Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2011 - 7 K 390/09

published on 06/04/2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2011 - 7 K 390/09
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit von Wahlen zum Fachbereichsrat.
Der Kläger ist Professor am Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in M..
Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wurde aufgrund des Vorläufigen Erlasses der Bundesregierung vom 3.10.1978 (VEE) für die Ausbildung der unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes als nicht rechtsfähige Körperschaft und ressortübergreifende staatliche Einrichtung des Bundes errichtet. Die verschiedenen Fachbereiche der Fachhochschule sind über mehrere Bundesländer verteilt. Für den Fachbereich Bundeswehrverwaltung in M. hat das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg durch Bescheid vom 20.04.1983 nach § 88 Abs. 5 FHG BW die Gleichwertigkeit mit den nach § 88 Abs. 1-3 FHG BW errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung des Landes festgestellt.
Im Rahmen der am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat war der Kläger als Kandidat der Liste 2 für die Gruppe I (Professoren und gleichgestellte hauptamtlich Lehrende) aufgestellt. Er wurde zusammen mit zwei Kandidaten der Liste 2 und vier Kandidaten der Liste 1 in den Fachbereichsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 27.02.2007 bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 09.03.2007 focht der Kläger die Wahl an. Zur Begründung führte er aus, es sei gemäß § 26 Abs. 2 der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (VWO) in seiner Gruppe gegen zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis verfälscht worden. Ein Teil der auf Liste 1 der Gruppe I aufgestellten Kandidaten seien als „hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte“ weder wahlberechtigt noch wählbar. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE gehörten dem Fachbereichsrat als stimmberechtigte Mitglieder u. a. die hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE oder einer gleichwertigen Befähigung, nicht jedoch die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden i. S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE an. Diese seien auch nicht als Lehrende mit einer „gleichwertigen Befähigung“ einzustufen. Das Hochschulrecht verlange zudem eine Professorenmehrheit in den Selbstverwaltungsgremien in Angelegenheiten der Lehre, zumindest in Berufungsangelegenheiten, damit sichergestellt sei, dass die Auswählenden/Beurteilenden in ihrer Mehrzahl nicht geringer wissenschaftlich qualifiziert seien als die Auszuwählenden/Beurteilten. Dies könne nur dadurch sichergestellt werden, dass zur Mitgliedsgruppe der Professoren nur solche gezählt würden, die die Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE oder eine gleichwertige Befähigung besäßen. Soweit die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO dem entgegenstehe, indem dort eine Gruppe der „Lehrenden i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 VEE“ aufgeführt werde, sei diese Vorschrift nichtig, da sie gegen die Vorschriften des Vorläufigen Errichtungserlasses und der Vorläufigen Grundordnung (VGO) verstoße.
Mit Beschluss vom 02.08.2007 wies der Wahlvorstand die Wahlanfechtung als unbegründet zurück. Schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 VEE ergebe sich, dass sich die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE verwendete Formulierung „Lehrender mit einergleichwertigen Befähigung" ausschließlich auf hauptamtlich Lehrende auf Zeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE beziehe. Die durch das Hochschulrahmengesetz normierten Kategorien von Lehrenden an einer (Fach-) Hochschule, die Professoren nach §§ 43 ff. HRG und die hauptamtlich Lehrenden für besondere Aufgaben nach § 56 HRG, würden in § 11 VEE explizit erwähnt, so dass nur die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in die Kategorie der Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung" fallen könnten. Es sei nicht ersichtlich, wer sonst damit gemeint sein solle, zumal andernfalls diese Gruppe der Lehrenden gar nicht im Fachbereichsrat vertreten sein würde. Die Formulierungen „Gleichgestellte" bzw. „mit einer gleichwertigen Befähigung" seien die hochschulüblichen Bezeichnungen für hauptamtlich Lehrende i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE, deren Bestellungsvoraussetzungen sich allenfalls graduell von den Bestellungsvoraussetzungen für Professoren unterscheiden würden. Diese Überlegung werde durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO bestätigt, der die in § 11 Abs. 1 VEE enthaltene Regelung wieder aufgreife und insofern präzisiere, als er. die Gruppe als „Lehrende i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 aund Nr. 2" beschreibe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung um eine verwaltungsinterne Hochschule des Bundes mit atypischer Hochschulstruktur handele, für die nach § 73 Abs. 2 HRG durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden könnten. Der Lehrkörper der Fachhochschule bestehe nach dem vom Bundesinnenminister vorgelegten Personalstrukturplan und dem Vorläufigen Errichtungserlass - beides sei von der Anerkennung des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung durch Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 20.04.1983 umfasst - abweichend von der abschließenden Typisierung des Hochschulpersonals in § 42 HRG auch aus Laufbahnbeamten, die im akademischen Oberbau lehrten. Nach dem der Anerkennung zugrundeliegenden Personalstrukturplan besäßen diese gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE hauptamtlich als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten eine § 44 HRG gleichwertige Befähigung. Daher seien sie hochschulrechtlich und hochschulorganisatorisch der Gruppe der „Professoren" zuzurechnen. Da sie nicht den Status des „hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals“ im Sinne des § 42 HRG hätten, blieben sie versetzbar und gehörten besoldungsrechtlich weiterhin der Besoldungsgruppe A an. Für die Berücksichtigung dieser Lehrenden bestehe an der Fachhochschule ein besonderes Bedürfnis, weil die Lehrinhalte einer Verwaltungsfachhochschule es erforderten, dass ein Teil der Lehrkräfte stets wieder frische Verwaltungserfahrung einbringe. Die Zuordnung der Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE zur Gruppe der „Professoren" sei daher durch den Anerkennungsbescheid des Sitzlandes genehmigt. Die Subsumtion dieser Lehrenden mit einer § 44 HRG gleichwertigen Befähigung unter § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE sei folgerichtig. Dementsprechend seien diese Lehrenden auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VEE Mitglieder der Hochschule und für den Fachbereichsrat wahlberechtigt und wählbar.
Mit Schreiben vom 05.08.2007 legte der Kläger gegen die Entscheidung des Wahlvorstands Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE seien in § 11 VEE, der die Zusammensetzung des Fachbereichsrats regele, bewusst nicht berücksichtigt. Sie fielen nicht unter § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 VEE. Es ergebe sich aus dem Zusammenhang von § 15 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Sätze 1, 2 VEE eindeutig, an welche Personalkategorie mit der Formulierung „gleichwertige Befähigung" in § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE gedacht sei; die Lehrenden auf Zeit fielen nicht darunter. Dieses Ergebnis werde durch einen Vergleich der Einstellungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2, 4 VEE bestätigt. Die Voraussetzungen für die hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE lägen deutlich höher. Indes werde in § 15 Abs. 4 VEE nicht eine Gleichwertigkeit der Befähigung, sondern lediglich eine den Aufgaben entsprechende Befähigung zu wissenschaftlich methodischer Arbeit sowie eine aufgabenentsprechende fünfjährige, nicht zwingend wissenschaftsbezogene Berufserfahrung gefordert. Die Lehrenden auf Zeit besäßen nicht den Status hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals i. S. d. § 42 HRG. Sie seien keine Wissenschaftsbeamten auf Zeit, sondern jederzeit versetzbares Personal des öffentlichen Dienstes, das im ursprünglichen Amt verbleibe und im Rotationsprinzip zeitweilig an die Hochschule versetzt werde. Ihre Wahlbeteiligung sei in § 11 Abs. 3 S. 2 VEE und § 11 Abs. 1, Abs. 3 VGO nicht vorgesehen. In deren Licht sei § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO auszulegen. Auch die unterschiedlichen Interessenlagen von Professoren und Lehrenden auf Zeit stünden der Zusammenfassung zu einer Gruppe entgegen. Die Interessendivergenzen und Funktionsunterschiede lägen hier schon in der unterschiedlichen Rechtsstellung. Die Lehrenden auf Zeit seien nur kurzfristig an der Fachhochschule und weisungsgebunden und für sie bestünden geringere Einstellungsvoraussetzungen. Daher müsse eine Trennung der Gruppen erfolgen. Die praktizierte Zuordnung zu der Gruppe der Professoren stehe im Widerspruch zum Vorläufigen Errichtungserlass und dem Grundsatz der Gruppenhomogenität. Nach § 69 Abs. 5 LHG sei die Gleichwertigkeit mit Landesfachhochschulen dauerhafte Voraussetzung für die Anerkennung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008, zugestellt am 17.03.2008, wies der Senat den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens des Wahlvorstands zurück. Ergänzend führte er aus, schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 VEE ergebe sich, dass sich die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE verwendete Formulierung „Lehrender mit einer gleichwertigen Befähigung" ausschließlich auf hauptamtlich Lehrende auf Zeit i. S. d. §.15 Abs. 1 Nr. 2 VEE beziehe. Sie beziehe sich nicht auf § 15 Abs. 2 S. 2 VEE. Danach dürfe auch lehren, wer keine fünfjährige Praxiserfahrung, dafür aber eine besonders hohe wissenschaftliche Qualifikation nachzuweisen habe. Die Lehrenden auf Zeit seien jedoch gerade Lehrende mit hoher praktischer Erfahrung. Die Qualifikationsanforderungen des § 15 Abs. 2 und 4 VEE unterschieden sich nur graduell. § 15 Abs. 4 VEE nehme insoweit auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VEE Bezug, wenn etwa eine ,,den Aufgaben der Fachhochschule entsprechende Befähigung", eine „fünfjährige Berufserfahrung“ oder die.„erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten" verlangt würden. Erst im Zusammenhang mit dem Anforderungskatalog des § 15 Abs. 2 S. 1 VEE erhielten diese unbestimmten Formulierungen Aussagekraft. Jeder Voraussetzung in § 15 Abs. 2 VEE stehe eine Voraussetzung in § 15 Abs. 4 VEE gegenüber. Man könne daher nicht von grundsätzlich unterschiedlichen Voraussetzungen sprechen. Die Berufungsvoraussetzungen der beiden Absätze seien gleichwertig. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Personalstrukturplan der Fachhochschule, der Grundlage und Gegenstand jedes Anerkennungsbescheids in jedem Sitzland, auch des Anerkennungsbescheides des Sitzlandes Baden-Württemberg sei. Daher seien die Professoren und die Lehrenden auf Zeit seit 29 Jahren ohne Beanstandungen in einer Gruppe zusammengefasst. Daneben seien die Unterschiede zwischen den Professoren und den Lehrenden auf Zeit nicht so bedeutend, dass sie eine Gruppenzugehörigkeit ausschlössen. Die Fachhochschule habe für alle Lehrenden die Wahrnehmung der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Grundrechte sicherzustellen. Es gebe neben einer Gruppe unbefristet Lehrender auf Zeit auch eine Vielzahl von nur befristet in der Lehre eingesetzten Zeitprofessoren.
Am 25.02.2009 und am 17.02.2011 fanden neuerliche Wahlen zum Fachbereichsrat statt, die der Kläger ebenfalls anfocht. Die Entscheidung über die Wahlanfechtung setzte der Wahlvorstand bis zu einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit aus.
10 
Der Kläger hatte bereits am 17.04.2008 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Mit Beschluss vom 06.02.2009 hat das Verwaltungsgericht Köln den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
11 
Zur Begründung seiner Klage ergänzt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Obwohl sich die streitgegenständliche Fachbereichsratswahl durch den Ablauf der Wahlperiode erledigt habe, sei sein Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. als allgemeine Feststellungsklage weiterhin zulässig. Der Prüfungsmaßstab in der Sache ergebe sich aus der landesrechtlichen Anerkennungsentscheidung sowie den dort unmittelbar in Bezug genommenen Regelungen des Vorläufigen Errichtungserlasses und des Landesrechts. Die verallgemeinernde Subsumtion der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit unter § 11 Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 VEE sei fehlerhaft. Die danach erforderliche gleichwertige Befähigung im Vergleich zu der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE könne nur nach einer Prüfung im Einzelfall, nicht aber allgemein angenommen werden. In systematischer Hinsicht sei nicht zu erklären, weshalb der Normgeber in den Regelungen zur Gruppenzusammensetzung in § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 VEE die in § 15 VEE differenzierend und klar bezeichneten Gruppen nicht mehr im Blick gehabt haben soll und stattdessen die Personalgruppe der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VEE nur durch einen Gleichwertigkeitsvergleich bestimmt habe. Eine Zugehörigkeit der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit zu der Gruppe der „Wissenschaftler“ komme nur in Betracht, wenn deren gleichwertige Befähigung im Einzelfall durch den Beleg der Befähigung zu selbständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit insbesondere durch eine erfolgreiche Promotion hinreichend nachgewiesen sei. Eine allgemeine Gleichwertigkeit der Qualifikationsprofile der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VEE und der Hochschullehrer nach § 15 Ab. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 VEE lasse sich nicht feststellen. Insbesondere werde für die Hochschullehrer durch das Erfordernis, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit regelmäßig durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen sei, ein deutlich höheres Niveau wissenschaftlicher Qualifikation verlangt. Diese Unterschiede seien für die Erfüllung der auch wissenschaftsrelevanten Aufgaben des Fachbereichsrats auch relevant. Auch im Hinblick auf ihre statusmäßigen Rechte und Pflichten unterschieden sich die beiden Gruppen in gravierender Weise, sodass die Zusammenfassung in einer Interessengruppe nicht gerechtfertigt sei. Der bedeutendste Unterschied liege in dem nunmehr nach §§ 130 Abs. 3, 132 BBG geregelten besonderen Hochschullehrerstatus. Nur diese, nicht die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit seien zur selbständigen Vertretung ihres Fachs im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule berufen und würden zu diesem Zweck in eine Stelle eingewiesen. Der Beamtenstatus der versetzten oder nur abgeordneten Lehrenden auf Zeit biete nichts Vergleichbares. Diese seien weisungsunterworfen, beurteilungs- und beförderungsabhängig und stünden auch nur wenige Jahre im Lehrdienst. Auch Amtsbezeichnung, Laufbahn und Besoldungsordnung unterschieden sich. Zwar räume die Beklagte den Lehrenden auf Zeit Weisungsunabhängigkeit ein, beamtenrechtlich gesichert sei dies jedoch nicht. Der insoweit mögliche Interessengegensatz werde plastisch anhand der beiden unterschiedlichen Listen, die innerhalb der Gruppe I für die Fachbereichsratswahl zur Wahl stehen. Nur diese Auslegung stehe im Einklang mit den bundesrechtlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der Mitgliedergruppen. Hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG werde auf die gravierenden Unterschiede zwischen den beiden Gruppen hingewiesen. Das wissenschaftsrechtliche Homogenitätsprinzip gelte nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr auch an Fachhochschulen. Art. 5 Abs. 3 GG erfordere dabei den hinreichenden Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer auf die - auch im Fachbereichsrat wahrzunehmenden - wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten und die hinreichend homogene Zusammensetzung dieser Hochschullehrergruppe anhand des materiellen Hochschullehrerbegriffs. Unter diesen fielen auch Professoren an Fachhochschulen, offensichtlich nicht jedoch die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, unter Aufhebung des Beschlusses des Wahlvorstandes für die Senats- und Fachbereichsratswahlen der Fachhochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung vom 02.08.2007 und des Widerspruchsbescheids des Senats der Fachhochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung vom 14.03.2008 die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen,
14 
hilfsweise,
15 
festzustellen, dass die Einbeziehung hauptamtlich Lehrender auf Zeit in den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gruppe Wissenschaftler durch die Beklagte bei den Wahlen zum Fachbereichsrat der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Bundeswehrverwaltung gegen geltendes Recht verstößt und eine Wahl insoweit ungültig ist.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 10.09.2009 - 7 K 391/09 - abgelehnt.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte 7 K 391/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Köln hatte die Kammer von der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auszugehen (§ 83 Satz 1 VwGO iV.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG).
21 
Die Klage hat sowohl im Haupt- (I.) wie im Hilfsantrag (II.) keinen Erfolg.
I.
22 
1. Die Zulässigkeit des Hauptantrags begegnet keinen Bedenken.
23 
Der Kläger hatte ursprünglich in statthafter und auch sonst zulässiger Weise Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben. Er ist als hauptamtlich Lehrender Mitglied der Fachhochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Vorläufigen Erlasses der Bundesregierung über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung<„Vorläufiger Errichtungserlass“ - VEE - vom 3.10.1978 – BMI – Z II 5 – Ast FHS – 261811/2 -, GMBl. S. 582>; mit Wirkung vom 1.1.2008 ist die Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - GO-FH Bund - i.d.F. der Bekanntmachung des BMI vom 15.01.2008, GMBl. 2008, 116 an die Stelle des Vorläufigen Errichtungserlasses getreten) und als Lehrender im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE wahlberechtigt und war damit gem. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - VWO - i.d.F. des Senatsbeschlusses vom 13.03.1997 auch anfechtungsberechtigt. Er hat die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 in der Wählergruppe I fristgerecht angefochten. Der Wahlvorstand hat die Wahlanfechtung als unbegründet zurückgewiesen, der hiergegen eingelegte Widerspruch ist ohne Erfolg geblieben. Bei Zurückweisung der Anfechtung steht dem Anfechtenden die Verpflichtungsklage zu (vgl. hierzu bereits den Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 7 K 391/09 - sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 785/95 -, VBlBW 1998, 229).
24 
Das ursprünglich auf Ungültigkeitserklärung der am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat gerichtete Verpflichtungsbegehren hat sich nach Klagerhebung durch Ablauf der Wahlperiode erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Diesem Umstand hat der Kläger in zulässiger Weise durch Umstellung seiner Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage Rechnung getragen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. Eyermann-Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 97 m.w.N.). Das für die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens vorausgesetzte berechtigte Interesse ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zuzuerkennen. Die Beklagte hat trotz der Angriffe des Klägers gegen die Zusammensetzung des Fachbereichsrats in der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden weder ihre rechtlichen Bestimmungen noch ihre Rechtspraxis geändert.
25 
2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.
26 
Wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Kammer von der Passivlegitimation der Beklagten aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10.09.2009, a.a.O., verwiesen.
27 
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen. Der Beschluss des Wahlvorstandes vom 02.08.2007 und der Widerspruchsbescheid des Senats vom 14.03.2008 sind rechtmäßig. Denn die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Anfechtung der Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 wegen eines Verstoßes gegen zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren (vgl. §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 VWO) begründet war.
28 
Der Kläger wendet sich gegen die personelle Zusammensetzung des Fachbereichsrats in der Gruppe der „hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE oder einer gleichwertigen Befähigung“ (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 VEE). Hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE könnten dieser Gruppe nicht zugeordnet werden; sie seien für die Wahl zum Fachbereichsrat weder wahlberechtigt noch wählbar.
29 
Die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE in einer (Wahl-) Gruppe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO) verstieß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fachbereichsratswahl indes nicht gegen den Vorläufigen Errichtungserlass (a) und stand auch im Einklang mit Gesetzes- und Verfassungsrecht (b).
30 
a) Die Regelungen über die gruppenbezogene Mitwirkung der Mitglieder der Fachhochschule an der Selbstverwaltung, namentlich über die Einteilung und Zusammensetzung der verschiedenen Gruppen und deren Repräsentation in den Gremien, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt der Fachbereichsratswahl noch geltenden Bestimmungen des Vorläufigen Errichtungserlasses sowie den darauf beruhenden Regelungen. Die Zusammensetzung des Fachbereichsrates richtete sich nach § 11 Abs. 2 VEE. Danach bestand im genannten Fachbereich der Fachbereichsrat - vom Fachbereichsleiter, den Abteilungsleitern, den Vertreten der Lehrenden für besondere Aufgaben, den Lehrbeauftragten und den sonstigen Beschäftigten sowie den Vertretern der Studierenden abgesehen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VEE) - aus sieben Vertretern der hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE oder einer gleichwertigen Befähigung (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE; vgl. nunmehr § 11 Abs. 2 Nr. 3 GO-FH Bund). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 13.03.1997) - VGO - sind bei der Wahl zu den Fachbereichsräten mit Ausnahme des Fachbereichsleiters und der Abteilungsleiter alle Mitglieder der Fachbereiche wahlberechtigt und wählbar innerhalb ihrer Gruppe. Nach den Vorschriften der Vorläufigen Wahlordnung bilden die hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE eine Wahlgruppe. Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten getrennt nach den Mitgliedergruppen auf (§§ 3 Abs. 1, 27 Abs. 1 VWO); unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO ist die Gruppe der „Lehrenden im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2“ genannt. Entsprechendes gilt für die passive Wahlberechtigung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VGO, § 6 Abs. 2 Nr. 1 VWO).
31 
Dass die für die Bildung und Zusammensetzung der verschiedenen Gruppen maßgeblichen Bestimmungen nicht in Gesetzesform ergangen sind, sondern lediglich in Form eines ministeriellen Erlasses, bedeutet keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist nicht durch Gesetz, sondern als Bildungseinrichtung durch Organisationsakt der Verwaltung des Bundes errichtet worden. Gleichwohl lässt sich ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes in der Form des nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, demokratisch-parlamentarischen Prinzipien und/oder durch die betroffenen Grundrechte (mit) begründeten Parlamentsvorbehalts (vgl. etwa BVerfGE 33, 125, 157 ff.; 40, 237, 248 ff.; 41, 251, 259 ff.) nicht feststellen. Es fehlt hier nicht an einer parlamentarischen Leitentscheidung. Die in Rede stehende Bildungseinrichtung des Bundes hat die Eigenschaft einer Fachhochschule im Lande Baden-Württemberg auf Grund der gem. § 88 Abs. 5 FHG ausgesprochenen Anerkennung erhalten (vgl. nunmehr § 69 Abs. 5 LHG ). § 18 Abs. 2 BBG (a.F.) mit der darin bundesrechtlich vorgegebenen Aufgabenstellung und die landesrechtliche Genehmigungsvorschrift mit ihren Genehmigungsvoraussetzungen und Verweisungen auf andere Bestimmungen dieses Landesgesetzes enthalten hinreichende Festlegungen für die „wesentlichen“ Fragen der aufgabenbezogen organisatorischen Ausgestaltung einer nach Landesrecht anzuerkennenden staatlichen Fachhochschule des Bundes mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5.97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154).
32 
Gemessen an den Vorgaben des Vorläufigen Errichtungserlasses lässt die korporationsrechtliche Einordnung der „hauptamtlich Lehrenden auf Zeit“ zusammen mit den Fachhochschulprofessoren in eine einheitliche (Wahl-) Gruppe keine Rechtsmängel erkennen.
33 
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE gehören dem Fachbereichsrat als stimmberechtigte Mitglieder an „die hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe aoder einer gleichwertigen Befähigung“ (Hervorhebung nur hier; vgl. auch § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE). Dass die Vorschrift die Gruppe der hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE nicht ausdrücklich in Bezug nimmt, bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Gruppe nicht erfasst sein soll. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass mit der Bezugnahme auf die hauptamtlich Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung“ gerade die Gruppe der Lehrenden auf Zeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE gemeint sein soll.
34 
Die erkennende Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 31.10.2005 (7 K 1596/05) unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 27.11.1996 (- 25 A 1189/93 -, WissR 1997, 165, zu § 38 Abs. 1 S. 1 HRG a.F.) ausgeführt, dass für eine korporationsrechtliche Gleichbehandlung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE mit den hauptamtlich als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE spricht, dass deren in § 15 Abs. 4 VEE vorgesehene Qualifikationsanforderungen denen des § 44 HRG stark angenähert sind (vgl. auch Lepper, ZBR 1878, 86, 90; Schelo, Verwaltungsrundschau 1983, 239, 243).
35 
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem die Gültigkeit der Senatswahlen betreffenden Urteil vom 27.01.2011 - 6 K 758/09 - belegt eine Gegenüberstellung der in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 VEE normierten Anforderungsprofile der beiden Gruppen, dass diese sich zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend entsprechen. Die Kammer hält diese Darstellung für überzeugend und schließt sich ihr an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortige Darstellung (Entscheidungsabdruck, S. 10 f.) Bezug genommen. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass alle Hochschullehrer - auch die Lehrenden auf Zeit - ein hochschulrechtliches Berufungsverfahren durchlaufen müssen, in dem ihre Qualifikation geprüft wird, und dass von den Lehrenden auf Zeit zum Nachweis ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher methodischer Arbeit in der Regel zwei Publikationen wissenschaftlicher Art gefordert werden.
36 
Zwar verweist der Kläger darauf, dass für die Hochschullehrer durch das Erfordernis, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit regelmäßig durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen sei, ein deutlich höheres Niveau wissenschaftlicher Qualifikation verlangt werde. Insoweit verkennt er jedoch bereits den Begriff der Gleichwertigkeit, der gerade keine Identität der Befähigung fordert. Außerdem kann bei Beantwortung der Frage, ob eine mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE gleichwertige Befähigung vorliegt, der besondere Auftrag der Fachhochschule nicht ausgeblendet werden, der darin besteht, funktions- und praxisgerecht den Beamtennachwuchs des Bundes für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes auszubilden (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VEE). Dass vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die wissenschaftliche Qualifikation eines Lehrenden auf Zeit das (etwa durch eine Promotion nachgewiesene) höhere Niveau wissenschaftlicher Qualifikation eines Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE ggf. nicht erreicht, kein entscheidendes Hindernis für die Annahme der Gleichwertigkeit sein kann, bedarf keiner Vertiefung. Soweit der Klägervertreter meint, eine Gleichwertigkeit der Befähigung der Lehrenden auf Zeit könne nur nach Feststellungen zum Einzelfall nach dem individuellen Qualifikationsprofil angenommen werden, ist darauf zu verweisen, dass diese Einzelfallprüfung der Sache nach im Rahmen des auch für Lehrende auf Zeit durchgeführten Berufungsverfahrens erfolgt.
37 
Im Übrigen hat der Klägervertreter zwar darauf hingewiesen, dass als Maßstab für die rechtliche Überprüfung der Fachbereichsratswahl insbesondere auch der auf der Grundlage des § 88 Abs. 5 FHG BW bzw. nunmehr § 69 Abs. 5 LHG beruhende Anerkennungsbescheid vom 20.04.1983 heranzuziehen ist (zur rechtlichen Bedeutung der landesrechtlichen Anerkennung vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154; Feldhoff, ZBR 1988, 211, 212). Indes nennt der mit dem Anerkennungsbescheid genehmigte Personalstrukturplan der Fachhochschule unter Nr. 7 „Zusammensetzung der hauptamtlich Lehrenden" als zusätzliche, vom Hochschulrahmengesetz nicht erfasste Statusgruppe ausdrücklich gerade die „Hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten mit einer § 44 HRG gleichwertigen Befähigung" (Nr. 7.2). Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit dem landesrechtlichen Anerkennungsbescheid auch die im Vorläufigen Errichtungserlass vorgenommene Gruppeneinteilung genehmigt wurde, und bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass mit der Bezugnahme auf die hauptamtlich Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung“ in § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE gerade die Gruppe der Lehrenden auf Zeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE gemeint sein soll.
38 
Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die Systematik des Vorläufigen Errichtungserlasses. Denn die durch das Hochschulrahmengesetz normierten Kategorien von Lehrenden an einer Fachhochschule (Professoren, §§ 43 ff. HRG, hauptamtliche Lehrende für besondere Aufgaben, § 56 HRG) werden in § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 a und b VEE explizit erwähnt. Mithin ist nicht ersichtlich, welche andere Gruppe als die der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in die Kategorie der „Lehrenden mit einer gleichwertigen Befähigung“ fallen sollte.
39 
b) Dass die aufgezeigte korporationsrechtliche Einordnung gesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben verletzte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
40 
aa) Die auf der Grundlage des Vorläufigen Errichtungserlasses getroffene Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe stand insbesondere nicht im Widerspruch zu gesetzlich geregelten Grundsätzen funktionsgerechter Mitwirkung.
41 
Mit Bescheid vom 20.04.1983 hat das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ausdrücklich die Gleichwertigkeit der in Baden-Württemberg errichteten Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen festgestellt. Gemäß Nr. 3 des Bescheides werden die Regelungen des Personalstrukturplans und die im Vorläufigen Errichtungserlass vom 3.10.1978 vorgesehenen Regelungen, „mit denen die Gleichwertigkeit der Organisationsstruktur als ausreichend gewahrt angesehen wird“, von einzelnen Änderungen abgesehen als Grundlage und Gegenstand des Bescheides gewertet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die ausdrücklich die Organisationsstruktur der Fachhochschule umfassende Gleichwertigkeitsfeststellung auch die im Personalstrukturplan enthaltene Gruppeneinteilung und damit auch die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe einschließt. Deshalb muss eine Überprüfung der maßgeblichen Regelungen des Vorläufigen Errichtungserlasses am Maßstab landesrechtlicher Bestimmungen über die funktionsgerechte Mitwirkung (vgl. insoweit §§ 69 Abs. 5, 70 Abs. 1 Nr. 7, 10 Abs. 1 LHG) ausscheiden.
42 
Nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG bilden für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder (§ 37 Abs. 1 Satz 2 HRG; vgl. auch §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 73 Abs. 2 HRG).
43 
Diese rahmenrechtliche Bestimmung räumt den Ländern wie den sonstigen Trägern der (Fach-) Hochschulen erheblichen Gestaltungspielraum ein. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.08.1998 (- 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154) zur korporationsrechtlichen Zuordnung der Gruppe der „Lehrenden für besondere Aufgaben“ ausgeführt:
44 
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmen sich Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane usw. nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Es handelt sich um eine rein rahmenrechtliche Vorschrift. Sie zählt nur Gesichtspunkte auf, die von den Ländern oder sonstigen Trägern einer Hochschule bei der Ausübung ihrer gesetzgeberischen und/oder organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Diese Gestaltungsfreiheit ist gerade in den Fällen der Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens und zumal bei Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, noch größer, als dies bei Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sonst der Fall ist (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 2 HRG). Das Grundgesetz sieht weder in Gestalt des Art. 3 Abs. 1 GG noch des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Einengung dieser Gestaltungsfreiheit vor. …
45 
Der somit zu prüfende Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 HRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nach allem nur gegeben, wenn die Grenzen willkürfreier Gewichtung der in § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Belange überschritten sind. Diese Belange, nämlich einerseits die fachliche Gliederung oder besondere fachliche Ausrichtung der Hochschule einschließlich der speziellen Aufgaben, die dem Gremium obliegen, sowie andererseits Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule, müssen in sachlich vertretbarer Weise beachtet sein. Einzelne Belange dürfen nicht offensichtlich über- oder untergewichtet, Belange, die eindeutig besonders gewichtig sind, dürfen nicht außer acht gelassen sein. …
46 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer nicht feststellen, dass die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit und der hauptamtlich Lehrenden zu einer Mitgliedergruppe die rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der Regelung von Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen verletzt.
47 
Der Kläger hält die zwischen den beiden Arten von Lehrenden bestehenden Unterschiede betreffend den hochschulrechtlichen Status (nach § 42 HRG), die sonstigen Rechte und Pflichten, die wissenschaftliche Befähigung sowie die Interessenlage für derart gravierend, dass seiner Auffassung nach die korporationsrechtliche Bildung einer gemeinsamen Gruppe zusammen mit den „Professoren“ ausscheiden muss (vgl. auch Rieger, DVP 1982, 227, 229 f.). Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
48 
Die Beklagte hat in der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Qualifikationsanforderungen eine Rechtfertigung für die Zusammenfassung der beiden Statusgruppen in der Gruppe der „Wissenschaftler“ gesehen. Dies kann nicht beanstandet werden. Bereits oben ist dargelegt worden, dass die Befähigung der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit und der hauptamtlich Lehrenden - zumal mit Blick auf den besonderen Auftrag der Fachhochschule - als gleichwertig anzusehen ist.
49 
Aber auch im Übrigen bestehen zwischen den beiden Arten von Lehrenden keine Unterschiede von solchem Ausmaß und solchem Gewicht, dass die Zusammenfassung in einer Mitgliedergruppe als willkürlich erschiene. Dies gilt zunächst in rechtlicher Hinsicht. In seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., hat das Verwaltungsgericht Köln insoweit (unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität) ausgeführt:
50 
„Insbesondere stehen den hauptamtlich Lehrenden wie den hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 2 Abs. 1 VEE das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre zu, gehören beide - da die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit an die Fachhochschule versetzt und nicht abgeordnet werden - zum Stammpersonal der Fachhochschule, sind nicht weisungsunterworfen und unterliegen nicht den Arbeitszeitregelungen des sonstigen Personals.“
51 
Die Kammer hält diese Beurteilung, die vom Klägervertreter nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist, für zutreffend und schließt sich ihr an. Ergänzend ist zu bemerken, dass namentlich der für alle hauptamtlich Lehrenden gleichermaßen geltende „Dienstpflichtenkatalog“ („Regelung der Dienstpflichten der hauptamtlich Lehrenden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung ) die weitgehende rechtliche Gleichbehandlung der beiden Arten hautamtlich Lehrender dokumentiert (vgl. etwa zur Arbeitszeit die Regelung unter III. Nr. 2 des „Dienstpflichtenkatalogs“). Im Übrigen belegt der beträchtliche Anteil befristet eingesetzter Zeitprofessoren, dass nicht alle Professoren dauerhaft mit Lehraufgaben betraut werden.
52 
Darüber hinaus hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur tatsächlichen Lage unwidersprochen dargelegt, dass in der Praxis im Hinblick auf die 35 Hochschullehrer der Fachhochschule keine Unterschiede gemacht würden. So müssen alle Hochschullehrer der Fachhochschule ein hochschulrechtliches Berufungsverfahren durchlaufen und werden alle (für ein bestimmte Fachgebiet) zum Hochschullehrer bestellt; auch hauptamtlich Lehrende auf Zeit sind nie „fachfremd“ eingesetzt worden. Die Lehrtätigkeit aller Lehrenden muss sich im Rahmen der Lehrpläne bewegen. Auch nach dem Vorbringen des Klägervertreters räumt die Beklagte den Lehrenden auf Zeit - freiwillig - ein, dass sie sich keinen Weisungen zu unterwerfen haben.
53 
Vor diesem Hintergrund hält auch die erkennende Kammer die vom Kläger geltend gemachten, noch verbleibenden Unterschiede (Dauer der Verwendung an der Fachhochschule, Laufbahn, Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) nicht für derart gewichtig, dass dies die Entscheidung über die Zusammenfassung in einer Mitgliedergruppe als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe. Dies gilt vor allem deshalb, weil diese Unterschiede jedenfalls durch die besondere Rechts- und Aufgabenstellung der Fachhochschule des Bundes überlagert werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Fragestellung im Hinblick auf Lehrende an einer Fachhochschule für Finanzen ausgeführt (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556):
54 
Mit diesem Vorbringen vernachlässigt die Beschwerde die besondere Ausbildungsaufgabe der Fachhochschule für Finanzen, die die Lehrtätigkeit ihrer Professoren und damit auch deren Interessenlage als Lehrende prägt. Die Fachhochschule für Finanzen führt die Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung. Sie hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungsauftrags der Fachhochschulen die Aufgabe, Beamte heranzubilden, die nach ihren Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in ihrer Laufbahn geeignet und vielseitig verwendbar sind; dabei sind das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung aufeinander abzustimmen (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung von Baden- Württemberg über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen vom 5. Dezember 1978 - GBl. S. 623). Die Unterschiede in den fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Komponenten der Ausbildung mögen zwar auch unterschiedliche Ausbildungs- und Anforderungsprofile der Lehrenden bedingen, denen das Hochschulrahmengesetz durch die Möglichkeit des Dispenses von seinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Einstellung von Professoren in § 44 HRG Rechnung trägt (vgl. § 73 Abs. 2 HRG). Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Wissenschaftsfreiheit einzelner Mitglieder des lehrenden Personals, das den Senat der Fachhochschule in einer Gruppe wählt. Zum einen sind, wie das Berufungsurteil zu Recht bemerkt, keine unterschiedlichen Interessenlagen innerhalb dieser Gruppe erkennbar, die die Zusammenfassung der hauptamtlichen Lehrkräfte nicht funktionsgerecht erscheinen ließen. Dass sich in der Ausbildung des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung ein fachwissenschaftliches Studienangebot und ein berufspraktischer Schwerpunkt unterscheiden lässt, mag zu gewissen Unterschieden im Wissenschaftsbezug der einzelnen Lehraufgaben und der mit ihnen betrauten Lehrkräfte führen, ändert aber nichts daran, dass der für Fachhochschulen charakteristische Auftrag anwendungsbezogener Lehre als tätigkeitsleitendes Interesse allen hauptamtlichen Lehrkräften gemeinsam ist. Die in der Fachhochschule für Finanzen anzutreffenden aufgabenbezogenen Unterschiede im Qualifikationsprofil der Lehrenden treten gegenüber dieser - sie von den anderen Hochschulgruppen maßgeblich unterscheidenden - Gemeinsamkeit der Belange aller Lehrenden zurück.
55 
Diese Grundsätze beanspruchen auch im vorliegenden Fall uneingeschränkt Geltung. Die Fachhochschule des Bundes ist - wie die Verwaltungsfachhochschulen der Länder - eine verwaltungsinterne Einrichtung. Sie führt im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerber des gehobenen nichttechnischen Dienstes sowie im Rahmen der Einführung für Aufstiegsbeamte die Fachstudien gemäß § 18 Abs. 2 BBG durch (§ 3 Abs. 1 VEE). Damit hat sie die - begrenzte - Aufgabe, den Beamtennachwuchs des Bundes für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes auszubilden, wobei gewährleistet sein soll, dass diese Ausbildung aus der Sicht der Bundesverwaltung in besonderer Weise bedarfsbezogen und praxisgerecht ausgerichtet wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VEE sowie BTDrs 11/3767, S. 2). Dieser besondere anwendungs- und praxisbezogene Ausbildungsauftrag prägt die Lehrtätigkeit aller hauptamtlichen Lehrkräfte und damit auch ihre Interessenlage als Lehrende. Er stellt damit eine - sie von anderen Hochschulgruppen unterscheidende - Gemeinsamkeit dar, hinter der die verbleibenden Unterschiede - einschließlich etwaiger vom Klägervertreter behaupteter Interessengegensätze - zurücktreten. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt jedenfalls nicht ersichtlich, dass die in Ausübung des dargelegten Gestaltungsermessens erfolgte Zusammenfassung der beiden Personengruppen zu einer Gruppe im korporationsrechtlichen Sinne willkürlich ist.
56 
bb) Dass Art. 5 Abs. 3 GG, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG abzuleitende Homogenitätsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 35, 79) hier eine zusätzliche Einengung der Gestaltungsfreiheit des Trägers der Fachhochschule bewirkt, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen.
57 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss in der Gruppenuniversität der Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss bei Entscheidungen verbleiben, welche unmittelbar die Lehre betreffen; außerdem muss ihnen ein ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben, soweit unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betroffen sind. Um dies sicherzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht den "materiellen" Hochschullehrerbegriff entwickelt (vgl. BVerfGE 35, 79, (127); 61, 210, 239 f.). Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass Mitglieder der Hochschule in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muss die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden, sie muss homogen zusammengesetzt sein (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.)).
58 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht zu Professoren an einer Verwaltungsfachhochschule entschieden, dass diese wegen der andersgearteten Qualifikation und Funktion der Fachhochschullehrer und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinne angesehen werden können (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556; vgl. auch BVerfGE 61, 210, 242; 64, 323, 358 f.). Daher sei es nicht zulässig, die im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) für die wissenschaftlichen Hochschulen (mit dem Ziel der Sicherung der herausgehobenen Stellung des Typus des „materiellen Hochschullehrers“) entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu übertragen (vgl. BVerwG vom v. 25.05.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11.07.1986 - 1 BvR 71/86 -, NVwZ 1987, 675). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Professoren einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung insbesondere eine besondere Form der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung, wie sie im Homogenitätsprinzip zum Ausdruck kommt, nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG gestützt verlangen können.
59 
An diesen überzeugenden Grundsätzen hält die Kammer auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2010 (- 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) zur Lehrfreiheit eines Fachhochschullehrers fest. Die Kammer folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln, wonach es für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur eingeschränkten Übertragbarkeit der die Stellung der Hochschullehrer bestimmenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Fachhochschullehrer verbleiben muss. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., ausgeführt:
60 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Fachhochschulen in einem Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, DVBl. 2010, 1106, ausgeführt, dass aufgrund der gewandelten Hochschullandschaft und der dadurch eingetretenen Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen sich auch die Stellung der Hochschullehrer an Universitäten und die Stellung der Fachhochschullehrer weitgehend angenähert haben. Die .bisherige Rechtsprechung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehe und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden solle, wohingegen bei den Fachhochschulen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe sei sowie sich das Forschungsspektrum der Fachhochschulen allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere, könne daher nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies gilt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht für die Verwaltungsfachhochschulen, die sich im Gegensatz zu den übrigen Fachhochschulen in Aufgabenbild, Forschung und Lehre gerade nicht den Universitäten angenähert haben, sondern vielmehr dem bisherigen Bild der durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre gekennzeichneten Fachhochschule weiterhin entsprechen. Alleinige Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes ist die Vorbereitung der Studierenden auf die spätere Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung. So geben sowohl der VEE als auch die Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 15.01.2008 (GO-FH Bund) vor, dass die Fachhochschule für die Ausbildung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuständig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VEE bzw.§ 1 Abs. 1 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VEE bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerber des gehobenen nichttechnischen Dienstes die Fachstudien durchführt (§ 3 Abs. 1 VEE bzw. § 3 Abs. 1 GO-FH Bund) und die Fachhochschule im Rahmen ihres Bildungsauftragsanwendungsbezogene fachdidaktische und verwaltungswissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durchführen kann, wobei im Wege der Fachaufsicht sicherzustellen ist, dass ihr Ausbildungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 3 VEE bzw. § 3 Abs. 3 GO-FH Bund). Für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung muss es demnach bei der bisherigen Rechtsprechung über die eingeschränkte Übertragbarkeit der die Stellung der Hochschullehrer bestimmenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Fachhochschullehrer verbleiben.
61 
Die Kammer hält diese Begründung für überzeugend und schließt sich ihr vollinhaltlich an. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gründe für eine Annäherung zwischen Universitäten und (allgemeinen) Fachhochschulen, insbesondere die einheitliche Normierung der wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele in der Bundes- und Landesgesetzgebung, die in den Landeshochschulgesetzen - teilweise ohne funktionale Bindung an den Ausbildungsauftrag - erfolgte Zuweisung der Aufgabe der Forschung an die Fachhochschulen sowie die Angleichungen im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses, beanspruchen gerade keine Geltung für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Insoweit ist es dabei geblieben, dass der Schwerpunkt ihrer Aufgabe in der Vorbereitung des Beamtennachwuchses auf die berufliche Tätigkeit in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes besteht (§§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 VEE), dass die Durchführung anwendungsbezogener fachdidaktischer und verwaltungswissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben lediglich im Rahmen des Bildungsauftrags zugelassen ist und der Fachaufsicht unterliegt (vgl. § 3 Abs. 3 VEE; Feldhoff, ZBR 1988, 211, 216) und dass die Fachhochschule über einen nur verwaltungsinternen Wirkungskreis verfügt (vgl. Feldhoff, a.a.O., S. 213).
62 
Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zur Lehrfreiheit des Fachhochschullehrers deutlich gemacht, dass der inhaltliche Bezugspunkt des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 3 GG auch für den Fachhochschulprofessor durch sein konkret-funktionelles Amt bestimmt wird und dass im Rahmen der jeweiligen Ausgestaltung der Dienstverhältnisses den verschiedenen Aufgaben und Profilen der Hochschulen Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 13.04.2010, a.a.O.). Mithin wird der Umfang des Grundrechts maßgeblich von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bestimmt (vgl. dazu Kaufhold, Wissenschaftsfreiheit als ausgestaltungsbedürftiges Grundrecht?, NJW 2010, 3276). Exemplarisch deutlich wird dies etwa an der Regelung des § 176 a Abs. 5 Halbsatz 2 BBG a.F. (nunmehr § 132 Abs. 10 Satz 2 BBG), die es erlaubt, abweichend von § 50 Abs. 2 HRG beamtete Professoren der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 28 Abs. 3 BBG auch gegen ihren Willen unter bestimmten Voraussetzungen in die Bundesverwaltung zu versetzen (zur Gesetzesbegründung vgl. BTDrs 13/3994, S. 37). Insoweit rechtfertigt es die Sonderstellung der verwaltungsinternen Hochschule, bei Wegfall der wahrzunehmenden Aufgaben das Hochschulpersonal teilweise aus dem Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes herauszunehmen (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl., 2009, § 132 Rn. 11 m.w.N.).
63 
Ausgehend hiervon lässt sich feststellen, dass das Dienstverhältnis des Klägers maßgeblich geprägt wird von dem verwaltungsinternen Charakter der Fachhochschule des Bundes, ihrem spezifischen, berufsvorbereitenden Ausbildungsauftrag und der daran gebundenen, der Fachaufsicht unterworfenen Forschungsaufgabe. Diese, die dienstrechtliche Stellung des Klägers maßgeblich bestimmenden Besonderheiten lassen auch in dem vorliegenden verfassungsrechtlichen Zusammenhang die Unterschiede zu den Lehrenden auf Zeit in den Hintergrund treten. Daraus folgt, dass der Kläger als Fachhochschulprofessor im Verhältnis zu den Lehrenden auf Zeit eine herausgehobene Form der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht beanspruchen kann und somit deren korporationsrechtliche Einbindung in die Gruppe der „Wissenschaftler“ grundrechtliche Belange des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 GG auch unter dem Gesichtspunkt des Homogenitätsprinzips nicht verletzt.
II.
64 
1. Der Hilfsantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Zwischen den Beteiligten herrscht über die Gültigkeit der Wahlen zum Fachbereichsrat seit Längerem Streit. Da der Kläger jeweils fristgerecht die Fachbereichsratswahlen vom 25.02.2009 und 17.02.2011 angefochten, die Beklagte das Anfechtungsverfahren indes mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt hat, liegt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis vor und droht auch kein Unterlaufen der Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung mit Blick auf im Falle einer stattgebenden Entscheidung eintretende Verbesserung seiner Rechtsstellung innerhalb des Fachbereichsrats kann dem Kläger nicht abgesprochen werden.
65 
2. Auch der Hilfsantrag ist indes nicht begründet.
66 
Wie unter Nr. I. 2. ausgeführt, war die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE in einer (Wahl-) Gruppe bei den am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Bundeswehrverwaltung rechtlich nicht zu beanstanden, sodass diese Wahl auch nicht für ungültig zu erklären war.
67 
Auch bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage (vgl. die mit Wirkung vom 01.01.2008 an die Stelle des Vorläufigen Errichtungserlasses getretene, lediglich redaktionelle überarbeitete Grundordnung der Fachhochschule - GO-FH Bund) ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Kläger beruft sich insoweit auf die durch das am 12.02.2009 in Kraft getretene Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG - (BGBl I 2009, 160 (462) eingeführten Regelungen über die Rechtsstellung der Hochschullehrer nach §§ 130 ff. BBG (vgl. zuvor § 176 a BBG a.F.). Er meint, in dem ausschließlich für Professoren geregelten besonderen Hochschullehrstatus liege der bedeutendste Unterschied zur Rechtsstellung der Lehrenden auf Zeit. Auch diese Regelungen sind indes nicht geeignet, Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe zu wecken.
68 
Nach § 130 Abs. 2 BBG besteht das wissenschaftliche Personal der Hochschulen des Bundes insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Dass die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden hier keine Erwähnung finden, liegt daran, dass sie beamtenrechtlich in ihrer Laufbahn verbleiben, sodass die dortigen Regelungen auf sie Anwendung finden und eine gesonderte beamtenrechtliche Regelung im Unterschied zu den hauptamtlich Lehrenden an Hochschulen des Bundes nicht notwendig ist (VG Köln, Urt. v. 27.01.2011, a.a.O.). Im Übrigen zeigt das Wort „insbesondere“ in § 130 Abs. 2 BBG, dass das wissenschaftliche Personal durch die dortige Aufzählung nicht abschließend bestimmt ist.
69 
Nach § 130 Abs. 3 BBG nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters kann auch aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass zwischen den hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und den hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sich eine korporationsrechtliche Zusammenfassung in einer Mitglieder-Gruppe verbietet. Wie schon der Wortlaut der Vorschrift belegt, erfährt die dienstrechtliche Stellung des Hochschullehrers - im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 5 Abs. 3 GG aufgestellten Grundsätzen - Konkretisierung und Begrenzung nach „näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses“. Insoweit ist bereits dargelegt worden, dass die Unterschiede zu den Lehrenden auf Zeit im Lichte der die dienstrechtliche Stellung des Klägers maßgeblich prägenden Besonderheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung entscheidend an Bedeutung verlieren. Auch nach aktuell geltender Rechtslage begegnet die korporationsrechtliche Gleichbehandlung der beiden Arten von Lehrenden deshalb keinen Bedenken und kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden.
70 
Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang abzuweisen.
71 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. Den aufgeworfenen Fragen fehlt die für die Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) und des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154, Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen.
72 
Beschluss
73 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,--EUR festgesetzt.
74 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Köln hatte die Kammer von der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auszugehen (§ 83 Satz 1 VwGO iV.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG).
21 
Die Klage hat sowohl im Haupt- (I.) wie im Hilfsantrag (II.) keinen Erfolg.
I.
22 
1. Die Zulässigkeit des Hauptantrags begegnet keinen Bedenken.
23 
Der Kläger hatte ursprünglich in statthafter und auch sonst zulässiger Weise Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben. Er ist als hauptamtlich Lehrender Mitglied der Fachhochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Vorläufigen Erlasses der Bundesregierung über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung<„Vorläufiger Errichtungserlass“ - VEE - vom 3.10.1978 – BMI – Z II 5 – Ast FHS – 261811/2 -, GMBl. S. 582>; mit Wirkung vom 1.1.2008 ist die Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - GO-FH Bund - i.d.F. der Bekanntmachung des BMI vom 15.01.2008, GMBl. 2008, 116 an die Stelle des Vorläufigen Errichtungserlasses getreten) und als Lehrender im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE wahlberechtigt und war damit gem. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - VWO - i.d.F. des Senatsbeschlusses vom 13.03.1997 auch anfechtungsberechtigt. Er hat die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 in der Wählergruppe I fristgerecht angefochten. Der Wahlvorstand hat die Wahlanfechtung als unbegründet zurückgewiesen, der hiergegen eingelegte Widerspruch ist ohne Erfolg geblieben. Bei Zurückweisung der Anfechtung steht dem Anfechtenden die Verpflichtungsklage zu (vgl. hierzu bereits den Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 7 K 391/09 - sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 785/95 -, VBlBW 1998, 229).
24 
Das ursprünglich auf Ungültigkeitserklärung der am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat gerichtete Verpflichtungsbegehren hat sich nach Klagerhebung durch Ablauf der Wahlperiode erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Diesem Umstand hat der Kläger in zulässiger Weise durch Umstellung seiner Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage Rechnung getragen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. Eyermann-Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 97 m.w.N.). Das für die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens vorausgesetzte berechtigte Interesse ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zuzuerkennen. Die Beklagte hat trotz der Angriffe des Klägers gegen die Zusammensetzung des Fachbereichsrats in der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden weder ihre rechtlichen Bestimmungen noch ihre Rechtspraxis geändert.
25 
2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.
26 
Wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Kammer von der Passivlegitimation der Beklagten aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10.09.2009, a.a.O., verwiesen.
27 
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen. Der Beschluss des Wahlvorstandes vom 02.08.2007 und der Widerspruchsbescheid des Senats vom 14.03.2008 sind rechtmäßig. Denn die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Anfechtung der Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 wegen eines Verstoßes gegen zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren (vgl. §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 VWO) begründet war.
28 
Der Kläger wendet sich gegen die personelle Zusammensetzung des Fachbereichsrats in der Gruppe der „hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE oder einer gleichwertigen Befähigung“ (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 VEE). Hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE könnten dieser Gruppe nicht zugeordnet werden; sie seien für die Wahl zum Fachbereichsrat weder wahlberechtigt noch wählbar.
29 
Die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE in einer (Wahl-) Gruppe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO) verstieß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fachbereichsratswahl indes nicht gegen den Vorläufigen Errichtungserlass (a) und stand auch im Einklang mit Gesetzes- und Verfassungsrecht (b).
30 
a) Die Regelungen über die gruppenbezogene Mitwirkung der Mitglieder der Fachhochschule an der Selbstverwaltung, namentlich über die Einteilung und Zusammensetzung der verschiedenen Gruppen und deren Repräsentation in den Gremien, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt der Fachbereichsratswahl noch geltenden Bestimmungen des Vorläufigen Errichtungserlasses sowie den darauf beruhenden Regelungen. Die Zusammensetzung des Fachbereichsrates richtete sich nach § 11 Abs. 2 VEE. Danach bestand im genannten Fachbereich der Fachbereichsrat - vom Fachbereichsleiter, den Abteilungsleitern, den Vertreten der Lehrenden für besondere Aufgaben, den Lehrbeauftragten und den sonstigen Beschäftigten sowie den Vertretern der Studierenden abgesehen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VEE) - aus sieben Vertretern der hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE oder einer gleichwertigen Befähigung (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE; vgl. nunmehr § 11 Abs. 2 Nr. 3 GO-FH Bund). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 13.03.1997) - VGO - sind bei der Wahl zu den Fachbereichsräten mit Ausnahme des Fachbereichsleiters und der Abteilungsleiter alle Mitglieder der Fachbereiche wahlberechtigt und wählbar innerhalb ihrer Gruppe. Nach den Vorschriften der Vorläufigen Wahlordnung bilden die hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE eine Wahlgruppe. Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten getrennt nach den Mitgliedergruppen auf (§§ 3 Abs. 1, 27 Abs. 1 VWO); unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO ist die Gruppe der „Lehrenden im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2“ genannt. Entsprechendes gilt für die passive Wahlberechtigung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VGO, § 6 Abs. 2 Nr. 1 VWO).
31 
Dass die für die Bildung und Zusammensetzung der verschiedenen Gruppen maßgeblichen Bestimmungen nicht in Gesetzesform ergangen sind, sondern lediglich in Form eines ministeriellen Erlasses, bedeutet keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist nicht durch Gesetz, sondern als Bildungseinrichtung durch Organisationsakt der Verwaltung des Bundes errichtet worden. Gleichwohl lässt sich ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes in der Form des nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, demokratisch-parlamentarischen Prinzipien und/oder durch die betroffenen Grundrechte (mit) begründeten Parlamentsvorbehalts (vgl. etwa BVerfGE 33, 125, 157 ff.; 40, 237, 248 ff.; 41, 251, 259 ff.) nicht feststellen. Es fehlt hier nicht an einer parlamentarischen Leitentscheidung. Die in Rede stehende Bildungseinrichtung des Bundes hat die Eigenschaft einer Fachhochschule im Lande Baden-Württemberg auf Grund der gem. § 88 Abs. 5 FHG ausgesprochenen Anerkennung erhalten (vgl. nunmehr § 69 Abs. 5 LHG ). § 18 Abs. 2 BBG (a.F.) mit der darin bundesrechtlich vorgegebenen Aufgabenstellung und die landesrechtliche Genehmigungsvorschrift mit ihren Genehmigungsvoraussetzungen und Verweisungen auf andere Bestimmungen dieses Landesgesetzes enthalten hinreichende Festlegungen für die „wesentlichen“ Fragen der aufgabenbezogen organisatorischen Ausgestaltung einer nach Landesrecht anzuerkennenden staatlichen Fachhochschule des Bundes mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5.97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154).
32 
Gemessen an den Vorgaben des Vorläufigen Errichtungserlasses lässt die korporationsrechtliche Einordnung der „hauptamtlich Lehrenden auf Zeit“ zusammen mit den Fachhochschulprofessoren in eine einheitliche (Wahl-) Gruppe keine Rechtsmängel erkennen.
33 
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE gehören dem Fachbereichsrat als stimmberechtigte Mitglieder an „die hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe aoder einer gleichwertigen Befähigung“ (Hervorhebung nur hier; vgl. auch § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE). Dass die Vorschrift die Gruppe der hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE nicht ausdrücklich in Bezug nimmt, bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Gruppe nicht erfasst sein soll. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass mit der Bezugnahme auf die hauptamtlich Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung“ gerade die Gruppe der Lehrenden auf Zeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE gemeint sein soll.
34 
Die erkennende Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 31.10.2005 (7 K 1596/05) unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 27.11.1996 (- 25 A 1189/93 -, WissR 1997, 165, zu § 38 Abs. 1 S. 1 HRG a.F.) ausgeführt, dass für eine korporationsrechtliche Gleichbehandlung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE mit den hauptamtlich als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE spricht, dass deren in § 15 Abs. 4 VEE vorgesehene Qualifikationsanforderungen denen des § 44 HRG stark angenähert sind (vgl. auch Lepper, ZBR 1878, 86, 90; Schelo, Verwaltungsrundschau 1983, 239, 243).
35 
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem die Gültigkeit der Senatswahlen betreffenden Urteil vom 27.01.2011 - 6 K 758/09 - belegt eine Gegenüberstellung der in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 VEE normierten Anforderungsprofile der beiden Gruppen, dass diese sich zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend entsprechen. Die Kammer hält diese Darstellung für überzeugend und schließt sich ihr an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortige Darstellung (Entscheidungsabdruck, S. 10 f.) Bezug genommen. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass alle Hochschullehrer - auch die Lehrenden auf Zeit - ein hochschulrechtliches Berufungsverfahren durchlaufen müssen, in dem ihre Qualifikation geprüft wird, und dass von den Lehrenden auf Zeit zum Nachweis ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher methodischer Arbeit in der Regel zwei Publikationen wissenschaftlicher Art gefordert werden.
36 
Zwar verweist der Kläger darauf, dass für die Hochschullehrer durch das Erfordernis, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit regelmäßig durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen sei, ein deutlich höheres Niveau wissenschaftlicher Qualifikation verlangt werde. Insoweit verkennt er jedoch bereits den Begriff der Gleichwertigkeit, der gerade keine Identität der Befähigung fordert. Außerdem kann bei Beantwortung der Frage, ob eine mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE gleichwertige Befähigung vorliegt, der besondere Auftrag der Fachhochschule nicht ausgeblendet werden, der darin besteht, funktions- und praxisgerecht den Beamtennachwuchs des Bundes für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes auszubilden (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VEE). Dass vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die wissenschaftliche Qualifikation eines Lehrenden auf Zeit das (etwa durch eine Promotion nachgewiesene) höhere Niveau wissenschaftlicher Qualifikation eines Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE ggf. nicht erreicht, kein entscheidendes Hindernis für die Annahme der Gleichwertigkeit sein kann, bedarf keiner Vertiefung. Soweit der Klägervertreter meint, eine Gleichwertigkeit der Befähigung der Lehrenden auf Zeit könne nur nach Feststellungen zum Einzelfall nach dem individuellen Qualifikationsprofil angenommen werden, ist darauf zu verweisen, dass diese Einzelfallprüfung der Sache nach im Rahmen des auch für Lehrende auf Zeit durchgeführten Berufungsverfahrens erfolgt.
37 
Im Übrigen hat der Klägervertreter zwar darauf hingewiesen, dass als Maßstab für die rechtliche Überprüfung der Fachbereichsratswahl insbesondere auch der auf der Grundlage des § 88 Abs. 5 FHG BW bzw. nunmehr § 69 Abs. 5 LHG beruhende Anerkennungsbescheid vom 20.04.1983 heranzuziehen ist (zur rechtlichen Bedeutung der landesrechtlichen Anerkennung vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154; Feldhoff, ZBR 1988, 211, 212). Indes nennt der mit dem Anerkennungsbescheid genehmigte Personalstrukturplan der Fachhochschule unter Nr. 7 „Zusammensetzung der hauptamtlich Lehrenden" als zusätzliche, vom Hochschulrahmengesetz nicht erfasste Statusgruppe ausdrücklich gerade die „Hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten mit einer § 44 HRG gleichwertigen Befähigung" (Nr. 7.2). Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit dem landesrechtlichen Anerkennungsbescheid auch die im Vorläufigen Errichtungserlass vorgenommene Gruppeneinteilung genehmigt wurde, und bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass mit der Bezugnahme auf die hauptamtlich Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung“ in § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE gerade die Gruppe der Lehrenden auf Zeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE gemeint sein soll.
38 
Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die Systematik des Vorläufigen Errichtungserlasses. Denn die durch das Hochschulrahmengesetz normierten Kategorien von Lehrenden an einer Fachhochschule (Professoren, §§ 43 ff. HRG, hauptamtliche Lehrende für besondere Aufgaben, § 56 HRG) werden in § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 a und b VEE explizit erwähnt. Mithin ist nicht ersichtlich, welche andere Gruppe als die der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in die Kategorie der „Lehrenden mit einer gleichwertigen Befähigung“ fallen sollte.
39 
b) Dass die aufgezeigte korporationsrechtliche Einordnung gesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben verletzte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
40 
aa) Die auf der Grundlage des Vorläufigen Errichtungserlasses getroffene Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe stand insbesondere nicht im Widerspruch zu gesetzlich geregelten Grundsätzen funktionsgerechter Mitwirkung.
41 
Mit Bescheid vom 20.04.1983 hat das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ausdrücklich die Gleichwertigkeit der in Baden-Württemberg errichteten Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen festgestellt. Gemäß Nr. 3 des Bescheides werden die Regelungen des Personalstrukturplans und die im Vorläufigen Errichtungserlass vom 3.10.1978 vorgesehenen Regelungen, „mit denen die Gleichwertigkeit der Organisationsstruktur als ausreichend gewahrt angesehen wird“, von einzelnen Änderungen abgesehen als Grundlage und Gegenstand des Bescheides gewertet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die ausdrücklich die Organisationsstruktur der Fachhochschule umfassende Gleichwertigkeitsfeststellung auch die im Personalstrukturplan enthaltene Gruppeneinteilung und damit auch die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe einschließt. Deshalb muss eine Überprüfung der maßgeblichen Regelungen des Vorläufigen Errichtungserlasses am Maßstab landesrechtlicher Bestimmungen über die funktionsgerechte Mitwirkung (vgl. insoweit §§ 69 Abs. 5, 70 Abs. 1 Nr. 7, 10 Abs. 1 LHG) ausscheiden.
42 
Nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG bilden für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder (§ 37 Abs. 1 Satz 2 HRG; vgl. auch §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 73 Abs. 2 HRG).
43 
Diese rahmenrechtliche Bestimmung räumt den Ländern wie den sonstigen Trägern der (Fach-) Hochschulen erheblichen Gestaltungspielraum ein. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.08.1998 (- 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154) zur korporationsrechtlichen Zuordnung der Gruppe der „Lehrenden für besondere Aufgaben“ ausgeführt:
44 
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmen sich Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane usw. nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Es handelt sich um eine rein rahmenrechtliche Vorschrift. Sie zählt nur Gesichtspunkte auf, die von den Ländern oder sonstigen Trägern einer Hochschule bei der Ausübung ihrer gesetzgeberischen und/oder organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Diese Gestaltungsfreiheit ist gerade in den Fällen der Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens und zumal bei Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, noch größer, als dies bei Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sonst der Fall ist (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 2 HRG). Das Grundgesetz sieht weder in Gestalt des Art. 3 Abs. 1 GG noch des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Einengung dieser Gestaltungsfreiheit vor. …
45 
Der somit zu prüfende Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 HRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nach allem nur gegeben, wenn die Grenzen willkürfreier Gewichtung der in § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Belange überschritten sind. Diese Belange, nämlich einerseits die fachliche Gliederung oder besondere fachliche Ausrichtung der Hochschule einschließlich der speziellen Aufgaben, die dem Gremium obliegen, sowie andererseits Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule, müssen in sachlich vertretbarer Weise beachtet sein. Einzelne Belange dürfen nicht offensichtlich über- oder untergewichtet, Belange, die eindeutig besonders gewichtig sind, dürfen nicht außer acht gelassen sein. …
46 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer nicht feststellen, dass die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit und der hauptamtlich Lehrenden zu einer Mitgliedergruppe die rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der Regelung von Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen verletzt.
47 
Der Kläger hält die zwischen den beiden Arten von Lehrenden bestehenden Unterschiede betreffend den hochschulrechtlichen Status (nach § 42 HRG), die sonstigen Rechte und Pflichten, die wissenschaftliche Befähigung sowie die Interessenlage für derart gravierend, dass seiner Auffassung nach die korporationsrechtliche Bildung einer gemeinsamen Gruppe zusammen mit den „Professoren“ ausscheiden muss (vgl. auch Rieger, DVP 1982, 227, 229 f.). Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
48 
Die Beklagte hat in der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Qualifikationsanforderungen eine Rechtfertigung für die Zusammenfassung der beiden Statusgruppen in der Gruppe der „Wissenschaftler“ gesehen. Dies kann nicht beanstandet werden. Bereits oben ist dargelegt worden, dass die Befähigung der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit und der hauptamtlich Lehrenden - zumal mit Blick auf den besonderen Auftrag der Fachhochschule - als gleichwertig anzusehen ist.
49 
Aber auch im Übrigen bestehen zwischen den beiden Arten von Lehrenden keine Unterschiede von solchem Ausmaß und solchem Gewicht, dass die Zusammenfassung in einer Mitgliedergruppe als willkürlich erschiene. Dies gilt zunächst in rechtlicher Hinsicht. In seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., hat das Verwaltungsgericht Köln insoweit (unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität) ausgeführt:
50 
„Insbesondere stehen den hauptamtlich Lehrenden wie den hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 2 Abs. 1 VEE das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre zu, gehören beide - da die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit an die Fachhochschule versetzt und nicht abgeordnet werden - zum Stammpersonal der Fachhochschule, sind nicht weisungsunterworfen und unterliegen nicht den Arbeitszeitregelungen des sonstigen Personals.“
51 
Die Kammer hält diese Beurteilung, die vom Klägervertreter nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist, für zutreffend und schließt sich ihr an. Ergänzend ist zu bemerken, dass namentlich der für alle hauptamtlich Lehrenden gleichermaßen geltende „Dienstpflichtenkatalog“ („Regelung der Dienstpflichten der hauptamtlich Lehrenden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung ) die weitgehende rechtliche Gleichbehandlung der beiden Arten hautamtlich Lehrender dokumentiert (vgl. etwa zur Arbeitszeit die Regelung unter III. Nr. 2 des „Dienstpflichtenkatalogs“). Im Übrigen belegt der beträchtliche Anteil befristet eingesetzter Zeitprofessoren, dass nicht alle Professoren dauerhaft mit Lehraufgaben betraut werden.
52 
Darüber hinaus hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur tatsächlichen Lage unwidersprochen dargelegt, dass in der Praxis im Hinblick auf die 35 Hochschullehrer der Fachhochschule keine Unterschiede gemacht würden. So müssen alle Hochschullehrer der Fachhochschule ein hochschulrechtliches Berufungsverfahren durchlaufen und werden alle (für ein bestimmte Fachgebiet) zum Hochschullehrer bestellt; auch hauptamtlich Lehrende auf Zeit sind nie „fachfremd“ eingesetzt worden. Die Lehrtätigkeit aller Lehrenden muss sich im Rahmen der Lehrpläne bewegen. Auch nach dem Vorbringen des Klägervertreters räumt die Beklagte den Lehrenden auf Zeit - freiwillig - ein, dass sie sich keinen Weisungen zu unterwerfen haben.
53 
Vor diesem Hintergrund hält auch die erkennende Kammer die vom Kläger geltend gemachten, noch verbleibenden Unterschiede (Dauer der Verwendung an der Fachhochschule, Laufbahn, Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) nicht für derart gewichtig, dass dies die Entscheidung über die Zusammenfassung in einer Mitgliedergruppe als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe. Dies gilt vor allem deshalb, weil diese Unterschiede jedenfalls durch die besondere Rechts- und Aufgabenstellung der Fachhochschule des Bundes überlagert werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Fragestellung im Hinblick auf Lehrende an einer Fachhochschule für Finanzen ausgeführt (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556):
54 
Mit diesem Vorbringen vernachlässigt die Beschwerde die besondere Ausbildungsaufgabe der Fachhochschule für Finanzen, die die Lehrtätigkeit ihrer Professoren und damit auch deren Interessenlage als Lehrende prägt. Die Fachhochschule für Finanzen führt die Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung. Sie hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungsauftrags der Fachhochschulen die Aufgabe, Beamte heranzubilden, die nach ihren Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in ihrer Laufbahn geeignet und vielseitig verwendbar sind; dabei sind das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung aufeinander abzustimmen (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung von Baden- Württemberg über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen vom 5. Dezember 1978 - GBl. S. 623). Die Unterschiede in den fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Komponenten der Ausbildung mögen zwar auch unterschiedliche Ausbildungs- und Anforderungsprofile der Lehrenden bedingen, denen das Hochschulrahmengesetz durch die Möglichkeit des Dispenses von seinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Einstellung von Professoren in § 44 HRG Rechnung trägt (vgl. § 73 Abs. 2 HRG). Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Wissenschaftsfreiheit einzelner Mitglieder des lehrenden Personals, das den Senat der Fachhochschule in einer Gruppe wählt. Zum einen sind, wie das Berufungsurteil zu Recht bemerkt, keine unterschiedlichen Interessenlagen innerhalb dieser Gruppe erkennbar, die die Zusammenfassung der hauptamtlichen Lehrkräfte nicht funktionsgerecht erscheinen ließen. Dass sich in der Ausbildung des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung ein fachwissenschaftliches Studienangebot und ein berufspraktischer Schwerpunkt unterscheiden lässt, mag zu gewissen Unterschieden im Wissenschaftsbezug der einzelnen Lehraufgaben und der mit ihnen betrauten Lehrkräfte führen, ändert aber nichts daran, dass der für Fachhochschulen charakteristische Auftrag anwendungsbezogener Lehre als tätigkeitsleitendes Interesse allen hauptamtlichen Lehrkräften gemeinsam ist. Die in der Fachhochschule für Finanzen anzutreffenden aufgabenbezogenen Unterschiede im Qualifikationsprofil der Lehrenden treten gegenüber dieser - sie von den anderen Hochschulgruppen maßgeblich unterscheidenden - Gemeinsamkeit der Belange aller Lehrenden zurück.
55 
Diese Grundsätze beanspruchen auch im vorliegenden Fall uneingeschränkt Geltung. Die Fachhochschule des Bundes ist - wie die Verwaltungsfachhochschulen der Länder - eine verwaltungsinterne Einrichtung. Sie führt im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerber des gehobenen nichttechnischen Dienstes sowie im Rahmen der Einführung für Aufstiegsbeamte die Fachstudien gemäß § 18 Abs. 2 BBG durch (§ 3 Abs. 1 VEE). Damit hat sie die - begrenzte - Aufgabe, den Beamtennachwuchs des Bundes für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes auszubilden, wobei gewährleistet sein soll, dass diese Ausbildung aus der Sicht der Bundesverwaltung in besonderer Weise bedarfsbezogen und praxisgerecht ausgerichtet wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VEE sowie BTDrs 11/3767, S. 2). Dieser besondere anwendungs- und praxisbezogene Ausbildungsauftrag prägt die Lehrtätigkeit aller hauptamtlichen Lehrkräfte und damit auch ihre Interessenlage als Lehrende. Er stellt damit eine - sie von anderen Hochschulgruppen unterscheidende - Gemeinsamkeit dar, hinter der die verbleibenden Unterschiede - einschließlich etwaiger vom Klägervertreter behaupteter Interessengegensätze - zurücktreten. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt jedenfalls nicht ersichtlich, dass die in Ausübung des dargelegten Gestaltungsermessens erfolgte Zusammenfassung der beiden Personengruppen zu einer Gruppe im korporationsrechtlichen Sinne willkürlich ist.
56 
bb) Dass Art. 5 Abs. 3 GG, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG abzuleitende Homogenitätsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 35, 79) hier eine zusätzliche Einengung der Gestaltungsfreiheit des Trägers der Fachhochschule bewirkt, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen.
57 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss in der Gruppenuniversität der Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss bei Entscheidungen verbleiben, welche unmittelbar die Lehre betreffen; außerdem muss ihnen ein ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben, soweit unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betroffen sind. Um dies sicherzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht den "materiellen" Hochschullehrerbegriff entwickelt (vgl. BVerfGE 35, 79, (127); 61, 210, 239 f.). Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass Mitglieder der Hochschule in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muss die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden, sie muss homogen zusammengesetzt sein (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.)).
58 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht zu Professoren an einer Verwaltungsfachhochschule entschieden, dass diese wegen der andersgearteten Qualifikation und Funktion der Fachhochschullehrer und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinne angesehen werden können (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556; vgl. auch BVerfGE 61, 210, 242; 64, 323, 358 f.). Daher sei es nicht zulässig, die im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) für die wissenschaftlichen Hochschulen (mit dem Ziel der Sicherung der herausgehobenen Stellung des Typus des „materiellen Hochschullehrers“) entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu übertragen (vgl. BVerwG vom v. 25.05.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11.07.1986 - 1 BvR 71/86 -, NVwZ 1987, 675). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Professoren einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung insbesondere eine besondere Form der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung, wie sie im Homogenitätsprinzip zum Ausdruck kommt, nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG gestützt verlangen können.
59 
An diesen überzeugenden Grundsätzen hält die Kammer auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2010 (- 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) zur Lehrfreiheit eines Fachhochschullehrers fest. Die Kammer folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln, wonach es für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur eingeschränkten Übertragbarkeit der die Stellung der Hochschullehrer bestimmenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Fachhochschullehrer verbleiben muss. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., ausgeführt:
60 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Fachhochschulen in einem Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, DVBl. 2010, 1106, ausgeführt, dass aufgrund der gewandelten Hochschullandschaft und der dadurch eingetretenen Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen sich auch die Stellung der Hochschullehrer an Universitäten und die Stellung der Fachhochschullehrer weitgehend angenähert haben. Die .bisherige Rechtsprechung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehe und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden solle, wohingegen bei den Fachhochschulen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe sei sowie sich das Forschungsspektrum der Fachhochschulen allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere, könne daher nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies gilt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht für die Verwaltungsfachhochschulen, die sich im Gegensatz zu den übrigen Fachhochschulen in Aufgabenbild, Forschung und Lehre gerade nicht den Universitäten angenähert haben, sondern vielmehr dem bisherigen Bild der durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre gekennzeichneten Fachhochschule weiterhin entsprechen. Alleinige Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes ist die Vorbereitung der Studierenden auf die spätere Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung. So geben sowohl der VEE als auch die Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 15.01.2008 (GO-FH Bund) vor, dass die Fachhochschule für die Ausbildung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuständig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VEE bzw.§ 1 Abs. 1 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VEE bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerber des gehobenen nichttechnischen Dienstes die Fachstudien durchführt (§ 3 Abs. 1 VEE bzw. § 3 Abs. 1 GO-FH Bund) und die Fachhochschule im Rahmen ihres Bildungsauftragsanwendungsbezogene fachdidaktische und verwaltungswissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durchführen kann, wobei im Wege der Fachaufsicht sicherzustellen ist, dass ihr Ausbildungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 3 VEE bzw. § 3 Abs. 3 GO-FH Bund). Für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung muss es demnach bei der bisherigen Rechtsprechung über die eingeschränkte Übertragbarkeit der die Stellung der Hochschullehrer bestimmenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Fachhochschullehrer verbleiben.
61 
Die Kammer hält diese Begründung für überzeugend und schließt sich ihr vollinhaltlich an. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gründe für eine Annäherung zwischen Universitäten und (allgemeinen) Fachhochschulen, insbesondere die einheitliche Normierung der wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele in der Bundes- und Landesgesetzgebung, die in den Landeshochschulgesetzen - teilweise ohne funktionale Bindung an den Ausbildungsauftrag - erfolgte Zuweisung der Aufgabe der Forschung an die Fachhochschulen sowie die Angleichungen im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses, beanspruchen gerade keine Geltung für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Insoweit ist es dabei geblieben, dass der Schwerpunkt ihrer Aufgabe in der Vorbereitung des Beamtennachwuchses auf die berufliche Tätigkeit in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes besteht (§§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 VEE), dass die Durchführung anwendungsbezogener fachdidaktischer und verwaltungswissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben lediglich im Rahmen des Bildungsauftrags zugelassen ist und der Fachaufsicht unterliegt (vgl. § 3 Abs. 3 VEE; Feldhoff, ZBR 1988, 211, 216) und dass die Fachhochschule über einen nur verwaltungsinternen Wirkungskreis verfügt (vgl. Feldhoff, a.a.O., S. 213).
62 
Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zur Lehrfreiheit des Fachhochschullehrers deutlich gemacht, dass der inhaltliche Bezugspunkt des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 3 GG auch für den Fachhochschulprofessor durch sein konkret-funktionelles Amt bestimmt wird und dass im Rahmen der jeweiligen Ausgestaltung der Dienstverhältnisses den verschiedenen Aufgaben und Profilen der Hochschulen Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 13.04.2010, a.a.O.). Mithin wird der Umfang des Grundrechts maßgeblich von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bestimmt (vgl. dazu Kaufhold, Wissenschaftsfreiheit als ausgestaltungsbedürftiges Grundrecht?, NJW 2010, 3276). Exemplarisch deutlich wird dies etwa an der Regelung des § 176 a Abs. 5 Halbsatz 2 BBG a.F. (nunmehr § 132 Abs. 10 Satz 2 BBG), die es erlaubt, abweichend von § 50 Abs. 2 HRG beamtete Professoren der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 28 Abs. 3 BBG auch gegen ihren Willen unter bestimmten Voraussetzungen in die Bundesverwaltung zu versetzen (zur Gesetzesbegründung vgl. BTDrs 13/3994, S. 37). Insoweit rechtfertigt es die Sonderstellung der verwaltungsinternen Hochschule, bei Wegfall der wahrzunehmenden Aufgaben das Hochschulpersonal teilweise aus dem Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes herauszunehmen (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl., 2009, § 132 Rn. 11 m.w.N.).
63 
Ausgehend hiervon lässt sich feststellen, dass das Dienstverhältnis des Klägers maßgeblich geprägt wird von dem verwaltungsinternen Charakter der Fachhochschule des Bundes, ihrem spezifischen, berufsvorbereitenden Ausbildungsauftrag und der daran gebundenen, der Fachaufsicht unterworfenen Forschungsaufgabe. Diese, die dienstrechtliche Stellung des Klägers maßgeblich bestimmenden Besonderheiten lassen auch in dem vorliegenden verfassungsrechtlichen Zusammenhang die Unterschiede zu den Lehrenden auf Zeit in den Hintergrund treten. Daraus folgt, dass der Kläger als Fachhochschulprofessor im Verhältnis zu den Lehrenden auf Zeit eine herausgehobene Form der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht beanspruchen kann und somit deren korporationsrechtliche Einbindung in die Gruppe der „Wissenschaftler“ grundrechtliche Belange des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 GG auch unter dem Gesichtspunkt des Homogenitätsprinzips nicht verletzt.
II.
64 
1. Der Hilfsantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Zwischen den Beteiligten herrscht über die Gültigkeit der Wahlen zum Fachbereichsrat seit Längerem Streit. Da der Kläger jeweils fristgerecht die Fachbereichsratswahlen vom 25.02.2009 und 17.02.2011 angefochten, die Beklagte das Anfechtungsverfahren indes mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt hat, liegt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis vor und droht auch kein Unterlaufen der Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung mit Blick auf im Falle einer stattgebenden Entscheidung eintretende Verbesserung seiner Rechtsstellung innerhalb des Fachbereichsrats kann dem Kläger nicht abgesprochen werden.
65 
2. Auch der Hilfsantrag ist indes nicht begründet.
66 
Wie unter Nr. I. 2. ausgeführt, war die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE in einer (Wahl-) Gruppe bei den am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Bundeswehrverwaltung rechtlich nicht zu beanstanden, sodass diese Wahl auch nicht für ungültig zu erklären war.
67 
Auch bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage (vgl. die mit Wirkung vom 01.01.2008 an die Stelle des Vorläufigen Errichtungserlasses getretene, lediglich redaktionelle überarbeitete Grundordnung der Fachhochschule - GO-FH Bund) ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Kläger beruft sich insoweit auf die durch das am 12.02.2009 in Kraft getretene Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG - (BGBl I 2009, 160 (462) eingeführten Regelungen über die Rechtsstellung der Hochschullehrer nach §§ 130 ff. BBG (vgl. zuvor § 176 a BBG a.F.). Er meint, in dem ausschließlich für Professoren geregelten besonderen Hochschullehrstatus liege der bedeutendste Unterschied zur Rechtsstellung der Lehrenden auf Zeit. Auch diese Regelungen sind indes nicht geeignet, Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe zu wecken.
68 
Nach § 130 Abs. 2 BBG besteht das wissenschaftliche Personal der Hochschulen des Bundes insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Dass die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden hier keine Erwähnung finden, liegt daran, dass sie beamtenrechtlich in ihrer Laufbahn verbleiben, sodass die dortigen Regelungen auf sie Anwendung finden und eine gesonderte beamtenrechtliche Regelung im Unterschied zu den hauptamtlich Lehrenden an Hochschulen des Bundes nicht notwendig ist (VG Köln, Urt. v. 27.01.2011, a.a.O.). Im Übrigen zeigt das Wort „insbesondere“ in § 130 Abs. 2 BBG, dass das wissenschaftliche Personal durch die dortige Aufzählung nicht abschließend bestimmt ist.
69 
Nach § 130 Abs. 3 BBG nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters kann auch aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass zwischen den hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und den hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sich eine korporationsrechtliche Zusammenfassung in einer Mitglieder-Gruppe verbietet. Wie schon der Wortlaut der Vorschrift belegt, erfährt die dienstrechtliche Stellung des Hochschullehrers - im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 5 Abs. 3 GG aufgestellten Grundsätzen - Konkretisierung und Begrenzung nach „näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses“. Insoweit ist bereits dargelegt worden, dass die Unterschiede zu den Lehrenden auf Zeit im Lichte der die dienstrechtliche Stellung des Klägers maßgeblich prägenden Besonderheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung entscheidend an Bedeutung verlieren. Auch nach aktuell geltender Rechtslage begegnet die korporationsrechtliche Gleichbehandlung der beiden Arten von Lehrenden deshalb keinen Bedenken und kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden.
70 
Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang abzuweisen.
71 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. Den aufgeworfenen Fragen fehlt die für die Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) und des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154, Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen.
72 
Beschluss
73 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,--EUR festgesetzt.
74 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/04/2010 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung de
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published on 17/11/2015 00:00

Gründe Aktenzeichen: Au 3 K 15.1188 Gericht: VG Augsburg Urteil 17. November 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets - Nr. 100 Hauptpunkte: Wahlanfechtung; Ho
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Annotations

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.

(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
3.
einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,
anerkannt werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu bestimmen.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung.

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß

1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.

(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.

(5) (weggefallen)

(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.

(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.

(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
3.
einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,
anerkannt werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu bestimmen.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a und 44b sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach näherer Maßgabe des Landesrechts zu verlängern, insbesondere im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.

(4) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
3.
einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,
anerkannt werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu bestimmen.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung.

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß

1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.

(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.

(5) (weggefallen)

(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.

(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.

(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
3.
einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,
anerkannt werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu bestimmen.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a und 44b sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach näherer Maßgabe des Landesrechts zu verlängern, insbesondere im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.

(4) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.