Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 3 K 15.1188
Gründe
Aktenzeichen: Au 3 K 15.1188
Gericht: VG Augsburg
Urteil
3. Kammer
... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets - Nr. 100
Hauptpunkte: Wahlanfechtung; Hochschulwahl (Gruppe der Studierenden); Fakultätsrat; Erweiterte Hochschulleitung; Studentischer Konvent; Wahlrechtsgrundsätze; eingeschränkte Geltung bei nicht allgemeinpolitischen Wahlen; Grundsatz der Chancengleichheit; Grundsatz der Öffentlichkeit; Ermittlung des Wahlergebnisses; Wahlbeobachter; Wahlausschuss; Befangenheit; Präklusion
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
bevollmächtigt: ...
wegen Anfechtung der Hochschulwahlen 2015 an der Universität Augsburg
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 am 17. November 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Bek. |
Bek. |
279 ungültige Stimmzettel |
283 ungültige Stimmzettel |
179 gültige Stimmzettel für WV 3 (...) |
178 gültige Stimmzettel für WV 3 (...) |
839 gültige Stimmzettel für WV 4 (Die ...) |
836 gültige Stimmzettel für WV 4 (Die ...) |
165 Stimmen für ... (WV 3 - ...) |
164 Stimmen für ... (WV 3 - ...) |
603 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...) |
601 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...) |
531 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...) |
528 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...) |
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 18.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Dort ist für Verwaltungsstreitsachen betreffend Hochschulwahlen der Auffangwert von EUR 5.000,- vorgesehen. Da vorliegend sowohl die Hochschulwahlen zum Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, zum Studentischen Konvent als auch zur Erweiterten Universitätsleitung gegenständlich waren, war der dreifache Streitwert festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 3 K 15.1188
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(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - Ortsteil Lüdenhausen.
- 2
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Der Wahlausschuss der Gemeinde Kalletal ermittelte auf seiner Sitzung am 3. September 2009 für die beiden angegriffenen Wahlen die Ergebnisse. Der Beigeladene zu 1 wurde im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - direkt in die Vertretung gewählt. Der Beigeladene zu 2 erhielt die Mehrheit bei der Wahl des Bürgermeisters der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. September 2009 legte der Vorsitzende des SPD-Gemeindeverbandes Kalletal im Namen des Gemeindeverbandes beim Wahlleiter der Beklagten gegen die Wahl des Rates und die Wahl des Bürgermeisters Einspruch ein und beanstandete u.a. unter Angabe von Zeugen, dass das Wahllokal im Wahlbezirk 130 bei der Ergebnisfeststellung verschlossen gewesen und die Öffentlichkeit nicht hergestellt worden sei. Auf eine Nachfrage des Gemeindewahlleiters räumten der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin ein, dass das Wahllokal nach Abschluss des Wahlvorgangs nicht rechtzeitig wieder geöffnet worden sei. Beide versicherten, das Wahlergebnis sei zu keiner Zeit der Ergebnisermittlung beeinflusst worden.
- 3
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Am 26. November 2009 erklärte der Rat der Beklagten mehrheitlich die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Kalletal im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - für ungültig und ordnete zugleich die Durchführung von Wiederholungswahlen in diesem Wahlbezirk an. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse stelle eine Unregelmäßigkeit nach § 40 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) dar.
- 4
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Am 22. Dezember 2009 hat der damalige Vorsitzende des Klägers unter dem Briefkopf des Gemeindeverbandes beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Rat der Gemeinde Kalletal erhoben mit dem Ziel, die gefassten Beschlüsse aufzuheben. Zum Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Stimmenauszählung gebe es widersprüchliche Aussagen. Ein Wahlfehler müsse erheblich sein, um zur Ungültigkeit und Nachholung einer Wahl zu führen. Auch die SPD vermute keine Manipulationen. Der achtköpfige Wahlvorstand sei parteipolitisch ausgewogen besetzt gewesen. Das Mehraugen-Prinzip gewährleiste hinreichende Neutralität bei der Auszählung. Wiederholungswahlen seien mit der naheliegenden Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses verbunden.
- 5
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Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk Lüdenhausen hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und der Ratswahl für gültig zu erklären.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 7
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Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht nach der Einvernahme von Zeugen und einer erneuten Auszählung der Stimmzettel des Wahlbezirks 130 der Klage stattgegeben. Sie sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klagebefugnis folge aus § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger sei als Leitung einer an den Kommunalwahlen beteiligten Partei entsprechend § 39 KWahlG klageberechtigt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wahlvorschläge der CDU bei den Wiederholungswahlen weniger Stimmen erringen und dies zu einer anderen Sitzverteilung im Rat führe oder der Beigeladene zu 2 bei einer erneuten Wahl des Bürgermeisters unterliege. Damit liege eine hinreichende Betroffenheit vor. Die Klage sei auch begründet. Zwar hätten die Zeugenaussagen zweifelsfrei ergeben, dass ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vorliege. Die Unregelmäßigkeit habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt. Die erneute Auszählung der Stimmzettel habe zwar einige Abweichungen ergeben, der Ausschluss der Öffentlichkeit sei aber nicht von entscheidendem Einfluss für die Mandatszuteilung gewesen. Damit liege kein kausaler Verfahrensfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG vor.
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Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Aus der befürchteten Verfälschung des Wahlergebnisses durch eine Wiederholungswahl bei knappem Wahlausgang lasse sich keine Klagebefugnis herleiten. Es bestünden schon Zweifel, ob der Kläger zum Kreis der Klageberechtigten gehöre und nicht allein sein Vorstand. Ungeachtet dessen sei aber auch eine Klage des Vorstands unzulässig. Parteileitungen könnten wie Wahlberechtigte zulässigerweise nur klagen, wenn sie zuvor Einspruch gegen die Wahl eingelegt hätten und ihrem Einspruch nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden sei. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG gewähre lediglich einen Wahlprüfungsanspruch, aber kein Recht auf Gültigerklärung einer Wahl. Neben der Aufsichtsbehörde seien die Mandatsträger, die infolge des Wahlprüfungsbeschlusses ihr Mandat verlören, klagebefugt. Damit bestehe ausreichender Rechtsschutz. Dass die über die Reserveliste Gewählten grundsätzlich nicht klagebefugt seien, sei unbedenklich, weil ihre Wahl nicht für ungültig erklärt werde und eine Wiederholungswahl allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Sitzverteilung habe.
- 9
-
Zur Begründung seiner Revision beruft sich der Kläger auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21, 28, 38 GG und § 5 PartG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Er sei auch für Kommunalwahlen beachtlich und gewährleiste den fairen Wettbewerb der Parteien. § 41 KWahlG könne dahin ausgelegt werden, dass der Kreis der Klageberechtigten nicht auf diejenigen beschränkt sei, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG erfolglos Einspruch eingelegt hätten. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit sei unvereinbar, dass eine Partei gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit klagen könne, während eine andere Partei, die die Wahl für gültig halte, nicht gegen eine stattgebende Wahlprüfungsentscheidung vorgehen können solle. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein einleuchtender Grund.
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Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 zu ändern und die Berufung des Rates der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, den Einspruch des Gemeindeverbandes der SPD gegen die Wahlen des Bürgermeisters der Beklagten und des Rates der Beklagten vom 30. August 2009 in vollem Umfang zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
- 12
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Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebiete nicht, dass eine Partei die Rechtmäßigkeit einer Wahl geltend machen können müsse. Anderenfalls müsse auch jedem Wahlberechtigten ein solches Recht zustehen, denn die Einspruchsberechtigten gemäß § 39 KWahlG seien gleich zu behandeln. Nach der bindenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts bestehe kein Anspruch auf Gültigerklärung der Wahl.
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Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,
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die Revision zurückzuweisen,
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und schließt sich der Begründung der Beklagten an.
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Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil das Klagerecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG nur solchen Parteien und Wählergruppen zukomme, die gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt haben, verletzt Bundesrecht.
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1.a) Allerdings kann der Kläger nicht geltend machen, durch die Beschlüsse des Rates der Beklagten über die Ungültigkeit der Wahlen, bei denen es sich um rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - OVGE 35, 144 <145>), im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Um eine Klagebefugnis nach dieser Norm zu bejahen, ist das Bestehen subjektiver Rechte Voraussetzung, § 42 Abs. 2 VwGO begründet sie nicht. Das Berufungsgericht hat sie dem Landesrecht nicht entnommen, auch aus Bundesrecht ergeben sich derartige subjektive Rechte des Klägers nicht. Zwar sind danach auch Parteien mit eigenen Rechten ausgestattet. Da sie aber selbst weder über aktives noch über passives Wahlrecht verfügen, kommt ihnen im Wahlprüfungsverfahren keine subjektive Berechtigung zu.
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b) Der Kläger kann auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der über "seine" Liste gewählten Ratsmitglieder geltend machen. Das könnte hier zwar erwogen werden, weil das Berufungsgericht den über eine Reserveliste gewählten Ratsmitgliedern ein eigenes Klagerecht abspricht (UA S. 9), zugleich aber selbst - mit Recht - verfassungsrechtliche Zweifel gegen eine Rechtslage zu erkennen gibt, die darauf hinausläuft, gewählten Listenbewerbern jeden Rechtsschutz zu versagen (UA S. 8). Für eine Prozessstandschaft der die Reserveliste aufstellenden Partei besteht aber kein Anlass; denn die gewählten Listenbewerber sind selbst klagebefugt. Das ergibt sich aus Bundesrecht, von dem das Landesrecht nicht abweichen darf (Art. 31 GG).
- 18
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Zwar obliegt die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts im Einzelnen dem Landesrecht. Das bundesrechtliche Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) gebietet aber, dass gewählte Wahlbewerber nicht nur ihr Mandat antreten, sondern ihr Mandat im Wahlprüfungsverfahren auch verteidigen dürfen. Dabei gibt es keinen Unterschied danach, ob das Mandat direkt oder über eine Liste errungen wurde. Zwar mag das Landesrecht - wie in Nordrhein-Westfalen - vorsehen, dass ein im Wahlbezirk direkt gewählter Bewerber sein Mandat unmittelbar durch den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde verliert, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wird (§ 40 Abs. 3 KWahlG), während der über die Reserveliste Gewählte von der Wahlprüfungsentscheidung in dem Sinne nur mittelbar betroffen wird, dass nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten neu zu berechnen ist (§ 42 Abs. 3 KWahlG). Dieser Unterschied führt aber nicht dazu, dass der über eine Liste Gewählte durch die Ungültigerklärung der Wahl und die Anordnung einer Wiederholungswahl in seinem passiven Wahlrecht weniger oder anders betroffen wäre als der in einem Wahlbezirk direkt Gewählte. Beide leiten ihre demokratische Legitimation aus der ursprünglichen Wahl her. Eine "Wiederholungswahl" vermittelt eine andere Legitimität, schon weil sie zu einem anderen - späteren - Zeitpunkt und in Kenntnis der Ergebnisse der ursprünglichen Wahl stattfindet. Die Möglichkeit einer Verletzung des passiven Wahlrechts besteht deshalb schon, wenn durch die Anordnung einer Wiederholungswahl das Mandat in Frage gestellt wird; die Legitimation des Mandats aus der ursprünglichen Wahl entfällt bereits, wenn die zugrunde liegende Wahl für ungültig erklärt wird.
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c) Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aber daraus, dass im Sinne von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG beschließt die Vertretung der Gemeinde als Wahlprüfungsbehörde über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG kann gegen diesen Beschluss der Vertretung Klage erhoben werden. Wer - neben der Aufsichtsbehörde - diese Klage erheben darf, sagt die Vorschrift nicht. Das Berufungsgericht legt die Bestimmung dahin aus, dass das Klagerecht denjenigen zusteht, denen § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG auch das Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit der Wahl einräumt, also auch den Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Bundesrecht gebietet zwar nicht, Parteien und Wählergruppen das Klagerecht gegen Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit einer Kommunalwahl zu gewähren, steht dem aber auch nicht entgegen.
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Die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts, dass dieses Klagerecht nur solchen Parteien zusteht, die auch gemäß § 39 KWahlG Einspruch eingelegt haben, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn sie führt dazu, dass zwar die angestrebte Ungültigerklärung einer Wahl vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt, nicht aber die Gültigkeit der Wahl verteidigt werden kann. Das missachtet den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG findet und sich als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst versteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208 <242>). Er ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden. Auf Landesebene folgt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 <104> m.w.N.).
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Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. <105>; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166 <174 f.> = Buchholz 415.10 KommWahlR Nr. 7). Der Grundsatz der Chancengleichheit unterliegt zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, wegen der strikten und formalen Gleichheit hat der Gesetzgeber aber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (Urteil vom 22. Oktober 2008 a.a.O. <175>).
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Beherrscht der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien das gesamte Wahlverfahren, so gilt er auch im Verfahren der Wahlprüfung einschließlich eines sich hieran anschließenden Rechtsstreits. Es mag offen bleiben, ob deshalb Parteien und Wählergruppen durch das jeweilige Verfahrens- und Prozessrecht in jeder Hinsicht gleichgestellt sein müssen oder ob Besonderheiten, die etwa mit der jeweiligen Rolle im Verfahren (als Kläger, als Beigeladener, als Rechtsmittelführer usw.) verbunden sind, Rechnung getragen werden kann. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist jedoch berührt, wenn Verfahrensrechte zuerkannt oder vorenthalten werden und dies die Möglichkeiten der Parteien betrifft, ihre Rolle im politischen Prozess, namentlich bei der Wahl, wirksam zur Geltung zu bringen. So liegt es, wenn das jeweilige Wahlrecht - wie hier das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen - den Parteien und Wählergruppen nicht nur das Recht einräumt, Wahlvorschläge einzureichen (§§ 15 ff. KWahlG), sondern auch das Recht, gegen die Wahl Einspruch einzulegen oder gegen einen Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl Klage zu erheben. Dies eröffnet den Parteien die Möglichkeit, ihre Rolle im politischen Prozess im Wahlprüfungsverfahren fortzusetzen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebietet dann im Verfahren der Wahlprüfung die strikte Waffengleichheit der konkurrierenden Parteien.
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Damit ist nicht vereinbar, Parteien und Wählergruppen, die an einer Kommunalwahl teilgenommen haben und die die Wahl für ungültig halten, das Recht einzuräumen, gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für gültig erklärt wird, Klage zu erheben, zugleich aber anderen Parteien und Wählergruppen, die die Wahl für gültig halten, ein Klagerecht gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für ungültig erklärt wird, zu versagen. Sachliche Gründe, welche diese Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Das Berufungsgericht verweist auf den Umstand, dass das Landesrecht nur den Anspruch vorsieht, eine Wahl für ungültig zu erklären (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchst. a bis c KWahlG), dass es jedoch einen gegenläufigen Anspruch, die Wahl für gültig zu erklären, keinem Verfahrensbeteiligten einräumt (§ 40 Abs. 1 Buchst. d KWahlG), und knüpft hieran die Schlussfolgerung, dass nur klagen dürfe, wer zuvor - erfolglos - Einspruch gegen die Wahl erhoben habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.
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Auch der Hinweis der Beklagten auf die Besonderheiten des Wahlprüfungsrechts vermag die Ungleichbehandlung der Parteien nicht zu rechtfertigen. Richtig ist, dass das Wahlprüfungsrecht bei Bundestags- ebenso wie bei Landtags- und Kommunalwahlen ein weitgehend objektiviertes Verfahren ist, das auf eine rasche Klärung der Gültigkeit einer Wahl zielt, um so die Legitimationsgrundlage der gewählten Vertretungskörperschaft und der von ihr gefassten Beschlüsse möglichst zu sichern. Aus diesem Grunde können auch Einspruchs- und Klagerechte - jedenfalls jenseits der Wahrnehmung subjektiver Wahlrechte - beschränkt oder gar ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 <159>). Das rechtfertigt aber nicht, den Kreis der Klageberechtigten ungleich zu beschränken. Die mit der Inanspruchnahme von Einspruchs- und Klagerechten zwangsläufig verbundenen Verzögerungen bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses nimmt der Gesetzgeber in Kauf, wenn er solche Rechte einräumt. Eine ungleiche Verkürzung dieser Klagerechte kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, deren Wahrnehmung koste zuviel Zeit.
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Die Beklagte hat schließlich vorgebracht, die Parteien dürften gegenüber den Wahlberechtigten nicht privilegiert werden, schon weil beide Gruppen in § 39 Abs. 1 KWahlG nebeneinander gestellt seien; auch Wahlberechtigte dürften aber nur klagen, um einen vorherigen Einspruch weiter zu verfolgen; wenn das Klagerecht für Parteien auf Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde ausgedehnt werde, welche die Wahl für ungültig erklären, dann müsse dies auch für alle Wahlberechtigten gelten, was aber dem Ziel einer Konzentration und Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens zuwiderlaufe. Auch damit wird ein tragfähiger Grund für eine Verschiedenbehandlung der Parteien nicht dargetan. Die Beklagte verkennt schon, dass für die gebotene Gleichbehandlung der Parteien untereinander die Behandlung anderer Verfahrensbeteiligter - und damit auch diejenige der Wahlberechtigten - unerheblich ist. Richtig ist, dass für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und Wählergruppen einerseits und von Wahlberechtigten andererseits sachliche Gründe bestehen müssen; das folgt freilich nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien, sondern aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Solche sachlichen Gründe bestehen aber. Zum einen ergibt sich ein Klagerecht der Wahlberechtigten in bestimmtem Umfang schon aus ihrem aktiven und passiven Wahlrecht. Wenn das Kommunalwahlrecht Wahlberechtigten auch unabhängig hiervon ein weitergehendes Einspruchs- und Klagerecht einräumt - was vielfach an den Nachweis eines Unterstützerquorums gebunden wird -, so muss sich auch dies nicht zwangsläufig an den Einspruchs- und Klagerechten der Parteien und Wählergruppen orientieren. Der Gesetzgeber kann nämlich - zum anderen - bei der Zubilligung von Verfahrensrechten im Wahlprüfungsverfahren in Rechnung stellen, dass den Parteien und Wählergruppen eine besondere Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes und eine besondere Funktion in der parlamentarischen Demokratie zukommt.
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§ 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ist für die nach allem gebotene Gleichbehandlung der Parteien und Wählergruppen bei der Eröffnung der Klage gegen den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde offen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen daher nicht; einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht. Mit seiner einschränkenden Auslegung der genannten Vorschrift verletzt das Berufungsgericht jedoch Bundesrecht; seine Entscheidung über die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Bestand haben.
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2. Da sich das Berufungsgericht mit den weiteren Fragen des Verfahrens noch nicht befasst hat, war sein Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass seine - nicht entscheidungstragend - geäußerte Auffassung, der Kläger gehöre als "CDU-Gemeindeverband" von vornherein nicht zum Kreis der Klageberechtigten, klageberechtigt sei vielmehr nur der Vorstand eines Gebietsverbandes einer Partei, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Aus § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergibt sich, dass der Vorstand den Gebietsverband vertritt. Eine solche Vertretung erfolgt aber immer im Namen und für den Gebietsverband der Partei. Dieser kann gemäß § 61 Nr. 2 VwGO nach Maßgabe der Satzung der Partei unter seinem Namen klagen und verklagt werden. Mit der Regelung ihrer Vertretung in § 11 Abs. 3 PartG werden keine eigenen Rechte des Vorstandes begründet. Hiervon will § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz1 KWahlG nicht abweichen; das Berufungsgericht verweist vielmehr selbst auf § 11 PartG und § 26 BGB.
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-
Darüber hinaus wird das Berufungsgericht vor einer Entscheidung in der Sache den SPD-Gemeindeverband beizuladen haben (§ 65 Abs. 2 VwGO entspr.). Zwar begründet die Wahlprüfung kein Rechtsverhältnis, an dem die einspruchführende Partei mit eigenen Rechten beteiligt wäre. Wenn aber das jeweilige Wahlprüfungsrecht auch Parteien das Recht einräumt, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl mit der Klage anzufechten, dann setzt sich die gebotene Waffengleichheit der Parteien im gerichtlichen Verfahren dahin fort, dass die einspruchführende Partei, wenn sie nicht Klägerin ist, dann jedenfalls als Dritte am Prozess zu beteiligen ist; über die Klage und über ihren Einspruch kann nur einheitlich entschieden werden.
- 30
-
Ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zur Ungültigerklärung der Wahl führt, wird das Berufungsgericht nach Maßgabe des Landeswahlrechts zu entscheiden haben. Dabei wird es berücksichtigen, dass sowohl nach Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 a.a.O. <158 f., 160 f.>) als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - OVGE 42, 152 <156>) die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreicht, um die Wahl für ungültig zu erklären. Vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen; es muss also ermittelt werden, ob die festgestellten Mängel im konkreten Fall Auswirkungen auf das Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben konnten.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30.01.2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
5.000 Euro
festgesetzt.
Gründe
- 1
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
- 2
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 14.05.1999, - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschl, v. 14.12.1999, - 4 M 102/99 -, NVwZ 2000, 341).
- 3
Die klägerischen Darlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel in diesem Sinne zu begründen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Einwendungen gegen die Einladung zur Mitgliederversammlung am 30. Januar/06. März 2013 zur Aufstellung der Wahlbewerber der Partei „Bündnis 90/DIE GRÜNEN" und damit gegen die Zusammensetzung des anschießend gewählten Kreistages hinreichend substantiiert seien. Diese Einwendungen habe er vorab am 04. April 2013 gegenüber der Kreiswahlleiterin erhoben und in der Sitzung des Kreiswahlausschusses vom 12. April 2013 sowie mit Schreiben vom 30. Mai 2013 an den Kreiswahlausschuss wiederholt. Durch die Verlängerung der Einspruchsfrist habe der Beklagte nicht nur die Begründungsfrist verlängert, sondern auch Gelegenheit dazu gegeben, die inhaltlich offenkundigen und bekannten Einspruchsgründe zu vertiefen.
- 4
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger - entgegen dem sich aus dem gesamten Wahlprüfungsrecht ergebenden Grundsatz, dass hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl baldmöglichst verlässliche Klarheit bestehen soll und deshalb auch ohne explizite Regelung in § 38 GKWG für die Begründung des Einspruchs ebenfalls die Monatsfrist gilt - seinen Einspruch nicht fristgemäß begründet hat mit der Folge, dass seine nachträgliche Begründung keine Berücksichtigung finden konnte. Im Wahlanfechtungsverfahren sind nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, juris, Rn. 22 mwN).
- 5
Mit diesen Grundsätzen geht es weder konform, die Einspruchsfrist zu verlängern, noch kann sich der Kläger darauf berufen, seine Einwendungen seien bereits vorab bekannt gewesen und daher offenkundig. Bei den Vorschriften der §§ 38 ff. GKWG handelt es sich im Interesse der Rechtssicherheit nämlich um zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahl zuständigen kommunalen Gremien steht (so bereits schon Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 19.11.1991 - 2 L 8/91 -, juris Rn. 6). Bereits vor dem Wahltag an den Wahlleiter gerichtete „Wahlanfechtungen“ oder „Wahlbeschwerden“ begründen ebenso wenig die Voraussetzung einer Begründung im Sinne des Wahlprüfungsrechts wie eine im (rechtzeitigen) Einspruchsschreiben lediglich angekündigte Begründung. Hätte der Kläger sich auf seine bisherigen gegen die ordnungsgemäße Kandidatenaufstellung und damit gegen die Gültigkeit der Kreistagswahl angeführten (schriftlichen) Einwendungen gegenüber den für die Durchführung der Wahl zuständigen Gremien beziehen wollen, hätte es hierfür zumindest einer Bezugnahme im Rahmen seines Einspruchsschreibens vom 5. Juli 2013 bedurft (vgl. Kommunalverfassungsrecht S.-H., GKWG-Komm, Stand: Juli 2002, § 38 Nr. 5). Der Einspruch ist hingegen explizit zunächst zur Fristwahrung ohne Begründung eingelegt worden. Die vom Kläger angeführte Vertiefung seiner Einwendungen im Nachhinein kommt daher nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass der Beklagte die im Rahmen der nachträglich außerhalb der Begründungsfrist mit Schreiben vom 01.08.2013 vorgetragenen Einwendungen in seinem den Einspruch zurückweisenden Schreiben vom 30. September 2013 einer rechtlichen Würdigung unterzogen hat, vermag dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wie ausgeführt handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 38ff. GKWG nicht um disponibles Recht mit der Folge, dass außerhalb der Einspruchsbegründungsfrist vorgebrachte Einwendungen, die gleichwohl einer behördlichen Würdigung unterzogen worden sind, nicht dazu führen können, diese quasi auf dem Umweg in das gerichtliche Wahlprüfungsverfahren miteinzubeziehen.
- 6
Mangelt es an einem fristgemäß begründeten Einspruch, ergibt sich keine Pflicht der Wahlprüfungsorgane zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls für die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht, denn Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nur die Gründe, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010, a.a.O, juris Rn. 22).
- 7
Mithin sind die vom Kläger angeführten Bedenken gegen die Einhaltung des Demokratieprinzips und den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt. Denn auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris Rn. 17 mwN) dürfen Wahlbeanstandungen, die einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.
- 8
Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidungsgründe tragend auf die Verfristung der Einspruchsbegründung gestützt hat, kam es auf die weiteren Darlegungen hinsichtlich der gerügten Wahlfehler (Ziffer 2 der Zulassungsantragsschrift) nicht mehr an.
- 9
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 20. Aufl., § 124 Rn. 10). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „ob der Einspruch des Klägers hinreichende Substanz hat und der Verfahrensgegenstand auch durch die Sachentscheidung der zuständigen Behörde determiniert ist", ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig in diesem Sinne. Es liegt mit dem Urteil des damals für das Kommunalwahlrecht zuständigen 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2010 - bereits eine rechtskräftige Entscheidung zu der Frage, welche Anforderungen an einen Einspruch nach § 38 GKWG zu stellen sind, vor. Im Übrigen ermangelt es der formulierten Frage an rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Auch die weiterhin gestellte Frage, „ob das bloße Absenden einer inhaltlich unbestimmten Email an einen nicht authentifizierten Empfängerkreis ohne jede weitere Zugangskontrolle dem Erfordernis des rechtlich möglichen und organisatorisch zumutbaren Bemühen genügt, also lediglich intern gegen Satzungsrecht verstößt, oder aber nicht doch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl", ist bereits nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im oben genannten Sinne.
- 10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 11
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
- 13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - Ortsteil Lüdenhausen.
- 2
-
Der Wahlausschuss der Gemeinde Kalletal ermittelte auf seiner Sitzung am 3. September 2009 für die beiden angegriffenen Wahlen die Ergebnisse. Der Beigeladene zu 1 wurde im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - direkt in die Vertretung gewählt. Der Beigeladene zu 2 erhielt die Mehrheit bei der Wahl des Bürgermeisters der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. September 2009 legte der Vorsitzende des SPD-Gemeindeverbandes Kalletal im Namen des Gemeindeverbandes beim Wahlleiter der Beklagten gegen die Wahl des Rates und die Wahl des Bürgermeisters Einspruch ein und beanstandete u.a. unter Angabe von Zeugen, dass das Wahllokal im Wahlbezirk 130 bei der Ergebnisfeststellung verschlossen gewesen und die Öffentlichkeit nicht hergestellt worden sei. Auf eine Nachfrage des Gemeindewahlleiters räumten der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin ein, dass das Wahllokal nach Abschluss des Wahlvorgangs nicht rechtzeitig wieder geöffnet worden sei. Beide versicherten, das Wahlergebnis sei zu keiner Zeit der Ergebnisermittlung beeinflusst worden.
- 3
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Am 26. November 2009 erklärte der Rat der Beklagten mehrheitlich die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Kalletal im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - für ungültig und ordnete zugleich die Durchführung von Wiederholungswahlen in diesem Wahlbezirk an. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse stelle eine Unregelmäßigkeit nach § 40 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) dar.
- 4
-
Am 22. Dezember 2009 hat der damalige Vorsitzende des Klägers unter dem Briefkopf des Gemeindeverbandes beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Rat der Gemeinde Kalletal erhoben mit dem Ziel, die gefassten Beschlüsse aufzuheben. Zum Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Stimmenauszählung gebe es widersprüchliche Aussagen. Ein Wahlfehler müsse erheblich sein, um zur Ungültigkeit und Nachholung einer Wahl zu führen. Auch die SPD vermute keine Manipulationen. Der achtköpfige Wahlvorstand sei parteipolitisch ausgewogen besetzt gewesen. Das Mehraugen-Prinzip gewährleiste hinreichende Neutralität bei der Auszählung. Wiederholungswahlen seien mit der naheliegenden Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses verbunden.
- 5
-
Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk Lüdenhausen hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und der Ratswahl für gültig zu erklären.
- 6
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 7
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Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht nach der Einvernahme von Zeugen und einer erneuten Auszählung der Stimmzettel des Wahlbezirks 130 der Klage stattgegeben. Sie sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klagebefugnis folge aus § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger sei als Leitung einer an den Kommunalwahlen beteiligten Partei entsprechend § 39 KWahlG klageberechtigt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wahlvorschläge der CDU bei den Wiederholungswahlen weniger Stimmen erringen und dies zu einer anderen Sitzverteilung im Rat führe oder der Beigeladene zu 2 bei einer erneuten Wahl des Bürgermeisters unterliege. Damit liege eine hinreichende Betroffenheit vor. Die Klage sei auch begründet. Zwar hätten die Zeugenaussagen zweifelsfrei ergeben, dass ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vorliege. Die Unregelmäßigkeit habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt. Die erneute Auszählung der Stimmzettel habe zwar einige Abweichungen ergeben, der Ausschluss der Öffentlichkeit sei aber nicht von entscheidendem Einfluss für die Mandatszuteilung gewesen. Damit liege kein kausaler Verfahrensfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG vor.
- 8
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Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Aus der befürchteten Verfälschung des Wahlergebnisses durch eine Wiederholungswahl bei knappem Wahlausgang lasse sich keine Klagebefugnis herleiten. Es bestünden schon Zweifel, ob der Kläger zum Kreis der Klageberechtigten gehöre und nicht allein sein Vorstand. Ungeachtet dessen sei aber auch eine Klage des Vorstands unzulässig. Parteileitungen könnten wie Wahlberechtigte zulässigerweise nur klagen, wenn sie zuvor Einspruch gegen die Wahl eingelegt hätten und ihrem Einspruch nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden sei. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG gewähre lediglich einen Wahlprüfungsanspruch, aber kein Recht auf Gültigerklärung einer Wahl. Neben der Aufsichtsbehörde seien die Mandatsträger, die infolge des Wahlprüfungsbeschlusses ihr Mandat verlören, klagebefugt. Damit bestehe ausreichender Rechtsschutz. Dass die über die Reserveliste Gewählten grundsätzlich nicht klagebefugt seien, sei unbedenklich, weil ihre Wahl nicht für ungültig erklärt werde und eine Wiederholungswahl allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Sitzverteilung habe.
- 9
-
Zur Begründung seiner Revision beruft sich der Kläger auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21, 28, 38 GG und § 5 PartG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Er sei auch für Kommunalwahlen beachtlich und gewährleiste den fairen Wettbewerb der Parteien. § 41 KWahlG könne dahin ausgelegt werden, dass der Kreis der Klageberechtigten nicht auf diejenigen beschränkt sei, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG erfolglos Einspruch eingelegt hätten. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit sei unvereinbar, dass eine Partei gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit klagen könne, während eine andere Partei, die die Wahl für gültig halte, nicht gegen eine stattgebende Wahlprüfungsentscheidung vorgehen können solle. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein einleuchtender Grund.
- 10
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Der Kläger beantragt,
-
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 zu ändern und die Berufung des Rates der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, den Einspruch des Gemeindeverbandes der SPD gegen die Wahlen des Bürgermeisters der Beklagten und des Rates der Beklagten vom 30. August 2009 in vollem Umfang zurückzuweisen.
- 11
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
- 12
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Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebiete nicht, dass eine Partei die Rechtmäßigkeit einer Wahl geltend machen können müsse. Anderenfalls müsse auch jedem Wahlberechtigten ein solches Recht zustehen, denn die Einspruchsberechtigten gemäß § 39 KWahlG seien gleich zu behandeln. Nach der bindenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts bestehe kein Anspruch auf Gültigerklärung der Wahl.
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Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,
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die Revision zurückzuweisen,
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und schließt sich der Begründung der Beklagten an.
- 14
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Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil das Klagerecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG nur solchen Parteien und Wählergruppen zukomme, die gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt haben, verletzt Bundesrecht.
- 16
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1.a) Allerdings kann der Kläger nicht geltend machen, durch die Beschlüsse des Rates der Beklagten über die Ungültigkeit der Wahlen, bei denen es sich um rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - OVGE 35, 144 <145>), im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Um eine Klagebefugnis nach dieser Norm zu bejahen, ist das Bestehen subjektiver Rechte Voraussetzung, § 42 Abs. 2 VwGO begründet sie nicht. Das Berufungsgericht hat sie dem Landesrecht nicht entnommen, auch aus Bundesrecht ergeben sich derartige subjektive Rechte des Klägers nicht. Zwar sind danach auch Parteien mit eigenen Rechten ausgestattet. Da sie aber selbst weder über aktives noch über passives Wahlrecht verfügen, kommt ihnen im Wahlprüfungsverfahren keine subjektive Berechtigung zu.
- 17
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b) Der Kläger kann auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der über "seine" Liste gewählten Ratsmitglieder geltend machen. Das könnte hier zwar erwogen werden, weil das Berufungsgericht den über eine Reserveliste gewählten Ratsmitgliedern ein eigenes Klagerecht abspricht (UA S. 9), zugleich aber selbst - mit Recht - verfassungsrechtliche Zweifel gegen eine Rechtslage zu erkennen gibt, die darauf hinausläuft, gewählten Listenbewerbern jeden Rechtsschutz zu versagen (UA S. 8). Für eine Prozessstandschaft der die Reserveliste aufstellenden Partei besteht aber kein Anlass; denn die gewählten Listenbewerber sind selbst klagebefugt. Das ergibt sich aus Bundesrecht, von dem das Landesrecht nicht abweichen darf (Art. 31 GG).
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Zwar obliegt die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts im Einzelnen dem Landesrecht. Das bundesrechtliche Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) gebietet aber, dass gewählte Wahlbewerber nicht nur ihr Mandat antreten, sondern ihr Mandat im Wahlprüfungsverfahren auch verteidigen dürfen. Dabei gibt es keinen Unterschied danach, ob das Mandat direkt oder über eine Liste errungen wurde. Zwar mag das Landesrecht - wie in Nordrhein-Westfalen - vorsehen, dass ein im Wahlbezirk direkt gewählter Bewerber sein Mandat unmittelbar durch den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde verliert, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wird (§ 40 Abs. 3 KWahlG), während der über die Reserveliste Gewählte von der Wahlprüfungsentscheidung in dem Sinne nur mittelbar betroffen wird, dass nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten neu zu berechnen ist (§ 42 Abs. 3 KWahlG). Dieser Unterschied führt aber nicht dazu, dass der über eine Liste Gewählte durch die Ungültigerklärung der Wahl und die Anordnung einer Wiederholungswahl in seinem passiven Wahlrecht weniger oder anders betroffen wäre als der in einem Wahlbezirk direkt Gewählte. Beide leiten ihre demokratische Legitimation aus der ursprünglichen Wahl her. Eine "Wiederholungswahl" vermittelt eine andere Legitimität, schon weil sie zu einem anderen - späteren - Zeitpunkt und in Kenntnis der Ergebnisse der ursprünglichen Wahl stattfindet. Die Möglichkeit einer Verletzung des passiven Wahlrechts besteht deshalb schon, wenn durch die Anordnung einer Wiederholungswahl das Mandat in Frage gestellt wird; die Legitimation des Mandats aus der ursprünglichen Wahl entfällt bereits, wenn die zugrunde liegende Wahl für ungültig erklärt wird.
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c) Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aber daraus, dass im Sinne von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG beschließt die Vertretung der Gemeinde als Wahlprüfungsbehörde über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG kann gegen diesen Beschluss der Vertretung Klage erhoben werden. Wer - neben der Aufsichtsbehörde - diese Klage erheben darf, sagt die Vorschrift nicht. Das Berufungsgericht legt die Bestimmung dahin aus, dass das Klagerecht denjenigen zusteht, denen § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG auch das Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit der Wahl einräumt, also auch den Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Bundesrecht gebietet zwar nicht, Parteien und Wählergruppen das Klagerecht gegen Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit einer Kommunalwahl zu gewähren, steht dem aber auch nicht entgegen.
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Die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts, dass dieses Klagerecht nur solchen Parteien zusteht, die auch gemäß § 39 KWahlG Einspruch eingelegt haben, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn sie führt dazu, dass zwar die angestrebte Ungültigerklärung einer Wahl vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt, nicht aber die Gültigkeit der Wahl verteidigt werden kann. Das missachtet den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG findet und sich als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst versteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208 <242>). Er ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden. Auf Landesebene folgt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 <104> m.w.N.).
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Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. <105>; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166 <174 f.> = Buchholz 415.10 KommWahlR Nr. 7). Der Grundsatz der Chancengleichheit unterliegt zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, wegen der strikten und formalen Gleichheit hat der Gesetzgeber aber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (Urteil vom 22. Oktober 2008 a.a.O. <175>).
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Beherrscht der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien das gesamte Wahlverfahren, so gilt er auch im Verfahren der Wahlprüfung einschließlich eines sich hieran anschließenden Rechtsstreits. Es mag offen bleiben, ob deshalb Parteien und Wählergruppen durch das jeweilige Verfahrens- und Prozessrecht in jeder Hinsicht gleichgestellt sein müssen oder ob Besonderheiten, die etwa mit der jeweiligen Rolle im Verfahren (als Kläger, als Beigeladener, als Rechtsmittelführer usw.) verbunden sind, Rechnung getragen werden kann. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist jedoch berührt, wenn Verfahrensrechte zuerkannt oder vorenthalten werden und dies die Möglichkeiten der Parteien betrifft, ihre Rolle im politischen Prozess, namentlich bei der Wahl, wirksam zur Geltung zu bringen. So liegt es, wenn das jeweilige Wahlrecht - wie hier das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen - den Parteien und Wählergruppen nicht nur das Recht einräumt, Wahlvorschläge einzureichen (§§ 15 ff. KWahlG), sondern auch das Recht, gegen die Wahl Einspruch einzulegen oder gegen einen Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl Klage zu erheben. Dies eröffnet den Parteien die Möglichkeit, ihre Rolle im politischen Prozess im Wahlprüfungsverfahren fortzusetzen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebietet dann im Verfahren der Wahlprüfung die strikte Waffengleichheit der konkurrierenden Parteien.
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Damit ist nicht vereinbar, Parteien und Wählergruppen, die an einer Kommunalwahl teilgenommen haben und die die Wahl für ungültig halten, das Recht einzuräumen, gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für gültig erklärt wird, Klage zu erheben, zugleich aber anderen Parteien und Wählergruppen, die die Wahl für gültig halten, ein Klagerecht gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für ungültig erklärt wird, zu versagen. Sachliche Gründe, welche diese Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Das Berufungsgericht verweist auf den Umstand, dass das Landesrecht nur den Anspruch vorsieht, eine Wahl für ungültig zu erklären (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchst. a bis c KWahlG), dass es jedoch einen gegenläufigen Anspruch, die Wahl für gültig zu erklären, keinem Verfahrensbeteiligten einräumt (§ 40 Abs. 1 Buchst. d KWahlG), und knüpft hieran die Schlussfolgerung, dass nur klagen dürfe, wer zuvor - erfolglos - Einspruch gegen die Wahl erhoben habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.
- 25
-
Auch der Hinweis der Beklagten auf die Besonderheiten des Wahlprüfungsrechts vermag die Ungleichbehandlung der Parteien nicht zu rechtfertigen. Richtig ist, dass das Wahlprüfungsrecht bei Bundestags- ebenso wie bei Landtags- und Kommunalwahlen ein weitgehend objektiviertes Verfahren ist, das auf eine rasche Klärung der Gültigkeit einer Wahl zielt, um so die Legitimationsgrundlage der gewählten Vertretungskörperschaft und der von ihr gefassten Beschlüsse möglichst zu sichern. Aus diesem Grunde können auch Einspruchs- und Klagerechte - jedenfalls jenseits der Wahrnehmung subjektiver Wahlrechte - beschränkt oder gar ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 <159>). Das rechtfertigt aber nicht, den Kreis der Klageberechtigten ungleich zu beschränken. Die mit der Inanspruchnahme von Einspruchs- und Klagerechten zwangsläufig verbundenen Verzögerungen bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses nimmt der Gesetzgeber in Kauf, wenn er solche Rechte einräumt. Eine ungleiche Verkürzung dieser Klagerechte kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, deren Wahrnehmung koste zuviel Zeit.
- 26
-
Die Beklagte hat schließlich vorgebracht, die Parteien dürften gegenüber den Wahlberechtigten nicht privilegiert werden, schon weil beide Gruppen in § 39 Abs. 1 KWahlG nebeneinander gestellt seien; auch Wahlberechtigte dürften aber nur klagen, um einen vorherigen Einspruch weiter zu verfolgen; wenn das Klagerecht für Parteien auf Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde ausgedehnt werde, welche die Wahl für ungültig erklären, dann müsse dies auch für alle Wahlberechtigten gelten, was aber dem Ziel einer Konzentration und Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens zuwiderlaufe. Auch damit wird ein tragfähiger Grund für eine Verschiedenbehandlung der Parteien nicht dargetan. Die Beklagte verkennt schon, dass für die gebotene Gleichbehandlung der Parteien untereinander die Behandlung anderer Verfahrensbeteiligter - und damit auch diejenige der Wahlberechtigten - unerheblich ist. Richtig ist, dass für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und Wählergruppen einerseits und von Wahlberechtigten andererseits sachliche Gründe bestehen müssen; das folgt freilich nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien, sondern aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Solche sachlichen Gründe bestehen aber. Zum einen ergibt sich ein Klagerecht der Wahlberechtigten in bestimmtem Umfang schon aus ihrem aktiven und passiven Wahlrecht. Wenn das Kommunalwahlrecht Wahlberechtigten auch unabhängig hiervon ein weitergehendes Einspruchs- und Klagerecht einräumt - was vielfach an den Nachweis eines Unterstützerquorums gebunden wird -, so muss sich auch dies nicht zwangsläufig an den Einspruchs- und Klagerechten der Parteien und Wählergruppen orientieren. Der Gesetzgeber kann nämlich - zum anderen - bei der Zubilligung von Verfahrensrechten im Wahlprüfungsverfahren in Rechnung stellen, dass den Parteien und Wählergruppen eine besondere Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes und eine besondere Funktion in der parlamentarischen Demokratie zukommt.
- 27
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§ 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ist für die nach allem gebotene Gleichbehandlung der Parteien und Wählergruppen bei der Eröffnung der Klage gegen den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde offen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen daher nicht; einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht. Mit seiner einschränkenden Auslegung der genannten Vorschrift verletzt das Berufungsgericht jedoch Bundesrecht; seine Entscheidung über die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Bestand haben.
- 28
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2. Da sich das Berufungsgericht mit den weiteren Fragen des Verfahrens noch nicht befasst hat, war sein Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass seine - nicht entscheidungstragend - geäußerte Auffassung, der Kläger gehöre als "CDU-Gemeindeverband" von vornherein nicht zum Kreis der Klageberechtigten, klageberechtigt sei vielmehr nur der Vorstand eines Gebietsverbandes einer Partei, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Aus § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergibt sich, dass der Vorstand den Gebietsverband vertritt. Eine solche Vertretung erfolgt aber immer im Namen und für den Gebietsverband der Partei. Dieser kann gemäß § 61 Nr. 2 VwGO nach Maßgabe der Satzung der Partei unter seinem Namen klagen und verklagt werden. Mit der Regelung ihrer Vertretung in § 11 Abs. 3 PartG werden keine eigenen Rechte des Vorstandes begründet. Hiervon will § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz1 KWahlG nicht abweichen; das Berufungsgericht verweist vielmehr selbst auf § 11 PartG und § 26 BGB.
- 29
-
Darüber hinaus wird das Berufungsgericht vor einer Entscheidung in der Sache den SPD-Gemeindeverband beizuladen haben (§ 65 Abs. 2 VwGO entspr.). Zwar begründet die Wahlprüfung kein Rechtsverhältnis, an dem die einspruchführende Partei mit eigenen Rechten beteiligt wäre. Wenn aber das jeweilige Wahlprüfungsrecht auch Parteien das Recht einräumt, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl mit der Klage anzufechten, dann setzt sich die gebotene Waffengleichheit der Parteien im gerichtlichen Verfahren dahin fort, dass die einspruchführende Partei, wenn sie nicht Klägerin ist, dann jedenfalls als Dritte am Prozess zu beteiligen ist; über die Klage und über ihren Einspruch kann nur einheitlich entschieden werden.
- 30
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Ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zur Ungültigerklärung der Wahl führt, wird das Berufungsgericht nach Maßgabe des Landeswahlrechts zu entscheiden haben. Dabei wird es berücksichtigen, dass sowohl nach Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 a.a.O. <158 f., 160 f.>) als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - OVGE 42, 152 <156>) die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreicht, um die Wahl für ungültig zu erklären. Vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen; es muss also ermittelt werden, ob die festgestellten Mängel im konkreten Fall Auswirkungen auf das Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben konnten.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
die Zahl der Wähler, - 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, - 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, - 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, - 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- a)
seinen Wahlschein, - b)
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.
Gründe
-
I.
- 1
-
Der Antragsteller ist Student an der Antragsgegnerin, der Technischen Universität Dresden. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen § 22 (i.V.m. § 20) der von der Antragsgegnerin als Satzung erlassenen Wahlordnung vom 29. Juli 2009. Hierin ist bestimmt, dass bei der Wahl des Senats der Antragsgegnerin für die Wahlen der Senatoren aus der Mitgliedergruppe der Studenten vier Wahlkreise gebildet werden, wobei der Wahlberechtigte nur in seinem Wahlkreis kandidieren darf; für die Ausübung des aktiven Wahlrechts findet keine Einteilung nach Wahlkreisen statt.
- 2
-
Das Oberverwaltungsgericht hat § 22 der Wahlordnung für unwirksam erklärt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
-
II.
- 3
-
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
-
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 5
-
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
- 6
-
Die Antragsgegnerin hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
-
"(1.) Gilt das verfassungsrechtliche Gebot, dass Wahlkreise annähernd gleich groß sein müssen und die Stimmmöglichkeit auf den Wahlkreisbewerber beschränkt ist, auch für Wahlen an Universitäten? Liegt in der Zuteilung jeweils eines Sitzes auf die Wahlkreise und der unbeschränkten Stimmabgabe eine wahlrechtlich relevante Ungleichbehandlung?
-
(2.) Kann bei der Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium der Universität eine Differenzierung innerhalb der Mitgliedergruppe der Studierenden auf Grund der Zusammensetzung und Funktion des zu wählenden Gremiums sowie der Fächerkultur der Universität sachlich gerechtfertigt sein?
-
(3.) Bedürfen Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit bei Universitäten einer Regelung durch den Gesetzgeber oder zumindest einer gesetzlichen Grundlage? Sind Universitäten befugt, auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts Differenzierungen bei der Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium der Universität vorzunehmen und die Bildung von Wahlkreisen zu regeln?"
- 10
-
Diese Fragen sind einer Klärung im Revisionsverfahren nicht fähig oder jedenfalls nicht bedürftig.
- 11
-
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden (UA S. 11 ff.), dass die in den angefochtenen Bestimmungen der Wahlordnung der Antragsgegnerin vorgesehene Wahlkreisbindung gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoße, den der Landesgesetzgeber in § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl S. 900) für die Wahl der Mitglieder von Organen der universitären Selbstverwaltung festgeschrieben habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sehe das Landeshochschulrecht lediglich in § 51 Abs. 3 i.V.m. § 50 SächsHSG in dem Sinne vor, dass jedes Mitglied der Hochschule sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe - Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Studenten oder sonstige Mitarbeiter - ausüben könne. Einen Anknüpfungspunkt für weitere Ausnahmen - etwa für sachgemäße Untergliederungen der genannten Gruppen - enthalte das Landeshochschulrecht nicht. Der Landesgesetzgeber habe im Gegenteil bestimmt, dass innerhalb der Gruppen eine gleiche Wahl stattfinde. Da die Satzungsautonomie der Antragsgegnerin nur im Rahmen der Gesetze bestehe, sei auch sie zu weiteren Differenzierungen nicht befugt. Mithin komme der Umstand, dass bei der Wahl der universitären Vertretungen die Wahlgleichheit als solche für Einschränkungen aus sachlichen Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl S. 243) im Prinzip offen sei, nicht zum Tragen.
- 12
-
Hiernach fehlt es den von der Antragsgegnerin unter (1.) und (2.) formulierten Fragen an der Klärungsfähigkeit im Revisionsverfahren. Sie sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung des Rechtsstreits allein auf § 51 Abs. 1 und 3, § 50 SächsHSG gestützt. Diese Bestimmungen des irrevisiblen Landeshochschulrechts lassen in ihrer für den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Differenzierungen, auf die sich die gestellten Fragen beziehen, nicht zu.
- 13
-
Die Problematik der Vereinbarkeit dieser von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten strikten Maßgaben des Landesrechts mit Bundesverfassungsrecht thematisiert die von der Antragsgegnerin unter (3.) zusammengefasste Fragestellung. Sie sieht danach eine grundsätzlich zu klärende Frage des insoweit als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden revisiblen Bundesverfassungsrechts sinngemäß darin, ob eine Universität unter Berufung auf das auch ihr zustehende Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226 <264>; für Fakultäten: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333 <350, 352>) Differenzierungen des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit für ihre Selbstverwaltungsgremien regeln darf, die der parlamentarische (Landes-) Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Auch dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist revisionsgerichtlich nicht klärungsbedürftig, weil sie - soweit dies fallübergreifend möglich ist - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt ist. Das von dem Oberverwaltungsgericht angewandte Landesrecht widerspricht den dergestalt anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht.
- 14
-
Danach (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - BVerfGE 39, 247 <254 ff.>) erfährt der für Parlamentswahlen entwickelte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit im Hinblick auf die Wahlen von Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschulen begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. In der Organisationsform der Gruppenuniversität werden den von den Hochschulgruppen gewählten Vertretern Stimmrechte in den kollegialen Beschlussorganen der Hochschulselbstverwaltung unabhängig von der jeweiligen Gruppengröße zugeteilt. Daraus ergibt sich zwangläufig, dass insoweit bei Wahlen der Erfolgswert der einzelnen Wählerstimmen verschieden groß sein kann. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass durch die Repräsentation aller Gruppen ein Ausgleich der verschiedenen Gruppeninteressen ermöglicht werden soll. Wenn es auch innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gibt und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kommen, so dass der Gesetzgeber befürchten kann, hierdurch werde die Funktionsfähigkeit der Gruppenuniversität beeinträchtigt, kann es ihm nicht verwehrt werden, dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall muss auch die damit verbundene (weitere) Änderung des Erfolgswerts der Stimme des einzelnen Wählers hingenommen werden.
- 15
-
Sieht indes der Gesetzgeber im Rahmen des der Hochschulorganisation zugehörigen Wahlrechts von derartigen Binnendifferenzierungen innerhalb der Mitgliedergruppen bewusst ab, ist dies für die Hochschulen bindend. Sie dürfen dann auch nicht ihrerseits solche Differenzierungen unter Berufung auf ihre durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit unterlegte Satzungsautonomie treffen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 351, 354 f.; vgl. weiter: Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <116 f., Beschluss vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 <115 f.>) erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit zwar adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor. Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. In der möglichen Nichtrepräsentation einzelner Fachbereiche im Senat liegt keine Gefährdung freier Wissenschaft. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt keinen Anspruch auf die Vertretung eines Fachbereichs im Senat. Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen. Für diese Aufgabe ist der parlamentarische Gesetzgeber besser geeignet als die an speziellen Interessen orientierten Träger der Wissenschaftsfreiheit.
- 16
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2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
- 17
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Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Ausführungen der Antragsgegnerin lassen sich die Merkmale einer solchen die Revision eröffnenden Abweichung nicht entnehmen.
- 18
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Die Antragsgegnerin trägt sinngemäß vor, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Annahme, dass die ungleiche Größe der in der angefochtenen Wahlordnung vorgesehenen Wahlkreise zu einem dem Grundsatz der gleichen Wahl widersprechenden ungleichen Stimmengewicht führe, von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - (a.a.O. S. 254 f.) ab. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit bei den Wahlen der universitären Selbstverwaltungsorgane Einschränkungen unterliege.
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Mit diesem Vortrag verkennt die Antragsgegnerin, dass sich die bereits oben dargestellten bundesrechtlichen Maßstäbe der von ihr genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung auf die Mitgliedergruppen der Gruppenuniversität beziehen, auf Untergliederungen dieser Gruppen aber nur vorbehaltlich einer entsprechenden Anordnung durch den Gesetzgeber. Demgegenüber betreffen die Erwägungen des angefochtenen Urteils Untergliederungen der Mitgliedergruppen, die die Antragsgegnerin in Widerspruch zu dem von dem Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Inhalt des landesrechtlichen Hochschulgesetzes geschaffen hat. Die von der Antragsgegnerin gerügte Divergenz besteht daher nicht.
- 20
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Auch die weitere von der Antragsgegnerin erhobene Divergenzrüge greift nicht durch. Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 - (BVerwGE 32, 308 <310 f.> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht - Allg Nr. 26 S. 8) die allgemeine Aussage, es bestehe kein rechtsstaatlicher Grundsatz im Sinne des Art. 20 GG, dass eine mit Satzungsgewalt begabte Vereinigung - auch dort eine Hochschule - im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für die ihr angehörigen Personen verbindliche Regeln nicht schaffen dürfe, weil dies dem förmlichen Gesetz vorbehalten sei. In Widerspruch dazu habe das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Universität die Wahlrechtsgleichheit für die Wahl ihrer Gremien durch eine Satzung nur dann einschränken dürfe, wenn der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit zugelassen habe.
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Mit diesem Vorbringen ist eine zur Revisionszulassung führende Divergenz jedenfalls deshalb nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht - für den Senat verbindlich - festgestellt hat, dass der Landesgesetzgeber die hier in Rede stehende Binnendifferenzierung der Mitgliedergruppen durch universitäres Satzungsrecht nicht nur nicht vorgesehen, sondern explizit ausgeschlossen hat (UA S. 12 a.E.). Eine vergleichbare Konstellation lag der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Grunde.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Gründe
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I.
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Der Antragsteller ist Student an der Antragsgegnerin, der Technischen Universität Dresden. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen § 22 (i.V.m. § 20) der von der Antragsgegnerin als Satzung erlassenen Wahlordnung vom 29. Juli 2009. Hierin ist bestimmt, dass bei der Wahl des Senats der Antragsgegnerin für die Wahlen der Senatoren aus der Mitgliedergruppe der Studenten vier Wahlkreise gebildet werden, wobei der Wahlberechtigte nur in seinem Wahlkreis kandidieren darf; für die Ausübung des aktiven Wahlrechts findet keine Einteilung nach Wahlkreisen statt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat § 22 der Wahlordnung für unwirksam erklärt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
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II.
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Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 5
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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
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Die Antragsgegnerin hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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"(1.) Gilt das verfassungsrechtliche Gebot, dass Wahlkreise annähernd gleich groß sein müssen und die Stimmmöglichkeit auf den Wahlkreisbewerber beschränkt ist, auch für Wahlen an Universitäten? Liegt in der Zuteilung jeweils eines Sitzes auf die Wahlkreise und der unbeschränkten Stimmabgabe eine wahlrechtlich relevante Ungleichbehandlung?
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(2.) Kann bei der Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium der Universität eine Differenzierung innerhalb der Mitgliedergruppe der Studierenden auf Grund der Zusammensetzung und Funktion des zu wählenden Gremiums sowie der Fächerkultur der Universität sachlich gerechtfertigt sein?
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(3.) Bedürfen Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit bei Universitäten einer Regelung durch den Gesetzgeber oder zumindest einer gesetzlichen Grundlage? Sind Universitäten befugt, auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts Differenzierungen bei der Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium der Universität vorzunehmen und die Bildung von Wahlkreisen zu regeln?"
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Diese Fragen sind einer Klärung im Revisionsverfahren nicht fähig oder jedenfalls nicht bedürftig.
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Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden (UA S. 11 ff.), dass die in den angefochtenen Bestimmungen der Wahlordnung der Antragsgegnerin vorgesehene Wahlkreisbindung gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoße, den der Landesgesetzgeber in § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl S. 900) für die Wahl der Mitglieder von Organen der universitären Selbstverwaltung festgeschrieben habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sehe das Landeshochschulrecht lediglich in § 51 Abs. 3 i.V.m. § 50 SächsHSG in dem Sinne vor, dass jedes Mitglied der Hochschule sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe - Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Studenten oder sonstige Mitarbeiter - ausüben könne. Einen Anknüpfungspunkt für weitere Ausnahmen - etwa für sachgemäße Untergliederungen der genannten Gruppen - enthalte das Landeshochschulrecht nicht. Der Landesgesetzgeber habe im Gegenteil bestimmt, dass innerhalb der Gruppen eine gleiche Wahl stattfinde. Da die Satzungsautonomie der Antragsgegnerin nur im Rahmen der Gesetze bestehe, sei auch sie zu weiteren Differenzierungen nicht befugt. Mithin komme der Umstand, dass bei der Wahl der universitären Vertretungen die Wahlgleichheit als solche für Einschränkungen aus sachlichen Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl S. 243) im Prinzip offen sei, nicht zum Tragen.
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Hiernach fehlt es den von der Antragsgegnerin unter (1.) und (2.) formulierten Fragen an der Klärungsfähigkeit im Revisionsverfahren. Sie sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung des Rechtsstreits allein auf § 51 Abs. 1 und 3, § 50 SächsHSG gestützt. Diese Bestimmungen des irrevisiblen Landeshochschulrechts lassen in ihrer für den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Differenzierungen, auf die sich die gestellten Fragen beziehen, nicht zu.
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Die Problematik der Vereinbarkeit dieser von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten strikten Maßgaben des Landesrechts mit Bundesverfassungsrecht thematisiert die von der Antragsgegnerin unter (3.) zusammengefasste Fragestellung. Sie sieht danach eine grundsätzlich zu klärende Frage des insoweit als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden revisiblen Bundesverfassungsrechts sinngemäß darin, ob eine Universität unter Berufung auf das auch ihr zustehende Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226 <264>; für Fakultäten: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333 <350, 352>) Differenzierungen des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit für ihre Selbstverwaltungsgremien regeln darf, die der parlamentarische (Landes-) Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Auch dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist revisionsgerichtlich nicht klärungsbedürftig, weil sie - soweit dies fallübergreifend möglich ist - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt ist. Das von dem Oberverwaltungsgericht angewandte Landesrecht widerspricht den dergestalt anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht.
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Danach (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - BVerfGE 39, 247 <254 ff.>) erfährt der für Parlamentswahlen entwickelte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit im Hinblick auf die Wahlen von Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschulen begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. In der Organisationsform der Gruppenuniversität werden den von den Hochschulgruppen gewählten Vertretern Stimmrechte in den kollegialen Beschlussorganen der Hochschulselbstverwaltung unabhängig von der jeweiligen Gruppengröße zugeteilt. Daraus ergibt sich zwangläufig, dass insoweit bei Wahlen der Erfolgswert der einzelnen Wählerstimmen verschieden groß sein kann. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass durch die Repräsentation aller Gruppen ein Ausgleich der verschiedenen Gruppeninteressen ermöglicht werden soll. Wenn es auch innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gibt und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kommen, so dass der Gesetzgeber befürchten kann, hierdurch werde die Funktionsfähigkeit der Gruppenuniversität beeinträchtigt, kann es ihm nicht verwehrt werden, dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall muss auch die damit verbundene (weitere) Änderung des Erfolgswerts der Stimme des einzelnen Wählers hingenommen werden.
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Sieht indes der Gesetzgeber im Rahmen des der Hochschulorganisation zugehörigen Wahlrechts von derartigen Binnendifferenzierungen innerhalb der Mitgliedergruppen bewusst ab, ist dies für die Hochschulen bindend. Sie dürfen dann auch nicht ihrerseits solche Differenzierungen unter Berufung auf ihre durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit unterlegte Satzungsautonomie treffen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 351, 354 f.; vgl. weiter: Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <116 f., Beschluss vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 <115 f.>) erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit zwar adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor. Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. In der möglichen Nichtrepräsentation einzelner Fachbereiche im Senat liegt keine Gefährdung freier Wissenschaft. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt keinen Anspruch auf die Vertretung eines Fachbereichs im Senat. Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen. Für diese Aufgabe ist der parlamentarische Gesetzgeber besser geeignet als die an speziellen Interessen orientierten Träger der Wissenschaftsfreiheit.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
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Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Ausführungen der Antragsgegnerin lassen sich die Merkmale einer solchen die Revision eröffnenden Abweichung nicht entnehmen.
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Die Antragsgegnerin trägt sinngemäß vor, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Annahme, dass die ungleiche Größe der in der angefochtenen Wahlordnung vorgesehenen Wahlkreise zu einem dem Grundsatz der gleichen Wahl widersprechenden ungleichen Stimmengewicht führe, von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - (a.a.O. S. 254 f.) ab. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit bei den Wahlen der universitären Selbstverwaltungsorgane Einschränkungen unterliege.
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Mit diesem Vortrag verkennt die Antragsgegnerin, dass sich die bereits oben dargestellten bundesrechtlichen Maßstäbe der von ihr genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung auf die Mitgliedergruppen der Gruppenuniversität beziehen, auf Untergliederungen dieser Gruppen aber nur vorbehaltlich einer entsprechenden Anordnung durch den Gesetzgeber. Demgegenüber betreffen die Erwägungen des angefochtenen Urteils Untergliederungen der Mitgliedergruppen, die die Antragsgegnerin in Widerspruch zu dem von dem Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Inhalt des landesrechtlichen Hochschulgesetzes geschaffen hat. Die von der Antragsgegnerin gerügte Divergenz besteht daher nicht.
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Auch die weitere von der Antragsgegnerin erhobene Divergenzrüge greift nicht durch. Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 - (BVerwGE 32, 308 <310 f.> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht - Allg Nr. 26 S. 8) die allgemeine Aussage, es bestehe kein rechtsstaatlicher Grundsatz im Sinne des Art. 20 GG, dass eine mit Satzungsgewalt begabte Vereinigung - auch dort eine Hochschule - im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für die ihr angehörigen Personen verbindliche Regeln nicht schaffen dürfe, weil dies dem förmlichen Gesetz vorbehalten sei. In Widerspruch dazu habe das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Universität die Wahlrechtsgleichheit für die Wahl ihrer Gremien durch eine Satzung nur dann einschränken dürfe, wenn der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit zugelassen habe.
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Mit diesem Vorbringen ist eine zur Revisionszulassung führende Divergenz jedenfalls deshalb nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht - für den Senat verbindlich - festgestellt hat, dass der Landesgesetzgeber die hier in Rede stehende Binnendifferenzierung der Mitgliedergruppen durch universitäres Satzungsrecht nicht nur nicht vorgesehen, sondern explizit ausgeschlossen hat (UA S. 12 a.E.). Eine vergleichbare Konstellation lag der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Grunde.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
Gründe
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A.
- 1
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Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Rechte eines Mitglieds der 15. Bundesversammlung anlässlich der Wahl Joachim Gaucks zum Bundespräsidenten.
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I.
- 2
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Der Antragsteller wurde durch die Volksvertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Mitglied der 15. Bundesversammlung gewählt. Im Vorfeld der Bundesversammlung legte er in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen gegen die Wahl der dortigen Delegierten Einspruch ein. Er machte dabei geltend, die jeweilige Wahl nach Einheitslisten verstoße gegen § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (Bundespräsidentenwahlgesetz - im Folgenden: BPräsWahlG) vom 25. April 1959 (BGBl I S. 230) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl I S. 1326), weil auf der Liste für die Ersatzkandidaten Unterlisten vorgesehen seien, so dass entgegen dieser Vorschrift für den Fall der Nichtannahme der Wahl oder des Ausscheidens eines Mitglieds nicht der nächste Bewerber derselben Vorschlagsliste eintrete, sondern je nach Parteizugehörigkeit des entfallenden Mitglieds ein Bewerber der jeweiligen Unterliste. Es handele sich daher um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Abstimmung "en bloc" über verschiedene Listen. Die Wahl sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoße, denn der einzelne Landtagsabgeordnete habe keine freie Wahl zwischen einzelnen Listen.
- 3
-
Die Einsprüche wurden von den jeweiligen Landtagspräsidenten wegen mangelnder Einspruchsbefugnis als offensichtlich unzulässig angesehen.
- 4
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Vor dem Zusammentritt der 15. Bundesversammlung stellte der Antragsteller gemeinsam mit den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller schriftlich Anträge auf Ausschluss der Delegierten aus den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen von der Bundesversammlung und auf Befassung der Bundesversammlung mit den Einsprüchen gegen die Delegiertenwahlen in den vorgenannten Ländern nach § 5 Satz 3 BPräsWahlG. Ferner reichte er gemeinsam mit den genannten weiteren Mitgliedern den Antrag ein, eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche bei Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages im Übrigen für jeden Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten die Gelegenheit zur Vorstellung in bis zu 30-minütiger freier Rede und für jeden Wahlvorschlagsträger das Recht auf Bestimmung eines Mitglieds der Bundesversammlung zum "Wahlbeobachter" bei der Stimmauszählung vorsah.
- 5
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Für die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung wurde vor der Bundesversammlung schriftlich ein Antrag eingereicht, wonach auf die 15. Bundesversammlung die Geschäftsordnung des Bundestages mit der Maßgabe Anwendung finden sollte, dass Anträge nur schriftlich gestellt werden könnten und eine Aussprache nicht stattfinde.
- 6
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Am 18. März 2012 trat die 15. Bundesversammlung zusammen. Sie hatte insgesamt 1240 Mitglieder, die 620 Mitglieder des Bundestages und 620 Mitglieder, die von den Länderparlamenten gewählt worden waren. Der Antragsgegner zu 1) stellte die Anträge auf Ausschluss der Delegierten aus zehn Ländern und auf Befassung der Bundesversammlung mit den Einsprüchen - ohne vorherige Aussprache - nicht zur Abstimmung. Nachdem er die Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung festgestellt hatte, wurde der von der Mehrheit getragene Geschäftsordnungsantrag zur Abstimmung gestellt und von der Bundesversammlung mehrheitlich angenommen. Danach erklärte der Antragsgegner zu 1), über den aus dem Geschäftsordnungsentwurf des Antragstellers entnommenen Antrag, eine mündliche Vorstellung der Kandidaten zu ermöglichen, wegen offenkundiger Unzulässigkeit ebenfalls nicht abstimmen zu lassen; eine Aussprache über diesen Antrag fand nicht statt. Anschließend wurde der wiederum dem Geschäftsordnungsentwurf entnommene Antrag betreffend die Benennung von "Wahlbeobachtern" zur Abstimmung gestellt, fand aber in der hierüber - ohne vorherige Aussprache - durchgeführten Abstimmung keine Mehrheit.
- 7
-
Nachdem die Wahl durchgeführt worden war und der Gewählte erklärt hatte, er nehme die Wahl an, und eine Ansprache gehalten hatte, erklärte der Antragsgegner zu 1), die Bundesversammlung sei geschlossen.
-
II.
- 8
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Mit seinen am 10. April 2012 eingegangenen Anträgen macht der Antragsteller im Organstreitverfahren geltend, als Mitglied der 15. Bundesversammlung durch die Antragsgegner in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
- 9
-
Ihm stehe ein Rederecht aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, jedenfalls aus Verfassungsgewohnheitsrecht, zu. Dieses Rederecht habe der Antragsgegner zu 1) verletzt, indem er ihm das Wort zur mündlichen Begründung seiner Anträge nicht erteilt und seine Anträge nicht zur Abstimmung gestellt habe. Die Antragsgegnerin zu 2) habe sein Rederecht durch Beschluss einer Geschäftsordnung, welche die mündliche Begründung von Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen sowie eine Aussprache hierüber nicht zugelassen habe, verletzt.
- 10
-
Ihm stehe außerdem ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG analog in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG (Rechtsstaatsprinzip) folgendes Recht zu, bei der Auszählung der Stimmen anwesend zu sein oder jedenfalls ein Mitglied der Bundesversammlung benennen zu können, das bei der Stimmenauszählung als Beobachter anwesend sein dürfe. Dieses Anwesenheitsrecht folge auch aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, der in den Regelungen der Wahlgesetze des Bundes und der Länder konkretisiert worden sei.
- 11
-
Der Antragsteller sieht sich ferner wegen einer Verfälschung des Erfolgswertes seiner Stimme in seinem organschaftlichen Wahl- und Abstimmungsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG analog verletzt, weil an der Wahl des Bundespräsidenten Personen mitgewirkt hätten, die nicht ordnungsgemäß gewählt worden seien und daher nicht an der Wahl hätten teilnehmen dürfen. Sein Wahlrecht beinhalte ein gegen beide Antragsgegner gerichtetes Abwehrrecht des Inhalts, versammlungsfremde Personen nicht an der Wahlhandlung teilnehmen zu lassen.
- 12
-
Dieser Fehler in der Zusammensetzung habe die Unwirksamkeit der Wahl des Bundespräsidenten zur Folge, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Wahl nur durch die fehlerfrei bestimmten Mitglieder der Bundesversammlung zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte.
- 13
-
Die Bundesversammlung hätte, selbst wenn seine Einsprüche gegen die Delegiertenwahlen in zehn Ländern unzulässig gewesen sein sollten, nach § 5 Satz 3 BPräsWahlG über seine Einsprüche entscheiden müssen.
- 14
-
Darüber hinaus beantragt der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung, den mecklenburg-vorpommerschen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren bis zur Hauptsacheentscheidung in dem Organstreitverfahren jegliche Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ihn zu untersagen. Zur Begründung trägt er vor, seine Immunität gemäß § 7 Satz 2 BPräsWahlG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 GG bestehe fort, weil die Wahl des Bundespräsidenten unwirksam gewesen sei, so dass die Bundesversammlung nicht wirksam habe geschlossen werden können.
-
B.
- 15
-
Die Anträge zu 5., 8. und 9. sind bereits unzulässig, die übrigen Anträge sind jedenfalls offensichtlich unbegründet (§ 24 Satz 1 BVerfGG).
-
I.
- 16
-
Das mit dem Antrag zu 9. verfolgte Rechtsschutzziel ist kein tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens (1.), hinsichtlich der Anträge zu 5. und 8. ist der Antragsteller nicht antragsbefugt (2.).
- 17
-
1. Das mit dem Antrag zu 9. verfolgte Begehren kann nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein, da es auf einen rechtsgestaltenden Ausspruch abzielt (vgl. BVerfGE 1, 351 <371>; 20, 119 <129>; 124, 161 <188>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 64 ff.).
- 18
-
a) Nach dem Hauptantrag zu 9. soll die Wahl von Joachim Gauck zum Bundespräsidenten durch die 15. Bundesversammlung für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet werden. Der Antrag ist damit unmittelbar auf eine unzulässige Rechtsgestaltung und den Ausspruch einer Verpflichtung gerichtet. Er kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller mit dem Hauptantrag zu 9. die Feststellung einer Verletzung seiner organschaftlichen Rechte und damit ein zulässiges Rechtsschutzziel verfolgt. Denn er begehrt mit dem weiteren Antrag zu 8., den er auf denselben Sachverhalt stützt, ausdrücklich die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
- 19
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b) Der Hilfsantrag zu 9. ist ebenfalls nicht auf ein zulässiges Rechtsschutzziel gerichtet. Er zielt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl und damit auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 67). Für eine Auslegung dahin, dass der Antragsteller die Feststellung einer Verletzung in seinen organschaftlichen Rechten begehrt, ist angesichts des Wortlautes des Antrages zu 8. wiederum kein Raum.
- 20
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2. Hinsichtlich der Anträge zu 5. und 8. ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG muss ein Antragsteller im Organstreitverfahren geltend machen, durch eine Maßnahme des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt zu sein.
- 21
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Dem Antragsteller steht von Verfassungs wegen ein organschaftliches Recht nicht zu, die Wahl der von anderen Ländern in die Bundesversammlung entsandten Delegierten zu rügen und mit dieser Begründung die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Bundesversammlung auf den Prüfstand zu stellen. Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen keine über § 5 BPräsWahlG hinausgehenden organschaftlichen Rechte auf Überprüfung der Wahl der Delegierten in den Volksvertretungen der Länder (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 73 ff.).
- 22
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Die Voraussetzungen des § 5 BPräsWahlG sind hier nicht erfüllt. Nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG ist jedes Mitglied des jeweiligen Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber zu einem Einspruch berechtigt. Damit ist sichergestellt, dass zugunsten derjenigen, die durch die Wahl in dem jeweiligen Landesparlament unmittelbar betroffen sein können, Rechtsschutz besteht. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht, der sich nicht gegen die Wahl im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, sondern gegen den Wahlmodus in anderen Landtagen wendet. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung der Bundesversammlung nach § 5 Satz 3 BPräsWahlG nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Bundesversammlung zu einer Entscheidung über einen Einspruch nur befugt, falls der Landtag über einen nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG zulässigen Einspruch nicht mehr rechtzeitig entscheiden konnte. Hier aber liegt kein nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG zulässiger Einspruch vor. Ein Recht oder gar eine Pflicht der Bundesversammlung zur Entscheidung über Einsprüche außerhalb von § 5 Satz 1 BPräsWahlG gewährt § 5 Satz 3 BPräsWahlG nicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 79, 123).
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II.
- 23
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Ob die Anträge zu 1. bis 4. und 6. bis 7. zulässig sind, kann offen bleiben. Denn sie sind jedenfalls offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 6, 7 <11>; 60, 243 <246>; 96, 1 <5>; 97, 350 <368>; 128, 278 <280>).
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1. Die Antragsgegner haben Rede- und Antragsrechte des Antragstellers nicht verletzt (Anträge zu 1. bis 4. und 6.).
- 25
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a) Den Mitgliedern der Bundesversammlung sind durch Art. 54 GG außer dem Recht zur Teilnahme an der Wahl nur begrenzt Mitwirkungsrechte zugewiesen, soweit sie zur Wahrnehmung des Wahlrechts erforderlich sind. Die für Abgeordnete des Bundestages geltende Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist wegen der andersartigen Aufgabe der Bundesversammlung auf deren Mitglieder nicht übertragbar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 90, 99 ff.). Das Grundgesetz gewährleistet ihnen kein generelles Rede- und Antragsrecht. Insbesondere findet die Wahl des Bundespräsidenten nach Art. 54 Abs. 1 GG "ohne Aussprache" statt; zu einer Personal- und Sachdebatte über oder mit den Kandidaten sind die Mitglieder der Bundesversammlung danach nicht berechtigt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 108 ff.).
- 26
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Der Präsident des Bundestages als Leiter der Bundesversammlung ist befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge, die offensichtlich nicht im Einklang mit der Verfassung stehen, nicht zur Abstimmung zu stellen, ohne dem jeweiligen Antragsteller zuvor das Wort zu erteilen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 117 f.).
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b) Nach diesen Maßstäben sind im Rahmen der 15. Bundesversammlung organschaftliche Rechte des Antragstellers offensichtlich nicht verletzt worden.
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aa) Die Antragsgegnerin zu 2) hat durch den Beschluss einer Geschäftsordnung, wonach Anträge nur schriftlich eingereicht werden können und eine Aussprache nicht stattfindet, keine dem Antragsteller durch die Verfassung eingeräumten Rechte verletzt (Antrag zu 6.). Die Abgabe der Stimmen und ihre Auszählung bedürfen eines Rede- und Antragsrechts grundsätzlich nicht. Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl in der Bundesversammlung, welche möglicherweise ein verfassungsrechtliches Rederecht begründen könnten, macht der Antragsteller nicht geltend (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 113).
- 29
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bb) Der Antragsgegner zu 1) hat keine organschaftlichen Rechte des Antragstellers verletzt, indem er den von diesem eingebrachten Geschäftsordnungsentwurf - bis auf den hieraus entnommenen Antrag auf Benennung von Wahlbeobachtern (vgl. unten Rn. 34) - nicht zur Abstimmung gestellt hat (Antrag zu 4.). Die vom Antragsteller beantragte Ausgestaltung der Geschäftsordnung, nach der den Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten Gelegenheit gegeben werden sollte, sich bis zu 30 Minuten in freier Rede vorzustellen, hätte eine Verletzung des Ausspracheverbots des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 120 f.).
- 30
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cc) Der Antragsgegner zu 1) war schon deshalb nicht verpflichtet, dem Antragsteller das Wort zur Begründung seines Geschäftsordnungsentwurfes zu erteilen (Antrag zu 3.). Er war auch aus anderen Gründen nicht gehalten, vor der Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung Redebeiträge zuzulassen. Der auf Grundlage von Art. 54 Abs. 7 GG erlassene § 8 Satz 2 BPräsWahlG sieht die Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages - mit darin gemäß § 29 enthaltenen Rederechten - nur vor, "sofern" sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt. Ist - wie hier - bereits erkennbar, dass die Bundesversammlung von ihrem Recht, die Ordnung ihrer Geschäfte selbst zu regeln, Gebrauch machen möchte, kommt die Geschäftsordnung des Bundestages nicht zum Tragen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 130). Dabei ist das Vorgehen des Antragsgegners zu 1) nicht zu beanstanden, über den von der Mehrheit der Bundesversammlung getragenen Antrag zur Geschäftsordnung vorrangig, jedenfalls vor Erteilung des Worts an ein Mitglied der Bundesversammlung, abstimmen zu lassen. Denn der von der Mehrheit getragene Antrag hatte erkennbar zum Ziel, in der Bundesversammlung generell keine Redebeiträge zuzulassen. Diese Zielrichtung wäre unterlaufen worden, hätte der Antragsgegner zu 1) dem Antragsteller zuvor das Wort erteilt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 131).
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dd) Der Antragsgegner zu 1) hat ferner keine organschaftlichen Rechte des Antragstellers dadurch verletzt, dass er dessen Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern der Bundesversammlung wegen einer Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder nicht zur Abstimmung gestellt hat (Antrag zu 2.). Die Voraussetzungen für die (subsidiäre) Befassung der Bundesversammlung mit der Wahlprüfung gemäß § 5 Satz 3 BPräsWahlG waren ersichtlich nicht erfüllt (vgl. oben Rn. 22). Die Bundesversammlung war nicht befugt, sich mit diesem offensichtlich gegen Art. 54 Abs. 3 GG verstoßenden Antrag zu befassen; ein dem Antrag entsprechendes Verfahren hätte zur Verfassungswidrigkeit der Wahl des Bundespräsidenten geführt.
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ee) Da sich die Bundesversammlung mit dem Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern der Bundesversammlung wegen einer Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder von Verfassungs wegen nicht befassen durfte, war der Antragsgegner zu 1) auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller zur Begründung dieses Antrags das Wort zu erteilen (Antrag zu 1.; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 128).
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2. Der Antrag zu 7., mit dem der Antragsteller die Ablehnung seines Antrags, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" zu gestatten, durch die Antragsgegnerin zu 2) beanstandet, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.
- 34
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Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass das Grundgesetz einem Mitglied der Bundesversammlung kein Recht übertragen hat, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (BVerfGE 130, 367 <369 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 134).
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III.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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IV.
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Besondere Billigkeitsgründe, die die Anordnung einer Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 96, 66 <67>), liegen nicht vor.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob die 15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Person die Anwesenheit bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter zu gestatten.
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A.
- 2
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1. Der Antragsteller ist Mitglied der 15. Bundesversammlung, die am 18. März 2012 zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentreten wird, und zugleich Mitträger eines Wahlvorschlags.
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2. Er stützt seinen aus dem Rubrum ersichtlichen Antrag auf Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebe jedem Mitglied der Bundesversammlung die Möglichkeit, als Beobachter bei der Auszählung der Stimmen nach jedem einzelnen Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten zugegen zu sein.
- 4
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil er bereits bei der Wahl des Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung daran gehindert worden sei, bei der Auszählung der Stimmen selbst zugegen oder durch eine von ihm und den übrigen Trägern seines Wahlvorschlags zu benennende Person vertreten zu sein. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass die 15. Bundesversammlung einen solchen Antrag ebenfalls ablehnen werde.
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B.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
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I.
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Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf eine Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorwegnähme.
- 7
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>). Dies ist vorliegend der Fall. Würde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen, wäre eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Ablehnung des bei der 15. Bundesversammlung eingebrachten Antrags des Antragstellers, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, möglich.
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II.
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Der Antrag ist jedoch offensichtlich unbegründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>). Dies ist vorliegend der Fall.
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2. Ein im Organstreitverfahren zu erhebender Antrag wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil dem Antragsteller kein durch das Grundgesetz übertragenes Recht zusteht, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen (a), und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (b).
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a) Der Antragsteller ist Mitglied der Bundesversammlung gemäß Art. 54 Abs. 3 GG und damit Träger der Rechte, die jedem Mitglied der Bundesversammlung eingeräumt sind. Dazu zählen insbesondere gemäß § 7 BPräsWahlG die Rechte aus Art. 46, Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 GG, sowie gemäß §§ 8, 9 BPräsWahlG das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen sowie an den notwendigen Abstimmungen und der Wahl des Bundespräsidenten teilzunehmen.
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Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht, als "Wahlbeobachter" an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, existiert demgegenüber nicht. Dieses Recht kann nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG abgeleitet werden. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG auf die Geschäftsordnung des Bundestages verweist, kennt diese ein entsprechendes Recht des einzelnen Bundestagsabgeordneten nicht. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG die Möglichkeit eröffnet, dass die Bundesversammlung sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, wären dort möglicherweise geregelte Rechte auf Teilnahme an Stimmauszählungen ausschließlich durch die Geschäftsordnung und nicht durch das Grundgesetz begründet, so dass ihre Beachtung nicht Gegenstand einer Überprüfung im Organstreitverfahren sein kann (vgl. BVerfGE 27, 44 <51>).
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b) Dem Antragsteller steht auch kein aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl abzuleitender Anspruch auf Teilnahme oder Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" zu.
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Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ergibt sich aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39 <68>). In welcher Ausprägung der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl auf die Bundesversammlung anzuwenden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Grundsatz kein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung von "Wahlbeobachtern" bei der Auszählung der Stimmen zur Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge zur Wahl des Bundespräsidenten.
- 15
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Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl fasst das Bundesverfassungsgericht dahingehend zusammen, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 123, 39 <70>). Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs müssen gewährleistet sein.
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Dem trägt die bisher in der Bundesversammlung geübte Praxis Rechnung. Zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge werden Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung gewählt. Diese gehören verschiedenen Fraktionen an (vgl. §§ 3, 9 und 12 der Geschäftsordnung des Bundestages) und kontrollieren sich bei der Auszählung gegenseitig. Zusätzlich überwacht der Präsident Vorkehrungen, Methoden und Abläufe. Anzeichen dafür, dass diese Kontrolle nicht ausreichend ist, sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem gewählten Verfahren den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit in der Bundesversammlung entsprochen wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.