Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Nov. 2009 - 3 A 1010/08

bei uns veröffentlicht am25.11.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. .Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Verbandsbeitrages.

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Der Kläger ist als Eigentümer grundsteuerbefreiter Flächen "dingliches Mitglied" des Wasser- und Bodenverbandes "Barthe/Küste". Hierzu gehören der ca. 8 km südlich von Stralsund gelegene Krummenhagener See sowie der Prohner Speichersee.

3

Der Polder Zarrendorf liegt östlich des Krummenhagener Sees und entwässert in diesen über den Graben 3. Da ein freies Gefälle nicht vorhanden ist, wird das Wasser durch das Schöpfwerk (SW) Zarrendorf gehoben. Das SW Zarrendorf liegt unmittelbar östlich des in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes befindlichen Dammes Krummenhagener See, der eine Länge von 300 m aufweist und die Polderfläche vom See trennt. Der Krummenhagener See entwässert durch den Mühlengraben in den Borgwallsee und dieser in den Pütter See. Im Bereich des Abstroms des Krummenhagener Sees befindet sich das im Jahre 1994 errichtete Krebswehr, dessen Sohlschwelle den Wasserspiegel des Krummenhagener Sees auf 14,00 mHN (Höhennormal/Pegel Kronstadt = 14,15 mNN Normalnull/Pegel Amsterdam) hält. Ohne das Krebswehr beliefe sich der Wasserspiegel des Krummenhagener Sees auf nur 13,53 mHN, was vom Kläger bestritten wird. Die Differenz beträgt 0,47 m. Durch den Anstau des Krummenhagener Sees steht permanent Wasser am Dammfuß, was vom Kläger ebenfalls bestritten wird. Dadurch erfolgt ein Rückfluss des Wassers durch Unterströmung des Dammes Krummenhagener See in den Polder. Dieses Wasser wird gleichsam im Kreis gepumpt. Die Unterströmung hat weiter zur Folge, dass der Damm abzusacken drohte und Unterhaltungsmaßnahmen notwendig waren.

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Der Prohner Speichersee wurde in den 1970er Jahren gebaut und diente bis Ende der 1980er Jahre der Bereitstellung von Beregnungswasser im Prohner Bach. Ohne das Speicherbecken müsste das Wasser des Prohner Baches bei einem Mittelwasserstand im Gewässer von -2,62 mHN eine Höhe von 2,47 m überwinden, um bei einem bei einem Mittelwasserstand im Bodden von -0,15 mHN in freier Vorflut in den Bodden auslaufen zu können. Wegen der Errichtung des Speichers muss das Wasser von -2,62 mHN auf +1,55 mHN gehoben werden. Die geodätische Förderhöhe beträgt damit 4,17 m statt 2,47 m; die Differenz beträgt 1,70 m.

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Mit Bescheiden vom 17.10.2006 bzw. 14.12.2007 zog der Beklagte den Kläger zu Verbandsbeiträgen für die Jahre 2006 und 2007 heran. Darin enthalten ist der Beitrag für den besonderen Aufwand für das Schöpfwerk (SW) Zarrendorf i.H.v. ε 2.980,00 (2006) bzw. ε 5.168,00 (2007), der Beitrag für den Damm Krummenhagener See i.H.v. ε 1.000,00 (2006) bzw. ε 200,00 (2007) sowie der besondere Aufwand für das SW Prohn i.H.v. ε 13.034,82 (nur 2007). Auf die gegen diese Festsetzungen gerichteten Widersprüche des Klägers erhöhte der Beklagte - nach Anhörung - den Beitrag für den besonderen Aufwand für das SW Zarrendorf für das Jahr 2006 auf ε 5.066,00 und wies die Rechtsbehelfe mit Widerspruchsbescheiden vom 02.06.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die streitigen Festsetzungen seien durch die Regelungen in der Verbandssatzung über die Umlage eines besonderen Aufwandes, der durch eine besonders abgrenzbare Fläche innerhalb der Vorteilsfläche verursacht werde, gedeckt. Etwa im Jahre 2003 sei der Wasserspiegel für den Borgwallsee auf 12,80 mHN festgelegt worden. Bei diesem Stauziel würde sich auf Grund des vorhandenen Gefälles des Mühlengrabens im Krummenhagener See ein natürlicher Wasserstand von 13,53 mHN einstellen. Dieser Wasserstand hätte ein hydraulisches Gleichgewicht zwischen Polder und See zur Folge; die Unterströmung des Dammes läge bei annähernd Null. Bei einer Anhebung des Wasserspiegels von 13,53 mHN auf 13,85 mHN führe die Unterströmung des Dammes zu einem Anteil von 23 v.H. der Fördermenge des SW Zarrendorf. Wegen der Errichtung einer festen Sohlschwelle im Krebswehr in den Jahren 1994/95 mit 14,00 mHN erhöhe sich der Zustrom um weitere 11 v.H. und summiere sich damit auf 34 v.H. der Gesamtfördermenge des SW Zarrendorf. Dieser Kostenanteil sei vom Kläger zu erheben. Die erhöhte Festsetzung in dem das Jahr 2006 betreffenden Widerspruchsbescheid erkläre sich dadurch, dass der Beklagte in dem betreffenden Ausgangsbescheid noch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen sei, dass sich die Mehrkosten nur auf 20 v.H. beliefen.

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Der Damm Krummenhagener See sei auch ein Damm im Sinne der Verbandssatzung, da er nicht nur den Polder schütze und damit nicht als Deich anzusehen sei. Zwar treffe es zu, dass der Damm als Sicherheitsverwallung für den Polder errichtet worden sei. Allerdings habe er durch die Anstauung des Krummenhagener Sees einen Funktionswandel erfahren. Er diene nunmehr dem Erhalt des Sees. Da das natürliche Gelände östlich des Damms auf einer Breite von 150 m eine Höhe von unter 14,00 mHN aufweise, würde der See ohne die Unterhaltung des Damms oberirdisch in den Polder übertreten.

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Durch die Errichtung des Prohner Speichersees habe sich die Förderhöhe gegenüber der geodätischen Förderhöhe um 1,70 m erhöht. Daraus folge ein Mehraufwand für das SW Prohn von 22 v.H., der vom Kläger erhoben werde. Der Einwand des Beklagten, der Wasserstand im Prohner See sei unvermeidbar, greife nicht durch, denn nach º 61 Abs. 4 Satz 2 Landeswassergesetz (LWaG) seien Mehrkosten unabhängig davon, ob vermeidbar oder nicht, vom Anlageneigentümer zu ersetzen. Es gelte das Verursacherprinzip.

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Am 01.07.2008 hat die Klägerin zu den Az. 3 A 1011/08 und 3 A 1010/08 Anfechtungsklagen gegen die in den Bescheiden vom 17.10.2006 und 14.12.2007 enthaltenen Festsetzungen der Beiträge für die SW Zarrendorf und Prohn sowie den Damm Krummenhagener See erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 16.07.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des zuletzt genannten Verfahrens verbunden hat.

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Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei - soweit angefochten - rechtswidrig. Der Krummenhagener See werde durch den Betrieb des SW Zarrendorf nicht bevorteilt. Das Schöpfwerk sei ausschließlich zur Entwässerung des Polders errichtet worden; Belange des Naturschutzes - insbesondere die Erhaltung eines bestimmten Mindestwasserstandes im See - hätten dagegen keine Rolle gespielt. Zudem bleibe offen, auf welcher Grundlage der Beklagte davon ausgehe, dass sich bei einem Wasserstand des Borgwallsees von 12,80 mHN im Krummenhagener See ein Wasserstand von 13,53 mHN einstelle. Auch sei º 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG zu berücksichtigen, wonach Anlagen in, an, unter und über Gewässern von ihren Eigentümern so zu unterhalten und zu betreiben seien, dass die Erfüllung der Unterhaltungspflicht nicht mehr erschwert werde, als den Umständen nach unvermeidbar sei. Dies treffe auf die Anlage Krebswehr zu. Sie diene der Sicherung eines konstanten Mindestwasserstandes im Krummenhagener See zur Erhaltung der Lebensräume im Gewässerökosystem. Der See sei bereits seit dem Jahre 1941 Naturschutzgebiet und überdies EU-Vogelschutz- und FFH-Gebiet. Nach den einschlägigen Richtlinien seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf die mit den Richtlinien verfolgten Erhaltungsziele geeignet seien, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukomme, zu wahren. Zudem könne man nicht einerseits die als Ausgleichsmaßnahme durchgeführte Festlegung des Stauzieles am Borgwallsee auf 12,80 mHN heranziehen und gleichzeitig die Existenz des Krebswehres infrage stellen.

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Auch der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren zur Festlegung des Stauzieles am Krebswehr gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sei, führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwischen dem Krummenhagener See und dem Borgwallsee habe es, soweit man dies zurückverfolgen könne, immer ein Stauwerk gegeben. Die gegenteilige Annahme des Beklagten sei unrealistisch. Der jetzige Zustand sei das Ergebnis jahrhundertelanger Umgestaltungen und müsse als gegebener Normalzustand betrachtet werden. Die Berechnung von Mehrkosten gegenüber einem Zustand, der auf unrealistischen Annahmen beruhe, sei nicht legitim.

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Der Kläger sei lediglich bereit, die mit der Erhöhung des Krebswehres im Zeitraum 1994/95 verbundenen Mehrkosten von 11 v.H. zu tragen. Die Behauptung des Beklagten, dass sich ohne das Krebswehr im Krummenhagener See ein Wasserspiegel von 13,53 mHN einstellen würde, werde bestritten. Nach dem Erläuterungsbericht zum Bau des Auslaufbauwerkes Krummenhagener See des Ingenieurbüros Wasser und Umwelt Stralsund vom Dezember 1993 habe der Wasserstand zwischen 13,82 und 14,15 mHN betragen. Daher liege das durchschnittliche Mittel höher als 13,85 mHN. Wasserspiegelmessungen an der Straßenbrücke nach Krummenhagen aus dem Zeitraum 1964 bis 1972 hätten ausweislich der Wasserstandsganglinie Seemühl/Mühlengraben große Schwankungen und einen Durchschnittswert von 13,83 mHN ergeben.

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Durch die Unterhaltung des Dammes Krummenhagener See werde der Kläger nicht bevorteilt, da der Damm ausschließlich dem Schutz der Polderfläche diene. Die Sicherstellung des Wasserstandes im Krummenhagener See erfolge nicht durch den Damm, sondern durch das Krebswehr. Der See werde durch den Damm nicht geschützt, denn auch ohne den Damm wäre der See nicht gefährdet. In diesem Fall würde sich der Wasserspiegel entsprechend der Stauhöhe im Krebswehr von selbst einpegeln.

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Die Anlegung des Prohner Speichersees sei in einem rechtmäßigen Verwaltungsverfahren genehmigt worden. Der Seewasserstand ist nach den gegenwärtigen Verhältnissen unvermeidlich, auch wenn die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern eine Erlaubnis beantragt habe, den Wasserstand von jetzt 1,55 mHN auf 0,35 mHN abzusenken. Die aktuellen Pumpkosten seien der Normalaufwand. Es sei willkürlich, für die Berechnung eines angeblichen Mehraufwandes einen beliebigen, weil günstigeren Normalzustand auszuwählen. Ungeachtet dessen sei der Berechnungswert am Schöpfwerk von -2,62 mHN kein geodätisch zwingend vorgegebener Wert. Vielmehr beruhe dieser Wert auf den Nutzeransprüchen im Einzugsbereich des Prohner Baches. Daher spielten neben der gewünschten Tiefe des Wasserstandes im Graben auch Versiegelungen eine Rolle. Denn dem dadurch bedingten schnelleren Wasserabfluss müsse durch höhere Pumpendurchsätze oder niedrigere Einschaltpeile entgegengewirkt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 17.10.2006 - Nr. 47/2006 - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 insoweit aufzuheben, als für den Krummenhagener Damm ein Beitrag festgesetzt wird und die Festsetzung des besonderen Beitrags für das SW Zarrendorf den Betrag von ε 1.639,00 übersteigt, und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 14.12.2007 - Nr. 47/2007 - insoweit aufzuheben, als für den Krummenhagener Damm und für das SW Prohn überhaupt ein besonderer Beitrag festgesetzt wird und die Festsetzung des besonderen Beitrags für das SW Zarrendorf den Betrag von ε 1.672,00 übersteigt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass für die Berechnung der durch das Krebswehr entstehenden Mehrkosten ausschließlich die durch das Wehr verursachte Wasserspiegelanhebung berücksichtigt worden sei. Historische Wasserspiegellagen im Krummenhagener See hätten keine Berücksichtigung gefunden, da ehemals vorhandene Stauanlagen nicht mehr existierten und frühere Staurechte erloschen seien. Der Hinweis des Klägers auf die Wasserstandsganglinie Seemühl/Mühlengraben sei ungeeignet, die Ermittlung des Beklagten, ohne das Krebswehr ergebe sich ein Wasserspiegel im Krummenhagener See von 13,53 mHN, zu erschüttern. Ausgewiesen sei darin ein Mittelwasserstand im Mühlengraben von 13,30 mHN. Die damalige Pegelmessstelle befand sich im Mühlengraben ca. 300 m unterhalb des heutigen Krebswehres. Da der Mühlengraben auf diesen 300 m kaum Gefälle aufweise, sei die Annahme von 13,53 mHN auch mit Blick auf diese Messung vertretbar.

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Bei der Errichtung des Dammes Krummenhagener See sei man lediglich von einer kurzzeitigen Belastung in besonderen Hochwassersituationen ausgegangen. Im Normalfall habe der Abstand zwischen der Seefläche und dem Damm 150 m betragen. Daher sei die bautechnische Errichtung eines Deiches auch nicht als notwendig angesehen worden.

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Die Förderhöhe des SW Prohn sei nicht willkürlich gewählt, sondern aus dem vom StAUN Stralsund in Auftrag gegebenen Projekt "Speicher Prohn - Instandsetzung und Modernisierung Schöpfwerk Prohner Bach" entnommen worden. Der Binnenpeil von -2,62 mHN sei bereits bei der Planung des Speichersees und des Schöpfwerkes in den 1960er Jahren festgelegt und seitdem beibehalten worden. Versiegelte Flächen würden nach der Verbandssatzung nicht nur verstärkt zu den allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten sondern auch verstärkt zu den Schöpfwerkskosten herangezogen. Dies gelte auch für die in den Niederungen des Prohner Baches errichteten Bebauungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Gutachten der Steinfeld und Partner GbR vom 09.11.2005 und HGN Hydrogeologie GmbH vom 19.01.2007 nebst Ergänzungen vom 31.08.2007 und 12.12.2007 Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Festsetzungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Dies betrifft auch die im Widerspruchsbescheid erfolgte Erhöhung des Beitrags für den besonderen Aufwand für das SW Zarrendorf für das Jahr 2006 von ε 2.980,00 auf ε 5.066,00, da das Widerspruchsverfahren kein Verböserungsverbot kennt. Die nach § 71 VwGO erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt. In materiell-rechtlicher Hinsicht finden die angegriffenen Festsetzungen ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes vom 17.12.2008 (GVOBl. M-V S. 499) i.V.m. § 19 Abs. 5 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Barthe/Küste" (Verbandssatzung - WBVS) vom 26.11.2004 i.d.F. der rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getretenen "ersten" - tatsächlich handelt es sich um die zweite - Änderungssatzung vom 06.12.2006. Zweifel an der Wirksamkeit der genannten Bestimmungen bestehen nicht.

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1. Die Kammer lässt offen, ob der Satzungsbeschluss formell fehlerhaft war, weil nicht sämtliche "dinglichen" Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.12.2007 - 3 A 587/05, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks betreffend den Wasser- und Bodenverband "Müritz"). Denn eine solcher Fehler - sollte er denn aufgetreten sein - ist zwischenzeitlich geheilt worden. Nach § 3a GUVG sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31.12.2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Da dies nicht erfolgt ist, ist eine Fehlerheilung eingetreten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung, insbesondere die Zulässigkeit der darin liegenden Rückwirkung, bestehen nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v . 09.06.2009 - 1 L 113/05, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks).

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2. Offen bleiben kann auch, ob die Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung wirksam ist, wonach Vorteilsflächen im Sinne dieser Regelung neben dem Niederschlagseinzugsgebiet auch Flächen unterhalb von Schöpfwerksanlagen sind, wenn deren Bestand, Benutzbarkeit oder Nutzung durch den Betrieb des Schöpfwerks gesichert werden. Zwar ist die Bestimmung hinreichend bestimmt. Mit der Wendung "Flächen unterhalb von Schöpfwerksanlagen" wird ersichtlich nicht auf die geodätische Höhe dieser Flächen - die zumindest teilweise oberhalb der Schöpfwerksanlage liegt und den Betrieb des Schöpfwerks erfordert -, sondern auf die Fließrichtung des Gewässers abgestellt. Die Regelung wurde nach dem Vortrag des Beklagten mit der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2005 erstmals in die Anlage 2 der Verbandssatzung aufgenommen, um für Flächen, die im Abstrom des Schöpfwerkes liegen, die streitgegenständlichen besonderen Beiträge zu erheben.

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Zweifel an der Wirksamkeit der Bestimmung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung bestehen aber mit Blick auf das in § 28 Abs. 4 Wasserverbandsgesetz (WVG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG normierte Vorteilsprinzip, das an die Belegenheit eines Grundstücks im Gewässereinzugsgebiet anknüpft (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.102.009 - 3 A 1228/07, S. 7 des Entscheidungsumdrucks). Dieses Prinzip gilt nicht nur für die Erhebung allgemeiner Beiträge für die Gewässerunterhaltung, sondern auch für die Erhebung von besonderen Beiträgen für die Kosten von Schöpfwerken (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98, juris Rn. 33). Allerdings erfordert dies das Vorliegen eines zusätzlichen Vorteils (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). Daher reicht insoweit die bloße Belegenheit im Gewässereinzugsgebiet nicht aus, vielmehr muss das betreffende Grundstück auch im Einzugsgebiet des betreffenden Polders liegen. (Erst) dann wird dessen Bestand, Benutzbarkeit oder Nutzung durch den Betrieb des Schöpfwerks gesichert. Flächen, die im Abstrom ("unterhalb") des Schöpfwerkes gelegen sind, werden durch den Betrieb des Schöpfwerkes dagegen nicht bevorteilt, auch wenn sie - wie im Fall des Krummenhagener Sees - durch bestimmte wasserbauliche Maßnahmen in den betreffenden Polder entwässern. Ganz abgesehen davon, dass die Bewässerung von Flächen nicht zur Gewässerunterhaltung i.S.d. § 62 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG) zählt (vgl. auch Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 931) und damit nicht vorteilsbegründend wirken kann, wird der Bestand, Benutzbarkeit oder Nutzung von Seeflächen unterhalb des Schöpfwerkes nicht durch das Schöpfwerk gesichert, was in Ansehung des Schöpfwerkes Zarrendorf besonders deutlich wird: Gäbe es das Schöpfwerk nicht, so würde nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Wasserspiegel im Polder (Graben 3) so lange und so weit steigen, bis ein "natürlicher" Abfluss in den Krummenhagener See erfolgt. Beeinträchtigt wäre nur die Nutzung der im Niederschlagseinzugsgebiet gelegenen Grundstücke; der Wasserspiegel des Sees bliebe dagegen auch in diesem Fall unverändert bei 14,00 mHN. Entsprechendes gilt für das Schöpfwerk am Prohner Speichersee.

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3. Die Frage der Wirksamkeit der Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, denn die streitgegenständlichen Festsetzungen können auf § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS gestützt werden. Hiernach werden für die Erschwerung der Unterhaltung nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG (a.F.) besondere Beiträge vom betroffenen Mitglied in Höhe des durch die jeweiligen Maßnahmen verursachten Mehraufwandes, der pauschaliert werden kann, erhoben.

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a. Zweifel an der Wirksamkeit der Bestimmung bestehen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeit der die Kosten der Schöpfwerke betreffenden Teile der Anlage 2 zur Verbandssatzung die Wirksamkeit dieser Bestimmung nicht berühren würde. Es läge allenfalls ein Fall der Teilnichtigkeit nach dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB und § 59 Abs. 3 VwVfG M-V vor. Denn die Regelung über die Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung steht in keinem untrennbaren Zusammenhang zu der Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung und verliert auch bei einer Nichtigkeit der zuletzt genannten Bestimmung nicht ihren logischen Sinn. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS von der Verbandsversammlung in Kenntnis einer (möglichen) Unwirksamkeit der Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung nicht beschlossen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge das Gegenteil, denn während die Bestimmung des § 19 Abs. 5 WBVS bereits in der Ursprungsfassung der Verbandssatzung enthalten war, wurde die Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung erstmals im Rahmen des Erlasses der 1. Änderungssatzung in das Ortsrecht des Wasser- und Bodenverbandes eingefügt.

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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS keinen Bedenken. Sie gibt im wesentlichen den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG wieder, wonach für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben und diese Beiträge für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten Mehraufwand pauschal bestimmt werden können. § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS ist für die Beitragserhebung konstitutiv, denn eine Beitragserhebung für die Erschwerung der Unterhaltung kann nicht unmittelbar auf § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG gestützt werden (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/1960, S. 9; vgl. auch § 6 Abs. 1 erster Halbsatz WVG). Die Kammer lässt offen, ob der Wasser- und Bodenverband auch zur Normierung des § 19 Abs. 5 Satz 2 WBVS befugt ist, wonach einer Erschwerung der Unterhaltung zusätzliche Leistungen und das Erbringen oder Sicherung von zusätzlichen Vorteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung gleichstehen (Mehrkosten, Zuschläge). Denn der Vorschrift kommt im vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

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Die Regelung über die Erhebung eines besonderen Beitrags für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG unterscheidet sich erheblich von der Regelung über die Erhebung allgemeiner Gewässerunterhaltungsbeiträge bzw. Schöpfwerkskosten in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG. Während bei dieser das Vorteilsprinzip gilt mit der Folge, dass die Kosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (Maßstabsregelung) auf die bevorteilten Verbandsmitglieder umgelegt werden, gilt bei jener das Verursacherprinzip: Die durch die Erschwerung verursachten Mehrkosten werden nicht auf alle Verbandsmitglieder, sondern nur auf den oder die Verursacher umgelegt. Auf das Vorliegen eines besonderen Vorteils kommt es im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG nicht an. Damit ist auch § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS nicht am Vorteilsprinzip zu messen.

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b. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Ihm steht ein Anspruch auf die festgesetzten besonderen Beiträge zu. In dem festgesetzten Umfang beruhen die Kosten der Gewässerunterhaltung auf vom Kläger verursachten Erschwerungen. Bei Erschwerungen in diesem Sinne kann es sich nur um Gegebenheiten handeln, die nicht zur üblichen Gewässerunterhaltung gehören. In diesem Zusammenhang sind für die Auslegung des § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG die Rechtsgedanken aus den º§ 61 Abs. 4 und 65 LWaG maßgebend heranzuziehen. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG sind Anlagen an, in, unter und über Gewässern von ihren Eigentümern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Erfüllung der (Unterhaltungs-)Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar. Mehraufwendungen sind nach Satz 2 l.cit. den Trägern der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu ersetzen. Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so hat nach § 65 Satz 1 zweite Var. LWaG der Eigentümer der Anlage dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen, wobei nach § 65 Satz 4 LWaG eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten ausreicht. Diese Bestimmungen haben dasselbe Regelungsziel wie § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, was nicht zuletzt darauf beruht, dass die genannten Mehrkostenregelungen allesamt "auf § 29 Abs. 1 Wasserhaltsgesetz (WHG) beruhen" (so ausdrücklich die Gesetzentwürfe der Landesregierung zum GUVG, LT-Drs. 1/1960, S. 8, und zum LWaG, LT-Drs. 1/1266, S. 106). Die Vorschriften der º§ 61 Abs. 4 und 65 LWaG bzw. des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG stehen in einem Konkurrenzverhältnis zueinander, d.h. sie sind nebeneinander anwendbar und schließen sich nicht wechselseitig aus. Allerdings folgt aus der Gleichartigkeit des materiellen Regelungsgehalts der Vorschriften, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen und der Anspruchsumfang miteinander korrespondieren. Als Folge davon ist es ausgeschlossen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG von Verbandsmitgliedern besondere Beiträge für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung erhoben werden, die nicht zugleich als Mehrkostenersatzansprüche nach den º§ 61 Abs. 4 Satz 2 bzw. 65 Satz 1 LWaG geltend gemacht werden könnten. Umgekehrt kann, soweit gegenüber einem Verbandsmitglied ein Anspruch nach den º§ 61 Abs. 4 Satz 2 bzw. 65 Satz 1 LWaG besteht, von ihm statt dessen ein besonderer Beitrag nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erhoben werden. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Festsetzungen zu.

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aa. So sind die streitigen Betriebskosten des SW Zarrendorf nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS beitragsfähig. Der Kläger ist Eigentümer des Krummenhagener Sees und Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes.

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Das Krebswehr befindet sich in der Unterhaltungslast des Klägers; dieser ist Eigentümer des Seegrundstücks, zu dessen wesentlichen Bestandteilen das Krebswehr gehört, und Betreiber der Anlage. Diese Zurechnung ist nach dem Rechtsgedanken aus § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG möglich, denn bei dem Krebswehr handelt es sich um eine Anlage an einem Gewässer im Sinne dieser Vorschrift. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG erfasst nur Anlagen, die sichnicht in der Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungpflichtigen - hier des Wasser- und Bodenverbandes "Barthe/Küste" - befinden, denn für Anlagen, die sich in der Unterhaltungslast des Pflichtigen befinden, kann ein Anspruch weder gegen einen Dritten noch gegen ein Verbandsmitglied begründet werden. In diesem Fall ist der Gewässerunterhaltungspflichtige selbst Verursacher i.S.d. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG. Gläubiger und Schuldner können aber nicht in derselben Person zusammenfallen (Konfusionsgedanke). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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Für die Beantwortung der Frage, ob eine Anlage in die Gewässerunterhaltungslast fällt, ist eine räumlich-gegenständliche Abgrenzung erforderlich. Sofern Anlagen Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer sind, fallen sie in die Gewässerunterhaltung. Die Pflicht zur Unterhaltung des betreffenden Gewässers umfasst die Erhaltung und Instandhaltung solcher Anlagen. Dies gilt z.B. für Böschungsbefestigungen, Ufermauern, Stauwehre zur Regelung der Vorflut und Schöpfwerke (Breuer a.a.O., Rn. 947 m.w.N.). Den gesonderten landesgesetzlichen Regelungen unterliegen demgegenüber als eigenständige "Anlagen in und an Gewässern" nur diejenigen Anlagen, die sonstigen Zwecken dienen und somit nicht als Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer fungieren. Derartige Anlagen brauchen sich nicht unmittelbar am Gewässer zu befinden; sie müssen jedoch geeignet sein, die Unterhaltung des Gewässers zu beeinträchtigen. Zum Kreise dieser Anlagen gehören u.a. so genannte Kulturstaue zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft (Breuer a.a.O.). Zwar handelt es sich beim Krebswehr nicht um einen Kulturstau zum Zweck der Landwirtschaft. Nach Auffassung der Kammer dient es aber einem anderen "sonstigen Zweck" - dem des Naturschutzes - und kann daher aus diesem Grund nicht als Bestandteil des Gewässers angesehen werden. Unstreitig erfolgte die Anlegung des Krebswehres, um den nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen des Naturschutzes gerecht zu werden, nicht aber aus Gründen der Gewässerunterhaltung. Seine Anlegung erfolgte demgemäß nicht durch den Wasser- und Bodenverband, sondern durch das StAUN Stralsund. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Gewässerunterhaltung nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 LWaG auch darauf erstreckt, die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Zwar sind diese Belange als Ausfluss der Staatszielbestimmung des Art. 20a Grundgesetz (GG) bei der Gewässerunterhaltung immer von Bedeutung. Hierum geht es vorliegend aber nicht, denn die Anstauung des Krummenhagener Sees erfolgte ausschließlich aus naturschutzrechtlichen Gründen. Dies geht über die bloße Mitberücksichtigung von Belangen des Naturschutzes im Rahmen der Gewässerunterhaltung weit hinaus.

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Daher sind die Folgen der Wasserspiegelanhebung dem Kläger zuzurechnen; er ist ihr Verursacher. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es im Damm Krummenhagener See zu einer Unterströmung vom See in den Polder Zarrendorf (Graben 3) kommt. Ursache der Unterströmung ist die Anhebung des Wasserspiegels des Krummenhagener Sees auf 14,00 mHN, die dazu führt, dass Seewasser dauerhaft am seeseitigen Dammfuß steht. Letzteres wird zwar vom Kläger bestritten. Das Bestreiten ist jedoch unsubstanziiert und damit unbeachtlich. Der Beklagte hat Lichtbilder vorgelegt, die seine Behauptung belegen. Auch die in den beiden vom StAUN Stralsund eingeholten Gutachten festgestellte Unterströmung des Dammes wäre ohne eine Vernässung des seeseitigen Dammbereichs nicht erklärbar. Ursache für die Anhebung des Wasserspiegels ist die in den Jahren 1994/95 erfolgte Anlegung des Krebswehres mit einer Sohlhöhe von 14,00 mHN.

36

Die durch die Wasserspiegelanhebung verursachten Mehrkosten des SW Zarrendorf trägt der Kläger. Sein Einwand, das Krebswehr diene der Sicherung eines konstanten Mindestwasserstandes im Krummenhagener See zur Erhaltung der Lebensräume im Gewässerökosystem, greift nicht durch. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die Anhebung des Wasserspiegels im Krummenhagener See auf 14,00 mHN aus naturschutzrechtlichen Gründen geboten und damit unvermeidbar i.S.d. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG ist. Dies steht einer Erstattungspflicht hinsichtlich der Mehrkosten aber nicht entgegen, denn § 61 Abs. 4 Satz 2 LWaG erfasst gerade auch die Mehrkosten, die entstehen, obwohl die Anlage so betrieben wird, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach vermeidbar ist. Dies folgt aus der systematischen Stellung der Vorschrift und zudem im Umkehrschluss aus § 65 Satz 1 zweite Var. LWaG; diese Vorschrift, die im Zusammenhang mit § 64 Abs. 4 Satz 1 LWaG gesehen werden muss, erfasst die durch den illegalen Betrieb einer Anlage in, an oder über dem Gewässer verursachten Mehrkosten. Damit ist der Anwendungsbereich des § 61 Abs. 4 Satz 2 LWaG auf die durch den legalen Betrieb der Anlage entstehenden Mehrkosten beschränkt. Mit Blick auf § 65 Satz 1 zweite Var. LWaG bedarf auch die Frage, ob die Anlegung des Krebswehres wegen des insoweit nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens formell illegal ist, hier keiner Entscheidung, da sich die Kostentragungspflicht des Klägers dann aus dieser Bestimmung ergäbe. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen bestehen nicht. Die Pflicht zur Erstattung der Mehrkosten trotz eines legalen und "schonenden" Betriebs der Anlage ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG).

37

Auch die Ermittlung der Höhe der Mehraufwendungen begegnet keinen Bedenken. Die Kammer folgt der Annahme des Beklagten, dass sich die durch die Anlegung des Krebswehres verursachten Mehrkosten auf 34 v.H. der Betriebskosten des Schöpfwerkes belaufen. Die dieser Feststellung zu Grunde liegende Annahme, nämlich dass sich ohne das Krebswehr auf Grund des natürlichen Gefälles im Mühlengraben und des Wasserspiegelstandes im Borgwallsee im Krummenhagener See ein Wasserstand von 13,53 mHN einstellen würde und dass bei diesem Wasserstand die Unterströmung im Damm bei "annähernd Null" läge, unterliegt keinen Bedenken. Diese Annahme beruht auf der ergänzenden Berechnung der HGN GmbH vom 12.12.2007, die auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wird. Die Wasserstandsganglinie Seemühl/Mühlengraben bestätigt eher die Richtigkeit der Annahme des Beklagten. Soweit der Kläger meint, der Ausgangswert für die Mehrkostenberechnung könne nur der Wasserstand des Krummenhagener Sees unmittelbar vor der Anlegung des Krebswehres sein, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass erst die im Jahre 2003 erfolgte Absenkung des Wasserspiegels im Borgwallsee auf 12,80 mHN dazu führt, dass sich ohne das Krebswehr im Krummenhagener See ein Wasserstand von 13,53 mHN einstellen würde. Dies hilft dem Kläger jedoch nicht weiter, denn vorliegend kommt es nicht auf die Höhe der Mehraufwendungen in den Jahren 1994 oder 1995, sondern auf deren Höhe der in den Jahren 2006 und 2007 an.

38

bb. In Ansehung der Unterhaltungskosten des Dammes Krummenhagener See besteht ebenfalls ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger aus § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG. Die Anlegung des Krebswehres ist Ursache für die Unterströmung des Dammes und die Vernässung des Dammfußes und damit auch für die dadurch verursachten Absackungen. Deren Beseitigung hat in den Jahren 2006 und 2007 zu Mehraufwendungen i.H.v. ε 1.200,00 geführt. Die Höhe der Mehraufwendungen wird vom Kläger nicht bezweifelt. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es sich bei dem Damm Krummenhagener See um einen Damm oder Deich (oder beides) im Sinne der Regelung in Punkt II. der Anlage 2 zur Verbandssatzung handelt, kommt es entscheidungserheblich nicht an.

39

cc. Schließlich sind auch die anteiligen Betriebskosten des SW Prohn beitragsfähig. Die Stauanlage im Prohner Speichersee ist eine Anlage i.S.d. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG. Sie ist als Kulturstau zum Zwecke der Landwirtschaft errichtet worden. Die Frage, ob sich die Funktion der Stauanlage seit Ende der 1980er Jahre in Richtung Naturschutz verändert hat - nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dem Prohner Speichersee inzwischen um ein eigenständiges Ökosystem - bedarf keiner Entscheidung, da dies - wie bereits erwähnt - keine Auswirkung auf ihre rechtliche Einstufung hat. Der Umstand, dass die Stauanlage legal betrieben wird und der Kläger zumindest gegenwärtig aus Rechtsgründen an einer Absenkung des Wasserspiegels gehindert ist, steht einer Beitragsfähigkeit der Mehraufwendungen ebenfalls nicht entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Nr. 3 b. aa. verwiesen. Sein weiterer Einwand, er habe den zu DDR-Zeiten angelegten Prohner Speichersee bei seiner Gründung vorgefunden und in keiner Weise verändert, steht der Zurechnung der Mehrkosten ebenfalls nicht entgegen, denn § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG knüpft nicht an die Herstellung, sondern an das Betreiben der Anlage an. Dass der Kläger Betreiber der Stauanlage ist, unterliegt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Zweifeln. Die Ermittlung der Höhe der Mehraufwendungen durch den Beklagten ist zutreffend. Zu Unrecht wendet der Kläger ein, der Ausgangswert (Einschaltpeil) von -2,62 mHN sei willkürlich gewählt. Denn nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen galt dieser Einschaltpeil bereits bei Anlegung des Speichersees. Die Stauanlage ist ursächlich für die Höhe der festgesetzten Mehrkosten, weil sich dadurch die Förderhöhe gegenüber der bei einem natürlichen Freigefälle erforderlichen Förderhöhe um 1,70 m erhöht. Die Feststellung des Beklagten, dass die zusätzliche Förderhöhe 22 v.H. der Betriebskosten des SW Prohn verursacht, wird vom Kläger nicht angegriffen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. º§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Nov. 2009 - 3 A 1010/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Nov. 2009 - 3 A 1010/08

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Nov. 2009 - 3 A 1010/08 zitiert 13 §§.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein Verwaltu

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Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

Tenor

1. Der Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Az.: ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemarkung K. in einer Gesamtgröße von ca. 284 ha, wovon 272,60 ha als Waldflächen, 0,7 ha als Wegeflächen und 3,1 ha als sonstige Flächen im Liegenschaftskataster erfasst sind. Zu den Grundstücken des Klägers gehört auch das G 1., mit einer Größe von 14.116 m². Auf diesem - ein eigenes Buchgrundstück bildenden - Grundstück befindet sich ein Entwässerungsgraben, bei dem es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt, das nach dem Schreiben des Landkreises Müritz vom 20.02.2006 in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes Müritz steht.

3

Das Finanzamt Waren bestätigte mit Schreiben vom 04.08.2006, dass es sich bei dem Grundstück "Gemarkung K., diverse Flurstücke mit Teilflächen entsprechend Nachweis vom 24.04.2006, insgesamt 8.879,5 m² groß" um grundsteuerbefreiten Grundbesitz i.S.d. § 4 Nr. 3 c und Nr. 4 GrStG handelt. Mit Schreiben vom 25.07.2006 bestätigte der Wasser- und Bodenverband Müritz gegenüber dem Kläger, dass dieser mit dem Grundstück Gemarkung K., G 1, Mitglied im Wasser- und Bodenverband sei.

4

Mit Bescheid vom 02.09.2004 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, gegenüber dem Kläger für das Kalenderjahr 2004 Wasser- und Bodenverbandsgebühren in Höhe von 2.525,40 EUR fest. Er legte dabei Gebührensätze für die Waldflächen und sonstigen Flächen von 9,- EUR/ha und für die Wegeflächen von 18,- EUR/ha zugrunde. Dem Bescheid beigefügt war eine Auflistung der veranlagten Grundstücke mit Größenangabe und Nutzungsart.

5

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29.09.2004 wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, da sich der Widerspruch dem Grunde nach nicht gegen die erlassende Behörde, sondern gegen den zuständigen Wasser- und Bodenverband Müritz richte, sei der Einspruch nur bei diesem möglich.

6

Der Widerspruchsbescheid soll am 06.01.2005 zugestellt worden sein. Ein Beleg dazu liegt nicht vor.

7

Am 03.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Gemeinde K. sei hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers nicht Mitglied im Wasser- und Bodenverband, weshalb sie für diese Flächen keine Beiträge leisten und keine Gebührenumlage erheben dürfe. Die Grundstücke des Klägers unterlägen nicht der Grundsteuer, Steuergegenstand sei vielmehr der forstwirtschaftliche Betrieb als Ganzes. Deshalb sei der Kläger selbst originäres Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Das folge auch daraus, dass der Kläger jedenfalls Eigentümer grundsteuerbefreiter Teilflächen im Erhebungsgebiet sei. Dabei handele es sich um Waldwege, fließende Gewässer und Entwässerungsgräben, die nach § 4 Nr. 3 Buchst. a, c und Nr. 4 GrStG von der Grundsteuer befreit seien. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man für eine eigene Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband die Steuerbefreiung ganzer Buchgrundstücke verlange. Denn der Graben auf dem G 1 mit einer Größe von 1,4116 ha sei im Grundbuch als ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne eingetragen.

8

Außerdem verstießen die §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 3 GUVG gegen Verfassungsrecht. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe mit der Errichtung von 31 Wasser- und Bodenverbänden Sonderverbände geschaffen, was mit dem Zweck des Wasserverbandsgesetzes und dem Grundgesetz nicht im Einklang stehe. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, das Demokratieprinzip und die Finanzverfassung der Art. 105 ff. GG vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.03.2005 Bezug genommen.

9

Ungeachtet dessen sei die Gebührensatzung der Gemeinde K. unwirksam. Die der Gebührenpflicht unterworfenen Grundstückseigentümer seien nicht bevorteilt. Der Wasser- und Bodenverband nehme den Grundstückseigentümern keine Unterhaltungslasten ab. Der Landesgesetzgeber habe die Unterhaltungslast ausdrücklich den Wasser- und Bodenverbänden und nicht den Grundstückseigentümern auferlegt. Der in § 3 Abs. 1 geregelte Gebührenmaßstab sei unklar, wenn sowohl der Flächen- als auch der Vorteilsmaßstab gelten solle. Noch unklarer werde die Regelung durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 7 und 8 sowie die Regelung von sogenannten Beitragsklassen nach der Gewässerdichte in der Gemeinde. Außerdem fehle in § 3 Abs. 3 die Regelung von Erschwerniszuschlägen, was gegen § 65 Landeswassergesetz verstoße. Fehlerhaft sei die Gleichbehandlung von landwirtschaftlich mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen, obwohl letztere aus der Entwässerung keinen Vorteil, nur einen Nachteil hätten. Dem Wald werde das Wasser abgegraben, was zu erheblichen Schäden führe. Auch die Abschläge für Naturschutzflächen seien nicht gerechtfertigt. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb ein in einem Naturschutzgebiet liegender Maisacker gegenüber einer außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Waldfläche bessergestellt werde. Gleiches gelte für die Ungleichbehandlung von Waldflächen innerhalb bzw. außerhalb von Naturschutzgebieten. Ungerecht sei die nicht quadratmetergenaue Abrechnung je angefangene 0,1 ha, obwohl der Gemeinde die Flächen quadratmetergenau bekannt seien. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei eine sogenannte antizipierte Gebührenerhebung unzulässig, wonach die Gebührenpflicht bereits am 1. Januar des Kalenderjahres entstehe.

10

Die Gebührenberechnung der Höhe nach sei zu beanstanden. Rechtswidrig sei auch, dass der Kläger näher bezeichnete Unterlagen zur Gebühren- und Beitragssatzung trotz Anforderung weder vom Wasser- und Bodenverband noch von der Gemeinde erhalten habe.

11

Sämtliche Beschlussfassungen des Wasser- und Bodenverbandes seien fehlerhaft und damit unwirksam, weil nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden seien. Dies betreffe sowohl den Kläger als auch andere Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke. Dazu gehöre beispielsweise die BVVG, die bis 2004 mindestens ein grundsteuerbefreites Grundstück im Verbandsgebiet hatte, nämlich das G 2, bei dem es sich um einen Friedhof handele. Des Weiteren seien die örtlichen Kirchengemeinden nicht zu den Verbandsversammlungen eingeladen worden, obwohl sie in allen Gemeinden über grundsteuerbefreiten Grundbesitz verfügten. Der Verband habe die Kirchen nur als "Kirchenverwaltung gesamt" erfasst und mit einer einzigen Stimme ausgestattet, obwohl die einzelnen Kirchengemeinden als Mitglieder je eine Stimme in der Verbandsversammlung haben müssten. Danach sei nicht nur die Beitragserhebung durch den Verband, sondern auch die Gebührenumlage durch die Gemeinde rechtswidrig (Einwendungsdurchgriff).

12

Weiter sei die Beitragslast der Gemeinde K. überhöht, weil sie vom Verband in die falsche Beitragsklasse eingruppiert worden sei. Die Anzahl der berücksichtigten Verbandsgewässer sei zu hoch, weil die nach § 1 Abs. 2 Landeswassergesetz vom Anwendungsbereich ausgenommenen Gewässer untergeordneter Bedeutung (sogenannte Gewässer dritter Ordnung) zu Unrecht berücksichtigt worden seien. Die Kosten der Unterhaltung dieser Meliorationsgräben und Gewässeransammlungen müssten die Grundstückseigentümer selbst tragen. Sie dürften nicht durch den Verband sozialisiert und auf andere Grundstückseigentümer umgelegt werden.

13

Schließlich habe der Wasser- und Bodenverband zu Unrecht Aufwand für diverse freiwillige Aufgaben berücksichtigt, wie insbesondere Bau und Unterhaltung von Deichen, Ausbau und Rückbau von Gewässern sowie Rohrleitungsreparaturen. Im Kalenderjahr 2004 seien Reparaturen an 65 Rohrleitungen angefallen, die Kosten jedoch nicht gesondert ausgewiesen, sondern unter die allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten gemischt worden. Die im Verbandsgebiet auf einer Länge von rund 250 km vorhandenen Rohrleitungen gehörten nicht zu den vom Verband pflichtig unterhaltenen Gewässern zweiter Ordnung.

14

Der Kläger beantragt,

15

1. den Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Aktenzeichen ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 aufzuheben,

16

2. festzustellen, dass die Gemeinde K. weder für die im angefochtenen Bescheid vom 02.09.2004 genannten Flächen noch für die beim Amtsgericht Waren im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von K., Bl. ... gebuchten Grundstücke im Eigentum des Klägers Mitglied im Sonderverband Wasser- und Bodenverband Müritz ist.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er führt aus, die Klage sei unbegründet. Keiner der klägerischen Einwände greife durch. Die Gemeinde K. sei gesetzliches Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Ein Wahlrecht stehe ihr hierbei nicht zu. Der Wasser- und Bodenverband Müritz unterhalte nur Gewässer zweiter Ordnung, in der Gemeinde K. ausschließlich solche Gewässer, die als Vorfluter den Grundstücken von mindestens zwei Eigentümern dienten. Die vom Wasser- und Bodenverband unterhaltenen Gewässer seien im Anlagenverzeichnis zur Verbandssatzung dokumentiert. Der Anlagenbestand sei erstmalig zur Gründungsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes erstellt worden auf Grundlage der Bestandsdokumentation der ehemaligen Meliorationsgenossenschaften W. und R. und der Wasserwirtschaftsdirektion Küste, Flussbereich P.. Veränderungen des Anlagenbestandes könnten auf Antrag und nach Durchführung einer Gewässerschau erfolgen. Im Streitfall entscheide die Untere Wasseraufsichtsbehörde. Solche Veränderungen würden je nach Erfordernis auch vorgenommen. Der Unteren Wasserbehörde werde der Anlagenbestand alle drei bis fünf Jahre zur Bestätigung vorgelegt. Ein Widerspruch gegen das Anlagenverzeichnis sei nicht erhoben worden. Allen nachfolgenden Beschlüssen zur Ergänzung des Anlagenbestandes sei mehrheitlich zugestimmt worden. Die durch den Wasser- und Bodenverband für die Gemeinde K. ermittelte Gewässerdichte liege deutlich über der Wechselgrenze zwischen erster und zweiter Beitragsklasse.

20

Der Kläger sei nicht selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Er könne die nötigen Nachweise dafür nicht erbringen, dass seine Grundstücke von der Grundsteuer befreit seien. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könne eine Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband nur in Betracht kommen, wenn diese Personen sich beim Verband selbst meldeten. Denn die Grundsteuerbefreiung werde weder dem Verband noch der Gemeinde von Amts wegen mitgeteilt. Insofern seien die praktischen Probleme bei der Erfassung der Mitglieder zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass die Finanzämter hierzu grundsätzlich keine Auskünfte erteilten.

21

Die Satzungsanwendung sei ebenfalls fehlerfrei. Insbesondere habe der Beklagte die Gebührenhöhe satzungsgemäß ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 4 bis 5 des Schriftsatzes vom 08.06.2005 Bezug genommen.

22

Mit Beschluss vom 17.09.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

25

Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Daran fehlt es hier. Die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 14.01.2000 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 27.05.2002 (GS) ist unwirksam. Fehlerfrei ist entgegen der Auffassung des Klägers allerdings, dass nach § 5 Abs. 1 GS die Gebührenschuld bereits am 1. Januar des Kalenderjahres entsteht (sogenannte antizipierte Gebührenerhebung). Eine solche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 23.02.2000, 1 L 50/98, S. 11 des Umdrucks), der das Gericht folgt, zulässig (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2006, 9 B 13.05, S. 17 ff. des Umdrucks).

26

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Gebührensätze seit 2002 nicht verändert worden sind. Weil es sich hier um eine Umlage handelt, ist die Gemeinde verpflichtet, die Richtigkeit der Gebührensätze jährlich anhand der Abrechnung durch den Wasser- und Bodenverband zu überprüfen. Soweit die Beitragshöhe unverändert bleibt, muss weder jährlich eine neue Gebührensatzung beschlossen noch jährlich ein neuer Gebührenbescheid erlassen werden. Verändert sich allerdings die Beitragshöhe, so muss eine Überprüfung der Gebührenkalkulation und gegebenenfalls eine Anpassung der Gebührensätze erfolgen (VG Greifswald, Urt. v. 07.02.2007, 3 A 77/04, S. 9 des Umdrucks). Dazu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass in der Gemeinde K. jährlich, und so auch in den Kalenderjahren 2002 bis 2004, die Kalkulation überprüft und insbesondere im Jahr 2003 kein Anlass zur Erhöhung der Gebührensätze gesehen wurde. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, weil die Beitragslast von 2002 auf 2003 um ca. 500,00 EUR angestiegen ist. Wenn die Gemeinde bei einer solchen Sachlage auf eine Erhöhung der Gebührensätze verzichtet, ist dies unbedenklich, weil die Gefahr einer Gebührenüberdeckung nicht besteht. Anders dürfte es sich im - hier nicht streitgegenständlichen - Kalenderjahr 2005 verhalten, denn von 2003 auf 2004 ist die Beitragslast um ca. 1.500,00 EUR gesunken. Unter diesen Umständen die Gebührensätze nicht anzupassen, erscheint bedenklich, weil die Gefahr einer nicht nur ganz geringfügigen Gebührenüberdeckung besteht.

27

Die in § 3 Abs. 3 GS geregelten Gebührensätze sind aber deshalb unwirksam, weil die ihnen zugrunde liegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003 rechtswidrig ist. Der Fehler der Beitragserhebung schlägt auf die Gebührenerhebung durch.

28

Im Streit ist eine Gebührenerhebung für das Kalenderjahr 2004. Dem liegt eine Beitragserhebung für 2003 zugrunde. Für dieses Kalenderjahr hat der Wasser- und Bodenverband die Höhe der Verbandsbeiträge, insbesondere der auf die Gemeinde K. entfallenden, fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind. Damit war eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht möglich.

29

Zu Recht macht der Kläger geltend, dass er selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband ist. Diese Auffassung vertritt mittlerweile auch der Wasser- und Bodenverband selbst in seinem Schreiben vom 25.07.2006. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) sind Mitglieder der Verbände die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen sowie die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Dies bedeutet, da der von der Grundsteuer befreite Grundbesitz keiner Grundsteuerpflicht unterliegt, dass dessen Eigentümer selbst Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind, die von diesen selbst zu Verbandsbeiträgen herangezogen werden müssen. Eine Belastung der Gemeinden mit den auf diese Grundstücke entfallenden Verbandslasten ist nicht zulässig. Somit können die auf diese Grundstücke entfallenden Verbandsbeiträge auch nicht Gegenstand der Abwälzung in Form von Gebühren sein (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6 Anm. 13.1.5).

30

Allerdings unterliegen die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers der Grundsteuer und fallen daher unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass Steuergegenstand nicht das einzelne Grundstück, sondern der Betrieb mit allen seinen Bestandteilen ist (§ 2 Satz 1 Ziff. 1 GrStG). Denn die forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Bestandteile des Betriebes und unterliegen als solche der Grundsteuer (VG Greifswald, Urt. v. 08.02.2006, 3 A 1943/02, S. 14 des Umdrucks). Weiter vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Grundsteuerbefreiung von Teilflächen eines Buchgrundstücks nicht ausreicht, um selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband zu sein. Deshalb ist die im Schriftsatz vom 23.03.2005 dargelegte Grundsteuerbefreiung u.a. der Waldwege und Gewässer nicht ausreichend. Wenn § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG an "Grundstücke" anknüpft, sprechen Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm dafür, dass Grundstücke im zivilrechtlichen (grundbuchrechtlichen) Sinne gemeint sind (VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2005 - 3 A 1090/01, S. 14 d. Umdrucks, und vom 11.12.2006, 3 A 908/02, S. 21 des Umdrucks).

31

Der Kläger ist Mitglied des Verbandes als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K., G 1, das unstreitig nicht der Grundsteuerpflicht unterliegt und ein eigenständiges Buchgrundstück ist. Es handelt sich um den in der Unterhaltungslast des Verbandes stehenden Graben, der in Anlage K 6 blau markiert ist. Unerheblich ist es, zu welchem Zeitpunkt der Kläger diesen Umstand geltend gemacht bzw. seine Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband durch diesen bestätigt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz vom 19.12.2000 "sind" Mitglieder des Verbandes die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Diese dem § 2 Abs. 1 GUVG nachgebildete Regelung ist dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedschaft im Verband bei Erfüllung dieser Voraussetzungen automatisch eintritt. Nach Absatz 2 der Bestimmung sind die Mitglieder in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. Dieses Verzeichnis ist für die Mitgliedschaft jedoch nur deklaratorisch, nicht etwa konstitutiv. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband könne nur berücksichtigt werden, wenn der jeweilige Grundstückseigentümer sich beim Verband melde. Das Gericht verkennt nicht die vom Beklagten plausibel vorgetragenen praktischen Probleme bei der Erfassung der (privaten) Verbandsmitglieder, sieht aber dennoch keinen Raum für eine abweichende Auslegung des § 2 Abs. 1 GUVG und des § 3 der Verbandssatzung. Allenfalls könnte sich aus den angesprochenen Problemen Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung ergeben.

32

Ausweislich der Grundbucheintragung vom 18.12.2003 ist der Kläger jedenfalls seit diesem Zeitpunkt Mitglied im Wasser- und Bodenverband und hätte daher von diesem bereits für das Kalenderjahr 2004 zur Verbandsversammlung geladen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Für die Beitragsermittlung 2003 hätte in Bezug auf das G 1 der Rechtsvorgänger des Klägers, die BVVG, als Mitglied berücksichtigt werden müssen, was ebenfalls unterblieben ist.

33

Es kommt noch hinzu, dass nach dem plausiblen Sachvortrag des Klägers weitere Mitglieder des Verbandes nicht bzw. nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind. Dies betrifft zum einen die BVVG (bis 2004) hinsichtlich des genannten Friedhofsgrundstücks, zum anderen die örtlichen Kirchengemeinden als Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke, die vom Wasser- und Bodenverband lediglich als "Kirchenverwaltung" mit einer Stimme erfasst sind. Dies dürfte fehlerhaft sein, weil - wie aus einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren bekannt ist - die örtlichen Kirchengemeinden selbst Grundstückseigentümer sind.

34

Nach Auffassung des Gerichts führt die unterbliebene bzw. fehlerhafte Erfassung aller Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes dazu, dass - mangels ordnungsgemäßer Ladung - die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam sind. Gemäß § 48 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) gelten für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlussfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V sind Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nach § 8 Abs. 4 der Verbandssatzung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. An letzterem fehlt es. Allerdings sind die Rechtsfolgen fehlender Ladung bzw. fälschlich angenommener Beschlussfähigkeit im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung, vielmehr ist nach der Art und dem Gewicht des Fehlers zu differenzieren (vgl. OVG M-V, Urt. v. 05.06.2002, 4 K 18/00, S. 7 des Umdrucks, für die Bekanntmachungsfrist zur Sitzung der Verbandsversammlung als bloße Ordnungsvorschrift). Der Fehler führt deshalb zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung, weil es sich bei der rechtzeitigen Ladung aller Verbandsmitglieder nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, auf deren Einhaltung es für die Beschlussfassung nicht entscheidend ankommt. Vielmehr soll die Ladung gerade eine demokratische Willensbildung des Verbandes ermöglichen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass hier ein strukturelles Problem bei der Erfassung der Verbandsmitglieder vorliegt. Es handelt sich nach den obigen Ausführungen nicht um den bloßen Einzelfall eines übersehenen und deshalb nicht geladenen Verbandsmitgliedes, sondern es ist - zumindest potentiell - eine ganze Reihe von Mitgliedern betroffen. Daher kann nicht angenommen werden, dass die unterbliebene Ladung von vornherein auf das Abstimmungsergebnis ohne jeden Einfluss gewesen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die privaten Grundstückseigentümer im Verhältnis zu den Gemeinden in der Verbandsversammlung ein eher geringes Stimmengewicht haben. Dies ändert aber nichts daran, dass private Verbandsmitglieder wie der Kläger über einen längeren Zeitraum zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden. Fehler im Beitragsverhältnis können auch vom Gebührenschuldner der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden (VG Greifswald, Urt. v. 30.03.2005 - 3 A 438/01, S. 12 d. Umdrucks; so auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 16; BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C1.07, DVBl. 2007, S. 1318).

35

Auf alle weiteren von Klägerseite angesprochenen Fragen kommt es entscheidungserheblich für die Anfechtungsklage nicht mehr an. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das Gericht - anders als der Kläger - von der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 3 GUVG ausgeht. Weiter vertritt das Gericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Waldflächen weder grundsätzlich von der Heranziehung zur Gebührenzahlung für Verbandslasten ausgeschlossen sind, noch die Gemeinde gezwungen ist, in ihrer Maßstabsregelung Waldflächen gegenüber anderen Grundstücksflächen gesondert - als weniger bevorteilt - zu berücksichtigen (zuletzt Urt. v. 07.02.2007, 3 A 77/04, S. 13-14 des Umdrucks).

36

2. Die Feststellungsklage ist unzulässig, da subsidiär. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Das ist hier der Fall. Insbesondere kann der Kläger, wie die vorstehenden Ausführungen zur Anfechtungsklage zeigen, seine Rechte auch in Bezug auf die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband durch die Anfechtungsklage verfolgen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte den Kläger für künftige Veranlagungsjahre für die betroffenen Grundstücke erneut zur Gebührenumlage heranziehen könnte. Sollte dies der Fall sein, kann der Kläger seine Rechte in zumutbarer Weise durch eine erneute Anfechtungsklage verfolgen.

37

3. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Beklagten, den Wasser- und Bodenverband Müritz notwendig beizuladen, war abzulehnen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenen betroffen, das heißt gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden und deshalb aus Rechtsgründen die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 14 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil durch die gerichtliche Entscheidung die Rechte des Wasser- und Bodenverbandes nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen werden. Wenn das Gericht die Beschlussfassungen des Wasser- und Bodenverbandes für fehlerhaft erklärt, ist dies nur inzident insofern rechtlich relevant, als der Kläger diesen Fehler im Gebührenverhältnis geltend machen kann. Eine Aufhebung oder Änderung der vom Verband gegenüber der Gemeinde erlassenen Beitragsbescheide folgt daraus nicht.

38

Zwar liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor. Diese steht aber im Ermessen des Gerichts, das in vergleichbaren Verfahren von einer Beiladung regelmäßig absieht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat das Gericht der Feststellungsklage gleiches Gewicht wie der Anfechtungsklage beigemessen.

40

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband und die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Februar 2005 - 3 A 680/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.533,78 EURO festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald ist - nach Zustellung des Urteils am 12. Februar 2005 - am 08. März 2005 bei dem Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Mit am 07. April 2005 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ist auch fristgerecht die Antragsbegründung eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO). Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.

2

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor. In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

3

Dies ist hier nicht der Fall.

4

Die Klägerin stützt ihren Berufungszulassungsantrag hauptsächlich auf zwei Einwände. Zum einen habe der beklagte Wasser- und Bodenverband die Unterhaltungskosten für die in die Deichanlagen integrierten Schöpfwerke zu Unrecht in die streitgegenständliche Beitragsforderung eingestellt. Diese Schöpfwerke unterfielen nicht der Unterhaltungslast des Verbandes, sondern der des Landes. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig. Die Schöpfwerke zu unterhalten gehöre zu der originär staatlichen Aufgabe des Küstenschutzes. Diese dürfe nicht ohne Übernahme der Kosten durch das Land auf die einzelnen Gemeinden und einzelne Bürger abgewälzt werden. Wenn das Verwaltungsgericht meine, die in die Deiche integrierten Schöpfwerke dienten der Gewässerunterhaltung, verkenne es Ursache und Wirkung sowie die Doppelfunktion dieser technischen Anlagen. Die Schöpfwerkskosten seien vor 1992 zu jeder Zeit vom Staat getragen worden. Erst mit Gründung der Unterhaltungsverbände habe das Land die Kostenschraube angesetzt, die Landeszuschüsse immer weiter reduziert und damit gegen Art. 72 Abs. 3 Verf M-V verstoßen.

5

Zum anderen habe der Beklagte zu seinen Verbandssitzungen, in denen Beschlüsse über die Höhe der auf die Verbandsmitglieder umzulegenden Verbandsbeiträge gefasst worden seien, nicht alle Mitglieder und damit nicht ordnungsgemäß geladen. Er habe versäumt, sämtliche Eigentümer von der Grundsteuer nicht unterliegenden Grundstücken, die nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 04. August 1992 Verbandsmitglieder seien, zu laden. Dies habe nach den in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) angewendeten Rechtsgrundsätzen zu einer fehlerhaften Ermittlung der Verbandsbeiträge geführt, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sei nicht möglich gewesen. Artikel 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 17. Dezember 2008, wonach Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich sind, sei verfassungswidrig. Diese Regelung verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und die Rechtsweggarantie.

6

Beide Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

7

Die von Klägerseite als bedeutsam bezeichnete Frage, ob das Land Mecklenburg-Vorpommern oder die Klägerin selbst als Vertreterin ihrer Bürger und Zwangsmitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" die Kosten für die in den Küstendeichen integrierten Schöpfwerke zu tragen hat, ist in dem vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Sinne ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten. Denn zum Umfang der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gewässerunterhaltung gehört neben den in § 62 Abs. 1 LWaG normierten Aufgaben, Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, zu unterhalten und zu betreiben (§ 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG). Solche Anlagen sind nach unumstrittener Auffassung auch Schöpfwerke (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 28, Rn. 43; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 931, 947; Haupt/Reffken/Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz, Kommentar, Stand Mai 2008, § 98, Rn. 6; OVG Magdeburg, 18.01.2001 - 1 L 25/00 -, ZfW 2002, 113; OVG Lüneburg, 10.12.2008, - 13 LC 171/06 -, juris). Eine abweichende Betrachtung für solche Schöpfwerke, die in Küstendeiche integriert sind, ist nicht gerechtfertigt. Die in § 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG geregelte Eingrenzung der zu der Gewässerunterhaltung gehörenden Anlagen auf diejenigen, die der Abführung des Wassersdienen, zielt darauf ab, dass die Zweckbestimmung der Anlage in der Abführung von Wasser liegen muss. Weitere Anforderungen an Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, stellt das Gesetz nicht auf. Daher fallen in die Unterhaltungslast der Verbände nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG gleichermaßen Anlagen, die neben diesem Zweck zugleich weiteren Zwecken dienen mögen. Deshalb ist es nicht entscheidend, ob die Existenz der hier angesprochenen Schöpfwerke auch zur Erfüllung der Aufgabe beiträgt, als integrierte Bestandteile der Deiche die Bevölkerung vor dem unerwünschten Eindringen von Hochwasser zu schützen. Jedenfalls solange die Anlage nicht ganz oder überwiegend anderen Zwecken als dem der Abführung des Wassers dient, fällt sie in die Unterhaltungslast des Verbandes. Auch das in eine Deichanlage integrierte Schöpfwerk dient jedoch nicht dem Schutz vor Hochwasser, sondern zuallererst der Abführung des Wassers. Der Schutz vor Hochwasser (vgl. hierzu § 72 Abs. 1 LWaG) in Gestalt der Deichanlage ist nur Ursache für Notwendigkeit, Existenz und Betrieb des Schöpfwerkes, ändert aber nichts an dessen andersartiger Zweckbestimmung.

8

Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass § 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG nicht den Begriff "Schöpfwerk" enthält, dieser Begriff jedoch als örtliche Bezeichnung in den Anlagen zum Landeswassergesetz verwendet wird, führt zu nichts anderem. Daraus kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe diese wasserwirtschaftlichen Anlagen in § 67 Abs. 1 Nr. 7 LWaG nicht ansprechen wollen. Es entspricht nichts weiter als gesetzlicher Regelungstechnik, allgemeine Rechtsbegriffe zu verwenden, um verschiedenartige Sachverhalte zu erfassen. Hier hat der Gesetzgeber den Begriff der Anlage, die der Abführung des Wassers dient, verwendet. Damit ist das Schöpfwerk als sogar wesentlicher Anwendungsfall der Bestimmung (vgl. OVG Lüneburg, 10.08.1972 - III OVG A 55/71 -, OVGE 29, 378, 382) erfasst.

9

Fallen die in die Küstendeiche integrierten Schöpfwerke danach in die Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände, so liegt darin - anders als die Klägerin meint - kein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V (vgl. dazu ausführlich Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2006 - 15/04 -, NordÖR 2006, 240 ff; Senat, 23.02.2009 - 1 L 276/05 -, NordÖR 2009, 163 ff). Die Gemeinden können die ihnen als Verbandsmitgliedern (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden - GUVG -) auferlegte Kostenbelastung in Form von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Satz 3 GUVG auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke abwälzen (vgl. dazu Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: April 2009, § 6, Erl. 13.1.4) und auf diesem Wege refinanzieren. Zu einer Mehrbelastung der Gemeinden (Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV M-V) aufgrund der Zuweisung der Unterhaltungslast für die Gewässer zweiter Ordnung an die Wasser- und Bodenverbände (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG) kommt es daher nur dann, wenn die Gemeinde selbst Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet ist. Dann wird sie aber nicht anders behandelt als jeder andere Grundstückseigentümer, der zulässigerweise einen Beitrag für die Verbandstätigkeit zu erbringen hat (vgl. BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, juris, Rn. 35). Ob das Land den Wasser- und Bodenverbänden einen weiteren finanziellen Ausgleich zur Unterhaltung der Schöpfwerke gewährt, wie es etwa nach § 51 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Wassergesetzes oder nach § 104 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes geschieht, ist keine Frage der Wahrung des verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips.

10

Soweit die Klägerin geltend macht, die Ladungen zu den Verbandsversammlungen des Wasser- und Bodenverbandes seien nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, da der Grundsteuerpflicht nicht unterliegende Grundstückseigentümer und Verbandsmitglieder entgegen § 8 Abs. 1 Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" vom 30. November 2001 (WBVS) nicht berücksichtigt worden seien, führt auch dieser Einwand nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrages. Nach § 3a der nunmehrigen Fassung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Daher sind etwaige für den Beitragsanspruch des Beklagten grundsätzlich erhebliche Satzungsfehler, etwa ein Beschluss einer nicht ordnungsgemäß geladenen Verbandsversammlung über die Ausgestaltung der zu erhebenden Beiträge (vgl. die Anlage 1 - Veranlagungsregel - zur WBVS), seit Inkrafttreten des zuvor genannten Gesetzes vom 17. Dezember 2008 geheilt. Zunächst vorliegende Verstöße gegen die Verpflichtung zur Ladung sämtlicher Mitglieder (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 48 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) sowie § 8 Abs. 4 WBVS) führen damit nicht mehr zur Rechtswidrigkeit einer von der nicht ordnungsgemäß geladenen Verbandsversammlung beschlossenen satzungsmäßigen Beitragsregelung und der danach erlassenen Beitragsbescheide.

11

Die gegen § 3 a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat hat in einem ähnlich gelagerten, zwischen den Beteiligten geführten Verfahren (Beschluss v. 08. Juni 2009 - 1 M 160/08 -) zu dieser Problematik im Wesentlichen folgenden Rechtsstandpunkt eingenommen:

12

Der Senat folgt den verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, die die Rechtsmittelführerin gegen den mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden neu in das Gesetz eingefügten § 3a erhoben hat. Dem Antrag, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des neu eingefügten § 3a einzuholen, kann der Senat deshalb nicht entsprechen. Voraussetzung für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ist, dass das vorlegende Gericht - hier also der Senat - von der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift überzeugt ist (vgl. BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89 -, BVerfGE 81, 276). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot verstößt.

13

Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Eine echte, verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt jedoch zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06 -, juris, Rn. 29 ff).

14

§ 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden bewirkt eine echte Rückwirkung, indem es die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung anordnet und somit auch das Zustandekommen (Ladung und Beschlussfassung) der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen erfasst. Damit regelt es nachträglich die Rechtsfolgen von vollständig der Vergangenheit angehörenden Tatbeständen. Diese Rückwirkung von Rechtsfolgen bedingt im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Verletzung entgegenstehenden geschützten Vertrauens. Die Rechtsmittelführerin hat in ihrem Beschwerdevorbringen keine Sachverhalte aufgezeigt, wonach von den Verfahrensbestimmungen über die Ladung zur Verbandsversammlung und die Beschlussfassung (§§ 7, 8 WBVS, § 48 WVG) betroffene Verbandsmitglieder schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand dieser Regelungen gebildet hätten, das durch die Regelung über die Unbeachtlichkeit von Fehlern nach § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden missachtet würde. Derartiges ist für den Senat auch nicht aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich.

15

Das Verbot echter Rückwirkung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, die "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat. Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte (BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36/02 -, juris). Der Betroffene muss mit anderen Worten darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen von der Rechtsordnung anerkannt bleibt (Finanzgericht Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07 -, juris).

16

Hier scheidet zunächst die Rechtsmittelführerin als von der rückwirkenden Regelung des § 3a des oben genannten Gesetzes in einer Vertrauensposition nachteilig Betroffene aus. Die Rechtsmittelführerin ist als Mitglied nach § 2 Nr. 1 GUVG offenbar zu den Verbandssitzungen geladen worden und konnte an den Verbandsbeschlüssen ordnungsgemäß mitwirken. Anderes ist weder vorgetragen noch bekannt. Soweit geltend gemacht wird, die BVVG, einzelne Kirchengemeinden oder der Eigentümer der Flächen der Lieschower Wiek hätten als von der Grundsteuer befreite Eigentümer geladen werden müssen, dies sei jedoch nicht geschehen, ist - ungeachtet der Frage der Richtigkeit dieses Vortrages, die der Senat im vorliegenden Verfahren nicht nachzuprüfen gezwungen ist - nicht zu erkennen, inwieweit diese Grundstückseigentümer ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der von § 3a erfassten Verfahrensbestimmungen gebildet haben könnten. Weder dem Vortrag der Rechtsmittelführerin noch den Akten ist irgendein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eines der hier angesprochenen Verbandsmitglieder versucht hätte, seine Teilnahmerechte zu wahren oder durchzusetzen. Erst recht ist nichts dafür erkennbar, dass diese Mitglieder im Vertrauen auf die genannten Verfahrensrechte irgendwelche Entscheidungen getroffen hätten, deren Folgen nunmehr als geschützte Vertrauenspositionen einer rückwirkenden Änderung des Rechts entgegenstünden, weil sie sich nunmehr als nachteilig erwiesen. Vielmehr scheint davon ausgegangen werden zu dürfen, dass die von der Antragstellerin aufgezählten natürlichen und juristischen Personen von ihrer Rechtsstellung als zu beteiligende Verbandsmitglieder überhaupt keine Kenntnis besaßen und infolgedessen ihre Entscheidungen und Dispositionen auch nicht an diesen ihnen nicht bewussten Beteiligungsrechten ausgerichtet haben.

17

Auch dem Einwand, in der rückwirkenden Heilung von Verfahrensfehlern nach § 3a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden liege zugleich eine Missachtung der Rechtsweggarantie, ist nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen. Die Grenzen eines solchen Entzugs bilden die materiellen Grundrechte und das Rückwirkungsverbot (BVerfG - 2 BvL 14/98 -, juris). Der von einer rückwirkenden Rechtsänderung betroffene Kläger ist im Übrigen dadurch hinreichend geschützt, dass er - hätten ohne die Rechtsänderung die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abgabenbescheides vorgelegen - die Kostenlast durch eine Erledigungserklärung abwenden kann (vgl. dazu ausführlich BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87/88 -, juris, Rn. 14)

18

An dieser Ansicht hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. Etwaige Ladungsfehler und damit in Zusammenhang stehende Mängel von Verbandsbeschlüssen gelten seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 als geheilt. Dem Antrag der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, war mangels Überzeugung des Senates von der Verfassungswidrigkeit des § 3a Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden nicht zu entsprechen.

19

Aus diesem Grunde kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin irrigerweise annimmt, das Verwaltungsgericht Greifswald habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) festgestellt, die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" seien rechtsfehlerhaft und damit unwirksam gewesen. Der hier beklagte Verband ist in dem Verfahren 3 A 587/05 nicht Verfahrensbeteiligter gewesen und auch sonst an keiner Stelle der Entscheidungsgründe angesprochen worden. Dass Ladungsfehler auf Seiten des hier beklagten Verbandes überhaupt konkret aufgetreten sind, ist dem Zulassungsvorbringen dementsprechend nicht zu entnehmen, jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht mehr zu klären.

20

Soweit die Klägerin eine Unvereinbarkeit der Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden mit den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes geltend macht, bezieht sich dieser Vortrag auf die Bestimmung über den Kreis der Verbandsmitglieder (§ 2 Abs. 1 GUVG), die erst Ende des Jahres 2008 ohne rückwirkende Geltung in Kraft getreten ist und deshalb für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen, das Jahr 2003 betreffenden Beitragsbescheides ohne Bedeutung ist.

21

2. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anspricht, fehlt es an jeglicher Darlegung.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

25

Hinweis:

26

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Verbandsbeitrags.

2

Der Kläger ist als Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke der Rügenschen Kleinbahn "dingliches" Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen". Mit Bescheid vom 25.01.2007 zog der Beklagte den Kläger zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2007 i.H.v. EUR 1.239,46 heran. Darin enthalten sind allgemeine Gewässerunterhaltungskosten i.H.v. EUR 1.234,66 sowie Kosten für das Schöpfwerk Neuensien i.H.v. EUR 4,80. Unter dem 21.02.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er damit begründete, dass die Berechnung der Zu- und Abschläge nicht auf Grundlage der Nutzungsartangaben des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) erfolgen dürfe, weil diese zu ungenau seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück.

3

Am 20.08.2007 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die Regelung über das Beitragsverhältnis in der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" einschließlich der Veranlagungsregel gemäß Anlage 1 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Vorteilsprinzip. Die Veranlagungsregel stütze sich auf die Angaben der Nutzungsarten des ALB. Diese Angaben seien jedoch oftmals unzutreffend. Die derzeit im Kataster ausgewiesenen Nutzungsarten seien vielfach noch von den zu DDR-Zeiten ermittelten Nutzungsarten abgeleitet und daher überholt. Zwar könnten die Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes Veränderungen jährlich bis zum 30. September dem Beklagten mitteilen. Diese Mitteilung führe jedoch nicht zu einer Änderung des ALB. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Veranlagungsregelung u.a. nach der Fähigkeit einzelner Flächen und ihrer Vegetation, Niederschlagsmengen aufzunehmen, unterscheide. Der Angabe der Nutzungsart "Gebäude- und Freifläche" lasse sich jedoch weder das Verhältnis von bebauter und unbebauter Fläche entnehmen, noch gebe sie Aufschluss über den Versiegelungsgrad eines Flurstücks und damit über seine Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen. Eine in einem anderen Zusammenhang durchgeführte Untersuchung des Klägers habe ergeben, dass bei verschiedenen Flurstücken mit einer Gesamtfläche von 284.705 m² im ALB 152.985 m² als Gebäude- und Freifläche ausgewiesen seien. Tatsächlich befestigt und damit versiegelt seien jedoch nur 60.486 m², also 40 v.H. der Gebäude- und Freifläche. Weiter berücksichtige das ALB nicht, dass auf den Flurstücken des Klägers nur ein schmaler Streifen für die Gleise der Rügenschen Kleinbahn genutzt werde und dass selbst die Gleise mit ihrem Unterbau aus Schotter den Boden nicht versiegeln würden. Es sei möglich und sachgerecht, dass der Beklagte die versiegelten Flurstücksflächen im Wege der Selbstauskunft seiner Mitglieder ermittele, wie dies z.B. von der Stadt Münster i.W. durchgeführt werde. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichsetzung liege auch darin, dass in der Veranlagungsregel Betriebs- und Verkehrsflächen den Gebäude- und Freiflächen gleichgesetzt würden. Auch der ausnahmslos normierte Faktor 4 für die Zuschläge sei willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht z.B. der Faktor 3 oder 5 gewählt worden sei.

4

Weiter sei zu bemängeln, dass die Veranlagungsregel, obwohl sie die tatsächlichen Verhältnisse gerade nicht berücksichtige, davon ausgehe, dass bestimmte Grundstücke intensivere Gewässerunterhaltungsmaßnahmen erforderten. Diese Feststellung des Mehraufwandes erfordere eine Feststellung des durchschnittlichen Aufwandes im Gewässereinzugsgebiet und die Feststellung, welche zusätzlichen Aufwendungen wegen eines bestimmten Grundstücks erforderlich seien. Es sei nicht ersichtlich, wie der Gewässerdichtefaktor gebildet werde.

5

Zudem verstießen die Regelungen über das Beitragsverhältnis gegen das Äquivalenzprinzip. Die Satzung enthalte keine Aussagen zu den Vorteilen der Eigentümer einzelner Grundstücke. Es könne daher nicht ermittelt werden, ob der Wert der Leistung der Höhe des Beitrags entspricht. Ein Missverhältnis sei jedenfalls in Ansehung solcher Grundstücke gegeben, die nicht über niederschlagsableitende Abflussanlagen verfügten, der Niederschlag also auf dem Grundstück versickere.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, die Heranziehung sei rechtmäßig. Die Veranlagungsregel sei nicht zu beanstanden. Der Rückgriff auf die Daten des ALB sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die gebühren- und beitragsrechtlichen Kriterien des Kommunalabgabengesetzes seien auf die Verbandsumlage nicht übertragbar. Die Umlage von Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder habe keinen Entgeltcharakter, so dass es keines Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedürfe. Die Umlage sei erst dann unzulässig, wenn sie sachunangemessen sei und zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führe. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung könne sogar auf den Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt werden. Die Faktoren für die Zu- und Abschläge seien im Interesse einer größeren Beitragsgerechtigkeit im Verhältnis zu einem reinen Flächenmaßstab normiert worden. Die Festlegungen seien auf der Verbandsversammlung ausführlich diskutiert und beschlossen worden. Die Bildung des Gewässerdichtefaktors gehe aus der Veranlagungsregel ebenfalls deutlich hervor.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) und den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 5 und 20 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" (Verbandssatzung - WBVS) vom 06.12.2006 nebst dazugehöriger Veranlagungsregel. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbandssatzung bestehen nicht.

13

Die Kammer lässt offen, ob der Satzungsbeschluss formell fehlerhaft war, weil nicht sämtliche "dinglichen" Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.12.2007 - 3 A 587/05, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks betreffend den Wasser- und Bodenverband Müritz). Denn eine solcher Fehler - sollte er denn aufgetreten sein - ist zwischenzeitlich geheilt worden. Nach § 3a GUVG i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes vom 17.12.2008 (GVOBl. M-V S. 499) sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31.12.2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Damit ist eine Fehlerheilung eingetreten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung, insbesondere die Zulässigkeit der darin liegenden Rückwirkung, bestehen nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v . 09.06.2009 - 1 L 113/05, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks).

14

Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit ergibt sich der erforderliche Mindestinhalt der Satzung aus § 6 Abs. 2 WVG. Die strengeren Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) gelten dagegen nicht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 31.05.2000 - 3 A 1181/98, S. 13 des Entscheidungsumdrucks). Daher ist unschädlich, dass der Hebesatz (Abgabensatz) weder in § 19 Abs. 1 WBVS noch in der Veranlagungsregel erwähnt wird und damit nicht Satzungsbestandteil ist, denn der Hebesatz gehört nicht zum erforderlichen Mindestinhalt nach § 6 Abs. 2 WVG. Die Vorschrift schreibt in Nr. 6 für die Beitragsbemessung lediglich die Festlegung von Grundsätzen vor. Einwände gegen die Kalkulation des Hebesatzes hat der Kläger nicht geltend gemacht.

15

Die Satzung enthält einen hinreichend bestimmten Beitragsmaßstab. Nach § 19 Abs. 1 WBVS bemisst sich der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und Anlagen nach der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche des Mitglieds und dem Vorteil, den das Mitglied von den Verbandsaufgaben hat. Grundlage zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten bildet die Veranlagungsregel, die Bestandteil der Satzung ist (Sätze 2 und 3 l.cit.). Gemäß § 20 Abs. 1 WBVS ist auf Grundlage der Veranlagungsregel ein Beitragsbuch zu erstellen. Dieses enthält die Berechnung der Beitragseinheiten für jedes Mitglied. Nach der Veranlagungsregel wird die auf Grundlage des ALB mit dem Stand 31.08. des Vorjahres ermittelte Gesamtfläche jeder Gemeinde, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet, die sich aus der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung in Meter pro Hektar (m/ha) dieser Fläche ergibt. Nach Multiplikation der Flächen mit dem jeweiligen Faktor (1,0 bis 1,5) ergeben sich die Grundbeitragseinheiten. Zu bzw. von den Grundbeitragseinheiten werden Zuschläge oder Abschläge für bestimmte Nutzungsarten addiert bzw. subtrahiert, die im Einzelnen in der Veranlagungsregel niedergelegt sind. Die so errechneten Gesamtbeitragseinheiten werden mit dem allgemeinen Hebesatz für Gewässerunterhaltung und Verwaltung multipliziert und ergeben auf diese Weise den Beitrag für die allgemeine Gewässerunterhaltung. Für die Unterhaltung von Schöpfwerken und Deichen, die nur einem Teil der Mitglieder Vorteile gewähren, ist das Beitragsverhältnis gemäß § 19 Abs. 4 WBVS aus den tatsächlich entstehenden Kosten nach der bevorteilten Fläche je Deich (Poldergebiet) und je Schöpfwerk (Vorteilsfläche) hektargleich zu ermitteln.

16

Diese Regelungen begegnen auch inhaltlich keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Veranlagungsregel nicht gegen das in § 28 Abs. 4 WVG i.V.m. § 3 Satz 1 GUVG normierte Vorteilsprinzip. Nach der zuerst genannten Bestimmung besteht eine Beitragspflicht der Verbandsmitglieder nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. § 3 Satz 1 GUVG bestimmt, dass für Unterhaltungsverbände das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe gilt, dass sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Der danach vorausgesetzte Vorteil liegt bereits in der Übertragung der Gewässerunterhaltungslast gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeswassergesetz - LWaG) auf den Wasser- und Bodenverband. Denn andernfalls würde die Gewässerunterhaltung nach der Grundregel des § 29 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen. Die Gemeinden werden durch die Übertragung auch insoweit bevorteilt, als sie nicht Eigentümerinnen der im Wassereinzugsbereich gelegenen Grundstücke sind, denn es darf nicht verkannt werden, dass nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Übertragung der Unterhaltungslast auf die Gemeinden möglich ist, die Gemeinden also bis zum Inkrafttreten des § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG potenzielle Trägerinnen der Unterhaltungslast waren. Der Vorteilsbegriff nach § 3 Satz 1 GUVG i.V.m. § 28 Abs. 4 WVG ist somit in einem weiteren Sinne zu verstehen, der sowohl die Befreiung von der bestehenden als auch einer potenziellen Unterhaltungslast umfasst (VG Greifswald, Urt. v. 02.01.2007 - 3 A 1679/07, S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks; Urt. v. 27.01.1994 - 3 A 371/93, ZfW 1995, 124, 126).

17

Ob sich eine bestimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahme im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhaft oder umgekehrt nachteilig auf die Grundstücke auswirkt, ist für die Annahme einer Vorteilslage unbeachtlich. Anknüpfungsmerkmal für die Verbandszugehörigkeit ist nach § 1 GUVG die bloße Belegenheit eines Grundstücks in einem der in der Anlage zu § 1 GUVG genannten Gewässereinzugsgebiete. Dies entspricht dem der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG zu Grunde liegenden Gedanken, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Gewässereinzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist. Die unterschiedlich ausgeprägte "Nützlichkeit" der Grundstücke für den Wasserhaushalt darf dabei außer Betracht bleiben. Insofern handelt es sich hier um einen abstrakten Vorteil. Der Einwand des Klägers, der Beitrag dürfe für solche Grundstücke nicht erhoben werden, bei denen der Niederschlag vollständig auf dem Grundstück versickere, trifft damit ersichtlich nicht zu. Aus diesem Grunde unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Gleisflächen der Rügenschen Kleinbahn in den Vorteilsausgleich einbezogen werden, obwohl davon auszugehen ist, dass der Niederschlag im Schotterbett der Gleise versickert.

18

Auch die in der Veranlagungsregel enthaltenen Differenzierungen nach Gewässerdichte, Flächengröße und Nutzungsarten sind nicht zu beanstanden. Hier steht den Wasser- und Bodenverbänden ein Spielraum zu. Dies zeigt nicht nur § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG, wonach "für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht", sondern auch § 30 Abs. 2 WVG, wonach die Satzung "für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen kann" (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98, juris Rn. 33). Daher ist nach der Rechtsprechung der Kammer ein reiner Flächenmaßstab jedenfalls für die allgemeine Gewässerunterhaltung ebenso zulässig wie ein modifizierter Flächenmaßstab, der für bestimmte Nutzungsarten Zuschläge bzw. Abschläge vorsieht. Der dem Wasser- und Bodenverband zustehende Spielraum ist erst verletzt, wenn wenn sich die Differenzierungen als willkürlich erweisen, weil sie unter keinen sachlichen Grund als gerechtfertigt erscheinen (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 20.02.2003 - 3 B 866/01, S. 8 des Entscheidungsumdrucks). Dies trifft jedoch auf keines der genannten Kriterien zu.

19

Die Ermittlung der Gewässerdichte (ausgedrückt in m pro ha) und des hierfür maßgebenden Faktors in Anlage 1 Nr. 2 beruhen auf der einleuchtenden Erwägung, dass Gebiete mit einer hohen Gewässerdichte umfangreichere Unterhaltungsmaßnahmen erfordern, als Gebiete mit einer niedrigeren Gewässerdichte. Dies wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterteilung in vier Beitragsklassen mit unterschiedlichen Faktoren willkürlich ist, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar. Die Stufeneinteilung sieht, ausgehend von dem Faktor 1 für die Beitragsklasse 1, lineare Erhöhungen des Faktors um jeweils 0,15 (für die Beitragsklassen 2 und 3) sowie eine weitere Erhöhung um 0,2 für die Beitragsklasse 4 vor. Die Degression der übrigen Stufen im Verhältnis zur Stufe 1 ist dadurch gerechtfertigt, dass es unabhängig von der Gewässerdichte eine "Grundunterhaltungslast" gibt, die eine stärkere Beteiligung von Flächen mit einer niedrigen Gewässerdichte rechtfertigt. Die leichte Progression in der Beitragsklasse 4 im Verhältnis zu den Beitragsklassen 2 und 3 erklärt sich dadurch, dass die Beitragsklasse 4 "nach oben offen" ist und daher auch Gebiete mit einer außerordentlich hohen Gewässerdichte erfasst.

20

Die Grundbeitragseinheiten (Anlage 1 Nr. 3) ergeben sich durch Multiplikation der Beitragsfläche (Grundstücksfläche) mit dem einschlägigen Faktor für die Gewässerdichte. Hiergegen hat der Kläger Einwände nicht erhoben. Dass die Größe der bevorteilten Grundstücksfläche ein maßgebendes Kriterium für die Beitragsbemessung ist, liegt auf der Hand und bedarf daher auch keiner vertiefenden Darlegung.

21

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Regelung über Zu- und Abschläge (Anlage 1 Nr. 4) nicht zu beanstanden. Insbesondere darf sie unter Rückgriff auf die Angaben der Nutzungsart im ALB erfolgen, da der Liegenschaftsnachweis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) u.a. die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften umfasst. Dass die Angabe der tatsächlichen Nutzung nicht vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs erfasst wird, ist in dem hier interessierenden Zusammenhang unbeachtlich. Soweit der Kläger ohne nähere Begründung weiter einwendet, die Angabe der tatsächlichen Nutzung im ALB sei häufig falsch bzw. überholt, ist dieser Vortrag unsubstanziiert und daher nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen. Zwar trifft es zu, dass sich die Art und die Fläche der tatsächlichen Nutzung einer Liegenschaft ändern kann. Diesem Umstand trägt aber § 13 Abs. 1 VermKatG Rechnung; die Vorschrift bestimmt, dass das Liegenschaftskataster fortzuführen ist, wenn die für die Liegenschaften nachgewiesenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert worden sind oder verändert werden sollen. Sie ist Ausdruck des katasterrechtlichen Aktualitätsgebotes (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht, 2. Auflage 2002, § 12 Anm. 4.1.5). Die hierzu erforderlichen Auskunftspflichten der Betroffenen sowie Befugnisse der Katasterbehörde sind in § 14 VermKatG normiert. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme fernliegend, die Angabe der Art der tatsächlichen Nutzung im ALB treffe in erheblichem Maße nicht (mehr) zu. Der Einwand des Klägers, die Meldung einer Veränderung an den Beklagten führe nicht zu einer Fortführung des ALB, dürfte zwar zutreffen, ist aber unerheblich, da der Beklagte nicht Katasterbehörde ist.

22

Dem weiteren Einwand, der Rückgriff auf die Angaben der tatsächlichen Nutzung im ALB verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sich der Nutzungsangabe "Gebäude- und Freifläche" weder das Verhältnis von bebauter und unbebauter Fläche entnehmen lässt, noch dass sie geeignet ist, Aufschluss zu geben über den Versiegelungsgrad eines Flurstücks und damit über seine Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen. Dies hilft dem Kläger jedoch nicht weiter, weil diese Unterscheidung für die Beitragsbemessung nicht erforderlich ist. Richtig ist allerdings, dass die Zu- bzw. Abschlagsregelung nach der Fähigkeit von Grundstücksflächen unterscheidet, Niederschlagsmengen aufzunehmen. Richtig ist auch, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Flächen der Nutzungsart "Gebäude- und Freiflächen" einen Versiegelungsgrad von annähernd 100 v.H. aufweisen, sondern dass - wie der Kläger darlegt - erhebliche Teile der Flächen mit dieser Nutzungsartangabe nicht versiegelt sind und damit mehr an Niederschlagswasser aufnehmen können als versiegelte Flächen. Dennoch ist die Gleichbehandlung der versiegelten und der nicht versiegelten Flächen gerechtfertigt, so dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ausscheidet. Wie bereits erwähnt, steht dem Wasser- und Bodenverband bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge ein Spielraum zu, da nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs bestimmt, ob und welche Differenzierungen der Gleichheitssatz bei der Ordnung eines Sachverhalts zulässt oder gar erfordert. Dabei können der Gesetzgeber und - hier - der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen. Ihr Spielraum endet erst dort, wo die gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte wegen deren Unterschiede nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitssinn orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer Grund für die rechtssatzmäßige Gleichbehandlung fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1973 - IV C 21.70, juris Rn. 18).

23

Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die fehlende Differenzierung innerhalb derselben Nutzungsart ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Maßgebend ist, dass die Veranlagungsregelung für die Beitragsermittlung an die im Automatisierten Liegenschaftsbuch ausgewiesenen Nutzungsarten anknüpft, was eine Flächenermittlung einschließlich der Zu- und Abschläge ohne zeit- und kostenaufwändige "Vorortermittlungen" erlaubt. Dies wäre bei der vom Kläger geforderten exakten Unterscheidung nach versiegelten und nicht versiegelten Flächen nicht mehr möglich. Das Flächenverhältnis müsste bei allen betroffenen Grundstücken im Verbandsgebiet in jedem Einzelfall geprüft werden; zudem wäre es erforderlich, die Prüfungen regelmäßig zu wiederholen, da der tatsächliche Zustand der Liegenschaften dem Wandel unterliegt. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass Streitigkeiten über die Wasseraufnahmefähigkeit bestimmter Flächen auftreten, die die Beitragserhebung erschweren. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand würde zu höheren Kosten führen, die wiederum die Beitragspflichtigen zu tragen hätten. Der Einwand des Klägers, andere Aufgabenträger würden die von ihm geforderte Unterscheidung durchführen, verkennt, dass Prüfungsmaßstab vorliegend nicht die angemessenste oder gar "gerechteste" Lösung ist. Maßgebend ist allein, dass für die vom Wasser- und Bodenverband "Rügen" gewählte Regelung ein sachlicher Grund besteht und daher die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz ausscheidet.

24

Anhaltspunkte dafür, dass der einheitliche Faktor 4 für die Zuschläge für befestigte Flächen sachwidrig ist, werden vom Kläger nicht dargelegt. Sie drängen sich auch nicht auf.

25

Gleiches gilt für den Umstand, dass in der Veranlagungsregel Betriebs- und Verkehrsflächen den Gebäude- und Freiflächen gleichgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass der höhere Versiegelungsgrad von Verkehrsflächen ebenso wie der von Gebäude- und Freiflächen intensivere Gewässerunterhaltungsmaßnahmen erforderlich macht.

26

Der weitere Einwand, der Veranlagungsregel sei nicht zu entnehmen, dass die Normierung der Faktoren für die Zu- und Abschläge auf Grundlage eines zuvor ermittelten Durchschnittswertes erfolgt sei, ist unerheblich, da die Veranlagungsregel eine solche Angabe nicht enthalten muss.

27

Soweit der Kläger schließlich meint, die Veranlagungsregel verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwG, Beschl. v. 04.06.2002 - 9 B 15/02, juris).

28

Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der Veranlagungsregel durch den Beklagten fehlerhaft ist, werden vom Kläger weder vorgetragen, noch drängen sie sich auf.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.