Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Okt. 2014 - 15 A 3/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,-- € (je 335,-- € als Zuschuss bzw. als unverzinsliches Darlehen) zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG.
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Sie studierte zunächst seit dem Wintersemester 2007/2008 im Studiengang Französische Philologie und Anglistik/Nordamerikanistik mit dem Studienziel Bachelor an der Christian- Albrechts-Universität zu A-Stadt. Dieser Studiengang wurde im November 2010 mit dem Bachelor-Abschluss beendet. Im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 studierte sie sodann im Studiengang Englisch und Französisch mit dem Studienziel Master zunächst an der Universität in Hamburg. Zum Wintersemester 2011/2012 erfolgte ein Hochschulwechsel in den gleichen Studiengang zurück an die Christian-Albrechts- Universität zu A-Stadt. Dabei wurde die Klägerin von der CAU wieder in das erste Semester eingestuft. Die Förderungshöchstdauer für den hier maßgeblichen Master-Studiengang beträgt vier Semester. Die Klägerin erhielt Ausbildungsförderung in Höhe von 670 € monatlich (je 335 € als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen).
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Im Juli 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterförderung für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 (Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013). Zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester fügte sie eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. --- vom 11.10.2011 bei, wonach sie aufgrund einer komplexen, therapiebedürftigen gesundheitliche Problematik vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2011 nur eingeschränkt am Studienbetrieb habe teilnehmen können. Die Klägerin selbst führte aus, sie leide seit ihrem 16./17. Lebensjahr unter Essstörungen und den daraus resultieren Nebenerscheinungen wie Depressionen. Es sei zu keinem Zeitpunkt voraussehbar gewesen, wie lange dieser Zustand anhalten würde. Schließlich handele es sich um eine psychische Erkrankung, die immer in temporären Schüben komme. Sie habe sich in eine Therapie begeben und habe in Hamburg mit dem Studium angefangen. Irgendwie habe sie es auch geschafft, sich mit den Depressionen und den Essstörungen zu arrangieren. Schließlich sei es ihr auch nicht permanent schlecht gegangen, sondern nur phasenweise. Schließlich habe sie - auch nach familiären Problemen - eingesehen, dass sie nach A-Stadt habe zurückkehren müssen.
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Dem Antrag war eine Bescheinigung der Universität vom 31.08.2012 beigefügt, wonach die Klägerin bisher 20 von 120 Leistungspunkten erbracht hatte. Mit Bescheid vom 13.09.2012 lehnte der Beklagte eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ab, da die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte er aus, zwar stelle die Krankheit der Klägerin grundsätzlich einen Grund für eine weitere Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus dar. Dieser Grund müsse jedoch ursächlich für die Verzögerung sein. In einem solchen Fall sei die Förderungshöchstdauer um eine angemessene Zeit zu verlängern. Angemessen sei eine Zeit, die dem Zeitverlust entspreche, der durch den rechtfertigenden Grund entstanden sei. Dies sei der Fall, wenn die Auszubildende wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitskraft der Ausbildung widmen könne. Die Klägerin hätte somit mindestens 60 Leistungspunkte erbringen müssen, auf ihrem Notenspiegel seien jedoch lediglich 20 Leistungspunkte bescheinigt worden. Um das Studium abschließen zu können, sei somit fast mit einer Verdopplung der Studienzeit zu rechnen, was jedoch nicht angemessen sei.
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Gegen den Bescheid vom 13.09.2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nicht allein auf die am 31. August 2012 bescheinigten 20 Leistungspunkte abgestellt werden könne, da sich mehrere Module ihres Studiums über mehrere Semester erstreckten und überdies im laufenden Semester noch weitere Leistungspunkte erzielt werden würden. Am 15.10.2012 reichte die Klägerin zwei Bescheinigungen der Universität nach § 48 BAföG ein, denen zu entnehmen ist, dass einem Abschluss des Studiums im Sommersemester 2013 nichts entgegenstehe und einige Leistungen des laufenden Fachsemesters aus studienorganisatorischen Gründen noch nicht abschließend geprüft und bewertet werden könnten. Einem weiteren Leistungsbericht der Universität vom 27.11.2012 ist zu entnehmen, dass die Klägerin zwischenzeitlich 50 von 120 Leistungspunkten erreicht habe. Die Klägerin führte dazu ergänzend aus, dass bereits weitere 7,5 Punkte erreicht worden seien, die aber noch nicht bescheinigt werden könnten, weil die entsprechenden Module noch nicht abgeschlossen seien.
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Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 zurück und führte zur Begründung aus, förderungsrechtlich seien die beiden Semester in Hamburg mit anzurechnen, so dass die Förderungshöchstdauer von vier Semestern erreicht sei. Bei einer eingeschränkten Studierfähigkeit müsse von einer Leistungsfähigkeit von mindestens der Hälfte eines gesunden Studierenden ausgegangen werden. Bezogen auf die Erkrankung der Klägerin während ihres ersten und zweiten Semesters bedeute dies, dass der geltend gemachte Zeitrahmen der Überschreitung der Förderungshöchstdauer von zwei Semestern nicht mehr angemessen im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG sei. Im Verlauf der Erkrankung hätte ein Leistungsstand von mindestens einem Semester erworben werden müssen. Am Ende des vierten Fachsemesters hätten jedoch nur Leistungen von insgesamt zwei Fachsemestern vorgelegen. Daher könne die Erkrankung der Klägerin nicht allein ursächlich für den Leistungsrückstand gewesen sein.
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Am 05.01.2013 hat die Klägerin die vorliegende Verpflichtungsklage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, laut einem ärztlichen Attest vom 30.04.2013 habe sie versucht, an den Veranstaltungen der Studienfächer an der Universität teilzunehmen, habe jedoch aufgrund der bestehenden Gesundheitsproblematik die geforderten Leistungen nicht erbringen können. Mit einer Verdopplung der Studienzeit sei zu keinen Zeitpunkt zu rechnen gewesen. Überdies ergebe sich aus der Gesetzessystematik nicht, dass eine in der Vergangenheit mindestens zu 50 % bestehende Studierfähigkeit zu verlangen sei. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich beurlauben zu lassen, da es sich bei ihrer Erkrankung zwar um eine Dauerbeeinträchtigung, jedoch mit schwankender Intensität gehandelt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 zu verpflichten, ihr für die Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,-- € zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt erneut aus, dass bis zum Ende des zweiten Fachsemesters lediglich 20 von 120 Leistungspunkten erbracht worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Weiterförderung für den beantragten Zeitraum über die Förderungshöchstdauer hinaus.
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Dabei gehen die Beteiligten - offenbar auch unstreitig - zu Recht zunächst davon aus, dass die Förderungshöchstdauer mit dem Sommersemester 2012 im September 2012 endete, da die beiden (wenn auch ohne messbaren Erfolg) in Hamburg in denselben Fächern studierten ausbildungsförderungsrechtlich als erstes und zweites Fachsemester anzusehen sind. Die Klägerin hat jedoch nach § 15 Abs. 3 BAföG einen Anspruch auf die beantragte Weiterförderung, da vorliegend die Förderungshöchstdauer aus einem schwerwiegenden Grund - nämlich der Erkrankung der Klägerin im Zeitraum vom Oktober 2010 bis zum September 2011 - überschritten worden ist.
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Die vom Beklagten zugrunde gelegte Annahme, dass eine angemessene Weiterförderung immer schon dann ausscheidet, wenn ein Student nicht mindestens zu 50 % studierfähig ist, findet im Gesetz und in den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften keine Stütze, und zwar weder vom Grundsatz her noch mit der weiteren vom Beklagten vorgenommenen Einschränkung, wonach die 50-prozentige Studierfähigkeit jederzeit gegeben sein muss.
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Der gerichtlich voll nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff „angemessene Zeit“ (vergleiche dazu: Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 16) wird in Ziffer 15.3.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) insoweit nur dahingehend erläutert, dass eine Zeit angemessen ist, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.
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Eine weitergehende Einschränkung im Hinblick auf eine Differenzierung hinsichtlich der Intensität des rechtlichen Grundes (krankheitsbedingte Studier(un)fähigkeit) findet sich dort ebenso wenig wie eine absolute zeitliche Obergrenze. Hätte der Gesetzgeber derartige Einschränkungen zu Lasten nur eingeschränkt Studierfähiger vornehmen wollen, hätte er dies ausdrücklich ebenso regeln müssen, wie etwa die zeitliche Begünstigung krankheitsbedingt Studierunfähiger in § 15 Abs. 2 a BAföG (so auch: VG Hamburg, Urteil vom 04.02.2014, 2 K 3204/12, zitiert nach Juris).
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Insoweit folgt das erkennende Gericht auch nicht der vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in einem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.03.1998 (1 L 29/98, nicht veröffentlicht) in einem Einzelfall geäußerten Auffassung, dass eine angemessene Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG nicht mehr angenommen werden könne, wenn sich die Studienzeit eines eingeschränkt Studierfähigen nahezu verdoppele bzw. eine Weiterförderung eine Studierfähigkeit von über 50 % voraussetze.
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Der Begriff der angemessenen Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG ist danach nicht schematisch, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Dass in diese Bewertung und die daraus resultierende Prognose insbesondere auch erbrachte bzw. nicht erbrachte Studienleistungen einzubeziehen sind, versteht sich von selbst. Allerdings macht gerade der vorliegende Fall deutlich, dass etwa ein bloßes Abstellen auf formell zu einem Stichtag erreichte Leistungspunkte nicht geeignet ist, die alleinige Grundlage für die zu erstellende Prognose im Hinblick auf eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus darzustellen. Der Beklagte hätte vielmehr die Gesamtsituation der Klägerin in den Blick nehmen müssen und dabei erkennen können, dass die psychische Erkrankung der Klägerin, die zur Folge hatte, dass die beiden Semester in Hamburg zu keinem messbaren Erfolg geführt haben, zwischenzeitlich überwunden war und die Klägerin in den beiden ersten Semestern wieder in A-Stadt wieder voll leistungsfähig war. Dies hat auch erkennbar dazu geführt, dass seitens der Christian- Albrechts-Universität mehrfach bescheinigt worden ist, dass einem (aus hochschulrechtlicher Sicht der Universität) planmäßigen Abschluss nach zwei weiteren Semestern nichts entgegenstehe. Inhaltlich räumt dies letztlich auch der Beklagte ein, wenn er im Widerspruchsbescheid feststellt, dass am Ende des (aus seiner förderungsrechtlichen Sicht) vierten Fachsemesters die Leistungen von zwei Semestern erbracht worden seien.
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Der Beklagte, der damit über vier Semester gesehen eine Studierfähigkeit von 50 % attestiert, zieht daraus jedoch nicht den Schluss, dass zwei weitere Semester eine angemessene Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG darstellen, sondern stellt als zusätzliche Voraussetzung darauf ab, dass auch in den beiden Semestern in Hamburg der Leistungsstand von mindestens einem Semester (also 50 %) hätte erreicht werden müssen. Diese (zusätzliche) Einschränkung kann - wie oben dargelegt - jedoch weder dem Gesetz noch den Verwaltungsvorschriften entnommen werden. Vielmehr entspricht die von der Klägerin beantragte Weiterförderung um ein Jahr genau dem Zeitraum des „verlorenen“ Jahres in Hamburg, so dass auch der Maßgabe von Ziffer 15.3.1 Satz 1 BAföGVwV Genüge getan wird.
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Aus alledem ergibt sich, dass der von der Klägerin beantragte Zeitraum für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus als angemessene Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anzusehen ist. Dies führt im Übrigen auch nicht zu einer vom Beklagten befürchteten Verdoppelung der Studienzeit, sondern „nur“ zu einer Verlängerung von 50%.
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Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Beurlaubung der Klägerin nicht zwingend angezeigt war. Im Gegensatz zu etwa stationären Behandlungen oder sonst eingrenzbaren Arbeits-/Studierunfähigkeiten sind Auswirkungen von psychischen Erkrankungen wie der der Klägerin nicht in einer Art und Weise eingrenzbar, dass Zeiten völliger Studierunfähigkeit oder mehr oder weniger eingeschränkter Studierfähigkeit - auch mit den sich aus § 15 Abs. 2 a BAföG ergebenden Folgen - randscharf trennbar wären. Im Fall der Klägerin dürfte damit erst in der Rückschau erkennbar gewesen sein, dass in den beiden Semestern in Hamburg insgesamt eine stark eingeschränkte Studierfähigkeit gegeben war.
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Nach alledem hat die Klägerin für den beantragten Zeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, so dass ihrer Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war.
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Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
- 1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, - 2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder - 3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.