Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 L 5/17

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0620.1L5.17.0A
published on 20/06/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 L 5/17
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Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus einem Besoldungsanspruch.

2

Durch Urkunde vom 29. Oktober 2012 ernannte die Beklagte, ein in der Rechtsform einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts errichteter Trinkwasser- und Abwasserbetrieb, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA). Der Kläger wurde zum Vorstand der Anstalt bestellt.

3

Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung als Vorstand der Beklagten abberufen und mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 sein dagegen eingelegter Widerspruch zurückgewiesen. Nachdem der Kläger im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung der Abberufung erreicht hatte, hob die Beklagte ihre Bescheide vom 30. Juli und 6. Oktober 2015 auf.

4

Seit Dezember 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger nicht mehr die volle Höhe seiner Dienstbezüge aus. Am 9. März 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger, dem zahlreiche Dienstpflichtverletzungen - unter anderem Veruntreuung, Betrug, eigennützige Dienstführung und weisungswidrige Vertretung nach außen - vorgeworfen wurden. Mit Verfügung vom 10. März 2016 ordnete die Beklagte auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 DG LSA die vorläufige Dienstenthebung des Klägers sowie mit weiterer Verfügung vom 24. Mai 2016 auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 DG LSA die Einbehaltung von 30 v.H. seiner Dienstbezüge an. Auf Antrag des Klägers vom 4. April bzw. 10. Juni 2016 hob das Verwaltungsgericht Magdeburg - Disziplinarkammer - durch Beschlüsse vom 7. und 29. Juni 2016 - 15 B 19/16 und 15 B 24/16 - die disziplinarrechtlichen Maßnahmen im Verfahren nach § 61 Abs. 1 DG LSA auf. Auf die Beschwerden der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Senat für Landesdisziplinarsachen - mit unanfechtbarem Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 10 M 4/16; 10 M 5/16 - die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg ab und lehnte die Aufhebungsanträge des Klägers ab.

5

Bereits am 29. April 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage auf Nachzahlung einbehaltener Dienstbezüge erhoben und sein Begehren wegen des fortgesetzten Einbehalts mehrfach erweitert. Nach Abgabe übereinstimmender Teilerledigungserklärungen infolge der Auszahlung der für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 einbehaltenen Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 8.021,10 € hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

7

8.188,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Rechtshängigkeit und

8

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.021,10 € für den Zeitraum vom 29. April bis zum 28. Juli 2016 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Mit Urteil vom 23. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte - bezogen auf den Bezügezeitraum ab Juni 2016 - verurteilt, an den Kläger 8.188,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.673,70 € seit dem 9. Juli 2016, aus 1.275,32 € seit dem 8. August 2016, aus 2.550,64 € seit dem 13. Oktober 2016 und aus 1.688,64 € seit dem 9. November 2016 zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte - bezogen auf die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 - verurteilt, aus 6.684,25 € fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 29. April bis zum 28. Juli 2016 und aus 1.336,85 € fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 28. Juli 2016 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Für den Einbehalt des Dienstbezüge ab Juni 2016 gebe es keine gesetzliche Grundlage, weil es angesichts der Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2016 an einer vollziehbaren Einbehaltungsverfügung fehle. Dass die Beklagte Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss eingelegt habe, führe zu keiner abweichenden Beurteilung, denn gemäß § 149 VwGO habe die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Einbehaltungsverfügung sei deshalb zumindest so lange beseitigt, als das Oberverwaltungsgericht in der Disziplinarsache nicht gegenteilig entscheiden habe.

12

Am 2. Januar 2017 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 23. November 2016 beantragt. Im Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage nicht auf die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen - einschließlich solcher aus der Hauptforderung in Höhe von 8.188,30 € für den Zeitraum ab Juni 2016 - richtet. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung in diesem Umfang angeschlossen und ausgeführt, die dem Kläger zugesprochenen Rechtshängigkeitszinsen aus 6.684,24 € und aus 1.336,85 € seien „erkennbar nicht Ziel des Antrags auf Zulassung der Berufung“ gewesen.

13

Mit Beschluss vom 9. März 2017 hat der Senat das Berufungszulassungsverfahren eingestellt, soweit die Beklagte ihren Zulassungsantrag in Bezug auf die Verurteilung, aus 6.684,25 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 29. April bis zum 28. Juli 2016 und aus 1.336,85 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 28. Juli 2016 an den Kläger zu zahlen, (konkludent) zurückgenommen hat. Ferner hat der Senat das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten, einbehaltene Dienstbezüge ab Juni 2016 in Höhe von 8.188,30 € an den Kläger zu zahlen, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. November 2016 insoweit für wirkungslos erklärt. Schließlich hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil vom 23. November 2016 nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.673,70 € seit dem 9. Juli 2016, aus 1.275,32 € seit dem 8. August 2016, aus 2.550,64 € seit dem 13. Oktober 2016 und aus 1.688,64 € seit dem 9. November 2016 an den Kläger zu zahlen.

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Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 stehe nunmehr fest, dass der Kläger eine Auszahlung der ungekürzten Dienstbezüge für die Zeit ab Juni 2016 (jedenfalls bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens) nicht verlangen könne. Stehe dem Kläger jedoch - wovon er offenkundig selbst ausgehe - die Hauptforderung in Höhe von 8.188,30 € nicht zu, könne er auch den Annexanspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht erfolgreich geltend machen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 23. November 2016, soweit es nicht rechtskräftig und soweit es nicht wirkungslos geworden ist, die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er ist der Ansicht, ihm habe ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen zugestanden, der durch die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 20. Dezember 2016 nicht entfallen sei. Diese Entscheidung habe keine Rückwirkung entfaltet. Dazu hätte es eines entsprechenden ausdrücklichen Ausspruchs bedurft, an dem es jedoch fehle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

21

1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

22

2. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige Leistungsklage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen aus der Hauptforderung (in Höhe von 8.188,30 €) auf Auszahlung des von der Beklagten ab Juni 2016 einbehaltenen Teils seiner Dienstbezüge besteht nicht.

23

Nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 46 m.w.N.). Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Voraussetzung dieser Verpflichtung ist indes ein fälliger und durchsetzbarer Hauptanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 8 AZR 20/92 -, juris Rn. 42). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

24

Der Kläger kann die geltend gemachte Verzinsungspflicht nicht auf einen fälligen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des aufgrund der nach § 38 Abs. 2 DG LSA ergangenen Anordnung vom 24. Mai 2016 einbehaltenen Teils seiner Dienstbezüge stützen.

25

Da die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA nur eine vorläufige Maßnahme ist, berührt deren Anordnung den Anspruch des Beamten auf Leistung der vollen Dienstbezüge dem Grunde nach nicht. Der Beamte behält vielmehr den Anspruch auch auf den einbehaltenen Teil seiner Bezüge; dieser Anspruch steht vom Wirksamwerden der Anordnung mit dem auf die Zustellung dieser Entscheidung folgenden Fälligkeitstag an (§ 39 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) bis zu deren Ende aber unter einer auflösenden Bedingung. Das bedeutet, dass der Beamte vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung nach § 38 Abs. 2 DG LSA an am jeweiligen Fälligkeitstag seiner Dienstbezüge (vgl. § 3 Abs. 4 LBesG LSA) die Leistung des zur Einbehaltung angeordneten Teils dieser Bezüge nicht verlangen kann. Der einbehaltene Teil seiner Bezüge wird mithin während der Dauer der Anordnung nicht fällig. Wird die Einbehaltungsanordnung durch gerichtlichen Beschluss endgültig mit Rückwirkung aufgehoben, endigt die auflösende Bedingung, und dem Beamten erwächst ein sofort fälliger Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge, und zwar für den gesamten Zeitraum, von dem an die Aufhebung zu seinen Gunsten wirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1994 - 2 WDB 1.94 -, juris Rn. 8 f. m.w.N. zur wehrdisziplinarrechtlichen Einbehaltung der Dienstbezüge von Soldaten; s. ferner BayVGH, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 16a DS 06.3292 -, juris Rn. 38, vom 6. November 2007 - 16a CD 07.2007 -, juris Rn. 18, und vom 27. Juni 2013 - 16a DZ 12.558 -, juris Rn. 11).

26

Der Kläger kann sich zur Begründung des im Streit stehenden Zinsanspruchs nicht durchgreifend darauf berufen, dass die Geltung der Einbehaltungsanordnung zwischenzeitlich dadurch entfallen sei, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg sie mit Beschluss vom 29. Juni 2016 in dem in § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DG LSA geregelten eigenständigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. LTag-Drs. 4/2364 S. 115, 117) aufgehoben und die dagegen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DG LSA eingelegte Beschwerde der Beklagten keine aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Wird entgegen der Sichtweise des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass abgesehen vom Fall des § 38 Abs. 4 DG LSA die auflösende Bedingung für den Anspruch des Klägers auf den einbehaltenen Teil seiner Dienstbezüge in der Zeit bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens (vgl. § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2 DG LSA) nur infolge einer endgültigen gerichtlichen Aufhebung der Einbehaltungsanordnung endigen konnte, hätte dieser Anspruch erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 29. Juni 2016 fällig werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1994, a.a.O. Rn. 10). Dies würde ungeachtet der gemäß § 3 DG LSA in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlenden aufschiebenden Wirkung der gegen jenen Beschluss erhobenen Beschwerde gelten (s. hierzu Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 67 BDG Rn. 7; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 63 Rn. 16). Da das Oberverwaltungsgericht jedoch mit nach § 3 DG LSA in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbarem Beschluss vom 20. Dezember 2016 die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Rechtsschutzantrag des Klägers gegen die Einbehaltungsverfügung abgelehnt hat, würde hieraus folgen, dass der einbehaltene Teil der Bezüge des Klägers wegen der ununterbrochen schwebenden Fortdauer der Anordnung nach § 38 Abs. 2 DG LSA niemals fällig geworden ist.

27

Dieselbe Beurteilung ergibt sich allerdings auch dann, wenn - wie es der Senat für zutreffend hält - dem Rechtsstandpunkt des angefochtenen Urteils darin zugestimmt wird, dass dem Kläger im Hinblick auf die unmittelbar „vollziehbare“ verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Einbehaltungsanordnung bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren einstweilen ein als fällig zu betrachtender (Nach-) Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf die vollen Dienstbezüge zugestanden habe. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht die Einbehaltungsanordnung rückwirkend oder lediglich für die Zukunft aufgehoben hat. Da der zweitinstanzliche Beschluss vom 20. Dezember 2016 erkennbar darauf abzielte, korrigierend diejenige Rechtslage in Kraft zu setzen, die von Anfang an bestanden hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Einbehaltung der Dienstbezüge nicht - wegen der vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilten ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit - aufgehoben hätte, hat er den Ausgangsbeschluss rückwirkend (ex tunc) beseitigt. Dies entspricht einem Grundsatz des allgemeinen Verfahrensrechts (vgl. OLG Köln, 9. Januar 1995 - 16 Wx 4/95 -, juris Rn. 5 m.w.N. zur sofortigen Beschwerde, der die Beschwerde nach § 65 Abs. 1, 3 DG LSA wegen ihrer Fristgebundenheit entspricht; auf gleicher Linie VGH BW, Beschluss vom 30. März 1990 - 1 S 295/90 -, juris Rn. 4). Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Änderungsbeschluss vom 20. Dezember 2016 sind demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Kläger die dem Grunde und der Höhe nach als beanstandungsfrei angesehene Kürzung der Dienstbezüge allein für die Zukunft treffen sollte. Eine Vergleichbarkeit zu dem Verfahren nach § 61 Abs. 3 DG LSA in Verbindung mit § 80 Abs. 7 VwGO, bei dem es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren handelt, in dem über die Richtigkeit einer zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu befinden ist, sondern um ein Verfahren, mit dem insbesondere Veränderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage Rechnung getragen werden soll (vgl. Gansen, a.a.O., § 63 BDG Rn. 17 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 191, 197), besteht insoweit entgegen der Berufungserwiderung nicht. Damit ist jedenfalls in Anbetracht der Rückwirkung der Beschwerdeentscheidung die Einbehaltung der Bezüge des Klägers als seit dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmten Zeitpunkt durchgehend wirksam und vollziehbar und der Bezügeanspruch des Klägers als in diesem Umfang nicht fällig geworden anzusehen.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten bezüglich der Forderung des Klägers, einbehaltene Dienstbezüge ab Juni 2016 in Höhe von 8.188,30 € an ihn nachzuzahlen, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Anders als im Fall einer nachträglichen rückwirkenden Rechtsänderung musste der Kläger ohne Weiteres damit rechnen, dass sich seine unrichtige Rechtsauffassung, die Einbehaltung der Dienstbezüge begegne ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 65 DG LSA nicht bestätigen würde.

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4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit den §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132, 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG liegen nicht vor.

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6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 29/06/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich als Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners gegen seine vom Verwaltungsrat des Verbandes unter dem 18.05.2016 beschlossene Einbehaltung von 30 % seiner Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 Disziplin
published on 07/06/2016 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich als Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners gegen seine vom Verwaltungsrat des Verbandes unter dem 09.03.2016 beschlossene vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anha
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(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.