Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Feb. 2016 - 15 A 2/16

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0216.15A2.16.0A
published on 16/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Feb. 2016 - 15 A 2/16
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Tatbestand

1

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeikommissars und war im streitbefangenen Zeitraum bei der Beklagten als Ausbilder im Lehrbereich Polizeipraxis eingesetzt.

2

Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 12.04.2015 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die Disziplinarmaßnahme eines Verweises aus. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger als Ausbilder während der dienstlichen Ausbildung die Polizeikommissaranwärterin D. am 28.04.2014 zweimal an die linke Gesäßhälfte gefasst sowie am 07.05.2014 sein Bein an ihren Po gedrückt habe. Weiter wird ausgeführt, dass die Zeugin D. geäußert habe, dass der Kläger im Unterricht die zwei oder drei obersten Knöpfe seines dienstlichen Poloshirts geöffnet habe, um seine Bräune zu zeigen und des Weiteren die Zeugin vor anderen Kollegen und Bürgern mit einem langgezogenen Frau „S…“ angesprochen habe. Nach Bewertung der schulischen Gesamtsituation sei ein sexueller Hintergrund nicht erkennbar. Jedoch habe der Kläger schuldhaft gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen. Der Kläger habe durch sein Verhalten nicht den Anforderungen, die an einen Beamten in seinem Amt und seiner Funktion als Ausbilder gestellt werden, entsprochen. Die Zeugin habe in ihrer Beschwerde mehrfach ausgeführt, dass sie sich von dem Kläger angeekelt bzw. angewidert fühle. Von einem Vorgesetzten in einer Ausbilderfunktion werde ein besonderes achtungswürdiges Verhalten sowie eine gut ausgeprägte Sensibilität im sozialen Umgang erwartet. Allgemein seien körperliche Kontakte mit dem Auszubildenden/Studenten zu unterlassen. Auch im Rahmen manueller Verkehrsregelung gebe es grundsätzlich andere Möglichkeiten zur Einflussnahme bei Fehlverhalten. Es sei nicht akzeptabel, wenn ein Ausbilder einer Studentin den Arm auf die Schulter lege und ihr das Knie in das Gesäß drücke. In Gesamtabwägung der Vorkommnisse sei die Verhängung der Disziplinarmaßnahme eines Verweises erforderlich, aber auch ausreichend.

3

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 mit Verweis auf den Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.

4

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist der Auffassung, dass er nicht gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht oder sonstige ihm auferlegte dienstliche Pflichten verstoßen habe. Er bestreitet die körperlichen Berührungen bzw. erklärt diese im Rahmen der konkret durchgeführten schulischen Maßnahmen im Bereich der Übung von polizeilicher Verkehrsregelung.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 12.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2015 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung.

10

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis über die Vorkommnisse am 28.04.2014 und 07.05.2014 durch Vernehmung der Zeugen D. erhoben.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Sitzungsprotokoll sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was zur Aufhebung der Disziplinarverfügung führt (1.). Jedenfalls erweist sich die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme nicht als zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA), was ebenso zum Erfolg der Klage führt (2.).

13

1.) Nach dem Studium des Aktenmaterials und insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger nicht gegen seine sogenannte beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG oder gegen sonstige ihm auferlegte dienstliche Pflichten verstoßen hat und somit kein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen hat.

14

Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt (vgl.: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig (vgl. Zusammenfassung: VG Magdeburg, Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; juris). Auch die wie auch immer geartete Belästigung durch Vorgesetze oder Kollegen fällt darunter (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2012, 8 A 7/11 MD; Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; beide juris).

15

Ohne Frage haben gerade in einer Ausbildungssituation körperliche Berührungen zwischen Ausbilder und Schüler zu unterbleiben bzw. sollten, wenn diese im Hinblick auf die konkrete Ausbildungssituation zwingend notwendig sind, nach Vorankündigung erfolgen. Gleichwohl muss nach lebensnaher Auslegung alltäglicher Ausbildungssituationen davon ausgegangen werden, dass sich derartige, eventuell auch im Affekt geschehene oder der jeweiligen schnellen Reaktion in der Ausbildungssituation geschuldete, körperliche Berührungen nicht gänzlich vermeiden lassen. Die Entscheidung über die Disziplinarwürdigkeit einer körperlichen Berührung muss daher dem konkreten Einzelfall vorbehalten bleiben.

16

Dies vorausgeschickt, vermag das Disziplinargericht in dem festgestellten Tatgeschehen am 28.04.2014 keinen Pflichtenverstoß des Klägers erblicken. Demnach war es so, dass der Kläger als Ausbilder die Zeugin D. bei der Übung der polizeilichen Verkehrsregelung am Gesäß fasste, um sie in die entsprechende körperliche Seitwärtsposition zu drehen. Die Zeugin D. sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass es die erste Regelstunde zur Verkehrsregelung im öffentlichen Straßenverkehr gewesen war und sie einen langen sogenannten Reglermantel trug, welcher bis zu den Füßen ging. Sie spürte die Hand des Klägers an ihrem Gesäß und sollte sich danach drehen. Auch Nachfrage des Gerichts konnte sie nicht sagen, ob es ein richtiger, fester, greifender Griff oder nur eine Berührung gewesen war. Auch berührte er sie nicht etwa unter dem langen sogenannten Reglermantel, sondern darüber. Schließlich handelte es sich um die erste Verkehrsregelung im öffentlichen Straßenverkehr unter realem Verkehrsgeschehen und die Zeugin war insoweit unerfahren. Diese Gesamtumstände stellen sich bei lebensnaher Betrachtung der Situation für das Gericht als eine normale verkehrspolizeiliche Ausbildungssituation dar, indem der Kläger als Ausbilder die Zeugin als Polizeischülerin die Notwendigkeit der polizeilichen Verkehrsregelung näher bringen wollte und auch musste. In einer solchen - auch durch Schnelligkeit und Eindeutigkeit - geprägten realen Verkehrsregelungssituation im öffentlichen Straßenverkehr ist es nachvollziehbar, dass der Ausbilder zur Unterstützung seiner Befehle die Auszubildende - leicht - körperlich berührt und sie quasi in die entsprechende Seitwärtsbewegung dreht. Die Zeugin sagte auf Befragen durch das Gericht nicht etwa, dass der Kläger sie dabei unsittlich, streichelnd oder gar knetend, festdrückend oder in einer ähnlichen, sexuell motivierten oder moralisch anstößigen oder verletzenden Weise am Gesäß berührte, sondern sie seine Hand am Gesäß spürte und sie sich drehen sollte. Dass der Kläger in einer solchen Situation körperlich sehr nahe hinter der Zeugin stand, ist ebenso der Ausbildungssituation geschuldet und stellt keine Besonderheit dar. Demnach mag es sein, dass der Kläger seinen Wunsch nach ordnungsgemäßer körperlicher Positionierung der entsprechenden Verkehrsregelungssignale durch einen Griff am Gesäß und gleichzeitiger Einleitung der entsprechenden Drehungsbewegung Nachdruck verliehen hat. Darin vermag das Gericht trotz der körperlichen Berührung keinen Verstoß gegen dienstliche Pflichten erblicken. So ist es auch erklärbar, dass der Kläger den Griff ans Gesäß überhaupt bestreitet bzw. mit der Notwendigkeit der durchgeführten Verkehrsregelung erklärte.

17

Auch die von der Beklagten in behördlichen Disziplinarverfahren durchgeführten Zeugenvernehmungen der anderen an der Übung teilgenommenen Polizeischüler erbrachte kein anderes Ergebnis.

18

Hinsicht des weiteren Vorfalls am 07.05.2014 erscheint die Situation grenzwertiger zu sein. Danach stellt sich das Geschehen für das Disziplinargericht der Gestalt dar, dass der Kläger, nachdem er einen Witz erzählte, nicht die von ihm erwartete Reaktion bei der Zeugin D. erfuhr und diese nicht über seinen Witz lachte, sodass er sein Knie in ihr Gesäß drückte. Dabei stellte die Zeugin das diesbezügliche Geschehen glaubhaft und glaubwürdig dar und ist insoweit auch für das Gericht nachvollziehbar. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es vorstellbar, dass derjenige, über dessen Witz nicht gelacht wird, sein Gegenüber durch körperliche Berührung quasi kumpelhaft animiert, doch zu lachen. Oftmals geschieht Derartiges durch ein sogenanntes Anpuffen des anderen am Arm bzw. Oberarms und setzt natürlich eine gewisse Vertraulichkeit zwischen den Personen voraus. Gleichwohl gilt auch hier, dass in einer Ausbildungssituation körperliche Berührungen zwischen den Beteiligten von vornherein zu vermeiden sind. Trotzdem muss unter lebensnaher Sachverhaltsauslegung davon ausgegangen werden, dass das von dem Kläger gezeigte Verhalten nicht in einer das Wohlverhalten prägenden, unanständigen, anstößigen oder verächtlichen Weise vorgenommen wurde oder gar sexuell motiviert war. Der Kläger wird durch diese körperliche Berührung sein Unverständnis über die Reaktion der Zeugin über den Witz zum Ausdruck gebracht haben. Auch ist nicht davon auszugehen und wird auch nicht behauptet, dass der Kniestoß in das Gesäß der Zeugin derart heftig gewesen sei, dass sie etwa ein schmerzhaftes Hämatom davongetragen hätte. Somit muss nach objektiver Betrachtung auch hier von einer leichten körperlichen Berührung ausgegangen werden.

19

In Gesamtbetrachtung dieser zwei Vorfälle geht das Gericht nicht davon aus, dass die Schwelle hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Relevanz eines dienstlichen Verhaltens im Sinne eines Dienstvergehens vorliegend überschritten ist. Das dienstlich gezeigte Verhalten des Klägers mag insoweit insbesondere bezüglich des Kniestoßes grenzwertig gewesen sein; liegt aber immer noch in einem zu tolerierenden Bereich des dienstlichen Miteinanders zwischen Ausbilder und Auszubildenden. Das Gericht zieht seine Überzeugung diesbezüglich auch daraus, dass keine anderen Beschwerden über den Kläger als langjährig tätiger Ausbilder bekannt sind. Ebenso führten die von der Beklagten durchgeführten Zeugenvernehmungen nicht weiter. Dementsprechend scheint es sich im Zusammenhang mit der Zeugin tatsächlich um einen Einzelfall zu handeln. Auch die von der Zeugin gewählte Wortwahl in ihrer Beschwerde vom 08.05.2014 bestätigt dies. Denn sie führt aus, dass sie sich von dem Kläger angeekelt und angewidert gefühlt habe. Dies lässt darauf schließen, dass gegenüber dem Kläger eine - aus welchen Gründen auch immer resultierende – Antipathie besteht, ohne dies der Zeugin zum Vorwurf zu machen. Andererseits - und das ist entscheidend - muss aber disziplinarrechtlich festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund derartiger, aus der zwischenmenschlichen Beziehung resultierende, Disharmonien nicht disziplinarrechtlich herangezogen werden kann. Insoweit hilft auch die Aussage der Zeugin nicht weiter, dass der Kläger - ihrer Meinung nach - Männer und Frauen anders behandele. So mag es sein, das der Kläger als Ausbilder ein gewisses befremdliches Verhalten an den Tag legt, indem er etwa die obersten Knöpfe seines Hemdes öffnet, um seine gebräunte Brust zu präsentieren. Dieser Vorfall ist aber nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung, wurde auch danach dem Beamten nicht als Ermittlungstatbestand eröffnet, ist zudem nicht belegt und darf daher nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Gleiches gilt für die langgezogene Aussprache des Namens der Klägerin.

20

2.) Soweit Restzweifel hinsichtlich der Disziplinarwürdigkeit des klägerischen dienstlichen Verhaltens bleiben, erscheint die Verhängung des Verweises jedenfalls als unzweckmäßig im Sinne von § 59 Abs. 3 DG LSA.

21

Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese zusätzliche in Abweichung von § 114 VwGO dem Gericht zustehende eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleich lautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; zuletzt ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; alle juris) führt ebenfalls zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme.

22

Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemacht Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris).

23

Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme den Zweck des Disziplinarverfahrens zu erfüllen vermag. Das ist beispielweise dann nicht der Fall, wenn eine Disziplinarmaßnahme zu hart oder zu mild bemessen ist oder wenn das Dienstvergehen und die sonstigen Umstände des Einzelfalls den Erlass einer Disziplinarverfügung gegenüber einer Disziplinarklage als angemessen erscheinen lassen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 76 DG LSA). Die oben vorgenommene Einzelfallprüfung ergibt, dass die Geschehnisse eher im zwischenmenschlichen Bereich der beteiligten Personen anzusiedeln ist. Das Disziplinarrecht muss aber streng verhältnismäßig ausgeübt werden und ist schwerlich dazu geeignet, Sympathien zwischen den Beteiligten auf- oder abzubauen.

24

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/06/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich als Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners gegen seine vom Verwaltungsrat des Verbandes unter dem 18.05.2016 beschlossene Einbehaltung von 30 % seiner Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 Disziplin
published on 07/06/2016 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich als Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners gegen seine vom Verwaltungsrat des Verbandes unter dem 09.03.2016 beschlossene vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anha
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.