Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Okt. 2014 - 15 A 3/13

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2014:1006.15A3.13.0A
bei uns veröffentlicht am06.10.2014

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,-- € (je 335,-- € als Zuschuss bzw. als unverzinsliches Darlehen) zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG.

2

Sie studierte zunächst seit dem Wintersemester 2007/2008 im Studiengang Französische Philologie und Anglistik/Nordamerikanistik mit dem Studienziel Bachelor an der Christian- Albrechts-Universität zu A-Stadt. Dieser Studiengang wurde im November 2010 mit dem Bachelor-Abschluss beendet. Im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 studierte sie sodann im Studiengang Englisch und Französisch mit dem Studienziel Master zunächst an der Universität in Hamburg. Zum Wintersemester 2011/2012 erfolgte ein Hochschulwechsel in den gleichen Studiengang zurück an die Christian-Albrechts- Universität zu A-Stadt. Dabei wurde die Klägerin von der CAU wieder in das erste Semester eingestuft. Die Förderungshöchstdauer für den hier maßgeblichen Master-Studiengang beträgt vier Semester. Die Klägerin erhielt Ausbildungsförderung in Höhe von 670 € monatlich (je 335 € als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen).

3

Im Juli 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterförderung für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 (Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013). Zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester fügte sie eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. --- vom 11.10.2011 bei, wonach sie aufgrund einer komplexen, therapiebedürftigen gesundheitliche Problematik vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2011 nur eingeschränkt am Studienbetrieb habe teilnehmen können. Die Klägerin selbst führte aus, sie leide seit ihrem 16./17. Lebensjahr unter Essstörungen und den daraus resultieren Nebenerscheinungen wie Depressionen. Es sei zu keinem Zeitpunkt voraussehbar gewesen, wie lange dieser Zustand anhalten würde. Schließlich handele es sich um eine psychische Erkrankung, die immer in temporären Schüben komme. Sie habe sich in eine Therapie begeben und habe in Hamburg mit dem Studium angefangen. Irgendwie habe sie es auch geschafft, sich mit den Depressionen und den Essstörungen zu arrangieren. Schließlich sei es ihr auch nicht permanent schlecht gegangen, sondern nur phasenweise. Schließlich habe sie - auch nach familiären Problemen - eingesehen, dass sie nach A-Stadt habe zurückkehren müssen.

4

Dem Antrag war eine Bescheinigung der Universität vom 31.08.2012 beigefügt, wonach die Klägerin bisher 20 von 120 Leistungspunkten erbracht hatte. Mit Bescheid vom 13.09.2012 lehnte der Beklagte eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ab, da die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte er aus, zwar stelle die Krankheit der Klägerin grundsätzlich einen Grund für eine weitere Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus dar. Dieser Grund müsse jedoch ursächlich für die Verzögerung sein. In einem solchen Fall sei die Förderungshöchstdauer um eine angemessene Zeit zu verlängern. Angemessen sei eine Zeit, die dem Zeitverlust entspreche, der durch den rechtfertigenden Grund entstanden sei. Dies sei der Fall, wenn die Auszubildende wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitskraft der Ausbildung widmen könne. Die Klägerin hätte somit mindestens 60 Leistungspunkte erbringen müssen, auf ihrem Notenspiegel seien jedoch lediglich 20 Leistungspunkte bescheinigt worden. Um das Studium abschließen zu können, sei somit fast mit einer Verdopplung der Studienzeit zu rechnen, was jedoch nicht angemessen sei.

5

Gegen den Bescheid vom 13.09.2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nicht allein auf die am 31. August 2012 bescheinigten 20 Leistungspunkte abgestellt werden könne, da sich mehrere Module ihres Studiums über mehrere Semester erstreckten und überdies im laufenden Semester noch weitere Leistungspunkte erzielt werden würden. Am 15.10.2012 reichte die Klägerin zwei Bescheinigungen der Universität nach § 48 BAföG ein, denen zu entnehmen ist, dass einem Abschluss des Studiums im Sommersemester 2013 nichts entgegenstehe und einige Leistungen des laufenden Fachsemesters aus studienorganisatorischen Gründen noch nicht abschließend geprüft und bewertet werden könnten. Einem weiteren Leistungsbericht der Universität vom 27.11.2012 ist zu entnehmen, dass die Klägerin zwischenzeitlich 50 von 120 Leistungspunkten erreicht habe. Die Klägerin führte dazu ergänzend aus, dass bereits weitere 7,5 Punkte erreicht worden seien, die aber noch nicht bescheinigt werden könnten, weil die entsprechenden Module noch nicht abgeschlossen seien.

6

Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 zurück und führte zur Begründung aus, förderungsrechtlich seien die beiden Semester in Hamburg mit anzurechnen, so dass die Förderungshöchstdauer von vier Semestern erreicht sei. Bei einer eingeschränkten Studierfähigkeit müsse von einer Leistungsfähigkeit von mindestens der Hälfte eines gesunden Studierenden ausgegangen werden. Bezogen auf die Erkrankung der Klägerin während ihres ersten und zweiten Semesters bedeute dies, dass der geltend gemachte Zeitrahmen der Überschreitung der Förderungshöchstdauer von zwei Semestern nicht mehr angemessen im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG sei. Im Verlauf der Erkrankung hätte ein Leistungsstand von mindestens einem Semester erworben werden müssen. Am Ende des vierten Fachsemesters hätten jedoch nur Leistungen von insgesamt zwei Fachsemestern vorgelegen. Daher könne die Erkrankung der Klägerin nicht allein ursächlich für den Leistungsrückstand gewesen sein.

7

Am 05.01.2013 hat die Klägerin die vorliegende Verpflichtungsklage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, laut einem ärztlichen Attest vom 30.04.2013 habe sie versucht, an den Veranstaltungen der Studienfächer an der Universität teilzunehmen, habe jedoch aufgrund der bestehenden Gesundheitsproblematik die geforderten Leistungen nicht erbringen können. Mit einer Verdopplung der Studienzeit sei zu keinen Zeitpunkt zu rechnen gewesen. Überdies ergebe sich aus der Gesetzessystematik nicht, dass eine in der Vergangenheit mindestens zu 50 % bestehende Studierfähigkeit zu verlangen sei. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich beurlauben zu lassen, da es sich bei ihrer Erkrankung zwar um eine Dauerbeeinträchtigung, jedoch mit schwankender Intensität gehandelt habe.

8

Die Klägerin beantragt,

9

dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 zu verpflichten, ihr für die Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,-- € zu bewilligen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt erneut aus, dass bis zum Ende des zweiten Fachsemesters lediglich 20 von 120 Leistungspunkten erbracht worden seien.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und begründet.

15

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Weiterförderung für den beantragten Zeitraum über die Förderungshöchstdauer hinaus.

16

Dabei gehen die Beteiligten - offenbar auch unstreitig - zu Recht zunächst davon aus, dass die Förderungshöchstdauer mit dem Sommersemester 2012 im September 2012 endete, da die beiden (wenn auch ohne messbaren Erfolg) in Hamburg in denselben Fächern studierten ausbildungsförderungsrechtlich als erstes und zweites Fachsemester anzusehen sind. Die Klägerin hat jedoch nach § 15 Abs. 3 BAföG einen Anspruch auf die beantragte Weiterförderung, da vorliegend die Förderungshöchstdauer aus einem schwerwiegenden Grund - nämlich der Erkrankung der Klägerin im Zeitraum vom Oktober 2010 bis zum September 2011 - überschritten worden ist.

17

Die vom Beklagten zugrunde gelegte Annahme, dass eine angemessene Weiterförderung immer schon dann ausscheidet, wenn ein Student nicht mindestens zu 50 % studierfähig ist, findet im Gesetz und in den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften keine Stütze, und zwar weder vom Grundsatz her noch mit der weiteren vom Beklagten vorgenommenen Einschränkung, wonach die 50-prozentige Studierfähigkeit jederzeit gegeben sein muss.

18

Der gerichtlich voll nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff „angemessene Zeit“ (vergleiche dazu: Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 16) wird in Ziffer 15.3.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) insoweit nur dahingehend erläutert, dass eine Zeit angemessen ist, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.

19

Eine weitergehende Einschränkung im Hinblick auf eine Differenzierung hinsichtlich der Intensität des rechtlichen Grundes (krankheitsbedingte Studier(un)fähigkeit) findet sich dort ebenso wenig wie eine absolute zeitliche Obergrenze. Hätte der Gesetzgeber derartige Einschränkungen zu Lasten nur eingeschränkt Studierfähiger vornehmen wollen, hätte er dies ausdrücklich ebenso regeln müssen, wie etwa die zeitliche Begünstigung krankheitsbedingt Studierunfähiger in § 15 Abs. 2 a BAföG (so auch: VG Hamburg, Urteil vom 04.02.2014, 2 K 3204/12, zitiert nach Juris).

20

Insoweit folgt das erkennende Gericht auch nicht der vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in einem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.03.1998 (1 L 29/98, nicht veröffentlicht) in einem Einzelfall geäußerten Auffassung, dass eine angemessene Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG nicht mehr angenommen werden könne, wenn sich die Studienzeit eines eingeschränkt Studierfähigen nahezu verdoppele bzw. eine Weiterförderung eine Studierfähigkeit von über 50 % voraussetze.

21

Der Begriff der angemessenen Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG ist danach nicht schematisch, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Dass in diese Bewertung und die daraus resultierende Prognose insbesondere auch erbrachte bzw. nicht erbrachte Studienleistungen einzubeziehen sind, versteht sich von selbst. Allerdings macht gerade der vorliegende Fall deutlich, dass etwa ein bloßes Abstellen auf formell zu einem Stichtag erreichte Leistungspunkte nicht geeignet ist, die alleinige Grundlage für die zu erstellende Prognose im Hinblick auf eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus darzustellen. Der Beklagte hätte vielmehr die Gesamtsituation der Klägerin in den Blick nehmen müssen und dabei erkennen können, dass die psychische Erkrankung der Klägerin, die zur Folge hatte, dass die beiden Semester in Hamburg zu keinem messbaren Erfolg geführt haben, zwischenzeitlich überwunden war und die Klägerin in den beiden ersten Semestern wieder in A-Stadt wieder voll leistungsfähig war. Dies hat auch erkennbar dazu geführt, dass seitens der Christian- Albrechts-Universität mehrfach bescheinigt worden ist, dass einem (aus hochschulrechtlicher Sicht der Universität) planmäßigen Abschluss nach zwei weiteren Semestern nichts entgegenstehe. Inhaltlich räumt dies letztlich auch der Beklagte ein, wenn er im Widerspruchsbescheid feststellt, dass am Ende des (aus seiner förderungsrechtlichen Sicht) vierten Fachsemesters die Leistungen von zwei Semestern erbracht worden seien.

22

Der Beklagte, der damit über vier Semester gesehen eine Studierfähigkeit von 50 % attestiert, zieht daraus jedoch nicht den Schluss, dass zwei weitere Semester eine angemessene Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG darstellen, sondern stellt als zusätzliche Voraussetzung darauf ab, dass auch in den beiden Semestern in Hamburg der Leistungsstand von mindestens einem Semester (also 50 %) hätte erreicht werden müssen. Diese (zusätzliche) Einschränkung kann - wie oben dargelegt - jedoch weder dem Gesetz noch den Verwaltungsvorschriften entnommen werden. Vielmehr entspricht die von der Klägerin beantragte Weiterförderung um ein Jahr genau dem Zeitraum des „verlorenen“ Jahres in Hamburg, so dass auch der Maßgabe von Ziffer 15.3.1 Satz 1 BAföGVwV Genüge getan wird.

23

Aus alledem ergibt sich, dass der von der Klägerin beantragte Zeitraum für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus als angemessene Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anzusehen ist. Dies führt im Übrigen auch nicht zu einer vom Beklagten befürchteten Verdoppelung der Studienzeit, sondern „nur“ zu einer Verlängerung von 50%.

24

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Beurlaubung der Klägerin nicht zwingend angezeigt war. Im Gegensatz zu etwa stationären Behandlungen oder sonst eingrenzbaren Arbeits-/Studierunfähigkeiten sind Auswirkungen von psychischen Erkrankungen wie der der Klägerin nicht in einer Art und Weise eingrenzbar, dass Zeiten völliger Studierunfähigkeit oder mehr oder weniger eingeschränkter Studierfähigkeit - auch mit den sich aus § 15 Abs. 2 a BAföG ergebenden Folgen - randscharf trennbar wären. Im Fall der Klägerin dürfte damit erst in der Rückschau erkennbar gewesen sein, dass in den beiden Semestern in Hamburg insgesamt eine stark eingeschränkte Studierfähigkeit gegeben war.

25

Nach alledem hat die Klägerin für den beantragten Zeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, so dass ihrer Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war.

26

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Okt. 2014 - 15 A 3/13

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Okt. 2014 - 15 A 3/13 zitiert 7 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 3204/12

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hoc

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(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 zu bewilligen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Bewilligungszeitraum, der den letzten Monat des 5. Fachsemesters sowie das 6. und 7. Fachsemester umfasst, unter entsprechender Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises.

2

Die am ... Mai 1986 geborene Klägerin schloss eine duale Ausbildung im Betrieb und an der Berufsschule am 3. Juli 2006 mit dem Gesellenbrief als Technische Zeichnerin ab und erwarb am 30. Juni 2008 an der Fachoberschule für Bautechnik die Fachhochschulreife. Die Hochschule A. ließ sie mit Bescheid vom 6. November 2009 vorläufig zum am 1. September 2009 begonnenen Wintersemester 2009/2010 (1. Fachsemester) zum Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zu, nachdem die Ausbildungsstätte durch Sammel(teil)beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2009, 19 ZE 1939/09, dazu verpflichtet worden war.

3

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 9. Juli 2010 (Förderungsakte, Bl. A 26) auf den erstmaligen Antrag der Klägerin vom 2. März 2010 (Förderungsakte, Bl. A 3) für den Bewilligungszeitraum von März 2010 bis Februar 2011 (2. und 3. Fachsemester) Ausbildungsförderung. Einen Antrag auf weitere Ausbildungsförderung stellte die Klägerin erst am 9. Februar 2012 (Förderungsakte, Bl. A 1), ohne den Bewilligungszeitraum ausdrücklich zu benennen. Mit Eingang am 11. März 2012 (Eingang der unterschriebenen Urschrift am 23. April 2012, Förderungsakte, Bl. B 49) machte die Klägerin geltend, dass sie ihr Praktikum aus gesundheitlichen Gründen als Dialysepatientin nicht in der Regelstudienzeit ablegen könne. Sie legte eine Leistungsübersicht der Ausbildungsstätte für den 12. März 2012 vor, ausweislich der sie bis zu diesem Datum 32 Credits erworben hatte.

4

Am 11. Mai 2012 legte die Klägerin eine Leistungsbescheinigung der Ausbildungsstätte vom 9. Mai 2012 (Förderungsakte, Bl. B 57) vor; danach konnte nicht bestätigt werden, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 3. Februar 2012 erbracht habe. Zugleich legte die Klägerin einen Neufestsetzungsbescheid der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2010 (Förderungsakte, Bl. B 58) vor. Darin wird mit Wirkung ab 1. September 2010 ein Grad der Behinderung von 100 festgesetzt, da die Klägerin an einer dialysepflichtigen Nierenerkrankung leidet. Die Klägerin beantragte mit am 9. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 61) eingegangenen Schreiben, ihr die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zu gestatten und verwies auf eine ärztliche Bescheinigung der B-Zentren vom 4. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 62), in der Prof. Dr. C. ausführt:

5

„Frau X. befindet sie sich aufgrund einer chron. Niereninsuffizienz mehrmals wöchentlich zur Behandlung mit der künstlichen Niere in unserem Zentrum.

6

Diese Behandlung ist lebensnotwendig für die Patientin und geht mit einem erheblichen Zeitaufwand einher, sie ist auch während Schul- bzw. Studienzeiten notwendig.

7

Die mit der Erkrankung verbundenen Komplikationen machen eine engmaschige medizinische Begleitung und Behandlung notwendig.

8

Nierenersatztherapie wird weitmöglich auf die Bedürfnisse und beruflichen Erfordernisse der Patientin abgestimmt, dennoch ist eine regelhafte Teilnahme am Studienbetrieb aus med. Gründen nicht immer möglich.“

9

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 63) die Gewährung von Leistungen nach dem Ausbildungsförderung für das Studium Soziale Arbeit mit dem Abschlussziel Bachelor an der Hochschule A. für den Bewilligungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 (letzter Monat des 5. Fachsemesters sowie 6. und 7. Fachsemester) ab. Die Beklagte führte aus, die Klägerin habe den erforderlichen Leistungsnachweis nicht vorgelegt, ihr Antrag auf Zulassung einer späteren Vorlage müsse abgelehnt werden. Es sei ihr zuzumuten gewesen, eine Verzögerung z.B. durch auch rückwirkende Beurlaubung abzuwenden. Die Auszubildende müsse während des Studiums zu mindestens 50 % leistungsfähig gewesen sein. Anderenfalls sei fraglich, ob ihr Schwerpunkt tatsächlich bei der Ausbildung gelegen habe. Am Ende des Wintersemesters 2011/2012 (5. Fachsemester) habe sie erst den Leistungsstand von einem Fachsemester erreicht. Es könne daher nicht von einer mindestens 50%igen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

10

Den Widerspruch vom 26. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 64) begründete sie durch ihre damalige Bevollmächtigte unter dem 24. Oktober 2012 (Förderungsakte, Bl. B 81) dahingehend, dass sie bei Studienbeginn aufgrund einer bei ihr durchgeführten Nierentransplantation als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt gewesen sei. Während des Wintersemesters 2009/2010 (1. Fachsemester) habe die transplantierte Niere versagt. In der Folgezeit seien mehrfach kurzfristige stationäre Aufenthalte erforderlich gewesen. Sie habe durchgehend erhebliche Studienleistungen erbracht, die aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen sowohl der Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der durch die Dialyse eingeschränkt zur Verfügung stehenden Zeit nicht den dem Studienplan entsprechenden Umfang hätten erreichen können. Die Leistungsfähigkeit sei durch die Behinderung weiter beeinträchtigt, aber verbessert, seit im März 2012 die transplantierte Niere entfernt und die Dialyse jetzt dreimal wöchentlich nachts im Dialysezentrum über die künstliche Niere erfolgt sei.

11

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 (Förderungsakte, Bl. B 85) zurück und führte aus, durch die Behinderung der Klägerin sei eine ganz erhebliche Verzögerung entstanden und mit der Widerspruchsbegründung sei die Auswirkung der Behinderung auf das Studium detailliert geschildert und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden. Allerdings sei angesichts der vorgelegten Leistungsübersicht zum Stand am Ende des Wintersemesters 2011/2012 (5. Fachsemester) ein Stand von 32 Credits festzustellen, der einem Leistungstand von etwas über einem Fachsemester entspreche. Um den Stand von vier Fachsemestern zu erreichen, müsse in jedem Fall mehr als die doppelte Zeit benötigt werden. Aus der detaillierten Schilderung der verzögerten Auswirkung ihrer chronischen Erkrankung werde sicherlich deutlich, dass die Auswirkung dieser schweren Erkrankung ihr nicht vorzuwerfen und auch der Verweis auf eine Beurlaubung problematisch sei. Aus dem Gesetzesbegriff der Angemessenheit und der übrigen Gesetzessystematik werde deutlich, dass eine Höchstgrenze der Verlängerung zu beachten sei. Der Gesetzgeber erwarte, dass ein Studierender sich im Durchschnitt mit mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitskraft eines Studierenden dem Studium widme. Nach dem Gesetz solle das Betreiben einer Ausbildung als Zweck der Leistungsbewilligung im Vordergrund stehen. Solche Grenzen gülten nach der Verwaltungsvorschrift auch bei der Betreuungsleistung für Kinder des Auszubildenden. Die Beklagte macht sich die Ausführungen in zwei gerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.1998, 1 L 29/98, n.v., und VG Bremen, Beschl. v. 27.7.2005, 1 V 1174/05, juris Rn. 13) zu Eigen.

12

Zur Begründung der am 13. Dezember 2012 erhobenen Klage nimmt die Klägerin insbesondere mit Schriftsätzen vom 8. April 2013 und 18. September 2013 auf Entlassungsberichte über stationäre Behandlungen Bezug.

13

Die im Schriftsatz vom 22. November 2013 gemachten Angaben, in welchem Semester sie versucht habe, welche Leitungen in ihrem Studium zu erbringen, hat sie in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Leistungsübersicht zum Stand vom 3. Februar 2014 berichtigt.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 zu bewilligen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte hält den in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht.

19

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Förderungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 Ausbildungsförderung beanspruchen. Der Gewährung von Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum ist nicht mangels Eignung der Klägerin ausgeschlossen.

21

1. Die Förderung der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 (letzter Monat des 5. Fachsemesters sowie 6. und 7. Fachsemester) hätte grundsätzlich die Vorlage einer Bescheinigung erfordert, dass sie zum 31. August 2011 (Ende des 4. Fachsemesters) die bei geordnetem Verlauf ihres Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Denn gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Insbesondere kann gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt werden, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Bescheinigung hat die Klägerin der Beklagten nicht beigebracht.

22

2. Jedoch kann die Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG von der Beklagten beanspruchen, dass sie die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulässt. Denn es lagen im maßgeblichen Zeitpunkt Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG rechtfertigten. Nach dieser Vorschrift ist über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu leisten, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten wird.

23

a) Die dialysepflichtige Nierenerkrankung der Klägerin ging bereits zum 1. September 2009 (Beginn des 1. Fachsemesters) mit einem ein Grad der Behinderung von 50 einher. Rückwirkend auf den 1. September 2009 (Beginn des 3. Fachsemesters) wurde der Grad der Behinderung auf 100 festgesetzt (Förderungsakte, Bl. B 58).

24

b) Die zu Beginn des Bewilligungszeitraums gegebenen Umstände ließen ein späteres Überschreiten der Förderungshöchstdauer erwarten. Die Förderungshöchstdauer entspricht gemäß § 15a BAföG der Regelstudienzeit von sieben Semestern gemäß der Zweiten Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule A. vom 8. September 2011 (Hochschulanzeiger v. 9.9.2011). Zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. Februar 2012 im 5. Fachsemester wies die Klägerin einen Leistungsrückstand auf, der einen Abschluss des Studiums bis zum Ende ihres 7. Fachsemesters am 28. Februar 2013 nicht erwarten ließ. Für die nach § 48 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG anzustellende Prognose kann es nur auf die bei Beginn des Bewilligungszeitraums bereits vorliegenden Umstände ankommen. Denn das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Leistungsbescheinigung muss sich bereits zu dem Zeitpunkt beurteilen lassen, zu dem Ausbildungsförderung beansprucht wird. Ein für einen Bewilligungszeitraum entstandener Anspruch auf Verlängerung der Vorlagefrist kann angesichts nachfolgender Umstände nicht rückwirkend erlöschen.

25

Die auf Grundlage der der zitierten Prüfungsordnung bei üblichem Verlauf der Ausbildung in den ersten beiden Studienjahren zu erwartenden Leistungen hatte die Klägerin zum 1. Februar 2012 (letzter Monat des 5. Fachsemesters) nur zu einem geringen Teil erbracht. Ausweislich der vorgelegten Leistungsübersicht hatte die Klägerin im Einzelnen die Studien- und Prüfungsleistungen

26

- bestanden in „Geschichte, Gegenstand und Funktion“, „Fachprojekt“, „Ökonomie, Politik, Gesellschaft: Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit“, „Wissenschaftliches Arbeiten“, „Theorie und Praxis der Kommunikation und Beratung“, „Einführung in die Studienschwerpunkte“, „Einführung in qualitative Methoden“, „Recht für die Soziale Arbeit: Familien- und Jugendhilferecht“,
- einmal erfolglos versucht in „Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht“ und
- noch nicht versucht in „Orientierungseinheit und Mentoring“, „Soziologische, erziehungswissenschaftliche und psychologische Bezüge Sozialer Arbeit“, „Theorien und Grundorientierungen sozialer Arbeit“, „Ringvorlesung und Vorbereitung des Praxissemesters“, „Mentoring“, „Einführung in quantitative Methoden“, „Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen Sozialer Arbeit“, „Interdisziplinäre Betrachtung des Lebenslaufs“, „Professionelles Handeln: Konzepte und Arbeitsformen“, „Kultur, Ästhetik, Medien: Allgemeine Grundlagen kreativer Medien in der Sozialen Arbeit“, „Allgemeinwissenschaftliche und philosophische Aspekte Sozialer Arbeit“, „Professionelles Handeln: Sozialarbeitspolitik“, „Theorie kreativer Medien“, „Praxis kreativer Medien“, „Theorie-Praxis-Seminar und Praxistag“, „Theorie des Schwerpunktes“, „Arbeitsformen des Schwerpunktes“, „Wahlpflicht Recht“.

27

c) Die weitere Voraussetzung ist erfüllt, dass ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer „infolge“ der Behinderung zu erwarten war. Erforderlich ist, dass der Leistungsrückstand allein auf Umständen beruht, die gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen (VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 5501/13).

28

aa) Eine Alleinursächlichkeit der Behinderung ist nicht wegen eines mehrmaligen Nichtbestehens studienbegleitender Leistungen ausgeschlossen. Der Studienverlauf bis zu dem für die Entscheidung über die Verlängerung der Vorlagefrist maßgeblichen Zeitpunkt erweist nicht die mangelnde Eignung der Klägerin für die aufgenommene Ausbildung.

29

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach § 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Anspruch. Die Ausbildung wird gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei dem Besuch einer Hochschule in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und die nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Ebenso wenig wie die Übrigen in § 15 Abs. 3 BAföG benannten Umstände, im Einzelnen die Mitwirkung des Auszubildenden insbesondere in Gremien der Hochschulen (Nr. 3 der Vorschrift), eine Schwangerschaft (Nr. 5 Var. 2 der Vorschrift), die Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren (Nr. 5 Var. 3 der Vorschrift) oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (Nr. 4 der Vorschrift) die Eignung des Auszubildenden für die betroffene Ausbildung ausschließen, dürfen dies eine Behinderung oder Krankheit des Auszubildenden. Indem der Gesetzgeber das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG als einen Umstand anerkannt hat, der ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, hat er einerseits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kein besondere Leistungen voraussetzendes Instrument der Begabtenförderung ist. Andererseits hat er durch die Benennung dieses Umstandes zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen auch nicht nach der Generalklausel des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund anerkannt werden kann. Diese Wertung gilt zunächst zugunsten des Auszubildenden für ein erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung und zulasten des Auszubildenden für ein mehrmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 5501/13; Urt. v. 9.1.2014, 2 K 554/13; Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn. 19 dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2013, 4 Bf 172/12.Z).

30

Diese Anforderung steht im Einklang mit dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Sozialleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz muss der Förderung der Ausbildung auch dann dienen, wenn der Auszubildende eine Behinderung hat. Nach den auf Auszubildende mit Behinderung diskriminierungsfrei anzuwendenden Maßstäben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Weiterförderung einer Ausbildung an einer Hochschule ab dem 5. Fachsemester gemäß § 9 i.V.m. § 48 BAföG im Hinblick auf die Eignung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen setzen die zu erwartenden und die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen ins Verhältnis. Die zu erwartenden Leistungen ergeben sich aus der Prüfungsordnung, die erbrachten Leistungen sind Ergebnis prüfungsrechtlicher Entscheidungen. Damit verweist das Ausbildungsförderung auf das Prüfungsrecht. Im Prüfungsrecht wird das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dann nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich gesucht wird, der einerseits alle sinnvoll möglichen Hilfen umfasst und andererseits eine Überbevorteilung des Behinderten und Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge vermeidet (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 262). Der verfassungsrechtlich gebotene Nachteilsausgleich senkt nicht die Leistungsanforderungen herab, sondern gewährleistet die Chancengleichheit. Kann ein Prüfling wegen einer Behinderung seine vorhandenen Befähigungen nur unter Beweis stellen, wenn die Prüfungsbedingungen entsprechend der Behinderung angepasst werden, beispielsweise durch eine Schreibzeitverlängerung, so besteht darauf ein Anspruch. Ist aber gerade die durch die Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit für eine angestrebte berufliche Qualifikation gemindert, so entspricht es der Chancengleichheit, wenn diese mindere Leistungsfähigkeit sich im Prüfungsergebnis wiederfindet. Übertragen vom Prüfungsrecht auf das Ausbildungsförderungsrecht heißt dies: Ist der Auszubildende für die angestrebte berufliche Qualifikation geeignet, kann er gegebenenfalls auch über feste Höchstgrenzen hinaus gefördert werden, wenn sich die Ausbildungszeit aufgrund einer Behinderung verlängert (dazu s.u. d)). Ist jedoch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so ist eine darauf beruhende Verzögerung nicht auszugleichen und eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu fördern. Dem Auszubildenden obliegt es, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Dem widerspricht es, wenn ein Auszubildender sich mehrfach der gleichen Prüfung unterzieht, deren Anforderungen er nicht erfüllen kann.

31

Die Klägerin genügte jedoch in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums am 1. Februar 2012 dieser Anforderung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren abweichenden schriftsätzlichen Vortrag unter Vorlage einer Leistungsübersicht zum Stand vom 3. Februar 2014 richtig gestellt. Danach hat sie lediglich in der Prüfungsleistung „Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht“ mehrmals nicht bestanden. Der zweite Versuch wurde ausweislich der Leistungsübersicht zum Stand vom 27. März 2013 im 6. Fachsemester am 13. Juli 2012 unternommen und damit nach dem für die Entscheidung über die Verlängerung der Vorlagefrist maßgeblichen Zeitpunkt.

32

bb) Ursächlich für den entstandenen Leistungsrückstand ist auch nicht geworden, dass die Klägerin es unterlassen hat – gegebenenfalls rückwirkend – ein Urlaubssemester zu beantragen. Zwar wäre durch die Einlegung eines Urlaubssemesters rechnerisch die Anzahl der Semester, um die sie sich im Rückstand befand, verringert worden. Doch war eine solche Beurlaubung ausgeschlossen, da die Klägerin fortlaufend die Ausbildung betrieben und fortlaufend in jedem Semester, wenngleich in geringer Anzahl, Prüfungs- und Studienleistungen erbracht hat. Sie hat Prüfungsversuche unternommen

33

- im 1. Fachsemester mit Erfolg in „Fachprojekt“, „Wissenschaftliches Arbeiten“, „Ökonomie, Politik, Gesellschaft: Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit“,
- im 2. Fachsemester mit Erfolg in „Theorie und Praxis der Kommunikation und Beratung“, „Einführung in qualitative Methoden“,
- im 3. Fachsemester mit Erfolg in „Einführung in die Studienschwerpunkte“,
- im 4. Fachsemester mit Erfolg in „Einführung in qualitative Methoden“, ohne Erfolg in „Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht“ und
- im 5. Fachsemester mit Erfolg in „Recht für die Soziale Arbeit: Familien- und Jugendhilferecht“.

34

cc) Der am 1. Februar 2012 gegebene Leistungsrückstand kann auf die Behinderung der Klägerin zurückgeführt werden. Das erkennende Gericht teilt die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid mitgeteilte Bewertung, durch die Behinderung sei eine ganz erhebliche Verzögerung entstanden. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin weitere Prüfungsversuche als die benannten (s.o. bb)) vor dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht unternommen hat. Die Klägerin wurde von der Hochschule A. erst mit Bescheid vom 6. November 2009 vorläufig zum am 1. September 2009 begonnenen Wintersemester 2009/2010 (1. Fachsemester) zugelassen. An dem Kompaktkurs für „Studienplatzkläger“ konnte sie wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen. Sie war ab dem 1. Fachsemester mit einem Grad von 50 behindert, ab dem 3. Fachsemester mit einem Grad von 100.

35

Stationär hielt die Klägerin sich vor dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum im Klinikum-D., in der Klinik E. und der Interdisziplinären Transplantationsstation der Medizinischen Hochschule F. auf

36

- im 1. Fachsemester vom 11. bis 18. September 2009, vom 11. bis 18. November 2009, sowie vom 23. bis 27. Februar 2010
- im 2. Fachsemester vom 15. bis 23. März 2010 und ab 23. August 2010,
- im 3. Fachsemester bis 2. September und vom 26. bis 29. Dezember 2010 sowie vom 5. bis 13. Januar 2011
- im 4. Fachsemester vom 10. bis 17. August 2011 und
- im 5. Fachsemester vom 18. bis 19. Oktober 2011.

37

Ambulant begann am 6. September 2010 (3. Fachsemester) eine Peritonealdialyse, bei der etwa viermal täglich eine Dialyselösung in die Bauchhöhle eingebracht und nach einer Verweildauer wieder abgelassen wurde. Ab 20. Januar 2011 wurde eine modifizierte Behandlungsmethode angewandt unter Zuhilfenahme einer Peritonealdialysemaschine. Seit dem 9. Januar 2012 (5. Fachsemester) wird die Hämodialyse durchgeführt.

38

d) Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises um drei Semester bis zum 28. Februar 2014 ist eine „angemessene Zeit“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG.

39

Nach dem Gesetzeswortlaut wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986, 5 B 21/85, juris Rn. 2). Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 550/13; durch VGH München, Beschl. v. 17.6.2013, 12 CE 13.999, 12 C 1312 C 13.1000, 12 C 1312 C 13.1001, juris Rn. 27 als allgemeine Auffassung bezeichnet, ebenso die Rechtsauffassung unter Tz. 15.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., 2005, § 15 Rn. 11). Bei der Bemessung einer angemessenen Verlängerungszeit ist im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zugleich auch zu berücksichtigen, dass ein Behinderter in seinen Möglichkeiten, Ausbildungsrückstände aufzuholen, in der Regel weiter beeinträchtigt sein wird (VGH München, a.a.O., unter Bezugnahme auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Rn. 29 a.E.). Nach den obigen Ausführungen (s. o. c)) ist die Behinderung der Klägerin für die entstandene Verzögerung alleinursächlich. Im Hinblick auf eine Studienverzögerung infolge einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erschöpft sich die Maßgabe, dass für eine „angemessene Zeit“ über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung gewährt wird, auf die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die betreffende Verzögerungsdauer. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, dies sich zur Begründung die Ausführungen in zwei gerichtlichen Entscheidungen zu Eigen gemacht hat, überzeugen nicht.

40

Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, eine in der Vergangenheit mindestens zu 50 % bestehende Studierfähigkeit zu verlangen, um für zukünftige Zeiträume Ausbildungsförderung zu gewähren. Eine die Studierfähigkeit aufhebende Erkrankung, wenn sie länger als drei Monate andauert, unterbricht nach § 15 Abs. 2a BAföG die Ausbildungsförderung. Daraus meint das OVG Schleswig (Beschl. v. 23.3.1998, 1 L 29/98, n.v.) ableiten zu können: „Selbst wenn eine Krankheit nicht ganz so schwerwiegend ist, daß sie zur vollständigen Studierunfähigkeit führt, aber dazu führt, daß die für den Prüfungsabschnitt vorgesehene Studienzeit beinahe verdoppelt wird, kann dies nicht dazu führen, daß diese Zeitverzögerung noch eine angemessene Zeit i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG ist.“ Dieser Herleitungsversuch ist nicht schlüssig. Es wird versucht, einen Zusammenhang herzustellen, der nach der Gesetzessystematik nicht besteht. Die Unterbrechung der Ausbildung zieht gemäß § 20 Abs. 2 BAföG grundsätzlich taggenau eine Unterbrechung der ansonsten monatsweise gewährten Ausbildungsförderung nach sich. Von diesem Grundsatz macht § 15 Abs. 2a BAföG zugunsten des Auszubildenden eine Ausnahme, nach der krankheitsbedingte Ausfallzeiten bis zu drei Monaten den Anspruch auf Ausbildungsförderung unberührt lassen. Diese zugunsten des Auszubildenden wirkende Vorschrift kann nicht zulasten des Auszubildenden entsprechend angewendet werden auf eine nicht aufgehobene, aber beeinträchtigte Studierfähigkeit. Es fehlt an einer besonderen Regelung, dass eine die Studierfähigkeit nicht aufhebende höhergradige Einschränkung die Ausbildungsförderung ausschließt.

41

Der Gesetzeszweck erfordert ebenso wenig eine Einschränkung zulasten von Auszubildenden mit Behinderung. Die Annahme des VG Bremen (Beschl. v. 27.7.2005, 1 V 1174/05, juris Rn. 13) ist unbelegt geblieben, gesetzgeberische Zielsetzung sei es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem ausbildungspolitischen Ziel einer zügigen Durchführung der Ausbildung und dem Umstand, dass behinderte Auszubildende aufgrund der Folgen ihrer Behinderung unvermeidliche Zeitverluste bei der Durchführung ihres Studiums hinnehmen müssen. In der ursprünglichen Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes war die Behinderung nicht als ein die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigender Umstand benannt. Eine Behinderung war jedoch nach der alten Gesetzeslage als „schwerwiegender Grund“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG berücksichtigungsfähig (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 25). Bei der Aufnahme der Behinderung in die Reihe der unter § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG benannten Umstände handelte es sich ausweislich des Regierungsentwurfs zum 15. BAföGÄndG (BT-Drs. 12/2108, S. 5, 13) lediglich um eine redaktionelle Änderung. Sie diente dazu, alle Umstände, die gemäß des zugleich geänderten § 17 Abs. 2 BAföG bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine Zuschussförderung eröffnen, unter einer Nummer zusammenzufassen (vgl. Fischer, a.a.O.). Ebenso wenig bestätigt sich die Annahme des VG Bremen (a.a.O.), es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, „sämtliche behinderungsbedingte Nachteile und jeden noch so großen Zeitverlust, den behinderte Studenten durch ihre Behinderung erleiden, auszugleichen.“ Die Darlegungen des OVG Schleswig (Beschl. v. 23.3.1998, 1 L 29/98), es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, einem Studierenden, der allenfalls die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines gesunden Studenten hat, „auch für diese unangemessene Zeit“ Ausbildungsförderung zu leisten. Sie weisen in die gleiche Richtung, leiden aber noch dazu an einem Zirkelschluss, da sie bereits voraussetzen, dass die Zeit „unangemessen“ sei. Nach den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. VI/1975, S. 7, S. 26) ist eine Dauer der Verlängerung nicht angegeben, da die Gefahr bestehe, dass eine im Gesetz bezeichnete Frist regelmäßig zuerkannt werde. Es solle vielmehr im Einzelfall geprüft werden, welche Verlängerungsdauer nach dem individuellen Verlängerungsgrund angemessen sei. Die Grenze ist mithin im Einzelfall zu bestimmen. Es ist nicht „jeder noch so große“ Zeitverlust auszugleichen, sondern nur der „durch“ die Behinderung erlittene Zeitverlust. Eine feste Höchstgrenze kann demgegenüber nicht angeben werden.

42

Bei der vom Gesetzgeber aufgegebenen Prüfung des Einzelfalles wäre allerdings bei einer Studienverzögerung infolge einer Gremientätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG zu beachten (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986, 5 B 21/85, juris Rn. 3), dass der Auszubildende ein vertretbares Maß der Gremientätigkeit wahren muss. Dies leitet die höchstrichterliche Rechtsprechung daraus ab, dass der Auszubildende, um eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Diesem Grundsatz ist auch bei der Übernahme von Ämtern der studentischen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Die Gremientätigkeit darf im Vergleich zur Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die Ausbildungsförderung wird primär für die Ausbildung geleistet, bei der das Gesetz in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG davon ausgeht, dass sie die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

43

Bei einer Studienverzögerung infolge einer Behinderung kann der Auszubildende demgegenüber das Maß seiner Behinderung nicht beeinflussen. Er hat es nicht in der Hand, einen rechtfertigenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG herbeizuführen oder davon Abstand zu nehmen. Aus der Obliegenheit, die Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, kann sich insoweit keine Handlungsanweisung ergeben. Es mag eine „unangemessene“ Gremientätigkeit geben, aber keine „unangemessene“ Behinderung. Die Behinderung ist keine Tätigkeit, die mit der Ausbildung konkurrieren und ihr untergeordnet werden könnte. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern eine Einschränkung wie bei der Gremientätigkeit mithin nicht. Nimmt die Ausbildung die durch eine Behinderung geschmälerte Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch, steht eine Förderung im Einklang mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Eine andere Auslegung würde solche Behinderte, die weniger als 50 % studierfähig sind, nicht nur von einer Weiterförderung eines Hochschulstudiums ab dem 5. Fachsemesters, sondern insgesamt von der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausschließen. Diese Konsequenz wird auch von der Beklagten in ihrer Förderungspraxis, soweit sie dem erkennenden Gericht bekannt ist, nicht gezogen.

II.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.