Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Apr. 2014 - 7 K 2829/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres Sohnes B. O. in ihren Aufnahmebescheid.
3Die 1953 geborene Klägerin beantragte am 20.08.2003 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Zugleich beantragte sie die Einbeziehung ihres Ehemannes W. O. (geb. 1952) sowie ihrer Söhne B. (geb. 1986) und W. O. (geb. 1991). Ebenfalls beantragt wurde die Einbeziehung der Tochter der Klägerin, U. C. , und deren Ehemann und beiden Töchter.
4Unter dem 25.09.2006 erteilte das BVA den Aufnahmebescheid der Klägerin. Eine Einbeziehung des Ehemannes und der Söhne erfolgte nicht, da diese den Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache noch nicht erbracht hatten. In dem dazugehörigen Anschreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, dass – solange sie noch nicht nach Deutschland ausgesiedelt sei – dieser Nachweis durch Vorlage des Zertifikates „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts erbracht werden könne. Zusätzlich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung nur möglich sei, solange sie noch nicht nach Deutschland ausgesiedelt sei. Den gleichen Hinweis enthielt das Übersendungsschreiben an den Sohn der Klägerin, H. O. , der bereits in Deutschland lebte und als Bevollmächtigter für das Aufnahmeverfahren benannt worden war.
5Im Juni 2007 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenüber dem BVA gab sie am 08.06.2007 zu Protokoll, dass sie sich entschlossen habe, bereits jetzt nach Deutschland überzusiedeln. Ihr russischer Ehemann und ihr Sohn W. würden im Rahmen der Familienzusammenführung als Ausländer nachreisen. Ihr Sohn B. und ihre Tochter U. würden zuerst in Russland bleiben wollen. Eine weitere Tochter, O1. , habe bis heute keinen Antrag gestellt. Von der Möglichkeit, ins Aussiedlungsgebiet zurück zu fahren, um dort das Einbeziehungsverfahren abzuwarten, wolle die Klägerin keinen Gebrauch machen. Sie sei darüber aufgeklärt worden, dass bei dieser Sach- und Rechtslage eine Einbeziehung von Abkömmlingen nicht mehr möglich sei.
6Unter dem 13.06.2007 lehnte das BVA die Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge der Klägerin sowie deren Familienangehörigen ab, da die Klägerin als Bezugsperson nicht mehr über den erforderlichen Wohnsitz im Herkunftsgebiet verfüge. Auch ein Härtefall sei nicht anzunehmen, da die Klägerin über die Folgen einer vorzeitigen Ausreise unterrichtet worden sei. Eine durch die Entscheidung der Bezugsperson selbst herbeigeführte Situation erfülle per se nicht das Kriterium der besonderen Härte.
7Die Klägerin legte keine Rechtmittel gegen diese ablehnende Entscheidung ein.
8Im Oktober 2010 wandte sich zunächst der bereits in Deutschland lebende Sohn der Klägerin, H. O. , im September 2011 der damalige Verfahrensbevollmächtigte an das BVA. Sie wiesen darauf hin, dass der einzubeziehende Sohn der Klägerin, B. O. inzwischen das erforderliche Zertifikat „Start Deutsch 1“ vorweise könne. Das BVA verwies in beiden Antworten auf die seinerzeit absehbare Gesetzesänderung, die eine nachträgliche Einbeziehung im Härtefall vorsehen würde. Möglicherweise könne der Sohn der Klägerin davon profitieren.
9Unter dem 09.11.2010 wandte sich die Klägerin im Wege der Petition an die Bundesregierung. In ihrer Begründung legte sie dar, dass ihr Sohn B. bei der Geburt ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, welches Auswirkungen auf sein zentrales Nervensystem habe. Deswegen habe er keinen Schulabschluss erreichen können und sei vom Wehrdienst befreit worden. Zum Nachweis fügte sie eine „Zusammenfassung der Ärztegutachterkommission“ vom 14.09.2010 bei, die eine Pflegschaft und Vormundschaft durch die Eltern und Verwandten als Empfehlung vorsieht.
10Der Sohn der Klägerin, B. O. , reiste im zweiten Halbjahr des Jahres 2011 mit einem Besuchs-Visum in die Bundesrepublik ein und wohnt seitdem bei der Klägerin.
11Im Januar 2012 beantragte die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes B. gemäß § 27 Abs. 3 BVFG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des BVFG (im Folgenden: BVFG a.F.).
12Mit Bescheid vom 05.11.2012 lehnte das BVA den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung ab. Der Sohn B. sei kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling, da er bereits in Deutschland wohne. Außerdem sei der Sohn der Klägerin unter ihrer Anschrift gemeldet, so dass die Einbeziehung zur Aufhebung der räumlichen Trennung offensichtlich nicht erforderlich sei.
13Der unter dem 09.11.2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das BVA auf den Wohnsitz des Sohnes der Klägerin im Bundesgebiet. Außerdem fehle es an einer Härte im Sinne des § 27 Abs. 3 BVFG a.F..
14Die Klägerin hat am 02.05.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn B. in Deutschland keinen dauerhaften Aufenthalt begründet habe. Er sei mit einem Besuchsvisum eingereist und werde nur wegen des Einbeziehungsverfahrens geduldet. Zudem lasse sich dem Gesetz entnehmen, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte von der Verpflichtung, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, abgesehen werden könne.Im Übrigen könne dem Sohn der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass er sich in der Stadt Korbach angemeldet habe. Hierzu sei er seitens der Ausländerbehörde aufgefordert worden. Es liege auch ein Härtefall vor. Angesichts des Gesundheitszustandes des Sohnes der Klägerin hätte die Klägerin darauf hingewiesen werden müssen, dass für ihren Sohn ein Nachweis der Deutschkenntnisse entbehrlich gewesen sei. Außerdem bedürfe der Sohn der Klägerin einer Betreuung bei der Mutter und der weiteren Familie. Durch die häusliche Betreuung habe sich der Gesundheitszustand erheblich und wesentlich gebessert.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 05.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 zu verpflichten, den Abkömmling der Klägerin, Herrn B. O. , geb. am 00.00.1986, in den Aufnahmebescheid der Klägerin nachträglich einzubeziehen;
17hilfsweise
18die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Gründe der ablehnenden Bescheide. Ergänzend führt sie aus, dass gegenüber der Klägerin keine Aufklärungspflichten verletzt worden seien. Die Erkrankung ihres Sohnes habe die Klägerin erstmals im Rahmen der Petition im Oktober 2010 erwähnt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage ist nicht begründet.
25Die Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Einbeziehung des B. O. in den Aufnahmebescheid der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes B. in ihren Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG (§ 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG a.F.).
27Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
28Daran fehlt es vorliegend. Der Sohn der Klägerin, B. O. , ist nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Er hält sich seit der zweiten Jahreshälfte 2011 ununterbrochen in Deutschland auf, will hier bleiben und verfügt nach Angaben der Klägerin im Herkunftsgebiet weder über Unterkunft noch über Versorgungsmöglichkeiten. Er lebt bei der Klägerin, ist dort gemeldet und erfährt dort „häusliche Betreuung“. Er hat mithin an seinem jetzigen Wohnort seinen Wohnsitz begründet. Der Annahme, dass er nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben ist, steht nicht entgegen, dass der Kläger zunächst mit einem Besuchsvisum eingereist ist und nach dessen Ablauf lediglich geduldet wird, sein dauernder Aufenthalt somit von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen nicht aus.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 –, Juris Rn. 46 m.w.N.
30Soweit die Klägerin meint, im vorliegenden Fall könne von der Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, ausnahmsweise wegen Vorliegens einer (besonderen) Härte abgesehen werden, ist dem nicht zu folgen. Eine solche Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz – anders als im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor.
31Gegen die Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG spricht bereits die Systematik der Vorschriften über die Einbeziehung. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung – bei vor der Ausreise gestelltem Aufnahmeantrag – (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die ausschließlich in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erwähnte, auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezogene „besondere Härte“ – systemwidrig – in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hineingelesen würde.
32Auch die Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG rechtfertigt nicht die Berücksichtigung einer besonderen Härte bei der nachträglichen Einbeziehung. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erstmals mit dem am 4. Dezember 2011 in Kraft getretenen Neunten Gesetz zur Änderung des BVFG geschaffen. Die gesetzliche Regelung ging zurück auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. April 2011 (BT-Drs. 17/5515). In dem Gesetzentwurf heißt es auf Seite 9:
33„Die Einbeziehung nach Absatz 1 soll die gemeinsame Aussiedlung der Familie ermöglichen und damit ein mögliches Ausreisehindernis für den Spätaussiedler beseitigen. Im Gegensatz hierzu erfolgt die nachträgliche Einbeziehung nach Absatz 3 ausnahmsweise nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers. Hierdurch soll in Härtefällen eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden. Die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, besteht weiterhin. Von der Verpflichtung, die Erteilung des Aufnahmebescheides bzw. die Einbeziehung im Herkunftsgebiet abzuwarten, macht nur Absatz 2 im Fall einer besonderen Härte eine Ausnahme. Hierbei handelt es sich um den in der Praxis seltenen Fall, dass die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens zu einem in hohem Maße unbilligen Ergebnis führen würde.“
34Aus den beiden zuletzt zitierten Sätzen lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit Schluss ziehen, die in § 27 Abs. 2 BVFG a.F. genannte „besondere Härte“ habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG a.F. Berücksichtigung finden sollen. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es dazu klarerer und eingehenderer Darlegungen in der Gesetzesbegründung bedurft. An solchen Darlegungen fehlt es aber.
35Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung eine Möglichkeit schaffen wollen, auch diejenigen Familienmitglieder von der nachträglichen Einbeziehung zu erfassen, die – wie der hier einzubeziehende Sohn der Klägerin – ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen haben und hier weder vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden noch ausländerrechtlich einen gesicherten Aufenthalt erlangt haben, spricht, dass er im Gesetzgebungsverfahren dem auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a.F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion nicht entsprochen hat.
36Vgl. zu dem Antrag BT-Drs. 17/7178, Seite 4 f.; vgl. überdies Plenarprotokoll 17/130, Seite 15368.
37Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten am 14. September 2013, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen herabgesenkt. Die nachträgliche Einbeziehung ist nun nicht mehr vom Vorliegen einer Härte abhängig. Außerdem besteht eine erweiterte Möglichkeit, vom Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache abzusehen. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist von der Gesetzesänderung indes nicht betroffen gewesen. Den Gesetzesmaterialien,
38vgl. insbesondere den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 22. August 2012, Drs. 17/10511, und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2013, Drs. 17/13937,
39lässt sich nichts Substantielles dafür entnehmen, dass die jetzt in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG angesprochene besondere Härte im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG Berücksichtigung finden soll.
40Vgl. zum Ganzen: VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 – 10 K 5417/12 – und – 10 K 6881/12 –.
41Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes B. in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F.).
42Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
43Vorliegend ist bereits zu berücksichtigen, dass der in formeller Hinsicht erforderliche, vor der Ausreise der Bezugsperson von ihr gestellte Einbeziehungsantrag nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F.),
44vgl. zu dieser weiterhin geltenden Voraussetzung VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 – 10 K 6881/12 – mit ausführlicher Begründung und w.N.,
45bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 13.06.2007 abgelehnt worden ist.
46Darüber hinaus fehlt es an einer besonderen Härte. Die Klägerin trägt, was die Beklagte zutreffend rügt, nichts dazu vor, dass es ihr nicht möglich war, bis zum Abschluss des Einbeziehungsverfahrens im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben und abzuwarten, bis ihr Sohn B. die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweise konnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin mehrfach auf die Folgen ihrer Ausreise vor Abschluss des Einbeziehungsverfahrens hingewiesen worden ist. Stichhaltige Gründe für diesen Schritt hat die Klägerin bis zuletzt nicht vorgetragen.
47Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Sohn B. bedürfe der Betreuung durch sie und die weitere Familie, stellt dies keine besondere Härte im vertriebenenrechtlichen Sinne dar. Diesem Umstand mag allenfalls ausländerrechtlich durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder einer Duldung Rechnung getragen werden.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.