Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 226/10
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Oktober 2010 – 3 A 367/06 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Feststellung bereits festgesetzter Anschlussbeiträge für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage als Insolvenzforderung.
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Die B. GmbH war Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Flur xx der Gemarkung M.. Der Beklagte betreibt in M. die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Er hatte mit fünf Bescheiden vom 13. Dezember 2002 (BB 96...70 – 74) gegen die B. GmbH Anschlussbeiträge in Höhe von 21.203,31 Euro (BB…70), 27.986,34 Euro (BB…71), 31.750,63 Euro (BB…72), 6.044,88 Euro (BB…73) und 3.112,63 Euro (BB…74) festgesetzt, gegen die die B. GmbH Widerspruch eingelegt hatte. Den Bescheid über 27.986,34 Euro hob der Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2005 auf.
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Der Kläger war bereits zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10. Dezember 2004 (Aktenzeichen ...) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH bestellt worden. Der Beklagte meldete daraufhin mit Schreiben vom 12. Januar 2005 die vier verbliebenen Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 62.111,45 Euro zur Insolvenztabelle an und machte abgesonderte Befriedigung aus öffentlicher Last geltend (§ 49 InsO). Der Kläger bestritt die Forderungen, worauf der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 21. Oktober 2005 (KB-0…-ST), in dessen Betreffzeile ein weiterer Beitragsbescheid mit dem Aktenzeichen BB 96... 70 über 1.491,95 Euro aufgeführt war, seine Forderungen aus den vier Beitragsbescheiden in Höhe von zusammen 62.111,45 Euro förmlich feststellte. Auf den Widerspruch des Klägers gegen diesen Feststellungsbescheid hob der Beklagte den Feststellungsbescheid insoweit auf, als die förmliche Feststellung der Beitragsforderung aus dem Bescheid BB…70 den Betrag von 21.002,12 Euro überstieg und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Ein Bescheid über die Summe von 1.491,95 Euro wird in dem Widerspruchsbescheid nicht erwähnt.
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Gegen den Feststellungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 23. März 2006 Klage erhoben. Ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) könne nur ergehen, wenn die festzustellende Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werde; ansonsten trete Unterbrechung ein und das unterbrochene Widerspruchsverfahren sei weiter zu betreiben. Der Feststellungsbescheid sei nichtig, weil der Kläger um das Ergebnis des laufenden Widerspruchsverfahrens gebracht werde. Im Übrigen seien die Forderungen nicht unstreitig, weil sich der Kläger auf eine Individualvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vom 25. April 2003 berufen könne. Danach seien die Forderungen gar nicht entstanden.
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Mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2007 stellte der Beklagte klar, dass der im Beitragsbescheid BB…72 festgesetzte Beitrag das gesamte bei Erlass des Bescheides im Grundbuch von M., Grundbuchblatt 3038 im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr. 2 eingetragene Grundstück betreffe. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 zurück. Die Klage vom 24. Oktober 2008 (Az.: 3 A 1842/08) gegen diese Bescheide, mit der der Kläger einen Verstoß gegen das Verbot, Steuerbescheide für Zeiträume vor der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter zu richten, rügt, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2009 mit dem Verfahren 3 A 367/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Der Beklagte hat aus der öffentlichen Last die Zwangsversteigerung betrieben (Amtsgericht Demmin, Beschluss vom 29. März 2010 - Aktenzeichen 82 K 97/06 -) und aus der Versteigerung einen Betrag in Höhe von 16.497,30 Euro erlöst.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21.10.2005 (Aktenzeichen KB-…-ST) für die Beitragsbescheide BB 96...70 in Höhe von 1.491,95 Euro, BB 96... 70 in Höhe von 21.203,31 Euro, BB 96... 72 in Höhe von 31.750,63 Euro, BB 96... 73 in Höhe von 6.044,88 Euro und BB 96... 74 in Höhe von 3.112,63 Euro in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 sowie den Änderungsbescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Februar 2006 und 24. September 2008 mit dem angefochtenen Urteil vom 29. Oktober 2010 – 3 A 367/06 – aufgehoben, soweit er hinsichtlich des Bescheides BB 96... 72 einen Betrag in Höhe von 15.253,33 Euro übersteigt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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In den Gründen seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Gegenstand der Klage sei der Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Februar 2006 und 24. September 2008. Der Änderungsbescheid vom 10. Januar 2007 sei dahingehend auszulegen, dass er nicht den ursprünglichen an die Insolvenzschuldnerin gerichteten Beitragsbescheid BB 96... 72 vom 13. Dezember 2002, sondern den Feststellungsbescheid vom 21. Oktober 2005 geändert habe. Durch den Erlass des Feststellungsbescheides habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er seine Beitragsbescheide gegen die Beitragsschuldnerin in deren Insolvenz nicht mehr habe verfolgen wollen, sondern eine Titulierung durch Feststellung und Eintragung zur Tabelle gemäß § 178 Insolvenzordnung (InsO) anstrebte.
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Der so verstandene und angefochtene Bescheid vom 21. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2007 sei allerdings insgesamt nicht als Feststellungsbescheid rechtmäßig. Er könne jedoch zum größeren Teil in einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden.
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Gemäß § 251 Abs. 3 AO, der nach § 12 Abs. 1 KAG M-V Anwendung finde, dürfe der Abgabengläubiger erforderlichenfalls eine Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt feststellen, wenn er die Abgabenforderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend mache. Der Beitragsanspruch des Beklagten sei zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet gewesen, weil die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei.
- 15
Der Erlass eines Feststellungsbescheides sei aber nicht mehr erforderlich gewesen, weil im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein vom Beitragsschuldner angefochtener Abgabenbescheid über die im Prüfungstermin vom Abgabengläubiger angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Abgabenforderung vorgelegen habe. In einem solchen Fall sei nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO die Feststellung (der Abgabenforderung als Insolvenzforderung) durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens oder bei Anhängigkeit einer Klage durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens zu betreiben. Eigentlicher Gegenstand des Widerspruchsbescheides im fortzusetzenden Widerspruchsverfahren sei zwar, ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO, nicht die Rechtmäßigkeit des die Abgabe festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung einer Abgabenforderung als Insolvenzforderung, doch setze das Haftungsrecht des Abgabengläubigers an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Abgabenforderung voraus. Die Begründung der Widerspruchsentscheidung habe sich daher auch auf die Rechtmäßigkeit der Forderung zu erstrecken. Auch aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit verbiete es sich, zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren über dieselben Forderungen zu betreiben und den Schuldner zwei parallel zu führenden Verfahren auszusetzen.
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Dennoch sei der streitgegenständliche Bescheid zum größeren Teil rechtmäßig. Er könne gemäß § 128 AO im Umfang der Klageabweisung in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden, was auch durch das Gericht möglich sei, weil die Umdeutung ein Akt der Erkenntnis und kein allein der Behörde vorbehaltener Verwaltungsakt sei. Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, wonach ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden kann, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind, seien vorliegend zum Teil erfüllt. Der Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO sei auf das gleiche Ziel gerichtet wie der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO. Beide Bescheide führten im Falle der Bestandskraft dazu, dass die Beitragsforderungen trotz des Bestreitens durch den Kläger festgestellt und zur Tabelle eingetragen würden. Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheides folge aus § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger sei gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch im Falle der Aufnahme des Widerspruchsverfahrens anstelle der Insolvenzschuldnerin verfahrensbeteiligt und richtiger Adressat des Widerspruchsbescheides. Schließlich könne der Widerspruchsbescheid auch überwiegend mit dem Inhalt des geänderten Festsetzungsbescheides rechtmäßig erlassen werden. Die sachliche Beitragspflicht sei entstanden, und Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestünden nicht. Festsetzungsverjährung sei auch hinsichtlich des Änderungsbescheides zum Bescheid BB 96...7000008372 nicht eingetreten. Wegen der Mitteilung eines weiteren Betrages von 1.491,95 Euro in der Betreffzeile des Bescheides vom 21. Oktober 2005 könne die Aufhebung nicht begehrt werden, weil es sich dabei um einen bloßen Schreibfehler und eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO handele, was der Beklagte auch schriftsätzlich mitgeteilt habe. Der Betrag sei nicht Regelungsgegenstand des Bescheides und deshalb auch nicht Gegenstand des umgedeuteten Widerspruchsbescheides.
- 17
Eine Umdeutung scheide aber aus, soweit die festgesetzte Beitragsforderung inzwischen erfüllt und damit erloschen sei. Soweit der Beklagte in Ansehung der Forderung aus dem Beitragsbescheid BB 96... 72 aus der öffentlichen Last zulässigerweise seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus § 49 InsO im Wege der Zwangsversteigerung verfolgt und sich aus dem Erlös in Höhe von 16.497,30 Euro befriedigt habe, bestehe die Forderung nicht mehr und komme eine Eintragung zur Tabelle nicht in Betracht.
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Zuletzt stehe auch § 128 Abs. 2 S. 1 AO der Umdeutung nicht entgegen. Die Rechtsfolgen des Widerspruchsbescheides seien für den Kläger nicht ungünstiger als die des Feststellungsbescheides, sie entsprächen sich vielmehr. Der Umstand, dass gegen einen Widerspruchsbescheid unmittelbar Klage zu erheben sei und gegen einen Feststellungsbescheid zunächst noch eine Überprüfungsmöglichkeit im Vorverfahren eröffnet werde, sei hier unerheblich.
- 19
Gegen das ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 10. November 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit am 9. Dezember 2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung eingelegt.
- 20
Mit der am 10. Februar 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Begründung wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, soweit darin die Abweisung der Klage begründet wird.
- 21
Das Verwaltungsgericht habe sich zwar der klägerischen Auffassung angeschlossen, wonach für den Erlass des Feststellungsbescheides kein Rechtsgrund gegeben sei, sondern stattdessen das durch das Insolvenzverfahren zunächst unterbrochene Rechtsbehelfsverfahren fortgesetzt werden müsse. Der Feststellungsbescheid überprüfe gerade nicht die sachliche Richtigkeit der geltend gemachten Anschlussbeiträge. Das Verwaltungsgericht meide die Konsequenz seiner Überlegung und formuliere nicht, dass es ohne einen Feststellungsbescheid, das heiße ohne einen Titel gegen den Insolvenzverwalter, auch keine berechtigte bevorzugte Befriedigung des Beklagten im Wege der Absonderung, das heiße der eigenen Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücke, gebe.
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Die Umdeutung des Feststellungsbescheides in einen Widerspruchsbescheid sei nicht möglich. Da der Feststellungsbescheid sich nicht mit der sachlichen Richtigkeit und Begründetheit der Forderungen der Beitragsbescheide auseinandersetze, sei bisher nicht abschließend und zweifelsfrei geklärt, ob mit den Beitragsbescheiden wie vom Beklagten behauptet die zu DDR-Zeiten errichteten Anlagen abgegolten oder wie vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vorgetragen die zukünftigen, das heiße bisher lediglich geplanten und nicht errichteten Anlagen finanziert werden sollten. Der Feststellungsbescheid sei deshalb nicht auf das gleiche Ziel gerichtet wie ein Widerspruchsbescheid.
- 23
Der in einen Widerspruchsbescheid umgedeutete Feststellungsbescheid führe nicht zur Aufhebung des Bestreitens des Insolvenzverwalters. Es bedürfe deshalb wegen der vom Beklagten noch immer verfolgten Feststellung der Forderung zur Tabelle der gerichtlichen Geltendmachung nach den Regelungen der §§ 179 ff. InsO.
- 24
Der Kläger beantragt,
- 25
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.10.2010 - 3 A 367/06 - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2006 und 24.09.2008 insgesamt aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 28
Er verteidigt seine angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
- 29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 A 367/06 und 3 A 1842/08, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2014 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 124 a Abs. 2 VwGO fristgerecht eingelegt und innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist begründet worden. Die Begründung enthält einen Antrag und Berufungsgründe (§ 124 a Abs. 3 S. 1 bis 4 VwGO).
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Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem sich aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils ergebenden Umfang zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Februar 2006 und 24. September 2008 ist in diesem Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
- 33
Das Verwaltungsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Anwendungsbereich des § 251 Abs. 3 AO (BFH, Urt. v. 23.02.2005 - VII R 63/03 -, zit. n. juris), der der Senat folgt, zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall für den Erlass eines Feststellungsbescheides im Insolvenzverfahren gemäß § 251 Abs. 3 AO kein Raum war, weil die streitigen Beitragsforderungen bereits vor Insolvenzeröffnung mit den Beitragsbescheiden vom 13. Dezember 2002 festgesetzt worden waren und die durch die Insolvenzschuldnerin in Gang gesetzten Widerspruchsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO nach ihrer durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Unterbrechung durch den die Forderungen bestreitenden Kläger als Insolvenzverwalter aufzunehmen und zu betreiben waren. Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin zu folgen, dass der angefochtene Feststellungsbescheid gemäß § 128 AO in einen im Verfahren nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO ergangenen Widerspruchsbescheid umzudeuten war, der sich im Umfang der Klagabweisung als rechtmäßig erweist, weil er auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der angefochtene Feststellungsbescheid, nämlich die Feststellung der Beitragsforderungen als bevorrechtigte Insolvenzforderungen nach § 49 InsO (vgl. BFH, Urt. v. 23.02.2005 a. a. O. Rz 12), und die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragsforderungen, die sowohl bei Erlass eines Widerspruchsbescheides im Insolvenzverfahren wie auch bei einem Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO zu prüfen sind (vgl. BFH, Urt. v. 23.02.2005 a. a. O. Rz 16), vorliegen. Die Begründung der Berufung gibt keinen Anlass an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es wegen der vom Beklagten verfolgten Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht der gerichtlichen Geltendmachung nach den Regelungen der §§ 179 ff. InsO. Vielmehr tritt bei einem Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis an die Stelle der Klage im ordentlichen Verfahren nach § 180 Abs. 1 S. 1 InsO über § 185 S. 1 InsO gemäß § 251 Abs. 3 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V das behördliche Feststellungsverfahren, welches in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen des vom Insolvenzverwalter aufzunehmenden Widerspruchsverfahren durchgeführt wird. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend verwiesen. Schließlich führt der von Klägerseite auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (sinngemäß) geäußerte Einwand, den Beitragsbescheiden lasse sich nicht abschließend und zweifelsfrei entnehmen, ob mit den Bescheiden wie vom Beklagten behauptet die zu DDR-Zeiten errichteten Anlagen abgegolten oder wie vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vorgetragen die zukünftigen, das heiße bisher lediglich geplanten und nicht errichteten Anlagen finanziert werden sollten, nicht zum Erfolg der Berufung. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich insoweit auf eine nicht durch konkrete Tatsachen begründete Vermutung einer möglicherweise fehlerhaften Kalkulation des Zweckverbandes, für die der Senat keine Anhaltspunkte sieht und denen er deshalb nicht weiter nachgehen musste. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130 b S. 2 VwGO).
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.