Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 1 K 2112/16

published on 15/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 1 K 2112/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Abschlusszeugnisses, das keine Angaben zu den im Schulbesuchszeitraum versäumten Stunden enthält.

2

Der Kläger, ... Jahre alt, besuchte vom 11. August 2011 bis zum 11. Juni 2013 die Staatliche Gewerbeschule Bautechnik, Fachschule für Technik, Fachrichtung Umweltschutztechnik (im Folgenden: Fachschule). Die von der Fachschule in Vollzeitform angebotene zweijährige Ausbildung umfasst mindestens 2.400 Unterrichtsstunden. Die Fachschule bescheinigte dem Kläger im Abschlusszeugnis vom 11. Juni 2013, die Abschlussprüfung bestanden zu haben und die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Umweltschutztechnik“ führen zu dürfen. Im Abschlusszeugnis ist zudem in der Rubrik „Versäumnisse“ vermerkt: „entschuldigt 104 Stunden“, „unentschuldigt 0 Stunden“.

3

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2014 legte der Kläger gegen das Abschlusszeugnis Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Fehlzeiten dürften im Abschlusszeugnis nicht genannt werden. Dies sei rechtswidrig und verletze ihn im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Es fehle eine Rechtsgrundlage für die Angabe der versäumten Stunden. § 10 APO-FS TWG ermächtige hierzu nicht und sei hinsichtlich der in Abschlusszeugnissen enthaltenen Vermerke abschließend. § 13 Abs. 2 APO-AT könne für die Angabe der Fehlzeiten im Abschlusszeugnis zudem deshalb nicht herangezogen werden, weil diese Vorschrift nach Wortlaut und Systematik nicht auf Abschlusszeugnisse anwendbar sei. § 13 Abs. 2 APO-AT beziehe sich mit der Formulierung „In den Zeugnissen“ auf die in § 13 Abs. 1 APO-AT genannten „Jahres- und Halbjahreszeugnisse“. Im Unterschied hierzu nehme § 13 Abs. 3 APO-AT auf „Alle Zeugnisse“ Bezug. Die Angabe der Versäumnisse im Abschlusszeugnis verletze ihn im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). In Abschlusszeugnissen der Gymnasien (§§ 17, 18 APO-AH), der Stadtteilschulen (§ 11 Abs. 5 APO-GrundStGy) und der Hamburger Abendschulen (§ 7 APO-Abendschule i.V.m. § 11 Abs. 5 APO-GrundStGy) dürften Versäumnisse nicht angegeben werden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Absolventen von Fachschulen schlechter behandelt werden sollten als Absolventen dieser Schulen. Auch verletze ihn die Angabe der Versäumnisse in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil es zu einer Wettbewerbsverzerrung bei der Arbeitssuche komme. Bei potenziellen zukünftigen Arbeitgebern werde dadurch der Eindruck erweckt, dass er unzuverlässig sei und sich der Schule gegenüber etwas zu Schulden kommen lassen habe.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Rechtsgrundlage für die Angabe der Versäumnisse im Abschlusszeugnis sei § 13 Abs. 2 APO-AT. Diese Vorschrift sei nach § 1 APO-AT anwendbar. Die APO-FS TWG bestimme hinsichtlich der zu vermerkenden Versäumnisse nichts anderes als § 13 Abs. 2 APO-AT. § 10 APO-FS TWG treffe keine abschließende Regelung.

5

Am 5. August 2014 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren Klage erhoben (Az. 2 K 3682/14).

6

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. Mai 2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 wieder aufgenommen (Az. 1 K 2112/16).

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 zu verpflichten, sein Abschlusszeugnis der Staatlichen Gewerbeschule Bautechnik, Fachschule für Technik, vom 11. Juni 2013 erneut auszustellen und dabei den Punkt „Versäumnisse: entschuldigt 104 Stunden/unentschuldigt 0 Stunden“ ersatzlos entfallen zu lassen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2014. Ergänzend macht sie geltend, weder aus dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 APO-AT noch aus der Systematik der Vorschrift folge eine Beschränkung auf Jahres- und Halbjahreszeugnisse. Zwar sei im Allgemeinen die speziellere Regelung nach der generellen Regelung zu finden. Dies gelte für § 13 APO-AT jedoch nicht. § 13 Abs. 3 APO-AT treffe eine generelle Regelung für sämtliche Zeugnisse.

12

Dem Verordnungsgeber komme bei der Entscheidung, welche aus dem Schulverhältnis sich ergebenden Angaben in das Zeugnis aufgenommen würden, nach § 44 HmbSG ein weites Ermessen zu. Die Rechtsverordnung genüge als Regelungsebene. Die Angabe der Fehlzeiten stelle eine sachgerechte ergänzende Information zu den Leistungsbewertungen dar. Wer nicht anwesend gewesen sei, habe das Lernangebot der Schule, das auf das mit dem Zeugnis testierte Leistungsziel ausgerichtet sei, in dieser Zeit nicht genutzt haben können. Diese Information könne sich sowohl günstig als auch ungünstig für die Schülerinnen und Schüler auswirken. So könne ein Testat zu krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Erklärung eines Leistungseinbruchs dienen. Die Ausweisung unentschuldigter Fehlzeiten stelle eine wichtige Information zum Arbeitsverhalten des Schülers dar. Es bleibe eine pädagogische Frage, für welche Schulform welche Regelung getroffen werde.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

15

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

16

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

17

Die in der VwGO erwähnte, aber nicht ausdrücklich geregelte allgemeine Leistungsklage richtet sich in Abgrenzung zu der auf Erteilung eines Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf jedes sonstige Verhalten – Tun, Dulden oder Unterlassen – eines Hoheitsträgers (Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL, Juni 2016, § 42 Abs. 1, Rn. 150; BVerwG, Beschl. v. 17.7.1980, 7 B 192/79, juris, Rn. 10). Von ihr wird vor allem das sog. schlichte Verwaltungshandeln erfasst (Pietzcker, a.a.O., Rn. 152). Bei dem Vermerk zu den versäumten Stunden im Abschlusszeugnis und der Ausstellung eines neuen Abschlusszeugnisses ohne einen derartigen Vermerk handelt es sich um ein solches schlichtes Verwaltungshandeln, das keine Verwaltungsaktqualität aufweist.

18

Ein Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition in § 35 Satz 1 HmbVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Vermerk zu den versäumten Stunden im Abschlusszeugnis und die Ausstellung eines neuen Abschlusszeugnisses ohne einen solchen Vermerk erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil sie keinen Regelungscharakter aufweisen. Zwar ist etwa die im Abschlusszeugnis mitgeteilte Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Verwaltungsakt zu qualifizieren (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35, Rn. 204; BVerwG, Urt. v. 12.4.1991, 7 C 36/90, juris, Rn. 12). Dies gilt jedoch nicht für den Vermerk zu den versäumten Stunden. Dieser beschränkt sich auf die Mitteilung einer Tatsache, ohne damit Rechtswirkungen zu erzeugen. Der Ausstellung eines neuen Zeugnisses ohne einen Vermerk zu den versäumten Stunden kommt ebenfalls keine (eigenständige) Regelungswirkung zu, weil der Vermerk und dessen Unterbleiben die rechtsverbindlichen Feststellungen des Zeugnisses, etwa über die bestandene Abschlussprüfung, unberührt lassen.

19

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Abschlusszeugnisses ohne die Angaben zu den versäumten Stunden.

20

Als Grundlage des klägerischen Begehrens kommt allein der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat. Danach kann jemand, der durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt ist, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtwidrigen Vorgehens rückgängig macht (BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 33/14, juris, Rn. 7). Der so charakterisierte allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch trifft im Hinblick auf die Beseitigung des – nach den obigen Ausführungen als schlichthoheitliche Mitteilung einzuordnenden – Vermerks zu den Fehlzeiten im Abschlusszeugnis eine gegenüber § 10 Abs. 1 Satz 1 APO-FS TWG, wonach ein Abschlusszeugnis erhält, wer die Prüfung bestanden hat, speziellere Regelung. Die Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs liegen jedoch nicht vor, weil der Vermerk über die Fehlzeiten im Abschlusszeugnis des Klägers vom 11. Juni 2013 rechtmäßig ist.

21

Die Angabe der Fehlzeiten beruht auf § 13 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil – vom 25. Juli 2000 in der Fassung vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346; im Folgenden: APO-AT). Die mit der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil – vom 24. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 259) erfolgte Neufassung des § 13 Abs. 2 APO-AT ist erst am 1. Juli 2016 und damit zeitlich nach der hier maßgebenden Ausstellung des Abschlusszeugnisses vom 11. Juni 2013 in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall ist § 13 Abs. 2 APO-AT anwendbar (a)), liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor (b)) und ist der Kläger nicht in höherrangigem Recht verletzt (c).

22

a) § 13 Abs. 2 APO-AT ist auf das von der Staatlichen Gewerbeschule Bautechnik, Fachschule für Technik, Fachrichtung Umweltschutztechnik, ausgestellte Abschlusszeugnis des Klägers anwendbar.

23

Dies folgt aus § 1 Satz 1 APO-AT. Danach gilt diese Verordnung für alle berufsbildenden Schulen und Bildungsgänge, soweit nicht in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung etwas anderes bestimmt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151, mit späteren Änderungen; im Folgenden: APO-FS TWG), die nach ihrem § 1 in Verbindung mit der APO-AT in der jeweils geltenden Fassung gilt, bestimmt zur Angabe von Versäumnissen in Abschlusszeugnissen nicht „anderes“ als § 13 Abs. 2 APO-AT.

24

Die APO-FS TWG trifft eine Regelung zu Abschlusszeugnissen in ihrem § 10. Vorgaben zur Aufnahme von Versäumnissen in Abschlusszeugnissen enthält diese Vorschrift nicht. Bei § 10 APO-FS TWG handelt es sich hinsichtlich der Aufnahme von Bemerkungen und Vermerken in Abschlusszeugnissen auch nicht um eine abschließende Regelung. Hierauf deutet insbesondere nicht der Wortlaut der Norm hin, da die Aufzählung der Vermerke und Hinweise, die danach in Abschlusszeugnissen aufzunehmen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 APO-FS TWG) oder aufgenommen werden können (§ 10 Abs. 2 Satz 2 APO-FS TWG) nicht – etwa durch die Begriffe „ausschließlich“ oder „nur“ – als abschließend gekennzeichnet ist.

25

b) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 APO-AT liegen vor.

26

§ 13 Abs. 2 APO-AT, wonach in „den Zeugnissen“ die Versäumnisse des Schülers im Bewertungszeitraum mit der Unterscheidung „entschuldigt“ oder „unentschuldigt“ angegeben werden, gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer (a. A. VG Hamburg, Urt. v. 11.2.2015, 2 K 1369/14, juris) für Abschlusszeugnisse. Auch bei einem Abschlusszeugnis handelt es sich um ein Zeugnis im Sinne von § 13 Abs. 2 APO-AT.

27

Dieses Verständnis steht mit der Bestimmung der verschiedenen Zeugnisarten in § 10 APO-AT im Einklang. Danach ist zwischen Halbjahres-, Jahres-, Abgangs- und Abschlusszeugnissen zu unterscheiden. Bei allen genannten Zeugnisarten handelt es sich um Zeugnisse. Eine einschränkende, vom allgemeinen Begriffsverständnis abweichende Auslegung des Begriffs der Zeugnisse in § 13 Abs. 2 APO-AT ist nicht geboten.

28

Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich die vorangehende Regelung in § 13 Abs. 1 APO-AT ausdrücklich auf „Jahres- und Halbjahreszeugnisse“ bezieht. Mit der einleitenden Formulierung „In den Zeugnissen“ nimmt § 13 Abs. 2 APO-AT nicht auf die von Abs. 1 ausschließlich erfassten Jahres- und Halbjahreszeugnisse, sondern auf die gleichlautende Formulierung in der Überschrift des § 13 APO-AT („Bemerkungen und Vermerke in den Zeugnissen“) Bezug. Diese Vorschrift trifft – ebenso wie § 14 APO-AT („Form und Erteilung der Zeugnisse“) – Regelungen für alle Zeugnisse. Hätte der Verordnungsgeber mit § 13 Abs. 2 APO-AT inhaltlich an Abs. 1 anknüpfen wollen, hätte dies durch die Stellung als Satz 3 des Abs. 1 oder eine ausdrücklich auf die vorangegangene Regelung Bezug nehmende Formulierung (etwa „In diesen Zeugnissen“) zum Ausdruck gebracht werden können. Dies ist jedoch unterblieben. Auch aus der Bezugnahme auf „Alle Zeugnisse“ in § 13 Abs. 3 APO-AT ergibt sich nicht, dass von der abweichenden Formulierung in § 13 Abs. 2 APO-AT Abschlusszeugnisse nicht erfasst sein sollten.

29

c) Die auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 APO-AT erfolgte Angabe der Fehlzeiten im Abschlusszeugnis bewirkt keine Verletzung des Klägers in höherrangigem Recht.

30

aa) Der Kläger ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – nicht in der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit verletzt.

31

Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf berufliche Tätigkeiten beziehen, stellen einen Grundrechtseingriff dar, wenn sie eine objektiv-berufsregelnde Tendenz haben. Ohne diese Beschränkung würde Art. 12 Abs. 1 GG konturlos werden, da fast jede Norm Rückwirkungen auf die Berufsfreiheit haben kann (BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, 1 BvF 1/91, Kurzberichterstattung im Fernsehen, juris, Rn. 93). Die berufliche Tätigkeit muss durch die Regelung nennenswert behindert werden (Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 12, Rn. 15 m.w.N.). Nach diesen Vorgaben ist der auf § 13 Abs. 2 APO-AT gestützte Vermerk zu den Fehlzeiten im Abschlusszeugnis des Klägers nicht als Eingriff in seine Berufsfreiheit zu qualifizieren.

32

Der Vermerk bezieht sich nicht unmittelbar auf eine berufliche Tätigkeit und weist auch keine objektiv berufsregelnde Tendenz auf, sondern gibt lediglich die Fehlzeiten des Klägers während des vorangegangenen Schulbesuchs wieder. Auch wenn ein Abschlusszeugnis dem Absolventen regelhaft als Bewerbungsgrundlage dient und insoweit von Dritten, insbesondere potenziellen künftigen Arbeitgebern, als Grundlage für ihre Personalauswahl herangezogen werden wird, behindert der Vermerk eine berufliche Tätigkeit des Klägers nicht nennenswert. Soweit der Kläger darauf verweist, die im Abschlusszeugnis dokumentierten Fehlzeiten benachteiligten ihn bei Bewerbungen um einen Arbeitsplatz, handelte es sich bei solchen Nachteilen um lediglich mittelbare Auswirkungen, die nach Zielrichtung und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit nicht gleichkommen.

33

Zudem sind die mit „0 Stunden“ angegebenen unentschuldigten Fehlzeiten entgegen der Befürchtung des Klägers von vornherein nicht geeignet, bei Dritten den Eindruck seiner Unzuverlässigkeit zu vermitteln, sie sprechen im Gegenteil für seine Zuverlässigkeit. Auch die mit „104 Stunden“ angegebenen entschuldigten Schulversäumnisse lassen nachhaltige negative Auswirkungen im Berufsleben nicht ernsthaft befürchten, da sie bei einer zwei Jahre dauernden und mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassenden Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 APO-FS TWG) ihrem Umfang nach nicht erheblich ins Gewicht fallen. Die Angaben lassen zudem keinen Rückschluss auf eine (bestimmte) Behinderung oder Erkrankung des Klägers zu.

34

bb) Auch eine – vom Kläger nicht geltend gemachte – Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

35

(1) Zwar ist der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet.

36

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen bzw. personenbezogenen Daten, also der Einzelangaben zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten Person (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, Gentechnikgesetz, juris, Rn. 156; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., Volkszählung, Mikrozensus, juris, Rn. 149). Bei den im Abschlusszeugnis des Klägers vermerkten Fehlzeiten handelt es sich um solche personenbezogenen Daten.

37

(2) Auch ist die Angabe der Fehlzeiten im Abschlusszeugnis als Eingriff zu qualifizieren.

38

Die Erhebung, Sammlung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten stellen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 2, Rn. 53; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., Volkszählung, Mikrozensus, juris, Rn. 149; BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, 2 BvE 11/83 u. a., juris, Rn. 136; BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 62). Dies gilt auch für die Verbreitung wahrer personenbezogener Daten (Jarass, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.; vgl. zum Eingriffscharakter von Bemerkungen zum Notenschutz: BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 33/14, juris, Rn. 7 und 11). Mit der Angabe der Fehlzeiten im Abschlusszeugnis hat die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers verwendet.

39

(3) Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

40

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, Gentechnikgesetz, juris, Rn. 165). Diese Anforderungen werden hier erfüllt.

41

(a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Entscheidung über die Angabe der Fehlzeiten auf der Regelungsebene der Rechtsverordnung getroffen wurde.

42

Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (Parlamentsvorbehalt, BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, juris, Rn. 43 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 6.3.1998, 6 B 9/98, juris, Rn. 4). Bei der Angabe von Versäumnissen in Abschlusszeugnissen handelt es sich jedoch nicht um eine wesentliche Entscheidung in diesem Sinne. Ein solcher Vermerk berührt zwar grundrechtlich geschützte Positionen des Schülers, er stellt aber eine im Vergleich zu anderen schulischen Maßnahmen – etwa dem Schulausschluss (s. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, juris, Rn. 56) – erheblich weniger einschneidende Maßnahme dar (OVG Saarlouis, Urt. v. 19.8.2002, 3 N 1/01, juris, Rn. 39; vgl. zur Gestaltung von Abschlusszeugnissen: BayVerfGH, Entsch. v. 17.12.1979, Vf. 2-VII-79, juris, Rn. 26).

43

(b) Auch beruht § 13 Abs. 2 APO-AT mit den §§ 44 Abs. 4 Satz 1, 98 Abs. 1 Satz 1 und 101 Satz 1 HmbSG auf einer ordnungsgemäßen formell-gesetzlichen Grundlage. Insbesondere sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen Verfassung.

44

Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (zu Art. 80 GG: BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, juris, Rn. 63). Bei dem Vermerk über die Fehlzeiten im Abschlusszeugnis des Klägers handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine Maßnahme von verhältnismäßig geringer grundrechtlicher Relevanz. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der parlamentarische Gesetzgeber den Senat in § 44 Abs. 4 Satz 1 HmbSG dazu ermächtigt hat, weitere Angaben im Zeugnis durch Rechtsverordnung zu regeln, ohne näher zu bestimmen, ob hierzu auch die Angabe von Versäumnissen gehört.

45

(c) Die auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 APO-AT erfolgte Angabe der Fehlzeiten im Abschlusszeugnis des Klägers ist zudem verhältnismäßig.

46

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 116). Diesen Erfordernissen entspricht § 13 Abs. 2 APO-AT (vgl. zur Rechtfertigung des Eingriffs in Gestalt von Bemerkungen zum Notenschutz: BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 33/14, juris, Rn. 48, 50 und 53).

47

(aa) Die Nennung von Unterrichtsversäumnissen im Abschlusszeugnis schafft zum einen unter pädagogischen Gesichtspunkten Anreize für einen regelmäßigen Schulbesuch und fördert diesen (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 19.8.2002, 3 N 1/01, juris, Rn. 45). Zum anderen dient die Angabe der Fehlzeiten der Information, insbesondere eines potenziellen zukünftigen Arbeitgebers, dem das Abschlusszeugnis im Bewerbungsverfahren vorgelegt wird. Hierbei handelt es sich um legitime Zwecke.

48

(bb) Die Darstellung der Fehlzeiten im Abschlusszeugnis ist geeignet, diese Zwecke zu erreichen. Im Wissen um die spätere Angabe der Fehlzeiten im Abschlusszeugnis werden Schüler bestrebt sein, diese möglichst gering zu halten und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Zudem können diese Informationen, etwa im Falle längerer krankheitsbedingter Abwesenheit, einen Leistungsabfall erklären. Im Falle längerer unentschuldigter Fehlzeiten lassen sie Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Absolventen zu.

49

(cc) Die Angabe der Versäumnisse im Abschlusszeugnis ist auch erforderlich. Ein milderes, zur Erreichung der genannten Zwecke gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich.

50

(dd) Die Regelung in § 13 Abs. 2 APO-AT erweist sich zudem als angemessen. Bei einer Gesamtabwägung steht die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe.

51

Das Gewicht der mit § 13 Abs. 2 APO-AT verfolgten Zwecke ist nicht unerheblich. Den Schulen obliegt ein auf Art. 7 Abs. 1 GG gestützter Bildungs- und Erziehungsauftrag (§ 2 HmbSG). Damit korrespondierend sind die Schüler nach § 28 Abs. 2 HmbSG verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Bei der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, deren Förderung die Angabe der Fehlzeiten im Abschlusszeugnis dient, handelt es sich um eine Kernpflicht, ohne deren Befolgung die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht erfüllen kann (OVG Saarlouis, Urt. v. 19.8.2002, 3 N 1/01, juris, Rn. 77). Auch das Gewicht des Informationsinteresses potenzieller zukünftiger Arbeitgeber ist nicht zu vernachlässigen. Für diese handelt es sich bei den Angaben zu den Versäumnissen um wichtige Informationen aus dem Schulverhältnis, die das sich durch die im Zeugnis mitgeteilten Noten und Befähigungen ergebende Bild ergänzen und abrunden.

52

Demgegenüber überwiegt das Gewicht des mit der Angabe der Fehlzeiten des Klägers verbundenen Eingriffs nicht. Wie bereits ausgeführt, vermögen die im Abschlusszeugnis des Klägers mit „0 Stunden“ angegebenen unentschuldigten Fehlzeiten bei Dritten entgegen der Befürchtung des Klägers nicht den Eindruck seiner Unzuverlässigkeit, sondern im Gegenteil seiner Zuverlässigkeit zu vermitteln. Auch hinsichtlich der mit „104 Stunden“ angegebenen entschuldigten Schulversäumnisse, deren inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, sind nachhaltige negative Auswirkungen nicht zu befürchten, da 104 versäumte Stunden bei einer zwei Jahre dauernden und mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassenden Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 APO-FS TWG) nicht erheblich ins Gewicht fallen, sie machen weniger als 5 % des Schulunterrichts aus. Zudem lässt die Information zu den entschuldigt versäumten Stunden keinen Rückschluss auf eine (bestimmte) Behinderung oder Erkrankung des Klägers zu.

53

cc) Der Kläger ist durch die Angabe der versäumten Stunden im Abschlusszeugnis auch nicht im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

54

Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dieser allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt die öffentliche Gewalt regelmäßig einer strengen Bindung, da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll. Daher ist das Gleichheitsgrundrecht verletzt, wenn die öffentliche Gewalt bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum der öffentlichen Gewalt umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, Rauchverbot, Nichtraucherschutzgesetz, juris, Rn. 150). Nach diesem Maßstab liegt eine Verletzung des Klägers im allgemeinen Gleichheitssatz nicht vor.

55

Zwar ist eine Ungleichbehandlung gegeben, da die Versäumnisse in Abschlusszeugnissen der Schüler der Staatlichen Gewerbeschule Bautechnik, Fachschule für Technik, Fachrichtung Umweltschutztechnik, genannt werden, nicht aber in Abschlusszeugnissen der Schüler allgemeinbildender Schulen. Zwischen diesen bestehen jedoch Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen.

56

Fachschulen im Sinne von § 24 HmbSG unterscheiden sich von allgemeinbildenden Schulen erheblich. Dies spiegelt sich bereits in den Begrifflichkeiten wider. Während allgemeinbildende Schulen wie die Stadtteilschule und das Gymnasium eine allgemeine Bildung vermitteln und ihren Schülern entsprechend ihrer Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung ermöglichen, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§§ 15 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 2 Satz 1 HmbSG), dient die Fachschule der beruflichen Weiterbildung und fördert sie die berufsübergreifende Bildung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 HmbSG). Beim Beginn des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule unterliegen die Schüler regelmäßig der Schulpflicht, die elf Schulbesuchsjahre dauert und spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet (§ 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG). Dies ist beim Besuch einer Fachschule, der den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und in der Regel eine Berufsausübung oder eine entsprechende Berufstätigkeit voraussetzt (§ 24 Abs. 1 Satz 3 HmbSG), regelmäßig nicht der Fall.

57

Angesichts dieser Unterschiede ist die ungleiche Behandlung der Absolventen der Staatlichen Gewerbeschule Bautechnik, Fachschule für Technik, Fachrichtung Umweltschutztechnik und der Absolventen der allgemeinbildenden Schulen hinsichtlich der Angabe versäumter Stunden im Abschlusszeugnis nicht zu beanstanden. Zunächst ist hinsichtlich der Auswirkungen der Ungleichbehandlung zu berücksichtigen, dass Absolventen allgemeinbildender Schulen mit den Absolventen der vom Kläger besuchten Fachschule in der Regel nicht um einen Arbeitsplatz konkurrieren werden. Erstere werden nach Erreichen des Ersten Schulabschlusses, des Mittleren Schulabschlusses oder des Abiturs vielmehr regelmäßig einen berufsqualifizierenden Bildungsgang oder ein Studium anstreben. Die Schüler der Fachschule können nach erfolgreicher Abschlussprüfung hingegen unmittelbar den Beruf des staatlich geprüften Technikers der Fachrichtung Umweltschutztechnik ergreifen und sich auf dem Arbeitsmarkt um einen geeigneten Arbeitsplatz bewerben. Eine Berufsausbildung werden die Absolventen der Fachschule hingegen regelmäßig nicht anstreben, weil der Abschluss einer Ausbildung sowie vorangegangene Berufstätigkeit bereits Voraussetzung für die Zulassung an der Fachschule ist (§ 5 Abs. 1 APO-FS TWG) und die an der Fachschule erfolgende Ausbildung sie dazu befähigen soll, Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 APO-FS TWG). Es ist zudem nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Dringlichkeit der Anreizwirkung der Angabe von Unterrichtsversäumnissen im Abschlusszeugnis für einen regelmäßigen Schulbesuch unter pädagogischen Gesichtspunkten bei Fachschulen größer einschätzt als bei allgemeinbildenden Schulen.

III.

58

Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/07/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger, die an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leiden, bestanden 2010 das Abitur an einem staatlich anerkannten Gymnasium in kirchlich
published on 11/02/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Abschlusszeugnisses vom ... und des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014 verpflichtet, der Klägerin ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft nach Maßgabe der gesetzlich
published on 24/11/2010 00:00

Tenor § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentech
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.