Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. Sept. 2017 - 3 A 195/15 HGW
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu einer Friedhofsgebühr.
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Die Klägerin ist die Tochter des im Juni 2014 in Österreich verstorbenen Ingo A.. Am 22. Juli 2014 beantragte das von der Klägerin beauftragte Bestattungshaus P. für die Klägerin die Genehmigung der Beisetzung der Asche des Verstorbenen auf einer anonymen Urnengrabstelle des Friedhofs A-Stadt. Die Genehmigung wurde vom Beklagten mit Schreiben von demselben Tag erteilt. Die Bestattung fand am 7. August 2014 statt. Mit Bescheid vom 8. September 2014 (Bescheid-Nummer: ) zog der Beklagte die Klägerin zu einer Gebühr für die Nutzung eines anonymen Urnengrabes (Nutzungsrecht: 7. August 2014 bis 6. August 2014) zu einer Gebühr in Höhe von 500,00 Euro heran. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 1. September 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015 zurück.
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Am 3. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie ist der Auffassung, der Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Klägerin zwar Erbin ihres verstorbenen Vaters geworden sei, das Erbe aber ausgeschlagen habe. Sie selbst sei vermögenslos, das Erbe hätte nur einen Negativwert realisiert. Die Klägerin habe die Leiche ihres Vaters nur nach Deutschland auf den Friedhof in A-Stadt bringen lassen, da in Österreich die Übernahme der Kosten für die Bestattung durch die Gemeinde abgelehnt worden sei. Mit der Beauftragung der Überführung der Leiche nach Deutschland habe sie keine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass der letzte deutsche Wohnsitz des Verstorbenen für dessen Bestattung zuständig sei. Der Verstorbene verfüge über weitere Erben; dessen Mutter lebe in gesicherten und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 (Bescheid-Nummer: ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015 () aufzuheben.
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Der Beklagte hält an dem streitgegenständlichen Bescheid fest und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 O 38/16 - zurückgewiesen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. September 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche satzungsmäßige Rechtsgrundlage in § 1 in Verbindung mit Ziffer 5.1 der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt A-Stadt vom 1. November 2012 (FGS). Dass diese Satzung unwirksam ist, wird von der Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch drängen sich Anhaltspunkte für eine solche Annahme auf.
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2. Gegen die Rechtsanwendung durch den Beklagten bestehen keine Bedenken.
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Nach § 1 FGS werden für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sowie Feierhallen und für Leistungen der Stadt oder eines Beauftragten Dritten auf den Friedhöfen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich dabei aus der Anlage 1 der Satzung.
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Bei dem Friedhof A-Stadt, auf dem die Asche des Vaters der Klägerin in einem anonymen Urnengrab bestattet wurde, handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Friedhofssatzung der Stadt A-Stadt vom 14.12.2012 um einen städtischen Friedhof, der mit der Bestattung der Asche des Vaters der Klägerin in dem satzungsrechtlichen Sinne genutzt wird. Gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr von 500,00 Euro ist nichts zu erinnern. Sie ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung. Die Gebühr ist auch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FGS mit Antragstellung und Bestätigung durch den Beklagten am 22. Juli 2014 entstanden.
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Zutreffend hat der Beklagte die Klägerin zur Gebührenzahlung herangezogen. Die Klägerin ist - entgegen ihrer Auffassung - Gebührenschuldnerin. Nach § 2 Abs. 1 erster Anstrich FGS ist Gebührenschuldner derjenige, der den Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe, Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung einer sonstigen Leistung stellt. Das trifft auf die Klägerin zu. Sie hat unstreitig - vertreten durch das von ihr beauftragte Bestattungshaus P. - bei dem Beklagten am 22. Juli 2014 die Genehmigung der Beisetzung der Asche ihres Vaters auf einer anonymen Urnengrabstelle des Friedhofs A-Stadt beantragt. Zugleich ergibt sich die Schuldnereigenschaft der Klägerin aus § 2 Abs. 1 zweiter Anstrich FGS, da die Klägerin nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Bestattungsgesetz (BestattG M-V) für ihren Vater bestattungspflichtig und damit im Sinne der Friedhofsgebührensatzung gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet ist. Die Vorschrift kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass sie an die gesetzliche Bestattungspflicht aus § 9 Abs. 2 BestattG M-V anknüpft. Aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 BestattG M-V („in folgender Reihenfolge“) wird indessen deutlich, dass das Gesetz mit der genannten Reihenfolge der Bestattungspflichtigen eine Rangfolge der Bestattungspflichtigen anordnet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.03.2014 - 1 L 120/12 -, juris Rn. 32), die dazu führt, dass die Klägerin als Kind des Verstorbenen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V) als Bestattungspflichtige der Mutter des Verstorbenen, also der Großmutter der Klägerin, (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 BestattG M-V) vorgeht. Eine gesetzliche Bestattungspflicht der Großmutter der Klägerin besteht hier daher ebenso wenig wie eine satzungsrechtliche Gebührenpflicht. Die Klägerin ist die Einzige, die die in § 2 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich FGS normierten Voraussetzungen erfüllt. Dass andere Hinterbliebene im Sinne von § 2 Abs. 1 dritter Anstrich FGS nach einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen die Kosten (der Bestattung) zu tragen hätten, behauptet die Klägerin nicht einmal. Ob diese Satzungsvorschrift mit § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt, vereinbar ist, erscheint zwar fraglich, bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Letztlich ergibt sich aus dem Vorstehenden ohne weiteres, dass es nicht zu einer nach § 2 Abs. 2 FGS angeordneten Gesamtschuldnerschaft mehrerer Gebührenschuldner kommt, sodass sich die Heranziehung der Klägerin auch nicht als ermessensfehlerhaft darstellen kann (vgl. dazu VG Greifswald, Beschl. v. 21.05.2010 - 3 B 383/10 -, juris Rn. 10).
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Der Vortrag der Klägerin, sie habe sich auf Grund einer Auskunft der österreichischen Behörden, die Kosten der Bestattung nicht zu übernehmen, veranlasst gesehen, die Leiche ihres Vaters nach Deutschland bringen zu lassen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Weder die gesetzlichen Vorschriften über die Bestattungspflicht noch die Friedhofssatzung der Stadt A-Stadt knüpfen an irgendeine Motivlage an. Die gesetzliche Bestattungspflicht ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (vgl. OVG Greifswald a.a.O. Rn. 30) und setzt weder zur Begründung der Befolgenspflicht noch der daraus folgenden Kostentragungspflicht (§ 9 Abs. 3 Satz 4 BestattG M-V) eine Willensbekundung des Pflichtigen oder gar dessen Zustimmung voraus. Rechtlich unerheblich ist auch der Vortrag zur Erbausschlagung. Die Klägerin verkennt dabei, dass es nicht auf ihre Stellung als Erbin ankommt, sondern es sich bei der Bestattungspflicht und der Gebührenpflicht um im öffentlichen Recht wurzelnde Verpflichtungen handelt, die von der Erbenstellung zu trennen sind. Auf den Wert des Erbes kommt es damit ebenso wenig an wie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin.
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Andere Gründe, aus denen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folgen kann, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.