Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2016 - 6 ZB 16.1031

published on 20/09/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2016 - 6 ZB 16.1031
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. April 2016 - Au 2 K 15.1400 und Au 2 K 15.1557 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 37.037,99 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Oberstleutnant der Reserve. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen war er vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2010 bei der B. Betriebsgesellschaft für rund 3.400 €/Monat (netto) und anschließend bis zum 30. April 2011 bei der Fa. G. GmbH für rund 4.400 €/Monat (netto) beschäftigt. Im Jahr 2012 erhielt er von der Fa. G. GmbH eine Abfindung in Höhe von 30.000 €. In den Jahren 2013 bis 2016 nahm der Kläger als Reservedienstleistender wiederholt an Wehrübungen und besonderen Auslandsverwendungen bei der Bundeswehr teil. Im Anschluss an die jeweiligen Wehrdienstzeiten meldete er sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Am 1. September 2014 schloss er mit dem Wellnessverlag H., dessen Inhaberin seine Ehefrau ist, einen „Anstellungsvertrag mit einem leitenden Angestellten“, in dem er sich verpflichtete, seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche für eine Dozententätigkeit und eine Tätigkeit im Verlagswesen zur Verfügung zu stellen. Hierfür wurde als Vergütung ein Jahresbruttogehalt von 102.000 €, das in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Monats fällig werden sollte, vereinbart. Tatsächlich wurde der Kläger laut Lohnsteuerbescheinigung lediglich am 8. September 2014 als Mitarbeiter der Firma Wellness Verlag H. tätig. Bereits vom 9. September 2014 bis zum 19. Dezember 2014 leistete er erneut eine Wehrübung bei der Bundeswehr ab. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 kündigte die Ehefrau des Klägers den Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 zum 19. Dezember 2014. Im Anschluss meldete sich der Kläger arbeitslos bis zum 11. Januar 2015 und leistete ab 12. Januar 2015 bis zum 3. Juli 2015 als Reservedienstleistender Wehrdienst ab. Nach einer Besprechung im Landratsamt im April 2015 schloss der Kläger mit dem Wellnessverlag H. nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. April 2015 erneut einen Anstellungsvertrag, der auf den 2. Januar 2015 rückdatiert wurde. Dieser sieht eine Tätigkeit des Klägers für den Verlag ab 12. Januar 2015 vor und beinhaltet ebenfalls ein Jahresbruttogehalt von 102.000 €. Ab 4. Juli 2015 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Im Anschluss absolvierte er Wehrdienst und meldete sich jeweils nach Abschluss der Übungen arbeitslos.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Günzburg vom 9. September 2015 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.10.2015, soweit nicht in der Hauptsache erledigt), mit dem ihm für Wehrdienstleistungen vom 20. Juli bis 21. August 2015, vom 31. August bis 2. Oktober 2015 und vom 19. Oktober bis 18. Dezember 2015 Verdienstausfallentschädigungen jeweils in Höhe (lediglich) der Mindestleistung von täglich 117,88 € nach § 13c Abs. 1 USG gewährt wurden (Nrn. I, II und III). Außerdem wurden der Bescheid vom 7. Oktober 2014 für die Wehrübung vom 9. September bis 19. Dezember 2014 und der Bescheid vom 24. Juni 2015 für die besondere Auslandsverwendung vom 12. Januar bis 3. Juli 2015 jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit durch diese Bescheide eine die Mindestleistung in Höhe von 78,75 €/Tag übersteigende Leistung gewährt wurde (Nr. IV). Schließlich wurde die Erstattung der auf Grundlage der zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig gewährten Leistungen in Höhe von 28.640,75 € angeordnet (Nr. V).

Hiergegen erhob der Kläger Klagen zum Verwaltungsgericht, mit denen er beantragte, den Bescheid vom 9. September 2015 in Nrn. I, II und III aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Wehrdienste vom 20. Juli bis 21. August 2015, vom 31. August bis 2. Oktober 2015 und vom 19. Oktober bis 18. Dezember 2015 antragsgemäß Leistungen nach den §§ 13 ff. USG zu bewilligen. Außerdem beantragte er, den Bescheid vom 9. September 2015 in Nrn. IV und V aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. April 2016 die Klagen als unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 28.640,75 € nach Art. 48 VwVfG rechtmäßig sei und der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Verdienstausfallentschädigung hinausgehenden Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz habe. Während der streitgegenständlichen Wehrübungen sei der Kläger arbeitslos und somit kein Arbeitnehmer gewesen, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz geruht habe und dem deshalb das entfallende Arbeitsentgelt nach § 13 Abs. 2 USG zu ersetzen gewesen sei. Den zwischen dem Kläger und der Inhaberin der Firma Wellnessverlag H. (die die Ehefrau des Klägers ist) am 1. September 2014 und - rückdatiert - 2. Januar 2015 abgeschlossenen Anstellungsverträgen sei die rechtliche Anerkennung zu versagen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Verdienstausfalls im Sinn von § 13 USG sei, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags ernstlich gewollt sei, der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt werde und die Vertragsbedingungen angemessen und üblich seien, also einem Fremdvergleich standhielten. Dies sei hier nicht der Fall; vielmehr habe der Anstellungsvertrag ausschließlich dem Zweck gedient, in den Genuss höherer Unterhaltssicherungsleistungen zu gelangen. Nach den vom Gericht eingeholten Informationen bewegten sich Umsatz und Gewinn des Verlags in einem Bereich, der es nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lasse, den Kläger als leitenden Angestellten mit einem Bruttojahresarbeitslohn von 102.000 € zu beschäftigen. Die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich im Jahr 2013 auf einen Verlust von 54 € und im Jahr 2014 auf einen Gewinn von lediglich 440 €. Die Firma verfüge weder über ein nennenswertes Vermögen noch habe sie jemals Angestellte gehabt. Das vereinbarte Gehalt sei für eine Firma mit einer vergleichbaren Geschäftstätigkeit und einem vergleichbaren Geschäftsumfang weder angemessen noch üblich und halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die Begründung des Klägers, nach einem „Plan B“ eine Neuauflage von Büchern zu beabsichtigen, einen Internet-Pool-Outletshop zu errichten und Honorar aus einer Beratertätigkeit für ein Hotelbauprojekt in Dubai erwartet zu haben, überzeuge nicht. Weder habe der Kläger Belege für den angeblichen Beratervertrag vorlegen können noch erschließe sich, dass der Kläger für die geplanten Neuauflagen von Büchern bereits vorab Einnahmen in nennenswertem Umfang hätte erzielen können, zumal in den Jahren 2014 und 2015 überhaupt keine Bücher mehr verkauft worden seien. Die vom Kläger dargelegten (künftigen) Einnahmemöglichkeiten erschienen spekulativ und seien nicht durch Tatsachen belegt. Hinzu komme, dass die Firmeninhaberin hinsichtlich des operativen Geschäfts keine bzw. nur geringe Kenntnisse habe und ihre Berufstätigkeit als Halbtagsangestellte in einem Drogeriemarkt nicht aufgeben wolle, um dieser sicheren Einnahmequelle nicht verlustig zu gehen. Das in den Anstellungsverträgen vereinbarte Gehalt sei so bemessen, dass damit der Höchstsatz nach § 13 Abs. 4 USG in Höhe von 184 €/Tag fast erreicht werde. Nachdem der Kläger seit Juli 2011 arbeitssuchend gewesen sei und über kein abgeschlossenes Studium verfüge, erschließe sich dem Gericht auch nicht der Gehaltssprung von knapp 20 bzw. fast 40% im Vergleich zum vorhergehenden Verdienst. Die zeitlichen Zusammenhänge zwischen den Anstellungsverträgen, den vom Kläger absolvierten Wehrdienstleistungen und seinen Arbeitslosmeldungen sprächen ebenfalls für das Vorliegen eines Scheinvertrags. Alle Umstände ließen keinen anderen Schluss zu, als dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rechtssinn niemals ernstlich gewollt gewesen sei. Insbesondere sei es zu keinem Zeitpunkt faktisch und finanziell sinnvoll möglich gewesen, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in Höhe von 28.640,75 € zu Recht erfolgt ist und der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Mindestleistung hinausgehenden Verdienstausfallentschädigung nach dem USG hat. Den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und setzt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigenen Wertungen entgegen.

Nach § 13 Abs. 1 USG in der Fassung vom26.8.2008, die nach § 31 Abs. 1 USG in der Fassung vom29.6.2015 Anwendung findet, erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 oder 3 USG. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 USG). Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 USG nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahr erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 USG). Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis 13b USG zusammen den Betrag, der sich für den Wehrpflichtigen aufgrund seines Dienstgrades und Familienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindestleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach den §§ 13 bis 13b USG erhalten (§ 13c Abs. 1 USG). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger kein „Arbeitnehmer“ im Sinn des § 13 USG ist und ihm deshalb nur die Mindestleistung nach § 13c USG zusteht und daher über die Mindestleistung hinausgehende in der Vergangenheit bereits bezahlte Unterhaltssicherungsleistungen zu erstatten sind. Bei den zwischen ihm und dem Wellnessverlag H. geschlossenen „Anstellungsverträgen“ vom 1. September 2014 und dem auf den „2. Januar 2015“ rückdatierten Vertrag vom 8. April 2015 handelt es sich nämlich um nach § 117 Abs. 1 BGB nichtige Scheinarbeitsverträge.

Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die gegenüber einem anderen nur zum Schein abgegeben wird, nichtig, wenn dies mit dessen Einverständnis geschieht. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein Ziel durch den bloßen Schein des simulierten Rechtsgeschäfts erreichen, die damit verbundenen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen (BAG, U. v. 21.4.2005 - 2 AZR 125/04 - juris Rn. 21; U. v. 22.9.1992 - 9 AZR 385/91 - juris Rn. 13). Wird ein Scheingeschäft vorgenommen, so ist es gegenüber jedermann nichtig (BayVGH, B. v. 22.6.2015 - 15 ZB 13.1915 - juris Rn. 18; Ellenberger in Palandt, 74. Auflage 2015, § 117 Rn. 7 m. w. N.).

Gemessen hieran ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die zwischen dem Kläger und dem Verlag seiner Ehefrau geschlossenen „Anstellungsverträge“ derartige Scheinarbeitsverträge darstellen. Dies ergibt sich - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag - aus einer Gesamtschau folgender Umstände: Der Kläger hat sich in den Anstellungsverträgen dazu verpflichtet, eine „Dozententätigkeit und Tätigkeit im Verlagswesen“ zu übernehmen und seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinn des § 611 Abs. 1 BGB. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Es kann hier schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ernsthaft seine ganze Arbeitskraft dem Verlag seiner Ehefrau zur Verfügung stellen wollte. Nach der von ihm selbst dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufstellung vom 25. Februar 2016 hat der Kläger die Zeiten ab dem 16. September 2013 bis heute durchgehend entweder als Reservedienstleistender verbracht oder sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld bezogen; lediglich am 8. September 2014 stand er für einen einzigen Tag seinem Arbeitgeber Wellnessverlag H. zur Verfügung. Abgesehen davon hat die Ehefrau des Klägers als Inhaberin der Firma Wellnessverlag H. den Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 zum 19. Dezember 2014 gekündigt. Den auf den 2. Januar 2015 rückdatierten Vertrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst als „pro forma“ bezeichnet. Deshalb habe er aus dem Vertrag auch keine Arbeitsleistungen für den Verlag erbracht, seine Ehefrau als Firmeninhaberin habe solche auch nicht gefordert.

Zudem war der Verlag finanziell von vornherein nicht dazu in der Lage, dem Kläger das vereinbarte Jahresbruttogehalt von 102.000 € in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zum Monatsende zu überweisen. Das ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts, wonach die Ehefrau des Klägers als Inhaberin des Verlags im Jahr 2011 lediglich 1.959 €, im Jahr 2012 2.111 €, im Jahr 2013 - 54 € und im Jahr 2014 440 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung als Zeugin ausgesagt, dass weder die Firma noch sie selbst größere Vermögenswerte besitzen. Wenn aber - mit Ausnahme des 8. September 2014 - die beiden wesentlichen Grundpflichten eines Dienstvertrages, nämlich einerseits die Leistung der versprochenen Dienste und andererseits die Zahlung der vereinbarten Vergütung von vornherein faktisch und finanziell unmöglich erfüllbar waren, handelt es sich um Scheinarbeitsverträge im Sinn des § 117 Abs. 1 BGB. Dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 nicht beanstandet hat, sondern davon ausgegangen ist, dass ein wirksames sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen worden sei, ändert hieran nichts.

An der Einstufung der Anstellungsverträge als Scheinarbeitsverträge ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger im Jahr 2014 einen sogenannten „Plan B“ entwickelt hat und von ihm geschriebene Fachbücher zu Schwimmbadbau und „Pool Know How“ durch Neuerscheinungen ersetzen wollte, die Erstellung eines Internetshops „Pool-Outletcenter“ plante und als Berater und Projektant für ein Hotelbauprojekt mit Wellnessbereich in Dubai zu arbeiten beabsichtigte. Zu letzterem hat der Kläger nach einem Aktenvermerk über eine Besprechung im Landratsamt im April 2015 selbst vorgetragen, dass das Projekt in Dubai „noch nicht sicher“ gewesen sei und er sich, als das Angebot zur Wehrübung gekommen sei, für die „einfachere Art und Weise, Geld zu verdienen, entschieden“ habe, nämlich den Auslandseinsatz (Akte des Landratsamts, S. 77). Bei dem vom Kläger entwickelten „Plan B“ handelt es sich insgesamt gesehen um vage Absichtserklärungen und Hoffnungen für die Zukunft, die bislang in der Realität nicht umgesetzt wurden. Der Kläger ließ seinen Ankündigungen keine konkreten Taten folgen, sondern verbrachte die letzten drei Jahre - bis auf einen einzigen Tag - lückenlos abwechselnd mit Reservedienstleistungen und Arbeitslosmeldungen. Dass er in der Vergangenheit ein Fachmann für die Bereiche Schwimmbad und Wellness gewesen sein mag, hierzu verschiedene Fachbücher und Fachbeiträge geschrieben und Bauprojekte und Beratungen durchgeführt hat, ändert daran nichts.

Hinsichtlich der nach § 16 Abs. 1 USG zu erstattenden Leistungen kann sich der Kläger mit Blick auf die Vorschrift des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen.

2. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 21). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. April 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 31/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.4483 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
published on 22/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2017 – M 21 K 16.1087 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahren
published on 21/12/2016 00:00

Tenor Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung und Rückforderung eine Höhe von 6.477,24 € überschreitet und Zinsen fü
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.