Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Dez. 2016 - 2 K 932/14

21.12.2016

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung und Rückforderung eine Höhe von 6.477,24 € überschreitet und Zinsen für den übersteigenden Betrag geltend gemacht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bezüglich einer Zuwendung.

2

Der Kläger ist ein im März 2005 gegründeter Förderverein, der selbstlos tätig ist und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ausweislich § 2 der Vereinssatzung (1st) besteht der Vereinszweck in der ideellen und finanziellen Förderung und der Unterstützung von Maßnahmen/geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Erziehung der Jugend insbesondere afrikanischer Herkunft zu Kunst, Kultur und Wissenschaft und zur Entwicklung und Pflege von Völkerverständigung. Die Satzung bestimmt weiter in § 10 (1st), dass der Vorstand aus fünf Personen besteht und dass zur rechtsverbindlichen Vertretung die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes genügt, wobei auch hier einer von beiden der Vorsitzende sein muss. Ausweislich § 10 (10th) der Vereinssatzung ist der Vorstand berechtigt, mit einzelnen Vorstandsmitgliedern bei Bedarf Dienstverträge nach BGB abzuschließen; Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung.

3

Nachdem der Kläger bereits über mehrere Zeiträume Zuwendungen von der Beklagten erhalten hatte, stellte er am 12. August 2009 einen weiteren Antrag auf Zuwendungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 15.076,14 €. Die Zuwendung sollte dem Zweck dienen, die Zielgruppe zur Heranführung an Sprachkurse für die Integration in Gesellschaft und Arbeitswelt zu motivieren und Multiplikatoren und Multiplikatoren aus Gesellschaft und Wirtschaft zur Unterstützung zu gewinnen. Im Antrag gab der Kläger an, Honorare für Mitarbeiter in Höhe von 10.125,-- € zahlen zu müssen. Insgesamt rechne der Kläger mit Ausgaben in Höhe von 16.395,04 € und erwarte Einnahmen aus Spenden in Höhe von 1.318,90 €. Der Kläger gab bei der Antragstellung an, dass Frau A erste Vorsitzende sei, zweiter Vorsitzender des klagenden Vereins sei Herr B, Geschäftsführer sei Herr C. Diese drei Personen unterschrieben den Antrag auf Gewährung von Zuwendungen. Herr B wurde darin als „ehrenamtlicher Mitarbeiter (bezieht ausschließlich Honorar)“ bezeichnet, der 12 Stunden (faktisch 20) beim Kläger tätig sei.

4

In einer fachlichen Stellungnahme des Referats „Zuwendungen“ wurde eine Zuwendung in Höhe von 9.768,-- € befürwortet; die Beklagte kürzte die beantragte Förderung für das vorgesehene Beratungsangebot durch Honorarkräfte.

5

Mit Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2009 wurde dem Kläger für den oben genannten Zeitraum aus öffentlichen Mitteln zur Projektförderung als zweckgebundener Zuschuss eine Zuwendung in Höhe von 9.768,-- € als Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt. Der Zuschuss wurde ausweislich des beigefügten Dokuments „Konkretisierung des Zuwendungszwecks“ für die Zielgruppe „Bleibeberechtigte Zuwanderer mit Integrationsbedarf, insbesondere afrikanischer Herkunft sowie Personen mit ungesicherten Aufenthaltsstatus“ gewährt. Das Ziel wurde beschrieben mit: „Motivation der Zielgruppe zur Teilnahme am Integrationskurs oder den von der BSGE geförderten Deutschkursen für Personen mit ungesicherten Aufenthaltsstatus und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie am Arbeitsleben.“ In dem Dokument wurde das Leistungsangebot mit Beratungsangeboten, PC-Kursen und Informationsveranstaltungen zum Gesundheitswesen sowie der kooperativen Zusammenarbeit und Vernetzung mit dem Integrationszentrum im Bezirk Wandsbek, dem Flüchtlingszentrum sowie anderen Regeldiensten beschrieben. Die Leistungsangebote (außer aufsuchende Beratung) hätten in den Räumlichkeiten des Trägers zu erfolgen. Der Träger habe zu gewährleisten, dass die beschäftigten Honorarkräfte über die entsprechende Qualifikation (Sozialpädagoge oder vergleichbare Qualifikation) verfügten. Der Kläger wurde darüber hinaus verpflichtet, einen Verwendungsnachweis einschließlich eines aussagefähigen Sachberichts spätestens bis zum 31. März 2011 einzureichen. Auch eine Finanzierungsübersicht wurde zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemacht. Zusammengefasst wurden darin folgende Kosten als zuschussfähig angesehen:

6

Ausgaben:

                      

Honorare:

                 

  • Aufsuchende Beratung: 120 h x 13,09 €

1.570,80 €

        

  • PC-Kurs – 3 x 15,51 € für 10 Termine

465,30 €

        

  • Beratung vor Ort, 6 h wöchentlich à 15,51 €

4.280,76 €

        
                          

Gesamt:

        

6.316,86 €

Raumkosten:

        

3.370,04 €

Verwaltungsbedarf gesamt:

        

    1.200,-- €

Ausgaben gesamt:

        

 11.086,90 €

Einnahmen:

                 

Eigenmittel (Spenden):

        

1.318,90 €

erforderliche Zuwendung:

        

    9.768,-- €

Einnahmen Gesamt:

        

11.086,90 €

7

Die Beklagte errechnete danach eine Zuwendungshöhe von 9.768,00 €. Sie machte die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil dieses Bescheides und wies den Kläger im Bewilligungsbescheid darauf hin, dass bei der Beschäftigung von Honorarkräften die steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten seien. Die Summe wurde in sechs Teilbeträgen ausgezahlt.

8

Im Mai 2011 reichte der Kläger erstmals einen Verwendungsnachweis ein, woraufhin die Beklagte ihn mehrfach aufforderte, die Angaben zu präzisieren. Der Kläger gab am 1. August 2011 in seinem Verwendungsnachweis für das Projekt (Anlagen 1a und 1b, Bl. 132 der Sachakte) bei den Jahresergebniszahlen u.a. an, der Sozialberater B habe in 46 Wochen im Jahr nicht nur 6 (Soll), sondern 12 Stunden wöchentlich vor Ort beraten, dazu nicht nur 120 Std. p.a. (Soll), sondern 176 Stunden p.a. aufsuchende Beratung geleistet.

9

Am 30. März 2012 erließ die Beklagte einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich der gesamten Bewilligungssumme in Höhe von 9.768,-- € wegen fehlender Belege. Eine abschließende Prüfung der Mittelverwendung habe nicht vorgenommen werden können. Sie nannte als Rechtsgrundlage für den Widerruf und die Rückforderung die §§ 49, 49a HmbVwVfG bzw. die §§ 47, 50 SGB X sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), insbesondere die Nummern 8.1, 8.2.3 und 8.3.

10

Der Kläger legte hiergegen am 11. April 2012 Widerspruch ein und reichte weitere Unterlagen nach. Nach seiner Einnahmen- und Ausgabenrechnung vom 10. Oktober 2012 habe der Verwaltungsbedarf insgesamt 1.435,63 € betragen; davon seien 217,43 € auf Lehr- und Büromaterial entfallen.

11

Am 21. Oktober 2012 fand einen Erörterungstermin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens statt. In einem Vermerk vom 6. November 2012 hielt die Beklagte fest, es sei aufgefallen, dass sämtliche, projektbezogenen Honorare im Nachhinein dem Verein als Spende für Kinder- und Jugendintegrationsarbeit wieder zur Verfügung gestellt worden seien. Mit Anhörungsschreiben vom 9. Januar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass die nicht durch Belege nachgewiesenen kassenmäßigen Barauszahlungen in Höhe von insgesamt 396,01 € zuwendungsrechtlich nicht hätten anerkannt werden können. Auch die für Honorare bewilligten Zuwendungen seien zurückzufordern. Es habe sich nicht um „echte“ Honorarzahlungen gehandelt.

12

Der Verein vertrat im Schreiben vom 24. Januar 2013 die Auffassung, dass durch die Aktivitäten des Vereins und der Honorarkräfte der geförderte Zweck erreicht worden sei. Die Mittel seien projektbezogen verwandt worden. Er führte aus, die Honorarkräfte C und B - zugleich Vorstandsmitglieder des Klägers - hätten die Honorare, die in der bewilligten Höhe angefallen seien, regelmäßig gespendet, um satzungsmäßige Aktivitäten des Vereins zu fördern. Dies sei in einem unabhängigen Schritt der Berater erfolgt. Dabei handele es sich nicht um eine Zweckentfremdung der zugewendeten Mittel.

13

Die Beklagte gab dem Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014, zugestellt am 25. Januar 2014, teilweise statt und hob den angegriffenen Bescheid vom 30. März 2012 auf, soweit eine Summe von mehr als 6.901,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zurückgefordert wurde. Einnahmen für Nachhilfeunterricht seien als Einnahmen außerhalb des Förderungszweck anzusehen, so dass insoweit keine Rückforderung erfolge.

14

Im Übrigen wurde der Widerspruch kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Teilaufhebung des Bescheides richte sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG und die Teilrückforderung nach § 49a HmbVwVfG. Denn die Leistung sei in der tenorierten Höhe nicht für den bestimmten Zweck verwendet worden. Insbesondere seien Honorarzahlungen in Höhe von 6.316,86 € nicht zweckentsprechend verwendet worden. Es sei nicht allein ausreichend, dass der zuwendungsrechtliche Zweck der Beratungs- und Motivationsleistung erbracht worden sei. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Zuwendungsmittel dem geförderten Zweck zugeflossen seien, woran es vorliegend fehle. Ein unmittelbarer Mittelabfluss an die Honorarkraft habe nicht stattgefunden, sondern die Zuwendung sei von vornherein beim Verein verblieben und somit außerhalb des Zuwendungszwecks verwendet worden. Dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers, wonach die Zahlungen an die so genannten Honorarkräfte zwar geleistet, aber im Einvernehmen mit diesen sogleich als Spende an den Verein zweckgebundenen außerhalb des Zuwendungszwecks zurückgeflossen seien, was von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Zudem habe der Verein offenkundig keine bezahlten Honorarkräfte beschäftigt, sondern Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig gewesen seien. Es sei nicht hinzunehmen, dass mit öffentlichen Mitteln über Umwege andere Projekte gefördert würden, an denen der Zuwendungsgeber kein Interesse habe oder die seinen Interessen sogar zuwider liefen.

15

Dagegen seien Eigenmittel durch Mitgliedsbeiträge in Höhe von 606,40 € (anteilig für das Projekt) und durch Spenden in Höhe von 937,60 € (insg. 1.544,- €) als Einnahmen/Eigenmittel zu berücksichtigen. Kassenmäßige Barauszahlungen in Höhe von 396,01 € seien nicht anzuerkennen. Insgesamt seien 585,08 € wegen nicht anerkannten Nachweisen zweckwidrig verwendet worden.

16

Die Beklagte stellte folgende Berechnung an (S. 8 des Widerspruchsbescheides):

17

Nachgewiesene zuwendungsfähige

Ausgaben:

                      

Einnahmen:

                 

Honorare

        

0,- € 

Mitgliedsbeiträge

        

606,40 €

Raumkosten

        

3.370,44 €

Kursgebühren

        

0,- € 

Verwaltungsbedarf

        

1.039,62 €

Spenden

        

937,60 €

                          

ausgezahlte Zuwendung

        

9.768,00 €

                 

4.410,06 €

                 

11.312,00 €

18

Hiernach ergebe sich ein Überschuss, das heißt ein Überzahlungsbetrag von 6.901,94 €. Die Beklagte übe ihr intendiertes Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 HmbVwVfG unter Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus. Außergewöhnliche, atypische Umstände des hier zu entscheidenden Sachverhaltes seien nicht ersichtlich, so dass vorliegend keine andere Entscheidung in Betracht komme.

19

Mit der am 19. Februar 2014 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass die geleistete Spenden der Honorarkräfte C und B nicht zurückgefordert werden dürften. Es seien mündliche Vereinbarungen über die Zahlung von Honoraren an die Lehrkräfte geschlossen worden. Unstreitig sei an die Honorarkräfte C und B im Jahr 2010 einen Betrag von 6.316,86 € an Honoraren im Hinblick auf den Zuwendungszweck gezahlt worden, nachdem diese die geforderten beratenden Tätigkeiten geleistet hätten. Belege über ausgezahlte Honorare seien nicht vorhanden. Der Einfachheit halber seien lediglich Spendenquittungen gefertigt worden, da die Honorarkräfte ihre Honorare gleich wieder dem Kläger gespendet hätten. Diese wurden im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegt. Es könne den Honorarkräfte nicht verwehrt sein, ihre Honorare dem Verein zu spenden. Den Entschluss hierzu hätten sie bereits im Jahr 2008 gefasst und dies auch vor dem streitgegenständlichen Jahr 2010 so gehandhabt. Die Spenden der Honorarkräfte seien der Jugendintegrationsarbeit der Klägerin zugeflossen, nicht dem geförderten Zweck, daher seien sie nicht als projektbezogene Einnahmen zu bewerten. Der Kläger legte insoweit Kopien von Spendenquittungen der Honorarkräfte vor. Die Honorarkräfte hätten für 2010 keine Steuererklärung abgegeben und ihre Honorartätigkeiten auch nicht beim Finanzamt, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der jeweiligen Krankenkasse angezeigt. Über eine solche Verpflichtung seien sie nicht informiert worden. Die sozial- und abgabenrechtlichen Vorgaben seien auch nicht relevant für die Beurteilung der Honorarverträge.

20

Es sei fehlerhaft, die Mitgliedsbeiträge in Höhe von 606,40 € in die projektbezogenen Einnahmen des Klägers einzubeziehen. Denn die hier streitige Zuwendung der Beklagten habe allein das Projekt des Klägers „Integration der Zielgruppe überwiegend afrikanischer Zuwanderung in der Gesellschaft und Arbeitswelt“ zum Gegenstand. Die Mitgliedsbeiträge hätten ebenso wie die Kursgebühren andere Projekte des Klägers betroffen. Der Kläger hat eine aktualisierte Aufstellung der Finanzierung des geförderten Projekts für das Jahr 2010 eingereicht. Danach betrugen die Ausgaben für Sachkosten 4.805,67 € anstelle der veranschlagten und geförderten 4.770,04 €. Insgesamt hätten 1.510,- € anstelle von den im Antrag geschätzten 1.318,90 € als Eigenmittel für das Projekt verbucht werden können (Bl. 50). Es ergebe sich ein Fehlbetrag von 155,47 €. Der Kläger hat zudem eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf das Projekt „Jugendintegration“ für das Haushaltsjahr 2010 übersandt. Dort tauchen die gespendeten Honorare als Einnahmen auf.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014, zugestellt am 25. Januar 2014, aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Hinsichtlich der Verwendung der Zuschüsse für Honorare erscheint das Vorgehen weiterhin als Konstrukt zur Finanzierung eines nicht durch Zuwendungen geförderten Projekts. Die Beklagte müsse davon ausgehen, dass die Honorare zu keinem Zeitpunkt den Honorarkräften zugeflossen seien. Sie, die Beklagte, habe erstmals im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung für das Zuwendungsjahr 2010 Kenntnis von der Spendenpraxis des Klägers erlangt. In den davor liegenden Zuwendungsjahren habe es nach der Dienstvorschrift zur Vergabe von Zuwendungen lediglich einer so genannten Plausibilitätsprüfung bedurft.

26

Wegen der Berechnung des Betrags von 585,08 € weist die Beklagte darauf hin, dass bestimmte Ausgaben des Klägers für „Sonstiges“ in Höhe von 217,43 € wegen fehlender Nachweise nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dasselbe gelte für den Verwaltungsbedarf, der nur in Höhe von 1.039,62 € anerkannt werden könne. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein fehlender Nachweis über die geltend gemachten Auslagen sowohl dem Widerrufsgrund des Auflagenverstoß als auch dem der zweckwidrige Verwendung unterfalle. Komme der Zuwendungsempfänger seiner Verpflichtung nicht nach, Nachweise für die Ausgaben zu liefern, treffe ihn die folgende Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Verwendung. Somit sei auch bezüglich der Forderung in Höhe von 585,08 € § 49 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 HmbVwVfG die zutreffende Rechtsgrundlage. Sollte das Gericht dies anders sehen, dürfte der Bescheid im Wege der Umdeutung nach § 47 HmbVwVfG als deklaratorische Aufhebung bzw. Rücknahme aufrecht zu erhalten sein.

27

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende einverstanden erklärt.

28

In der mündlichen Verhandlung hat das Vorstandsmitglied des Klägers, Herr C, Angaben gemacht; außerdem ist die frühere Rechnungsführerin des Klägers, Frau D, als Zeugin vernommen worden. Hinsichtlich der Aussagen und weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der Sach- und Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

I. Die zulässige Anfechtungsklage ist nur teilweise begründet.

30

Der angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 ist nur im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nur insoweit in seinen Rechten (§ 113 Satz 1 VwGO).

31

Rechtmäßig sind die angegriffenen Bescheide zunächst im Hinblick auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheides hinsichtlich der Zuwendungssumme in Höhe von 6.316,86 € (hierzu unter 1 a.) und bezüglich der insoweit erfolgten Rückforderung (hierzu unter 1 b.). Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung ist darüber hinaus hinsichtlich des Betrages in Höhe von 160,38 € nicht zu beanstanden (hierzu unter 2.). Soweit die Beklagte die Aufhebung und Rückforderung hinsichtlich weiterer 424,47 € vorgenommen hat, sind die angegriffenen Bescheide aufzuheben (3.).

32

1a. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der gewährten Zuwendung ist die von der Beklagten im maßgeblichen Widerspruchsbescheid einzig genannte Widerrufsvorschrift in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Freie und Hansestadt Hamburg (HmbVwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

33

Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sind vorliegend erfüllt, soweit der Zuschuss in Höhe von 6.316,86 € für die Bezahlung von Honorarkräften vorgesehen war. Dieser Betrag ist vom Kläger zweckwidrig verwandt worden.

34

Die „Zweckwidrigkeit“ der Verwendung zugewendeter Mittel richtet sich maßgeblich nach dem Zuwendungszweck. Welcher Zuwendungszweck verfolgt werden soll, ergibt sich insbesondere aus dem Bewilligungsbescheid (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1990, 3 B 88.90, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2015, 1 A 589/13, juris Rn. 34), im vorliegenden Fall also aus dem Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2009 mit allen Anlagen, somit insbesondere aus den beigefügten Hinweisen zur Konkretisierung des Zuwendungszwecks. Dieser besteht – wie bereits dargestellt – in der Motivation der Zielgruppe zur Teilnahme an Kursen zur Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie am Arbeitsleben. Im Ergebnis ist jedoch unerheblich, ob die vorgesehenen Beratungsleistungen und Kurse im Bewilligungszeitraum abgehalten wurden. Denn es kommt nicht allein darauf an, ob der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck im Ergebnis erreicht worden ist, sondern auch darauf, ob die für den Zuwendungsempfänger erkennbar dem Zweck zugeordneten Mittel zur anteiligen Finanzierung der konkret benannten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens zweckentsprechend oder zweckwidrig verwendet worden sind (ebenso VG Oldenburg, Urt. v. 8.7.2015, 5 A 2763/12, juris). Im vorliegenden Fall war für den Kläger zunächst aufgrund der Angaben der Beklagten in der Konkretisierung des Zuwendungszwecks ersichtlich, dass die Beklagte von einer Leistungserbringung durch beschäftigte Honorarkräfte ausgeht, die eine bestimmte Qualifikation haben sollten. Darüber hinaus war dem Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2009 auch eine Finanzierungsübersicht beigefügt, aus der sich klar ergibt, in welcher Höhe Honorarzahlungen für aufsuchende Beratung, für einen PC-Kurs und für wöchentliche Beratungen von der Beklagten finanziert werden sollten. Damit hat die Beklagte klargestellt, dass sie Verpflichtungen des Klägers zur Zahlung vereinbarter Honorare bezuschussen wollte. Grundlage der Förderungszusage war bezüglich der Honorare somit eine wirksame Zahlungsverpflichtung des Klägers. Denn Zuschüsse, die für Honorare (z.B. für Beratungsleistungen) geleistet werden, setzen einen aufgrund der vertraglichen Verpflichtung entstandenen Vermögensnachteil im Aktivvermögen des Zuwendungsempfängers voraus (ebenso VG Aachen, Urt. v. 23.2.2016, 3 K 2123/13, juris Rn. 39).

35

Die dem Kläger gewährten Mittel in Höhe von 6.316,86 € sind als zweckwidrig verwandt anzusehen, da aufgrund der Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung und der Sachakte erwiesen ist, dass diese nicht für die Begleichung von Zahlungsverpflichtungen aus wirksamen Dienst- bzw. Honorarverträgen gemäß § 611 Abs. 1 BGB verwandt wurden. Vielmehr hat die Beklagte die Beratungsleistungen zu Recht als kostenlose, ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen durch die Vorstandsmitglieder der Klägers angesehen, die keiner Subventionierung bedurft hätten.

36

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keine wirksamen Honorarverträge mit den Herren B und C getroffen hat, die mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen getroffen wurden, sondern dass es sich um unwirksamen Scheinverträge im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB gehandelt hat.

37

Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, die aber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig. Scheinverträge sind solche Verträge, die mit dem Ziel vereinbart werden, den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen (BGH, Urt. v. 24.1.1980, III ZR 169/78, juris, Rn. 22). Typischer Anlass für die Beurkundung eines Scheingeschäfts ist, einen Dritten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (KG Berlin, Urt. v. 12.4.2007, 8 U 76/06, juris Rn. 35). Im öffentlichen Recht stellt sich die Frage des Vorliegens eines Scheingeschäfts und die Frage eines Rechtsbindungswillens der Beteiligten häufig in Verbindung mit dem Empfang und der späteren Rückforderung öffentlicher Leistungen (vgl. u.a. VGH München, Beschl. v. 20.9.2016, 6 ZB 16.1031, juris; OVG Weimar, Urt. v. 4.12.2014, 3 KO 307/13, juris; HansOLG, Urt. v. 12.8.2014, 9 U 119/13, juris). Werden Eigenleistungen durch unentgeltlich, d.h. ehrenamtlich tätige Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers erbracht, die gegenüber dem Zuwendungsgeber zum Schein als vergütungspflichtige Leistungen einer Honorarkraft deklariert werden, ohne dass ein Abfluss von Mitteln erfolgen soll, die das Aktivvermögen des Auftraggebers mindern würden, liegt ein Scheingeschäft vor.

38

Ein solcher Fall ist hier nach der in der mündlichen Verhandlung und aufgrund des Akteninhalts gewonnenen Überzeugung des Gerichts gegeben. Das Vorstandsmitglied des Klägers, Herr C, hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ein durch den Abschluss eines Honorarvertrages entstehender Vermögensnachteil auf der Seite des Klägers in Gestalt einer Zahlungsverpflichtung bereits bei der Beantragung der Zuwendungen nicht beabsichtigt war, sondern dass die Berater sich damit einverstanden erklären mussten, auf Honorare zu verzichten. Er hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Berater von vornherein damit einverstanden waren, keine Zahlungen zu erhalten, sondern ihre „Honorare“ dem Verein zur Verfügung zu stellen. Deutlich wurde auch, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, Honorare zu zahlen und dass die bei der Beklagten beantragten Zuwendungen zugleich für andere Aufgaben des Vereins benötigt wurden. Es seien faktisch nie Honorare geflossen. Man habe nicht gewusst, wie man den gewünschten Mechanismus formulieren solle, dass die „Honorare“ sogleich gespendet werden sollten.

39

Die Aussagen der Zeugin D waren – vermutlich altersbedingt – derart unklar und widersprüchlich, dass sie das Gericht ebenfalls nicht davon überzeugen konnte, es seien wirksame Honorarverträge geschlossen worden. Sie konnte sich trotz ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied und Rechnungsführerin nicht daran erinnern, dass eine Honorarvereinbarung geschlossen worden sein soll. Auch Spenden der Berater erinnerte sie trotz ausdrücklicher Fragen des Gerichts zunächst nicht, sondern erst nachdem sie wieder in der Zuschauerreihe Platz genommen hatte.

40

Der Vortrag des Herrn C, die Berater hätten sich von vornherein damit einverstanden erklären müssen kein Honorar zu erhalten, entspricht auch dem Bild, das sich aus den Akten ergibt. Denn insbesondere der Berater B war auch im Übrigen ehrenamtlich in eben dieser Funktion in dem geförderten Projekt tätig, nämlich soweit die Beratungstätigkeiten über den geförderten Umfang hinausgingen, wie sich aus den eigenen Angaben des Klägers im Verwendungsnachweis vom 1. August 2011 (Anlagen 1a und 1b, Bl. 132 der Sachakte) ergibt. Der Kläger konnte das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass (nur) hinsichtlich der geförderten Beratungstätigkeiten ein wirksamer Honorarvertrag vorgelegen haben soll, obwohl weitere Stunden ehrenamtlich geleistet worden sind. Insbesondere entspricht es nicht den Tatsachen, dass die Berater innerhalb des geförderten Projekts nicht unentgeltlich tätig waren, sondern nur im Rahmen anderer Projekte.

41

Auch weitere Indizien stützen die gerichtliche Überzeugung, dass der Kläger Scheinverträge gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Schriftliche Vereinbarungen zwischen ihm und den „Honorarkräften“ über die Erbringung von Beratungsleistungen auf Honorarbasis hat der Kläger nicht vorgelegt. Allein die Bezeichnung der geschlossenen Vereinbarung gegenüber der Beklagten als Honorarvertrag genügt für den Nachweis eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht. Zwar muss ein Dienstleistungsvertrag nicht zwingend schriftlich geschlossen werden; die Schriftform hätte jedoch den Inhalt der angeblich geschlossenen Vereinbarung dokumentieren können, u.a. zum Umfang der vereinbarten Tätigkeit, zur Abgrenzung von einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis, zur Höhe des Honorars, zu den Möglichkeiten der Vertragsbeendigung etc. Die fehlende Schriftform der angeblich getroffenen Honorarvereinbarungen erstaunt nicht nur wegen der Nachweispflicht des Klägers im Rahmen der erhaltenen Zuwendung, sondern auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Auftraggeber im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen muss, dass der bei ihm Beschäftigte nicht als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig angestellt ist bzw. war (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.4.2016, L 5 R 852/14, juris).

42

Ein Anzeichen dafür, dass die Beteiligten von einer wirksamen, nicht nur zum Schein geschlossenen, sondern beide Seiten verpflichtenden Honorarvereinbarung ausgegangen sind, hätte sich aus einer Meldung der „Honorarkräfte“ beim Finanzamt und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ergeben können. Der Kläger hat jedoch angegeben, dass die Berater, die zugleich Vorstandsmitglieder waren und den Inhalt des Bescheides gekannt haben dürften, eine solche Meldung nicht vorgenommen haben, obwohl die Beklagte den Kläger auf diese Verpflichtung auf Seite 4 des Bewilligungsbescheides vom 4. November 2009 hingewiesen hat. Diese Verpflichtungen wären auch dann angefallen, wenn wirksam vereinbarte Honorare den Beratern zugeflossen und anschließend sogleich gespendet worden wären.

43

Indizien für die Annahme einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung durch die Beteiligten hätten auch Honorarabrechnungen oder zum Fälligkeitsdatum erstellte Nachweise über geleisteten Honorarzahlungen sein können. Auch daran fehlt es. Honorarabrechnungen durch die Lehrkräfte mit einer Auflistung der geleisteten Unterrichtsstunden wurden nicht vorgelegt. Zwar hat der Kläger versucht, Honorarauszahlungen durch Quittungen nachzuweisen; allerdings folgen die Quittungsnummern nicht chronologisch aufeinander, was dafür spricht, dass die Belege nachträglich erstellt wurden (z.B. Belegnummern 100/2010 vom 27.9.2010 und 91/2010 vom 29.9.2010). Dies hat der Kläger auch nachträglich eingeräumt.

44

Selbst wenn kein Scheinvertrag gemäß § 117 Abs. 1 BGB anzunehmen wäre, läge keine wirksame Zahlungsverpflichtung des Klägers vor. Die angeblich geschlossenen Honorarvereinbarungen zwischen dem klagenden Verein und den beiden Vorstandsmitgliedern als Honorarkräften stellen gemäß § 181 BGB unzulässige Insichgeschäfte dar. Gemäß § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Nach der Satzung des Klägers (§ 10 10th) ist der Vorstand zwar berechtigt, mit einzelnen Vorstandsmitgliedern bei Bedarf Dienstverträge nach BGB abzuschließen, die kein unzulässiges Insichgeschäft darstellen würden; Voraussetzung hierfür ist jedoch ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung. Dass ein solcher Beschluss vorliegt, konnte der Kläger nicht nachweisen. Wird der Verein – wie hier - bei dem Abschluss eines Vertrages mit einem Vorstandsmitglied von einem nicht zuständigen Organ vertreten, ist der Vertrag unwirksam (LG Bonn, Urt. v. 26.6.2003, 18 O 361/01, juris).

45

Da sich das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass wirksame Honorarverträge vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung, ob im Falle eines wirksamen Honorarvertrages geleistete Zahlungen sogleich an den Auftraggeber gespendet werden könnten, ohne dass dies als Zweckentfremdung zu bewerten wäre.

46

Die Beklagte hat das ihr auf der Rechtsfolgenseite der Widerrufsnorm des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich angesichts der Zweckverfehlung des Zuschusses das behördliche Ermessen an den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu orientieren hat. Damit ist das behördliche Ermessen intendiert. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es keiner besonderen Begründung, weshalb der Zuwendungsbescheid insoweit aufgehoben wird. Allein der Umstand, dass die Beklagte in den vorhergehenden Förderungszeitraumes das Vorliegen wirksamer Honorarverträge nicht ähnlich konsequent geprüft hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der hier getroffenen Rücknahmeentscheidung. Denn ein willkürliches Vorgehen käme ohnehin nur in Betracht, wenn die Behörde bei der Kenntnis vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich entschieden hätte. Es liegt jedoch kein Hinweis dafür vor, dass sie in den vorangegangenen Zeiträumen Kenntnis von möglicherweise ebenfalls unwirksamen „Honorarverträgen“ hatte. Auch ist kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, da er die Zuwendung für die angeblichen Honorarkräfte durch unrichtige Angaben erwirkt hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Dem Vorstandsmitglied C war ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass ein Honorarvertrag eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers auslöst. Wer dementsprechend angibt, Honorarverpflichtungen erfüllen zu müssen, obwohl die Honorarkräfte sich zuvor verpflichten mussten, auf Zahlungen zu verzichten, weiß, dass er unrichtige Angaben tätigt, um eine Zuwendung zu erlangen. Für diese Bewertung ist unerheblich, dass dies aus der Motivation heraus geschehen sein mag, Mittel für andere gemeinnützige Zwecke, d.h. für andere, nicht geförderte Projekte zu erlangen.

47

Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ist auch nicht etwa nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 HmbVwVfG ausgeschlossen. Danach darf ein Verwaltungsakt nur binnen eines Jahres, nachdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt erst vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zu rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. Sofern der Betroffene zur Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört wurde, beginnt die Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt worden sind (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, 8 C 8/00, juris).

48

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Widerrufsfrist auf die Kenntnis der Tatsachen für die im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Aufhebung wegen Zweckverfehlung abzustellen. Über Hinweise auf eine mögliche Zweckverfehlung hat die Beklagte erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in dem es zunächst um die Übersendung weiterer Verwendungsnachweise ging, Informationen erhalten, da der Kläger in diesem Verfahren mitgeteilt hat, dass die angeblich gezahlten Honorare von den Honorarkräften sogleich gespendet worden seien. Diesen Sachverhalt klärte die Beklagte auf und erhielt zuletzt am 28. Januar 2013 eine Stellungnahme des Klägers, in der u.a. die Verwendung von Spenden erläutert wurde. Mit dem am 23. Januar 2014 erlassenen und am 25. Januar 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid, der nunmehr auf eine zweckwidrige Verwendung von Mitteln gestützt wurde, hat die Beklagte die Jahresfrist somit eingehalten.

49

b. Die Rückforderung der an den Kläger ausgezahlten Zuwendung in Höhe von 6.316,86 € ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 2. Var. HmbVwVfG, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind – wie dargelegt – erfüllt.

50

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG.

51

Der Rückforderungsanspruch und der Zinsanspruch sind auch nicht verjährt. Sie sind bereits mit dem angegriffenen Bescheid vom 30. März 2012 geltend gemacht und die Verjährung damit gemäß § 53 Abs. 1 HmbVwVfG gehemmt worden. Damit ist auch die nach §§ 49a Abs. 2 HmbVwVfG i.V.m. §§ 812 ff. BGB und §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht kommende kürzeste Verjährungsfrist von drei Jahren seit dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16. Dezember 2009 gewahrt.

52

2. Der angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist auch nicht zu beanstanden, soweit darüber hinaus weitere 160,38 € (einschließlich Zinsen) zurückgefordert werden.

53

Die von der Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG trägt den Widerrufsbescheid auch soweit er sich auf weitere 160,38 € bezieht, die zweckwidrig verwandt wurden. Dieser Betrag stellt die Differenz zwischen den für Verwaltungsbedarf bezuschussten Ausgaben in Höhe von 1.200,- € laut Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2009 und den im Widerspruchsverfahren nachgewiesenen und von der Beklagten anerkannten Ausgaben für Verwaltungskosten in Höhe von 1.039,62 €. Sofern keine Nachweise für die zweckgemäße Verwendung der Mittel vorgelegt werden können, kann ein Widerrufsbescheid auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gestützt werden (OVG Bautzen, Urt. v. 29.10.2015, 1 A 348/14, juris).

54

Der Kläger hat die ihm vorgehaltenen fehlenden Nachweise im gerichtlichen Verfahren weder nachgeliefert noch sich anderweitig zu dieser Berechnung durch die Beklagte geäußert. Auch aus den Sachakten ergibt sich nicht, dass die Beklagte Belege übersehen oder insoweit eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen hat.

55

Die Rückforderung dieser Summe beruht auf § 49a Abs. 1 Satz 1 2. Var. HmbVwVfG. Die insoweit rechtmäßig erhobene Zinsforderung stützt sich auf § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG.

56

3. Soweit die Beklagte darüber hinaus den Zuwendungsbescheid hinsichtlich einer Höhe von 424,70 € aufgehoben hat und auch diese Summe zurückfordert, sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben.

57

Der Aufhebungsbescheid vom 30. März 2012 ist in der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 zu überprüfen, so dass allein die im Widerspruchsbescheid genannte Ermächtigungsgrundlage nebst der gegebenen Begründung relevant ist. Im vorliegenden Fall wurde der Widerrufsbescheid durch den Widerspruchsbescheid allein auf den Gesichtspunkt der Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG gestützt. Der Tatbestand einer Zweckverfehlung zugewandter Mittel kann sich denklogisch nur auf die zugewandte Summe und deren Verwendung beziehen. Demgegenüber macht die Beklagte hinsichtlich der weiteren Forderung geltend, der Kläger habe durch im Zuwendungsbescheid noch nicht berücksichtigte Mitgliedsbeiträge in Höhe von 606,40 € höhere Einnahmen erzielt als vorhergesehen, so dass er nur einen geringeren Zuschuss hätte erhalten dürfen. Für die nunmehr vorgenommene Saldierung neuer Posten wäre eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides gegebenenfalls aufgrund anderer Ermächtigungsgrundlagen in Betracht gekommen.

58

Soweit die Beklagte angibt, der nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG erfolgte Widerruf sei gemäß § 47 HmbVwVfG in einen anderen Aufhebungsakt umzudeuten, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 47 Abs. 1 HmbVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

59

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie den Widerruf in eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 HmbVwVfG umgedeutet wissen möchte, für die sie ebenfalls zuständig gewesen wäre. Inwieweit dessen Voraussetzungen erfüllt sein sollen, wenn sich nachträglich höhere Einnahmen des Zuwendungsempfängers herausstellen als vorhergesehen, hat sie nicht ausgeführt. Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, welche Vertrauenstatbestände hier zu berücksichtigen wären. Dies ist jedoch unerheblich. Denn eine Umdeutung in eine Rücknahme kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung nach § 48 VwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (10 C 15/14, BVerwGE 152, 211, und in juris, Rn. 29) ausgeführt, dass die Anforderungen an die Ermessensbetätigung bei einer Rücknahme hoch sind und dass kein Fall intendierten Ermessens vorliegt, in dem auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden kann:

60

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (Urteile vom 25. September 1992 - 8 C 68.90 u.a. - BVerwGE 91, 82 <90>, vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 32 und Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <230 f.>). Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 29). Im Bereich des hier einschlägigen Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewährte Ermessen einschränken würde. Der von der Beklagten angeführte haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung allein genügt dafür nicht (Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 40), so dass der formelhafte Verweis hierauf die geschuldete Ermessensausübung nicht zu ersetzen vermag.“

61

Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Die Beklagte hat weder im Widerspruchsbescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen nach § 48 HmbVwVfG getätigt, so dass sich die Frage erübrigt, ob solche Erwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO hätten nachgeschoben werden können. Sie hat ausdrücklich nur eine Ermessensentscheidung im Rahmen des intendierten Ermessens gemäß § 49 Abs. 3 HmbVwVfG getroffen und diese mit den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit begründet.

62

Eine Umdeutung des auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ergangenen Widerrufs in einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG kann ein Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Soweit die Beklagte nunmehr Mitgliedsbeiträge auf das Projekt des Klägers anrechnet, ist nicht ersichtlich, welche Auflage der Kläger nicht erfüllt haben soll.

63

Da bereits die Aufhebung des Zuwendungsbescheides in der genannten Höhe von 424,70 € rechtswidrig ist, kann auch die Rückforderung dieser Summe nicht auf § 49a Hmb VwVfG gestützt werden.

64

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in Bezug auf die geforderte Summe. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Dez. 2016 - 2 K 932/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Dez. 2016 - 2 K 932/14

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Dez. 2016 - 2 K 932/14 zitiert 18 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

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(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. April 2016 - Au 2 K 15.1400 und Au 2 K 15.1557 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 37.037,99 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Oberstleutnant der Reserve. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen war er vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2010 bei der B. Betriebsgesellschaft für rund 3.400 €/Monat (netto) und anschließend bis zum 30. April 2011 bei der Fa. G. GmbH für rund 4.400 €/Monat (netto) beschäftigt. Im Jahr 2012 erhielt er von der Fa. G. GmbH eine Abfindung in Höhe von 30.000 €. In den Jahren 2013 bis 2016 nahm der Kläger als Reservedienstleistender wiederholt an Wehrübungen und besonderen Auslandsverwendungen bei der Bundeswehr teil. Im Anschluss an die jeweiligen Wehrdienstzeiten meldete er sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Am 1. September 2014 schloss er mit dem Wellnessverlag H., dessen Inhaberin seine Ehefrau ist, einen „Anstellungsvertrag mit einem leitenden Angestellten“, in dem er sich verpflichtete, seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche für eine Dozententätigkeit und eine Tätigkeit im Verlagswesen zur Verfügung zu stellen. Hierfür wurde als Vergütung ein Jahresbruttogehalt von 102.000 €, das in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Monats fällig werden sollte, vereinbart. Tatsächlich wurde der Kläger laut Lohnsteuerbescheinigung lediglich am 8. September 2014 als Mitarbeiter der Firma Wellness Verlag H. tätig. Bereits vom 9. September 2014 bis zum 19. Dezember 2014 leistete er erneut eine Wehrübung bei der Bundeswehr ab. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 kündigte die Ehefrau des Klägers den Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 zum 19. Dezember 2014. Im Anschluss meldete sich der Kläger arbeitslos bis zum 11. Januar 2015 und leistete ab 12. Januar 2015 bis zum 3. Juli 2015 als Reservedienstleistender Wehrdienst ab. Nach einer Besprechung im Landratsamt im April 2015 schloss der Kläger mit dem Wellnessverlag H. nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. April 2015 erneut einen Anstellungsvertrag, der auf den 2. Januar 2015 rückdatiert wurde. Dieser sieht eine Tätigkeit des Klägers für den Verlag ab 12. Januar 2015 vor und beinhaltet ebenfalls ein Jahresbruttogehalt von 102.000 €. Ab 4. Juli 2015 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Im Anschluss absolvierte er Wehrdienst und meldete sich jeweils nach Abschluss der Übungen arbeitslos.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Günzburg vom 9. September 2015 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.10.2015, soweit nicht in der Hauptsache erledigt), mit dem ihm für Wehrdienstleistungen vom 20. Juli bis 21. August 2015, vom 31. August bis 2. Oktober 2015 und vom 19. Oktober bis 18. Dezember 2015 Verdienstausfallentschädigungen jeweils in Höhe (lediglich) der Mindestleistung von täglich 117,88 € nach § 13c Abs. 1 USG gewährt wurden (Nrn. I, II und III). Außerdem wurden der Bescheid vom 7. Oktober 2014 für die Wehrübung vom 9. September bis 19. Dezember 2014 und der Bescheid vom 24. Juni 2015 für die besondere Auslandsverwendung vom 12. Januar bis 3. Juli 2015 jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit durch diese Bescheide eine die Mindestleistung in Höhe von 78,75 €/Tag übersteigende Leistung gewährt wurde (Nr. IV). Schließlich wurde die Erstattung der auf Grundlage der zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig gewährten Leistungen in Höhe von 28.640,75 € angeordnet (Nr. V).

Hiergegen erhob der Kläger Klagen zum Verwaltungsgericht, mit denen er beantragte, den Bescheid vom 9. September 2015 in Nrn. I, II und III aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Wehrdienste vom 20. Juli bis 21. August 2015, vom 31. August bis 2. Oktober 2015 und vom 19. Oktober bis 18. Dezember 2015 antragsgemäß Leistungen nach den §§ 13 ff. USG zu bewilligen. Außerdem beantragte er, den Bescheid vom 9. September 2015 in Nrn. IV und V aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. April 2016 die Klagen als unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 28.640,75 € nach Art. 48 VwVfG rechtmäßig sei und der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Verdienstausfallentschädigung hinausgehenden Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz habe. Während der streitgegenständlichen Wehrübungen sei der Kläger arbeitslos und somit kein Arbeitnehmer gewesen, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz geruht habe und dem deshalb das entfallende Arbeitsentgelt nach § 13 Abs. 2 USG zu ersetzen gewesen sei. Den zwischen dem Kläger und der Inhaberin der Firma Wellnessverlag H. (die die Ehefrau des Klägers ist) am 1. September 2014 und - rückdatiert - 2. Januar 2015 abgeschlossenen Anstellungsverträgen sei die rechtliche Anerkennung zu versagen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Verdienstausfalls im Sinn von § 13 USG sei, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags ernstlich gewollt sei, der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt werde und die Vertragsbedingungen angemessen und üblich seien, also einem Fremdvergleich standhielten. Dies sei hier nicht der Fall; vielmehr habe der Anstellungsvertrag ausschließlich dem Zweck gedient, in den Genuss höherer Unterhaltssicherungsleistungen zu gelangen. Nach den vom Gericht eingeholten Informationen bewegten sich Umsatz und Gewinn des Verlags in einem Bereich, der es nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lasse, den Kläger als leitenden Angestellten mit einem Bruttojahresarbeitslohn von 102.000 € zu beschäftigen. Die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich im Jahr 2013 auf einen Verlust von 54 € und im Jahr 2014 auf einen Gewinn von lediglich 440 €. Die Firma verfüge weder über ein nennenswertes Vermögen noch habe sie jemals Angestellte gehabt. Das vereinbarte Gehalt sei für eine Firma mit einer vergleichbaren Geschäftstätigkeit und einem vergleichbaren Geschäftsumfang weder angemessen noch üblich und halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die Begründung des Klägers, nach einem „Plan B“ eine Neuauflage von Büchern zu beabsichtigen, einen Internet-Pool-Outletshop zu errichten und Honorar aus einer Beratertätigkeit für ein Hotelbauprojekt in Dubai erwartet zu haben, überzeuge nicht. Weder habe der Kläger Belege für den angeblichen Beratervertrag vorlegen können noch erschließe sich, dass der Kläger für die geplanten Neuauflagen von Büchern bereits vorab Einnahmen in nennenswertem Umfang hätte erzielen können, zumal in den Jahren 2014 und 2015 überhaupt keine Bücher mehr verkauft worden seien. Die vom Kläger dargelegten (künftigen) Einnahmemöglichkeiten erschienen spekulativ und seien nicht durch Tatsachen belegt. Hinzu komme, dass die Firmeninhaberin hinsichtlich des operativen Geschäfts keine bzw. nur geringe Kenntnisse habe und ihre Berufstätigkeit als Halbtagsangestellte in einem Drogeriemarkt nicht aufgeben wolle, um dieser sicheren Einnahmequelle nicht verlustig zu gehen. Das in den Anstellungsverträgen vereinbarte Gehalt sei so bemessen, dass damit der Höchstsatz nach § 13 Abs. 4 USG in Höhe von 184 €/Tag fast erreicht werde. Nachdem der Kläger seit Juli 2011 arbeitssuchend gewesen sei und über kein abgeschlossenes Studium verfüge, erschließe sich dem Gericht auch nicht der Gehaltssprung von knapp 20 bzw. fast 40% im Vergleich zum vorhergehenden Verdienst. Die zeitlichen Zusammenhänge zwischen den Anstellungsverträgen, den vom Kläger absolvierten Wehrdienstleistungen und seinen Arbeitslosmeldungen sprächen ebenfalls für das Vorliegen eines Scheinvertrags. Alle Umstände ließen keinen anderen Schluss zu, als dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rechtssinn niemals ernstlich gewollt gewesen sei. Insbesondere sei es zu keinem Zeitpunkt faktisch und finanziell sinnvoll möglich gewesen, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in Höhe von 28.640,75 € zu Recht erfolgt ist und der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Mindestleistung hinausgehenden Verdienstausfallentschädigung nach dem USG hat. Den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und setzt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigenen Wertungen entgegen.

Nach § 13 Abs. 1 USG in der Fassung vom26.8.2008, die nach § 31 Abs. 1 USG in der Fassung vom29.6.2015 Anwendung findet, erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 oder 3 USG. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 USG). Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 USG nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahr erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 USG). Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis 13b USG zusammen den Betrag, der sich für den Wehrpflichtigen aufgrund seines Dienstgrades und Familienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindestleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach den §§ 13 bis 13b USG erhalten (§ 13c Abs. 1 USG). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger kein „Arbeitnehmer“ im Sinn des § 13 USG ist und ihm deshalb nur die Mindestleistung nach § 13c USG zusteht und daher über die Mindestleistung hinausgehende in der Vergangenheit bereits bezahlte Unterhaltssicherungsleistungen zu erstatten sind. Bei den zwischen ihm und dem Wellnessverlag H. geschlossenen „Anstellungsverträgen“ vom 1. September 2014 und dem auf den „2. Januar 2015“ rückdatierten Vertrag vom 8. April 2015 handelt es sich nämlich um nach § 117 Abs. 1 BGB nichtige Scheinarbeitsverträge.

Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die gegenüber einem anderen nur zum Schein abgegeben wird, nichtig, wenn dies mit dessen Einverständnis geschieht. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein Ziel durch den bloßen Schein des simulierten Rechtsgeschäfts erreichen, die damit verbundenen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen (BAG, U. v. 21.4.2005 - 2 AZR 125/04 - juris Rn. 21; U. v. 22.9.1992 - 9 AZR 385/91 - juris Rn. 13). Wird ein Scheingeschäft vorgenommen, so ist es gegenüber jedermann nichtig (BayVGH, B. v. 22.6.2015 - 15 ZB 13.1915 - juris Rn. 18; Ellenberger in Palandt, 74. Auflage 2015, § 117 Rn. 7 m. w. N.).

Gemessen hieran ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die zwischen dem Kläger und dem Verlag seiner Ehefrau geschlossenen „Anstellungsverträge“ derartige Scheinarbeitsverträge darstellen. Dies ergibt sich - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag - aus einer Gesamtschau folgender Umstände: Der Kläger hat sich in den Anstellungsverträgen dazu verpflichtet, eine „Dozententätigkeit und Tätigkeit im Verlagswesen“ zu übernehmen und seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinn des § 611 Abs. 1 BGB. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Es kann hier schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ernsthaft seine ganze Arbeitskraft dem Verlag seiner Ehefrau zur Verfügung stellen wollte. Nach der von ihm selbst dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufstellung vom 25. Februar 2016 hat der Kläger die Zeiten ab dem 16. September 2013 bis heute durchgehend entweder als Reservedienstleistender verbracht oder sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld bezogen; lediglich am 8. September 2014 stand er für einen einzigen Tag seinem Arbeitgeber Wellnessverlag H. zur Verfügung. Abgesehen davon hat die Ehefrau des Klägers als Inhaberin der Firma Wellnessverlag H. den Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 zum 19. Dezember 2014 gekündigt. Den auf den 2. Januar 2015 rückdatierten Vertrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst als „pro forma“ bezeichnet. Deshalb habe er aus dem Vertrag auch keine Arbeitsleistungen für den Verlag erbracht, seine Ehefrau als Firmeninhaberin habe solche auch nicht gefordert.

Zudem war der Verlag finanziell von vornherein nicht dazu in der Lage, dem Kläger das vereinbarte Jahresbruttogehalt von 102.000 € in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zum Monatsende zu überweisen. Das ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts, wonach die Ehefrau des Klägers als Inhaberin des Verlags im Jahr 2011 lediglich 1.959 €, im Jahr 2012 2.111 €, im Jahr 2013 - 54 € und im Jahr 2014 440 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung als Zeugin ausgesagt, dass weder die Firma noch sie selbst größere Vermögenswerte besitzen. Wenn aber - mit Ausnahme des 8. September 2014 - die beiden wesentlichen Grundpflichten eines Dienstvertrages, nämlich einerseits die Leistung der versprochenen Dienste und andererseits die Zahlung der vereinbarten Vergütung von vornherein faktisch und finanziell unmöglich erfüllbar waren, handelt es sich um Scheinarbeitsverträge im Sinn des § 117 Abs. 1 BGB. Dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 nicht beanstandet hat, sondern davon ausgegangen ist, dass ein wirksames sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen worden sei, ändert hieran nichts.

An der Einstufung der Anstellungsverträge als Scheinarbeitsverträge ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger im Jahr 2014 einen sogenannten „Plan B“ entwickelt hat und von ihm geschriebene Fachbücher zu Schwimmbadbau und „Pool Know How“ durch Neuerscheinungen ersetzen wollte, die Erstellung eines Internetshops „Pool-Outletcenter“ plante und als Berater und Projektant für ein Hotelbauprojekt mit Wellnessbereich in Dubai zu arbeiten beabsichtigte. Zu letzterem hat der Kläger nach einem Aktenvermerk über eine Besprechung im Landratsamt im April 2015 selbst vorgetragen, dass das Projekt in Dubai „noch nicht sicher“ gewesen sei und er sich, als das Angebot zur Wehrübung gekommen sei, für die „einfachere Art und Weise, Geld zu verdienen, entschieden“ habe, nämlich den Auslandseinsatz (Akte des Landratsamts, S. 77). Bei dem vom Kläger entwickelten „Plan B“ handelt es sich insgesamt gesehen um vage Absichtserklärungen und Hoffnungen für die Zukunft, die bislang in der Realität nicht umgesetzt wurden. Der Kläger ließ seinen Ankündigungen keine konkreten Taten folgen, sondern verbrachte die letzten drei Jahre - bis auf einen einzigen Tag - lückenlos abwechselnd mit Reservedienstleistungen und Arbeitslosmeldungen. Dass er in der Vergangenheit ein Fachmann für die Bereiche Schwimmbad und Wellness gewesen sein mag, hierzu verschiedene Fachbücher und Fachbeiträge geschrieben und Bauprojekte und Beratungen durchgeführt hat, ändert daran nichts.

Hinsichtlich der nach § 16 Abs. 1 USG zu erstattenden Leistungen kann sich der Kläger mit Blick auf die Vorschrift des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen.

2. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 21). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. April 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beigeladene zu 5) zu 1/10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) und 6) bis 24), die diese selbst tragen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird endgültig auf 72.693,10 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Streitgegenstand ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und der Umlage U2 nach dem seit 01.01.2006 geltenden Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Höhe von insgesamt 72.693,10 EUR für die Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie 23) und 24) für jeweils unterschiedliche Zeiträume zwischen dem 01.01.2004 und 31.12.2007.
Die klagende GmbH betreibt ein nach § 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus, das aus einer Fachklinik für Pneumologie und einer Rehabilitationsklinik besteht.
Bei der Klägerin waren - neben festangestellten Ärzten, Krankenschwestern und Pflegern - die Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie 23) und 24) als Honorarkräfte tätig.
Der 1931 geborene Beigeladene zu 1), der von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit ist (Bescheid vom 12.05.1966), war in der Zeit vom 09.01. bis 31.12.2004, vom 01.01. bis 15.04.2005, vom 30.06. bis 30.07.2005, vom 22.08. bis 09.09.2005, vom 27.03. bis 16.07.2006, vom 31.07. bis 03.09.2006 sowie vom 08.01. bis 04.05., 04.06. bis 03.08., 20.08. bis 16.09. und vom 22.10. bis 04.11.2007 für die Klägerin tätig. Er war zunächst als Gastarzt, später als stellvertretender leitender Arzt der Rehabilitationsklinik beschäftigt und führte in diesen Funktionen u.a. tägliche Visiten durch, erstellte Entlassungsberichte und Verlegungsberichte und als stellvertretender leitender Arzt auch Verlängerungsanträge. Im von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 17.07.2008 gab er an, er habe eine regelmäßige Arbeitszeit von acht bis neun Stunden täglich einzuhalten und bei Erkrankung die Geschäftsführung der Klägerin zu unterrichten. Er habe die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt, Arztkittel und Arbeitsmittel seien ihm kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Die Abrechnung erfolgte der Gestalt, dass der Beigeladene zu 1) Dienst- und Fahrtkostenabrechnungen für einzelne Kalenderwochen (teilweise zzgl. Fahrtkosten) auf einem Vordruck der Klägerin unterzeichnete und die Klägerin und der Beigeladene zu 1) anschließend eine „Vereinbarung“ unterzeichneten. In der „Vereinbarung“ heißt es jeweils unter Angabe der Zeit und des Betrags:
Es wird vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom …… als Arzt zur Vertretung in der Klinik….tätig ist.
Der Beigeladene zu 1) stellt für diese Zeit einen Betrag von EUR …in Rechnung. Die anfallenden Steuern/Abgaben und Versicherungen nimmt der Beigeladene zu 1) selbst vor.
Der Beigeladene zu 1) nimmt die ihm übertragenen ärztlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahr und unterliegt in der Verrichtung seiner Tätigkeiten keinerlei Weisungen.
St. B., den ….
Für das Jahr 2004 stellte der Beigeladene zu 1) der Klägerin einen Betrag von insgesamt 14.582,00 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 46.792,30 EUR, für das Jahr 2005 von 23.768,00 EUR und für das Jahr 2007 von 45.369,50 EUR in Rechnung (Aufstellung Bl. 260 bis 262 Bd. I der Unterlagen der Beklagten).
Der 1965 geborene Beigeladene zu 2), der von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, war in der Zeit vom 11.06. bis 22.07., 27.07. bis 29.07., 31.08. bis 07.09., 10.09. bis 21.09., 24.09. bis 26.09., 04.10. bis 19.10., 23.11. bis 25.11. und 30.11. bis 04.12.2007 für die Klägerin als Facharzt tätig. Nach dem von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 22.08.2008 bestand seine Tätigkeit in der fachärztlichen Patientenversorgung. Er habe die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt. Der Tätigkeit zu Grunde lagen zwischen den Beteiligten geschlossene Honorarverträge, wobei der Vertrag für die Zeit vom 11.06. bis 22.07.2007 (Vertrag vom 30.05./11.06.2007) von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) und der Vertrag für die Zeit vom 31.08. bis 30.09.2007 nur von der Klägerin unterschrieben (Vertrag vom 07.08.2007) ist. Die gleichlautenden Verträge enthalten u. a. folgende Regelungen:
§ 1
Der Honorarvertreter wird vom … bis einschließlich … in der Klinik die Aufgaben eines Facharztes wahrnehmen und in dieser Zeit am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Die Bereitschaftsdienste sind entsprechend des für die Abteilung gültigen Dienstplanes zu leisten.
§ 2
Der Honorarvertreter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und persönlich wahrzunehmen, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammen arbeiten und über alle ihm bei seiner Vertragserfüllung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
§ 4
10 
Für den in § 1 genannten Zeitraum erhält der Honorarvertreter für die Erledigung seiner vertraglichen Verpflichtungen ein Honorar in Höhe von 60,00 EUR pro Stunde.
11 
Die Bereitschaftsdienste werden mit 30,00 EUR pro Dienst an Wochentagen und 30,00 EUR pro Dienst an Wochenendtagen und Feiertagen abgegolten.
12 
Zusätzlich wird dem Honorarvertreter für den genannten Zeitraum von der Klinik eine Unterkunft sowie die kostenlose Teilnahme an der Personalverpflegung zur Verfügung gestellt. Mit dem vereinbarten Honorar sowie der zur Verfügungsstellung von Kost und Logis sind alle dem Honorarvertreter entstehenden Kosten gleich welcher Art abgegolten.
§ 5
13 
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird. Das Honorar wird ohne Lohnsteuerabzug gezahlt und unterliegt daher der Veranlagung nach dem jeweils gültigen Einkommenssteuergesetz.
§ 6
14 
Die Klinik haftet für die Tätigkeit des Honorarvertreters wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik.
15 
Der Beigeladene zu 2) reichte zur Abrechnung anfänglich an eine Facharztagentur GmbH in B. von ihm und der Klägerin unterzeichnete tageweise Aufstellungen seiner Dienste mit der jeweiligen Stundenzahl, und zuletzt an die Klägerin Stundennachweise ein, auf deren Grundlage die Bezahlung erfolgte. Insgesamt wurden 53.430,00 EUR abgerechnet (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
16 
Die 1958 geborene Beigeladene zu 3), die ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, war bei der Klägerin neben ihrer Vollzeittätigkeit in einem weiteren Krankenhaus in abhängiger Beschäftigung ab dem 01.12.2005 als Ärztin im Bereitschaftsdienst tätig. Nach ihren Angaben auf dem Fragebogen vom 17.09.2008 erfolgte vorab eine Abstimmung zwischen der Klägerin und ihr, an welchen Tagen sie bereit sei, nächtliche Bereitschaftsdienste wahrzunehmen. Für den Fall der Einteilung übernehme sie den Nachtdienst ab 17:00 Uhr bis 07:30 Uhr am nächsten Morgen. Für Schäden aufgrund von Fehlern sei sie voll haftbar. Sie werde nicht kontrolliert. Über Auffälligkeiten während der Nacht berichte sie am Morgen. Berufskleidung werde ihr nicht zur Verfügung gestellt. Die Klägerin und die Beigeladene zu 3) schlossen für die Zeit ab 01.12.2005 einen Vertrag vom 01.12.2005, der u. a. folgende Regelungen enthält:
17 
1. Vertragsgegenstand
18 
Ab dem 01.12.2005 übernimmt die Beigeladene zu 3) für die Klägerin im Rahmen der Bereitschaftsdiensteinteilung des ärztlichen Dienstes, Bereitschaftsdienste zum Zwecke der ärztlichen Versorgung der Patienten und Rehabilitanten in der Lungenfachklinik St. B. und der Rehabilitationsklinik St. B..
19 
Die Zeiten der Bereitschaftsdienste ergeben sich aus dem jeweils geltenden und im Vorfeld mit der Beigeladenen zu 3) abgestimmten Bereitschaftsdienstplan.
20 
Der Einsatzort ist die Lungenfachklinik und Rehabilitationsklinik St. B..
21 
Die Beigeladene zu 3) hat den fachlichen Anordnungen und Vorgaben des ärztlichen Leiters (Chefarzt) der Lungenfachklinik sowie der ärztlichen Leiterin der Rehabilitationsklinik Folge zu leisten.
22 
Die Zeiträume für die zu leistenden Bereitschaftsdienste und deren Vergütung werden auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Zeiten errechnet:
23 
Montag bis Freitag
Samstag, Sonntag und Wochentag
= 7,70 Stunden (Einsatz von 17:00 Uhr bis 07:30 Uhr)
= 13,20 Stunden (Einsatz von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr)
24 
Die Beigeladene zu 3) erhält für ihre Leistungen ein Stundenhonorar in Höhe von 26,00 EUR.
25 
4. Steuer- und Sozialversicherungsabgaben
26 
Klägerin und Beigeladene zu 3) sind sich darüber einig, dass die Beigeladene zu 3) im Sinne der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert wird. Die Beigeladene zu 3) wird selbst für ihre Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung aufkommen und die gebotenen Steuern abführen.
27 
Die Klägerin rechnete mit der Beigeladenen zu 3) die Honorarvergütung monatlich ab. Insgesamt wurde für das Jahr 2005 ein Betrag in Höhe von 943,80 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 17.817,80 EUR und für das Jahr 2007 ein Betrag in Höhe von 16.588,00 EUR abgerechnet (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
28 
Der 1961 geborene Beigeladene zu 4), der in seinem Antwortschreiben vom 24.04.2009 angab, wie die anderen Honorarärzte tätig geworden zu sein, und der ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, war bei der Klägerin in der Zeit vom 19.05. bis 26.07.2006 sowie vom 01.01. bis 02.02.2007 als Arzt tätig. Er rechnete für das Jahr 2006 mit der Klägerin 35.669,00 EUR und für das Jahr 2007 23.950,00 EUR ab (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
29 
Die 1970 geborene Beigeladene zu 5) war bei der Klägerin ab 15.01.2004 als Diät- und Ernährungsberaterin tätig. Im Fragebogen vom 12.03.2008 gab sie an, dass sie mit der Klägerin vereinbart habe, dass sie dienstags ab 14:00 Uhr komme, um Termine wahrnehmen oder Vorträge halten zu können. Die Vereinbarung sei erfolgt, damit die Patienten und Therapeuten wüssten, wann sie im Haus sei. Wenn keiner komme, gehe sie wieder heim. Es sei ein Honorarsatz von 55,00 DM (28,12 EUR) vereinbart worden. Sie habe zu Hause einen Arbeitsplatz, an dem sie Kostformeln, Diäten, Vorträge und Schulungen ausarbeite, Konzepte erstelle oder Rechnungen schreibe. Die Vorlagen für die Patienten der Klägerin drucke sie bei der Klägerin aus. Die Patienten kämen entweder zu ihr oder sie zu ihnen auf ihre Zimmer. Um den jeweiligen Beratungsbedarf zu ermitteln, nehme sie an Reha-Teambesprechungen teil. Sie berichte über die einzelnen Patienten und erstelle ggf. auch eine Prognose. Wenn sie für einen Patienten eine Koständerung wolle und dies mit dem behandelnden Arzt besprochen habe, gebe sie die Anweisungen mit Erläuterungen in die Küche weiter, die diese dann ausführen solle. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeit würden ihr nicht erteilt. Für den Fall ihrer Verhinderung informiere sie eine Sekretärin, damit diese eine Notiz an den Vortragsraum hänge. Sie habe noch weitere Auftraggeber und betreibe Werbung durch Auslage von Prospekten in Arztpraxen, in Form von Inseraten und durch Mund zu Mund Propaganda. Die Beigeladene zu 5) berechnete der Klägerin die geleisteten Vorträge sowie Diät- und Ernährungsberatungen monatsweise unter Angabe der erfolgten Tätigkeit, der genauen Uhrzeit, Stundenzahl und der Höhe des vereinbarten Stundensatzes. Sie rechnete in den einzelnen Monaten Beträge zwischen 126,54 EUR und 323,38 EUR ab. Für den Monat Januar 2007 berechnete sie 365,56 EUR, für den Monat Oktober 2007 492,10 EUR und für November 2007 557,71 EUR.
30 
Der 1974 geborene Beigeladene zu 6) war für die Klägerin vom 23.05. bis 29.06., vom 02.07. bis 13.07., vom 16.07. bis 23.07., vom 27.07. bis 30.07., vom 02.08. bis 06.08., vom 11.08. bis 18.08., vom 22.08. bis 03.09. und vom 06.09. bis 07.10.2007 als Pfleger tätig. Er gab im Fragebogen vom 25.07.2008 und in einem ergänzenden Schreiben vom 19.09.2008 an, er sei über eine der beiden Vermittlungsagenturen, bei der er angemeldet sei, vermittelt worden. Er habe in fünf verschiedenen Kliniken bzw. Pflegeheimen Aufträge gehabt. Er habe selbst festgelegt, ob er die Aufträge annehme und wie viel er arbeite. Mit der Klägerin habe er die Dienste bzw. Einsatzzeiten eine Woche im Voraus besprochen. Die Dienstkleidung habe er selbst besorgt. Es sei ihm gesagt worden, dass die Zeiten für den Frühdienst von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr seien, dass er Anspruch auf eine halbe Stunde Pause habe und er die Kleidung täglich zu wechseln habe. Fachliche Weisungen seien ihm nicht erteilt worden. Bei Fachfragen habe er sich an den diensthabenden Arzt gewandt. Er sei auf einer geschlossenen Station für TB-Infizierte eingesetzt gewesen und habe dort in eigener Regie gearbeitet. Die einmal im Monat stattfindende MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) - Kontrolle habe er selbst bezahlt. Der Beigeladene zu 6) berechnete der Klägerin die Pflegeeinsätze wöchentlich auf der Grundlage von Einzelaufstellungen mit einem Stundensatz von 23,10 EUR wochentags, 27,70 EUR Wochenende und Nachtschicht und 32,30 EUR Nachtschicht am Wochenende. Insgesamt stellte er der Klägerin 20.255,61 EUR in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
31 
Die 1973 geborene Beigeladene zu 7) war bei der Klägerin ab 20.02.2006 als Krankenschwester tätig. Sie schloss mit der Klägerin unter dem 15.02./20.02.2006 einen Rahmenvertrag zur Abwicklung künftiger Aufträge. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
32 
1. Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag in Form von Rahmenbedingungen soll die Konditionen einer künftigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien regeln.
33 
2. Tätigkeit
34 
Unter der Voraussetzung einer Auftragserteilung bzw. Auftragsannahme im Einzelfall, wird der Auftragnehmer im Wesentlichen folgende Leistungen erbringen, wobei der Umfang der konkret beauftragten Tätigkeit, wenn sie vom folgenden Leistungskatalog abweicht, im Einzelnen schriftlich festzuhalten ist:
35 
- Überwachung und Kontrolle der für den Klienten notwendigen medizintechnischen Geräte,
36 
- Beratung und Anleitung des Klienten und dessen Angehörigen in fachpflegerischen Fragen,
37 
- ganzheitliche, fachpflegerische Versorgung des Klienten,
38 
- Ermittlung fallspezifischer Daten und Gegebenheiten im Bereich des Klienten, die für die weitere Beratung/Behandlung von Bedeutung sein könnten,
39 
- Beratung des Auftraggebers in speziellen Fachfragen,
40 
- Kommunikation zwischen Auftraggeber und Klient und Klient und anderen Stellen, soweit notwendig nach eigenem Ermessen des Auftragnehmers.
41 
3. Personelle/Örtliche Durchführung
42 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beauftragte Leistung selbst oder durch Dritte durchzuführen/durchführen zu lassen.
43 
Der Auftragnehmer ist jedoch dafür verantwortlich, dass jeder im Rahmen eines Auftrages zum Einsatz gelangende Vertreter dieselbe fachpflegerische und gesundheitsberatende Kompetenz und Qualifikation hat, wie der Auftragnehmer selbst. Zur Sicherstellung der dem Auftraggeber wesentlichen fachpflegerischen Qualität, bedarf die Vertreterbestellung des Nachweises der Qualifikation gegenüber dem Auftraggeber. Der Ort der Durchführung orientiert sich alleine an den Bedürfnissen des konkreten Auftrages bzw. des Klienten.
44 
4. Auftragsabwicklung
45 
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen seine zeitlichen und fachlichen Kapazitäten anbieten, die er dem Auftraggeber in der konkreten Abrechnungsperiode zur Verfügung stellen will.
46 
Der Auftraggeber wird sich bemühen, dieses Angebot in einen konkreten Auftrag umzusetzen. Besteht auf Seiten des Auftraggebers in Konkurrenz zur Anfrage des Auftragnehmers Tätigkeitsbedarf, so wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, aus dem sich das Auftragsvolumen in zeitlicher und fachlicher Hinsicht ergibt.
47 
Der Auftragnehmer wird das Angebot prüfen und dem Auftraggeber innerhalb weniger Tage die Annahme oder Ablehnung des Angebotes bzw. alternative Vorschläge mitteilen.
48 
Gleichzeitig wird der Auftragnehmer im Falle der Auftragsübernahme mitteilen, ob er den Auftrag selbst oder durch Dritte ausführen wird. Im letzteren Falle wird er den Namen und die notwendigen Informationen zur Qualifikation des Dritten mitteilen.
49 
5. Inhaltliche fachpflegerische und gesundheitsberatende Ausführung
50 
Der Auftragnehmer gewährleistet grundsätzlich eine eigenständige fachpflegerische und gesundheitsberatende Professionalität bei der Durchführung seiner Dienstleistung.
51 
6. Vergütung
52 
Die Vergütung erfolgt entweder nach zeitlichem Aufwand oder projektbezogen. Für die zeitbezogene Abrechnung gilt die jeweils gültige Konditionsliste, aktuell Stand Oktober 2005.
53 
Im Fall einer projektbezogenen Abrechnung wird die Vergütung bei der Auftragserteilung individuell verhandelt. Die vereinbarte Vergütung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei projektorientierter Vergütung am Ende des Projekts (Abschlagszahlungen nach Vereinbarung), bei zeitorientierter Vergütung jeweils am Montag für die zurückliegende Woche, in Rechnung stellen. Die Vergütung ist sieben Tage nach Rechnungsstellung fällig. Für die Versteuerung der Vergütung ist der Auftragnehmer verantwortlich.
54 
7. Haftung/Gewährleistung
55 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer sein Berufsrisiko deckenden Berufshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen des Auftraggebers sind diesem Art und Umfang der Versicherung mitzuteilen.
56 
Im Falle der Vertretung des Auftragnehmers durch Dritte muss der Auftragnehmer gewährleisten, dass auch diese Dritte über einen gleichbedeutenden Versicherungsschutz verfügen.
57 
Die Gewährleistung des Auftragnehmers bestimmt sich nach dem Gesetz.
58 
8. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
59 
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle ihm selbst zugänglichen Informationen zum konkreten Fall zur Verfügung stellen.
60 
9. Kündigung
61 
Diese Rahmenvereinbarung ist jederzeit von beiden Parteien ohne die Einhaltung einer Frist kündbar.
62 
Des Weiteren schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 7) am 15.02.2006 einen Honorarvertrag über freiberufliche Dienstleistungen bezüglich der Auftragsdauer vom 19.02.2006 bis zum 31.03.2006, ausweislich dessen folgende Konditionen vereinbart wurden:
63 
Tagdienste:
Montag bis Freitag
        
23,10 EUR je Stunde
        
Samstag und Sonntag
        
27,70 EUR je Stunde
Nachtdienste:
Montag bis Freitag
        
27,70 EUR je Stunde
        
Samstag und Sonntag
        
32,30 EUR je Stunde
Feiertag:
gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend und Silvester 52,00 EUR je Stunde.
64 
Einsatzzeiten werden vor Ort abgesprochen. Änderungen der Arbeitszeiten sind nach Absprache im Einvernehmen der oben genannten Vertragsparteien möglich.
65 
Das Honorar ist laut § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
66 
Fahrtkostenpauschale: keine
67 
Der/Die Auftraggeber/in stellt dem/der Auftragnehmer/in kostenfrei eine Unterkunft: ja
68 
Im Fragebogen vom 23.07.2008 und den ergänzenden Stellungnahmen vom selben Tag und vom 11.09.2008 gab die Beigeladene zu 7) an, sie offeriere der Klägerin monatlich ihre freien Kapazitäten und erhalte auf dieser Grundlage von der Klägerin ggf. einen Auftrag. Sie gestalte ihren Einsatzplan selbst. Generell habe sie die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können, dies sei aber nicht vorgekommen, da sie bei ihrer persönlichen Verhinderung gleichwertigen Ersatz stelle. Aufgrund ihrer Erkrankung am 15./16.02.2007 habe ein freiberuflicher Kollege bei der Klägerin ihren Auftrag übernommen. Sie betreibe Werbung und beschäftige seit April 2008 einen Arbeitnehmer. Sie verrichte nicht die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin. Ihre Aufgabe beziehe sich auf die ganzheitliche, fachpflegerische Versorgung der ihr anvertrauten Klienten. Im Gegensatz hierzu erledigten festangestellte Mitarbeiter noch weitere Aufgaben hinsichtlich des Stationsablaufs im Krankenhaus wie Material- und Medikamentenbestellungen. Eine Weisung sei ihr dahingehend erteilt worden, dass sie ihrem Beruf als Krankenschwester entsprechend zu handeln habe. Die zur pflegerischen Versorgung der Patienten notwendigen Arbeitsmittel seien ihr kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Sie habe eine Berufshaftpflicht abgeschlossen und arbeite auch für andere Kliniken und Pflegedienste. Die Beigeladene zu 7) reichte bei der Klägerin Stundennachweise ein und rechnete auf dieser Grundlage mit der Klägerin ab. Die Beklagte bezahlte an sie im Jahr 2006 39.591,90 EUR und im Jahr 2007 62.594,45 EUR (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
69 
Die 1957 geborene Beigeladene zu 8) war bei der Klägerin vom 01.07. bis 09.07., vom 13.07. bis 26.07., vom 30.07. bis 04.08., vom 08.08. bis 17.08. und vom 20.08. bis 24.08.2006 als Krankenschwester tätig. Sie stellte der Klägerin wochenweise auf der Grundlage von Einzelnachweisen die Einsatzzeiten in Rechnung, wobei die Höhe der Vergütung der Vergütung der Beigeladenen zu 7) entsprach. Insgesamt stellte sie einen Betrag in Höhe von 10.478,55 EUR in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
70 
Die Beigeladene zu 23) war bei der Klägerin vom 20.02. bis 03.03., vom 09.03. bis 24.03., vom 27.03. bis 02.04., vom 07.04. bis 13.04., vom 18.04. bis 24.04., vom 28.04. bis 30.04. und vom 01.05. bis 01.06.2004 als Krankenschwester beschäftigt. Unter Beifügung von Einzelnachweisen stellte sie der Klägerin insgesamt 22.284,26 EUR in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
71 
Die Beigeladene zu 24) war bei der Klägerin vom 17.03. bis 31.07., vom 01.08. bis 05.08., vom 09.08. bis 20.08. und vom 24.08. bis 31.08.2004 als Pflegefachkraft tätig. Sie schloss mit der Klägerin am 08.07.2004 einen Dienstleistungsvertrag für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2004 zu den folgenden Konditionen:
72 
Tagdienst: Montag-Freitag
        
23,10 Euro/Std. vom 06:00 bis 20:00 Uhr
Tagdienst: Samstag/Sonntag
        
27,70 Euro/Std. von 06:00 bis 20:00 Uhr
Nachtdienst: Montag-Freitag
        
27,70 Euro/Std. von 06:00 bis 20:00 Uhr
Nachtdienst: Samstag/Sonntag
        
32,30 Euro/Std. von 20:00 bis 06:00 Uhr
Gesetzliche Feiertage:
                 
Heiligabend, Silvester
        
52,00 Euro/Stunde von 0:00 - 24:00 Uhr.
73 
Der Auftrag wird überwiegend im Tagdienst absolviert. Änderungen der Arbeitszeiten sind nach Absprache im Einvernehmen der o.g. Vertragsparteien möglich.
74 
Das Honorar ist laut § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
75 
Die Fahrtkostenpauschale beträgt 100,00 EUR einmalig im Monat.
76 
Unterkunft wird gestellt.
77 
Auf dieser Grundlage stellte die Beigeladene zu 24) der Klägerin unter Beifügung von Einzelnachweisen insgesamt einen Betrag in Höhe von 24.475,37 EUR in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
78 
In der Zeit vom 01.07.2008 bis 14.04.2009 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum vom 01.12.2003 bis 31.12.2007 durch. U.a. mit Schreiben vom 14.04.2009 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beitragsnachforderung aufgrund der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie 23) und 24) als abhängig Beschäftigte an.
79 
Im Rahmen der Anhörung führte die Klägerin aus, dass Ärzte wie Pflegepersonal in Kliniken sowohl als Arbeitnehmer wie als freie Mitarbeiter tätig werden könnten. Es komme darauf an, wie es tatsächlich gewesen sei und, wenn Zweifel blieben, wie die Verträge gestaltet seien. Bezüglich der Beigeladenen zu 7) habe nur ein fachliches Weisungsrecht bestanden. Die einzelnen Dienste seien mit ihr abgesprochen worden. Die B. für G. und W. habe der Beigeladenen zu 7) bescheinigt, dass sie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ordnungsgemäß bezahlt habe. Daraus folge zwingend, dass sie bei der Berufsgenossenschaft als selbstständige Unternehmerin geführt werde. Auch mit den Beigeladenen zu 2), 3) und 6) seien die Dienstpläne abgesprochen worden. Der Beigeladene zu 1) sei keinerlei Weisungen unterlegen.
80 
Mit Bescheid vom 10.06.2009 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sowie bis einschließlich 01.04.2005 auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für die Beigeladenen zu 2) bis 4) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, für die Beigeladene zu 5) pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung einer geringfügigen Beschäftigung, für die Beigeladenen zu 6) und 7) Gesamtsozialversicherungsbeiträge und für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24) Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung einschließlich der Umlage U 2 in Höhe von insgesamt 72.693,10 EUR.
81 
Zur Begründung führte sie aus, bezüglich des Beigeladenen zu 1) spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Patienten ihm durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden seien. Er sei insoweit örtlich und zeitlich in die Organisation der Klägerin eingebunden gewesen, als dass er regelmäßig in der Klinik tätig gewesen sei. Die Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen könne hier nicht für eine freie Gestaltungsmöglichkeit sprechen, da Ort, Zeit, Art und Umfang der Tätigkeit bei Annahme eines Auftrags für den Auftragnehmer verbindlich gewesen seien. Die Berichte seien durch die Klägerin kontrolliert worden, dadurch sei eine bestimmte Weisungsgebundenheit gegeben gewesen. Ferner habe er die gleichen Arbeiten ausgeführt, wie die festangestellten Ärzte. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen. Die Leistungen seien ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin erbracht worden. Rechnungen seien nicht von ihm, sondern von der Klägerin erstellt worden. Dies lasse darauf schließen, dass letztendlich auch Arbeitszeitnachweise durch die Klägerin geführt worden seien. Laut Rechnungslegung seien auch Fahrtkosten abgerechnet worden. Bei plötzlicher Verhinderung habe die Geschäftsleitung der Klägerin informiert werden müssen. Es sei auch kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen worden. Der Beigeladene zu 1) habe kein eigenes Kapital einsetzen müssen, habe keine eigenen Praxisräume unterhalten und auch kein häusliches Arbeitszimmer. Benötigte Arbeitsmaterialien seien ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Indizien für eine selbstständige Tätigkeit seien allenfalls, dass ärztliche Aufgaben eigenständig und eigenverantwortlich erfüllt würden. Dem müsse allerdings entgegengehalten werden, dass sich die Weisungsgebundenheit vornehmlich bei Diensten höherer Art einschränke und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinere. Die Freiheit zur Arbeitszeitgestaltung erfahre dadurch Einschränkungen, als dass nach Angaben des Beigeladenen zu 1) im Fragebogen eine Arbeitszeit von acht bis neun Stunden täglich vereinbart worden sei. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Für die Beschäftigungszeiten bis einschließlich 01.04.2005 sei Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V festzustellen. Hieraus ergebe sich auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag sei nicht zu erheben, da der Beigeladene zu 1) vor dem 01.01.1940 geboren worden sei. Ab 02.04.2005 liege das von ihm bezogene regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Insofern bestehe ab diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folge auch Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI seien Personen versicherungsfrei, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen würden. Dennoch habe der Arbeitgeber für Beschäftigte, die als Versorgungsbezieher versicherungsfrei seien, die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil) zu entrichten, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte rentenversicherungspflichtig wäre (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies gelte auch mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung (§ 146 Abs. 3 SGB III).
82 
Dem Beigeladenen zu 2) seien ebenfalls die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden. Durch die Wahrnehmung der Aufgaben eines Facharztes und Übernahme der Bereitschaftsdienste sei er örtlich und zeitlich in die Organisation der Klägerin eingebunden gewesen. Er sei nach § 2 des mit ihm geschlossenen Vertrags verpflichtet gewesen, die ihm übertragenen Aufgaben persönlich wahrzunehmen, mit dem leitenden Arzt der Abteilung zusammen zu arbeiten und über alle ihm bei seiner Vertragserfüllung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Hierdurch habe die Ausübung der Tätigkeit als Facharzt eine weitere Weisungsgebundenheit erfahren. Darüber hinaus habe bei plötzlicher Verhinderung der Chefarzt der Klinik informiert werden müssen. Er habe kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen. Das Risiko des Mangels an Aufträgen sei als Risiko der Arbeitslosigkeit ein typisches Arbeitnehmerrisiko, welches sich bei unständiger Beschäftigung mit kurzfristigen Engagements häufiger stelle als bei längerfristigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Für die geleistete Arbeit habe er eine von vornherein vereinbarte Vergütung erhalten. Die nach § 4 des Vertrags geregelte feste Honorarvereinbarung widerspreche den Angaben des Beigeladenen zu 2), wonach er die Preise habe selbst gestalten können. Nach Absprache sei er auch in die Dienstplanung der Klägerin integriert gewesen. Insofern erfahre die Weisungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit Einschränkungen. Erlaubte eigene Werbung habe er nicht betrieben. Im Zeitraum seiner Tätigkeit für die Klägerin sei er auch nicht für andere Auftraggeber tätig geworden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Beiträge seien wegen der Versicherungspflicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
83 
Die Beigeladene zu 3) unterliege durch die Übernahme von Bereitschaftsdiensten den zeitlichen Vorgaben des jeweils übernommenen Bereitschaftsdienstes und außerdem den Weisungen der Klägerin bezüglich des Arbeitsortes. Sie habe den fachlichen Anordnungen und Vorgaben des ärztlichen Leiters Folge zu leisten gehabt. Hierdurch habe die Ausführung der Tätigkeit eine weitere Weisungsgebundenheit erfahren. Patienten seien ihr zugewiesen worden durch den Klinikaufenthalt. Bei plötzlicher Verhinderung habe sie den Geschäftsführer informieren müssen. Ein bedeutsames wirtschaftliches Risiko habe sie nicht getragen. Das Risiko, keine Aufträge zu erhalten, sei ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Eigene Werbung habe sie nicht betrieben. Während der Zeit ihrer Tätigkeit für die Klägerin sei sie nicht für andere Auftraggeber tätig geworden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wegen der Versicherungspflicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergebe sich in den oben genannten Beschäftigungszeiträumen eine Forderung bisher nicht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
84 
Mit Blick auf den Beigeladenen zu 4) sei ebenfalls von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arzt für die Klägerin auszugehen. Wegen der Versicherungspflicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergebe sich eine Forderung bisher nicht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
85 
Die Beigeladene zu 5) sei hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes weisungsgebunden gewesen. Sie sei immer dienstags ab 14:00 Uhr in der Klinik beschäftigt gewesen. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit sei sie dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Insoweit genüge es, wenn die Klägerin den Inhalt der übertragenen Aufgabe umreiße, im Falle der Beigeladenen zu 5) die Diät- und Ernährungsberatung in Form von Fachvorträgen oder in Einzelgesprächen mit den Patienten. Darüber hinaus sei auch aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene zu 5) an der Reha-Teambesprechung teilgenommen habe, eine Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Klägerin erfolgt. Weiterhin habe sie zu den Gesprächen mit den Patienten Berichte erstellen müssen, da diese für die weitere Behandlung notwendig gewesen seien, und es seien Buchnachweise zu führen gewesen. Ferner liege eine Eingliederung in den Klinikbetrieb vor, weil die Klinik die von dem Patienten bzw. von den Krankenkassen zu entrichtende Vergütung weiterhin einziehe. Aufträge seien zum Teil von der Klinik angeboten und nicht selbst akquiriert worden. Die Beigeladene zu 5) sei auch nicht als selbstständige Diät- und Ernährungsberaterin von den Patienten wahrgenommen worden, sondern als Mitarbeiterin der Klägerin. Bei einer Erkrankung habe gegenüber der Klägerin eine Informationsverpflichtung bestanden. Für eine abhängige Beschäftigung spreche des Weiteren, dass die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden seien. Die Beigeladene zu 5) habe sich diese nicht aussuchen können und habe auch nicht mehr Patienten beraten können, um ggf. ihren Umsatz zu steigern. Sie habe auch kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen. Das Risiko, keine Aufträge zu erhalten, sei ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Von vornherein sei auch eine feste Vergütung vereinbart gewesen. Die Beigeladene zu 5) habe auch keine eigenen Arbeitsmittel eingesetzt. Sie habe keine eigenen Geschäftsräume. Es seien durch die Klinik Computer, Drucker und Kopierer zur Verfügung gestellt worden. Eine für einen Patienten notwendige Änderung der Kost habe von ihr mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werden müssen. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass berufliche Werbung sowie weitere Tätigkeit erlaubt gewesen seien, der eigene Kundenstamm der Beigeladenen zu 5) und die Zahlung von Umsatzsteuer. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen aber die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 5) liege mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Demnach würden pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge nachberechnet.
86 
Der Beigeladene zu 6) sei hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsorts weisungsgebunden gewesen. Ihm seien die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen gewesen. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit sei er dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Bei Beschwerden von Patienten habe er der Klägerin Rechenschaft ablegen müssen. Er sei verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich zu erbringen und bei plötzlicher Verhinderung habe er den Personaldienstleiter der Klägerin informieren müssen. Er habe kein eigenes Kapital eingesetzt und habe auch keine eigenen Geschäftsräume unterhalten. Das Risiko keine Aufträge zu erhalten, sei als Risiko der Arbeitslosigkeit ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Es sei von vornherein ein festes Honorar vereinbart gewesen. Im Übrigen habe er nach eigenen Angaben Vorschüsse für die noch zu leistende Arbeit erhalten. Hierdurch ergebe sich kein ungewisser Erfolg für die eingesetzte Arbeitskraft. Die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft ergebe sich nicht aus der Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, weil diese Freiheit jeder abhängig Beschäftigte habe. Inhaltliche Unterschiede zu den Tätigkeiten von abhängig beschäftigten Pflegefachkräften seien nicht dargelegt worden. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass berufliche Werbung erlaubt gewesen sei. Der Beigeladene zu 6) habe auch für andere Auftraggeber tätig werden dürfen und habe eigene Dienstkleidung benutzt. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen aber auch hier die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zu entrichten seien Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
87 
Die Beigeladene zu 7) sei hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Dies sei mit dem Rahmenvertrag unter Nr. 2 erfolgt. Im Übrigen würden aufgrund der von der Beigeladenen zu 7) erbrachten Tätigkeiten zwangsläufig Weisungen von der Stationsleitung und den Ärzten der Klinik erteilt. Darüber hinaus sei die geleistete Arbeit in Stundennachweisen dokumentiert. Ferner existierten auch bezüglich des Arbeitsortes Vorgaben. Wenn sie sich einmal für einen Einsatz entschieden habe, sei sie auch an die vorgegebene Arbeitszeit gebunden gewesen. Bei eventueller Erkrankung habe eine Informationsverpflichtung bestanden. Eine Selbstständigkeit begründende freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft habe sich auch nicht aus der Möglichkeit ergeben, angebotene Aufträge abzulehnen, denn diese Freiheit habe jeder abhängig Beschäftigte in gleicher Weise. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiterhin, dass die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden seien. Mangels eigener Rechnungsstellung und eigener Berufskleidung sei die Beigeladene zu 7) auch nicht als freiberufliche Krankenschwester von den Patienten wahrgenommen worden, sondern als beschäftigte Krankenschwester der Klägerin. Die Beigeladene zu 7) habe auch kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen. Das Risiko keine Aufträge zu erhalten, sei ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Es sei von vornherein ein festes Honorar vereinbart worden. Die Beigeladene zu 7) habe auch keine eigenen Arbeitsmittel eingesetzt, sondern die Materialien der Klägerin verwendet. Um eine selbstständige Tätigkeit festzustellen, sei nicht ausreichend, dass die festangestellten Mitarbeiter noch weitere Tätigkeiten im Bereich des Apothekenbestellwesens, der Materialbestellungen und der Bereitstellung/Instandhaltung des technischen Equipments vorzunehmen gehabt hätten. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass berufliche Werbung sowie weitere Tätigkeiten erlaubt gewesen seien und der eigene Kundenstamm. Die Beigeladene zu 7) sei auch berechtigt gewesen, die beauftragte Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, was einmalig in der Zeit vom 15.02. und 16.02.2007 erfolgt sei. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen freilich auch hier die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 7) unterliege der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
88 
Bezüglich der Beigeladenen zu 8), 23) und 24) sei davon auszugehen, dass diese ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden hätten. Sie unterlägen, nachdem sie mit Blick auf die erzielten Entgelte versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung seien, der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
89 
Hiergegen erhoben die Klägerin und der Beigeladene zu 6) Widerspruch. Die Klägerin führte für die Beigeladene zu 7) beispielhaft aus, dass diese vor Antritt ihrer Tätigkeit einen Vertrag vorgelegt habe, der von einem Sozialrechtler ausgearbeitet worden sei. Von der Berufsgenossenschaft sei ihr bescheinigt worden, dass sie Unternehmerin sei. Sie habe auch weitere Auftraggeber gehabt. Die Beigeladene zu 7) habe im Wege eigener Werbung ihre Dienste als selbstständige Krankenpflegekraft angeboten. Sie sei es gewesen, die initiativ geworden sei und freie Kapazitäten mitgeteilt habe. Im Vorfeld habe jeder Einsatz mit ihr abgesprochen und abgestimmt werden müssen, ob sie bereit sei, Dienste zu übernehmen. Es sei so gewesen, dass die Beigeladene zu 7) von vornherein bei Annahme von Aufträgen zur Bedingung gemacht habe, dass, nachdem sie ihre freien Kapazitäten mitgeteilt habe, binnen in der Regel längstens zwei Tagen ihr verbindlich mitzuteilen sei, ob Nachfrage bestehe oder nicht. Ansonsten sei sie an das Angebot nicht mehr gebunden gewesen. Die sich bei Annahme des Auftrags dann ergebende Verpflichtung, Verträge einzuhalten, gelte im Rechtsleben allgemein. Das sei kein Kriterium für die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitsverhältnis. Die Beigeladene zu 7) habe auch die Bedingung gestellt, dass sie einen Auftrag nur entgegennehmen werde, wenn sie auf der Intensivtherapiestation mit einer begrenzten Anzahl zu versorgender Patienten tätig werden könne. Arbeitsumfang, Art der Arbeit und Arbeitszeit seien allein von ihr vorgegeben worden. Sie sei weisungsungebunden gewesen. Sie sei entsprechend auch nur nach den tatsächlich erbrachten Leistungen, also der aufgewandten Zeit zu einem Honorar vergütet worden, das vertraglich vereinbart gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass sie sich in den Vertragsgesprächen nur mit einem Honorar einverstanden erklärt habe, das sie zuvor selbst kalkuliert habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil die Beigeladene zu 7) kein eigenes Kapital eingesetzt habe. Ein Kapitaleinsatz sei kein Charakteristikum für eine selbstständige Tätigkeit. Der Dienstleistungssektor, um den es sich hier handele, zeichne sich gerade dadurch aus, dass zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Kapitaleinsatz nicht erforderlich sei. Dass sie bei Übernahme der Arbeit selbstverständlich die von der Klinikeinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen gehabt habe, um ihrer Arbeit nachgehen zu können, ändere an der Selbstständigkeit nichts. Das gleiche gelte für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24). Die Beigeladene zu 8) sei nur bereit gewesen, nachts und in der Rehabilitationsklinik auf der TBC-Station zu arbeiten. Wenn man von Seiten der Klägerin auf einem anderen Einsatzgebiet bestanden habe, habe sie ihr Angebot sofort zurückgezogen. Die Beigeladene zu 23) habe nur für die Nacht Tätigkeitsangebote unterbreitet. Sie habe auch einseitig die Anzahl der Patienten vorgegeben, die sie bereit gewesen sei, zu betreuen. Bei der Beigeladenen zu 24) habe es sich so verhalten, dass sie nur für die Rehabilitationsklinik Aufgaben übernommen habe. Bei den Ärzten sei es bezüglich der zeitlichen Vorgaben nicht anders gewesen. So habe insbesondere auch der Beigeladene zu 4) die Zeiträume vorgegeben. Für den Beigeladenen zu 4) liege auch der Bescheid der B. vor, dass er von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung seit dem 01.06.1989 befreit sei. Die Beigeladene zu 5) habe sich bei Beginn ihrer Tätigkeit bei der I. beraten lassen. Dort sei ihr gesagt worden, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung bestehe nicht, wenn sie für mehrere Auftraggeber arbeite. Sie arbeite seit 1997 als Diät- und Ernährungsberaterin und arbeite für acht verschiedene Institutionen.
90 
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend führte sie aus, den Arbeitsverhältnissen sei gemeinsam, dass sie in den Räumen der Klägerin durchgeführt worden seien, die Patienten seien zugewiesen und Arbeitsmaterialien gestellt worden. Es habe kein unternehmerisches Risiko bestanden, da kein Kapitaleinsatz erfolgt sei und die Personen keine Praxis, kein häusliches Arbeitszimmer o. ä. zur Erfüllung der Aufgaben benötigt hätten. Die Arbeiten hätten sich nicht von denen von Festangestellten unterschieden. Kapitaleinsatz sei auch im Dienstleistungssektor - wenn auch vielleicht in geringerem Maße als bei anderen Tätigkeiten - als Unterscheidungsmerkmal zwischen abhängiger Tätigkeit und selbstständiger Tätigkeit geeignet. Den Personen seien Arbeitskleidung, Arbeitsmaterialien und Arbeitsmittel gestellt worden. Sie hätten einzig ihre Arbeitskraft eingebracht. Das sei für eine selbstständige Tätigkeit gänzlich untypisch. Sie seien im Namen der Klägerin aufgetreten und seien auch z. B. für die Patienten nicht von den Festangestellten zu unterscheiden gewesen. Es sei somit eine Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Dass die Arbeitseinsätze teilweise einzeln abgesprochen worden seien, sei z. B. im Schichtdienst nicht ungewöhnlich und auch bei Teilzeitkräften möglich. Die Klägerin habe keinen starren Dienstplan vorgegeben, sondern nach Bedarf und Arbeitsanfall einzelne oder mehrere Personen beschäftigt. Ob die Anfrage nach Arbeitseinsätzen dabei von der Klägerin oder den einzelnen Personen ausgegangen sei, sei genauso unerheblich wie die Einforderung bestimmter Arbeitsbedingungen. Auch bei einem abhängig Beschäftigten seien die Bedingungen eines Arbeitsvertrags durchaus verhandelbar. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit habe keine Auswirkung auf die hier zu beurteilenden Beschäftigungen/Tätigkeiten. Für jedes zu beurteilende Auftragsverhältnis sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Dass der Beigeladene zu 4) von der Rentenversicherungspflicht befreit sei, sei im Bescheid berücksichtigt.
91 
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2010 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Beigeladenen zu 6) unter Hinweis auf die Feststellungen im Bescheid vom 10.06.2009 zurück. Der Beigeladene zu 6) nahm die von ihm dagegen zum Sozialgericht Köln erhobene Klage zurück (S 2 R 620/10).
92 
Die Klägerin erhob am 31.05.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Sie trug vor, die Beklagte verkenne die Kriterien, die jedenfalls im Krankenhausbereich für die Abgrenzung des freien Mitarbeiters vom Arbeitnehmer maßgebend seien. Es werde insoweit auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen. Ergänzend werde ausgeführt, dass die Beigeladene zu 7) weder am Standort der Klägerin noch in der Nähe wohne. Sie sei ausschließlich in der Nachtwache auf der Intensivtherapiestation eingesetzt worden. Der mit ihr geschlossene Rahmenvertrag beinhalte keinerlei Verpflichtung der Beigeladenen zu 7), für sie, die Klägerin, tätig zu werden. So sei der Vertrag auch über die gesamte Zeit gelebt worden. Dienstpläne seien von ihr, der Klägerin, Monat für Monat erstellt worden. Etwa einen Monat zuvor habe sie mit der Beigeladenen zu 7) Kontakt aufgenommen und nachgefragt, an welchen Tagen des kommenden Monates sie zur Verfügung stehe. Die Daten seien von der Beigeladenen zu 7) vorgegeben worden. Zu keiner Zeit habe sie, die Klägerin, der Beigeladenen zu 7) Einsatzzeiten vorgegeben und angewiesen. Wäre die Beigeladene zu 7) Arbeitnehmerin gewesen, wäre sie dem Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) unterworfen gewesen. Ebenso habe es der Beigeladenen zu 7) jederzeit völlig frei gestanden, von heute auf morgen weitere Aufträge abzulehnen, ohne dadurch vertragsbrüchig zu werden. Ein Arbeitsverhältnis sehe gänzlich anders aus. Als Krankenschwester sei die Beigeladene zu 7), wenn sie sich einmal mit einem Dienstplan einverstanden erklärt habe, natürlich verpflichtet gewesen, an diesen Tagen auch tatsächlich zu arbeiten oder eine Vertretung zu besorgen. Dies sei nicht anders, als wenn sich beispielsweise ein Handwerker verpflichte, an bestimmten Tagen Arbeiten auszuführen. Dass bei einer Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses der Ort vorgegeben sei, verstehe sich bei einer Tätigkeit in einer Klinik für stationäre Patienten von selbst. Auch mit dem Beigeladenen zu 6) habe jeder Einsatz im Vorfeld abgesprochen werden müssen. Der Dienstplan sei erst aufgestellt worden, wenn er seine freien Kapazitäten mitgeteilt und Bereitschaft erklärt habe, an bestimmten Tagen zu arbeiten. Der Beigeladenen zu 3), die noch als Vollzeitarbeitnehmerin in einem anderen Krankenhaus angestellt gewesen sei, seien Einsätze laut Dienstplan ebenfalls niemals vorgegeben worden. Mindestens drei Wochen bevor der Dienstplan aufgestellt worden sei, sei bei ihr angefragt worden. Die Abrechnung sei nach den Einsatzstunden erfolgt. Irgendwelche Vorgaben seien nicht gemacht worden. In gleicher Weise sei das Vertragsverhältnis mit den Beigeladenen zu 2) und 4) abgeschlossen und auch gelebt worden. Der mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag sehe ausdrücklich vor, dass er in eigener Verantwortung seine ärztlichen Aufgaben wahrnehme und keinerlei Weisungen unterliege. Die Weisungsfreiheit habe sich nicht nur auf seine ärztliche Tätigkeit, sondern auch auf die Art und Weise und auf die Zeit, in der er sich der Klinik zur Verfügung gestellt habe, bezogen. Bezüglich der Arbeitszeit sei er völlig frei gewesen. Dass der Arbeitsort in der Klinik gewesen sei, verstehe sich auch bei ihm von selbst. Die Beigeladene zu 5) habe so wie sie in ihren Privaträumen als selbstständige Diätberaterin Kunden empfange oder zu diesen im Auftrag nach Hause gehe, die selbstständige Tätigkeit in der Klinik verrichtet. Wer beratungsbedürftig gewesen sei, sei natürlich von ihr, der Klägerin, bestimmt worden, weil ja nur das ärztliche Personal die Notwendigkeit einer solchen Beratung beurteilen könne. Ein Dienstleister, der an einem jour fixe präsent sei, werde dadurch nicht zum Arbeitnehmer. Es handele sich um nichts anderes als eine Modalität in der Ausgestaltung der freiberuflichen Tätigkeit.
93 
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Die Klägerin stelle abhängig Beschäftigte als weitgehend rechtlos und dem Willen des Arbeitgebers ausgeliefert dar und wolle offensichtlich damit die angeblich selbstständige Tätigkeit der betroffenen Personen belegen. Entscheidend sei das Gesamtbild der Beschäftigung oder Tätigkeit. Hiernach lägen abhängige Beschäftigungen vor.
94 
Das SG lud mit Beschluss vom 30.08.2012 die Beigeladenen zu 1) bis 22) bei.
95 
Der Beigeladene zu 1) gab an, dass er im Prüfzeitraum über keine Kassenzulassung verfügt habe und auch nicht als niedergelassener Arzt tätig gewesen sei.
96 
Der Beigeladene zu 2) teilte mit, dass er bis Februar 2007 als angestellter Arzt tätig gewesen sei. Seither sei er freiberuflich als sogenannter Honorararzt in einer Vielzahl verschiedener Kliniken (und Praxen) tätig. In dieser Funktion sei ihm niemand gegenüber weisungsbefugt und die Einteilung seiner Arbeitszeit erfolge völlig selbstbestimmt. Angebote einer Festanstellung, auch von der Klägerin, habe er ausgeschlagen. Eine Kassenzulassung habe er zu keinem Zeitpunkt besessen und er sei auch nicht als niedergelassener Arzt tätig.
97 
Der Beigeladene zu 4) äußerte sich dahingehend, dass er in der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2007 über keine eigene Kassenzulassung verfügt habe und auch nicht als selbstständiger niedergelassener Kassenarzt tätig gewesen sei. Er sei im gesamten Zeitraum für den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst der KV B. tätig gewesen. Bis Dezember 2005 und erneut seit Mai 2007 sei er als angestellter Arzt tätig.
98 
Die Beigeladene zu 5) beantragte die Aufhebung des Bescheids der Beklagten mit Blick auf ihre Tätigkeit und teilte auf Anfrage des SG mit, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum bei Krankenkassen und auch in einem weiteren Krankenhaus Schulungen und Einzelberatungen angeboten habe. In Kindergärten habe sie ohne Berechnung Vorträge gehalten. Sie sei immer weit unter 400,00 EUR monatlich geblieben. In den Betrieben habe sie keinen eigenen Raum und auch keine Arbeitsmittel zur Verfügung gehabt. Über ihre Arbeitszeit, die Abläufe, den Inhalt der Vorträge oder Gespräche habe sie keine Weisungen erhalten. Wie jeder Handwerker habe sie eine kurze Zusammenfassung ihrer Tätigkeit angefertigt. In den Alltag sei sie nicht integriert gewesen. Sie habe weder Urlaub noch Krankheit melden müssen, habe jedoch mitgeteilt, wenn ein von ihr angesetzter Termin dadurch ausgefallen sei.
99 
Die Beigeladene zu 7) legte eine Aufstellung ihrer Einkünfte zwischen dem 20.02.2006 und 31.12.2007 vor.
100 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
101 
Mit Urteil vom 17.12.2013 hob das SG den Bescheid vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 insoweit auf, wie er die Beigeladene zu 7) und die Beigeladene zu 5) betrifft. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die von der Beklagten zu den Beigeladenen zu 1) bis 4) beschäftigten Ärzten getroffenen Feststellungen seien zutreffend. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids werde insoweit gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Ergänzend werde auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 17.04.2013 - L 5 R 3755/11 - Bezug genommen. Wie im dort entschiedenen Fall eines nicht niedergelassenen und auf Honorarbasis in einem Krankenhaus tätigen Anästhesisten seien auch die hier tätigen Ärzte nicht niedergelassen und gegen Honorar tätig und u.a. mit Bereitschaftsdiensten betraut gewesen. Sie hätten damit eine Leistung, zu deren Erbringung und Bereithaltung die Klägerin im Rahmen des Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung verpflichtet gewesen sei, erbracht. Das LSG habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die dortige Beigeladene zu 1) dem Kläger als nicht niedergelassenen Arzt in rechtlich zulässiger Weise diese Aufgaben nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hätte übertragen dürfen. Denn die Berechtigung eines Arztes zur stationären Behandlung von Krankenhauspatienten in einem Krankenhaus als allgemeine Krankenhausleistung setze in der Regel die abhängige Beschäftigung in diesem Krankenhaus voraus. Als Ausnahme komme für die stationäre Tätigkeit im Krankenhaus nur die Kooperation mit niedergelassenen Ärzten und für die ambulante Tätigkeit im Krankenhaus nur die Kooperation mit niedergelassenen Vertragsärzten in Betracht. Diesen Ausführungen im Urteil des LSG schließe sich das SG ebenfalls an. Des Weiteren sei vorliegend beachtlich, dass die Klägerin sich außer beim Beigeladenen zu 1) ausdrücklich (so der Rahmenvertrag Beigeladene zu 3)) oder sinngemäß (so die Einsatzverträge der Beigeladenen zu 4) und 2) mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit) ein fachliches Weisungsrecht vorbehalten habe. Den letzteren beiden sei wie eigenem Personal Verpflegung und eine Haftungsfreistellung nach außen gewährt worden. Die Leistungserbringung habe bei allen Ärztinnen und Ärzten persönlich erfolgen müssen und sei zeitabhängig fest vergütet worden. Ein unternehmerisches Risiko habe damit auch nicht ansatzweise bestanden. Es habe sich um ärztliche Tätigkeiten gehandelt, die sich in keiner Weise von denjenigen festangestellter Ärztinnen und Ärzte unterschieden hätten. Die Vertragsgestaltung mit dem Beigeladenen zu 1) führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn seine Tätigkeit sei in Art und Maß seiner Einbindung in die Betriebsabläufe nicht von den Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2) bis 4) abgewichen. Auf die mögliche Einschränkung des Weisungsrechts bei Diensten höherer Art auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen. Die vorgetragenen Motive des Beigeladenen zu 2) für eine selbstständige und gegen eine abhängige Beschäftigung seien unbeachtlich. Ein als wahr zu unterstellendes Wahlrecht bezüglich der Annahme oder Ablehnung der Dienste stelle kein erhebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit dar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011 - L 8 R 532/10 -, in juris). Denn auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen könne es für den Einzelfall sehr kurz befristete Arbeitsverträge sowie Arbeitsrahmenverträge auf Zuruf geben, bei denen vorab keine Verpflichtung zur Ableistung einer bestimmten Arbeitsmenge bestehe. Größere Aussagekraft gewinne in diesem Zusammenhang allein das Vergütungsmodell, das vorliegend ausschließlich zeitabhängig und nicht erfolgsabhängig gestaltet und damit arbeitnehmertypisch gewesen sei. Auch die streitgegenständlichen Tätigkeiten der vier Pflegekräfte (Beigeladene zu 6), 8), 23) und 24)) habe in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen stattgefunden. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids werde insoweit wiederum Bezug genommen (§ 131 Abs. 3 SGG). Die Tätigkeit von Pflegekräften in einem Krankenhaus sei ohne eine enge Einbindung in die Betriebsabläufe und ein fachliches Weisungsrecht der Pflegedienstleistung sowie der jeweils diensthabenden Ärzte schlechterdings nicht denkbar, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorlägen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011 - L 8 R 532/10 -, in juris). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) als Ernährungs- und Diätberaterin in der Klinik der Klägerin habe demgegenüber nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stattgefunden, sondern sei als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid sei insoweit materiell rechtswidrig und aufzuheben. Aus der Regelmäßigkeit des Termins, an dem die Beigeladene zu 5) ihre Dienste angeboten habe, sei nicht abzuleiten, dass die Klägerin der Beigeladenen zu 5) im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts eine bestimmte Arbeitszeit hätte rechtlich vorgeben können und tatsächlich diese Arbeitszeit vorgegeben habe. Die aktenkundigen Ermittlungen der Beklagten würden diese Annahme nicht tragen. Aus dem mündlichen Vortrag der Beigeladenen zu 5) in der mündlichen Verhandlung sei darüber hinaus deutlich geworden, dass es handfeste praktische Gründe für den festen Termin gebe, die mit dem Weisungsrecht der Klinik nichts zu tun hätten, sondern schlicht auf der erfolgsorientierten Überlegung beruhten, dass die Patienten von dem Beratungsangebot der Beigeladenen zu 5) umso eher Kenntnis nähmen und es auch in Anspruch nähmen, je regelmäßiger und vorhersehbarer es stattfinde. Von einer nennenswerten Eingliederung in den Betriebsablauf könne ebenfalls keine Rede sein. Damit die angebotene Leistung - eine Ernährungsberatung und gegebenenfalls -umstellung von stationär behandelten Patienten - nicht schon im Keim ersticke oder später im Sande verlaufe, sei naturgemäß eine gewisse Abstimmung und Weitergabe der Beratungsinhalte an die für die Patientenkost zuständigen Stellen der Klägerin nicht nur sinnvoll, sondern beispielsweise bei Stoffwechselerkrankungen wegen Wechselwirkungen zwischen der Ernährung und bestimmten Therapien auch medizinisch erforderlich. Daraus, dass eine solche Abstimmung stattgefunden habe, sei jedoch wenig für die streitige Rechtsfrage abzuleiten, da nichts dafür spreche, dass die Beigeladene zu 5) eine andere als eine ausschließlich beratende Rolle eingenommen habe. Gerade weil das Ob und Wie der Umsetzung den behandelnden Ärzten und der Krankenhausküche oblegen habe, komme der Beigeladenen zu 5) die Rolle einer externen Dienstleisterin zu und nicht die einer in den Betriebsablauf eingegliederten und hierarchisch eingebundenen Angestellten. Denn mit der Umsetzungskompetenz auf Seiten der Klinik(Ärzte) sei keine Weisungsbefugnis gegenüber der Beigeladenen zu 5) - etwa über die Beratungsinhalte - einhergegangen. Dies bestätige auch das vollständige Fehlen einer jeglichen sachlichen Ausstattung durch die Klägerin. Im Gegenteil zur Annahme der Beklagten habe die Klägerin der Beigeladenen zu 5) keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Auch räumlich sei die Beigeladene zu 5) nicht in die Klinik eingegliedert gewesen. Ihr sei kein persönliches oder mit anderen zu teilendes Arbeitszimmer bereitgestellt worden. Ihre Vorträge habe sie im Aufenthaltsbereich der Patienten gehalten. Die persönlichen Beratungen habe sie - gleich einem Besucher - im Patientenzimmer geleistet. Sämtliche Vor- und Nachbereitung habe im häuslichen Arbeitszimmer mit eigenfinanziertem Computer und Büromaterial nebst Kosten für Internet, Post und Telekommunikation stattgefunden. Darin sei auch der zwar - wie für Dienstleistungen typisch - geringe, aber jedenfalls messbare eigene Kapitaleinsatz zu sehen, der für eine unternehmerische Tätigkeit zu fordern sei. Auch das äußere Erscheinungsbild der Beigeladenen zu 5), der keine Dienstkleidung vorgeschrieben gewesen sei und die keinen Namensanstecker getragen habe, habe für Patienten und Besucher nicht Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie zum angestellten Krankenhauspersonal gehöre. Im Gegenteil habe die Beigeladene zu 5) anlässlich ihrer Beratungsleistungen Werbematerial für ihre selbstständige Tätigkeit in Form von Visitenkarten und Broschüren ausgelegt, die ermöglicht hätten, ihre Selbstständigkeit zu erkennen. Eine umfassende und einseitige Zuweisung der zu beratenden Patienten durch die Klägerin habe nicht stattgefunden. Hierbei sei zwischen den einzelnen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 5) zu unterscheiden. Die Vorträge der Beigeladenen zu 5) im Patientenaufenthaltsraum seien klinikintern öffentlich gewesen. Eine Zuweisung habe hier unter keinem Gesichtspunkt stattgefunden. Der Klinikaufenthalt der Patienten bedeute keineswegs eine Zuweisung durch die Klägerin, zumal die Beigeladene zu 5) ihre Veranstaltung durch Aushang habe bewerben müssen und dem Patienten eine Teilnahme völlig freigestanden habe. Lediglich die Einzelberatungen in den Patientenzimmern hätten auf Veranlassung der behandelnden Ärzte stattgefunden. In dieser Veranlassung dürfte jedoch in Anbetracht des Vergütungsmodells mehr eine vermittelnde als eine einseitig zuweisende Rolle der Ärzte zu sehen sein. Denn die Beigeladene zu 5) habe an solchen Einzelberatungen ausweislich der aktenkundigen Rechnungen jeweils separat verdient. Die Tätigkeit bei der Klägerin sei für die Beigeladene zu 5) überdies nur eine von vielen Aufträgen gewesen. Dies zeige schon der Umstand, dass die hier erzielten Einkünfte vor Steuer mit rund 200,00 EUR monatlich nur geringfügig zum Lebensunterhalt der Beigeladenen zu 5) beigetragen hätten. Auch der strukturierte Qualitätsbericht 2006, auf den die Beklagte erstmals in mündlicher Verhandlung zur Begründung ihres Standpunkts Bezug genommen habe, enthalte keine entscheidenden neuen Anhaltspunkte, die für oder gegen eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) sprechen würden. Auf S. 13 des Berichts sei eine „Diät- und Ernährungsberatung“ als eine von 25 medizinisch-pflegerischen Leistungen der Lungenfachklinik St. B. benannt worden. Da der Leistungsort der streitigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) in der Klinik liege, verwundere es nicht, dass die Klinik mit einem entsprechenden Beratungsangebot werbe. Nähere Angaben zur eigen- oder fremdverantwortenden Durchführung dieses Angebots seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Lediglich die Angaben zur personellen Ausstattung auf den S. 17 und 18 erweckten den Eindruck, die Klägerin halte eigenes Personal für Ernährungsberatung in Form von „Diätassistenten“ - ohne nähere Angaben - vor. Ob dies zusätzlich zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) im Berichtsjahr 2006 zugetroffen habe, oder ob mit dieser Angabe ausschließlich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) gemeint sei, sei offen. Diese Angabe trage jedoch ohnehin nicht zur Klärung der streitigen Rechtsfrage bei. Denn im erstgenannten Fall hätte diese Angabe nichts mit der Beigeladenen zu 5) zu tun. Im zweiten Fall wäre die Angabe schlicht unzutreffend, da die Berufsbezeichnung im Plural verwendet worden sei und sie damit nicht nur sachlich darstellende, sondern auch werbende Züge enthalte. Lediglich das Vergütungsmodell, das allein auf einer Abrechnung nach Stunden beruhe, spreche für eine Arbeitnehmertätigkeit. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei dieser Aspekt jedoch nachrangig. Immerhin habe die Beigeladene zu 5) allein darüber bestimmen dürfen, ob sie Termine urlaubs- oder krankheitsbedingt zum Preis ausbleibender Vergütung ausfallen lasse. Auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 7) als Nachtwache - Krankenschwester in der Intensivstation der Klinik der Klägerin habe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stattgefunden, sondern sei als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit materiell rechtswidrig und aufzuheben. Die zum Berufsbild einer Krankenschwester gehörenden Aufgaben würden typischerweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbracht (vgl. für eine Pflegehilfskraft LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011 - L 8 R 532/10 -, in juris). Dies folge sowohl aus der typischerweise erforderlichen engen Eingliederung in den Betriebsablauf durch Schichtdienste nach Dienstplan mit Dienstbesprechungen und Übergaben zu Beginn und Ende der jeweiligen Schicht als auch aus der gegenüber dem diensthabenden ärztlichen Personal und der Pflegedienstleistung bestehenden Weisungsgebundenheit. Der hier zu würdigende Sachverhalt weise jedoch mehrere Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung als selbstständige Tätigkeit ausnahmsweise rechtfertigen würden. Die Klägerin habe über die Beigeladene zu 7) kein umfassendes Weisungsrecht ausgeübt. Es habe lediglich eine fachliche Weisungsgebundenheit gegenüber jeweils diensthabenden Ärzten bestanden. Die Beigeladene zu 7) sei darüber hinaus jedoch nicht wie fest angestellte Krankenschwestern auch mit begleitenden organisatorischen Tätigkeiten (Apothekenbestellwesen, Materialbestellungen, Bereitstellung/Instandhaltung des technischen Equipments) befasst gewesen. Auch habe sie nicht mit einer ihren Einsatzort (Abteilung Intensivtherapie) und ihrer Einsatzart (Nachtwache) ändernden Weisung zu rechnen gebraucht. Die Tätigkeit als Nachtwache mit der speziellen ihrer Berufsqualifikation entsprechenden Aufgabe, Beatmungspatienten zu betreuen, sei ein Teilausschnitt des Berufsbildes einer Krankenschwester, der ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung erfordere und zugleich mit einem geringeren Maß sowohl an vor- und nachlaufenden Abstimmungen im Kollegium als auch an Weisungen durch ärztliches Personal und die Pflegedienstleistung vereinbar erscheine. Die Beigeladene zu 7) sei bereits seit vielen Jahren unternehmerisch tätig, wie ihre Beiträge an die Berufsgenossenschaft seit 2001 zeigten. Ihre Tätigkeit sei neben derjenigen der Beigeladenen zu 5) die einzige der hier streitgegenständlichen Auftrags- bzw. Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Klägerin nicht nur keine von ihr vorformulierten Vertragstexte verwandt habe, sondern bei der es die vermeintlich Beschäftigte bzw. Auftragnehmerin gewesen sei, die die Vertragsbedingungen durch einen offenbar zur mehrfachen Verwendung bestimmten vorformulierten Vertragstext nebst Preisliste maßgeblich bestimmt habe. Die jährlichen Gesamteinkünfte der Beigeladenen zu 7) hätten sich von 2006 zu 2007 dahingehend verlagert, dass die Klägerin wirtschaftlich betrachtet fast zur einzigen Auftraggeberin geworden sei. Mit dieser zunehmenden - aber angesichts zweier weiterer Auftraggeber im Jahr 2007 noch nicht allumfassenden - wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beigeladenen zu 7) von der Klägerin sei jedoch keine auch persönliche Abhängigkeit, wie sie arbeitnehmertypisch sei, einhergegangen. Schließlich habe sich die Beigeladene zu 7), als sie bei einem zugesagten Dienst erkrankt sei, durch einen von ihr bereitgestellten Dritten vertreten lassen. Eine solche Vertretung sei in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen derart untypisch, dass im Ergebnis von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei.
102 
Gegen das ihnen jeweils am 20.01.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 18.02.2014 und die Klägerin am 19.02.2014 Berufung eingelegt.
103 
Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, bei den Beigeladenen zu 5) und 7) liege eine abhängige Beschäftigung vor. Das SG gehe ohne nähere Begründung davon aus, dass in einer stationären Einrichtung beratende Tätigkeiten (Diät- und Ernährungsberatung) in Form einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden könnten. Hierbei sei jedoch nicht beachtet worden, dass die Klägerin diese Leistungen nur aufgrund einer eigenen Vereinbarung mit den Krankenkassen abrechnen könne und die Beigeladene zu 5) nicht zur Versorgung zugelassen sei. Für ihre Tätigkeit habe die Beigeladene zu 5) lediglich eine Vergütung nach geleisteter Arbeitszeit erhalten. Daher könne sie nicht anders beurteilt werden als abhängig beschäftigte Ärzte, Pfleger, Krankenschwestern oder Physiotherapeuten der Klinik, auch wenn ihr (wie auch dem Verwaltungspersonal der Klägerin) keine Dienstkleidung vorgeschrieben gewesen sei. Die Beigeladene zu 5) habe über keine eigene Betriebsstätte mit eigenen Mitarbeitern verfügt, sondern habe lediglich ein häusliches Arbeitszimmer zur Vorbereitung genutzt. Sie habe der Klägerin keinen Arbeitserfolg, sondern eine Arbeitsleistung geschuldet, für deren Qualität sie, wenn überhaupt, jedenfalls nicht weitergehend als ein Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gehaftet habe. Die Vorträge hätten „klinikintern“ stattgefunden und seien somit nicht der Öffentlichkeit frei zugänglich gewesen. Die Einzelberatungen seien auf Weisung der Klägerin innerhalb der Räumlichkeiten der Klinik (Patientenzimmer) erfolgt. Sie, die Beklagte, sehe darin sowohl eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsorts als auch in fachlicher Hinsicht. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 7) als Nachtwache - Krankenschwester auf der Intensivstation spreche noch deutlicher für eine Einbindung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, da die Tätigkeit der Nachtwache für die Ablauforganisation einer Klinik unverzichtbar sei. Für eine selbstständige Tätigkeit könne auch nicht berücksichtigt werden, dass bei einer Nachtwache keine organisatorischen Aufgaben (wie z.B. Materialbestellungen) übernommen würden. Auch der höhere Verantwortungsgrad entspreche dem einer fest angestellten Krankenschwester in einer Nachtwache. Eigene Betriebsmittel habe die Beigeladene zu 7) nicht eingesetzt. Die Eingliederung in die vorgegebenen Arbeitsabläufe scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin nur tatsächlich geleistete Arbeit zu vergüten gehabt habe, und dass von den Beigeladenen zu 5) und 7) keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden sei, sondern diese frei gewesen seien, die Übernahme von Aufträgen und deren Umfang nach ihren eigenen Bedürfnissen auszurichten und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätten. Denn mit jeder Annahme eines Auftrags habe die Entscheidungsfreiheit geendet und für die Beurteilung, ob die Beigeladenen in eine von fremder Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen seien, müsse auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen „Einsatzauftrags“ im Hinblick (allein) hierauf bestanden hätten. Deshalb sei es auch ohne Belang, ob die Beigeladenen außer ihrer Tätigkeit für die Klägerin noch für andere Auftraggeber tätig geworden seien. Als zusätzliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung müsse im Gegenteil berücksichtigt werden, dass die Beigeladene zu 7) fast ausschließlich für die Klägerin tätig geworden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der Zahlung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft durch die Beigeladene zu 7). Die Zahlung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft beinhalte noch keine Statusentscheidung des Unfallversicherungsträgers, dass die Beigeladene zu 7) als selbstständige Unternehmerin für die Klägerin tätig geworden sei. Sie, die Beklagte, gehe auch nicht davon aus, dass die Beigeladene zu 7) eigene Arbeitnehmer eingesetzt habe, sondern sich allenfalls um eine Vertretung gekümmert habe, die ansonsten von der Klägerin organisiert worden wäre. Zu klären wäre an dieser Stelle, ob in dem genannten - einmaligen - Vertretungsfall die Klägerin das Entgelt an die Beigeladene zu 7) oder an den von ihr gestellten Dritten ausgezahlt habe. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass den Beigeladenen zu 5) und 7) für einen Beschäftigten untypische Belastungen und Risiken auferlegt worden seien (keine Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaubsanspruch, keine soziale Absicherung). Die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spreche nur dann für Selbstständigkeit, wenn damit auch tatsächlich größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien. Auch dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, hätten auch viele Beschäftigte. Die Risikozuweisung stelle sich nach allem als Zweck einer vermeintlichen Selbstständigkeit dar, welche wegen der aktuell höheren Einkünfte vor allem im Interesse der Beigeladenen stünden und sei daher nicht geeignet, als mitausschlaggebendes Indiz Berücksichtigung zu finden. Unerheblich für die Gesamtbewertung sei, ob die Einkünfte der Beigeladenen von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt worden seien oder zu behandeln seien. Es bestehe zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt. Soweit Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen würden, wögen sie angesichts der dargelegten Eingliederung der Beigeladenen zu 5) und 7) in den Betrieb der Klägerin und ihre funktionsgerecht dienende Teilhabe an dem von ihr gestalteten und verantworteten Arbeitsprozess nicht so schwer, dass sie das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung in Frage stellen könnten.
104 
Mit Bescheid vom 03.03.2014 hat die Beklagte das Urteil des SG vom 17.12.2013 vorläufig ausgeführt und die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung auf 34.575,94 EUR festgesetzt.
105 
Die Beklagte beantragt,
106 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1) aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 voll umfänglich abzuweisen,
107 
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
108 
Die Klägerin beantragt,
109 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 vollumfänglich aufzuheben,
110 
und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
111 
Die Klägerin trägt vor, auch die Beigeladenen zu 1) bis 4), 6), 8), 23) und 24) seien als Selbstständige bei ihr tätig geworden und unterlägen deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht. Ihr Fall zeige, dass es jedenfalls für eine Klinik, die wie sie an der Peripherie gelegen sei, überhaupt nicht möglich sei, ihren ärztlichen Bedarf im Rahmen von Arbeitsverhältnissen abzudecken, weil sich keine Ärzte fänden, die bereit seien, sich ohne Wenn und Aber dem Weisungsrecht einer Klinik zu unterwerfen. Gleiches gelte auch für die weiteren Pflegekräfte.
112 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.12.2015 die Beigeladenen zu 23) und 24) beigeladen.
113 
Die Beigeladenen zu 1) bis 6) und 8) bis 24) haben sich in der Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
114 
Die Beigeladene zu 7) hat ohne Antragstellung auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie für ihre Vertretung einen freiberuflichen Kollegen eingesetzt hätte, der direkt mit der Klägerin abgerechnet habe. Die Klägerin hat hierzu ergänzend weitere Angaben zum tatsächlich eingesetzten Vertreter, einem Krankenpfleger, gemacht und vorgetragen, dass dieser direkt mit ihr, der Klägerin, abgerechnet habe.
115 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

116 
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind gemäß §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das SG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 EUR) ist bei einem mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten (auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) und 7)) entfallenden Nachforderungsbetrag von 38.117,16 EUR überschritten. Die Berufung der Klägerin hat einen (auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4), 6), 8) und 23) und 24) entfallenden) Nachforderungsbetrag von 34.575,94 EUR zum Gegenstand. Die Berufungen sind auch jeweils form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig.
117 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010, nicht jedoch der Ausführungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2014. Dieser in Ausführung des Urteils ergangene Bescheid wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dieser vorläufig ergangene Bescheid ersetzt den ursprünglichen Bescheid nicht, er wird mit der Aufhebung des Urteils, auf dem er beruht, ohne weiteres hinfällig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 155 Rd. 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rd. 4b; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 RJ 79/83 -, in juris).
118 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Berufung der Klägerin ist hingegen unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung der wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen aufgegeben. Das SG hat den Bescheid vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 zu Unrecht mit Blick auf die Beigeladenen zu 5) und 7) aufgehoben.
119 
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass für den Beigeladenen zu 1) der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sowie bis einschließlich 01.04.2005 auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für die Beigeladenen zu 2) bis 4) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, für die Beigeladene zu 5) pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung einer geringfügigen Beschäftigung, für die Beigeladenen zu 6) und 7) zu allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge zu zahlen sind und für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24) Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu zahlen sind, da sie versicherungspflichtige bzw. beitragspflichtige Beschäftigungen (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben. Der Nachforderungsbescheid ist daher materiell rechtmäßig. Er ist auch formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass der Beitragsnachforderung angehört.
1.)
120 
Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
121 
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. In der Krankenversicherung tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht aber nur ein, wenn die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird (2004: 46.350,00 EUR; 2005: 46.800,00 EUR; 2006: 47.250,00 EUR; 2007: 47.700,00 EUR). In der ab 02.02.2007 bis 30.06.2008 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007, BGBl. I, Seite 378) trat Versicherungspflicht ein, wenn eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war, und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V nicht überstieg und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt wurden, blieben unberücksichtigt.Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können bestimmte Versicherte von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind Personen rentenversicherungsfrei, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Für Beschäftigte, die als Versorgungsbezieher versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber jedoch die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung zu entrichten, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte rentenversicherungspflichtig wäre (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31.12.2007 waren Personen in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollendet hatten. Der Arbeitgeber trug aber dennoch die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Beschäftige versicherungspflichtig wäre (§ 346 Abs. 3 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. In der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2012 lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstieg. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hatte für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, bis 30.06.2006 einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 v.H. und ab 01.07.2006 von 13 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Weiterhin hatte der Arbeitgeber bis 30.06.2006 einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 12 v.H. und ab 01.07.2006 von 15 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte in der geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei ist. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-2-Umlagen ergibt sich seit 01.01.2006 aus § 7 AAG.
122 
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R; Urteile vom 29.07.2015, B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R; Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
123 
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
124 
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist.
125 
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
2.)
a)
126 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit in der Klinik der Klägerin als Ärzte, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie als Gastarzt, Stellvertretender Leitender Arzt, Facharzt, im Bereitschaftsdienst oder Stationsarzt tätig sind, nach ihrem Gesamtbild und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, die das SG im Einzelnen unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17.04.2013 - L 5 R 3755/11 (rechtskräftig) ausgeführt hat, nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung einzustufen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend), dies liegt hier insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt nahe, weil die Klägerin sich insoweit nur darauf berufen hat, dass sie aufgrund ihrer Randlage Schwierigkeiten habe, angestellte Ärzte zu beschäftigen. Dies ist ein Problem des Arbeitsmarktes, vermag jedoch nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu rechtfertigen (vgl. hierzu auch SG Darmstadt, Urteil vom 16.11.2015, - S 8 KR 54/14 -; a.A.: SG Berlin, Urteil vom 10.02.2012 - S 208 KR 102/09 -, beide in juris; Wenner: Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Soziale Sicherheit 2014, 245ff; Diepenbrock: Selbstständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft im Sozialrecht in NZS 2016, 127ff.).
127 
Bezüglich der Tätigkeit der zu 6), 8), 23) und 24) beigeladenen Pflegekräfte/Krankenschwestern verweist der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 131 Abs. 3 SGG). Auch insoweit gilt, dass allein das Argument, dass Pflegekräfte schwer zu finden sind, ein Arbeitsmarktproblem darstellt, jedoch nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2015, - L 7 R 240/13 -; SG Dortmund, Urteil vom 29.10.2013 - S 25 R 2232/12 -, beide in juris).
128 
Entgegen der Annahme des SG ist auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) als Diät- und Ernährungsberaterin als abhängige Beschäftigung einzustufen. Zwar stellt der Wille der Vertragsparteien zu „freier“ Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 12/16 vom 29.03.2016 zu B 12 KR 20/14 R), für die abhängige Beschäftigung sprechen allerdings insbesondere die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche Organisation der Klägerin und das fehlende Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 5) in der Tätigkeit für die Klägerin. Die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche Organisation der Klägerin zeigt sich darin, dass sie ihre Tätigkeit ohne Zahlung einer Miete in den Räumlichkeiten der Klägerin zu festen Zeiten am Dienstagnachmittag verrichtet hat, nämlich entweder im Aufenthaltsraum der Patienten oder in den Patientenzimmern. Mit Blick auf die Einzelberatungen wurden ihr die Patienten sogar von der Klägerin zugeführt. Um den jeweiligen Beratungsbedarf zu ermitteln, nahm sie auch an Reha-Teambesprechungen teil. Nach Durchführung der Einzelberatungen berichtete die Beigeladene zu 5) der Klägerin über die einzelnen Patienten und erstellte gegebenenfalls eine Prognose. Wenn sie für einen Patienten eine Koständerung wollte, besprach sie dies mit dem behandelnden Arzt und gab die Anweisungen mit Erläuterungen in die Küche weiter, die diese dann ausführen sollte. Auch die Patienten mit Blick auf die Vorträge rekrutierte sie aus dem Patientenstamm der Klägerin. Die Vorträge fanden „klinikintern“ statt, sie wurden nicht außerhalb der Klinik beworben und waren somit nicht der Öffentlichkeit frei zugänglich. Dass das Angebot Diät- und Ernährungsberatung in der Klinikbeschreibung der Klägerin aufgeführt ist, spricht ebenfalls für die Einbindung der Beigeladenen zu 5). Dies erweckt den Eindruck, dass diese Leistung von der Klägerin selbst vorgehalten wird und dass die insoweit agierende Person für die Klägerin tätig wird. Das fehlende Unternehmerrisiko wird daraus deutlich, dass die Beigeladene zu 5) kein eigenes Wagniskapital eingesetzt hat. Kosten für die Tätigkeit fielen nicht an. Für den Aufenthaltsraum der Klägerin, in der sie die Vorträge abhielt, hatte sie auch keine Miete zu entrichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil sie ihren privaten PC zur Vorbereitung nutzte. Die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorhandenen EDV-Anlage (PC, Bildschirm, Drucker) oder eines privaten Telefons genügt nicht für die Bejahung eines Kapitaleinsatzes, zumal insoweit auch zu beachten ist, dass die Beigeladene zu 5) diese Geräte auch für ihre sonstigen Tätigkeiten verwendet und eingesetzt hat. Auch die Fahrt zur Arbeitsstelle mit dem eigenen PKW ist nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung als Selbstständige. Ihre Leistungen hat die Beigeladene zu 5) auch stundenweise abgerechnet und hierbei in den Rechnungen im Einzelnen detailliert unter Angabe der genauen Stundenzahl und des Namens des Patienten ihre Leistung der Klägerin dargelegt. Die Beigeladene zu 5) rechnete nicht direkt mit der Krankenkasse oder mit den Patienten ab. Es verblieb ihr das Risiko, nicht den ganzen Dienstagnachmittag arbeiten zu können, wenn nicht genügend Patienten eine Beratung benötigten. Dies ist jedoch ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge erhält oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständiger Beschäftigter ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris). Zum echten Unternehmerrisiko wird das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen, regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02 und Urteil vom 19.10.2012 - L 4 R 761/11 -, in juris). Ein solches Unternehmerrisiko trug die Beigeladene zu 5) nicht. Sie setzte kein eigenes Kapital ein. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der Beigeladenen zu 5) keine Dienstkleidung vorgeschrieben war und sie anlässlich der Vorträge auch Werbung für ihre Tätigkeit machte. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 5) keine Dienstkleidung zu tragen hatte, machte sie als Beraterin noch nicht zur Selbstständigen. Unerheblich für das Gesamtbild der von der Beigeladenen zu 5) im Unternehmen der Klägerin verrichteten Tätigkeit ist, dass sie ihr Arbeitsentgelt durch Rechnungen geltend gemacht hat. Dies stellt eine formale Äußerlichkeit der Entgeltzahlung dar und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Letztlich ist dies ebenso wie die Abgabe von Gewerbeanmeldungen, die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) typisch bei Scheinselbstständigkeit und beruht auf der Tatsache, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, was nicht (allein) entscheidend ist (Urteil des erkennenden Senats vom 27.01.2016 - L 5 R 3385/14 -, n.v.). Soweit die Beigeladene zu 5) weitere Tätigkeiten verrichtet hat, sind diese Tätigkeiten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen, es findet eine (konkret) tätigkeitsbezogene Beurteilung statt (BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, in juris).
129 
Die Umstände, unter denen die Beigeladene zu 7) bei der Klägerin als Nachtkrankenschwester auf der Intensivstation gearbeitet hat, weisen ebenfalls überwiegend auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch die Beigeladene zu 7) war nach Übernahme des Auftrags in die Organisation der Klägerin eingebunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Übernahme des Patienten bei Dienstantritt und eine Übergabe des Patienten nach Dienstende erfolgte. Ohne eine Übernahme und Übergabe ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Krankenschwestern nicht denkbar. Während der Nachtwache erfolgte darüber hinaus auch eine Zusammenarbeit mit den diensthabenden Ärzten. Die Beigeladene zu 7) verrichtete mit Blick auf die eigentliche pflegerische Tätigkeit keine andere Tätigkeit als festangestellte Krankenschwestern während einer Nachtwache und wurde von den Patienten auch nicht als Selbstständige wahrgenommen. Allein die Tatsache, dass sie keine organisatorischen Aufgaben wahrnahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie trug auch kein wirtschaftliches Risiko. Es war von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart, das nach Erbringung der Stunden, die dokumentiert wurden, bezahlt wurde. Die Beigeladene zu 7) nutzte auch die Materialien der Klägerin, sie verwendete die ihr zur Verfügung gestellten Medikamente, Verbandmaterial, technischen Geräte etc. Eigene Betriebsmittel setzte sie nicht ein. Sie unterhielt auch keine eigene Betriebsstätte. Vielmehr hat sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin an den Patienten der Klägerin verrichtet. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) bezüglich der eigentlichen Pflegetätigkeit keinen gezielten Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit unterlegen haben dürfte. Sie hat insoweit Dienste höherer Art erbracht und diesbezüglich keiner Weisungen bedurft. Damit hat sie „funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgehabt“. Abgesehen davon bedurfte es gegenüber der Beigeladenen zu 7) als gelernter Krankenschwester keiner Weisung bezüglich der zu verrichtenden Pflegetätigkeiten. Ohne Belang ist, dass die Beigeladene zu 7) außer ihrer Tätigkeit für die Klägerin noch für andere Auftraggeber tätig war, denn jedes Tätigkeitsverhältnis ist gesondert zu bewerten. Insoweit fällt aber auch besonders ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 7) insbesondere im Jahr 2007 nahezu ausschließlich für die Klägerin tätig war und gar nicht die Möglichkeit hatte, für andere Kliniken tätig zu werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) aufgrund ihrer Erkrankung am 15./16.02.2007 der Klägerin einen freiberuflichen Kollegen genannt hat und dieser dann für sie den Auftrag übernommen hat. Insoweit handelt es sich nicht um einen Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 7). Dieser freiberuflich tätige Kollege hat auch direkt mit der Klägerin abgerechnet. Die Abrechnung lief nicht über die Beigeladene zu 7). Dies bedeutet, dass sie der Klägerin nur eine Vertretung benannt hat, ohne diese dann selbst zu finanzieren. Für den Senat ergibt sich angesichts dieser Umstände trotz des entgegenstehenden Willens der Vertragsparteien das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 7) in der Klinik der Klägerin.
130 
Damit ist von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin auszugehen. Die Beklagte hat insoweit auch in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) teilweise nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Sie hat insbesondere auch berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) bereits Versorgungsempfänger ist, und hat für ihn deshalb nur den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Bezüglich der Beigeladenen zu 2) bis 4) wurden aufgrund der insoweit erfolgten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Beachtet wurden auch die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen und die Geringfügigkeit der Beschäftigung der Beigeladenen zu 5). Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist deshalb nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nach den tatsächlichen gezahlten Entgelten und dem im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung geltenden Beitragssatz. Einwendungen gegen die dem Bescheid in Anlage beigefügten Rechenwerke werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
131 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nachdem in der ersten Instanz sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 5) Anträge gestellt haben, sind der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei der Senat mit Blick auf die grundsätzliche Frage des Bestehens der Versicherungspflicht und des Anteils des für die Beigeladene zu 5) zu entrichtenden Beitrags die Klägerin zu 9/10 und die Beigeladene zu 5) zu 1/10 zu den Kosten des Verfahrens heranzieht. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) auch die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) - 4) und 6) bis 24) aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben. Bezüglich des Berufungsverfahrens sind nur der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da nur die Klägerin einen Antrag gestellt hat. Da alle Beigeladenen im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst tragen.
132 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG); maßgeblich ist der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Nachforderungsbetrag von 72.693,10 EUR, der im Berufungsverfahren zur Gänze im Streit stand.
133 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

116 
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind gemäß §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das SG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 EUR) ist bei einem mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten (auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) und 7)) entfallenden Nachforderungsbetrag von 38.117,16 EUR überschritten. Die Berufung der Klägerin hat einen (auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4), 6), 8) und 23) und 24) entfallenden) Nachforderungsbetrag von 34.575,94 EUR zum Gegenstand. Die Berufungen sind auch jeweils form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig.
117 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010, nicht jedoch der Ausführungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2014. Dieser in Ausführung des Urteils ergangene Bescheid wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dieser vorläufig ergangene Bescheid ersetzt den ursprünglichen Bescheid nicht, er wird mit der Aufhebung des Urteils, auf dem er beruht, ohne weiteres hinfällig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 155 Rd. 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rd. 4b; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 RJ 79/83 -, in juris).
118 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Berufung der Klägerin ist hingegen unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung der wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen aufgegeben. Das SG hat den Bescheid vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 zu Unrecht mit Blick auf die Beigeladenen zu 5) und 7) aufgehoben.
119 
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass für den Beigeladenen zu 1) der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sowie bis einschließlich 01.04.2005 auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für die Beigeladenen zu 2) bis 4) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, für die Beigeladene zu 5) pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung einer geringfügigen Beschäftigung, für die Beigeladenen zu 6) und 7) zu allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge zu zahlen sind und für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24) Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu zahlen sind, da sie versicherungspflichtige bzw. beitragspflichtige Beschäftigungen (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben. Der Nachforderungsbescheid ist daher materiell rechtmäßig. Er ist auch formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass der Beitragsnachforderung angehört.
1.)
120 
Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
121 
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. In der Krankenversicherung tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht aber nur ein, wenn die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird (2004: 46.350,00 EUR; 2005: 46.800,00 EUR; 2006: 47.250,00 EUR; 2007: 47.700,00 EUR). In der ab 02.02.2007 bis 30.06.2008 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007, BGBl. I, Seite 378) trat Versicherungspflicht ein, wenn eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war, und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V nicht überstieg und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt wurden, blieben unberücksichtigt.Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können bestimmte Versicherte von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind Personen rentenversicherungsfrei, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Für Beschäftigte, die als Versorgungsbezieher versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber jedoch die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung zu entrichten, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte rentenversicherungspflichtig wäre (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31.12.2007 waren Personen in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollendet hatten. Der Arbeitgeber trug aber dennoch die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Beschäftige versicherungspflichtig wäre (§ 346 Abs. 3 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. In der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2012 lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstieg. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hatte für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, bis 30.06.2006 einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 v.H. und ab 01.07.2006 von 13 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Weiterhin hatte der Arbeitgeber bis 30.06.2006 einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 12 v.H. und ab 01.07.2006 von 15 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte in der geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei ist. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-2-Umlagen ergibt sich seit 01.01.2006 aus § 7 AAG.
122 
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R; Urteile vom 29.07.2015, B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R; Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
123 
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
124 
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist.
125 
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
2.)
a)
126 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit in der Klinik der Klägerin als Ärzte, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie als Gastarzt, Stellvertretender Leitender Arzt, Facharzt, im Bereitschaftsdienst oder Stationsarzt tätig sind, nach ihrem Gesamtbild und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, die das SG im Einzelnen unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17.04.2013 - L 5 R 3755/11 (rechtskräftig) ausgeführt hat, nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung einzustufen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend), dies liegt hier insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt nahe, weil die Klägerin sich insoweit nur darauf berufen hat, dass sie aufgrund ihrer Randlage Schwierigkeiten habe, angestellte Ärzte zu beschäftigen. Dies ist ein Problem des Arbeitsmarktes, vermag jedoch nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu rechtfertigen (vgl. hierzu auch SG Darmstadt, Urteil vom 16.11.2015, - S 8 KR 54/14 -; a.A.: SG Berlin, Urteil vom 10.02.2012 - S 208 KR 102/09 -, beide in juris; Wenner: Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Soziale Sicherheit 2014, 245ff; Diepenbrock: Selbstständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft im Sozialrecht in NZS 2016, 127ff.).
127 
Bezüglich der Tätigkeit der zu 6), 8), 23) und 24) beigeladenen Pflegekräfte/Krankenschwestern verweist der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 131 Abs. 3 SGG). Auch insoweit gilt, dass allein das Argument, dass Pflegekräfte schwer zu finden sind, ein Arbeitsmarktproblem darstellt, jedoch nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2015, - L 7 R 240/13 -; SG Dortmund, Urteil vom 29.10.2013 - S 25 R 2232/12 -, beide in juris).
128 
Entgegen der Annahme des SG ist auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) als Diät- und Ernährungsberaterin als abhängige Beschäftigung einzustufen. Zwar stellt der Wille der Vertragsparteien zu „freier“ Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 12/16 vom 29.03.2016 zu B 12 KR 20/14 R), für die abhängige Beschäftigung sprechen allerdings insbesondere die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche Organisation der Klägerin und das fehlende Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 5) in der Tätigkeit für die Klägerin. Die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche Organisation der Klägerin zeigt sich darin, dass sie ihre Tätigkeit ohne Zahlung einer Miete in den Räumlichkeiten der Klägerin zu festen Zeiten am Dienstagnachmittag verrichtet hat, nämlich entweder im Aufenthaltsraum der Patienten oder in den Patientenzimmern. Mit Blick auf die Einzelberatungen wurden ihr die Patienten sogar von der Klägerin zugeführt. Um den jeweiligen Beratungsbedarf zu ermitteln, nahm sie auch an Reha-Teambesprechungen teil. Nach Durchführung der Einzelberatungen berichtete die Beigeladene zu 5) der Klägerin über die einzelnen Patienten und erstellte gegebenenfalls eine Prognose. Wenn sie für einen Patienten eine Koständerung wollte, besprach sie dies mit dem behandelnden Arzt und gab die Anweisungen mit Erläuterungen in die Küche weiter, die diese dann ausführen sollte. Auch die Patienten mit Blick auf die Vorträge rekrutierte sie aus dem Patientenstamm der Klägerin. Die Vorträge fanden „klinikintern“ statt, sie wurden nicht außerhalb der Klinik beworben und waren somit nicht der Öffentlichkeit frei zugänglich. Dass das Angebot Diät- und Ernährungsberatung in der Klinikbeschreibung der Klägerin aufgeführt ist, spricht ebenfalls für die Einbindung der Beigeladenen zu 5). Dies erweckt den Eindruck, dass diese Leistung von der Klägerin selbst vorgehalten wird und dass die insoweit agierende Person für die Klägerin tätig wird. Das fehlende Unternehmerrisiko wird daraus deutlich, dass die Beigeladene zu 5) kein eigenes Wagniskapital eingesetzt hat. Kosten für die Tätigkeit fielen nicht an. Für den Aufenthaltsraum der Klägerin, in der sie die Vorträge abhielt, hatte sie auch keine Miete zu entrichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil sie ihren privaten PC zur Vorbereitung nutzte. Die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorhandenen EDV-Anlage (PC, Bildschirm, Drucker) oder eines privaten Telefons genügt nicht für die Bejahung eines Kapitaleinsatzes, zumal insoweit auch zu beachten ist, dass die Beigeladene zu 5) diese Geräte auch für ihre sonstigen Tätigkeiten verwendet und eingesetzt hat. Auch die Fahrt zur Arbeitsstelle mit dem eigenen PKW ist nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung als Selbstständige. Ihre Leistungen hat die Beigeladene zu 5) auch stundenweise abgerechnet und hierbei in den Rechnungen im Einzelnen detailliert unter Angabe der genauen Stundenzahl und des Namens des Patienten ihre Leistung der Klägerin dargelegt. Die Beigeladene zu 5) rechnete nicht direkt mit der Krankenkasse oder mit den Patienten ab. Es verblieb ihr das Risiko, nicht den ganzen Dienstagnachmittag arbeiten zu können, wenn nicht genügend Patienten eine Beratung benötigten. Dies ist jedoch ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge erhält oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständiger Beschäftigter ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris). Zum echten Unternehmerrisiko wird das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen, regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02 und Urteil vom 19.10.2012 - L 4 R 761/11 -, in juris). Ein solches Unternehmerrisiko trug die Beigeladene zu 5) nicht. Sie setzte kein eigenes Kapital ein. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der Beigeladenen zu 5) keine Dienstkleidung vorgeschrieben war und sie anlässlich der Vorträge auch Werbung für ihre Tätigkeit machte. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 5) keine Dienstkleidung zu tragen hatte, machte sie als Beraterin noch nicht zur Selbstständigen. Unerheblich für das Gesamtbild der von der Beigeladenen zu 5) im Unternehmen der Klägerin verrichteten Tätigkeit ist, dass sie ihr Arbeitsentgelt durch Rechnungen geltend gemacht hat. Dies stellt eine formale Äußerlichkeit der Entgeltzahlung dar und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Letztlich ist dies ebenso wie die Abgabe von Gewerbeanmeldungen, die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) typisch bei Scheinselbstständigkeit und beruht auf der Tatsache, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, was nicht (allein) entscheidend ist (Urteil des erkennenden Senats vom 27.01.2016 - L 5 R 3385/14 -, n.v.). Soweit die Beigeladene zu 5) weitere Tätigkeiten verrichtet hat, sind diese Tätigkeiten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen, es findet eine (konkret) tätigkeitsbezogene Beurteilung statt (BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, in juris).
129 
Die Umstände, unter denen die Beigeladene zu 7) bei der Klägerin als Nachtkrankenschwester auf der Intensivstation gearbeitet hat, weisen ebenfalls überwiegend auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch die Beigeladene zu 7) war nach Übernahme des Auftrags in die Organisation der Klägerin eingebunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Übernahme des Patienten bei Dienstantritt und eine Übergabe des Patienten nach Dienstende erfolgte. Ohne eine Übernahme und Übergabe ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Krankenschwestern nicht denkbar. Während der Nachtwache erfolgte darüber hinaus auch eine Zusammenarbeit mit den diensthabenden Ärzten. Die Beigeladene zu 7) verrichtete mit Blick auf die eigentliche pflegerische Tätigkeit keine andere Tätigkeit als festangestellte Krankenschwestern während einer Nachtwache und wurde von den Patienten auch nicht als Selbstständige wahrgenommen. Allein die Tatsache, dass sie keine organisatorischen Aufgaben wahrnahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie trug auch kein wirtschaftliches Risiko. Es war von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart, das nach Erbringung der Stunden, die dokumentiert wurden, bezahlt wurde. Die Beigeladene zu 7) nutzte auch die Materialien der Klägerin, sie verwendete die ihr zur Verfügung gestellten Medikamente, Verbandmaterial, technischen Geräte etc. Eigene Betriebsmittel setzte sie nicht ein. Sie unterhielt auch keine eigene Betriebsstätte. Vielmehr hat sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin an den Patienten der Klägerin verrichtet. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) bezüglich der eigentlichen Pflegetätigkeit keinen gezielten Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit unterlegen haben dürfte. Sie hat insoweit Dienste höherer Art erbracht und diesbezüglich keiner Weisungen bedurft. Damit hat sie „funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgehabt“. Abgesehen davon bedurfte es gegenüber der Beigeladenen zu 7) als gelernter Krankenschwester keiner Weisung bezüglich der zu verrichtenden Pflegetätigkeiten. Ohne Belang ist, dass die Beigeladene zu 7) außer ihrer Tätigkeit für die Klägerin noch für andere Auftraggeber tätig war, denn jedes Tätigkeitsverhältnis ist gesondert zu bewerten. Insoweit fällt aber auch besonders ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 7) insbesondere im Jahr 2007 nahezu ausschließlich für die Klägerin tätig war und gar nicht die Möglichkeit hatte, für andere Kliniken tätig zu werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) aufgrund ihrer Erkrankung am 15./16.02.2007 der Klägerin einen freiberuflichen Kollegen genannt hat und dieser dann für sie den Auftrag übernommen hat. Insoweit handelt es sich nicht um einen Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 7). Dieser freiberuflich tätige Kollege hat auch direkt mit der Klägerin abgerechnet. Die Abrechnung lief nicht über die Beigeladene zu 7). Dies bedeutet, dass sie der Klägerin nur eine Vertretung benannt hat, ohne diese dann selbst zu finanzieren. Für den Senat ergibt sich angesichts dieser Umstände trotz des entgegenstehenden Willens der Vertragsparteien das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 7) in der Klinik der Klägerin.
130 
Damit ist von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin auszugehen. Die Beklagte hat insoweit auch in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) teilweise nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Sie hat insbesondere auch berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) bereits Versorgungsempfänger ist, und hat für ihn deshalb nur den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Bezüglich der Beigeladenen zu 2) bis 4) wurden aufgrund der insoweit erfolgten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Beachtet wurden auch die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen und die Geringfügigkeit der Beschäftigung der Beigeladenen zu 5). Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist deshalb nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nach den tatsächlichen gezahlten Entgelten und dem im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung geltenden Beitragssatz. Einwendungen gegen die dem Bescheid in Anlage beigefügten Rechenwerke werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
131 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nachdem in der ersten Instanz sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 5) Anträge gestellt haben, sind der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei der Senat mit Blick auf die grundsätzliche Frage des Bestehens der Versicherungspflicht und des Anteils des für die Beigeladene zu 5) zu entrichtenden Beitrags die Klägerin zu 9/10 und die Beigeladene zu 5) zu 1/10 zu den Kosten des Verfahrens heranzieht. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) auch die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) - 4) und 6) bis 24) aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben. Bezüglich des Berufungsverfahrens sind nur der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da nur die Klägerin einen Antrag gestellt hat. Da alle Beigeladenen im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst tragen.
132 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG); maßgeblich ist der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Nachforderungsbetrag von 72.693,10 EUR, der im Berufungsverfahren zur Gänze im Streit stand.
133 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückforderung einer staatlichen Zuwendung.

2

Der klagende Wasserzweckverband plante im Jahr 2003, die Weiler H. und O. an sein Trinkwassernetz anzuschließen. Dafür beantragte und erhielt er am 22. Juli 2003 eine so genannte "Baufreigabe" des Beklagten. Die Baufreigabe enthielt keine Zusage einer bestimmten Zuwendung, sondern lediglich den Verzicht auf den Einwand des vorzeitigen Baubeginns.

3

In den Jahren 2003/2004 wurden die Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von rund 1,2 Mio. € durchgeführt. Mit Bewilligungsbescheid vom 28. März 2007 gewährte der Beklagte dafür eine staatliche Förderung in Höhe von 513 160,42 €. Der Bescheid geht von zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 971 159 € und einem Fördersatz von 52,84 % aus. Er verweist auf die aus dem Jahr 2005 stammenden Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2005) und auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K 2005).

4

Eine Überprüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof führte ausweislich des Prüfberichts vom 7. April 2008 zu mehreren Beanstandungen, die insbesondere die Festlegung der Fördersatzhöhe, die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und die Förderung der Baukosten eines Löschteichs betrafen. Daraufhin stellte der Beklagte mit Rückforderungs- und Rücknahmebescheid vom 8. April 2009 fest, dass der Bewilligungsbescheid teilweise erloschen und teilweise zurückzunehmen sei. Die Höhe der Zuweisung werde nunmehr auf 402 735,05 € festgesetzt, weswegen der Kläger einen Betrag von 110 425,37 € zurückzuerstatten habe.

5

Die dagegen erhobene Klage des Zweckverbandes hatte beim Verwaltungsgericht aus formellen Gründen Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil abgeändert und die Klage größtenteils abgewiesen. Der angegriffene Bescheid ist lediglich insoweit aufgehoben worden, als der Erstattungsbetrag 104 936,66 € übersteigt. Hinsichtlich dieses Betrages sei die in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 enthaltene auflösende Bedingung eingetreten. Danach reduziere sich die Zuwendung, wenn sich "nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen". Für den Eintritt dieser auflösenden Bedingung genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, selbst wenn dieser Unterschied lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruhe. Die auflösende Bedingung könne auch noch nach dem Zeitpunkt eintreten, an dem die Behörde die Höhe der Zuwendungen auf der Grundlage des vorgelegten Verwendungsnachweises endgültig festgelegt habe. Denn die Nebenbestimmung in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 solle auch jenem Korrekturbedarf Rechnung tragen, der erst aufgrund einer nach Abschluss des Zuwendungsverfahrens durchgeführten Rechnungsprüfung zutage trete. Demzufolge sei im vorliegenden Fall der Umfang der zuwendungsfähigen Kosten wegen der zu Unrecht veranschlagten Mehrwertsteuer und wegen der fehlerhaft einbezogenen Kosten des Löschwasserteichs zurückgegangen. Außerdem sei die Höhe des Fördersatzes nach unten zu korrigieren.

6

Hinsichtlich der Förderfähigkeit des Löschwasserteichs ergebe sich zwar aus den einschlägigen Richtlinien kein Ausschluss. Die Frage, für welche Vorhaben eine Förderung nach der RZWas 2005 prinzipiell in Betracht komme, lasse sich jedoch nicht unter Zuhilfenahme der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsmethoden beantworten. Maßgeblich sei allein, wie die zuständigen Behörden die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften zum maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hätten. Selbständige bauliche Maßnahmen zur Löschwasserversorgung seien aber niemals Gegenstand der Förderung nach den Richtlinien für wasserwirtschaftliche Maßnahmen gewesen. Der Löschwasserbedarf sei immer nur im Zusammenhang mit der Errichtung des öffentlichen Leitungsnetzes zur Trinkwasserversorgung berücksichtigt worden. Dieses Ergebnis werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Löschwasserteich in Absprache mit der Bewilligungsbehörde in die Antragsunterlagen aufgenommen worden sei und dass alle Beteiligten darin eine kostengünstigere Alternative zu der - unstreitig förderfähigen - Löschwasserbereitstellung über größer dimensionierte Leitungen gesehen hätten. Denn ein Irrtum des zuständigen Amtsträgers über die Förderfähigkeit der netzunabhängigen Löschwassereinrichtung hindere den Eintritt der auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-K 2005 nicht.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Rückforderung wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung angenommen habe. Der Eintritt einer auflösenden Bedingung könne nicht allein davon abhängen, dass die Bewilligungsbehörde einen tatsächlichen Umstand nachträglich anders bewerte. Rein behördeninterne Vorgänge fielen ohnehin nicht unter den Begriff des Ereignisses. Das Urteil des Berufungsgerichts könne auch nicht aus anderen Gründen Bestand haben. Insbesondere könne die Zuwendung nicht zurückgenommen werden, weil sie nicht rechtswidrig erfolgt sei.

8

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und unterstützt die Rechtsauffassung, dass auch die Neubewertung von Tatsachen zum Eintritt einer auflösenden Bedingung im Sinne der Nr. 2.1 ANBest-K 2005 führen könne. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um die nachträgliche rechtliche Neubewertung von Tatsachen, die in der Vergangenheit eingetreten seien, sondern um eine Neubewertung auf der Tatsachenebene. Mit dem Bericht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs sei der Zuwendungsbehörde die Erkenntnis vermittelt worden, dass im Bewilligungsbescheid die Förderrichtlinien fehlerhaft angewendet worden seien. Diese Erkenntnisvermittlung durch den Prüfbericht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs stelle ein relevantes Ereignis im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dar. Ferner spreche auch der Umkehrschluss aus Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG dafür, dass auch eine Neubewertung von in der Vergangenheit eingetretenen und beim Erlass des Zuwendungsbescheides bekannten Tatsachen Gegenstand einer auflösenden Bedingung sein könne. Für ein solches Verständnis könne auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Tatsache bei der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG herangezogen werden. Unbeschadet dessen habe das Berufungsurteil aus anderen Gründen Bestand, weil die Bewilligungsbehörde hilfsweise auch die Rücknahme des Ausgangsbescheides erklärt habe und weil die Förderung des Löschteichs und die Berücksichtigung der Umsatzsteuerbeträge rechtswidrig gewesen seien.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und sich der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Die das Berufungsurteil tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die umstrittene Nebenbestimmung eine auflösende Bedingung enthalte, die durch die bloße rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde eingetreten sei, verletzt revisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Sie beruht auf einer unzureichenden Berücksichtigung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Art. 36 Abs. 2 Nr. 2, Art. 43 Abs. 2 und Art. 48 BayVwVfG. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

11

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Zuwendungsempfänger nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bereits erbrachte Leistungen grundsätzlich zu erstatten hat, wenn und soweit die Zuwendung infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch seine Annahme, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften mit Stand 2005 (Bekanntmachung vom 8. März 1982, MABl. S. 165, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 2. Mai 2005, FMBl. S. 84 - im Folgenden ANBest-K 2005) im vorliegenden Fall Anwendung finden und dass auch diese allgemeinen Nebenbestimmungen, die für eine Vielzahl von Förderfällen vorformuliert sind, wirksame Auflagen oder Bedingungen enthalten können. Allerdings hat es die in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 enthaltene Regelung, dass der Rückgang der im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben zu einer Ermäßigung der Zuwendung führt, zu Unrecht als auflösende Bedingung verstanden.

12

a) Eine Bedingung wird nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dadurch charakterisiert, dass sie den Eintritt oder den Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig macht. Unter den Begriff des Ereignisses fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse. Für ein Ereignis ist im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichnend, dass es erlebt, gehört, gesehen, mit anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden kann. Dass es sich bei dem in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG genannten "Ereignis" um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln muss, legt auch der semantische Zusammenhang zum "Eintritt" des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhält. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten - für den Adressaten des Bescheids, für die Behörde und ggf. für Dritte - gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Dies ist bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen.

13

b) Nach diesen Maßstäben widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts revisiblem Recht, dass es sich bei der in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 enthaltenen Nebenbestimmung um eine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG handele. Hierfür kann zwar ins Feld geführt werden, dass durch die Formulierung "ermäßigt sich" ein Automatismus zwischen dem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Rückgang der Zuwendung nahegelegt wird. Ein solcher Automatismus zwischen dem Eintritt eines künftigen Ereignisses und einer Veränderung des Regelungsgehalts des Verwaltungsaktes prägt auch die Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG.

14

Gegen ein solches Verständnis der Nr. 2.1 ANBest-K 2005 als Bedingung spricht aber entscheidend, dass in dieser Klausel kein die Bedingung auslösendes Ereignis benannt wird. Versteht man den Begriff des Ereignisses im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG als ein empirisch wahrnehmbares Geschehen, dann vermittelt zwar die Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ das Bild eines wahrnehmbaren Vorgangs. Tatsächlich ist der Ausgabenrückgang aber anders als die bauliche Durchführung der geförderten Maßnahmen kein beobachtbares Ereignis. Die Feststellung, dass und um wieviel die zuwendungsfähigen Ausgaben zurückgegangen sind, beruht nicht auf der grundsätzlich allen Beteiligten gleichermaßen möglichen Wahrnehmung von Tatsachen. Insbesondere kann der Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht auf einfache Weise durch Sichtung und Addition der im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme eingegangenen Abrechnungsbelege gewonnen werden. Denn bei jedem Einzelbeleg muss eine förderrechtliche Bewertung, ob und inwieweit eine tatsächlich getätigte Ausgabe zuwendungsfähig ist, hinzukommen. Erst dann können die getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben addiert und mit den veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben verglichen werden.

15

Das für eine Bedingung unabdingbare "Ereignis" kann auch nicht durch Auslegung der Klausel ermittelt werden. Denkbar wäre, dabei auf wahrnehmbare Ereignisse abzustellen, die - wie die Berechnung des Zuwendungsempfängers, der Schlussbescheid der Bewilligungsbehörde oder der Prüfbericht eines Rechnungshofs - dem "Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben" nachfolgen. Allerdings enthält die Nr. 2.1 ANBest-K 2005 keinerlei Hinweis darauf, dass es für die "Ermäßigung" der Zuwendung auf die vom Zuwendungsempfänger, von der Bewilligungsbehörde oder von einem Prüfer subjektiv für richtig gehaltene Rechtsanwendung ankommen soll. Keiner der Akteure wird in der Nebenbestimmung genannt und für maßgeblich erklärt. Insbesondere tritt aus der Regelung nicht erkennbar der Wille hervor, dass auch eine rechtlich vielleicht fehlerhafte "Schlussberechnung" der Bewilligungsbehörde, sobald sie abgegeben wird, als auflösendes Ereignis den Umfang der Zuwendung bestimmen soll.

16

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt die rechtliche Neubewertung des Zuwendungsfalles durch die Bewilligungsbehörde damit kein für den Eintritt der Rechtsänderung taugliches Ereignis im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dar. Der Kläger weist daher zu Recht darauf hin, dass die rechtliche Neubewertung von Zuwendungsfragen zunächst ein rein innerer Vorgang und nicht - wie von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG gefordert - ein von der Außenwelt erfassbares Ereignis darstellt. Solange kein vertretungsberechtigter Amtsträger der Bewilligungsbehörde eine nach außen gerichtete Erklärung abgibt oder eine für die Außenwelt wahrnehmbare Handlung vornimmt, ist im Zweifel auch nicht feststellbar, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt Erwägungen einzelner oder mehrerer Mitarbeiter repräsentativ für den Willen der Behörde sind. Eine rein interne Neubewertung kann daher schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG Anknüpfungspunkt einer Änderung der im Bewilligungsbescheid geregelten Zuwendungshöhe sein.

17

Im Übrigen wäre eine Bedingung, die auf ein dem Zuwendungsempfänger übermitteltes rechtliches Neubewertungsschreiben als ungewisses Ereignis abstellen würde, auch in anderer Hinsicht mit Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG unvereinbar. Hiernach muss die Bedingung auf ein ungewisses künftiges Ereignis Bezug nehmen. Maßgeblich ist dabei die zeitliche Perspektive bei Erlass des Bescheides. Das ungewisse zukünftige Ereignis muss nach Bescheiderlass eintreten (Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 15.84 - BVerwGE 85, 24 <27>). Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, dass die Wirksamkeit des Bescheides von vergangenen Ereignissen abhängig gemacht wird. Die rechtliche Bewertung von vor Erlass des Bescheides eingetretenen Umständen soll gerade im Verwaltungsakt selbst erfolgen. Das Instrument der Bedingung dient nicht dazu, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, die rechtliche Bewertung abgeschlossener Sachverhalte offen zu lassen oder einer zukünftigen rechtlichen (Neu-)Bewertung vorzubehalten. Daher hat die Rechtsprechung Überprüfungsvorbehalte in Bezug auf abgeschlossene Sachverhalte nie als Bedingung angesehen (Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 - BVerwG 67, 99 <102>; BSG, Urteile vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 = juris Rn. 32 und vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 126/95 R - BSGE 82,183 = juris Rn. 31).

18

c) Schließlich würde die Anerkennung eines behördlichen Neubewertungsschreibens als auflösende Bedingung auch eine unzulässige Umgehung der Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG bewirken. Denn das Verwaltungsverfahrensgesetz hat in den Vorschriften über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwaltungsakten für den Fall, dass sich ein Verwaltungsakt bei erneuter rechtlicher Bewertung durch die zuständige Behörde als rechtswidrig erweist, ein austariertes Regelungssystem geschaffen, das den Prinzipien der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit gleichermaßen Rechnung trägt.

19

Ein wesentliches Element dieser Regelung besteht nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG darin, dass rechtswidrige Verwaltungsakte gleichwohl aus Gründen der Rechtssicherheit vorerst wirksam bleiben und nicht im Sinne einer auflösenden Bedingung ab Erkenntnis der Rechtswidrigkeit hinfällig sind. Die Behörde muss, um die Wirksamkeit des für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungsakts zu beseitigen, nach Anhörung des Betroffenen eine Ermessensentscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Rücknahme treffen und dabei neben dem Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände auch das Interesse des Betroffenen am Erhalt der Zuwendung berücksichtigen. Dabei spielt naturgemäß die Frage eine Rolle, ob die Gründe für die Rechtswidrigkeit in der Sphäre des Betroffenen oder in der Sphäre der Behörde liegen. Außerdem räumt das Gesetz - wie die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zeigt - dem Grundsatz der Rechtssicherheit besonderes Gewicht ein, wenn die zu beurteilenden Umstände und die Rechtswidrigkeit der Behörde seit mehr als einem Jahr bekannt sind.

20

Eine Umgehung der Art. 43 Abs. 2, Art. 48 BayVwVfG kann auch nicht mit der Sondersituation von Zuwendungen des Staates an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften gerechtfertigt werden. Es trifft zwar zu, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgrund der eigenen Bindung an Recht und Gesetz sich grundsätzlich bei Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nicht auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des Art. 48 BayVwVfG berufen können (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 24). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie kein Interesse an einer verlässlichen und bestandssicheren Entscheidung des staatlichen Zuwendungsgebers haben. Vielmehr müssen auch Gemeinden, Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger mit den ihnen zugewiesenen Mitteln kalkulieren und sich auf eine staatlicherseits verbindlich zugesagte Refinanzierung verlassen können (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 25). Es liegt daher keine Lage vor, die eine völlige Außerachtlassung der im Gesetz vorgesehenen Bestandskraft- und Rücknahmeregelungen der Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG rechtfertigen würde.

21

2. Das mit der Revision angegriffene Berufungsurteil beruht auf der aufgezeigten Verletzung revisibler Vorschriften. Es erweist sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Hinsichtlich der drei von der Beklagten als rechtswidrig angesehenen Zuwendungskomplexe (Mehrwertsteuerproblem, Löschteichförderung, Festlegung der Fördersatzhöhe) liegt keine oder keine fehlerfreie Rücknahme im Sinne des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG vor.

22

a) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten fehlt hinsichtlich der Zuwendung für Mehrwertsteuer und für den Löschteich schon ein Rücknahmeverwaltungsakt. Der Rückforderungs- und Rücknahmebescheid vom 8. April 2009 kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Behörde den Bewilligungsbescheid hilfsweise im Ganzen zurückgenommen hat. Vielmehr spricht bereits der Tenor des Bescheides von einem teilweisen Erlöschen und einer teilweisen Rücknahme. Hinsichtlich der Umsatzsteuerbeträge und der Förderung des Löschwasserteichs wird der Eintritt der auflösenden Bedingung angenommen und allein Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG als Rechtsgrundlage benannt. Diesbezüglich ist der Bewilligungsbescheid somit nicht zurückgenommen worden.

23

b) Im Übrigen ist die Förderung des Löschwasserteichs auch nicht als rechtswidrig einzustufen.

24

Allerdings ist nicht entscheidend, dass der Wortlaut der Förderrichtlinie hinsichtlich der förderfähigen Vorhaben weit gefasst ist und dass die Formulierung "Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung" in Nr. 2.2 RZWas 2005 (selbständige) Löschwassereinrichtungen nicht explizit ausschließt. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101; stRspr.). Daher kann die Förderung eines Löschwasserteichs gleichheitswidrig sein, wenn selbstständige Löschwassereinrichtungen aufgrund einer ständigen Behördenpraxis generell nicht gefördert werden.

25

Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt aber zudem voraus, dass im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen (Urteile vom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <167> und vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - BVerwGE 143, 50 Rn. 32). Nach dem vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Klägers erfolgte die Aufnahme des Löschwasserteichs in die Antragsunterlagen in Absprache mit der Bewilligungsbehörde. Sie diente dem Zweck, Mehrkosten zu vermeiden, die durch eine in das Trinkwassernetz integrierte Löschwasserversorgung eingetreten und als solche zuwendungsfähig gewesen wären. War aber mit dem Bau der selbständigen Löschwassereinrichtung eine erhebliche Kostenersparnis verbunden, so ist dies als sachlicher Grund für eine ausnahmsweise Förderung anzusehen. Daher liegt in der Förderung des Löschwasserteichs kein zur Rücknahme berechtigender Gleichheitsverstoß.

26

c) Hinsichtlich der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Fördersatzhöhe liegt eine Rücknahme vor. Sie war indes nicht frei von Ermessensfehlern.

27

Die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Berechnung der Fördersatzhöhe von 52,84 % war rechtsfehlerhaft. Diese Fördersatzhöhe ist darauf zurückzuführen, dass die Bewilligungsbehörde bei der Ermittlung des Fördersatzes die Angaben des Klägers im Zusammenhang mit der Baufreigabe zugrunde legte. Der Bayerische Oberste Rechnungshof weist mit Recht darauf hin, dass diese Angaben im vorliegenden Fall nicht maßgeblich sein können. Im Baufreigabeschreiben vom 22. Juli 2003 wurde unter Ziffer 3 ausdrücklich erklärt, dass damit keine Zusicherung einer späteren Zuwendung verbunden sei und dass für eine etwaige künftige Förderung ausschließlich die dann geltenden Zuwendungsrichtlinien maßgeblich seien. Demzufolge hätte bei der Festlegung des Fördersatzes im nachfolgenden Bewilligungsbescheid vom 28. März 2007 die Fördersatzhöhe auf der Grundlage der Nr. 5.4.1 RZWas 2005 i.V.m. Nr. 3.1 der Anlage 2a zur RZWas 2005 und der festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen müssen. Dann hätte sich ein niedrigerer Fördersatz ergeben.

28

Der Beklagte hat sein Ermessen in Bezug auf die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich des sich aus dem niedrigeren Fördersatz ergebenden Differenzbetrags jedoch nicht ausreichend betätigt. Im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 8. April 2009 wird zur Ausübung des Rücknahmeermessens lediglich formelhaft ausgeführt, dass keine Besonderheiten vorlägen und somit im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit anderen Fördervorhaben die Rückforderung der Zuwendung gerechtfertigt sei. Ergänzend hat der Beklagte in seinem Erläuterungsschreiben vom 29. Januar 2013 ausgeführt, dass ein Fall "intendierten" Ermessens vorliege und dass kein atypischer Sachverhalt gegeben sei.

29

Damit hat der Beklagte das ihm nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (Urteile vom 25. September 1992 - 8 C 68.90 u.a. - BVerwGE 91, 82 <90>, vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 32 und Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <230 f.>). Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 29). Im Bereich des hier einschlägigen Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewährte Ermessen einschränken würde. Der von der Beklagten angeführte haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung allein genügt dafür nicht (Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 40), so dass der formelhafte Verweis hierauf die geschuldete Ermessensausübung nicht zu ersetzen vermag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.