Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 3204/12

bei uns veröffentlicht am04.02.2014

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 zu bewilligen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Bewilligungszeitraum, der den letzten Monat des 5. Fachsemesters sowie das 6. und 7. Fachsemester umfasst, unter entsprechender Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises.

2

Die am ... Mai 1986 geborene Klägerin schloss eine duale Ausbildung im Betrieb und an der Berufsschule am 3. Juli 2006 mit dem Gesellenbrief als Technische Zeichnerin ab und erwarb am 30. Juni 2008 an der Fachoberschule für Bautechnik die Fachhochschulreife. Die Hochschule A. ließ sie mit Bescheid vom 6. November 2009 vorläufig zum am 1. September 2009 begonnenen Wintersemester 2009/2010 (1. Fachsemester) zum Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zu, nachdem die Ausbildungsstätte durch Sammel(teil)beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2009, 19 ZE 1939/09, dazu verpflichtet worden war.

3

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 9. Juli 2010 (Förderungsakte, Bl. A 26) auf den erstmaligen Antrag der Klägerin vom 2. März 2010 (Förderungsakte, Bl. A 3) für den Bewilligungszeitraum von März 2010 bis Februar 2011 (2. und 3. Fachsemester) Ausbildungsförderung. Einen Antrag auf weitere Ausbildungsförderung stellte die Klägerin erst am 9. Februar 2012 (Förderungsakte, Bl. A 1), ohne den Bewilligungszeitraum ausdrücklich zu benennen. Mit Eingang am 11. März 2012 (Eingang der unterschriebenen Urschrift am 23. April 2012, Förderungsakte, Bl. B 49) machte die Klägerin geltend, dass sie ihr Praktikum aus gesundheitlichen Gründen als Dialysepatientin nicht in der Regelstudienzeit ablegen könne. Sie legte eine Leistungsübersicht der Ausbildungsstätte für den 12. März 2012 vor, ausweislich der sie bis zu diesem Datum 32 Credits erworben hatte.

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Am 11. Mai 2012 legte die Klägerin eine Leistungsbescheinigung der Ausbildungsstätte vom 9. Mai 2012 (Förderungsakte, Bl. B 57) vor; danach konnte nicht bestätigt werden, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 3. Februar 2012 erbracht habe. Zugleich legte die Klägerin einen Neufestsetzungsbescheid der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2010 (Förderungsakte, Bl. B 58) vor. Darin wird mit Wirkung ab 1. September 2010 ein Grad der Behinderung von 100 festgesetzt, da die Klägerin an einer dialysepflichtigen Nierenerkrankung leidet. Die Klägerin beantragte mit am 9. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 61) eingegangenen Schreiben, ihr die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zu gestatten und verwies auf eine ärztliche Bescheinigung der B-Zentren vom 4. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 62), in der Prof. Dr. C. ausführt:

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„Frau X. befindet sie sich aufgrund einer chron. Niereninsuffizienz mehrmals wöchentlich zur Behandlung mit der künstlichen Niere in unserem Zentrum.

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Diese Behandlung ist lebensnotwendig für die Patientin und geht mit einem erheblichen Zeitaufwand einher, sie ist auch während Schul- bzw. Studienzeiten notwendig.

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Die mit der Erkrankung verbundenen Komplikationen machen eine engmaschige medizinische Begleitung und Behandlung notwendig.

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Nierenersatztherapie wird weitmöglich auf die Bedürfnisse und beruflichen Erfordernisse der Patientin abgestimmt, dennoch ist eine regelhafte Teilnahme am Studienbetrieb aus med. Gründen nicht immer möglich.“

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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 63) die Gewährung von Leistungen nach dem Ausbildungsförderung für das Studium Soziale Arbeit mit dem Abschlussziel Bachelor an der Hochschule A. für den Bewilligungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 (letzter Monat des 5. Fachsemesters sowie 6. und 7. Fachsemester) ab. Die Beklagte führte aus, die Klägerin habe den erforderlichen Leistungsnachweis nicht vorgelegt, ihr Antrag auf Zulassung einer späteren Vorlage müsse abgelehnt werden. Es sei ihr zuzumuten gewesen, eine Verzögerung z.B. durch auch rückwirkende Beurlaubung abzuwenden. Die Auszubildende müsse während des Studiums zu mindestens 50 % leistungsfähig gewesen sein. Anderenfalls sei fraglich, ob ihr Schwerpunkt tatsächlich bei der Ausbildung gelegen habe. Am Ende des Wintersemesters 2011/2012 (5. Fachsemester) habe sie erst den Leistungsstand von einem Fachsemester erreicht. Es könne daher nicht von einer mindestens 50%igen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

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Den Widerspruch vom 26. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 64) begründete sie durch ihre damalige Bevollmächtigte unter dem 24. Oktober 2012 (Förderungsakte, Bl. B 81) dahingehend, dass sie bei Studienbeginn aufgrund einer bei ihr durchgeführten Nierentransplantation als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt gewesen sei. Während des Wintersemesters 2009/2010 (1. Fachsemester) habe die transplantierte Niere versagt. In der Folgezeit seien mehrfach kurzfristige stationäre Aufenthalte erforderlich gewesen. Sie habe durchgehend erhebliche Studienleistungen erbracht, die aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen sowohl der Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der durch die Dialyse eingeschränkt zur Verfügung stehenden Zeit nicht den dem Studienplan entsprechenden Umfang hätten erreichen können. Die Leistungsfähigkeit sei durch die Behinderung weiter beeinträchtigt, aber verbessert, seit im März 2012 die transplantierte Niere entfernt und die Dialyse jetzt dreimal wöchentlich nachts im Dialysezentrum über die künstliche Niere erfolgt sei.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 (Förderungsakte, Bl. B 85) zurück und führte aus, durch die Behinderung der Klägerin sei eine ganz erhebliche Verzögerung entstanden und mit der Widerspruchsbegründung sei die Auswirkung der Behinderung auf das Studium detailliert geschildert und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden. Allerdings sei angesichts der vorgelegten Leistungsübersicht zum Stand am Ende des Wintersemesters 2011/2012 (5. Fachsemester) ein Stand von 32 Credits festzustellen, der einem Leistungstand von etwas über einem Fachsemester entspreche. Um den Stand von vier Fachsemestern zu erreichen, müsse in jedem Fall mehr als die doppelte Zeit benötigt werden. Aus der detaillierten Schilderung der verzögerten Auswirkung ihrer chronischen Erkrankung werde sicherlich deutlich, dass die Auswirkung dieser schweren Erkrankung ihr nicht vorzuwerfen und auch der Verweis auf eine Beurlaubung problematisch sei. Aus dem Gesetzesbegriff der Angemessenheit und der übrigen Gesetzessystematik werde deutlich, dass eine Höchstgrenze der Verlängerung zu beachten sei. Der Gesetzgeber erwarte, dass ein Studierender sich im Durchschnitt mit mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitskraft eines Studierenden dem Studium widme. Nach dem Gesetz solle das Betreiben einer Ausbildung als Zweck der Leistungsbewilligung im Vordergrund stehen. Solche Grenzen gülten nach der Verwaltungsvorschrift auch bei der Betreuungsleistung für Kinder des Auszubildenden. Die Beklagte macht sich die Ausführungen in zwei gerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.1998, 1 L 29/98, n.v., und VG Bremen, Beschl. v. 27.7.2005, 1 V 1174/05, juris Rn. 13) zu Eigen.

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Zur Begründung der am 13. Dezember 2012 erhobenen Klage nimmt die Klägerin insbesondere mit Schriftsätzen vom 8. April 2013 und 18. September 2013 auf Entlassungsberichte über stationäre Behandlungen Bezug.

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Die im Schriftsatz vom 22. November 2013 gemachten Angaben, in welchem Semester sie versucht habe, welche Leitungen in ihrem Studium zu erbringen, hat sie in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Leistungsübersicht zum Stand vom 3. Februar 2014 berichtigt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält den in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht.

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Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Förderungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 Ausbildungsförderung beanspruchen. Der Gewährung von Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum ist nicht mangels Eignung der Klägerin ausgeschlossen.

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1. Die Förderung der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 (letzter Monat des 5. Fachsemesters sowie 6. und 7. Fachsemester) hätte grundsätzlich die Vorlage einer Bescheinigung erfordert, dass sie zum 31. August 2011 (Ende des 4. Fachsemesters) die bei geordnetem Verlauf ihres Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Denn gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Insbesondere kann gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt werden, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Bescheinigung hat die Klägerin der Beklagten nicht beigebracht.

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2. Jedoch kann die Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG von der Beklagten beanspruchen, dass sie die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulässt. Denn es lagen im maßgeblichen Zeitpunkt Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG rechtfertigten. Nach dieser Vorschrift ist über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu leisten, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten wird.

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a) Die dialysepflichtige Nierenerkrankung der Klägerin ging bereits zum 1. September 2009 (Beginn des 1. Fachsemesters) mit einem ein Grad der Behinderung von 50 einher. Rückwirkend auf den 1. September 2009 (Beginn des 3. Fachsemesters) wurde der Grad der Behinderung auf 100 festgesetzt (Förderungsakte, Bl. B 58).

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b) Die zu Beginn des Bewilligungszeitraums gegebenen Umstände ließen ein späteres Überschreiten der Förderungshöchstdauer erwarten. Die Förderungshöchstdauer entspricht gemäß § 15a BAföG der Regelstudienzeit von sieben Semestern gemäß der Zweiten Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule A. vom 8. September 2011 (Hochschulanzeiger v. 9.9.2011). Zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. Februar 2012 im 5. Fachsemester wies die Klägerin einen Leistungsrückstand auf, der einen Abschluss des Studiums bis zum Ende ihres 7. Fachsemesters am 28. Februar 2013 nicht erwarten ließ. Für die nach § 48 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG anzustellende Prognose kann es nur auf die bei Beginn des Bewilligungszeitraums bereits vorliegenden Umstände ankommen. Denn das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Leistungsbescheinigung muss sich bereits zu dem Zeitpunkt beurteilen lassen, zu dem Ausbildungsförderung beansprucht wird. Ein für einen Bewilligungszeitraum entstandener Anspruch auf Verlängerung der Vorlagefrist kann angesichts nachfolgender Umstände nicht rückwirkend erlöschen.

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Die auf Grundlage der der zitierten Prüfungsordnung bei üblichem Verlauf der Ausbildung in den ersten beiden Studienjahren zu erwartenden Leistungen hatte die Klägerin zum 1. Februar 2012 (letzter Monat des 5. Fachsemesters) nur zu einem geringen Teil erbracht. Ausweislich der vorgelegten Leistungsübersicht hatte die Klägerin im Einzelnen die Studien- und Prüfungsleistungen

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- bestanden in „Geschichte, Gegenstand und Funktion“, „Fachprojekt“, „Ökonomie, Politik, Gesellschaft: Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit“, „Wissenschaftliches Arbeiten“, „Theorie und Praxis der Kommunikation und Beratung“, „Einführung in die Studienschwerpunkte“, „Einführung in qualitative Methoden“, „Recht für die Soziale Arbeit: Familien- und Jugendhilferecht“,
- einmal erfolglos versucht in „Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht“ und
- noch nicht versucht in „Orientierungseinheit und Mentoring“, „Soziologische, erziehungswissenschaftliche und psychologische Bezüge Sozialer Arbeit“, „Theorien und Grundorientierungen sozialer Arbeit“, „Ringvorlesung und Vorbereitung des Praxissemesters“, „Mentoring“, „Einführung in quantitative Methoden“, „Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen Sozialer Arbeit“, „Interdisziplinäre Betrachtung des Lebenslaufs“, „Professionelles Handeln: Konzepte und Arbeitsformen“, „Kultur, Ästhetik, Medien: Allgemeine Grundlagen kreativer Medien in der Sozialen Arbeit“, „Allgemeinwissenschaftliche und philosophische Aspekte Sozialer Arbeit“, „Professionelles Handeln: Sozialarbeitspolitik“, „Theorie kreativer Medien“, „Praxis kreativer Medien“, „Theorie-Praxis-Seminar und Praxistag“, „Theorie des Schwerpunktes“, „Arbeitsformen des Schwerpunktes“, „Wahlpflicht Recht“.

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c) Die weitere Voraussetzung ist erfüllt, dass ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer „infolge“ der Behinderung zu erwarten war. Erforderlich ist, dass der Leistungsrückstand allein auf Umständen beruht, die gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen (VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 5501/13).

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aa) Eine Alleinursächlichkeit der Behinderung ist nicht wegen eines mehrmaligen Nichtbestehens studienbegleitender Leistungen ausgeschlossen. Der Studienverlauf bis zu dem für die Entscheidung über die Verlängerung der Vorlagefrist maßgeblichen Zeitpunkt erweist nicht die mangelnde Eignung der Klägerin für die aufgenommene Ausbildung.

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Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach § 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Anspruch. Die Ausbildung wird gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei dem Besuch einer Hochschule in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und die nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Ebenso wenig wie die Übrigen in § 15 Abs. 3 BAföG benannten Umstände, im Einzelnen die Mitwirkung des Auszubildenden insbesondere in Gremien der Hochschulen (Nr. 3 der Vorschrift), eine Schwangerschaft (Nr. 5 Var. 2 der Vorschrift), die Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren (Nr. 5 Var. 3 der Vorschrift) oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (Nr. 4 der Vorschrift) die Eignung des Auszubildenden für die betroffene Ausbildung ausschließen, dürfen dies eine Behinderung oder Krankheit des Auszubildenden. Indem der Gesetzgeber das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG als einen Umstand anerkannt hat, der ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, hat er einerseits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kein besondere Leistungen voraussetzendes Instrument der Begabtenförderung ist. Andererseits hat er durch die Benennung dieses Umstandes zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen auch nicht nach der Generalklausel des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund anerkannt werden kann. Diese Wertung gilt zunächst zugunsten des Auszubildenden für ein erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung und zulasten des Auszubildenden für ein mehrmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 5501/13; Urt. v. 9.1.2014, 2 K 554/13; Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn. 19 dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2013, 4 Bf 172/12.Z).

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Diese Anforderung steht im Einklang mit dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Sozialleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz muss der Förderung der Ausbildung auch dann dienen, wenn der Auszubildende eine Behinderung hat. Nach den auf Auszubildende mit Behinderung diskriminierungsfrei anzuwendenden Maßstäben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Weiterförderung einer Ausbildung an einer Hochschule ab dem 5. Fachsemester gemäß § 9 i.V.m. § 48 BAföG im Hinblick auf die Eignung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen setzen die zu erwartenden und die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen ins Verhältnis. Die zu erwartenden Leistungen ergeben sich aus der Prüfungsordnung, die erbrachten Leistungen sind Ergebnis prüfungsrechtlicher Entscheidungen. Damit verweist das Ausbildungsförderung auf das Prüfungsrecht. Im Prüfungsrecht wird das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dann nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich gesucht wird, der einerseits alle sinnvoll möglichen Hilfen umfasst und andererseits eine Überbevorteilung des Behinderten und Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge vermeidet (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 262). Der verfassungsrechtlich gebotene Nachteilsausgleich senkt nicht die Leistungsanforderungen herab, sondern gewährleistet die Chancengleichheit. Kann ein Prüfling wegen einer Behinderung seine vorhandenen Befähigungen nur unter Beweis stellen, wenn die Prüfungsbedingungen entsprechend der Behinderung angepasst werden, beispielsweise durch eine Schreibzeitverlängerung, so besteht darauf ein Anspruch. Ist aber gerade die durch die Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit für eine angestrebte berufliche Qualifikation gemindert, so entspricht es der Chancengleichheit, wenn diese mindere Leistungsfähigkeit sich im Prüfungsergebnis wiederfindet. Übertragen vom Prüfungsrecht auf das Ausbildungsförderungsrecht heißt dies: Ist der Auszubildende für die angestrebte berufliche Qualifikation geeignet, kann er gegebenenfalls auch über feste Höchstgrenzen hinaus gefördert werden, wenn sich die Ausbildungszeit aufgrund einer Behinderung verlängert (dazu s.u. d)). Ist jedoch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so ist eine darauf beruhende Verzögerung nicht auszugleichen und eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu fördern. Dem Auszubildenden obliegt es, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Dem widerspricht es, wenn ein Auszubildender sich mehrfach der gleichen Prüfung unterzieht, deren Anforderungen er nicht erfüllen kann.

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Die Klägerin genügte jedoch in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums am 1. Februar 2012 dieser Anforderung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren abweichenden schriftsätzlichen Vortrag unter Vorlage einer Leistungsübersicht zum Stand vom 3. Februar 2014 richtig gestellt. Danach hat sie lediglich in der Prüfungsleistung „Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht“ mehrmals nicht bestanden. Der zweite Versuch wurde ausweislich der Leistungsübersicht zum Stand vom 27. März 2013 im 6. Fachsemester am 13. Juli 2012 unternommen und damit nach dem für die Entscheidung über die Verlängerung der Vorlagefrist maßgeblichen Zeitpunkt.

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bb) Ursächlich für den entstandenen Leistungsrückstand ist auch nicht geworden, dass die Klägerin es unterlassen hat – gegebenenfalls rückwirkend – ein Urlaubssemester zu beantragen. Zwar wäre durch die Einlegung eines Urlaubssemesters rechnerisch die Anzahl der Semester, um die sie sich im Rückstand befand, verringert worden. Doch war eine solche Beurlaubung ausgeschlossen, da die Klägerin fortlaufend die Ausbildung betrieben und fortlaufend in jedem Semester, wenngleich in geringer Anzahl, Prüfungs- und Studienleistungen erbracht hat. Sie hat Prüfungsversuche unternommen

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- im 1. Fachsemester mit Erfolg in „Fachprojekt“, „Wissenschaftliches Arbeiten“, „Ökonomie, Politik, Gesellschaft: Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit“,
- im 2. Fachsemester mit Erfolg in „Theorie und Praxis der Kommunikation und Beratung“, „Einführung in qualitative Methoden“,
- im 3. Fachsemester mit Erfolg in „Einführung in die Studienschwerpunkte“,
- im 4. Fachsemester mit Erfolg in „Einführung in qualitative Methoden“, ohne Erfolg in „Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht“ und
- im 5. Fachsemester mit Erfolg in „Recht für die Soziale Arbeit: Familien- und Jugendhilferecht“.

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cc) Der am 1. Februar 2012 gegebene Leistungsrückstand kann auf die Behinderung der Klägerin zurückgeführt werden. Das erkennende Gericht teilt die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid mitgeteilte Bewertung, durch die Behinderung sei eine ganz erhebliche Verzögerung entstanden. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin weitere Prüfungsversuche als die benannten (s.o. bb)) vor dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht unternommen hat. Die Klägerin wurde von der Hochschule A. erst mit Bescheid vom 6. November 2009 vorläufig zum am 1. September 2009 begonnenen Wintersemester 2009/2010 (1. Fachsemester) zugelassen. An dem Kompaktkurs für „Studienplatzkläger“ konnte sie wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen. Sie war ab dem 1. Fachsemester mit einem Grad von 50 behindert, ab dem 3. Fachsemester mit einem Grad von 100.

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Stationär hielt die Klägerin sich vor dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum im Klinikum-D., in der Klinik E. und der Interdisziplinären Transplantationsstation der Medizinischen Hochschule F. auf

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- im 1. Fachsemester vom 11. bis 18. September 2009, vom 11. bis 18. November 2009, sowie vom 23. bis 27. Februar 2010
- im 2. Fachsemester vom 15. bis 23. März 2010 und ab 23. August 2010,
- im 3. Fachsemester bis 2. September und vom 26. bis 29. Dezember 2010 sowie vom 5. bis 13. Januar 2011
- im 4. Fachsemester vom 10. bis 17. August 2011 und
- im 5. Fachsemester vom 18. bis 19. Oktober 2011.

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Ambulant begann am 6. September 2010 (3. Fachsemester) eine Peritonealdialyse, bei der etwa viermal täglich eine Dialyselösung in die Bauchhöhle eingebracht und nach einer Verweildauer wieder abgelassen wurde. Ab 20. Januar 2011 wurde eine modifizierte Behandlungsmethode angewandt unter Zuhilfenahme einer Peritonealdialysemaschine. Seit dem 9. Januar 2012 (5. Fachsemester) wird die Hämodialyse durchgeführt.

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d) Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises um drei Semester bis zum 28. Februar 2014 ist eine „angemessene Zeit“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG.

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Nach dem Gesetzeswortlaut wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986, 5 B 21/85, juris Rn. 2). Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 550/13; durch VGH München, Beschl. v. 17.6.2013, 12 CE 13.999, 12 C 1312 C 13.1000, 12 C 1312 C 13.1001, juris Rn. 27 als allgemeine Auffassung bezeichnet, ebenso die Rechtsauffassung unter Tz. 15.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., 2005, § 15 Rn. 11). Bei der Bemessung einer angemessenen Verlängerungszeit ist im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zugleich auch zu berücksichtigen, dass ein Behinderter in seinen Möglichkeiten, Ausbildungsrückstände aufzuholen, in der Regel weiter beeinträchtigt sein wird (VGH München, a.a.O., unter Bezugnahme auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Rn. 29 a.E.). Nach den obigen Ausführungen (s. o. c)) ist die Behinderung der Klägerin für die entstandene Verzögerung alleinursächlich. Im Hinblick auf eine Studienverzögerung infolge einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erschöpft sich die Maßgabe, dass für eine „angemessene Zeit“ über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung gewährt wird, auf die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die betreffende Verzögerungsdauer. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, dies sich zur Begründung die Ausführungen in zwei gerichtlichen Entscheidungen zu Eigen gemacht hat, überzeugen nicht.

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Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, eine in der Vergangenheit mindestens zu 50 % bestehende Studierfähigkeit zu verlangen, um für zukünftige Zeiträume Ausbildungsförderung zu gewähren. Eine die Studierfähigkeit aufhebende Erkrankung, wenn sie länger als drei Monate andauert, unterbricht nach § 15 Abs. 2a BAföG die Ausbildungsförderung. Daraus meint das OVG Schleswig (Beschl. v. 23.3.1998, 1 L 29/98, n.v.) ableiten zu können: „Selbst wenn eine Krankheit nicht ganz so schwerwiegend ist, daß sie zur vollständigen Studierunfähigkeit führt, aber dazu führt, daß die für den Prüfungsabschnitt vorgesehene Studienzeit beinahe verdoppelt wird, kann dies nicht dazu führen, daß diese Zeitverzögerung noch eine angemessene Zeit i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG ist.“ Dieser Herleitungsversuch ist nicht schlüssig. Es wird versucht, einen Zusammenhang herzustellen, der nach der Gesetzessystematik nicht besteht. Die Unterbrechung der Ausbildung zieht gemäß § 20 Abs. 2 BAföG grundsätzlich taggenau eine Unterbrechung der ansonsten monatsweise gewährten Ausbildungsförderung nach sich. Von diesem Grundsatz macht § 15 Abs. 2a BAföG zugunsten des Auszubildenden eine Ausnahme, nach der krankheitsbedingte Ausfallzeiten bis zu drei Monaten den Anspruch auf Ausbildungsförderung unberührt lassen. Diese zugunsten des Auszubildenden wirkende Vorschrift kann nicht zulasten des Auszubildenden entsprechend angewendet werden auf eine nicht aufgehobene, aber beeinträchtigte Studierfähigkeit. Es fehlt an einer besonderen Regelung, dass eine die Studierfähigkeit nicht aufhebende höhergradige Einschränkung die Ausbildungsförderung ausschließt.

41

Der Gesetzeszweck erfordert ebenso wenig eine Einschränkung zulasten von Auszubildenden mit Behinderung. Die Annahme des VG Bremen (Beschl. v. 27.7.2005, 1 V 1174/05, juris Rn. 13) ist unbelegt geblieben, gesetzgeberische Zielsetzung sei es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem ausbildungspolitischen Ziel einer zügigen Durchführung der Ausbildung und dem Umstand, dass behinderte Auszubildende aufgrund der Folgen ihrer Behinderung unvermeidliche Zeitverluste bei der Durchführung ihres Studiums hinnehmen müssen. In der ursprünglichen Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes war die Behinderung nicht als ein die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigender Umstand benannt. Eine Behinderung war jedoch nach der alten Gesetzeslage als „schwerwiegender Grund“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG berücksichtigungsfähig (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 25). Bei der Aufnahme der Behinderung in die Reihe der unter § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG benannten Umstände handelte es sich ausweislich des Regierungsentwurfs zum 15. BAföGÄndG (BT-Drs. 12/2108, S. 5, 13) lediglich um eine redaktionelle Änderung. Sie diente dazu, alle Umstände, die gemäß des zugleich geänderten § 17 Abs. 2 BAföG bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine Zuschussförderung eröffnen, unter einer Nummer zusammenzufassen (vgl. Fischer, a.a.O.). Ebenso wenig bestätigt sich die Annahme des VG Bremen (a.a.O.), es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, „sämtliche behinderungsbedingte Nachteile und jeden noch so großen Zeitverlust, den behinderte Studenten durch ihre Behinderung erleiden, auszugleichen.“ Die Darlegungen des OVG Schleswig (Beschl. v. 23.3.1998, 1 L 29/98), es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, einem Studierenden, der allenfalls die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines gesunden Studenten hat, „auch für diese unangemessene Zeit“ Ausbildungsförderung zu leisten. Sie weisen in die gleiche Richtung, leiden aber noch dazu an einem Zirkelschluss, da sie bereits voraussetzen, dass die Zeit „unangemessen“ sei. Nach den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. VI/1975, S. 7, S. 26) ist eine Dauer der Verlängerung nicht angegeben, da die Gefahr bestehe, dass eine im Gesetz bezeichnete Frist regelmäßig zuerkannt werde. Es solle vielmehr im Einzelfall geprüft werden, welche Verlängerungsdauer nach dem individuellen Verlängerungsgrund angemessen sei. Die Grenze ist mithin im Einzelfall zu bestimmen. Es ist nicht „jeder noch so große“ Zeitverlust auszugleichen, sondern nur der „durch“ die Behinderung erlittene Zeitverlust. Eine feste Höchstgrenze kann demgegenüber nicht angeben werden.

42

Bei der vom Gesetzgeber aufgegebenen Prüfung des Einzelfalles wäre allerdings bei einer Studienverzögerung infolge einer Gremientätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG zu beachten (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986, 5 B 21/85, juris Rn. 3), dass der Auszubildende ein vertretbares Maß der Gremientätigkeit wahren muss. Dies leitet die höchstrichterliche Rechtsprechung daraus ab, dass der Auszubildende, um eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Diesem Grundsatz ist auch bei der Übernahme von Ämtern der studentischen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Die Gremientätigkeit darf im Vergleich zur Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die Ausbildungsförderung wird primär für die Ausbildung geleistet, bei der das Gesetz in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG davon ausgeht, dass sie die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

43

Bei einer Studienverzögerung infolge einer Behinderung kann der Auszubildende demgegenüber das Maß seiner Behinderung nicht beeinflussen. Er hat es nicht in der Hand, einen rechtfertigenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG herbeizuführen oder davon Abstand zu nehmen. Aus der Obliegenheit, die Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, kann sich insoweit keine Handlungsanweisung ergeben. Es mag eine „unangemessene“ Gremientätigkeit geben, aber keine „unangemessene“ Behinderung. Die Behinderung ist keine Tätigkeit, die mit der Ausbildung konkurrieren und ihr untergeordnet werden könnte. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern eine Einschränkung wie bei der Gremientätigkeit mithin nicht. Nimmt die Ausbildung die durch eine Behinderung geschmälerte Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch, steht eine Förderung im Einklang mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Eine andere Auslegung würde solche Behinderte, die weniger als 50 % studierfähig sind, nicht nur von einer Weiterförderung eines Hochschulstudiums ab dem 5. Fachsemesters, sondern insgesamt von der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausschließen. Diese Konsequenz wird auch von der Beklagten in ihrer Förderungspraxis, soweit sie dem erkennenden Gericht bekannt ist, nicht gezogen.

II.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 3204/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 3204/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 3204/12 zitiert 14 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 17 Förderungsarten


(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 20 Rückzahlungspflicht


(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bew

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 3204/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 3204/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 09. Jan. 2014 - 2 K 554/13

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 3204/12.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Juli 2016 - 22 L 746/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor 1.Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Studiengang Ingenieurwissenschaften (Bachelor) an der Fachhochschule L.    (nun: TH L.    ) für den Bewilligungszeitraum 04/2016 bis 09/2016

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. März 2015 - 2 E 1319/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig von März 2015 bis September 2015, längstens bis zu einer be

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Nov. 2014 - 2 K 373/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Ko

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Okt. 2014 - 15 A 3/13

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höh

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das 7. und 8. Fachsemester unter weiterer Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises.

2

Der 1988 geborene Kläger schloss 2007 das Gymnasium mit dem Abitur ab (Förderungsakte, Bl. A 4, A 21). Am 5. Mai 2008 wurde an ihm eine Herztransplantation durchgeführt (Förderungsakte, Bl. D 12). Unter dem 6. August 2008 bescheinigte ihm die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg einen Grad der Behinderung von 100 ab dem 20. März 2008, die Gültigkeit der Bescheinigung wurde zuletzt bis zum 30. April 2016 verlängert (Förderungsakte, Bl. C 20 f.).

3

Zum Wintersemester 2009/2010 nahm der Kläger das Studium A. an der Universität B. auf. Die Ausbildungsstätte bescheinigte unter dem 27. Oktober 2011 (Förderungsakte, Bl. C 22), es könne nicht bestätigt werden, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2011 erbracht habe. Es wurde bemerkt:

4

„Herr [Vorname des Klägers] ist herztransplantiert und kann aus diesem Grund nicht regelhaft studieren. Bislang hat er nur das Physik-Praktikum erfolgreich bestanden.“

5

Der Kläger machte mit am 24. November 2011 eingegangenen Schreiben (Förderungsakte, Bl. C 23) geltend, er sei ab dem Zeitpunkt der Herztransplantation mit immunsupressiven Medikamenten behandelt worden sei. Damit sei mit einem häufigen Erkranken mit grippeähnlichen Symptomen zu rechnen. Des Weiteren habe sich ein besonderer Typ des Diabetes Mellitus Typ 2 gebildet, welcher das Lernen sehr schwierig gemacht habe. Infolgedessen habe sich sein Sehvermögen verschlechtert, was zu Übelkeit und Konzentrationsproblemen geführt habe. Aufgrund der ständigen Angst, eine Abstoßung des Herzens zu erleiden, sei eine Depression entstanden, welche sich aber mit Sport und dem Austausch mit anderen Transplantierten „relativ gelegt“ habe. In Folge der genannten Problematik sei es sehr schwierig für ihn gewesen, in den ersten Semestern zu studieren, weil das Lernen sehr „phasenhaft“ gewesen sei. Er sei „also 40 % lernfähig“ gewesen. Das habe es auch so schwierig gemacht, die fehlenden Klausuren nachzuschreiben. Der Inhalt des Schreibens wurde vom Universitären Herzzentrum Hamburg als „sachlich richtig“ bescheinigt (Förderungsakte, Bl. C 23). Ebenfalls am 24. November 2011 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er werde den Stand von vier Fachsemestern zum Ende des Sommersemesters 2012 zu erreichen (Förderungsakte, Bl. C 24). Mit am eingegangenen und wiederum vom Universitären Herzzentrum Hamburg als „sachlich richtig“ bestätigten Schreiben vom 8. Dezember 2011 (Förderungsakte, Bl. C 27) gab der Kläger bei sonst gleichen Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen an, er sei „also ca. 55 % lernfähig“ gewesen.

6

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 (Förderungsakte, Bl. C 31 ff.) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 (5. und 6. Fachsemester) in Höhe von 422,-- Euro monatlich und entsprach seinem Antrag auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises bis zum 30. September 2012.

7

Der Kläger beantragte mit Eingang am 20. September 2012 die weitere Bewilligung von Ausbildungsförderung (Förderungsakte, Bl. D 1). Unter dem 29. November 2012 legte er eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom gleichen Tage vor (Förderungsakte, Bl. D 11). Danach konnte nicht bestätigt werden, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2012 erbracht hatte. Es wurde bemerkt:

8

„Herr [Nachname des Klägers] hat den Leistungsstand von ca. 2 Semestern erreicht. Er wird die Klausuren in Makroskopischer Anatomie, Histologie, Psych./Soziologie im WS 2012/13 ablegen. Aus Krankheitsgründen kann Herr [Nachname des Klägers] nicht regelhaft studieren (siehe Anhänge).“

9

Als Anhang beigefügt wurde ein Entlassungsbericht des Universitären Herzzentrums Hamburg vom 13. September 2012 (Förderungsakte, Bl. D 12) über eine ambulante Behandlung am 11. September 2012 wegen einer Tracheobronchitis ausgehend von einem Zustand nach orthotoper Herztransplantation am 5. Mai 2008 und weiteren Dauerdiagnosen.

10

Am 30. November 2012 (Förderungsakte, Bl. D 20) ging bei der Beklagten ein Schreiben des Universitären Herzzentrums Hamburg ein, nach dem der Kläger, um sein Herz vor der Abstoßung zu schützen, Medikamente nehmen müsse, durch deren Nebenwirkungen er beeinträchtigt sei. Er müsse oft zu verschiedenen Fachärzten. „Nicht umsonst“ bestehe „ein Schwerbehindertenausweis mit 80 % Handicap“. Infolgedessen liege die Studierfähigkeit bei „etwa 40 %“. Den Leistungsstand des 4. Semesters werde voraussichtlich in zwei weiteren Semestern vorliegen.

11

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 (Förderungsakte, Bl. D 21) den Antrag des Klägers vom 20. September 2012 auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium A. an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 (7. und 8. Fachsemester) ab, weil er den erforderlichen Leistungsnachweis nicht vorgelegt habe. Auch sein Antrag auf Zulassung einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises müsse abgelehnt werden. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände könnten zwar als schwerwiegende Gründe angesehen werden, bei einer attestierten Studierfähigkeit von 40 % sei aber ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich. Es sei ihm zuzumuten gewesen, die Verzögerung abzuwenden, z.B. durch eine – gegebenenfalls auch rückwirkende – Beurlaubung.

12

Mit ebenfalls auf den 18. Dezember datierten Schreiben (Förderungsakte, Bl. D 22) teilte die Beklagte unter Angabe des Betreffs „Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB X)“ mit, die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 sei neu berechnet worden und die Neuberechnung habe zu einer Überzahlung von 5.064,-- Euro geführt. Es sei beabsichtigt, diese Überzahlung vom Kläger zurückzufordern, vorher werde ihm Gelegenheit zu geben sich zu dem Sachverhalt zu äußern.

13

Der Kläger legte am 20. Dezember 2012 (Förderungsakte, Bl. D 23) Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2012 ein und trug unter dem 10. Januar 2013 (Förderungsakte, Bl. D 26) zur Begründung vor, das Dokument, welches er vorher abgegeben habe, durch ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Arzt fehlerhaft sei. Einer der Ärzte habe nicht genau gewusst, welche prozentuale Angabe er machen sollte, und habe „sich auch wohl nicht viel dabei“ gedacht und 40 % geschrieben. Die neue Leitung des Universitären Herzzentrums Hamburgs gebe auch keine prozentuale Angabe mehr, inwieweit er studierfähig sei. Somit würde er, der Kläger, gerne das von ihm abgegebene Attest „widerrufen“.

14

Die Beklagte lehnte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 (Förderungsakte, Bl. D 30) ab und führte aus: Als Verzögerungsgründe seien zur Prüfung gekommen eine Behinderung oder als allgemeinerer Tatbestand schwerwiegende Gründe. Dabei gelte, dass die berücksichtigungsfähigen Umstände kausal für die tatsächliche Verzögerung sein müssten. Außerdem sei für die mögliche Verlängerung der Bewilligung letztlich eine Höchstgrenze zu beachten, was sich aus dem Gesichtspunkt der im Gesetz genannten Angemessenheit ergebe. Es frage sich zum einen, ob der Kläger sich mit mindestens der Hälfte der üblicherweise zur Verfügung stehenden Arbeitskraft dem Studium habe widmen können und ob er bei einer so erheblichen Einschränkung in gewissem Umfang die Verzögerung durch eine teilweise Beurlaubung hätte in Grenzen halten können. Zum anderen ergebe sich aus diesem Rückstand, dass die Grenze der Angemessenheit der möglichen Verlängerung für die Vorlagefrist überschritten sei.

15

Mit der am 18. Februar 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 und hat sich zunächst auch gegen eine vermeintliche Rückforderung der bewilligten Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 gewandt. Der Kläger bringt vor, die Betrachtungen der Beklagten gingen fehl, dass er die Überschreitung der Förderungsdauer beispielsweise durch ein Urlaubssemester hätte vermeiden können. Die fortdauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit bringe es mit sich, dass er das Studium laufend fortsetzen müsse, damit er während der Zeiten, in denen er sich hinreichend stark fühle, an den Vorlesungen teilnehmen und lernen könne. Er sei auf Dauer von Behinderungen betroffen und müsse sein ganzes Leben darauf einstellen. Bezüglich der zusätzlichen Förderzeit sei darauf hinzuweisen, dass er der „Härtefall schlechthin“ sei. Insbesondere die „wirklich harte Situation für einen jungen Menschen“ zwinge dazu, „außergewöhnliche Maßstäbe“ anzulegen. Fehl gingen auch die Betrachtungen darüber, dass das Universitäre Herzzentrum Hamburg ihm eine Studierfähigkeit von etwa 40 % bescheinigt habe. Der Kläger legt eine Bescheinigung seiner Ausbildungsstätte über die Leistungen im Studium vom 29. Juli 2013 vor. Ferner verweist er auf Bescheinigungen des Krankenversicherers und des behandelnden Arztes über Zeiträume von Erkrankungen mit Studierunfähigkeit sowie auf eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über den Studienverlauf. Lediglich seine geminderte körperliche Leistungsfähigkeit zwinge ihn immer wieder dazu, inne zu halten und Auszeiten zu nehmen. Schließlich legt der Kläger dar, die Behinderung wirke sich nicht nur allgemein in seinem Leben aus, sondern auch und gerade dann, wenn von ihm Höchstleistungen gefordert würden, also gerade auch in Prüfungssituationen. Bereits bei der Vorbereitung der Prüfungen sei er durch seine Lebenssituation gegenüber seinen Kommilitonen massiv benachteiligt. Weit mehr wirke sich die dauerhafte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit unter dem Stress und den Anforderungen der Prüfungssituation aus.

16

Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt der Kläger,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2013 zu verpflichten, Ausbildungsförderung für das Studium der Humanmedizin an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 zu gewähren.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hält ihren im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht.

21

Die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Darauf sowie auf die Schriftsätze und die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der teilweisen Rücknahme der Klage beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

II.

23

Im Übrigen ist die zulässige Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 (Förderungsakte, Bl. D 21) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2013 (Förderungsakte, Bl. D 30) zu Recht abgelehnt, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium A. an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 zu gewähren. Der Kläger hat auf die Weiterförderung seines Studiums im 7. und 8. Fachsemester keinen Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (v. 26.8.1971, BGBl. I S. 1409, für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 – BAföG).

24

Der Weiterförderung steht entgegen, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet wird, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Zwar kann und muss gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Doch liegen keine Tatsachen vor, die eine für die Weiterförderung im 7. und 8. Fachsemester erforderliche weitere Verlängerung der Vorlagefrist tragen würden.

25

1. Regulär hätte der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Ende des 4. Fachsemester am 30. September 2011 ein Zwischenprüfungszeugnis vorlegen müssen. Im Studiengang A. weist das Zwischenprüfungszeugnis das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung („Physikum“) aus. Dieser Prüfungsabschnitt umfasst einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Prüfungsteil; die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt setzt voraus, dass der Studierende die erforderlichen Studienleistungen („Vorklinik“) erbringt.

26

2. Die Beklagte hat die Vorlagefrist mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 (Förderungsakte, Bl. C 31 ff.) bis zum 30. September 2012 verlängert, so dass der Kläger den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen und das darüber auszustellende Zeugnis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG innerhalb von vier Monaten des folgenden Semesters hätten vorlegen müssen. Der Kläger hat der Beklagten das geforderte Zeugnis nicht fristgemäß vorgelegt, da er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung weder fristgemäß bis zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2012 bestanden noch durchlaufen noch die Zulassungsvoraussetzungen dafür erworben hat. Die für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlichen Studienleistungen lagen ausweislich der vom Kläger eingebrachten Bescheinigung der Ausbildungsstätte noch am 29. Juli 2013, d.h. einem Zeitpunkt in seinem 8. Fachsemester, nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Studienleistungen in Biologie, Physik, Berufsfelderkundung, Einführung in die klinische Medizin und Wahlfach erbracht, es fehlten die Studienleistungen in Mikroskopischer Anatomie, Makroskopischer Anatomie, Neuroscience, Physiologie, Medizinischer Psychologie und Soziologie, Chemie sowie Biochemie.

27

3. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen nach § 15 Abs. 3 BAföG allenfalls eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester, von welcher der Bescheid vom 19. Dezember 2011 ausgeht, jedenfalls keine darüber hinausgehende weitere Verlängerung. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird gemäß § 15 Abs. 3 BAföG „für eine angemessene Zeit“ Ausbildungsförderung insbesondere geleistet, wenn sie „infolge einer Behinderung“ (Nr. 5 Var. 1 der Vorschrift) oder „aus schwerwiegenden Gründen“ (Nr. 1 der Vorschrift) überschritten worden ist. Zugunsten der Auszubildenden ist anerkannt, dass ein schwerwiegender Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG insbesondere in einer Krankheit liegen kann (vgl. nur Rechtsauffassung des OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2014, 4 So 97/13, sowie des zuständigen Bundesministeriums unter Tz. 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz v.15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert 20.12.2001, GMBl. S. 1143 – BAföGVwV).

28

a) Zwar ist eine „Behinderung“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG gegeben. Ausweislich der in ihrer Gültigkeitsdauer verlängerten Bescheinigung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. August 2008 (Förderungsakte, Bl. C 20 f.) beträgt während der gesamten Studienzeit der Grad der Behinderung 100. Auch kann zugunsten des Klagebegehrens unterstellt werden, dass eine während der Studienzeit eingetretene Krankheit des Klägers jeweils auf die Behinderung zurückzuführen ist. Die Rechtsfolgen, wenn die Förderungshöchstdauer „infolge einer Behinderung“ überschritten wird, sind nur günstiger als die Rechtsfolgen, wenn die Förderungshöchstdauer einer Ausbildung an einer Hochschule „aus schwerwiegenden Gründen“ überschritten wird. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BAföG wird dann die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet, nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hälftig als Darlehen.

29

b) Doch ist ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer nicht i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG „infolge“ der Behinderung zu erwarten und folgt nicht i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG „aus“ schwerwiegenden Gründen. Ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer muss allein auf Umständen beruhen, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 15 Abs. 3 BAföG dieses rechtfertigen. Daran fehlt es.

30

aa) Allerdings soll dahinstehen, ob ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer durch Urlaubssemester zu vermeiden gewesen sein. Zwar hätte eine Beurlaubung die Zählung der Fachsemester ausgesetzt, so dass der Leistungsrückstand bezogen auf die betriebenen Fachsemester verringert worden wäre. Doch ist der klägerische Vortrag nachvollziehbar, dass die fortdauernde Beeinträchtigung der Gesundheit durch die Behinderung es mit sich brachte, dass der Kläger das Studium laufend fortsetzte, damit er während der Zeiten, in denen er sich hinreichend stark fühlte, an den Vorlesungen teilnehmen und lernen konnte.

31

Es kann ebenso dahinstehen, ob mit der Beklagten darauf abgestellt werden kann, ob zumindest eine 50 % erreichende Studierfähigkeit vorlag. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Nach dieser Vorschrift sind Ausbildungen, die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Teilzeitausbildung ausgestaltet sind, von einer Förderung ausgeschlossen. Fraglich ist, ob die Förderung einer Vollzeitausbildung dann ausgeschlossen ist, wenn sie zwar die individuelle Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, aber diese wegen einer Behinderung hinter der generellen Arbeitskraft eines Auszubildenden weit zurückbleibt.

32

Es kann schließlich dahinstehen, ob die von der Beklagten in ständiger Praxis vertretene Auffassung trägt, dass eine „angemessene Zeit“ der Verlängerung i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG unabhängig von der Kausalität der Umstände für die Studienverzögerung voraussetzt, dass eine feste Höchstgrenze eingehalten wird. Es handelt sich um eine in Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2012, 2 E 823/12) offen gelassene Frage.

33

bb) Das zu erwartende Überschreiten der Förderungshöchstdauer beruht jedenfalls nicht allein auf Umständen, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein Überschreiten rechtfertigen, sondern zumindest auch auf der dauerhaft herabgesetzten Leistungsfähigkeit des Klägers.

34

Der Kläger ist nach eigenem Vortrag in seiner Leistungsfähigkeit dauerhaft herabgesetzt. Ihm fehlt ausweislich seiner Leistungen die hinreichende Eignung für die aufgenommene Ausbildung. Der Leistungsrückstand ist zumindest auch darauf zurückzuführen. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach § 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Anspruch. Die Ausbildung wird gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei dem Besuch einer Hochschule in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und die nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind.

35

Ebenso wenig wie die Übrigen in § 15 Abs. 3 BAföG benannten Umstände, im Einzelnen die Mitwirkung des Auszubildenden insbesondere in Gremien der Hochschulen (Nr. 3 der Vorschrift), eine Schwangerschaft (Nr. 5 Var. 2 der Vorschrift), die Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren (Nr. 5 Var. 3 der Vorschrift) oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (Nr. 4 der Vorschrift) die Eignung des Auszubildenden für die betroffene Ausbildung ausschließen, dürfen dies eine Behinderung oder Krankheit des Auszubildenden. Indem der Gesetzgeber das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG als einen Umstand anerkannt hat, der ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, hat er einerseits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kein besondere Leistungen voraussetzendes Instrument der Begabtenförderung ist. Andererseits hat er durch die Benennung dieses Umstandes zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen auch nicht nach der Generalklausel des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund anerkannt werden kann. Diese Wertung gilt zunächst zugunsten des Auszubildenden für ein erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung und zulasten des Auszubildenden für ein mehrmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht (VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn 19; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für einen beabsichtigen Berufungszulassungsantrag dagegen durch OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2013, 4 Bf 172/12.Z).

36

Der Leistungsrückstand des Klägers beruht zumindest auch auf einem Eignungsmangel. Der Kläger hat im 6. Fachsemester am 19. September 2012 die Gesamtklausur Mikroskopische Anatomie im zweiten Versuch nicht bestanden. Dieses mehrmalige Nichtbestehen einer Zulassungsvoraussetzung für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist mitursächlich dafür, dass der Kläger den üblichen Leistungsstand von vier Studienhalbjahren nicht erreicht hat, bis die auf das Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2012 verlängerte Vorlagefrist verstrich.

37

Dieser Ergebnis steht im Einklang mit dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Es ist den Ausführungen in der Klagebegründung einzuräumen, dass die Situation für den Kläger, dem kurz nach dem Abitur ein Herz transplantiert werden musste, „eine wirklich harte Situation für einen jungen Menschen“ darstellt. Es ist beachtlich, welche Leistungen der Kläger trotz seiner schwersten Behinderung im Studium erbracht hat. Jedoch können in dem Fall einer Behinderung, auch im Fall einer schwersten Behinderung, keine „außergewöhnlichen Maßstäbe“ angelegt werden. Die Sozialleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz muss der Förderung der Ausbildung auch dann dienen, wenn der Auszubildende eine Behinderung hat. Nach den auf Auszubildende mit Behinderung diskriminierungsfrei anzuwendenden Maßstäben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Weiterförderung einer Ausbildung an einer Hochschule ab dem 5. Fachsemester gemäß § 9 i.V.m. § 48 BAföG im Hinblick auf die Eignung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen setzen die zu erwartenden und die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen ins Verhältnis. Die zu erwartenden Leistungen ergeben sich aus der Prüfungsordnung, die erbrachten Leistungen sind Ergebnis prüfungsrechtlicher Entscheidungen. Damit verweist das Ausbildungsförderung auf das Prüfungsrecht. Im Prüfungsrecht wird das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dann nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich gesucht wird, der einerseits alle sinnvoll möglichen Hilfen umfasst und andererseits eine Übervorteilung des Behinderten und Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge vermeidet (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 262). Der verfassungsrechtlich gebotene Nachteilsausgleich senkt nicht die Leistungsanforderungen herab, sondern gewährleistet die Chancengleichheit. Kann ein Prüfling wegen einer Behinderung seine vorhandenen Befähigungen nur unter Beweis stellen, wenn die Prüfungsbedingungen entsprechend der Behinderung angepasst werden, beispielsweise durch eine Schreibzeitverlängerung, so besteht darauf ein Anspruch. Ist aber gerade die durch die Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit für eine angestrebte berufliche Qualifikation gemindert, so entspricht es der Chancengleichheit, wenn diese mindere Leistungsfähigkeit sich im Prüfungsergebnis wiederfindet. Übertragen vom Prüfungsrecht auf das Ausbildungsförderungsrecht heißt dies: Ist der Auszubildende für die angestrebte berufliche Qualifikation geeignet, kann er gegebenenfalls auch über feste Höchstgrenzen hinaus gefördert werden, wenn sich die Ausbildungszeit aufgrund einer Behinderung verlängert. Ist jedoch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so ist eine darauf beruhende Verzögerung nicht auszugleichen und eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu fördern. Dem Auszubildenden obliegt es, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Dem widerspricht es, wenn ein Auszubildender sich mehrfach der gleichen Prüfung unterzieht, deren Anforderungen er nicht erfüllen kann.

III.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.