Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2014 - 6 P 5/13

bei uns veröffentlicht am11.03.2014

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind in Dienststellen beschäftigt, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören. Mit Schreiben vom 1. März 2012 reichte der Antragsteller zu 1 für die Wahl des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung, des Beteiligten zu 2, einen Wahlvorschlag in der Gruppe der Arbeitnehmer ein. Diesen Wahlvorschlag erklärte der Hauptwahlvorstand in seiner Sitzung vom 2. März 2012 wegen verschiedener Mängel für ungültig und gab ihn mit Schreiben vom gleichen Tage zurück.

2

Mit Schreiben vom 9. März 2012 reichte der Antragsteller zu 1 einen neuen Wahlvorschlag ein, und zwar mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr". Beigefügt war eine Zustimmungserklärung vom 30. Januar 2012, welche der Arbeitnehmer Oliver H. noch für seine Aufnahme in den alten Wahlvorschlag abgegeben hatte. Beigefügt war ferner ein Telefax des Beschäftigten H. vom 7. März 2012 an den Antragsteller zu 1, in welchem es heißt:

"Hiermit erkläre ich mich bereit, dass die Kennwörter auf meiner handschriftlichen Zustimmungserklärung von Arbeitern der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze umgewandelt werden auf Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr. Ich befinde mich zur Zeit im Kfor-Einsatz."

3

In seiner Sitzung vom 12. März 2012 stellte der Hauptwahlvorstand fest, dass die Zustimmungserklärung des Beschäftigten H. nicht im Original vorlag, und erklärte den genannten Wahlvorschlag vorbehaltlich des zeitgerechten Eingangs der originalen Zustimmungserklärung bis spätestens 15. März 2012, 24.00 Uhr, für gültig. Hierüber wurde der Antragsteller zu 1 noch am selben Tag fernmündlich unterrichtet. Am 14. März 2012 ging beim Hauptwahlvorstand das Telefax einer Zustimmungserklärung des Beschäftigten H. ein. Dieses war dem Telefax des Beschäftigten M. aus dem Feldlager Prizren vom gleichen Tage beigefügt, in welchem dieser erklärte, der Kollege H. habe heute in seinem Beisein die Zustimmungserklärung eigenhändig unterschrieben und sei ihm auch persönlich bekannt. Mit Schreiben vom 16. März 2012 teilte der Hauptwahlvorstand dem Antragsteller zu 1 mit, die von ihm eingereichte Liste sei nicht zur Wahl zugelassen, weil die dafür erforderlichen Gültigkeitsvoraussetzungen innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht vollständig erfüllt worden seien. In der Zeit vom 7. bis 9. Mai 2012 fand die Wahl zum Hauptpersonalrat statt. Das Wahlergebnis wurde am 12. Mai 2012 bekannt gemacht.

4

Am 16. Mai 2012 haben die Antragsteller die Wahl angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl zum Beteiligten zu 2 in der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die am 14. März 2012 als Telefax beim Hauptwahlvorstand eingegangene Zustimmungserklärung des Bewerbers H. sei nicht formgerecht, weil sie dem Schriftformerfordernis aus § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO nicht genüge. Bei der Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers handele es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, auf welche § 126 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei. Durch die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift werde sichergestellt, dass die Erklärung tatsächlich von dem Erklärenden stamme (Echtheitsfunktion). Diesem Gesichtspunkt komme im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung eine besondere Bedeutung zu, da deren Echtheit maßgeblich für die Gültigkeit des Wahlvorschlages insgesamt sei. Im Übrigen sei es dem Wahlvorstand beim Vorliegen einer eigenhändigen Unterschrift leichter möglich, die Echtheit der Erklärung zu überprüfen. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift solle auch vor einer übereilten Abgabe der Zustimmungserklärung schützen (Warnfunktion). Denn eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung entfalte eine fortwirkende Verbindlichkeit, da ein Widerruf der Zustimmung gesetzlich ausgeschlossen sei. § 126 Abs. 1 BGB verlange eine eigenhändige Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch eine Namensunterschrift. Daran fehle es hier, weil die Zustimmungserklärung des Bewerbers H. lediglich in der Form eines Telefaxes vorgelegt worden sei. Ein Telefax beinhaltet keine Originalunterschriften, sondern gebe lediglich die auf technischem Wege übermittelte Abbildung einer solchen wieder. Dass die Zustimmungserklärung des Bewerbers H. dem Schriftformerfordernis nicht genüge, habe zwingend zur Folge, dass der Wahlvorschlag ungültig sei.

5

Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Um sicherzustellen, dass der Bewerber im Falle seiner Wahl verlässlich für das Amt als Mitglied der Personalvertretung zur Verfügung stehe, reiche es aus, wenn ein Telefax einer vom Bewerber unterschriebenen Zustimmungserklärung an den Wahlvorstand übersandt werde und sich aus anderen Anhaltspunkten eine verlässliche Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen des Bewerbers ergebe. Diese Voraussetzung sei mit der gleichzeitig übersandten Bestätigung der Urheberschaft durch einen Unterschriftszeugen erfüllt. Die Echtheitsgarantie sei bei der Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers nicht unverzichtbar. Mit einer von einem Unbefugten abgegebenen Erklärung seien keine Folgen verbunden, die um ihrer Vermeidung willen zwingend nach einer eigenhändigen Unterschrift des Wahlbewerbers verlangten. Die unrichtige Erklärung einer Zustimmung führe nicht automatisch zu einer Ungültigkeit des Wahlvorschlages. Die Zustimmung des richtigen Wahlbewerbers könne nach entsprechender Aufforderung des Wahlvorstandes fristgerecht nachgeholt werden. Ein Fälschungsrisiko bei den Unterschriften der Wahlbewerber sei nicht vorhanden, da eine bestimmte Anzahl von Wahlbewerbern keine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wahlvorschlag darstelle. Die Warnfunktion beim Schriftlichkeitserfordernis sei hier zu vernachlässigen, da der eine Zustimmungserklärung abgebende Bewerber faktisch durch seine Erklärung nicht gebunden werde. Jeder Bewerber habe im Fall seiner Wahl das Recht, diese nicht anzunehmen. Ebenso habe nach Annahme der Wahl das Personalratsmitglied das Recht, jederzeit von seinem Amt zurückzutreten. Der Bewerber sei nicht einmal während der Wahl an die einmal abgegebene Zustimmungserklärung tatsächlich gebunden. Es stehe ihm frei, auch für andere Wahllisten seine Zustimmung zu erklären. In diesem Fall habe er nach entsprechender Aufforderung des Wahlvorstandes zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben wolle. Normzweck und Interessenlage verlangten nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen Zustimmungserklärung durch Namensunterschrift des Wahlbewerbers. Ausreichend wäre stattdessen Textform entsprechend § 126b BGB.

6

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit durch ihn der erstinstanzliche Beschluss geändert wurde, und die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

7

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.

II.

9

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Antragsteller können nicht verlangen, dass die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung in der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt wird.

10

Nach §§ 25, 53 Abs. 3 Satz 1 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte die Wahl zum Hauptpersonalrat anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Der Hauptwahlvorstand hat keinen wesentlichen Wahlrechtsverstoß begangen, indem er die Liste mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" nicht zur Wahl zugelassen hat.

11

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten, soweit hier von Interesse, die §§ 1 bis 30 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994, BGBl I S. 3653, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2005, BGBl I S. 2906, entsprechend (§§ 32, 42 BPersVWO). Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO hat der Hauptwahlvorstand (§ 43 BPersVWO) einen Wahlvorschlag, der ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht wurde, mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, ist der Wahlvorschlag ungültig (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO).

12

Zu Recht ist hier der Hauptwahlvorstand in seiner Sitzung vom 12. März 2012 mit dem Wahlvorschlag, den der Antragsteller zu 1 unter dem 9. März 2012 eingereicht hatte, nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO verfahren. Eine rechtswirksame Zustimmungserklärung des Bewerbers Oliver H. lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Dessen Zustimmungserklärung vom 30. Januar 2012 bezog sich noch auf den alten Wahlvorschlag, den der Hauptwahlvorstand nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO als ungültig zurückgegeben hatte und der zudem ein anderes Kennwort trug (§ 8 Abs. 5 BPersVWO). Soweit in dem Telefax des Beschäftigten H. vom 7. März 2012 eine Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1 zu sehen ist, die Zustimmungserklärung auf den neuen Wahlvorschlag mit dem geänderten Kennwort umzuschreiben, ist davon jedenfalls kein Gebrauch gemacht worden; es kann daher hier auf sich beruhen, ob eine dahingehende Stellvertretung zulässig ist. Soweit das Fax vom 7. März 2012 inhaltlich bereits als Zustimmung zum neuen Wahlvorschlag zu werten sein sollte, wäre die Erklärung aus den nachstehenden Gründen ebenso formunwirksam wie diejenige durch das Fax vom 14. März 2012.

13

Der neue Wahlvorschlag war ungültig, weil bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist am 15. März 2012, 24.00 Uhr, eine formgerechte Zustimmungserklärung des Bewerbers H. nicht beigebracht wurde (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO). Die dem Hauptwahlvorstand am 14. März 2012 als Fax übersandte Zustimmungserklärung des Bewerbers entspricht nicht den Anforderungen der Regelung in § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO. Danach ist dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

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1. Dem Wortlaut der Vorschrift wird zweifelsfrei Rechnung getragen, wenn die jeweils eigenhändig unterzeichneten Zustimmungserklärungen der Bewerber im Original zusammen mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht werden. Darüber, ob der Regelung auch genügt wird, wenn die im Original unterschriebene Zustimmungserklärung dem Wahlvorstand durch Fax übermittelt wird, gibt der Wortlaut der Regelung allein keinen hinreichenden Aufschluss.

15

2. Dass die vorbezeichnete Frage zu verneinen ist, liegt jedoch bereits nach der Rechtssystematik nahe.

16

§ 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO unterscheidet zwischen dem Wahlvorschlag und der Zustimmung der Bewerber, welche dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Die Zustimmungserklärung ist somit nicht selbst Bestandteil des Wahlvorschlages. Dieser besteht, wie bereits den gesetzlichen Regelungen in § 19 Abs. 4 bis 9 BPersVG zu entnehmen ist, seinerseits aus zwei Teilen, nämlich der Bewerberliste sowie den Stützunterschriften aus dem Kreis der Beschäftigten; diese beiden Teile bilden eine Einheit, welcher durch Einreichung einer einheitlichen Urkunde beim Wahlvorstand Rechnung zu tragen ist (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 1957 - BVerwG 7 P 5.57 - BVerwGE 5, 259 <260> = Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 1 S. 1 f.; BAG, Beschlüsse vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - BAGE 115, 34 <37 f.> und vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 - BAGE 133, 114 Rn. 36; Berg, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 8 WO Rn. 15, § 9 WO Rn. 2; Ramm, ZfPR 2012, 9). Dennoch besteht zwischen dem Wahlvorschlag und den diesem beizufügenden Zustimmungserklärungen der Bewerber ein enger sachlicher, förmlicher und zeitlicher Bezug.

17

a) Die Regelungen in § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6 Satz 1 BPersVG verlangen ausdrücklich, dass die Wahlvorschläge der Beschäftigten von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet seien müssen. Die Notwendigkeit eigenhändiger Unterschriftsleistung ergibt sich demnach für die Wahlvorschläge bereits unmittelbar aus den genannten wahlrechtlichen Bestimmungen. Eines Rückgriffs auf § 126 BGB bedarf es nicht (vgl. zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung: BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 30; vgl. ferner Berg, a.a.O. § 8 WO Rn. 14; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, §§ 8, 9 WO Rn. 11; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 8 WO Rn. 6a; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, H § 8 Rn. 11; Dörner, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 19 Rn. 64; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2012, § 14 Rn. 52; Homburg, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl. 2012, § 14 Rn. 27; Nicolai, in: Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 25).

18

Der von den Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnete Wahlvorschlag muss im Original beim Wahlvorstand eingehen. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Telekopie der Originalunterschriften zugeht. Für Wahlvorschläge bedarf es regelmäßig der Stützunterschrift mehrerer Personen. Der Absender eines solchen Wahlvorschlages kann daher meist nicht in gleicher Weise für die Unterzeichnung die Verantwortung übernehmen wie in den Fällen, in denen er selbst alleiniger Autor des Schriftstücks ist. Bei einem Wahlvorschlag ist das Interesse an der Fälschung von Stützunterschriften nicht völlig fernliegend. Bei Wahlen ist die Gefahr, dass im Wege der Fälschung rechtzeitig eine etwa noch fehlende Unterschrift hergestellt wird, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Um ein solches Fälschungsrisiko soweit wie möglich auszuschließen, muss daher der Wahlvorstand die Echtheit der Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag anhand der Originalunterschriften prüfen können (vgl. BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 31 ff.; Fitting u.a., a.a.O. § 14 Rn. 52; zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat: lag Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 11 TaBV 68/07 - juris Rn. 33 ff.).

19

b) Es liegt nahe, hinsichtlich der Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber entsprechende Anforderungen zu stellen. Denn diese Erklärungen haben für die Personalratswahl ein vergleichbares Gewicht wie die Stützunterschriften der Wahlberechtigten. Beide dienen dem Legitimationsvorgang, der sich in der Personalratswahl ausdrückt. Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlages wollen die Beschäftigten diesen zu ihrem eigenen machen und ihm zu einer erfolgreichen Wahlteilnahme verhelfen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 9.70 - BVerwGE 37, 162 <165> = Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 8 S. 7). Der Wahlvorschlag erfährt auf diese Weise seine Unterstützung aus dem Kreis der Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Wähler. Mit seiner Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag bringt der Beschäftigte zum Ausdruck, dass er dem Wahlvorschlag durch seine Kandidatur zum Erfolg verhelfen will. Hier erfährt der Wahlvorschlag seine Unterstützung aus dem Kreis der Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als wählbare Kandidaten. Dabei ist es für den Erfolg des Wahlvorschlages bei der Wahl nicht ohne Bedeutung, ob sich nur ein einziger Beschäftigter oder wenige Beschäftigte oder eine große Anzahl von Beschäftigten zur Kandidatur bereiterklären. Ein größeres personelles Angebot auf einem Wahlvorschlag ist generell eher geeignet, bei den Beschäftigten der Dienststelle Anklang zu finden. Dieser Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Wahlrecht darauf verzichtet, die Mindestzahl der Bewerber auf einem Wahlvorschlag verbindlich festzulegen (vgl. § 8 Abs. 1 BPersVWO).

20

Der enge sachliche Zusammenhang zwischen Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen erfährt in § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO eine formelle und zeitliche Entsprechung. Denn dort ist vorgeschrieben, dass die Zustimmung der Bewerber schriftlich zu erklären und dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Dies spricht dafür, dass an die Form der Zustimmung und ihrer Übermittlung keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an den zeitgleich eingereichten Wahlvorschlag selbst.

21

c) Die Gleichwertigkeit von Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen bei der Personalratswahl wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass § 10 BPersVWO für beide Erfordernisse im Ansatz unterschiedliche Regelungen bereithält. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, sind ungültig, so dass sie der Wahlvorstand unverzüglich zurückzugeben hat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO). Demgegenüber hat der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die ohne schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel binnen drei Arbeitstagen zu beseitigen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO). Die unterschiedliche Regelung erklärt sich daraus, dass das Fehlen der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften zwingend zur materiellen Ungültigkeit des Wahlvorschlages führt, während der Verordnungsgeber im Fehlen der Zustimmungserklärung zunächst nur ein formelles Defizit sieht, weil nach seiner Vorstellung davon auszugehen ist, dass der Wahlvorschlagseinreicher sich zuvor des Einverständnisses aller Bewerber versichert hat (vgl. Beschluss vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 28.83 - BVerwGE 69, 63 <66 f.> = Buchholz 238.3A § 25 BPersVG Nr. 7 S. 8). Gelingt es ihm jedoch nicht, den Mangel fristgerecht zu beseitigen, so bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die Zustimmung der Beschäftigten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag überhaupt vorliegt. Das formelle Defizit erweist sich damit zugleich als materieller Mangel. Denn die Zustimmung des Beschäftigten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist dessen materielle Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1964 - BVerwG 7 P 5.64 - BVerwGE 19, 362 <363> = Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 7 S. 20 f.; Sommer, ZfPR 2008, 21; Ramm, a.a.O. S. 9; Ilbertz, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. H § 9 Rn. 5a; lag Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 35; Homburg, a.a.O. § 6 WO 2001 Rn. 30). Folgerichtig bestimmt § 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO, dass der Wahlvorschlag ungültig ist, wenn die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber nicht fristgerecht nachgereicht werden. Im Ergebnis führt demnach die fehlende Zustimmung des Bewerbers genauso zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages wie fehlende Stützunterschriften.

22

3. Sinn und Zweck des in § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO normierten Erfordernisses, dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen, gebieten es, dass die Zustimmungserklärungen unterschrieben und im Original beim Wahlvorstand eingereicht werden.

23

a) Die eigenhändige Unterzeichnung mit Namensunterschrift soll vor Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion), und garantieren, dass die Erklärung inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion; vgl. Beschluss vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 Rn. 27 m.w.N.). Alle vier Funktionen kommen bei den Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber zum Tragen.

24

aa) Das gilt entgegen der Annahme der Antragsteller insbesondere für die Warnfunktion. Nach § 9 Abs. 2 Halbs. 2 BPersVWO kann die Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht widerrufen werden. Diese Wirkung tritt bereits ein, wenn die Zustimmungserklärung dem Einreicher des Wahlvorschlages zugeht. Denn ihm gegenüber ist sie abzugeben (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1964 a.a.O. S. 363 bzw. S. 20 f.; Schlatmann, a.a.O. §§ 8, 9 WO Rn. 8; Berg, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Ilbertz, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. H § 9 WO Rn. 6; Sommer, a.a.O. S. 21; Ramm, a.a.O. S. 9). Die Unwiderruflichkeit ist nicht deswegen belanglos, weil der Gewählte die Wahl ablehnen (§ 22 Satz 2 BPersVWO) und ein Personalratsmitglied sein Amt niederlegen kann (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Davon unberührt bleibt, dass mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag zum Ausdruck kommt, dass der Bewerber sich mit dessen Anliegen identifiziert. Dieser Umstand ist mit der Bekanntgabe des Wahlvorschlages für alle wahlberechtigten Beschäftigten wahrnehmbar (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO). Die Aufnahme eines jeden Wahlbewerbers ist daher geeignet, das Ergebnis der Personalratswahl zu beeinflussen. Ob er eine derartige Wirkung auslösen will, muss sich jeder Kandidat vor verbindlicher Abgabe seiner Zustimmungserklärung überlegen.

25

Diese Beurteilung wird durch den Hinweis der Antragsteller auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BPersVWO nicht in Frage gestellt. Diese Regelung behandelt den - von vornherein korrekturbedürftigen (§ 19 Abs. 7 BPersVG) - Sonderfall, in welchem der Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist. Sie betrifft nicht den Regelfall, in welchem der Bewerber seine Zustimmung nur für einen Wahlvorschlag erklärt hat. Im Übrigen kann der Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Unwiderruflichkeit seiner Zustimmungserklärung nicht mehr durch Zustimmung zu einem anderen Wahlvorschlag beseitigen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 2 BPersVWO).

26

bb) Die eigenhändige Unterzeichnung der Zustimmungserklärung ist ferner ein Gebot der Echtheitsfunktion. Wie bereits erwähnt, ist es für das Wahlgeschehen nicht ohne Bedeutung, welche und wie viele Beschäftigte einen Wahlvorschlag mit ihrer Kandidatur unterstützen. Versuche, einem Wahlvorschlag durch gefälschte Zustimmungserklärungen ein größeres Gewicht zu verleihen, können nicht völlig ausgeschlossen werden. Dieses Risiko wird zwar durch das Gebot reduziert, die Wahlvorschläge bekannt zu machen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO). Gänzlich unbeachtlich ist es deswegen aber nicht, weil nicht gewiss ist, dass die Täuschung stets rechtzeitig bemerkt wird. Angesichts dessen erweist es sich als zusätzliche Sicherung, wenn die Zustimmungserklärung des Bewerbers unterschrieben wird.

27

b) Wie bereits erwähnt, muss der Bewerber seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag dem Einreicher des Wahlvorschlages gegenüber erklären. Dies muss durch Übermittlung des Originals der unterschriebenen Zustimmungserklärung geschehen. Anhand dessen kann sich der Einreicher von der Echtheit der Zustimmungserklärung überzeugen. Entsprechendes gilt für die Übermittlung der dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärungen an den Wahlvorstand. Dieser muss sich anhand der Originalunterschriften der Bewerber von der Echtheit der Zustimmungserklärungen überzeugen können. Beide Übermittlungsvorgänge sind mit Fälschungsrisiko verbunden. Ein Telefax reicht daher weder für die Übermittlung der Zustimmungserklärung vom Bewerber an den Einreicher noch für die Weiterleitung der Zustimmungserklärungen an den Wahlvorstand aus (vgl. Berg, a.a.O. § 9 WO Rn. 2; Ilbertz, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Schlatmann, a.a.O. §§ 8, 9 WO Rn. 8; Sommer, a.a.O. S. 22; Ramm, a.a.O. S. 9; zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat: lag Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 33 ff.).

28

Es ist gerechtfertigt, an die Abgabe von Erklärungen bei Wahlen besonders strenge formelle Anforderungen zu stellen. Durch Wahlen werden die aus ihnen hervorgegangenen Organe legitimiert, die ihnen gesetzlich gestellten Aufgaben während der vorgesehenen Amtszeit zu erfüllen. Demgemäß sind die von den Beschäftigten gewählten Personalvertretungen ermächtigt, vor allem im Wege der förmlichen Beteiligung die Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsbedingungen mitzugestalten und die Einhaltung der zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Regelwerke zu überwachen. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben und damit letztlich für die Sicherung der Institution Personalvertretung nötige Akzeptanz bleibt nur gewahrt, wenn soweit als möglich sichergestellt ist, dass die Personalratswahl korrekt verläuft. Diesem Anliegen muss die Auslegung und Anwendung von Formvorschriften gerecht werden, welche dem Ziel dienen, dass die Ergebnisse der Personalratswahlen die Mehrheitsverhältnisse unter den Beschäftigten widerspiegeln. Hier ist es geboten, strengere Anforderungen zu stellen als bei anderen rechtserheblichen Vorgängen, für welche die Rechtsprechung von der eigenhändigen Unterzeichnung und der Vorlage der unterschriebenen Originalurkunde absieht (vgl. zur Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats: BAG, Beschlüsse vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298 <302 ff.>, vom 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135 <139 f.> und vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - BAGE 128, 364 Rn. 25 ff.; zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis: BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28 <30 ff.>; dagegen zur Schuldbeitrittserklärung: BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - juris Rn. 15).

29

4. Nach alledem ist die Vorlage der unterschriebenen Zustimmungserklärung des Bewerbers im Original beim Wahlvorstand unverzichtbar. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsteller nicht darauf an, ob eine lediglich als Telefax übersandte Zustimmung nach den Umständen des Einzelfalls als echt gewertet werden könnte. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Formstrenge, welche das Wahlrecht prägen, verbieten eine derartige Einzelfallprüfung. Dem Wahlvorstand, welcher im Rahmen eines straffen Fristenprogramms die Personalratswahl zügig durchzuführen hat, kann nicht angesonnen werden, bei fehlenden Originalunterschriften der Wahlbewerber Ermittlungen anzustellen. Die unterzeichneten Zustimmungserklärungen erlauben dem Wahlvorstand dagegen regelmäßig auf einfache Weise die Feststellung, dass die Anforderungen an die Gültigkeit des Wahlvorschlages in dieser Hinsicht erfüllt sind.

30

5. Die Antragsteller behaupten in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung (S. 8), zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Hauptwahlvorstand sei am 12. März 2012 telefonisch vereinbart worden, "dass die Zusendung einer unterschriebenen Zustimmungserklärung per Fax zusammen mit einem Beglaubigungsvermerk eines anwesenden Kollegen als den Formvorschriften entsprechende Zustimmungserklärung angesehen" werde. Einen dahingehenden Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt. Da das Rechtsbeschwerdegericht an die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), kann der Senat jener Behauptung bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht weiter nachgehen. Eine Verfahrensrüge, welche den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entspricht, haben die Antragsteller innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht vorgebracht (§ 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2014 - 6 P 5/13

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Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das1.es dem Empfänger ermöglich

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen. (

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 93 Rechtsbeschwerdegründe


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 fin

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 25 Schutz und Kosten der Wahl


(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 94 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen B

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 29 Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen


(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsma

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 8 Inhalt der Wahlvorschläge


(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitgliederzu wählen sind. (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag unter

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge


(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken. (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbeson

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 53 Auswahl der freizustellenden Mitglieder


(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34 Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen.

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist


(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens bei

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates


Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 19 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren


(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach §

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 43 Leitung der Wahl


Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge


(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der S

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber


Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Z

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates


Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.

Referenzen - Urteile

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2014 - 6 P 5/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2014 - 6 P 5/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Jan. 2010 - 7 ABR 39/08

bei uns veröffentlicht am 20.01.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2008 - 3 TaBV 1/08 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2014 - 6 P 5/13.

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 31. Aug. 2015 - 11 A 7/15

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Gründe I. 1 Am 12.03.2015 wurde die Wahl des örtlichen Personalrats für den Bereich des Beteiligten zu 1. ausgeschrieben. Die Wahlvorschläge waren nach der Ausschreibung bis zum 07.04.2015 beim Wahlvorstand einzureichen. 2 Innerhalb der Frist

Referenzen

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34 Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die freizustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder haben Anspruch auf vollständige Freistellung.

(2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren Freistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach Absatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen Vorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglieder bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Freistellung wahrnimmt.

(3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl gewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen.

(4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, so sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der nach identischen Wahlverfahren zusammengefassten Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschläge, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschläge, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie

1.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.

(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.

(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes

1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,
3.
bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.

(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.

(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschläge, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2008 - 3 TaBV 1/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl einer Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

2

Die Beteiligten zu 1) - 3) sind örtliche Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bei verschiedenen Dienststellen der Bundeswehr im Organisationsbereich des zu 4) beteiligten Sanitätsführungskommandos. Dort sind Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen, Beamte und Angestellte beschäftigt.

3

Zur Durchführung der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Sanitätsführungskommando wurde Ende 2006 ein Wahlvorstand mit Sitz am Bundeswehrkrankenhaus in H bestellt. Dessen Vorsitzender war der Beteiligte zu 5). Der Wahlvorstand erließ unter dem Vermerk „erlassen am: 01.12.2006“ das Wahlausschreiben für die am 22. Januar 2007 durchzuführende Wahl. Dieses lautet auszugsweise:

        

„2.

Wählbar als Bezirksvertrauensperson oder als stellvertretendes Mitglied ist jeder in der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und der Dienststelle seit mindestens 6 Monaten angehört. Auch nicht selbst schwerbehinderte Beschäftigte sind wählbar. Wer Kraft Gesetz dem Personalrat nicht angehören kann, ist nicht wählbar.

        

3.   

Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Org.-Bereich des Sanitätsführungskommandos und in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen sind. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten können nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens bis zum 18. 12.2006 schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden.

        

4.   

Die Liste der Wahlberechtigten und die Wahlordnung zur Wahl von Schwerbehindertenvertretungen liegen seit dem 04.12.2006 an jedem Arbeitstag bis zum Abschluss der Stimmabgabe jeweils vom _____ Uhr bis _____ Uhr an folgendem Ort _____ zur Einsichtnahme aus.

        

5.   

Zu wählen sind die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und 3 stellvertretende Mitglieder. Bezirksvertrauensperson und stellvertretende Mitglieder werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt.

        

6.   

Wir bitten die Wahlberechtigten, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens am 18.12.2006 schriftliche Wahlvorschläge einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. ...

                 

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein und muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Dienststelle der Bewerber oder Bewerberin angeben. Der Wahlvorschlag insgesamt, benötigt die vorgegebene Anzahl von unterzeichnenden Wahlberechtigten. ... Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber oder Bewerberin beizufügen.

                 

…       

        

...

        
        

9.   

Einsprüche, Wahlvorschläge, Anträge und sonstige Erklärungen sind schriftlich an den Wahlvorstand zu richten.

        

...“

        
4

Bereits vor dem Erlass des Wahlausschreibens war in den Dienststellen des Sanitätsführungskommandos zum Betreff „Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich BMVg“ ein Runderlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Mai 2006 bekannt gemacht worden. Auszugsweise heißt es darin:

        

„II.

        

4.   

Zu der Frage, ob abgeordnete Mitarbeiter bzw. abkommandierte Soldaten das passive Wahlrecht besitzen, hat das federführende Ressort (BMAS) auf eine Anfrage wie folgt geantwortet:

                 

‚Die Frage ist zu bejahen, soweit die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 SGB IX erfüllt sind und insbesondere eine Dienststellenzugehörigkeit von mindestens sechs Monaten besteht. …’

                 

Ich teile diese Auffassung und bitte daher um entsprechende Beachtung.

                 

…“   

5

Am 6. Dezember 2006 ging beim Wahlvorstand ein vom Beteiligten zu 1) unterzeichnetes, mit dem handschriftlichen Vermerk „vorab per Fax“ versehenes Telefax vom selben Tag ein, in dem es heißt, in der Anlage werde ein „den Vorgaben der Ziffer 6 des Wahlausschreibens vom 01.12.2006 bzw. des § 6 SchbWVO entsprechender Wahlvorschlag für die Wahl zurBezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim SanFüKdo sowie die Zustimmungserklärung des Bewerbers (Herr D)“ übersandt. Ebenfalls per Fax ging ein mit „06.12.2006“ datierter, mit den Unterschriften der Beteiligten zu 1) und 3) sowie einer weiteren Wahlberechtigten versehener Wahlvorschlag für den Beteiligten zu 1) sowie dessen Zustimmungserklärung ein. Der Wahlvorschlag war Ergebnis eines sogenannten Kettentelefax. Es war entstanden, indem ein Wahlberechtigter das mit seiner Unterschrift versehene Dokument per Telefax an einen anderen Wahlberechtigten geschickt hatte, der das erhaltene Telefax mit seiner Unterschrift versah und das so entstandene Dokument wiederum per Telefax an einen dritten Wahlberechtigten weiterleitete. Mit dessen Unterschrift auf der Telefaxkopie wurde sodann der Wahlvorschlag dem Wahlvorstand zugefaxt. Am 11. Dezember 2006 stellte der Beteiligte zu 1) dem Wahlvorstand mit eingeschriebenem Brief eine weitere Kopie des bereits per Telefax eingereichten Wahlvorschlags zu. Eine Urschrift, auf der sich alle drei Originalunterschriften befinden, existiert nicht.

6

Nach Eingang dieses eingeschriebenen Briefs wies der Wahlvorstand den Wahlvorschlag in einem an den Beteiligten zu 1) gerichteten Einschreiben mit Rückschein vom 14. Dezember 2006 zurück. Auszugsweise heißt es in dem Schreiben:

        

„Nach Entgegennahme der Unterlagen haben wir festgestellt, dass es sich bei dem Wahlvorschlag um eine Kopie handelt. Ihr im Fax handschriftlicher Vermerk ‚Vorab per Fax’ hat bei dem Wahlvorstand den Eindruck hinterlassen, dass Sie das Original mit handschriftlichen Unterzeichnungen fristgerecht nachreichen.

        

…       

        

Den von Ihnen eingereichten Wahlvorschlag erklären wir somit als ungültig und bitten Sie hiermit höflich, das Original bis zur unter Punkt 6 des Wahlausschreibens genannten Frist postalisch zuzustellen.

        

...

        

In der Sitzung vom 13. - 14. Dezember 2004 einstimmig beraten und beschlossen.“

7

Das Schreiben des Wahlvorstands ging dem Beteiligten zu 1) am 18. Dezember 2006 um 11.00 Uhr zu. Dieser übersandte daraufhin am selben Tag den Wahlvorschlag nochmals per Telefax und außerdem mit einem Einschreiben vom 21. Dezember 2006, das beim Wahlvorstand am 27. Dezember 2006 einging. Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 informierte der Wahlvorstand den Beteiligten zu 1) darüber, dass die mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 mitgeteilte Entscheidung auch für dessen erneutes Telefax vom 18. Dezember 2006 gelte und der mit Einschreiben vom 21. Dezember 2006 übermittelte Wahlvorschlag verfristet sei.

8

Zur Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bereich des Sanitätsführungskommandos wurde am 22. Januar 2007 der Beteiligte zu 5) gewählt. Das Wahlergebnis wurde den Beteiligten zu 1) - 3) mit eingeschriebenem Brief nicht vor dem 24. Januar 2007 mitgeteilt.

9

Die Beteiligten zu 1) - 3) haben die Wahl mit einem am 8. Februar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz angefochten. Sie haben insbesondere geltend gemacht, der Wahlvorstand habe zu Unrecht den per Telefax am 6. Dezember 2006 eingereichten Wahlvorschlag zurückgewiesen. Der Wahlvorschlag sei mit den erforderlichen Unterschriften versehen gewesen und genüge den Formerfordernissen der SchwbVWO. Jedenfalls sei der Wahlvorstand verpflichtet gewesen, den Wahlvorschlag unverzüglich zu überprüfen und auf etwaige Mängel hinzuweisen. Dieser Verpflichtung habe der Wahlvorstand durch sein Einschreiben vom 14. Dezember 2006 nicht genügt. Angesichts der Terminnot und der weit auseinanderliegenden Dienststellen im Bereich des Sanitätskommandos sei der Wahlvorstand verpflichtet gewesen, den Beteiligten zu 1) von seiner Beanstandung zeitnah mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel zu unterrichten. Die Wahl sei auch aus weiteren Gründen anfechtbar. In dem Wahlausschreiben fehle unter Nr. 2 der Hinweis, dass nach § 97 Abs. 7, § 94 Abs. 4 SGB IX auch Soldatinnen und Soldaten wählbar seien. Außerdem sei das Wahlausschreiben schon am 1. Dezember 2006 erlassen, entgegen § 5 Abs. 2 SchwbVWO aber - sofern überhaupt - überwiegend erst am 4. Dezember 2006 in den Dienststellen ausgehängt worden. Die Liste der Wahlberechtigten und die Wahlordnung seien ebenfalls nicht rechtzeitig ausgelegen.

10

Die Beteiligten zu 1) - 3) haben zuletzt beantragt,

        

die Wahl zur Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bereich des Sanitätsführungskommandos für ungültig zu erklären.

11

Der Beteiligte zu 5) hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die angefochtene Wahl sei wirksam. Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag der Beteiligten zu 1) - 3) zu Recht zurückgewiesen. Ein zur Unwirksamkeit der Wahl führender Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO liege nicht vor, da durch das in den Dienststellen bekannt gemachte Rundschreiben vom 23. Mai 2006 in ausreichender Weise darauf hingewiesen worden sei, dass Soldatinnen und Soldaten zur Schwerbehindertenvertretung wählbar sind.

12

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 3) stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 5) die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beteiligten zu 1) - 3) beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 4) hat keinen Antrag gestellt.

13

B. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5) ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die angefochtene Wahl im Ergebnis zu Recht für unwirksam erklärt. Zwar hat der Wahlvorstand entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gegen eine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten und zur Benachrichtigung des Listenvertreters über die festgestellten Mängel verstoßen. Die Wahl leidet aber an einem anderen wesentlichen Fehler des Wahlverfahrens. Das Wahlausschreiben enthielt nicht den nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO erforderlichen Hinweis auf die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten. Dieser Mangel war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

14

I. Am Verfahren ist nicht - wie jedenfalls förmlich in den Vorinstanzen - die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Sanitätsführungskommando, sondern vielmehr dieses selbst beteiligt. Beteiligter Arbeitgeber iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Anwendungsbereich des BPersVG die Dienststelle, bei der die Schwerbehindertenvertretung gebildet ist. Vorliegend geht es um die nach § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB IX bei einer Mittelbehörde zu wählende Bezirksschwerbehindertenvertretung. Der Begriff der Dienststelle bestimmt sich dementsprechend gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem Personalvertretungsrecht(vgl. BAG 24. Mai 2006 - 7 ABR 40/05 - Rn. 21 mwN, EzA SGB IX § 97 Nr. 1). Behörden der Mittelstufe sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind. Hierzu gehört das Sanitätsführungskommando der Bundeswehr, das als zweithöchste Befehlsebene dem Bundesministerium für Verteidigung unmittelbar unterstellt ist (vgl. BVerwG 23. September 2004 - 6 P 2.04 - zu II 4 b cc der Gründe, ZfPR 2004, 297) . Gegen die im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich mögliche Korrektur der Beteiligung hat in der Anhörung vor dem Senat keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben. Es wurden dadurch auch nicht etwa Rechte der Beteiligten, insbesondere etwa des bis dahin nicht förmlich beteiligten Sanitätsführungskommandos, verletzt, zumal dieses bereits in den Vorinstanzen als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland im einzelnen Kenntnis von dem Verfahren hatte.

15

II. Die Beteiligten zu 1) - 3) haben die Wahl der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vom 22. Januar 2007 im Bereich des Sanitätsführungskommandos in zulässiger Weise angefochten.

16

1. Die antragstellenden drei Vertrauenspersonen sind anfechtungsberechtigt. Nach § 97 Abs. 7, § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahl der Bezirksvertrauensperson die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Gremiums, hier des Personalrats, sinngemäß anzuwenden. Nach dem danach sinngemäß anwendbaren § 25 BPersVG sind somit mindestens drei zur Wahl der Bezirksvertrauensperson Wahlberechtigte anfechtungsbefugt(vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 25/08 - Rn. 9, EzA SGB IX § 94 Nr. 4) . Hierzu gehören die drei Antragsteller.

17

2. Die nach § 97 Abs. 7, § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 25 BPersVG zu beachtende Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, ist gewahrt. Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass das Wahlergebnis der am 22. Januar 2007 durchgeführten Wahl nicht vor dem 24. Januar 2007 bekannt gegeben worden ist. Die Antragsschrift ging am 8. Februar 2007 und damit rechtzeitig beim Arbeitsgericht ein.

18

3. Die Antragsteller haben die Wahlanfechtung im Verlauf des Verfahrens in zulässiger Weise auf die Wahl der Bezirksvertrauensperson beschränkt. Wie der Senat mit Beschluss vom 29. Juli 2009 (- 7 ABR 91/07 - Rn. 11 ff. mwN, EzA SGB IX § 94 Nr. 5) entschieden und im Einzelnen begründet hat, handelt es sich bei der Wahl der Vertrauensperson und deren Stellvertreter nach § 97 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 5 SGB IX um zwei voneinander unabhängige Wahlen, die getrennt angefochten werden können.

19

III. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. Die angefochtene Wahl ist gemäß § 97 Abs. 7, § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 25 BPersVG unwirksam, da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Rechtsfehlehrhaft ist allerdings die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, ein wesentlicher Verfahrensverstoß liege darin, dass der Wahlvorstand den von ihm beanstandeten Wahlvorschlag nicht unverzüglich geprüft und zurückgewiesen habe. Eine solche Pflicht des Wahlvorstands sieht die SchwbVWO nicht vor. Die angefochtene Entscheidung erweist sich dennoch im Ergebnis als zutreffend. Zwar hat der Wahlvorstand entgegen der Auffassung der Antragsteller den vom und für den Beteiligten zu 1) eingereichten Wahlvorschlag zu Recht zurückgewiesen. Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt aber darin, dass sich aus dem Wahlausschreiben die Wählbarkeit der Soldatinnen und Soldaten nicht ergab.

20

1. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Wahl sei deshalb anfechtbar, weil der Wahlvorstand die für ungültig erachteten Wahlvorschläge vom 6. und 11. Dezember 2006 weder unverzüglich geprüft noch den Beteiligten zu 1) unverzüglich über den in der Beratung vom 13./14. Dezember 2006 festgestellten Mangel benachrichtigt habe. Eine solche Pflicht des Wahlvorstands bestand entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht.

21

a) Die SchwbVWO enthält - im Unterschied zu vielen anderen Verordnungen über die Wahl von Vertretungsorganen - keine ausdrückliche Bestimmung, wonach der Wahlvorstand Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und im Falle der Ungültigkeit zurückzugeben oder den Einreicher des Wahlvorschlags zu unterrichten hat.

22

aa) Bei der Wahl eines Betriebsrats hat der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Bei der Wahl des Personalrats hat der Wahlvorstand gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 WO BPersVG Wahlvorschläge, die ungültig sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurückzugeben. Die Pflicht zu unverzüglicher Unterrichtung über die Ungültigkeit der Wahlvorschläge dient dazu, den Einreichern die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb der Frist einen gültigen Vorschlag einzubringen. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen (vgl. zu § 7 WO-BetrVG BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34).

23

bb) Dagegen sieht die SchwbVWO eine Pflicht des Wahlvorstands zu einer umfassenden unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge und zu einer unverzüglichen Benachrichtigung des Listenvertreters über etwaige Mängel nicht vor. Die SchwbVWO regelt in §§ 6 und 7 die Anforderungen an und die Behandlung von Wahlvorschlägen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO hat der Wahlvorstand eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, innerhalb von drei Arbeitstagen zu der Erklärung aufzufordern, auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird der Bewerber nach § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SchwbVWO muss der Wahlvorstand einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung auffordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nach § 6 Abs. 4 Satz 3 SchwbVWO zu keinem Wahlvorschlag. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO hat der Wahlvorstand, sofern nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, dies sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. Eine umfassende Pflicht, die eingehenden Vorschläge auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, besteht danach erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO.

24

b) Die SchwbVWO enthält hinsichtlich etwaiger Prüfungs- und Benachrichtigungspflichten des Wahlvorstands keine planwidrige Regelungslücke, die durch die entsprechende Anwendung von Vorschriften in anderen Wahlordnungen zu schließen wäre. Die Bestimmungen der SchwbVWO stellen ein vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit unzulänglicher Wahlvorschläge übersehen hätte. Dies machen die Regelungen in §§ 6, 7 SchwbVWO deutlich. Der analogen Anwendung von Vorschriften aus anderen Wahlordnungen steht außerdem der formalisierte Charakter derartiger Verfahrensvorschriften entgegen. Durch Wahlordnungen werden dem Wahlvorstand im Interesse der Rechtssicherheit detaillierte Vorgaben für die Durchführung der Wahl gegeben. Aufgabe des Wahlvorstands ist es dementsprechend, die maßgeblichen Verfahrensvorschriften genau zu beachten. Dagegen ist es grundsätzlich nicht seine Sache, das Regelungswerk der einschlägigen Wahlordnung durch von ihm für sinnvoll erachtete weitere Regelungen zu ergänzen. Im Übrigen wäre vorliegend auch nicht zuverlässig feststellbar, welche Vorschrift zur Ausfüllung einer etwa angenommenen Regelungslücke heranzuziehen wäre. Selbst zwischen den insoweit in erster Linie in Betracht kommenden Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG und in § 10 Abs. 2 Satz 1 WO BPersVG bestehen nicht unbeträchtliche Unterschiede.

25

c) Eine Pflicht des Wahlvorstands zu einer unverzüglichen umfassenden Prüfung der Wahlvorschläge und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über sämtliche festgestellten Mängel ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht Ausdruck eines allgemeinen, für alle demokratischen Wahlen verbindlichen Rechtsgedankens. Die für politische Wahlen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze einer geheimen, unmittelbaren, freien, allgemeinen und gleichen Wahl, die in bestimmtem, vorliegend nicht näher klärungsbedürftigen Umfang über den Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG hinaus auch bei der Ausgestaltung der Wahlen von Vertretungsorganen gelten(vgl. etwa BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - zu B II der Gründe, BVerfGE 60, 162; 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 -, - 2 BvL 21/82 - zu B I der Gründe, BVerfGE 67, 369; vgl. auch BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B III 3 a aa und bb der Gründe, BAGE 114, 119), erfordern nicht zwingend eine unverzügliche, noch vor dem Ablauf der Einreichungsfrist stattfindende, umfassende Prüfung eingehender Wahlvorschläge durch einen Wahlvorstand. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Prüfungspflicht zu den elementaren Grundsätzen einer demokratischen Wahl gehören würde.

26

d) Hiernach war der Wahlvorstand entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, den Beteiligten zu 1) vor dem Ablauf der Einreichungsfrist seine Bedenken hinsichtlich der Form des eingereichten Wahlvorschlags mitzuteilen. Es kommt folglich nicht darauf an, ob der Wahlvorstand durch sein Schreiben vom 14. Dezember 2006 einer Pflicht zur unverzüglichen Information des Beteiligten zu 1) noch genügt hätte.

27

2. Die Rechtsbeschwerde ist trotz der in der Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Rechtsverletzung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 561 ZPO zurückzuweisen, da sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. Zwar ist die Wahl entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3) auch nicht deshalb unwirksam, weil der Wahlvorstand die Wahlvorschläge, mit denen der Beteiligte zu 1) vorgeschlagen worden war, zurückgewiesen hat. Bei der Wahl wurde aber gegen die wesentliche Wahlvorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO verstoßen, da in dem Wahlausschreiben die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht hinreichend genannt waren. Da die Wahlanfechtung bereits aus diesem Grund begründet ist, kommt es auf das Vorliegen weiterer möglicher Verfahrensverstöße nicht an.

28

a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3) hat der Wahlvorstand den am 6., 11. und 18. Dezember 2006 jeweils vom Beteiligten zu 1) eingereichten Wahlvorschlag zu Recht zurückgewiesen. Der Wahlvorschlag genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO, da er beim Wahlvorstand nicht rechtzeitig mit den Originalunterschriften der den Vorschlag unterstützenden Wahlberechtigten eingegangen ist. Die Einreichung von Telekopien ist zur Wahrung der durch § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO vorgeschriebenen Form nicht ausreichend.

29

aa) Bei der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung können nach § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO muss jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; bei weniger als fünf Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch einen Wahlberechtigten aus. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SchwbVWO zählt die Unterschrift nur auf einem Wahlvorschlag. Die Auslegung dieser Bestimmungen ergibt, dass die Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen müssen und die Einreichung per Telekopie nicht genügt.

30

(1) Da § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO und § 22 Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich eine Unterzeichnung und § 6 Abs. 4 Satz 1 SchwbVWO eine Unterschrift verlangen, kann dahinstehen, ob § 126 BGB auf Wahlvorschläge iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO unmittelbar oder entsprechend anwendbar wäre. Die Notwendigkeit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten folgt vielmehr bereits aus den Bestimmungen der SchwbVWO.

31

(2) Der von den Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnete Wahlvorschlag muss im Original beim Wahlvorstand eingehen. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Telekopie der Originalunterschriften zugeht. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Formvorschrift.

32

(a) Gesetzgeber und Rechtsprechung haben allerdings in bestimmten Fällen die Übermittlung eines eigenhändig zu unterzeichnenden Dokuments per Telefax als ausreichend anerkannt. So genügt für bestimmende Schriftsätze in einem Zivilprozess gemäß § 130 Nr. 6 ZPO im Falle der Übermittlung durch einen Telefaxdienst(Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. Für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können (5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - Rn. 9, BGHZ 144, 160; vgl. auch BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 21 ff., EzA ZPO 2002 § 130 Nr. 1; BGH 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - Rn. 11, NJW 2008, 2649). Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Verfahrensvorschriften im Zivilprozess nicht Selbstzweck sind, sondern der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen und deshalb die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern sollen (5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - Rn. 10, aaO).

33

(b) Die Erwägungen, welche es gebieten, bei bestimmenden Schriftsätzen in Zivilprozessen weitreichende Ausnahmen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift - bis hin zur telefonischen Telegrammaufgabe (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - Rn. 12 mwN, BGHZ 144, 160)  - zu machen, gelten für das in § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 4 SchwbVWO normierte Erfordernis der eigenhändigen Stützunterschriften nicht in gleicher Weise. Gesamtumstände und Interessenlage der Beteiligten unterscheiden sich vielmehr ganz erheblich.

34

(aa) Bestimmende Schriftsätze in einem Zivilverfahren stammen in der Regel von nur einem Absender, der durch seine Unterschrift oder deren von der Rechtsprechung zugelassenes Substitut die Verantwortung für den Inhalt und die Richtigkeit des Schriftsatzes übernimmt. Demgegenüber bedarf es für Wahlvorschläge regelmäßig der Stützunterschriften mehrerer Personen. Der Absender eines solchen Wahlvorschlags kann daher meist nicht in gleicher Weise für die Unterzeichnung die Verantwortung übernehmen, wie in den Fällen, in denen er selbst alleiniger Autor des Schriftstücks ist. Dies wird besonders deutlich bei einem sogenannten Kettenfax, bei dem ein mit einer oder mehreren Unterschriften versehenes Schriftstück an einen Adressaten gefaxt, von diesem mit einer weiteren Unterschrift versehen und sodann erneut weitergefaxt wird. Bei dieser Art der Herstellung des letztlich an den Wahlvorstand per Fax übersandten Wahlvorschlags entsteht weder ein von allen Unterstützern im Original unterzeichnetes Schriftstück, noch kann der Listenvertreter, der den Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreicht, selbst zuverlässig überprüfen, ob die ihm per Fax zu geleiten Telekopien von Unterschriften auf Originalunterschriften beruhen, und hierfür gegenüber dem Wahlvorstand die Verantwortung übernehmen. Auch der Wahlvorstand hat nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob dem einreichenden Listenführer sämtliche Originalunterschriften vorliegen oder ob dieser ebenfalls nur über Telekopien verfügt.

35

(bb) Durch die per Kettenfax erfolgende Herstellung eines Wahlvorschlags wird das Fälschungsrisiko erheblich erhöht. Anders als regelmäßig bei einem bestimmenden Schriftsatz in einem Zivilverfahren ist bei einem Wahlvorschlag ein Interesse an der Fälschung von Stützunterschriften nicht völlig fernliegend. Die einen bestimmenden Schriftsatz einreichende Anwaltskanzlei wird kaum ein Interesse daran haben, die Unterschrift eines Rechtsanwalts durch Herstellung einer Telekopie zu fälschen. Bei Wahlen ist dagegen die Gefahr, dass auf diesem Wege rechtzeitig eine etwa noch fehlende Stützunterschrift hergestellt wird, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Um ein solches Fälschungsrisiko so weit wie möglich auszuschließen, muss daher der Wahlvorstand die Echtheit der Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag anhand der Originalunterschriften prüfen können.

36

(c) Durch das Erfordernis der Einreichung eines mit Originalunterschriften gestützten Wahlvorschlags beim Wahlvorstand wird die Beteiligung an der Wahl auch bei räumlich weit auseinanderliegenden Dienststellen nicht derart erschwert, dass die Chancengleichheit von Beschäftigten in kleinen Einheiten bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags beeinträchtigt wäre. Die Stützunterschriften müssen sich nicht alle auf demselben Blatt befinden. Vielmehr genügt es, wenn die Bewerberliste und die Stützunterschriften eine einheitliche Urkunde bilden und sichergestellt ist, dass sich die Unterschriften auf den betreffenden Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung beziehen. Wie der Senat zu dem in § 14 Abs. 4 BetrVG geregelten Erfordernis der Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer entschieden hat, setzt dies nicht einmal voraus, dass bei einem aus mehreren Blättern bestehenden Wahlvorschlag die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind. Die Einheitlichkeit der Urkunde kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben, wie zB aus der Angabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern der Vorschlagsliste (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 34). Daher kann ein wirksamer Wahlvorschlag auch auf mehreren Blättern erstellt werden, die nicht sämtlich zur Unterzeichnung in den verschiedenen Dienststellen vorgelegt werden müssen, sondern - versehen mit einem gemeinsamen Kennwort - gesondert in den Dienststellen gefertigt und sodann beim Listenvertreter zur Einreichung beim Wahlvorstand zusammengeführt werden können.

37

bb)Hiernach hat der Wahlvorstand den am 6., 11. und 18. Dezember 2006 jeweils vom Beteiligten zu 1) eingereichten Wahlvorschlag zu Recht als formunwirksam erachtet und nicht zur Wahl zugelassen.

38

b) Die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich gleichwohl im Ergebnis als richtig, weil die angefochtene Wahl aus anderen Gründen unwirksam ist. Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren iSv. § 25 BPersVG verstoßen. Das Wahlausschreiben genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO. In ihm waren die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht hinreichend bezeichnet. Es fehlt an dem erforderlichen Hinweis der Wählbarkeit der Soldaten und Soldatinnen. Dieser Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflussen.

39

aa) Das Wahlausschreiben genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO.

40

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO muss das Wahlausschreiben die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung enthalten. Bei der „Muss“-Bestimmung, die sich in anderen Wahlordnungen, wie etwa der Wahlordnung zum BetrVG oder der Wahlordnung zum BPersVG so nicht findet, handelt es sich um eine für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Nach ihr müssen die wahlberechtigten und wählbaren Personen anhand des Wahlausschreibens zuverlässig erkennen können, wer bei der Wahl wählbar ist. Die entsprechende Kenntnis ist von Bedeutung für die Beurteilung, wer als Wahlbewerber in Betracht kommt und vorgeschlagen werden kann. Diese Beurteilung ist gerade bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, bei der sich die Voraussetzungen von Wahlberechtigung (§ 94 Abs. 2 SGB IX) und Wählbarkeit (§ 94 Abs. 3 und 4 SGB IX) erheblich unterscheiden, nicht einfach. Um den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO zu genügen, muss das Wahlausschreiben für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung zunächst die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 94 Abs. 3 SGB IX beschreiben. Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem BPersVG zu wählen ist, muss das Wahlausschreiben darüber hinaus den Hinweis enthalten, dass auch Soldaten und Soldatinnen wählbar sind. Deren Wählbarkeit folgt aus § 94 Abs. 4 SGB IX. Nach § 49 Abs. 1 SBG wählen Soldaten eine Personalvertretung, sofern es sich um eine andere als die in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen handelt(vgl. BVerwG 8. Oktober 2007 - 6 P 2/07 - zu II 3 a der Gründe, ZfPR 2008, 66). Zu den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen gehört das Sanitätsführungskommando nicht. Daher sind dort gemäß § 97 Abs. 7, § 94 Abs. 4 SGB IX auch Soldaten und Soldatinnen zur Bezirksschwerbehindertenvertretung wählbar. Hierauf muss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO im Wahlausschreiben hingewiesen werden.

41

(2) Hiernach genügt das vorliegende Wahlausschreiben nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO. Zwar nennt es in seiner Ziffer 2 die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 94 Abs. 3 SGB IX. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Hinweis, dass nach § 94 Abs. 4 SGB IX auch die Soldaten und Soldatinnen wählbar sind.

42

bb) Durch den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO konnte das Wahlergebnis beeinflusst werden.

43

(1) Nach § 25 BPersVG iVm. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtung ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend dasselbe Wahlergebnis zustande gekommen wäre (BAG 24. Mai 2006 - 7 ABR 40/05 - Rn. 30 mwN, EzA SGB IX § 97 Nr. 1).

44

(2) Vorliegend war der fehlende Hinweis auf die Wählbarkeit von Soldaten und Soldatinnen geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Er kann dazu geführt haben, dass sich Soldaten oder Soldatinnen nicht als Wahlbewerber zur Verfügung gestellt haben oder hierzu nicht aufgefordert worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Runderlass des Bundesverteidigungsministeriums vom 23. Mai 2006, in dem Ausführungen zum passiven Wahlrecht abkommandierter Soldaten enthalten sind, in den Dienststellen des Sanitätsführungskommandos bekannt gemacht war. Für die wahlberechtigten und wählbaren Personen im Sanitätsführungskommando ist hinsichtlich der Wählbarkeit zur Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht die Beurteilung der Dienststellenleitung sondern diejenige des Wahlvorstands maßgeblich. Im Übrigen bezogen sich die einschlägigen Ausführungen in dem Runderlass ohnehin nur auf das aus § 94 Abs. 3 SGB IX abgeleitete passive Wahlrecht „abkommandierter“ Soldaten, nicht dagegen auf die Wählbarkeit nach § 94 Abs. 4 SGB IX.

45

c) Da die Wahl bereits wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO unwirksam ist, kommt es auf das Vorliegen weiterer Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften und deren mögliche Ursächlichkeit für das Wahlergebnis nicht mehr an. Ernsthaft in Betracht kommen - wegen des Erlassdatums „01.12.2006“ sowie des in Ziffer 3 des Wahlausschreibens für die Einlegung von Einsprüchen und die in Ziffer 6 für die Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum „18.12.2006“ gesetzte Frist - insbesondere Verstöße gegen § 5 Abs. 2 SchwbVWO und gegen § 5 Abs. 1 Nr. 9 SchwbVWO sowie - wegen der fehlenden Angaben in Ziffer 4 des Wahlausschreibens - Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Schuh    

                 

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie

1.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.

(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.

(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes

1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,
3.
bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.

(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.

(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschläge, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschläge, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.

(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.

(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Absatz 5 anzuwenden.

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschläge, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.

(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschläge, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.