Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 09. Nov. 2010 - 3 A 367/06
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2006 und 24.09.2008 wird aufgehoben, soweit er hinsichtlich des Bescheides BB …einen Betrag in Höhe von 15.253,33 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Anschlussbeiträgen für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage.
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Die B. GmbH war Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Flur 8 der Gemarkung M.. Der Beklagte betreibt in M. die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Der Beklagte setzte mit fünf Bescheiden vom 13.12.2002 gegen die B.GmbH Anschlussbeiträge fest, und zwar mit Bescheid BB 1 in Höhe von 27.986,34 Euro (Flurstücke G1 und G2), mit Bescheid BB 2 in Höhe von 21.203,31 Euro (Flurstücke G3, G4, G5 und G6), mit Bescheid BB 3 in Höhe von 31.750,63 Euro (Flurstücke G7, G8, G9, und G10), mit Bescheid BB 4 in Höhe von 6.044,88 Euro (Flurstück G11) und mit Bescheid BB 5 in Höhe von 3.112,63 Euro (Flurstück G11). Die B. GmbH legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Den Bescheid BB 1 über 27.986,34 Euro hob der Beklagte am 07.01.2005 auf.
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Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10.12.2004 (Aktenzeichen 15 IN 735/04) zum Insolvenzverwalter er B.GmbH bestellt. Der Beklagte meldete daraufhin mit Schreiben vom 12.01.2005 die verbliebenen Beitragsforderungen aus den Bescheiden BB 2, BB 3, BB 4 und BB 5 in Höhe von 62.111,45 Euro zur Insolvenztabelle an und machte abgesonderte Befriedigung aus öffentlicher Last geltend. Der Kläger bestritt mit Schreiben vom 18.08.2005 die Forderungen. Der Beklagte stellte mit Feststellungsbescheid vom 21.10.2005 (Aktenzeichen KB-99003117-ST) seine Forderungen aus den Bescheiden BB 2, BB 3, BB 4 und BB 5 in Höhe von zusammen 62.111,45 Euro förmlich fest. In der Betreffzeile des Feststellungsbescheides ist ein weiterer Beitragsbescheid mit dem Aktenzeichen BB 2 über einen Betrag von 1.491,95 Euro aufgeführt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 27.10.2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 (Aktenzeichen KC-…-WIE) hob der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 21.05.2005 auf, soweit die förmliche Feststellung der Anschlussbeitragsforderung aus dem Beitragsbescheid BB 2 vom 13.12.2002 den Betrag von 21.002,12 Euro überstieg und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der übersteigende Betrag betreffe die Flurstücke G6 und G4 der Flur 8 der Gemarkung M., die sich bereits seit dem 14.08.2002 im Eigentum der Stadt M. befänden. Der Bescheid über eine Summe von 1.491,95 Euro findet im Widerspruchsbescheid keine Erwähnung.
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Am 23.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Feststellungsbescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er sich auf die falsche Ermächtigungsgrundlage stütze. § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) gelte nur, wenn die festzustellende Forderung erst nach Insolvenzeröffnung geltend gemacht werde. Hier habe es bei Eröffnung des Verfahrens aber bereits Beitragsbescheide gegeben. Deshalb verbleibe es bei der Regelung in § 251 Abs. 2 AO. Es sei Unterbrechung eingetreten und das unterbrochene Widerspruchsverfahren zu betreiben. Der Feststellungsbescheid sei nichtig, weil der Kläger um das Ergebnis des laufenden Widerspruchsverfahrens gebracht werde. Für die Forderung über 1.491,95 Euro bestehe kein Rechtsgrund. Im Übrigen seien die Beitragsforderungen nicht unstreitig. Der Kläger berufe sich auf eine Individualvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vom 25.04.2003.
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Mit Änderungsbescheid vom 10.01.2007 stellte der Beklagte klar, dass der im Beitragsbescheid vom 13.12.2002 (Aktenzeichen BB 3) festgesetzte Beitrag das gesamte bei Erlass des Beitragsbescheides im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nummer 2 des Grundbuchs von M., Grundbuchblatt …eingetragene Grundstück betrifft. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 zurückwies.
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Am 24.10.2008 hat der Kläger dagegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 1842/08). Der Änderungsbescheid verstoße das Verbot, Steuerbescheide für Zeiträume vor der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 03.08.2009 mit dem Verfahren 3 A 376/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Der Beklagte betrieb aus der öffentlichen Last die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht Demmin erteilte mit Beschluss vom 29.03.2010 (Aktenzeichen 82 K 97/06) dem Ersteher den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren über die Grundstücke Gemarkung M., Flurstück G13, G1, G7, G8, G9, G10, G14, G15, G16, G17 sowie Flurstück G18. Der Beklagte erlöste aus der Versteigerung einen Betrag in Höhe von 16.497,30 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, dass in dieser Höhe eine Eintragung zur Tabelle ohnehin ausscheiden müsse.
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Der Kläger beantragt,
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den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21.10.2005 (Aktenzeichen KB-…-ST) für die Beitragsbescheide BB 2 in Höhe von 1.491,95 Euro, BB 960008370 in Höhe von 21.203,31 Euro, BB 3 in Höhe von 31.750,63 Euro, BB 4 in Höhe von 6.044,88 Euro und BB 5 in Höhe von 3.112,63 Euro in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 sowie den Änderungsbescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Voraussetzungen von § 251 Abs. 3 AO lägen vor. Doch selbst, wenn man einen Feststellungsbescheid bei Insolvenzeröffnung während des laufenden Widerspruchsverfahrens für unzulässig halten sollte, lasse sich der angefochtene Bescheid vom 21.10.2005 in eine Widerspruchsentscheidung umdeuten. Aus dem Tenor des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2006 ergebe sich, dass der Bescheid über den Betrag in Höhe von 1.491,95 Euro aufgehoben worden sei. Das Protokoll vom 25.04.2003 betreffe die streitgegenständlichen Grundstücke nicht, sondern beziehe sich auf den 2. Bauabschnitt in der Fabrikstraße. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beiträge ohnehin längst festgesetzt gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nur im Umfang der Aufhebung rechtswidrig und der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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a) Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2006 und 24.09.2008. Der Änderungsbescheid vom 10.01.2007 ist dahingehend auszulegen, dass er nicht den ursprünglichen an die Insolvenzschuldnerin gerichteten Beitragsbescheid BB 3 vom 13.12.2002, sondern den Feststellungsbescheid vom 21.10.2005 geändert hat. Durch den Erlass des Feststellungsbescheides gab der Beklagte zu erkennen, dass er seine Beitragsbescheide gegen die Beitragsschuldnerin in deren Insolvenz nicht mehr verfolgen wollte, sondern eine Titulierung durch Feststellung und Eintragung zur Tabelle gemäß § 178 Insolvenzordnung (InsO) anstrebte. Aus dieser Sicht war die Änderung des ursprünglichen Beitragsbescheides ohne rechtlichen Belang. Diese Auslegung findet auch in der Begründung des Bescheides vom 10.01.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 eine Stütze. In beiden Bescheiden ist der – tatsächlich auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21.10.2005 ergangene – Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 als Entscheidung über den Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Bescheid vom 13.12.2002 bezeichnet. Auch daraus wird für den Empfänger deutlich, dass der Beklagte eine Entscheidung innerhalb des Verfahrens treffen wollte, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 abgeschlossen worden war.
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b) Der so verstandene und angefochtene Bescheid vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 ist allerdings insgesamt nicht als Feststellungsbescheid rechtmäßig (dazu sogleich). Er kann jedoch zum größeren Teil in einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden (dazu unter c).
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Gemäß § 251 Abs. 3 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vorliegend entsprechende Anwendung findet, darf der Abgabengläubiger erforderlichenfalls eine Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt feststellen, wenn er die Abgabenforderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend macht.
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Zwar macht der Beklagte hier eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geltend. Der Beitragsanspruch des Beklagten war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, weil die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden war. Die Heranziehung des Beitragsschuldners und das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht sind für das Entstehen der Beitragsschuld nicht konstitutiv (VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2003 – 3 A 1666/03, zit. n. juris). Rechtsgrundlage der Beitragserhebung gegen die Insolvenzschuldnerin war die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser M. Stavenhagen vom 11.12.1997 (Beitrags- und Gebührensatzung). Diese Satzung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, an der festgehalten wird, wirksam (VG Greifswald, Urt. v. 14.05.2003 - 3 A 2212/98, zit. n. juris). Die Beitragspflicht war danach gemäß § 4 Beitrags- und Gebührensatzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die Vereinbarung vom 25.04.2003 betraf ausweislich der Karte auf Blatt 107 einen anderen Abgabengegenstand und ist hierfür ohne Belang. Die hier betroffenen Grundstücke waren, anders als das an die Fabrikstraße angrenzende Betriebsgrundstück, zum damaligen Zeitpunkt an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen.
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Der Erlass eines Feststellungsbescheides war aber nicht mehr erforderlich. Liegt nämlich im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner angefochtener Abgabenbescheid über die im Prüfungstermin vom Abgabengläubiger angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuerforderung vor, so ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO die Feststellung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens oder bei Anhängigkeit einer Klage durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens zu betreiben. Auch im Rahmen des fortzuführenden Widerspruchsverfahrens hat die Prüfung der Berechtigung der Behörde zu erfolgen, eine bestimmte Abgabenforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Zwar ist eigentlicher Gegenstand des Widerspruchsbescheides, ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO, nicht die Rechtmäßigkeit des die Abgabe festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung einer Abgabenforderung als Insolvenzforderung, doch setzt das Haftungsrecht des Abgabengläubigers an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Abgabenforderung voraus. Die Begründung der Widerspruchsentscheidung hat sich daher auch auf die Rechtmäßigkeit der Forderung zu erstrecken. Ein Erfordernis zum Erlass eines Feststellungsbescheides ist deshalb dann nicht anzuerkennen, wenn bereits ein angefochtener Abgabenbescheid existiert und die Begründetheit des vom Insolvenzverwalter erhobenen Widerspruchs im Rahmen des fortzuführenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens überprüft werden könnte. Auch aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit verbietet es sich, zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren über die selben Forderungen zu betreiben und den Schuldner zwei parallel zu führenden Verfahren auszusetzen (vgl. BFH, Urt. v. 23.02.2005 - VII R 63/03, zit. n. juris, m.w.N., zustimmend: VG Schleswig, Urt. v. 25.08.2006 - 9 A 816/04). Soweit die Kammer in der bisherigen Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung vertreten hat (VG Greifswald, Urt. v. 02.07.2003 – 3 A 755/03, zit. n. juris), wird daran nicht mehr festgehalten.
- 20
c) Dennoch ist der streitgegenständliche Bescheid zum größeren Teil rechtmäßig. Er kann nämlich gemäß § 128 AO im Umfang der Klageabweisung in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Eine Umdeutung ist auch durch das Gericht möglich (Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Auflage, § 128, Rn. 6, m.w.N.; VG Greifswald, Urt. v. 27.05.2009 – 3 A 616/07, zit. n. juris), denn die Umdeutung ist ein Akt der Erkenntnis und kein – allein der Behörde vorbehaltener – Verwaltungsakt. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies trifft vorliegend nur zum Teil zu.
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Ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 VwGO über die Widersprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Bescheide vom 13.12.2002 ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO. Beide Bescheide führen im Falle der Bestandskraft dazu, dass die Beitragsforderungen trotz des Bestreitens durch den Kläger festgestellt und zur Tabelle eingetragen werden. Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheides folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch im Falle der Aufnahme des Widerspruchsverfahrens anstelle der Insolvenzschuldnerin verfahrensbeteiligt und richtiger Adressat des Widerspruchsbescheides.
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Schließlich kann der Widerspruchsbescheid auch überwiegend mit dem Inhalt des geänderten Festsetzungsbescheides rechtmäßig erlassen werden. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Umdeutung (Meyer, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 47, Rn. 12), mithin der Inhalt des umzudeutenden Bescheides bei mündlicher Verhandlung. Insoweit ist bereits ausgeführt worden, dass die sachliche Beitragspflicht für die berücksichtigten Grundstücke entstanden war und Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung nicht bestehen. Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall macht der Kläger selbst nichts weiter geltend. Festsetzungsverjährung ist auch hinsichtlich des Änderungsbescheides zum Bescheid BB 3 nicht eingetreten (§ 171 Abs. 3a AO). Wegen der Mitteilung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.491,95 Euro in der Betreffzeile des Bescheides vom 21.10.2005 kann die Aufhebung nicht verlangt werden. Wie die Forderungsanmeldung und die Begründung dieses Bescheides, die sich beide auf eine Gesamtsumme von 62.111,45 Euro beziehen, ergeben, handelt es sich dabei um einen bloßen Schreibfehler und eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO, dies hat der Beklagte auch schriftsätzlich mitgeteilt. Dieser Betrag ist mithin nicht Regelungsbestandteil des Bescheides vom 21.10.2005 und deshalb auch nicht Gegenstand des umgedeuteten Widerspruchsbescheides.
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Eine Umdeutung scheidet aber aus, soweit die festgesetzte Beitragsforderung inzwischen erfüllt worden und damit erloschen ist. Gegenstand der Widerspruchsentscheidung ist der Bestand der Abgabenforderung als Insolvenzforderung. Soweit die Forderung nicht mehr besteht, kommt eine Eintragung zur Tabelle nicht in Betracht. Der Beklagte hat hier in Ansehung der Forderung aus dem Beitragsbescheid BB 3 aus der öffentlichen Last zulässigerweise (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.03.2006 – 4 L 328/05, zit. n. juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 27, Rn. 22 ff.) seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus § 49 InsO im Wege der Zwangsversteigerung verfolgt und sich aus dem Erlös in Höhe von 16.497,30 Euro befriedigt. Insoweit wäre ein den Widerspruch der Insolvenzschuldnerin zurückweisender Widerspruchsbescheid rechtswidrig und war die Klage abzuweisen.
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Etwas anderes hat für die Erträge hinsichtlich derjenigen Grundstücke zu gelten, die von den Beitragsbescheiden BB 2, BB 4 und BB 5 erfasst sind und die der Kläger unter Vorbehalt an den Beklagten gezahlt hat. Leistet ein Schuldner unter Vorbehalt, kann ein solcher Vorbehalt unterschiedliche Bedeutung haben: Im Allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern; ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB. Er liegt insbesondere dann vor, wenn ein Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss haben soll (BGH, Urt. v. 06.10.1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357). So liegt es hier. Die Beteiligten haben übereinstimmend vorgetragen, dass die Auskehr des Erlöses aus dem freihändigen Verkauf der weiteren abgabenbelasteten Grundstücke keine Erfüllungswirkung haben, sondern nur für den Fall Bestand behalten sollte, dass die Forderungen rechtskräftig festgestellt werden. Insoweit bedarf es nach wie vor der Titulierung.
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Zuletzt steht auch § 128 Abs. 2 Satz 1 AO der Umdeutung nicht entgegen. Die Rechtsfolgen des Widerspruchsbescheides sind für den Kläger nicht ungünstiger als die des Feststellungsbescheides, sie entsprechen sich vielmehr. Maßgeblich sind insoweit die materiellen Rechtsfolgen, der Umstand, dass gegen einen Widerspruchsbescheid unmittelbar Klage zu erheben ist und gegen einen Feststellungsbescheid zunächst noch eine Überprüfungsmöglichkeit im Vorverfahren eröffnet wird, ist hier unerheblich (vgl. VGH München, Urt. v. 22.06.1982 – 21 B 81 A.1353, BayVBl. 1983, 212, 213 f. zur Umdeutung eines Rücknahmebescheides in einen Abhilfebescheid gemäß § 72 VwGO).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Fragen, ob die Behörde im Falle eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen einen Abgabenbescheid bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einem Bestreiten der Abgabenforderung durch den Insolvenzverwalter einen Feststellungsbescheid erlassen darf und ob ein solcher Feststellungsbescheid in einen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt und grundsätzlicher Natur sind.
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(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.