Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. März 2015 - 2 E 1319/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig von März 2015 bis September 2015, längstens bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, für ihr Studium im Studiengang Medizin mit dem Studienziel Staatsprüfung an der Universität A. Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
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Der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf den er sich bezieht, werden nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO so ausgelegt, dass die Antragstellerin die Verpflichtung begehrt, ihr vorläufig von März 2015 bis September 2015, längstens bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, für ihr Studium im Studiengang Medizin mit dem Studienziel Staatsprüfung an der Universität A. Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06). Nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin darüber hinausgehen will. Im Wege der einstweiligen Anordnung bedarf es keiner vorläufigen Bewilligung durch Verwaltungsakt, hinreichend ist eine vorläufige Gewährung, die gegebenenfalls nach § 945 ZPO zurückverlangt werden kann (vgl. OVG Hamburg, V Bf 47/86, Urt. v. 1.11.1989, NVwZ 1990, 686).
II.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, da sie für die Antragstellerin ohne Vorteil wäre. Die Wirkungen der Prozesskostenhilfe betreffen gemäß § 122 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO allein die Gerichtskosten, die gemäß § 188 Satz 2 VwGO im vorliegenden Verfahren jedoch nicht anfallen, sowie die Kosten eines Rechtsanwalts, der jedoch nicht als Prozessbevollmächtigter bestellt ist.
III.
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Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig von März 2015 bis September 2015, längstens bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, für ihr Studium im Studiengang Medizin mit dem Studienziel Staatsprüfung an der Universität A. Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren, hat auch in der Sache Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vor-aussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerin Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund (1.) und Anordnungsanspruch (2.) sind gegeben.
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1. Ein Anordnungsgrund folgt aus der von der Antragstellerin dargelegten wirtschaftlichen Notlage. Ausgehend vom letzten positiven Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2014 (Bl. F 46 der Förderungsakte) kann ein von den Eltern nicht gedeckter monatlicher Bedarf der Antragstellerin von 537,-- Euro angenommen werden. Eine lediglich begrenzte finanzielle Unterstützung der Antragstellerin durch ihre Eltern ist ausgehend von diesem Bescheid, in dem drei ebenfalls studierende Geschwister nachgewiesen sind, nachvollziehbar. Die Unterstützung in Höhe von 50,-- Euro durch den Patenonkel deckt die laufenden Ausgaben nicht. Weitere Einnahmen der Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Die belegten Kontostände des Girokontos bei der B-Bank, des Kontos bei C und des Kontos bei D sind negativ.
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2. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kann die Antragstellerin für den geltend gemachten Zeitraum Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2475 – BAföG) beanspruchen.
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Gemäß § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Mit den bisherigen positiven Bewilligungsbescheiden ist davon auszugehen, dass das Studium der Antragstellerin im Studiengang Medizin mit dem Studienziel Staatsprüfung an der Universität A. dem Grunde nach förderungsfähig ist. Einer weiteren Förderung ab März 2015 bis September 2015 dürfte weder eine Studierunfähigkeit der Antragstellerin (a)) noch ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer (b)) entgegenstehen.
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a) Der beanspruchten Förderung steht nicht bereits nach § 15 Abs. 2a BAföG die von der Antragstellerin vorgetragene Erkrankung entgegen. Nach dieser Vorschrift schließt eine Erkrankung, die den Auszubildenden über drei Kalendermonate hinaus hindert, die Ausbildung durchzuführen, eine Förderung aus. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist von einer hinreichenden, zumindest anteiligen, Studierfähigkeit der Antragstellerin jedenfalls ab dem Monat März 2015 auszugehen. Etwas anderes ist auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Gleichwohl die Antragstellerin wegen der nach ihrem Vortrag im Sommer 2014 aufgetretenen Erkrankung vom Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbsttermin 2014 zurückgetreten ist und die Zulassung zum Frühjahrstermin der Prüfung nicht mehr erreichen kann, befindet sie sich nach ihren Darlegungen mit Telefax vom 25. März 2015 neben ihrer wöchentlichen Therapie „in der Examensvorbereitung“ und lernt „momentan ca. 4 Tage die Woche für vier bis fünf Stunden“.
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b) Der geltend gemachten Förderung steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Förderungshöchstdauer überschritten hat.
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Zwar wird grundsätzlich Ausbildungsförderung bei Studiengängen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet, die gemäß § 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit entspricht. Die Regelstudienzeit im Studiengang der Antragstellerin beträgt gemäß §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 2 der Neufassung der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität A. vom 13. August 2014 (StO) einschließlich aller Prüfungen sechs Jahre und drei Monate. Diese Zeit endete ausgehend von einer Aufnahme des Studiums im Oktober 2008 mit dem Dezember 2014.
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Doch kann die Antragstellerin eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Als schwerwiegender Grund ist insbesondere eine Erkrankung anzuerkennen (Lackner, in Ramsauer/Stallbaum, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 23 m.w.N.). Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens leidet die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung (Überforderungssyndrom, Burn-out-Zustand, Selbstunsicherheit und allgemeine hormonelle Dysfunktion), wie in einem dem Landesprüfungsamt für Heilberufe vorliegenden ärztlichen Attest beschrieben ist. Die von der Antragstellerin beanspruchte Verlängerung umfasst angesichts dieses schwerwiegenden Grundes eine angemessene Zeit i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG.
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Angemessen ist eine Verlängerung der Förderung um eine Zeit, um die sich die Ausbildung aus dem jeweiligen in § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Grund verzögert hat. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986, 5 B 21/85, juris Rn. 2). Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2014, 2 K 373/12, n.v.; Urt. v. 4.2.2014, 2 K 3204/12, juris Rn. 39; durch VGH München, Beschl. v. 17.6.2013, 12 CE 13.999, 12 C 1312 C 13.1000, 12 C 1312 C 13.1001, juris Rn. 27, als allgemeine Auffassung bezeichnet, ebenso die Rechtsauffassung unter Tz. 15.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2012, § 15 Rn. 16; Lackner, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 11).
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Vorliegend ergibt sich ein Zeitverlust und damit eine angemessene Verlängerung der Förderung um zwölf Monate. Die Antragstellerin kann sich erst im Herbst 2015 dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stellen. Ohne die Erkrankung hätte sich die Antragstellerin im Herbst 2014 oder im Frühjahr 2015 dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unterziehen können. Die Erkrankung der Antragstellerin führte zunächst zu einer Genehmigung des Rücktritts vom Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2014 durch Bescheid des Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 9. Dezember 2014. Eine Anmeldung zum Frühjahrstermin der Prüfung war der Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht zumutbar. Die Anmeldefrist dafür lief ausweislich des zur Gerichtsakte genommenen Auszugs aus der Homepage des Landesprüfungsamtes für Heilberufe am 10. Januar 2015 ab. Die Antragstellerin durchläuft auch gegenwärtig noch eine psychologische Therapie.
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Der Ursächlichkeit der Erkrankung für einen Zeitverlust von zwölf Monaten steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin auch unter Hinwegdenken der Erkrankung ihre Ausbildung nicht in der Förderungsdauer bis Dezember 2014 abgeschlossen hätte und es insgesamt zu einem Zeitverlust von vierundzwanzig Monaten gekommen ist.
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Zwar hätte die Antragstellerin ihre Ausbildung ohnehin frühestens im Dezember 2015 und damit zwölf Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer abgeschlossen. Denn in die Regelstudienzeit und damit in die Förderungshöchstdauer von sechs Jahren und drei Monaten zählt gemäß § 2 Abs. 2 StO das gesamte Studium einschließlich aller Prüfungen, d.h. der Studienabschnitt Medizin I, der gemäß § 4 Abs. 2 StO zwei Studienjahre umfasst, sowie der Studienabschnitt Medizin II, der gemäß § 4 Abs. 3 StO drei Studienjahre und das Praktische Jahr umfasst. Der Erste bis Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – und nicht lediglich der Erste und Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – sind in dieser Zeit abzulegen.
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Doch hätte die Antragstellerin ohne die Erkrankung im Dezember 2014 zumindest den Stand erreicht, um nach § 15 Abs. 3a BAföG Hilfe zum Studienabschluss zu erreichen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 3a BAföG wird für höchstens zwölf Monate auch nach dem Ende der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Hilfe zum Studienabschluss geleistet. Hätte die Antragstellerin den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2014 bestanden, so hätte sie das Praktische Jahr und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis Dezember 2015 bestehen können. Dies muss genügen, um ihr für die auf der Erkrankung beruhende Verlängerungszeit von zwölf Monaten Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit, danach Hilfe zum Studienabschluss zu beantragen. Es kann dahinstehen, ob § 15 Abs. 3 BAföG eine positive Prognose über den weiteren Studienverlauf voraussetzt (krit. dazu Lackner, in Ramsauer/Stallbaum, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15 f. m.w.N.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage hing die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer von der Prognose ab, dass der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abschließe (BVerwG, Urt. v. 16.11.1978, V C 34.77, BVerwGE 57, 75, juris Rn. 15). Dies ist nach Einführung des Instituts der Studienabschlusshilfe in § 15 Abs. 3a BAföG zumindest zu modifizieren. In die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss ist jedenfalls die Möglichkeit der Studienabschlussförderung einzubeziehen und die Prognose nicht mehr auf die angemessene Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG beschränkt, weil sonst der Auszubildende, der nach § 15 Abs. 3 BAföG begünstigt werden soll, von der Inanspruchnahme der Studienabschlussförderung ausgeschlossen und damit erheblich benachteiligt würde (OVG Münster, Urt. v. 30.11.2005, 4 A 2571/02, ZfSH/SGB 2006, 690, juris Rn. 28).
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, - 2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, - 3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.