Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2007 - 1 K 4166/04

published on 01/03/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2007 - 1 K 4166/04
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheids über EUR 1.519,60 für die Unterbringung seines beschlagnahmten Hundes.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Hundes „A.“. Mit Bescheid vom 22.01.2004 hat die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung dieses Hundes untersagt und den Hund beschlagnahmt und eingezogen. Der Hund wurde von der Beklagten in das Tierheim des Tierschutzvereins G. verbracht.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen diese Verfügung hat das Gericht mit Beschluss vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Einziehung des Hundes wiederhergestellt, im Übrigen den Antrag jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Untersagung der Hundehaltung und die Beschlagnahme des Hundes aller Voraussicht nach rechtmäßig seien, der Einziehung des Hundes jedoch in materieller Hinsicht Bedenken begegneten, da dem Kläger als milderes Mittel zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Hund rechtmäßig an einen Dritten abzugeben.
Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts G. vom 19.05.2004 wurde der gegen die Verfügung vom 22.01.2004 erhobene Widerspruch zurückgewiesen.
Am 24.06.2004 hat der Kläger gegen die Einziehung des Hundes (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 22.01.2004) erhoben (1 K 2542/04). Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde das Klageverfahren durch Beschluss vom 02.09.2004 eingestellt.
Am 24.06.2004, zugestellt am 28.06.2004, erließ die Beklagte einen Kostenbescheid, wonach der Kläger zur Zahlung von EUR 1.519,60 für die Unterbringung (Unterkunft, Betreuung und Verpflegung) seines Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 herangezogen wurde.
Den vom Kläger gegen den Kostenbescheid erhobenen Widerspruch hat das Landratsamt G. mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 zurückgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschlagnahme des Hundes nur aufgehoben werden könne, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt würden, dass der Hund legal vermittelt werden könne.
Im Juli 2004 hat die Beklagte die Beschlagnahme des Hundes aufgehoben, nachdem der Kläger den Nachweis erbracht hatte, dass er den Hund rechtmäßig an einen Dritten abgeben konnte. Was eine mögliche Abgabe des Hundes anbelangt, hatte der frühere Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten bereits am 23.01.2004 telefonisch mitgeteilt, dass Ersatzhalter für den Hund vorhanden seien. Der Vertreter der Beklagten hatte dabei darauf hingewiesen, dass für eine Ersatzhundehaltung auf jeden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Mit Schreiben vom 27.01.2004 hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie schon mehrfach darüber informiert worden sei, dass die Mutter, der Onkel und eine in G. wohnhafte Bekannte des Klägers sowie die Bullterrier-Hilfe N. bereit seien, den Hund legal unterzubringen. In der Begründung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Beklagten vom 22.01.2004 wies der damalige Bevollmächtigte des Klägers nochmals ausdrücklich darauf hin, dass anderweitige Möglichkeiten zur Unterbringung des Hundes bestünden. Er forderte die Beklagte auf, den Hund an ein Tierheim in G. zu übergeben. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 26.02.2004 und vom 02.03.2004 legte der Kläger der Beklagten schriftliche Bestätigungen des Tierschutzvereins T. in G. und des Tierschutzvereins L. vor, wonach der Hund sofort in dem jeweiligen Tierschutzverein aufgenommen werden könne. Am 16.03.2004 meldete sich ein Anrufer bei der Beklagten, der sich als Vorsitzender des Tierschutzvereins O. ausgewiesen und die Bereitschaft zur Aufnahme des Hundes bekundet hat. Am 21.04.2004 schloss der Kläger mit dem Tierschutzverein T. in G. einen schriftlichen Übereignungsvertrag über den Hund für die Aufnahme im Tierheim. Die Beklagte sagte dem Tierschutzverein T. die Überprüfung der Frage zu, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine Verlegung des Hundes möglich sei. Mit Schreiben vom 24.05.2004 wies das Landratsamt G. den Kläger darauf hin, dass er entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.04.2004 gehalten sei, sich weiterhin um eine Möglichkeit zu bemühen, den Hund an einen Dritten abzugeben, dem eine Erlaubnis für die Kampfhundehaltung erteilt sei oder erteilt werden könne, oder sonst rechtmäßig in andere Hände zu geben, etwa in ein anderes Bundesland zu vermitteln. Am 17.06.2004 legte der Kläger der Beklagten die dem „... e.V.“ in A. von der Großen Kreisstadt W. erteilte Erlaubnis für die vorübergehende Haltung von Kampfhunden vor. Mit Schreiben vom 23.06.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Freigabe des Hundes derzeit nicht möglich sei, da der „... e.V.“ keine Erlaubnis zur dauerhaften Unterbringung des Hundes habe. Mit Schreiben vom 01.07.2004 teilte das Landratsamt R. der Beklagten sodann mit, dass kein Bedenken bestünden, den Hund dauerhaft auf dem „...“ unterzubringen. Daraufhin hat die Beklagte der Abgabe des Hundes an den „... e.V.“ zugestimmt und die Beschlagnahme aufgehoben.
Der Kläger beantragt,
10 
den Kostenbescheid der Beklagten vom 24.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts G. vom 21.09.2004 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Beschlagnahme des Hundes erst im Juli 2004 aufzuheben gewesen sei, so dass der angefochtene Kostenbescheid für den Zeitraum vom 22.01. bis 31.05.2004 rechtmäßig sei.
14 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
17 
Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts G. vom 21.09.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kosten der Unterbringung des klägerischen Hundes vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ist § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG). Mit der gegenüber dem Kläger verfügten Beschlagnahme des Hundes entstand ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis, das auch durch die Übergabe des Hundes an das Tierheim als privaten Dritten nicht beendet wurde (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3, 32 Abs. 3 PolG, § 3 DVO PolG). Zum Ersatz der von der Polizei zum Zwecke der Verwahrung gemachten Aufwendungen ist der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, wobei diese Aufwendungen mittels Leistungsbescheids erhoben werden können.
19 
Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten für die Verwahrung des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ist - unabhängig vom Umfang der Kostenpflicht -, dass die das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis begründende Beschlagnahme rechtmäßig ist und die Beschlagnahmevoraussetzungen nicht vor dem 01.06.2004 entfallen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
20 
Die Beschlagnahme des Hundes am 22.01.2004 war rechtmäßig. Dies hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2004 (1 K 1011/04) in seinem Beschluss vom 02.04.2004 näher dargelegt. Nachdem keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
21 
Die Beschlagnahmevoraussetzungen sind auch nicht vor dem 01.06.2005 entfallen, so dass die Beschlagnahme vorher nicht aufzuheben war. Gem. § 33 Abs. 3 PolG ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, also die Gefahr nicht mehr besteht, zu deren Abwehr die Beschlagnahme erfolgt ist. Diese Vorschrift verpflichtet die Polizei, die Beschlagnahme unter Kontrolle zu halten und fortlaufend von Amts wegen prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist oder ob die Sache dem Betroffenen zurückgegeben werden kann (VGH Bad.-Württ., VBlBW 2001, 100). Die Beschlagnahme ist ferner aufzuheben, wenn nachträglich ein weniger belastendes Mittel (§ 5 Abs. 1 PolG) zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung steht (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Danach wäre die Beschlagnahme von der Beklagten nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies war jedoch erst dann der Fall, als das Landratsamt R. der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2004 mitgeteilt hatte, dass keine Bedenken bestünden, den Hund dauerhaft auf dem ... e.V. in A. unterzubringen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes erfolgten ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies war Sache des Klägers, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung des Hundes durch Beschluss des Gerichts vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) nach wie vor Eigentümer des Hundes war.
22 
Da die Beschlagnahmevoraussetzungen nach alledem nicht vor dem 01.06.2004 entfallen waren, besteht für den dem angefochtenen Kostenbescheid zugrunde liegenden Zeitraum vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ein Kostenerstattungsanspruch. Diesen konnte die Beklagte durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend machen, da dieser nach wie vor Eigentümer des Hundes war.
23 
Das Gericht geht auch davon aus, dass der vom Tierschutzverein G. der Beklagten in Rechnung gestellte Tagessatz von EUR 10,00 nicht überhöht ist. Die Beklagte hatte keine Möglichkeit, den beschlagnahmten Hund selbst zu verwahren und war mithin auf die Unterbringung des Hundes bei einem Dritten angewiesen. Dass die Unterbringung beim Tierschutzverein G. zu einem Tagessatz von EUR 10,00 angemessen ist, ergibt auch ein Vergleich mit anderen Tierheimen. So stellt etwa auch der Tierschutzverein S. für die Unterbringung eines Hundes einen Betrag von EUR 10,00 pro Tag in Rechnung.
24 
Für den Zeitraum vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ergibt sich damit eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz in Höhe von EUR 1.519,60 (131 Tage/EUR 10,00 + 16 % MWSt.). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Beklagten - entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 DVO PolG - Ermessen dahin zustand, ob und in welcher Höhe sie den Polizeipflichtigen zum Kostenersatz heranzog. Hierbei entspricht es - wie hier - in der Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten vom Polizeipflichtigen erhebt, da sie in erster Linie eine diesem obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Im Hinblick auf das vehemente Verhalten des Klägers, der sich der zunächst beabsichtigten Tötung des Hundes widersetzte, sowie den ideellen Wert des Hundes für ihn ist die Kostenforderung auch in Anbetracht der Höhe der Kosten im Verhältnis zum (materiellen) Wert des Hundes nicht unverhältnismäßig.
25 
Die Heranziehung des Klägers zu Kosten in Höhe von EUR 1.519,60 ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden.
26 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
17 
Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts G. vom 21.09.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kosten der Unterbringung des klägerischen Hundes vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ist § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG). Mit der gegenüber dem Kläger verfügten Beschlagnahme des Hundes entstand ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis, das auch durch die Übergabe des Hundes an das Tierheim als privaten Dritten nicht beendet wurde (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3, 32 Abs. 3 PolG, § 3 DVO PolG). Zum Ersatz der von der Polizei zum Zwecke der Verwahrung gemachten Aufwendungen ist der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, wobei diese Aufwendungen mittels Leistungsbescheids erhoben werden können.
19 
Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten für die Verwahrung des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ist - unabhängig vom Umfang der Kostenpflicht -, dass die das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis begründende Beschlagnahme rechtmäßig ist und die Beschlagnahmevoraussetzungen nicht vor dem 01.06.2004 entfallen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
20 
Die Beschlagnahme des Hundes am 22.01.2004 war rechtmäßig. Dies hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2004 (1 K 1011/04) in seinem Beschluss vom 02.04.2004 näher dargelegt. Nachdem keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
21 
Die Beschlagnahmevoraussetzungen sind auch nicht vor dem 01.06.2005 entfallen, so dass die Beschlagnahme vorher nicht aufzuheben war. Gem. § 33 Abs. 3 PolG ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, also die Gefahr nicht mehr besteht, zu deren Abwehr die Beschlagnahme erfolgt ist. Diese Vorschrift verpflichtet die Polizei, die Beschlagnahme unter Kontrolle zu halten und fortlaufend von Amts wegen prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist oder ob die Sache dem Betroffenen zurückgegeben werden kann (VGH Bad.-Württ., VBlBW 2001, 100). Die Beschlagnahme ist ferner aufzuheben, wenn nachträglich ein weniger belastendes Mittel (§ 5 Abs. 1 PolG) zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung steht (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Danach wäre die Beschlagnahme von der Beklagten nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies war jedoch erst dann der Fall, als das Landratsamt R. der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2004 mitgeteilt hatte, dass keine Bedenken bestünden, den Hund dauerhaft auf dem ... e.V. in A. unterzubringen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes erfolgten ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies war Sache des Klägers, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung des Hundes durch Beschluss des Gerichts vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) nach wie vor Eigentümer des Hundes war.
22 
Da die Beschlagnahmevoraussetzungen nach alledem nicht vor dem 01.06.2004 entfallen waren, besteht für den dem angefochtenen Kostenbescheid zugrunde liegenden Zeitraum vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ein Kostenerstattungsanspruch. Diesen konnte die Beklagte durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend machen, da dieser nach wie vor Eigentümer des Hundes war.
23 
Das Gericht geht auch davon aus, dass der vom Tierschutzverein G. der Beklagten in Rechnung gestellte Tagessatz von EUR 10,00 nicht überhöht ist. Die Beklagte hatte keine Möglichkeit, den beschlagnahmten Hund selbst zu verwahren und war mithin auf die Unterbringung des Hundes bei einem Dritten angewiesen. Dass die Unterbringung beim Tierschutzverein G. zu einem Tagessatz von EUR 10,00 angemessen ist, ergibt auch ein Vergleich mit anderen Tierheimen. So stellt etwa auch der Tierschutzverein S. für die Unterbringung eines Hundes einen Betrag von EUR 10,00 pro Tag in Rechnung.
24 
Für den Zeitraum vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ergibt sich damit eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz in Höhe von EUR 1.519,60 (131 Tage/EUR 10,00 + 16 % MWSt.). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Beklagten - entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 DVO PolG - Ermessen dahin zustand, ob und in welcher Höhe sie den Polizeipflichtigen zum Kostenersatz heranzog. Hierbei entspricht es - wie hier - in der Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten vom Polizeipflichtigen erhebt, da sie in erster Linie eine diesem obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Im Hinblick auf das vehemente Verhalten des Klägers, der sich der zunächst beabsichtigten Tötung des Hundes widersetzte, sowie den ideellen Wert des Hundes für ihn ist die Kostenforderung auch in Anbetracht der Höhe der Kosten im Verhältnis zum (materiellen) Wert des Hundes nicht unverhältnismäßig.
25 
Die Heranziehung des Klägers zu Kosten in Höhe von EUR 1.519,60 ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden.
26 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 16/01/2014 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 25.10.2013 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die mit Schreiben vom 04.12.2013 erfolgte Eigentumsübertragung an der Hündin „Daisy“ an
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.