Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Feb. 2015 - 8 B 19/14
Gericht
Gründe
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I. Der Antragsteller ist Regierungsoberamtsrat bei dem Antragsgegner. Gegen ihn läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und des Besitzes kinderpornografischer Schriften.
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Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde bei dem Antragsteller jedenfalls ein Verschlusskopf für ein Sturmgewehr G3 sowie eine Bilddatei mit dem Verdacht kinderpornografischer Abbildungen gefunden. Die nachfolgende Durchsuchung der Diensträume des Antragstellers am 03.04.2014wurde mit Beschluss des Amtgerichts Hannover vom 03.04.2014 damit begründet, dass nach kriminalistischer Erfahrung zu erwarten sei, dass der Beschuldigte nach weiteren Bezugsmöglichkeiten kinderpornografischen Materials im Internet gesucht habe. Der (Dienst-)Rechner wurde sichergestellt und der persönliche Speicher auf dem Server gespiegelt.
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Am 04.04.2014 leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und enthob ihn gleichzeitig mit sofortiger Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig vom Dienst, da ein Verbleiben im Dienst den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.09.2014 als unzulässig zurück und verfügte mit sofortiger Wirkung die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge des Antragstellers. Ihm werde zur Last gelegt, gegen die „Dienstleistungspflicht“ und die Pflicht zu achtungswürdigen und vertrauensgerechten Verhalten verstoßen zu haben. Es bestehe der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu disziplinarischen Höchstmaßnahme führen werde. Bereits der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sei im Regelfall als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren. Ebenso sei der Verstoß gegen das Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz mit den Grundsätzen des Beamtentums nicht vereinbar. Zudem sei eine Störung des Dienstbetriebes zu besorgen, wozu ausgeführt wird:
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„Zwar tritt in meinem Hause kaum Publikumsverkehr auf. Gleichwohl handelt es sich um eine oberste Dienstbehörde. Als Ministerium stehen meine Bediensteten und ich besonders im Focus der Öffentlichkeit. Diese hat besonders hohe Erwartungen an die Verfassungs- und Gesetzestreue der Bediensteten meines Hauses. Insoweit erwarte ich und setze ich voraus, dass sich gerade meine Bediensteten besonders genau an die Verfassung und an die Gesetze halten. Unter anderem auch, weil auch in meinem Hause Gesetzesentwürfe erarbeitet werden.
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Bereits das Bekanntwerden des Verdachts der Verletzung von Strafnormen durch einen Bediensteten meines Hauses würde den Hausfrieden erheblich stören: Meine Bediensteten würden Maßnahmen erwarten und für ein Verbleiben des Beamten im Dienst kein Verständnis aufbringen. Eine normale Zusammenarbeit ihres Mandanten mit seinen Kollegen sehe ich daher derzeit als nicht realisierbar an. Denn trotz aller Vorsichtsmaßnahmen hat sich die Durchsuchung der Diensträume unter meinen Bediensteten herumgesprochen. Zudem betreffen die Vorwürfe einen besonders sensiblen Bereich: den Schutz der Kinder und den Schutz vor unberechtigtem Einsatz von Waffen. Hier fühlt sich jeder meiner Bediensteten betroffen.
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Die Angelegenheit ist außerdem geeignet, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Auch um diesem Vorzubeugen sehe ich keine andere Möglichkeit, als Ihren Mandanten vorläufig des Dienstes zu suspendieren. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass er dienstlich grundsätzlich weder mit Kindern noch mit Waffen in Kontakt kommt. Es ist allein darauf abzustellen, dass er Bediensteter einer obersten Landesbehörde ist und die Vorwürfe einen besonders sensiblen Lebensbereich betreffen.
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Diese Problematik würde auch nicht dadurch gemildert werden, dass Ihr Mandant Heimarbeit ausübt. Auch im Rahmen der Heimarbeit würde Ihr Mandant für mich tätig sein und nach Außen für mein Haus – und sei es auch nur gegenüber anderen Behörden und Institutionen – auftreten. Außerdem entfällt dadurch nicht die Zusammenarbeit mit den Kollegen und der Umgang mit den Dienstvorgesetzten.
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Letztendlich bitte ich zugleich auch den damit verbundenen Schutz Ihres Mandanten zu sehen, da ich auch bei Heimarbeit Ihrs Mandanten Reaktionen meiner Bediensteten auf den bestehenden Verdacht nicht verhindern kann.“
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II.) Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet.
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Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Zudem kann sie nach § 38 Abs. 2 DG LSA mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
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Die vorläufige Dienstenthebung in der Gestalt des Bescheides vom 01.09.2014 stützt der Antragsgegner auf § 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 DG LSA.
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Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Maßnahmenkataloges, sondern um eine beamtenrechtliche Maßnahme des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen.
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1.) Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung der Dienstbezüge aufzuheben sind. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.
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a.) Eine auf § 38 Abs. 1Satz 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Dabei handelt es sich um die denkbar schwerste Sanktion für dienstliche Verfehlungen, welche nach der Rechtsprechung besondere Umstände voraussetzt. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu: Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 91 Rz. 10: vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschl. v. 10.02.2007, 8 B 22/06; Beschl. v. 03.03.2010, 8 B 21/09; zuletzt: Beschl. v. 31.03.2014, 8 B 2/14 und v. 26.08.2013, 8 B 13/13; Beschl. v. 27.08.2014, 8 B 13/14; OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.03.2013, 19 ZD 4/13; alle juris).
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Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. nur: Bay. VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DC 11.985; OVG Lüneburg Beschluss vom 13.5.2005, 3 ZD 1/05; alle juris). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist somit zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden.
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Diese Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; BayVGH, Beschl. v. 20.04.2011, 16b DS 10.1120;Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Beschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des - noch durchzuführenden - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; alle juris).
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Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DCV 11.985; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschluss v. 18.05.2011, 6 B 211/11; juris).
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a. a.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach derSchwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2).
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Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; B. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris).
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Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. N.; juris).
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Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).
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b. b.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der Suspendierung, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht der von dem Antragsgegner angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass prognostiziert werden kann, bei sich bei Fortgang der Ermittlungen ergibt, dass der Antragsteller ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu seiner Entfernung aus dem Dienst führt.
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Der Antragsgegner stützt die vorläufige Dienstenthebung maßgeblich darauf, dass der Antragsteller gegen die „Dienstleistungspflicht und die Pflicht zum achtungswürdigen und vertrauensgerechten Verhalten“ verstoßen habe. Ist „Dienstleistungspflicht“ eher in Bezug auf das Erscheinen zum Dienst und die ordnungsgemäße äußere Dienstausübung anzusehen, meint der Antragsgegner wohl die beamtenrechtlichen Grundpflichten nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die der Beruf erfordert (Wohlverhaltenpflicht). Diese Pflicht ist generell verletzt, wenn der Beamte strafrechtlich in Erscheinung tritt. Ob diese beamtenrechtliche Pflichtverletzung zugleich notwendig zur Entfernung aus dem Dienst führt, hängt maßgeblich von dem strafrechtlichen Unrechtsgehalt der verwirklichten Straftatbestände und dem Umstand ab, ob es sich um inner- oder außerdienstliche Dienstvergehen handelt. Dabei ist nach der Rechtsprechung unter anderem auf den Strafrahmen abzustellen, welcher nach § 22a Abs. 1 Nr. 3 Kriegswaffenkontrollgesetz bis zu 5 Jahren und im Fall des Absatz 3 bis zu 3 Jahren beträgt. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften ist nach § 184b StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt.
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c. c.) Dem Disziplinargericht erscheint es auch vor diesem Hintergrund der durchaus im Raum stehenden schweren Dienstpflichtverletzungen nach augenblicklichem Kenntnisstand jedoch nicht hinreichend ausermittelt, dass der Antragsteller diese Straftatbestände auch tatsächlich verwirklicht bzw. die daraus resultierenden Dienstpflichten verletzt hat um mit der notwendigen – eingangs beschriebenen – Wahrscheinlichkeit die verlässliche Prognose der Entfernung aus dem Dienst stellen zu können. Vorliegend hat der Antragsgegner bereits tags nach der Durchsuchung der Diensträume und dem Bekanntwerden des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens das Disziplinarverfahren eingeleitet und die streitbefangene Verfügung erlassen, wobei diese isoliert betrachtet, nicht hinreichend begründet erscheint und gerade keine Abwägung und Prognose beinhaltet. Nur durch die hinzutretenden Ausführungen in dem späteren Bescheid vom 01.09.2014 ist eine hinreichende Begründung gegeben. Während es für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 DG LSA ausreicht, dass Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 13.012, 8 A 7/11; juris) reicht dieser Anfangsverdacht für die nach § 38 DG LSA verhängten Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gerade nicht aus. Je weniger der den Verdacht begründende Sachverhalt in seinen Einzelheiten bekannt ist, desto mehr muss mit dem Vorliegen von Ausnahmeumständen gerechnet werden (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 3). Diese unterschiedlichen Zielrichtungen übersieht der Antragsgegner. Auch wenn er in dem Schriftsatz vom 10.02.2015 ausführt, dass ein Durchsuchungsbeschluss aufgrund einer richterlichen Anordnung ergeht und der Richter den Tatverdacht anhand der Aktenlage prüft und tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen müssen, ändert dies nichts an dem andersartigen disziplinarrechtlichen Prognosemaßstab zur Wahrscheinlichkeit des späteren Ausspruchs der Entfernung aus dem Dienst. Anderenfalls könnte gleichsam mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen stets die Suspendierung ausgesprochen werden. Gerade dies sieht das Disziplinarrecht nicht vor.
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Der Antragsgegner führt selbst noch in der Antragserwiderung vom (wohl) 19.014 aus, dass man sich bemüht habe, weitere umfangreichere Auskünfte von den Ermittlungsbeamten zu erhalten. Dem Vorschlag der Kriminalpolizei eine schriftliche Anfrage an die Staatsanwaltschaft Hannover zu stellen, wurde unter dem 24.06.2014 gefolgt. Eine Antwort steht aus und der Antragsgegner führt aus, dass er davon ausgehen musste, dass vor Abschluss der Ermittlungen keine Auskünfte erteilt werden. Die sodann vom Antragsgegner gezogene Schlussfolgerung, dass „gleichwohl […] ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar [war]“ (Schriftsatz vom 19.014, S. 5 unten), lässt die Abwägung hinsichtlich der Auswirkungen des durch die nach § 38 DG LSA dem Beamten gegenüber vorgenommenen Eingriffe nicht hinreichend erkennen. Denn auch diese im Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens vorgenommene Abwägung beruht auf Mutmaßungen bzw. nicht belastbaren, weil unreflektiert gegebenen Informationen der Ermittlungsorgane. Der Antragsgegner wertet diese zudem nicht ausreichend und bewegt sich überwiegend im Rahmen der Spekulation. So bezieht sich der Antragsgegner auf eine E-Mail der Kriminalpolizei A-Stadt vom 04.04.2014 (Beiakte A, Bl. 11, f,), wonach im Rahmen der Hausdurchsuchung „eine Vielzahl von Kriegswaffen sichergestellt“ worden seien. Der Kriminalbeamte führt aber weiter aus: „Eine abschließende rechtliche Würdigung dieser Waffen kann erst nach gutachterlicher Stellungnahme erfolgen, da es sich vermutlich ehemals um Dekorationswaffen, bzw. zivile Ausführungen, gehandelt hat. […] Bei den sichergestellten Waffen wurden diese Rückbauten zumindest in Teilbereichen revisioniert – durch Herrn A. -, so dass es wieder zu Teilfunktionen gekommen ist. Ob es wieder zu einer Vollfunktion gekommen ist, bleibt den Gutachtern vorbehalten. Aber auch eine rechtliche Einstufung als Kriegswaffe, trotz Funktionseinschränkungen, wäre denkbar.“ Diese entscheidenden weiteren Ausführungen zu dem Abwarten der Ermittlungs- und Gutachterergebnissen lässt der Antragsgegner vollständig unberücksichtigt. Verwertbar steht bislang allein fest, dass der Antragsteller bei dem Waffenhändler in Essen ein Verschlussteil für ein Maschinengewehr erworben hat. Auch in der E-Mail vom 23.06.2014 (Beiakte A, Bl. 108) geht die PI A-Stadt davon aus, dass erst noch Untersuchungsaufträge erteilt werden müssen. Nach deren Ergebnis hat der Antragsgegner nicht erkundigt.
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Gleiches gilt für den Vorhalt des Verstoßes nach § 184b StGB. Fest steht, dass bei dem Antragsteller im Rahmen eines Zufallsfundes „eine Bilddatei“ mit kinderpornografischen Inhalt gefunden wurde und daraufhin weiter ermittelt wird. Auch hier liegen noch keine Ermittlungsergebnisse vor. Gleichwohl wird in dem Bescheid vom 01.09.2014 ausgeführt, dass auf Nachfrage bei dem Ermittlungsbeamten mitgeteilt worden sei, dass die Auswertung der Datenträger noch andauere, man sich nun mittlerweile in einem „mittleren vierstelligen Bereich bewegen“ würde. Allein der Hinweis darauf, dass der Antragsgegner Kenntnis davon erlangte, das gegen den Antragsteller wegen Kinderpornografie ermittelt wird, reicht als Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Prognose, welche Disziplinarmaßnahme zu erwarten ist, gerade nicht aus. Denn dazu müssen Anzahl der Bilder, die Häufigkeit des Herunterladens sowie die in den Bilden und Videos hinsichtlich ihrer Ausführungsart dargestellten sexuellen Handlungen ausgewertet werden (BVerwG, Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; vgl. zu einem einmaligen innerdienstlichen Herunterladen kinderpornografischer Inhalte; BayVGH, Urteil v. 17.11.2011, 16a D 10.2504; zusammenfassend: VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12, alle juris). Allein die Information in der E-Mail der PI A-Stadt vom 23.06.2014 (Beiakte A, Bl. 108) dahingehend, „die Auswertung der Datenträger dauert an; i. S. Kinderpornografie bewegen wir uns mittlerweile im vierstelligen Bereich“ trägt nicht zur Erhellung des im Raume stehenden Vorwurfs bei.
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b.) Die ebenso auf § 38 Abs. 1Satz 2 DG LSA gestützte Suspendierung hält der Überprüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA nicht stand. Auch insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe sind nicht geeignet zu verdeutlichen, dass durch ein Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtig wäre. Die Maßnahme darf mit Blick auf die Bedeutung der Sache und zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen. Die pauschale Begründung, die Dienstenthebung rechtfertige sich aus der zu erwartenden Höchstmaßnahme oder eine Weiterbeschäftigung komme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht, um eine Gefährdung oder Störung dienstlicher Belange zu vermeiden, genügt nicht. Es bedarf der Darlegung der besonderen Umstände für die Störung des Dienstbetriebes. Die vorläufige Dienstenthebung erweist sich dann als ermessensgerecht und verhältnismäßig, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch die Anwesenheit des Beamtenempfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 4).
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Vorliegend macht der Antragsgegner zwar diesbezüglich umfassende – oben unter I, wiedergegebene – Ausführungen; gleichwohl tragen diese zur Überzeugung des Gerichts nicht. Denn der Antragsgegner argumentiert pauschal, dass der dem Antragsteller vorgehaltene Unrechtsgehalt der strafrechtlichen Delikte zur Störung des Dienstbetriebes führe. Er unterlässt jedwede konkrete Subsumtion zu den gegebenen Besonderheiten und dem Stadium des Verfahrens, dass konkrete und belastende Ermittlungsergebnisse gerade noch nicht vorliegen.
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Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ist vor allem dann zu besorgen, wenn auf Grund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und herunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann. Anhaltspunkte hierfür können sich aus den bereits eingetretenen Folgen des mutmaßlichen Dienstvergehens ergeben. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.03.2013, 19 ZD 4/13, juris).
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So wäre für ein notwendiges Fernhalten des Antragstellers vom Dienst von Belang, ob er mit dem dienstlichen Inventar oder aus den dienstlichen Räumen heraus die vorgehaltenen Straftaten begangen hat. Gleiches gilt, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte im Dienst aufgrund der ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Mittel erneut auffällig wird. Der Antraggegner geht insoweit von dem Idealfall aus, dass die Taten bewiesen sind und damit zur Stigmatisierung führen. Er berücksichtigt nicht, dass jedwede bekanntgewordenen straf- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beamten die Gefahr bedeuten, dass diese Tatsachen negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb auch und gerade eines Ministeriums haben. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es Fälle gibt, in denen aufgrund der Natur und des Gewichts des vorgeworfenen Dienstvergehens sowie des vom Beamten bekleideten Amtes zugleich ohne weitere Darlegungen eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ersichtlich ist. Diese allgemeine abstrakte Befürchtung ist aber mit dem Tatbestand des § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA nicht gemeint. Denn ansonsten würden jedwede (strafrechtliche) Ermittlungen die Suspendierung rechtfertigen.
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Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die Tatsche der vom Antragsteller vorgenommenen Heimarbeit nicht hinreichend würdigt. Ausweislich des ärztlichen Attestes vom 04.07.2013 befindet sich der Antragsteller wohl für den Zeitraum von zwei Jahren in der Wiedereingliederung mit zwei Präsenstagen in der Woche am Dienstort in B-Stadt und an drei Tagen in Heimarbeit. Danach kann man die Präsenz am Dienstort vernachlässigen. Denn nur in Bezug darauf kann die Störung des Dienstbetriebes ernsthaft gesehen, geprüft und abgewogen werden. Der Antragsgegner argumentiert vielmehr damit, dass der Antragsteller auch in Heimarbeit für ihn tätig werde und gegenüber anderen Stellen auftrete. Diese Argumentation zielt aber darauf, sich vor einem Ansehensverlustes zu schützen, was aber nicht mit der „Störung des Dienstbetriebes“ ohne weiteres gleichzusetzen ist.
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Schließlich berücksichtigt der Antragsgegner nicht hinreichend die weitere Tatbestandsvoraussetzung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, nämlich dass die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Diese Verhältnismäßigkeit kann aber nach den Ausführungen zu § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gerade nicht angenommen werden. Denn aufgrund des derzeit offenen und nicht hinreichend bekannten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, kann der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bei Fortgang der Ermittlungen derzeit gerade nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden.
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2.) Aufgrund der derzeit fehlenden Wahrscheinlichkeit zum späteren Ausspruch der Entfernung aus dem Dienst, bestehen auch hinsichtlich der nach § 38 Abs. 2 DG LSA verfügten Einbehaltung der Dienstbezüge ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 61 Abs. 2 DG LSA, was zur Aufhebung führt. Dazu darf bemerkt werden, dass die Ausschöpfung der vom Gesetz vorgegeben Obergrenze von 50 % auch unter Beachtung der fehlenden Mitwirkung des Beamten zur Offenlegung seiner finanziellen Situation unter Gründen der Verhältnismäßigkeit als grenzwertig anzusehen ist. Denn der Einbehaltung darf kein Strafcharakter zukommen.
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3.) Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass der Dienstherr den durch die Einleitung des Disziplinarverfahren zur Kenntnis gelangten Lebenssachverhalt stetig unter Kontrolle zu halten, das Disziplinarverfahren daher zügig zu betreiben und abzuschließen oder wegen der strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen und auch die Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge aktuell zu prüfen hat (vgl. § 38 Abs. 4 DG LSA). Dies bedeutet gerade, dass es bei Fortgang der Ermittlungen und Bekanntgabe deren Ergebnisse nicht ausgeschlossen erscheint, die sodann verlässliche Prognose der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 DG LSA zu stellen und eine erneute Verfügung zu erlassen.
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(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.