Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 31. Aug. 2015 - 11 A 7/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0831.11A7.15.0A
bei uns veröffentlicht am31.08.2015

Gründe

I.

1

Am 12.03.2015 wurde die Wahl des örtlichen Personalrats für den Bereich des Beteiligten zu 1. ausgeschrieben. Die Wahlvorschläge waren nach der Ausschreibung bis zum 07.04.2015 beim Wahlvorstand einzureichen.

2

Innerhalb der Frist wurden beim Wahlvorstand zwei Wahlvorschläge mit dem Kennwort „GdP“ eingereicht, ein Vorschlag für die Gruppe der Beamten und ein Vorschlag für die Gruppe der Arbeitnehmer. Beide Vorschläge wies der Wahlvorstand jeweils mit Schreiben vom 07.04.2015 an die Listenvertreterin aufgrund diverser Mängel zurück und setzte eine Frist zur Korrektur der fehlerhaften Zustimmungserklärungen bis zum 10.04.2015 und für die Einreichung des gesamten Wahlvorschlags bis zum 13.04.2015.

3

Am 09.04.2015 reichte die Listenvertreterin korrigierte Wahlvorschläge ein.

4

Der Wahlvorschlag für die Liste der Beamten enthielt 9 statt – bisher – 8 Bewerber. Es gab zwei neue Bewerber; ein Bewerber der früheren Liste befand sich nicht mehr auf der Liste.

5

Der Wahlvorschlag für die Gruppe der Arbeitnehmer bestand aus drei nicht verbundenen Formularblättern, die auf Seite 1 den Namen der (einzigen) Bewerberin, auf Seite 2 die Benennung der A. als Unterstützer mit zwei Unterschriften und auf Seite 3 die Zustimmungserklärung der Bewerberin enthielten. De Formularfelder auf Seite 2, unter anderem für die Dienststelle, die Gruppe, das Kennwort und den Listenvertreter, waren nicht ausgefüllt.

6

Der Wahlvorstand teilte der Listenvertreterin der Gruppe der Beamten mit Schreiben vom 10.04.2015 mit, dass der eingereichte Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht sei und daher für die Personalratswahl nicht berücksichtigt werden könne. Das Schreiben ging am 13.04.2015 um 11:00 Uhr bei der Listenvertreterin ein. Der Listenvertreterin der Gruppe der Arbeitnehmer teilte der Wahlvorstand ebenfalls mit Schreiben vom 10.04.2015 mit, dass der Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werden könne, da der Wahlvorschlag keine Urkunde im Sinne des Wahlausschreibens darstelle. Dieses Schreiben ging am 18.04.2015 bei der Listenvertreterin ein.

7

Gemäß Bekanntmachung vom 14.04.2015 ließ der Wahlvorstand sowohl für die Gruppe der Beamten als auch für die Gruppe der Arbeitnehmer nur Wahlvorschläge mit dem Kennwort „DPolG/BDK“ zu. Für der Gruppe der Beamten stand allein diese Liste zur Wahl. Auf dem Stimmzettel waren die ersten Bewerber dieser Liste genannt. Für die Gruppe der Arbeitnehmer stand ein Kandidat als einziger Bewerber der Vorschlagliste „DPolG/BDK“ zur Wahl.

8

Am 28. und 29.04.2015 fand die Wahl statt. Am 30.04.2015 gab der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Gewählt wurden laut Bekanntmachung des Wahlvorstandes bei der Gruppe der Beamten die ersten Bewerber der Liste „DPolG/BDK“ und bei der Gruppe der Arbeitnehmer der einzige Bewerber dieser Liste.

9

Am 08.05.2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wahl angefochten und zugleich beantragt, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet gewesen sei, ihm am 07.05.2015 Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Anhörung für erledigt erklärt.

10

Zur Begründung der Wahlanfechtung trägt der Antragsteller vor: Hinsichtlich der Gruppe der Beamten sei der Stimmzettel grob falsch gestaltet worden. Da der Wahlvorstand von nur einer gültigen Wahlvorschlagliste ausgegangen sei, habe gemäß § 15 Abs. 3 WO PersVG LSA nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt werden müssen. Der Stimmzettel hätte nach § 28 WO PersVG LSA entsprechend gestaltet werden müssen. Die Aufnahme lediglich der ersten beiden Kandidaten sei nicht korrekt. Grund für die Regelungen der Wahlordnung sei, den Wählern im Fall nur einer Wahlvorschlagsliste selbst die Entscheidung zu überlassen, welche der kandidierenden Beschäftigten er wählen wolle. Der Fehler sei auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Zudem habe der Wahlvorstand den Wahlvorschlag zu Unrecht als ungültig bewertet. Die Listenvertreterin habe die überarbeitete Vorschlagsliste fristgerecht eingereicht. Der Wahlvorstand habe selbst den Eingang am 09.04.2015 bescheinigt. Auch die Wahl des Gruppenvertreters der Arbeitnehmer sei unwirksam. Die Begründung für die Zurückweisung sei nicht nachvollziehbar. Der Wahlvorschlag entspreche den Erfordernissen der §§ 8 bis 10 WO PersVG LSA. Der Antragsteller könne über die Ablehnungsgründe nur mutmaßen. Soweit die Seiten nicht z. B. mit einer Klammer verbunden gewesen seien, stelle dies keinen Ablehnungsgrund dar, wenn sich die Einheitlichkeit aus den Umständen ergebe. Der Wahlvorschlag sei im Aufbau und Schriftbild einheitlich gehalten und mit einer Nummerierung versehen gewesen. Außerdem habe der Wahlvorstand den Vorschlag nicht unverzüglich zurückgegeben. Die Rückgabe am 18.04.2015 sei nicht mehr unverzüglich, gerade weil bei Einreichung das Fristende unmittelbar bevor gestanden habe.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

die am 28. und 29.04.2015 durchgeführte Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten und des Vertreters der Gruppe der Arbeitnehmer zum Personalrat in dem Polizeirevier Börde für unwirksam zu erklären.

13

Der Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

14

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Er erwidert: Hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer sei der korrigierte Vorschlag mangelhaft gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, für welche Wahl der Vorschlag gelten sollte. Eine Streichung des Begriffs „Hauptpersonalrat“ sei unterblieben. Eine Dienststelle „Polizeirevier Börd“ gebe es nicht. Seite 2 lasse nicht erkennen, worauf sich der Vorschlag beziehe. Die fraglichen Formularfelder seien nicht ausgefüllt. Seite 2 sei eine stets identische Vorlage. Es sei nicht erkennbar, welche Bewerberliste dem Unterzeichner vorgelegen habe. Die Blätter seien nicht verbunden gewesen. Bei Schulungen sei auf das Erfordernis der Verbindung hingewiesen worden. Für die Rückgabe eines korrigierten Vorschlags gebe es keine Frist. § 11 WO LSA sei nicht einschlägig, da Wahlvorschläge vorgelegen hätten. Für die Vertreter der Arbeitnehmer sei korrekt Personenwahl durchgeführt worden. Der einzige Bewerber sei auf dem Stimmzettel ausgewiesen worden. Den Vorschlag für die Gruppe der Beamten habe der Wahlvorstand zu Recht zurückgewiesen, weil die Unterschriftenliste vom Vorschlag getrennt gewesen sei. Der korrigierte Wahlvorschlag sei ein neuer Wahlvorschlag gewesen, da sich ein Bewerber nicht mehr auf dem neuen Vorschlag befunden habe und der Vorschlag zwei weitere Bewerber enthalten habe. § 10 Abs. 5 WO sehen nur eine Beseitigung von Mängeln vor. Hier liege ein Fall unzulässiger Änderungen i. S. des § 8 Abs. 2 S. 5 WO PersVG vor. Die durchgeführte Verhältniswahl sei korrekt. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA stelle darauf ab, ob zum Zeitpunkt des Fristablaufs nur ein Wahlvorschlag vorgelegen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, da zwei Wahlvorschläge eingereicht worden seien. Nachträgliche Änderungen blieben nach § 10 Abs. 5 WO PersVG unberücksichtigt. Vergleichbare Änderungen seien auch für die Rücknahme eines Wahlvorschlages denkbar. Auch für diesen Fall habe der Gesetzgeber keine Personenwahl vorgesehen.

II.

17

Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist als in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA anfechtungsbefugt. Die Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist gewahrt.

18

Die Wahlanfechtung ist allerdings nur hinsichtlich der Gruppe der Beamten begründet. Insoweit wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. Der Fehler war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

19

Hinsichtlich der Wahl der Gruppe der Beamten war die gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA durchgeführte Listenwahl nicht zulässig. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA findet Personenwahl statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Der Wahlvorstand hätte hinsichtlich der Gruppe der Beamten eine Personenwahl durchführen müssen, da unter Zugrundelegung seiner Auffassung, dass der Wahlvorschlag „GdP“ zurückzuweisen war, nur ein Wahlvorschlag eingereicht war.

20

Für die Frage, ob gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist oder ob mehrere Vorschläge vorliegen, kommt es nicht auf die Anzahl der überhaupt beim Wahlvorstand eingereichten Wahlvorschläge, sondern nur auf die Anzahl der gültigen Wahlvorschläge an. Ungültige Wahlvorschläge nehmen nicht an der Wahl teil. Steht nur eine Liste zur Wahl, soll die Personenwahl den Wählern eine Auswahlmöglichkeit verschaffen. Die Durchführung einer Personenwahl hängt demgemäß nicht davon ab, wie viele Wahlvorschläge – unabhängig von der Gültigkeit – beim Wahlvorstand eingegangen sind, sondern wie viele Wahlvorschläge tatsächlich gewählt werden können. Denn auch wenn neben einem gültigen Wahlvorschlag ein oder mehrere ungültige Wahlvorschläge eingegangen sind, wäre bei der Durchführung einer Verhältniswahl nur eine Liste wählbar, so dass die Wähler keine Auswahlmöglichkeit hätten.

21

Von mehreren Wahlvorschlägen, die den Wahlvorstand zur Durchführung einer Verhältniswahl zwingen, ist auch nicht dann auszugehen, wenn ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist und – wie hier - der Wahlvorstand daneben für einen oder mehrere weitere Wahlvorschläge gemäß § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Der Umstand, dass Mängel nachträglich geheilt werden und dadurch ursprünglich als fehlerhaft angesehene Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden können, steht dem nicht entgegen. Für die Heilung sieht § 10 Abs. 5 Satz 1 WO LSA PersVG LSA eine kurze Frist von drei Tagen vor. Werden die Mängel geheilt, so ist der Wahlvorschlag gültig. Bei nicht fristgemäßer Beseitigung der Mängel ist der Wahlvorschlag gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 WO LSA ungültig. Erst nach Ablauf der Frist gibt der Wahlvorstand gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO LSA die „als gültig anerkannten“ Wahlvorschläge bekannt. Es ist also gesichert, dass der Wahlvorstand nicht im Ungewissen darüber ist, wie viele gültige Wahlvorschläge zu berücksichtigen sind, wenn er die Entscheidung darüber zu treffen hat, ob gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA Verhältniswahl oder gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG Personenwahl durchzuführen ist. Der – hier vorliegende – Fall, bei dem neben einem gültigen Wahlvorschlag auch ein oder mehrere ungültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, ist daher auch nicht mit dem Fall vergleichbar, bei dem es nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Rücknahme eines Wahlvorschlages kommt, und daher nur noch eine Liste zur Wahl steht.

22

Bei den Regelungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG LSA über die Durchführung der Verhältnis- und Personenwahl handelt es sich um wesentliche Verfahrensvorschriften. Wie bereits ausgeführt, soll die Durchführung der Personenwahl im Falle nur eines zu berücksichtigenden Wahlvorschlags Auswahlmöglichkeiten und Pluralität gewährleisten. Hierbei handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des demokratischen Wahlverfahrens.

23

War die Wahl in der Gruppe der Beamten demnach bereits wegen der Durchführung der Listenwahl fehlerhaft, so ist es unerheblich, ob - wie der Antragsteller meint - wegen einer zu Unrecht erfolgten Zurückweisung des Wahlvorschlags der GdP gegen Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde.

24

Der Verfahrensfehler konnte das Wahlergebnis auch beeinflussen. Wäre Personenwahl durchgeführt worden, hätten die Wähler die Möglichkeit gehabt, andere als die ersten Kandidaten aus der Liste zu wählen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerber im hinteren Bereich der Liste mehr Stimmen erhalten hätten als die Bewerber auf den vorderen Plätzen.

25

Hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer hat die Wahlanfechtung jedoch keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren liegt nicht vor.

26

Der Wahlvorstand hat den Wahlvorschlag der GdP bei der Gruppe der Arbeitnehmer zu Recht als ungültig angesehen und daher nicht bei der Personalratswahl berücksichtigt. Es stand nicht fest, dass der Wahlvorschlag die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 PersVG LSA und § 8 Abs. 3 WO PersVG LSA erforderlichen Unterstützerunterschriften aufwies. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 PersVG LSA und § 8 Abs. 3 Satz 1 WO PersVG LSA muss jeder Wahlvorschlag bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. Nach Satz 4 muss der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines in der Dienststelle vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

27

Der Wahlvorschlag besteht demnach aus der Bewerberliste sowie den Stützunterschriften aus dem Kreis der Beschäftigten; diese beiden Teile bilden eine Einheit, welcher durch Einreichung einer einheitlichen Urkunde beim Wahlvorstand Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Beschluss vom 11.03.2014 – 6 P 5/13 –, BVerwGE 149, 160). Hierfür ist nicht zwingend erforderlich, dass alle Unterschriften auf demselben Blatt geleistet werden. Handelt es sich um mehrere Blätter, kann sich die Einheitlichkeit nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben. Es muss aber eindeutig erkennbar sein, dass die Blätter eine einheitliche Urkunde bilden. Nur so ist sichergestellt, dass sich die Unterschriften auf diesen Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung beziehen. Auf die Einheitlichkeit kann, ebenso wie bei Vertragsurkunden, auch aus anderen Umständen geschlossen werden, z. B. aus der Angabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern der Vorschlagsliste (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 -, BAGE 115, 34).

28

Unter diesen Voraussetzungen ist ein gültiger Wahlvorschlag der GdP für die Gruppe der Arbeitnehmer beim Wahlvorstand nicht eingegangen. Der Wahlvorstand hat den ersten, noch innerhalb der ursprünglichen Frist eingegangenen Wahlvorschlag wegen diverser Mängel gemäß § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA zurückgewiesen und eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Dass dieser erste Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Auch der korrigierte Wahlvorschlag der GbP vom 09.04.2015, der innerhalb der gesetzten Nachfrist nach § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA beim Wahlvorstand eingegangen ist, entspricht nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 3 WO PersVG LSA. Aus der Seite mit den Unterstützerunterschriften der A. geht nicht hervor, auf welchen Wahlvorschlag sich die Unterstützung bezieht. Aus dem Umstand, dass das Blatt gemeinsam mit dem Wahlvorschlag der GdP für die Gruppe der Arbeitnehmer abgegeben wurde, ergibt sich diese Beziehung nicht. Eine Verklammerung der Blätter liegt nicht vor. Das Blatt mit den Unterstützerunterschriften enthält auch keine Angaben, aus denen sich darauf schließen ließe, dass gerade der fragliche Wahlvorschlag gemeint ist. Die Formularfelder, in denen die Dienststelle, die Gruppe, das Kennwort und der Listenvertreter einzutragen sind, wurden nicht ausgefüllt. Umstände, aus denen sich sonst eine hinreichend klare Erkennbarkeit einer einheitlichen Urkunde ergeben könnte, bestehen nicht. Der Umstand, dass als Unterstützer die A. angegeben ist und es sich um eine Liste der „GdP“ handelt, begründet noch keine hinreichende Verbindung zwischen der Unterstützererklärung und der Bewerberliste. Es mag zwar nahe liegen, dass die Gewerkschaft eine Liste mit dem Kennwort ihrer Organisation unterstützt. Dieser Umstand reicht allerdings schon deshalb nicht für die Annahme aus, dass sich die Unterstützung auf den hier fraglichen Wahlvorschlag bezieht, weil ebenso gut der Wahlvorschlag der GdP für die Gruppe der Beamten gemeint sein konnte. Es versteht sich nicht von selbst, dass sich das vorgelegte Schriftstück mit Unterstützerunterschriften gerade auf den bestimmten Wahlvorschlag der GdP für die Gruppe der Arbeitnehmer beziehen musste. Ebenso wenig lässt sich die Einheitlichkeit der Urkunde darauf stützen, dass es sich bei dem zweiten Blatt mit den Unterstützerunterschriften um die zweite Seite eines Gesamtformulars handelt. Zwar kann sich die Einheitlichkeit im Einzelfall auch aus der fortlaufenden Paginierung, fortlaufenden Nummerierung, einheitlichen graphischen Gestaltung oder dem inhaltlichem Zusammenhang des Textes ergeben (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 03.05.2006 - 21 L 229/06.PVL -, juris). Das hier vorliegende Formular weist aber keinen Fließtext auf, aus dessen Seitenumbruch zwingend zu folgern ist, dass es sich bei der zweiten Seite um eine Fortsetzung des Textes der ersten Seite gerade des Wahlvorschlages der GdP für die Gruppe der Arbeitnehmer handelt. Vielmehr handelt es sich um einen Vordruck, der für eine unbestimmte Vielzahl von Wahlvorschlägen verwendet werden konnte.

29

Entsprach demnach auch der korrigierte Wahlvorschlag der GbP vom 09.04.2015 nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 3 WO PersVG LSA, so war der Vorschlag gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 WO PersVG LSA ungültig und wurde vom Wahlvorstand zu Recht nicht anerkannt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 WO PersVG LSA).

30

Die Verfahrensweise des Wahlvorstandes ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Wahlvorstand keine erneute Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt oder die Listenvertreterin nicht frühzeitiger über die weiterhin vorliegenden Mängel informiert hat. § 10 Abs. 5 Satz 1 WO PersVG LSA sieht lediglich eine einmalige Nachfristsetzung vor. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 WO PersVG LSA ist der Wahlvorschlag ungültig, wenn die Mängel nicht fristgerecht beseitigt worden sind. Ein anderes Verständnis der Regelung in dem Sinne, dass wiederholt Nachfristen zu setzen sind, wenn Wahlvorschläge nach Rückgabe und korrigierter Wiedereinreichung weiterhin mangelhaft sind, würde dazu führen, dass das Verfahren auf unbestimmte Zeit in die Länge gezogen und der anvisierte Wahltermin nicht eingehalten werden könnte. Der Wahlvorstand ist auch nicht verpflichtet, die Listenvertreter auf Mängel eines korrigierten Wahlvorschlages so frühzeitig hinzuweisen, dass die weiterhin bestehenden Mängel noch innerhalb der Nachfrist korrigiert werden können. Eine Pflicht zur Mitteilung erneuter Mängel sieht § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA nicht vor. Im Übrigen hat der Wahlvorstand kaum die Möglichkeit, innerhalb der kurz bemessenen Frist von drei Tagen noch eine Prüfung der Mangelfreiheit der korrigierten Wahlvorschläge durchzuführen, zumal die Frist zur Korrektur bis zum Ende ausgeschöpft werden kann.

31

Die erfolgreiche Wahlanfechtung für die Gruppe der Beamten führt dazu, dass die Wahl für diese Gruppe für ungültig zu erklären ist (vgl. § 27 Abs. 6 PersVG LSA). Es gibt keinen Grund, die Ungültigkeit der Wahl nicht auf diese Gruppe zu beschränken (vgl. § 27 Abs. 2 PersVG LSA).

32

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 GKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 31. Aug. 2015 - 11 A 7/15

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 31. Aug. 2015 - 11 A 7/15 zitiert 2 §§.

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Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind in Dienststellen beschäftigt, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören. Mit Schreiben vom 1. März 2012 reichte der Antragsteller zu 1 für die Wahl des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung, des Beteiligten zu 2, einen Wahlvorschlag in der Gruppe der Arbeitnehmer ein. Diesen Wahlvorschlag erklärte der Hauptwahlvorstand in seiner Sitzung vom 2. März 2012 wegen verschiedener Mängel für ungültig und gab ihn mit Schreiben vom gleichen Tage zurück.

2

Mit Schreiben vom 9. März 2012 reichte der Antragsteller zu 1 einen neuen Wahlvorschlag ein, und zwar mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr". Beigefügt war eine Zustimmungserklärung vom 30. Januar 2012, welche der Arbeitnehmer Oliver H. noch für seine Aufnahme in den alten Wahlvorschlag abgegeben hatte. Beigefügt war ferner ein Telefax des Beschäftigten H. vom 7. März 2012 an den Antragsteller zu 1, in welchem es heißt:

"Hiermit erkläre ich mich bereit, dass die Kennwörter auf meiner handschriftlichen Zustimmungserklärung von Arbeitern der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze umgewandelt werden auf Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr. Ich befinde mich zur Zeit im Kfor-Einsatz."

3

In seiner Sitzung vom 12. März 2012 stellte der Hauptwahlvorstand fest, dass die Zustimmungserklärung des Beschäftigten H. nicht im Original vorlag, und erklärte den genannten Wahlvorschlag vorbehaltlich des zeitgerechten Eingangs der originalen Zustimmungserklärung bis spätestens 15. März 2012, 24.00 Uhr, für gültig. Hierüber wurde der Antragsteller zu 1 noch am selben Tag fernmündlich unterrichtet. Am 14. März 2012 ging beim Hauptwahlvorstand das Telefax einer Zustimmungserklärung des Beschäftigten H. ein. Dieses war dem Telefax des Beschäftigten M. aus dem Feldlager Prizren vom gleichen Tage beigefügt, in welchem dieser erklärte, der Kollege H. habe heute in seinem Beisein die Zustimmungserklärung eigenhändig unterschrieben und sei ihm auch persönlich bekannt. Mit Schreiben vom 16. März 2012 teilte der Hauptwahlvorstand dem Antragsteller zu 1 mit, die von ihm eingereichte Liste sei nicht zur Wahl zugelassen, weil die dafür erforderlichen Gültigkeitsvoraussetzungen innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht vollständig erfüllt worden seien. In der Zeit vom 7. bis 9. Mai 2012 fand die Wahl zum Hauptpersonalrat statt. Das Wahlergebnis wurde am 12. Mai 2012 bekannt gemacht.

4

Am 16. Mai 2012 haben die Antragsteller die Wahl angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl zum Beteiligten zu 2 in der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die am 14. März 2012 als Telefax beim Hauptwahlvorstand eingegangene Zustimmungserklärung des Bewerbers H. sei nicht formgerecht, weil sie dem Schriftformerfordernis aus § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO nicht genüge. Bei der Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers handele es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, auf welche § 126 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei. Durch die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift werde sichergestellt, dass die Erklärung tatsächlich von dem Erklärenden stamme (Echtheitsfunktion). Diesem Gesichtspunkt komme im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung eine besondere Bedeutung zu, da deren Echtheit maßgeblich für die Gültigkeit des Wahlvorschlages insgesamt sei. Im Übrigen sei es dem Wahlvorstand beim Vorliegen einer eigenhändigen Unterschrift leichter möglich, die Echtheit der Erklärung zu überprüfen. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift solle auch vor einer übereilten Abgabe der Zustimmungserklärung schützen (Warnfunktion). Denn eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung entfalte eine fortwirkende Verbindlichkeit, da ein Widerruf der Zustimmung gesetzlich ausgeschlossen sei. § 126 Abs. 1 BGB verlange eine eigenhändige Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch eine Namensunterschrift. Daran fehle es hier, weil die Zustimmungserklärung des Bewerbers H. lediglich in der Form eines Telefaxes vorgelegt worden sei. Ein Telefax beinhaltet keine Originalunterschriften, sondern gebe lediglich die auf technischem Wege übermittelte Abbildung einer solchen wieder. Dass die Zustimmungserklärung des Bewerbers H. dem Schriftformerfordernis nicht genüge, habe zwingend zur Folge, dass der Wahlvorschlag ungültig sei.

5

Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Um sicherzustellen, dass der Bewerber im Falle seiner Wahl verlässlich für das Amt als Mitglied der Personalvertretung zur Verfügung stehe, reiche es aus, wenn ein Telefax einer vom Bewerber unterschriebenen Zustimmungserklärung an den Wahlvorstand übersandt werde und sich aus anderen Anhaltspunkten eine verlässliche Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen des Bewerbers ergebe. Diese Voraussetzung sei mit der gleichzeitig übersandten Bestätigung der Urheberschaft durch einen Unterschriftszeugen erfüllt. Die Echtheitsgarantie sei bei der Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers nicht unverzichtbar. Mit einer von einem Unbefugten abgegebenen Erklärung seien keine Folgen verbunden, die um ihrer Vermeidung willen zwingend nach einer eigenhändigen Unterschrift des Wahlbewerbers verlangten. Die unrichtige Erklärung einer Zustimmung führe nicht automatisch zu einer Ungültigkeit des Wahlvorschlages. Die Zustimmung des richtigen Wahlbewerbers könne nach entsprechender Aufforderung des Wahlvorstandes fristgerecht nachgeholt werden. Ein Fälschungsrisiko bei den Unterschriften der Wahlbewerber sei nicht vorhanden, da eine bestimmte Anzahl von Wahlbewerbern keine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wahlvorschlag darstelle. Die Warnfunktion beim Schriftlichkeitserfordernis sei hier zu vernachlässigen, da der eine Zustimmungserklärung abgebende Bewerber faktisch durch seine Erklärung nicht gebunden werde. Jeder Bewerber habe im Fall seiner Wahl das Recht, diese nicht anzunehmen. Ebenso habe nach Annahme der Wahl das Personalratsmitglied das Recht, jederzeit von seinem Amt zurückzutreten. Der Bewerber sei nicht einmal während der Wahl an die einmal abgegebene Zustimmungserklärung tatsächlich gebunden. Es stehe ihm frei, auch für andere Wahllisten seine Zustimmung zu erklären. In diesem Fall habe er nach entsprechender Aufforderung des Wahlvorstandes zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben wolle. Normzweck und Interessenlage verlangten nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen Zustimmungserklärung durch Namensunterschrift des Wahlbewerbers. Ausreichend wäre stattdessen Textform entsprechend § 126b BGB.

6

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit durch ihn der erstinstanzliche Beschluss geändert wurde, und die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

7

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.

II.

9

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Antragsteller können nicht verlangen, dass die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung in der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt wird.

10

Nach §§ 25, 53 Abs. 3 Satz 1 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte die Wahl zum Hauptpersonalrat anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Der Hauptwahlvorstand hat keinen wesentlichen Wahlrechtsverstoß begangen, indem er die Liste mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" nicht zur Wahl zugelassen hat.

11

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten, soweit hier von Interesse, die §§ 1 bis 30 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994, BGBl I S. 3653, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2005, BGBl I S. 2906, entsprechend (§§ 32, 42 BPersVWO). Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO hat der Hauptwahlvorstand (§ 43 BPersVWO) einen Wahlvorschlag, der ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht wurde, mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, ist der Wahlvorschlag ungültig (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO).

12

Zu Recht ist hier der Hauptwahlvorstand in seiner Sitzung vom 12. März 2012 mit dem Wahlvorschlag, den der Antragsteller zu 1 unter dem 9. März 2012 eingereicht hatte, nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO verfahren. Eine rechtswirksame Zustimmungserklärung des Bewerbers Oliver H. lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Dessen Zustimmungserklärung vom 30. Januar 2012 bezog sich noch auf den alten Wahlvorschlag, den der Hauptwahlvorstand nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO als ungültig zurückgegeben hatte und der zudem ein anderes Kennwort trug (§ 8 Abs. 5 BPersVWO). Soweit in dem Telefax des Beschäftigten H. vom 7. März 2012 eine Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1 zu sehen ist, die Zustimmungserklärung auf den neuen Wahlvorschlag mit dem geänderten Kennwort umzuschreiben, ist davon jedenfalls kein Gebrauch gemacht worden; es kann daher hier auf sich beruhen, ob eine dahingehende Stellvertretung zulässig ist. Soweit das Fax vom 7. März 2012 inhaltlich bereits als Zustimmung zum neuen Wahlvorschlag zu werten sein sollte, wäre die Erklärung aus den nachstehenden Gründen ebenso formunwirksam wie diejenige durch das Fax vom 14. März 2012.

13

Der neue Wahlvorschlag war ungültig, weil bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist am 15. März 2012, 24.00 Uhr, eine formgerechte Zustimmungserklärung des Bewerbers H. nicht beigebracht wurde (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO). Die dem Hauptwahlvorstand am 14. März 2012 als Fax übersandte Zustimmungserklärung des Bewerbers entspricht nicht den Anforderungen der Regelung in § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO. Danach ist dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

14

1. Dem Wortlaut der Vorschrift wird zweifelsfrei Rechnung getragen, wenn die jeweils eigenhändig unterzeichneten Zustimmungserklärungen der Bewerber im Original zusammen mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht werden. Darüber, ob der Regelung auch genügt wird, wenn die im Original unterschriebene Zustimmungserklärung dem Wahlvorstand durch Fax übermittelt wird, gibt der Wortlaut der Regelung allein keinen hinreichenden Aufschluss.

15

2. Dass die vorbezeichnete Frage zu verneinen ist, liegt jedoch bereits nach der Rechtssystematik nahe.

16

§ 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO unterscheidet zwischen dem Wahlvorschlag und der Zustimmung der Bewerber, welche dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Die Zustimmungserklärung ist somit nicht selbst Bestandteil des Wahlvorschlages. Dieser besteht, wie bereits den gesetzlichen Regelungen in § 19 Abs. 4 bis 9 BPersVG zu entnehmen ist, seinerseits aus zwei Teilen, nämlich der Bewerberliste sowie den Stützunterschriften aus dem Kreis der Beschäftigten; diese beiden Teile bilden eine Einheit, welcher durch Einreichung einer einheitlichen Urkunde beim Wahlvorstand Rechnung zu tragen ist (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 1957 - BVerwG 7 P 5.57 - BVerwGE 5, 259 <260> = Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 1 S. 1 f.; BAG, Beschlüsse vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - BAGE 115, 34 <37 f.> und vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 - BAGE 133, 114 Rn. 36; Berg, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 8 WO Rn. 15, § 9 WO Rn. 2; Ramm, ZfPR 2012, 9). Dennoch besteht zwischen dem Wahlvorschlag und den diesem beizufügenden Zustimmungserklärungen der Bewerber ein enger sachlicher, förmlicher und zeitlicher Bezug.

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a) Die Regelungen in § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6 Satz 1 BPersVG verlangen ausdrücklich, dass die Wahlvorschläge der Beschäftigten von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet seien müssen. Die Notwendigkeit eigenhändiger Unterschriftsleistung ergibt sich demnach für die Wahlvorschläge bereits unmittelbar aus den genannten wahlrechtlichen Bestimmungen. Eines Rückgriffs auf § 126 BGB bedarf es nicht (vgl. zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung: BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 30; vgl. ferner Berg, a.a.O. § 8 WO Rn. 14; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, §§ 8, 9 WO Rn. 11; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 8 WO Rn. 6a; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, H § 8 Rn. 11; Dörner, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 19 Rn. 64; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2012, § 14 Rn. 52; Homburg, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl. 2012, § 14 Rn. 27; Nicolai, in: Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 25).

18

Der von den Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnete Wahlvorschlag muss im Original beim Wahlvorstand eingehen. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Telekopie der Originalunterschriften zugeht. Für Wahlvorschläge bedarf es regelmäßig der Stützunterschrift mehrerer Personen. Der Absender eines solchen Wahlvorschlages kann daher meist nicht in gleicher Weise für die Unterzeichnung die Verantwortung übernehmen wie in den Fällen, in denen er selbst alleiniger Autor des Schriftstücks ist. Bei einem Wahlvorschlag ist das Interesse an der Fälschung von Stützunterschriften nicht völlig fernliegend. Bei Wahlen ist die Gefahr, dass im Wege der Fälschung rechtzeitig eine etwa noch fehlende Unterschrift hergestellt wird, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Um ein solches Fälschungsrisiko soweit wie möglich auszuschließen, muss daher der Wahlvorstand die Echtheit der Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag anhand der Originalunterschriften prüfen können (vgl. BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 31 ff.; Fitting u.a., a.a.O. § 14 Rn. 52; zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 11 TaBV 68/07 - juris Rn. 33 ff.).

19

b) Es liegt nahe, hinsichtlich der Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber entsprechende Anforderungen zu stellen. Denn diese Erklärungen haben für die Personalratswahl ein vergleichbares Gewicht wie die Stützunterschriften der Wahlberechtigten. Beide dienen dem Legitimationsvorgang, der sich in der Personalratswahl ausdrückt. Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlages wollen die Beschäftigten diesen zu ihrem eigenen machen und ihm zu einer erfolgreichen Wahlteilnahme verhelfen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 9.70 - BVerwGE 37, 162 <165> = Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 8 S. 7). Der Wahlvorschlag erfährt auf diese Weise seine Unterstützung aus dem Kreis der Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Wähler. Mit seiner Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag bringt der Beschäftigte zum Ausdruck, dass er dem Wahlvorschlag durch seine Kandidatur zum Erfolg verhelfen will. Hier erfährt der Wahlvorschlag seine Unterstützung aus dem Kreis der Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als wählbare Kandidaten. Dabei ist es für den Erfolg des Wahlvorschlages bei der Wahl nicht ohne Bedeutung, ob sich nur ein einziger Beschäftigter oder wenige Beschäftigte oder eine große Anzahl von Beschäftigten zur Kandidatur bereiterklären. Ein größeres personelles Angebot auf einem Wahlvorschlag ist generell eher geeignet, bei den Beschäftigten der Dienststelle Anklang zu finden. Dieser Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Wahlrecht darauf verzichtet, die Mindestzahl der Bewerber auf einem Wahlvorschlag verbindlich festzulegen (vgl. § 8 Abs. 1 BPersVWO).

20

Der enge sachliche Zusammenhang zwischen Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen erfährt in § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO eine formelle und zeitliche Entsprechung. Denn dort ist vorgeschrieben, dass die Zustimmung der Bewerber schriftlich zu erklären und dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Dies spricht dafür, dass an die Form der Zustimmung und ihrer Übermittlung keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an den zeitgleich eingereichten Wahlvorschlag selbst.

21

c) Die Gleichwertigkeit von Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen bei der Personalratswahl wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass § 10 BPersVWO für beide Erfordernisse im Ansatz unterschiedliche Regelungen bereithält. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, sind ungültig, so dass sie der Wahlvorstand unverzüglich zurückzugeben hat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO). Demgegenüber hat der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die ohne schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel binnen drei Arbeitstagen zu beseitigen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO). Die unterschiedliche Regelung erklärt sich daraus, dass das Fehlen der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften zwingend zur materiellen Ungültigkeit des Wahlvorschlages führt, während der Verordnungsgeber im Fehlen der Zustimmungserklärung zunächst nur ein formelles Defizit sieht, weil nach seiner Vorstellung davon auszugehen ist, dass der Wahlvorschlagseinreicher sich zuvor des Einverständnisses aller Bewerber versichert hat (vgl. Beschluss vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 28.83 - BVerwGE 69, 63 <66 f.> = Buchholz 238.3A § 25 BPersVG Nr. 7 S. 8). Gelingt es ihm jedoch nicht, den Mangel fristgerecht zu beseitigen, so bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die Zustimmung der Beschäftigten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag überhaupt vorliegt. Das formelle Defizit erweist sich damit zugleich als materieller Mangel. Denn die Zustimmung des Beschäftigten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist dessen materielle Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1964 - BVerwG 7 P 5.64 - BVerwGE 19, 362 <363> = Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 7 S. 20 f.; Sommer, ZfPR 2008, 21; Ramm, a.a.O. S. 9; Ilbertz, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. H § 9 Rn. 5a; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 35; Homburg, a.a.O. § 6 WO 2001 Rn. 30). Folgerichtig bestimmt § 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO, dass der Wahlvorschlag ungültig ist, wenn die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber nicht fristgerecht nachgereicht werden. Im Ergebnis führt demnach die fehlende Zustimmung des Bewerbers genauso zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages wie fehlende Stützunterschriften.

22

3. Sinn und Zweck des in § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO normierten Erfordernisses, dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen, gebieten es, dass die Zustimmungserklärungen unterschrieben und im Original beim Wahlvorstand eingereicht werden.

23

a) Die eigenhändige Unterzeichnung mit Namensunterschrift soll vor Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion), und garantieren, dass die Erklärung inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion; vgl. Beschluss vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 Rn. 27 m.w.N.). Alle vier Funktionen kommen bei den Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber zum Tragen.

24

aa) Das gilt entgegen der Annahme der Antragsteller insbesondere für die Warnfunktion. Nach § 9 Abs. 2 Halbs. 2 BPersVWO kann die Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht widerrufen werden. Diese Wirkung tritt bereits ein, wenn die Zustimmungserklärung dem Einreicher des Wahlvorschlages zugeht. Denn ihm gegenüber ist sie abzugeben (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1964 a.a.O. S. 363 bzw. S. 20 f.; Schlatmann, a.a.O. §§ 8, 9 WO Rn. 8; Berg, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Ilbertz, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. H § 9 WO Rn. 6; Sommer, a.a.O. S. 21; Ramm, a.a.O. S. 9). Die Unwiderruflichkeit ist nicht deswegen belanglos, weil der Gewählte die Wahl ablehnen (§ 22 Satz 2 BPersVWO) und ein Personalratsmitglied sein Amt niederlegen kann (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Davon unberührt bleibt, dass mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag zum Ausdruck kommt, dass der Bewerber sich mit dessen Anliegen identifiziert. Dieser Umstand ist mit der Bekanntgabe des Wahlvorschlages für alle wahlberechtigten Beschäftigten wahrnehmbar (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO). Die Aufnahme eines jeden Wahlbewerbers ist daher geeignet, das Ergebnis der Personalratswahl zu beeinflussen. Ob er eine derartige Wirkung auslösen will, muss sich jeder Kandidat vor verbindlicher Abgabe seiner Zustimmungserklärung überlegen.

25

Diese Beurteilung wird durch den Hinweis der Antragsteller auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BPersVWO nicht in Frage gestellt. Diese Regelung behandelt den - von vornherein korrekturbedürftigen (§ 19 Abs. 7 BPersVG) - Sonderfall, in welchem der Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist. Sie betrifft nicht den Regelfall, in welchem der Bewerber seine Zustimmung nur für einen Wahlvorschlag erklärt hat. Im Übrigen kann der Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Unwiderruflichkeit seiner Zustimmungserklärung nicht mehr durch Zustimmung zu einem anderen Wahlvorschlag beseitigen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 2 BPersVWO).

26

bb) Die eigenhändige Unterzeichnung der Zustimmungserklärung ist ferner ein Gebot der Echtheitsfunktion. Wie bereits erwähnt, ist es für das Wahlgeschehen nicht ohne Bedeutung, welche und wie viele Beschäftigte einen Wahlvorschlag mit ihrer Kandidatur unterstützen. Versuche, einem Wahlvorschlag durch gefälschte Zustimmungserklärungen ein größeres Gewicht zu verleihen, können nicht völlig ausgeschlossen werden. Dieses Risiko wird zwar durch das Gebot reduziert, die Wahlvorschläge bekannt zu machen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO). Gänzlich unbeachtlich ist es deswegen aber nicht, weil nicht gewiss ist, dass die Täuschung stets rechtzeitig bemerkt wird. Angesichts dessen erweist es sich als zusätzliche Sicherung, wenn die Zustimmungserklärung des Bewerbers unterschrieben wird.

27

b) Wie bereits erwähnt, muss der Bewerber seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag dem Einreicher des Wahlvorschlages gegenüber erklären. Dies muss durch Übermittlung des Originals der unterschriebenen Zustimmungserklärung geschehen. Anhand dessen kann sich der Einreicher von der Echtheit der Zustimmungserklärung überzeugen. Entsprechendes gilt für die Übermittlung der dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärungen an den Wahlvorstand. Dieser muss sich anhand der Originalunterschriften der Bewerber von der Echtheit der Zustimmungserklärungen überzeugen können. Beide Übermittlungsvorgänge sind mit Fälschungsrisiko verbunden. Ein Telefax reicht daher weder für die Übermittlung der Zustimmungserklärung vom Bewerber an den Einreicher noch für die Weiterleitung der Zustimmungserklärungen an den Wahlvorstand aus (vgl. Berg, a.a.O. § 9 WO Rn. 2; Ilbertz, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Schlatmann, a.a.O. §§ 8, 9 WO Rn. 8; Sommer, a.a.O. S. 22; Ramm, a.a.O. S. 9; zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 33 ff.).

28

Es ist gerechtfertigt, an die Abgabe von Erklärungen bei Wahlen besonders strenge formelle Anforderungen zu stellen. Durch Wahlen werden die aus ihnen hervorgegangenen Organe legitimiert, die ihnen gesetzlich gestellten Aufgaben während der vorgesehenen Amtszeit zu erfüllen. Demgemäß sind die von den Beschäftigten gewählten Personalvertretungen ermächtigt, vor allem im Wege der förmlichen Beteiligung die Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsbedingungen mitzugestalten und die Einhaltung der zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Regelwerke zu überwachen. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben und damit letztlich für die Sicherung der Institution Personalvertretung nötige Akzeptanz bleibt nur gewahrt, wenn soweit als möglich sichergestellt ist, dass die Personalratswahl korrekt verläuft. Diesem Anliegen muss die Auslegung und Anwendung von Formvorschriften gerecht werden, welche dem Ziel dienen, dass die Ergebnisse der Personalratswahlen die Mehrheitsverhältnisse unter den Beschäftigten widerspiegeln. Hier ist es geboten, strengere Anforderungen zu stellen als bei anderen rechtserheblichen Vorgängen, für welche die Rechtsprechung von der eigenhändigen Unterzeichnung und der Vorlage der unterschriebenen Originalurkunde absieht (vgl. zur Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats: BAG, Beschlüsse vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298 <302 ff.>, vom 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135 <139 f.> und vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - BAGE 128, 364 Rn. 25 ff.; zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis: BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28 <30 ff.>; dagegen zur Schuldbeitrittserklärung: BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - juris Rn. 15).

29

4. Nach alledem ist die Vorlage der unterschriebenen Zustimmungserklärung des Bewerbers im Original beim Wahlvorstand unverzichtbar. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsteller nicht darauf an, ob eine lediglich als Telefax übersandte Zustimmung nach den Umständen des Einzelfalls als echt gewertet werden könnte. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Formstrenge, welche das Wahlrecht prägen, verbieten eine derartige Einzelfallprüfung. Dem Wahlvorstand, welcher im Rahmen eines straffen Fristenprogramms die Personalratswahl zügig durchzuführen hat, kann nicht angesonnen werden, bei fehlenden Originalunterschriften der Wahlbewerber Ermittlungen anzustellen. Die unterzeichneten Zustimmungserklärungen erlauben dem Wahlvorstand dagegen regelmäßig auf einfache Weise die Feststellung, dass die Anforderungen an die Gültigkeit des Wahlvorschlages in dieser Hinsicht erfüllt sind.

30

5. Die Antragsteller behaupten in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung (S. 8), zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Hauptwahlvorstand sei am 12. März 2012 telefonisch vereinbart worden, "dass die Zusendung einer unterschriebenen Zustimmungserklärung per Fax zusammen mit einem Beglaubigungsvermerk eines anwesenden Kollegen als den Formvorschriften entsprechende Zustimmungserklärung angesehen" werde. Einen dahingehenden Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt. Da das Rechtsbeschwerdegericht an die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), kann der Senat jener Behauptung bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht weiter nachgehen. Eine Verfahrensrüge, welche den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entspricht, haben die Antragsteller innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht vorgebracht (§ 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.