Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 27. Mai 2009 - 3 A 616/07
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über den Erlass eines Duldungsbescheides für Kanalbaubeitrag (Schmutz- und Niederschlagswasser).
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Der Kläger ist Eigentümer des an die zentrale Abwasseranlage der Hansestadt Stralsund angeschlossenen Wohngrundstücks F.damm ... (Flurstück G1, Gemarkung S.). Er hatte das Eigentum an dem Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren mit Zuschlag vom 28.08.2002 erworben.
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Bereits mit Bescheid vom 14.05.1999 hatte der Beklagte den Voreigentümer zu einem Kanalbaubeitrag i.H.v. DM 4.785,50 herangezogen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2003 zurückgewiesen und den Beitrag auf 2.816,90 festgesetzt. Die vom Voreigentümer am 13.03.2003 erhobene Anfechtungsklage (3 A 534/03) wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 17.03.2004 zurück und führte zur Begründung aus, dass die sachliche Beitragspflicht ebenso wie die persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers am 09.06.2002 und damit vor dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung entstanden sei. Das Urteil ist rechtskräftig. Zahlungen durch den Voreigentümer erfolgten jedoch nicht; Vollstreckungsversuche des Beklagten blieben erfolglos.
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Mit Duldungsbescheid vom 23.02.2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Beitragsschuld in Höhe von 2.816,90 bis zum 15.05.2007 zu entrichten. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Sollten Sie der vorstehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, sind Sie verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück F.damm ... zu dulden." Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 zurück.
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Am 14.05.2007 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig, da er das Grundstück in der Zwangsversteigerung lastenfrei erworben habe. Unstreitig habe es der Beklagte unterlassen, die Beitragsforderung im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Zudem werde vorsorglich die Verjährung eingewandt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 23.02.2007 - ... - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 05.03.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 534/03 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar ist der streitgegenständliche Bescheid als Duldungsbescheid i.S.d. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. Abgabenordnung (AO) rechtswidrig (1.). Er kann jedoch gemäß § 128 AO in einen rechtmäßigen Heranziehungsbescheid umgedeutet werden (2.).
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1. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. Abgabenordnung (AO) kann derjenige durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung zu dulden. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Abgabenforderung erfolgt, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Aus der Akzessorietät des Duldungsbescheides folgt, dass über die genannten Voraussetzungen hinaus eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last nur zulässig ist, wenn über die sachliche Beitragspflicht hinaus eine persönliche Beitragspflicht entstanden und (noch) nicht wieder erloschen ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen den Grundsatz "keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld" ergangen ist, ist fehlerhaft (vgl. für den Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 - 8 C 107/83, Juris Rn. 23). Dies trifft auf den streitgegenständlichen Duldungsbescheid zu, denn es fehlt an der persönlichen Beitragspflicht des Voreigentümers.
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Zwar ist dieser mit dem Bescheid vom 14.05.1999 zu dem Anschlussbeitrag herangezogen worden. Dies führte jedoch nicht zu Entstehen der persönlichen Beitragspflicht. Nach § 8 Abs. 10 Satz 1 KAG a.F. (nunmehr: 7 Abs. 2 Satz 1 erste Var. KAG M-V) ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Die Vorschrift betrifft aber lediglich die persönliche Beitragspflicht, deren Entstehung das Bestehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetzt (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 7 Anm. 12.7). Daher löst eine verfrühte Bekanntgabe an den Grundstückseigentümer dessen persönliche Beitragspflicht nicht aus. Dies trifft auf den Voreigentümer des Klägers zu.
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Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V). Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung (st. Rspr. bereits zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.03.2005 - 1 L 56/04, S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks). Hiernach konnte die sachliche Beitragspflicht zunächst nicht entstehen. Zwar war das Grundstück bereits an die Abwasserbehandlungsanlage der Hansestadt Stralsund angeschlossen als es noch im Eigentum des Voreigentümers stand. Jedoch verfügte die Hansestadt Stralsund damals nicht über eine wirksame Beitragssatzung, denn die seinerzeit Geltung beanspruchende Satzung der Hansestadt Stralsund über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und -behandlung (Kanalbaubeitragssatzung - KBS) vom 28.05.2002 i.d.F. der rückwirkend zum 09.06.2002 in Kraft getretenen ersten Änderungssatzung vom 10.01.2003 ist vom OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem so genannten "Volkswerft-Urteil" vom 10.10.2007 (1 L 256/06) als unwirksam verworfen worden. Damit konnte die sachliche Beitragspflicht nicht am 09.06.2002 entstehen.
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Die gegenteiligen Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17.03.2004 sind für das vorliegende Verfahren nicht bindend, da sich die materielle Rechtskraft des Urteils (vgl. § 121 VwGO) nicht auf den Kläger erstreckt. Dieser war weder Beteiligter jenes Verfahrens noch ist er Rechtsnachfolger des Klägers i.S.d. § 121 Nr. 1 zweite Var. VwGO. Der Begriff der Rechtsnachfolge ist identisch mit dem des § 325 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach Abs. 1 l.cit. wirkt das rechtskräftige Urteil für und gegen die Partei und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz an der im Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. Zwar ist der Kläger Rechtsnachfolger des Voreigentümers, denn er hat das Eigentum an dem Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Dennoch liegen die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 ZPO nicht vor, denn die Rechtsnachfolge trat nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 VwGO), sondern bereits davor ein. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgte am 28.08.2002, die Klageerhebung durch den Rechtsvorgänger des Klägers dagegen erst am 13.03.2003. Aus demselben Grund findet auch § 325 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegend keine Anwendung.
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Die persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers des Klägers ist auch nicht auf Grundlage der Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008 entstanden, obwohl an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen. Zwar kann ein mangels wirksamer Rechtsgrundlage fehlerhafter Bescheid grundsätzlich durch das Nachschieben einer wirksamen Satzung geheilt werden. Denn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge besteht für das Vorliegen der Merkmale des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht. Anders als im Straßenbaubeitragsrecht, aber ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht reicht es im Anschlussbeitragsrecht daher aus, wenn die (wirksame) Satzung der Vorteilslage nachfolgt. Entsteht die sachliche Beitragspflicht - wie hier - erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides, so entsteht mit ihr auch die persönliche Beitragspflicht, weil die Bekanntgabe bis zur Aufhebung des Beitragsbescheides fortwirkt (Aussprung a.a.O.). Diese Heilungsfolge tritt aber nur dann ein, wenn zu diesem Zeitpunkt alle sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind und insbesondere der in Anspruch Genommene dann noch Eigentümer des Grundstücks oder dinglich Berechtigter ist (vgl. für den Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 - 8 C 145.81, DVBl. 1983, 135 <136>; HessVGH, Urt. v. 27.11.1991 - 5 UE 80/89, GemHH 1993, 115 <116>; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 19 Rn. 30). Dann wird der Beitragsbescheid mit Wirkung "ex-nunc" geheilt (HessVGH a.a.O.). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, denn der Voreigentümer war zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. Er hatte das Eigentum durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 28.08.2002 verloren.
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2. Dennoch ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er kann nämlich gemäß § 128 AO in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden.
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Eine Umdeutung ist auch durch das Gericht möglich (vgl. Brockmeyer in: Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 128 Rn. 6 m.w.N.), denn die Umdeutung ist ein Akt der Erkenntnis und kein - allein der Behörde vorbehaltener - Verwaltungsakt. Dies folgt aus § 128 Abs. 4 AO, wonach § 91 entsprechend anzuwenden ist. Die Verweisung auf die Anhörungsvorschriften des § 91 AO wäre überflüssig, wenn es sich bei der Umdeutung um einen Verwaltungsakt handeln würde. Denn in diesem Fall hätte § 91 AO unmittelbare Geltung.
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Auch die Bestimmung des § 128 Abs. 3 AO steht einer Umdeutung nicht entgegen, da die Erhebung des Kanalbaubeitrags nicht im Ermessen des Beklagten steht. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, dass Anschlussbeiträge erhoben werden "sollen". Adressat dieser eingeschränkten Ermessenseröffnung ist aber der Ortsgesetzgeber, nicht der Beklagte. Erlässt der Ortsgesetzgeber - wie vorliegend - eine Beitragssatzung, so ist der Beklagte bereits aus Gründen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz - GG) zur Beitragserhebung verpflichtet.
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Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies trifft vorliegend zu, denn als Beitragsbescheid ist der streitgegenständliche Duldungsbescheid rechtmäßig.
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a. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008. Die Satzung ist im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund vom 22.10.2008 bekannt gemacht worden und damit am 23.10.2008 in Kraft getreten. Zwar ist der Satzungserlass erst nachträglich, d.h. nach Erhebung der vorliegenden Anfechtungsklage erfolgt. Die Kanalbaubeitragsatzung ist gleichwohl zu beachten, denn entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen gegen Anschlussbeitragsbescheide ist daher der Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (VG Greifswald, Urt. v. 11.04.2007 - 3 A 620/05, S. 6 f. des Entscheidungsumdrucks; vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 - 8 C 145/81, DVBl. 1983, 135 m.w.N.).
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Die Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008 ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam und löst daher die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 6 KAG M-V aus. Insbesondere ist die Maßstabsregelung für den Schmutzwasserbeitrag - nach § 4 Abschn. I Abs. 2 KBS gilt ein so genannter abgestufter Vollgeschossmaßstab, bei dem das erste Vollgeschoss mit 0,25 und die weiteren Vollgeschosse mit je 0,15 berücksichtigt werden - nicht zu beanstanden. Auch die in § 4 Abschn. I Abs. 2 lit. l KBS normierte Kappungsgrenze", wonach der Faktor 1,90 auch bei mehr als zwölf Vollgeschossen gilt und nicht mehr ansteigt, ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: VG Leipzig, Urt. v. 26.11.2001 - 6 K 271/00; a.A.: OVG Bautzen, Urt. v. 21.10.1999 - 2 S 551/99, VwRR MO 2000, 91 <97>; Beschl. v. 22.08.2001 - 5 B 522/00, DWW 2002, 131). Die der Normierung der "Kappungsgrenze" zu Grunde liegende Annahme, dass der beitragsrelevante Vorteil ab einem bestimmten Vollgeschoss allein wegen der höheren Anzahl der Vollgeschosse nicht mehr zunimmt, ist vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt. Wesentlich ist hier die Erkenntnis, dass höhere Gebäude regelmäßig auf größere Grundstücksflächen angewiesen sind. Bei höheren Gebäuden wird der größere Vorteil damit im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes schon durch die Berücksichtigung einer größeren Grundstücksfläche berücksichtigt. Ab einem bestimmten Maß der baulichen Nutzung gehen Steigerungen bei der Anzahl der Vollgeschosse zudem bereits wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen zwangsläufig mit der Verringerung der überbaubaren Grundstücksfläche und damit einer Verringerung der Geschossfläche einher. Es ist daher sachgerecht, bei höheren Gebäuden für die Vorteilsbemessung nicht mehr gleichgewichtig auf die Anzahl der Vollgeschosse und die Grundstücksgröße, sondern vornehmlich auf die Grundstücksgröße abzustellen.
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Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass die "Kappungsgrenze" erst bei mehr als zwölf Vollgeschossen greift. Dies kann darauf beruhen, dass nach der Bebauungssituation im Gebiet der Hansestadt Stralsund die dargestellten Beschränkungen (Verringerung der Geschossfläche bei höheren Gebäuden) erst bei Gebäuden mit zwölf und mehr Vollgeschossen auftreten. Da der Kläger insoweit keine Einwände geltend gemacht hat, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Maßstabsregelung für den Schmutzwasserbeitrag den Maßgaben des so genannten "Volkswerft-Urteils" des OVG Mecklenburg-Vorpommern widerspricht, sind nicht ersichtlich. Die Grundstücke der Volkswerft werden nicht stärker belastet als andere Baugrundstücke, die eine zwölfgeschossige Bebauung aufweisen oder bei denen dieses Maß der baulichen Nutzbarkeit zulässig ist.
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Es liegt auch kein Verstoß gegen die Soll-Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V vor. Nach dieser Vorschrift hat die Finanzierung der Herstellung öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung in der Regel durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen zu erfolgen, um eine Kreditfinanzierung der Anlage zu vermeiden (vgl. § 44 Abs. 3 Kommunalverfassung - KV M-V). Zwar liegt der mit der Kanalbaubeitragssatzung angestrebte Deckungsgrad niedriger als 70 v.H. (Schmutzwasser: 62,96 v.H.; Niederschlagswasser: 17,35 v.H.). Allerdings ist eine am Regelungsziel des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V orientierte Ausnahme für die in der Regel gebotene Beitragsfinanzierung gegeben, wenn die Eigenkapitalausstattung für die betreffende Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - so gut ist, dass der Kreditbedarf des Aufgabenträgers auch bei einer überwiegenden Gebührenfinanzierung der Anlage nicht über ein Maß von etwa 33 v.H. der Herstellungskosten hinaus steigt (VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008 - 3 A 1395/05, NordÖR 2008, 357; Beschl. v. 27.10.2008 - 3 B 1161/08, Der Überblick 2009, 40). Diese Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden. In dem Verfahren 3 B 2043/08 wurde gerichtsbekannt, dass trotz des niedrigen Deckungsgrades der durch Darlehen finanzierte Anteil an den Gesamtkosten der Anlage nur 25,55 v.H. beträgt.
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b. Bei einer Umdeutung des Duldungsbescheides in einen Heranziehungsbescheid ist die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Dies zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht: Der Duldungsbescheid enthält in Ziffer 1. seines Tenors die Festsetzung der Beitragsforderung nebst Leistungsgebot und die Angabe, für welches Grundstück der Beitrag zu entrichten ist. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet der Bescheid als Beitragsbescheid keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsberechnung fehlerhaft ist, bestehen nicht. Dies wird vom Kläger auch nicht dargetan.
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Entgegen seiner Auffassung ist die sachliche Beitragspflicht nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschen. Zwar erlöschen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) durch den Zuschlag die an dem Grundstück bestehenden bisherigen Rechte, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften bestehen bleiben. Letzteres trifft vorliegend jedoch zu, denn die sachliche Beitragspflicht besteht gemäß § 56 Satz 2 ZVG fort. Nach dieser Bestimmung trägt der Ersteher vom Zuschlag an die Lasten (des Grundstücks). Die Vorschrift knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Regelung des § 47 ZVG an (Urt. v. 14.08.1992 - 8 C 15/90, juris Rn. 11), die eine zeitliche Zäsur auch für den Anwendungsbereich des § 56 Satz 2 ZVG bildet. Nach § 47 ZVG richtet sich, welche Geldleistungen bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen sind und demgemäß beim Unterbleiben der erforderlichen Anmeldung (§ 45 Abs. 1 ZVG) ausfallen. § 47 Satz 1 ZVG bestimmt, dass laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken sind. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen - und so auch einmalige Anschlussbeiträge nach § 9 KAG M-V - werden nach § 47 Satz 2 ZVG mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind. Daraus folgt, dass die sachliche Beitragspflicht und damit auch die öffentliche Last entgegen § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG immer dann nach § 56 Satz 2 ZVG bestehen bleibt, wenn die darauf beruhende Forderung erst mehr als zwei Wochen nach dem Zuschlag fällig wird (so im Ergebnis auch Böttcher, ZVG, 3. Aufl., § 56 Rn. 8).
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Gemessen an diesen Kriterien konnte die sachliche Beitragspflicht (und damit auch die öffentliche Last, § 7 Abs. 6 KAG M-V) durch den Zuschlag nicht berührt werden. Dies bereits deshalb nicht, weil die sachliche Beitragspflicht erst mit dem In-Kraft-Treten der Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008 am 23.10.2008 entstanden ist. Auf die Bekanntgabe des an den Voreigentümer gerichteten Beitragsbescheides vom 14.05.1999 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 KBS, dass beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Wie bereits erwähnt, betrifft die Vorschrift aber lediglich die persönliche Beitragspflicht, deren Entstehung das Bestehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetzt, so dass die Bekanntgabe des Bescheides vom 14.05.1999 die persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers nicht auslöste. Damit existierte zum Zeitpunkt des Zuschlags in der Zwangsversteigerung keine innerhalb von zwei Wochen nach dem Zuschlag fällige Beitragsforderung. Der das Bestehen einer gegen den Voreigentümer gerichteten Beitragsforderung postulierende Beitragsbescheid ist rechtswidrig (s.o.); er bildet gleichsam eine "Hülle ohne Inhalt". Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Regelung des § 124 Abs. 2 AO. Dass ein Verwaltungsakt bis zu seiner Aufhebung wirksam ist, ist materiell-rechtlich nur dann von Bedeutung, wenn das Gesetz Rechtsfolgen an die Existenz des Verwaltungsaktes knüpft (Tatbestandswirkung). Dies trifft auf Beitragsbescheide jedoch nicht zu; wie bereits dargelegt, folgt aus der Existenz des Beitragsbescheides nicht zugleich das Bestehen der Beitragsforderung.
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Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es könne dem Beklagten nicht ihm - dem Kläger - gegenüber zum Vorteil gereichen, dass er seine Pflicht zur Anmeldung der Beitragsforderung im Zwangsversteigerungsverfahren verletzt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Verpflichtung besteht nur in Ansehung tatsächlich bestehender Forderungen, woran es vorliegend fehlte (s.o.). Zudem handelt es sich bei der Pflicht zur Anmeldung um eine Obliegenheit, die u.U. zum Rechtsverlust des Gläubigers führt, Einwände Dritter aber nicht zu begründen vermag.
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Da die sachliche Beitragspflicht erst im Jahre 2008 entstanden ist, verbietet sich auch die Annahme eines Erlöschens der Beitragsschuld infolge Festsetzungsverjährung.
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Schließlich steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung der Umdeutung nicht entgegen. Zwar hat der Beklagte den Beitragsbescheid vom 14.05.1999 bisher nicht formell aufgehoben. Dennoch führt die Umdeutung des Duldungsbescheides in einen Beitragsbescheid nicht dazu, dass eine Mehrfachinanspruchnahme für dieselbe Maßnahme droht. Denn mit dem Erlass des an den Kläger gerichteten Duldungsbescheides hat der Beklagte, der zuvor ergebnislos die Zwangsvollstreckung gegen den Voreigentümer betrieben hatte, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich nunmehr ausschließlich an den Kläger wendet und aus dem Bescheid vom 14.05.1999 keine Rechte mehr herleitet. Dies wurde vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Voreigentümer in Vermögensverfall geraten ist. Vor diesem Hintergrund wäre die formale Aufhebung jenes Bescheides eine überflüssige Förmelei.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will, - 5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.
(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.
(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist; - b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.