Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 3 A 1224/14

published on 01/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 3 A 1224/14
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Gericht

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Tenor

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 - soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte Gebiete geltend gemacht werden, darstellt -, Gl.Nr. 8.3.2 - soweit sie regelt, dass nur der Schöpfwerksaufwand für das über die unterirdische Zuströmung anfallende Wasser gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden kann -, Gl.Nr. 8.1.2.2.1 - soweit darin festgesetzt wird, dass der Damm regelmäßig zu mähen und auf Sickerstellen zu kontrollieren ist und festgestellt wird, dass die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Dammbauwerkes keinen Mehraufwand darstellt - und Gl.Nr. 8.2.1.1 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 3 - Unterhaltung des Krebswehres/Fischaufstiegsanlage - des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 2. Oktober 2014 aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss.

2

Er ist eine gesetzlich gegründete Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet „Barthe, Prohner Bach, Küste“ obliegt. Mitglieder des Klägers sind die Eigentümer der im Niederschlagsgebiet gelegenen grundsteuerbefreiten Grundstücke und im Übrigen die Gemeinden. Zum Zuständigkeitsbereich des Klägers gehören der ca. 8 km südlich von Stralsund gelegene Krummenhagener See und der landwirtschaftlich genutzte Polder Zarrendorf.

3

Der Polder Zarrendorf liegt östlich des Krummenhagener Sees und entwässert in diesen über den Graben 3. Da ein freies Gefälle nicht vorhanden ist – der gegenwärtige Wasserstand im Polder liegt bei 13,30 bis 13,40 m HN –, wird das Wasser durch das Schöpfwerk (SW) Zarrendorf gehoben. Das SW Zarrendorf liegt unmittelbar östlich des in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes befindlichen Dammes Krummenhagener See, der eine Länge von 300 m aufweist und die Polderfläche vom See trennt. Der Krummenhagener See – bestehend aus den Teichflächen A bis E – entwässert durch den Mühlengraben (Graben 20) in den 2,8 km entfernten Borgwallsee und dieser in die Barthe. Der Mühlengraben verlässt bei der Ortschaft Seemühl den Krummenhagener See an seinem westlichen Ende. Etwa 370 m unterhalb des Abflusses befindet sich das im Jahre 1994 errichtete Krebswehr, dessen Sohlschwelle den Wasserspiegel des Krummenhagener Sees bis zu seinem Umbau im Sommer 2015 auf permanent 14,00 m HN (Höhennormal/Pegel Kronstadt = 14,15 m NN Normalnull/Pegel Amsterdam) hielt. Seit dem Umbau beträgt die Ablaufhöhe 13,85 m HN. Die seinerzeit am Krebswehr errichtete Fischaufstiegsanlage hat sich nach den Feststellungen des Beklagten als funktionslos erwiesen.

4

Der Krummenhagener See weist einen hohen nationalen und internationalen Naturschutzstatus auf. Er liegt innerhalb des bereits seit dem Jahre 1941 bestehenden NSG „Krummenhagener See“, des FFH-Gebietes DE 1744-301 „Krummenhagener See, Borgwallsee, Pütter See“ und des EU-Vogelschutzgebietes DE 1743-401 „Nordvorpommersche Waldlandschaft“. Allerdings neigt er zur Verlandung. In den letzten Jahrzehnten hat sich die Seefläche erheblich verkleinert. Ohne das Krebswehr beliefe sich der Wasserspiegel des Krummenhagener Sees auf nur 13,53 m HN. Dieser Wasserstand hätte ein hydraulisches Gleichgewicht zwischen Polder und See zur Folge; die Unterströmung des Dammes läge bei annähernd Null. Durch den Anstau des Krummenhagener Sees steht permanent Wasser am Dammfuß. Dadurch erfolgt eine Rückströmung des Wassers durch Unterströmung des Dammes Krummenhagener See in den Polder. Dies erhöht die Betriebskosten des SW Zarrendorf. Die Unterströmung hat weiter zur Folge, dass der Damm abzusacken drohte und Unterhaltungsmaßnahmen notwendig waren.

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Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. November 2009 – 3 A 1010/08 – wies das VG Greifswald eine Klage des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegen einen Beitragsbescheid des Klägers u.a. wegen der durch die Rückströmung in den Polder Zarrendorf verursachten Mehrkosten des Schöpfwerksbetriebs ab.

6

Die Beigeladene ist ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung und zur Regionalentwicklung durchführt. Sie beabsichtigt die Neuordnung des Polders Zarrendorf einschließlich des Ablaufbauwerks Krummenhagener See (Krebswehr). Unter dem 6. März 2012 beantragte sie die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Die von der Beigeladenen eingereichte Genehmigungsplanung lag in der Zeit vom 21. Mai 2012 bis 22. Juni 2012 in den Geschäftsräumen der Ämter N und M sowie des Beklagten aus. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 forderte der Beklagte als Anhörungsbehörde u.a. den Kläger als Träger öffentlicher Belange unter Beifügung der Planunterlagen zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 12. Juli 2012. Am 23. Oktober 2012 erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung die öffentliche Erörterung der Einwendungen gegen den Plan und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Am 2. Oktober 2014 erließ der Beklagte den vorliegend streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss, dessen öffentliche Bekanntmachung durch Auslegung vom 7. bis 21. Oktober 2014 erfolgte.

7

In dem Planfeststellungsbeschluss stellte der Beklagte den von der Beigeladenen vorgelegten Plan für die Umsetzung des Schöpfwerkes Zarrendorf und die Festsetzung von Wasserständen am Krummenhagener See mit den Maßnahmen

8

- Verlegung des Schöpfwerkstandortes einschl. Neubau

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- Neuerrichtung des Polderdammsees am Krummenhagener See

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- Neubau des Ablaufbauwerkes am Krummenhagener See (Krebswehr)

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- Maßnahmen zur Sicherung der Nichtbeeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke und

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- Monitoring der Grund- und Oberflächenwasserstände

13

fest. Abweichend vom vorgelegten Plan stellte der Beklagte die Überlaufhöhe des Ablaufbauwerkes (Krebswehr) auf 13,85 m HN (statt 14,00 m HN) fest.

14

In dem Planfeststellungsbeschluss Teil A, Abschnitt IV (wasserrechtliche Entscheidungen) heißt es:

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2 Polder und Schöpfwerk Zarrendorf

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Die Maßnahme umfasst die Rückverlegung des Schöpfwerkes Zarrendorf um ca. 500 m nach Südosten (neben das kleine Gehölz am Graben 3) unter Neuregulierung des hydrologischen Systems im westlichen Polder Zarrendorf.

17

Folgende Festlegungen für den Polder und das Schöpfwerk Zarrendorf gelten als Wasserrecht zugunsten des Wasser- und Bodenverbandes „Barthe/Küste“.

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2.1 Poldergebiet

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Die Fläche des Poldergebietes verringert sich um 18 ha und beläuft sich auf ca. 55 ha. (Das Poldergebiet wird bestimmt durch die Höhe des Dammbauwerkes 14,50 m HN: alle Flächen, die niedriger liegen, können nicht im Freigefälle in den See entwässern, sondern müssen geschöpft werden.)

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2.2 Schöpfwerk

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In Höhe der Damm-Station 0+250 wird ein neues Schöpfwerk errichtet, welches sämtliches binnenseitig anfallendes Wasser in den vorhandenen Graben 3* mit Vorflut zum Krummenhagener See schöpft. Zur Anbindung des Schöpfwerksauslaufes an den bestehenden Graben 3* wird 140 m Graben gebaut.

22

*Anmerkung: der Graben 3 wird folgend (siehe Abschnitt 0) als Fließgewässer „entwidmet“ und der Ablaufrinne des krummen Hagener Sees zugeordnet.

23

Für das Schöpfwerk werden folgende maßgeblichen Wasserstände festgestellt:

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Einschaltpeil: 13,70 m HN Ausschaltpeil: 13,20 m HN

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Das Schöpfwerk wird als Schacht-Schöpfwerk (Stahlbeton) errichtet. Am Einlaufbauwerk ist ein Rechen anzuordnen. Es sind mindestens 3 Pumpen vorzusehen. Die Ableitung erfolgt über 3 Rohrleitungen DN 300, 20 m lang. Das Einlaufbauwerk mit Rechen und die vorgenannten Ablaufleitungen gehören zum Schöpfwerk. Das Bauwerk wird mit einem 2 m hohen Maschendrahtzaun mit Doppelflügeltoranlage gesichert. Die Energieversorgung des Schöpfwerkes erfolgt vom vorhandenen Anschlusspunkt des bestehenden Schöpfwerkes am Wendorfer Weg.

26

4. Gewässerbestand

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4.1 Gewässerbestand Fließgewässer (Gräben)

28

Sowohl der Graben 3 als auch der Graben 3-6 werden in ihrem Verlauf an den neuen Schöpfwerksstandort angepasst.

29

Der Graben 3 wird unterhalb des neuen Schöpfwerkes als Graben 3 entwidmet (lt. Umweltkartenportal: 1.900 m) und dem Gewässersystem Krummenhagener See zugeordnet.

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Zur Sicherung der Entwässerung und Vermeidung von Beeinträchtigungen, ausgehend von den Wasserständen im Krummenhagener See, wird im Bereich Lüdershagen-Kolonie ein Randgraben errichtet (im Folgenden: Graben 3a), der an den Krummenhagener See angeschlossen wird. Dieser ist als Gewässer 2. Ordnung zu unterhalten. Er bildet die Vorflut für die von den Wohngrundstücken einleitenden Stichgräben.

31

(Es folgt eine Tabelle, die Aufschluss über den Verlauf und die Länge der Gräben 3, 3-6 und 3a gibt.)

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Durch die Veränderungen der Gewässerlängen kann es zu Beitragsveränderungen in den betroffenen Gemeinden kommen.

33

Die Stichgräben von den Grundstücken Lüdershagen-Kolonie und der Stichgraben vom Grundstück Gemarkung Wendorf, Flur 2, Flurstück 44/2 sind keine Gewässer, sie werden einmalig im Rahmen des Vorhabens hergestellt.

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8 Entscheidung zur Unterhaltung/Bewirtschaftung

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8.1 Unterhaltung oberirdische Gewässer

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8.1.1 Gräben

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Die unter Punkt 4 gelisteten Gewässer sind in ihrer ausgewiesenen Länge durch den Wasser- und Bodenverband „Barthe/Küste“ zu unterhalten.

38

8.1.1.2 Graben 3a (Lüdershagen-Kolonie)

39

Der Graben ist regelmäßig zu unterhalten. Der nördliche Gewässerrandstreifen kann als Unterhaltungstrasse genutzt werden.

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8.1.2 Krummenhagener See

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8.1.2.1 Ablaufrinne

42

Die Ablaufrinne ist regelmäßig zu kontrollieren bzw. das Monitoring der Wasserstände regelmäßig auszuwerten, um durch eine in einem mehrjährlichen Abstand durchzuführende Unterhaltung/Freiräumung das Abflussvermögen zu gewährleisten bzw. zu verbessern.

43

Eine erforderliche Unterhaltung ist beim Eigentümer des Sees (Land Mecklenburg-Vorpommern) und der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Vorpommern-Rügen) anzuzeigen.

44

Durch den Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste ist der Aufwand einer mehrjährlichen Unterhaltung mit Schwimmtechnik einer regelmäßigen angepassten Gewässerunterhaltung im jeweiligen Einzelfall gegenüberzustellen. Sofern dieser im Einzelfall nachgewiesen ist, kann der Mehraufwand bei der Unterhaltung gegenüber dem Eigentümer, vorliegend dem Land Mecklenburg-Vorpommern, geltend gemacht werden.

45

Die Ausnahmegenehmigungen für die Unterhaltung im ausgewiesenen Naturschutzgebiet (VI-1.1.2) und vom Biotopschutz (VI-1.3.2) sind Bestandteil vorliegenden Beschlusses.

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8.1.2.2 Damm und zugehörige Anlagen

47

8.1.2.2.1 Damm

48

Die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Dammbauwerkes als Ufer des Krummenhagener Sees obliegt dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste und stellen keinen Mehraufwand dar. Der Damm ist regelmäßig zu mähen und auf Sickerstellen zu kontrollieren. Weitere erforderliche Überwachungsmaßnahmen, sofern diese erforderlich werden, sind vom Eigentümer des Sees zu tragen.

49

8.1.2.2.2 Dammparalleler Graben

50

Der dammparallele Graben ist Nebenanlage des Dammbauwerkes. Die Unterhaltung wird dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste übertragen, der den Aufwand gegenüber dem Land vollständig geltend machen kann. Grundsätzlich ist keine Unterhaltung erforderlich. Der Graben ist regelmäßig zu kontrollieren. Sofern eingeschätzt wird, dass eine Räumung erforderlich ist, ist dies mit dem Land M-V abzustimmen.

51

8.1.2.2.3 Stauschacht

52

Der Schacht (ebenfalls Nebenanlage des Dammes) einschließlich integrierter Stauanlage ist regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren. Dies kann als Mehraufwand gegenüber dem Land als Eigentümer des Sees geltend gemacht werden.

53

Aus wassertechnischer Sicht ist keine Bewirtschaftung erforderlich. Sofern ein Erfordernis besteht, hat eine Bedienung des Schachtes ausschließlich durch den Wasser- und Bodenverband in Abstimmung mit dem Eigentümer des Dammes (Ufer des Sees), Land Mecklenburg-Vorpommern, zu erfolgen.

54

8.2 Unterhaltung/Bewirtschaftung Bauwerke

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8.2.1 Krebswehr

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Das Krebswehr als Ablauf- und Fischaufstiegsanlage ist Bestandteil des Gewässersystems 2. Ordnung und durch den Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste zu unterhalten.

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8.2.1.1 Unterhaltung

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Die Stauanlage (oberste Schwelle) ist regelmäßig zu kontrollieren und zu gewährleisten, dass die gesamte Überlaufbreite für die Abführung erhöhter Abflüsse zur Verfügung steht.

59

Diese Unterhaltung stellt keinen Mehraufwand dar.

60

Die Fischaufstiegsanlage und das Hochwasserüberlaufgerinne sind ebenfalls regelmäßig bezüglich der erforderlichen Abflussbreiten zu kontrollieren. Im Falle erforderlicher Unterhaltungsarbeiten (Entfernung von seitlich einwachsendem Bewuchs bzw. Bewuchs im Abflussgerinne) stellen diese keinen Mehraufwand dar. Erforderliche Stein- und Sedimentumlagerungen stellen einen Mehraufwand dar, der gegenüber dem Vorhabenträger geltend gemacht werden kann.

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8.2.1.2 Bewirtschaftung

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Die Bewirtschaftung des Krebswehres (Regulierung der Bohlen im Mittel- und Niedrigwasserbereich) obliegt ebenfalls dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste in Abstimmung mit dem Eigentümer des Sees und kann als Mehraufwand gegenüber dem Land M-V geltend gemacht werden.

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8.3 Schöpfwerk

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8.3.1 Unterhaltung und Bewirtschaftung

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Unterhaltung und Bewirtschaftung des Schöpfwerkes obliegen dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste und stellen keinen Mehraufwand bezüglich der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte Gebiete geltend gemacht werden, dar.

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8.3.2 Aufwand

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Der Schöpfwerksaufwand ist zu splitten als Schöpfwerksaufwand für die Abführung des im Einzugsgebiet anfallenden und für das über die unterirdische Zuströmung anfallenden Wassers. Für den Nachweis ist ein entsprechendes Überwachungssystem zu nutzen (siehe Punkt Monitoring). Die Grundlagen für die Splittung sind durch den Vorhabenträger dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste zu übergeben. Der Schöpfwerksaufwand für das aus dem See zu strömende Wasser ist gegenüber dem Eigentümer des Sees, Land Mecklenburg-Vorpommern, geltend zu machen.

68

Am 17. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 20. November 2014 hat das Gericht die Landgesellschaft M-V mbH beigeladen.

69

Im Sommer 2015 wurden das Krebswehr und der Graben 3a nebst Stichgräben entsprechend den Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses umgebaut bzw. angelegt.

70

Der Kläger ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus den Regelungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, die einen unmittelbaren Zugriff auf die Unterhaltungszuständigkeit und -finanzierung zu Lasten der Verbandsmitglieder darstelle. Der Kläger werde verpflichtet, neue Gewässer und Anlagen in seine Unterhaltungslast aufzunehmen. Mit der getroffenen Entscheidung über Mehrkosten werde in seine Finanzhoheit eingegriffen.

71

Die Klage sei auch begründet, denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. In formell-rechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass zwischen den Unterlagen, die dem Kläger im Zuge des Anhörungsverfahrens übergeben worden seien und den tatsächlich planfestgestellten Maßnahmen erhebliche Unterschiede bestünden. Dadurch seien Anhörungsrechte des Klägers verletzt worden. Dem Kläger sei es auch nicht möglich gewesen, eine Ausfertigung des festgestellten Planes mit allen sich aus der Erörterung ergebenden Änderungen der Planunterlagen aus dem Jahre 2012 einzusehen, da diese wieder ausgelegt noch in irgendeiner anderen Weise veröffentlicht oder bekannt gemacht worden seien. In der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses sei nur auf die Auslegung des Beschlusses verwiesen worden.

72

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei es zunächst fehlerhaft, dass die Unterhaltungspflicht für das Krebswehr mit Fischaufstiegsanlage und Hochwasserüberlaufgerinne in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.2.1, 8.2.1.1 und 8.2.1.2 der Festsetzung dem Kläger auferlegt werde, obwohl dieser gefordert habe, eine Unterhaltungspflicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu begründen. Das Krebswehr als Stauanlage diene auch nach dem Umbau ausschließlich dem Zweck, der Verlandung des Sees durch eine künstliche und dauerhaft stabile Anhebung des Wasserstandes im See entgegenzuwirken. Das Wehr sperre den See im Unterlauf – im Bereich des Ablaufgrabens 20 – vollständig ab. Die Überlaufkante des Wehres diene dem Anstau des Sees. In dem Urteil vom 8. Dezember 2009 habe das VG Greifswald festgestellt, dass das Krebswehr dem Naturschutz diene und sich nicht in der Unterhaltungslast des Klägers befinde. Diese Feststellung treffe immer noch zu, weil sich die Funktion des Bauwerks nicht geändert habe.

73

Auch die für das Krebswehr getroffene Mehrkostenregelung sei rechtswidrig. Die Unterhaltung der Anlage sei mit erhöhten Aufwendungen verbunden. Dies gelte sowohl für die Freihaltung der Überlaufkante als auch die Unterhaltung der aus Steinmaterialien im Gewässerbett bestehenden Fischaufstiegsanlage. Insoweit sei die übliche maschinelle Unterhaltung ausgeschlossen, erforderlich sei eine manuelle Unterhaltung. Künftig würden Holzungsarbeiten erforderlich sein, um ein Zuwachsen des Bauwerks zu verhindern. Auch die Entnahme von abgelagertem Schwemmgut könne nur manuell erfolgen. Der hinsichtlich dieser Mehrkosten gesetzlich begründete Anspruch auf Erschwernisbeiträge könne nicht durch eine Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen werden.

74

Weiter sei es fehlerhaft, dass dem Kläger in Teil A, Abschnitt VI, Gl.Nr. 8.1.2.2.1, 8.1.2.2.2 und 8.1.2.2.3 der Festsetzung die Unterhaltungspflicht für den Damm, den dammparallelen Graben sowie den Stauschacht auferlegt werde. In der Anhörung habe der Kläger gefordert, die Unterhaltungspflicht auch insoweit dem Land Mecklenburg-Vorpommern aufzuerlegen. Die Errichtung des Dammes hänge untrennbar mit dem aus Gründen des Naturschutzes erfolgten Anstau des Krummenhagener Sees zusammen. Der Damm soll den oberirdischen Übertritt des Wassers aus dem Krummenhagener See auf die Polderfläche verhindern. Ohne den zusätzlichen Anstau des Sees wäre aufgrund der bestehenden Geländehöhen am neuen Standort von > 14,00 m HN die Schüttung eines Dammes nicht erforderlich. Zudem handele es sich bei dem Damm nicht um einen Bestandteil des Seeufers. Dies zeige bereits die Forderung des Beklagten auf Sickerkontrollen im Bereich des Dammes – an einem Gewässerufer sei dies weder möglich noch erforderlich. Auch aus diesem Grunde falle der Damm nicht in die Unterhaltungspflicht des Klägers.

75

Entsprechendes gelte für den dammparallelen Graben nebst Stauschacht. Auch insoweit habe der Kläger im Rahmen der Anhörung gefordert, eine Unterhaltungspflicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu begründen. Um den durch den Anstau des Sees zu erwartenden unterirdischen Sickerwasserübertritt in den Polder zu minimieren, sei ursprünglich der Einbau einer Dichtwand geplant gewesen. Hierauf sei dann aus Kostengründen verzichtet worden. Um die Sickerwassermenge, die ohne unterirdische Dichtwand unweigerlich unter dem Graben vom See aus in Richtung Polder zurückdrücke, zu reduzieren soll ein vorhandener Graben als dammparalleler Graben dauerhaft mittels Stauschacht angestaut werden. Da dieser Graben ausweislich der angegriffenen Entscheidung Nebenanlage des Dammbauwerkes sei, sei die Begründung einer Unterhaltungslast des Klägers unzulässig. Gleiches gelte für den Stauschacht.

76

Zudem sei zu berücksichtigen, dass sowohl der dammparallele Graben als auch der Stauschacht nicht den gesetzlich definierten Unterhaltungsaufgaben des Klägers, sondern „sonstigen Zwecken“ diene. Die Anlagen seien nur notwendig, um eine Beeinträchtigung der Polderfläche infolge des aus Gründen des Naturschutzes erfolgten Anstaus des Krummenhagener Sees zu vermeiden.

77

Die Mehrkostenregelung für das Dammbauwerk sei insoweit rechtswidrig, als festgestellt werde, dass seine Unterhaltung und Bewirtschaftung keinen Mehraufwand darstelle. Zwar handele es sich bei dem Damm bei funktionaler Betrachtung um einen Deich. Dennoch scheide eine Unterhaltungslast des Klägers aus, denn der Damm sei aus Gründen des Naturschutzes errichtet worden und diene somit „sonstigen Zwecken“. Der auch insoweit gesetzlich begründete Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten durch Erhebung von Erschwernisbeiträgen könne nicht durch eine Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses aufgehoben werden.

78

Ebenfalls zu Unrecht weise der Planfeststellungsbeschluss in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 2, 2.1, 2.2, 8.3.1 und 8.3.2 der Festsetzung die Unterhaltungslast für das neue Schöpfwerk Zarrendorf ausschließlich dem Kläger zu. Das alte Schöpfwerk sei Mitte der 1970-er Jahre als Bedarfsschöpfwerk errichtet worden. Dies sei seinerzeit notwendig gewesen, weil der Borgwallsee als Wasserreserve zu dieser Zeit auf einen Wasserstand von 13,19 m HN geplant worden sei. Der Anstau des Borgwallsees sei Anfang der 1990-er Jahre jedoch nur auf eine durchschnittliche Höhe von 12,80 m HN erfolgt. Damit wäre ohne das Staubauwerk im Krummenhagener See nur noch eine durchschnittliche Wasserspiegellage von 13,53 m HN zu erwarten. Ein ständiger Schöpfwerksbetrieb wäre unter diesen Bedingungen nicht mehr dauerhaft erforderlich, da der derzeitige Wasserstand im „alten“ Polder bei 13,30 bis 13,40 m HN liege. Nur wegen des aus Gründen des Naturschutzes erfolgten Anstaus des Krummenhagener Sees sei der Betrieb eines Schöpfwerks überhaupt notwendig.

79

Die Mehrkostenregelung für den Betrieb des Schöpfwerks sei ebenfalls fehlerhaft. Zwar enthalte der regelnde Teil des Planfeststellungsbeschlusses insoweit keine Beschränkungen. Jedoch lasse sich seiner Begründung entnehmen, dass die durch den Sickerwasserzustrom verursachten Mehrkosten des Schöpfwerksbetriebs lediglich 5 % der Gesamtkosten ausmachten. Diese Beschränkung sei aus den bereits benannten Gründen fehlerhaft.

80

Die Unterhaltungslast am Graben 3a werde durch die Widmung als Gewässer 2. Ordnung in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 4.1 der Festsetzung ebenfalls zu Unrecht dem Kläger auferlegt. Dem Kläger hätten bis zum Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses keinerlei Unterlagen über den zukünftigen Verlauf, die Längen und die Ausbauquerschnitte des Gewässers vorgelegen. Weder der Graben 3a noch die Stichgräben seien Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen. Hinsichtlich der Stichgräben ordne der Planfeststellungsbeschluss die Unterhaltungslast zwar den Grundstückseigentümern zu. Im Zuge der Bauausführung habe der Beklagte den Eigentümern jedoch eine Änderung der Unterhaltungslast zu Lasten des Klägers zugesichert. In materiell-rechtlicher Hinsicht handele es sich bei dem Graben 3a und den Stichgräben um eine offene Binnenentwässerung, die kein unterhaltungspflichtiges Gewässer 2. Ordnung darstelle. Zudem sei ihre Anlegung nur wegen des Anstaus des Krummenhagener Sees notwendig. Ohne den Anstau wäre eine Vernässung der Grundstücke mit Blick auf die Höhenlage nicht zu befürchten und somit weder der Bau noch die Unterhaltung der Entwässerungsgräben erforderlich.

81

Aber auch wenn man den Graben 3a nebst Stichgräben als Gewässer 2. Ordnung einstufe, so bestehe ein Anspruch des Klägers auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Mehrkostenregelung dergestalt, dass die Unterhaltungskosten des Gewässers vollständig vom Land Mecklenburg-Vorpommern zu tragen seien. Denn die Anlegung des Grabens 3a sowie der Stichgräben sei nur wegen des Anstaus des Krummenhagener Sees erforderlich. Ohne den Anstau bestehe für die nördlich des Grabens 3a gelegenen Grundstücke keine Vernässungsgefahr.

82

Schließlich sei auch die Mehrkostenregelung betreffend den Graben 3 (Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.1.2.1 Abs. 3) fehlerhaft. Bei dem Graben 3 handele es sich um die Ablaufrinne vom Schöpfwerk zur Teichfläche A, von der Teichfläche A zur Teichfläche B und von dieser zur Teichfläche E. Die Ablaufrinne habe die Funktion, den Wasserstand innerhalb des Krummenhagener Sees relativ konstant zu halten. Aus diesem Grund bedürfe sie in mehrjährigen Abständen der Unterhaltung durch den Kläger. Dabei müsse eine verhältnismäßig kostenintensive Schwimmtechnik eingesetzt werden. Dies erkenne der Beklagte in der Mehrkostenregelung im Grundsatz auch an. Fehlerhaft sei es aber, dass die Höhe der erstattungsfähigen Mehrkosten auf den Differenzbetrag zur Höhe der bei einer regelmäßigen „gewöhnlichen“ Gewässerunterhaltung entstehenden Kosten beschränkt werde. Ziel der Regelung sei es, die Erstattung auf die Kosten zu beschränken, die die in einem Mehrjahreszeitraum anfallenden Gesamtkosten einer jährlichen Unterhaltung bei Einsatz von klassischer Kettenbaggertechnik überstiegen. Richtigerweise ergäben sich die erstattungsfähigen Mehrkosten aus dem Differenzbetrag der Kosten der Schwimmtechnik gegenüber den Kosten klassischer Baggertechnik im jeweiligen Einzelfall.

83

Der Kläger beantragt,

84

die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.2.1, 8.2.1.1 und 8.2.1.2; Gl.Nr. 8.1.2.2.1, 8.1.2.2.2 und 8.1.2.2.3; Gl.Nr. 2, 2.1, 2.2, 8.3.1 und 8.3.2; Gl.Nr. 4.1 (soweit darin der Graben 3a als Gewässer 2. Ordnung gewidmet wird) und Gl.Nr. 8.1.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 2. Oktober 2014 aufzuheben;

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hilfsweise (soweit kein Anspruch auf Aufhebung der Festsetzung in Gl.Nr. 4.1 – Widmung des Grabens 3a als Gewässer 2. Ordnung – besteht),

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den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Mehrkostenregelung dergestalt zu ergänzen, dass die Unterhaltungskosten des Grabens 3a sowie der Stichgräben vom Land Mecklenburg-Vorpommern zu tragen sind.

87

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

89

Er ist der Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden sei.

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Der vom Kläger geltend gemachte formell-rechtliche Fehler liege nicht vor. Die Ergänzungen der Planunterlagen hätten in erster Linie Maßnahmen betroffen, die einer Minimierung der Beeinträchtigung der Betroffenheit von angrenzenden Grundstücken dienten. Es hätten sich keine Änderungen ergeben, die für die Unterhaltungsaufgaben relevant gewesen seien. Die Schaffung des zusätzlichen Grabens 3a sei erforderlich, um die Beeinträchtigung im Bereich Lüdershagen-Kolonie zu reduzieren.

91

Die materiell-rechtlichen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses seien ebenfalls frei von Fehlern. Bei dem Krebswehr mit Fischaufstiegsanlage und Hochwasserüberlaufgerinne handele es sich nicht um eine Anlage in, an, unter oder über einem Gewässer, sondern um einen Bestandteil des Gewässers. Zudem diene das Krebswehr hauptsächlich wasserwirtschaftlichen Zwecken. Das im Jahre 1994 errichtete Bauwerk hätte nicht den Erwartungen der Wasserwirtschaft entsprochen. Der seinerzeit errichtete Fischaufstieg habe seinen bestimmungsgemäßen Zweck nicht erfüllen können. Weder für Fische noch für wirbellose Lebewesen sei eine ökologische Durchgängigkeit gegeben gewesen auch der damalige Hochwasserüberlauf sei in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen, weshalb es zeitweise bei Hochwasserereignissen im Krummenhagener See zu unerwünschten Überschreitungen des Zielwasserstandes gekommen sei. Ziel sei es deshalb gewesen, eine wasserbauliche Anlage zu errichten, die in der Lage sein sollte, einen für den maßgeblichen Einwirkungsbereich festgelegten maximalen Seewasserstand auf Dauer zu gewährleisten. Der Ablauf des Krummenhagener Sees, der Mühlengraben (Graben 20), an dem sich das sogenannte Krebswehr befindet, sei ein nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie berichtspflichtiges Gewässer (Wasserkörper BART-0100), für welches die Bewirtschaftungsziele im Wassergesetz festgeschrieben seien. Danach müsse die Bewirtschaftung des Sees bzw. des Mühlengrabens so erfolgen, dass eine Verschlechterung seines ökologischen und chemischen Zustands vermieden bzw. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten bzw. erreicht werde. Die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit am Krebswehr sei, wie weitere planfestgestellten Maßnahmen, Teil des verbindlichen Maßnahmeplanes und damit verbindlich umzusetzen. Die Gewässerunterhaltung müsse dabei den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmeprogramm gestellt würden.

92

Da es sich bei dem Krebswehr um einen Gewässerbestandteil und nicht um eine „sonstigen Zwecken“ dienende Anlage handele, schieden auch Erstattungsansprüche für Mehrkosten aus. Die getroffene Mehrkostenregelung sei daher nicht zu beanstanden.

93

Der Damm sei nach Auffassung des Beklagten Bestandteil des Ufers des Krummenhägener Sees und damit vom Kläger zu unterhalten. Die Modellierung des ursprünglichen Seeufers diene seit den 1970-er Jahren dazu, eine Rückströmung vom See in die Polderflächen zu verhindern. Auch hier bestehe ein ausschließlich wasserwirtschaftlicher Zweck. Aus diesem Grunde sei auch die den Damm betreffende Mehrkostenregelung nicht zu beanstanden.

94

In Bezug auf den dammparallelen Graben nebst Stauschacht sei nur die Unterhaltungslast auf den Kläger übertragen worden. Der Unterhaltungsaufwand könne vom Kläger gegenüber den bevorteilten Grundeigentümern vollständig geltend gemacht werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass über das Erfordernis des Grabens einschließlich Stauschacht in einem Änderungsverfahren nach Vorlage angepasster Ausführungsunterlagen noch entschieden werden müsse. Die derzeitige Regelung sei vorläufig und nicht abschließend. Ansonsten diene der Graben einschließlich Stauschacht allein wasserwirtschaftlichen Zwecken, nämlich der Minimierung einer Dammdurchsickerung vom See zur Entlastung des Schöpfwerks.

95

Die Gewässerunterhaltungspflicht des Klägers für das Schöpfwerk Zarendorf ergebe sich aus § 62 Landeswassergesetz. Der Entwässerungsbedarf des Polders erfordere das Schöpfwerk. Ansonsten würden die Wasserstände im Polder durch die Wasserstände im See bestimmt. Dies sei unter den derzeitigen Nutzungsansprüchen nicht hinnehmbar. Der gegen die Mehrkostenregelung erhobene Einwand treffe nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte die Feststellung, dass der durch den Betrieb des Schöpfwerks verursachte Mehraufwand der sich aus einer Unterströmung des Dammes ergebe, gegenüber dem Vorhabenträger geltend zu machen sei. Derzeit enthalte der Planfeststellungsbeschluss keine abschließende Feststellung zur konkreten Art und Weise des Schöpfwerkbetriebes und damit auch keine Konkretisierung zum Mehraufwand. Hierzu bedürfe es noch einer konkretisierenden Planung des Vorhabenträgers auf Grundlage des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Monitorings.

96

Die Einstufung des Grabens 3a als Gewässer 2. Ordnung sei zutreffend. Bei dem Graben handle es sich nicht nur um eine offene Binnenentwässerung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger, soweit er sich gegen die gewässerrechtliche Einstufung des Grabens wende, nicht klagebefugt sei. Die Einstufung bestimme primär, wer für den Gewässerausbau zuständig sei. Dies seien Gemeinden, nicht aber der Kläger. Der Auffassung des Klägers zum Bedürfnis einer Mehrkostenregelung für den Graben 3a könne der Beklagte ebenfalls nicht folgen. Der Graben diene der Nutzbarmachung landwirtschaftlicher Flächen.

97

Der erst noch festzustellende Aufwand für die Unterhaltung der Ablaufrinne sei einer regelmäßig anzupassenden „normalen“ Gewässerunterhaltung gegenüberzustellen. Welchen Mehraufwand der Kläger dann geltend machen könne, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu ermitteln. Hierzu seien Feststellungen erst dann möglich, wenn die Ausbauparameter festgestellt worden seien und man danach einschätzen könne, welche Technik und Technologie erforderlich sei, die Ablaufrinne funktionstüchtig zu halten.

98

Der Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.

99

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge (auszugsweise) sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 1010/08 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

100

Die Klage hat nur in dem im Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

101

1.a) Sie ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nrn. 2., 2.1, 2.2 (Verkleinerung des Polders und Rückverlegung des Schöpfwerks Zarrendorf) und 4.1 (Herstellung des Grabens 3a) mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 (Einstufung des Grabens 3a als Gewässer 2. Ordnung) wendet. Insoweit fehlt ihm die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis. Die Klagebefugnis kann nur angenommen werden, wenn im Hinblick auf die Festsetzungen zumindest die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Klägers besteht. Dies setzt voraus, dass der Kläger entweder Adressat der Festsetzung ist oder die Festsetzung auf einer drittschützenden Rechtsgrundlage beruht und dem Kläger ein Abwehrrecht gegen die Festsetzung zusteht (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 24.11.2011 – 6 A 142/11 –, juris Rn. 120). Jedenfalls an letzterem fehlt es.

102

Zwar handelt es sich bei dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist damit rechtsfähig und kann Träger von Abwehrrechten sein (dazu sogleich). Solche Abwehrrechte sind aber nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit denkbar. Daher scheidet die Annahme von Abwehrrechten bei Maßnahmen, die den Aufgabenbereich des Klägers nicht berühren, von vornherein aus. Dies trifft auf die genannten Festsetzungen zu, denn sie betreffen ausschließlich den Gewässerausbau.

103

Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Die Maßnahmen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nrn. 2., 2.1, 2.2 und 4.1 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses betreffen ausschließlich den Gewässerausbau. Da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. Der Ausbau von Gewässern 2. Ordnung (zur Definition siehe § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz – LWaG) obliegt unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 LWaG den Gemeinden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWaG) und ist im Übrigen Sache des Gewässereigentümers bzw. des von ihm eingeschalteten Ausbauunternehmers. Demgegenüber beschränkt sich die Zuständigkeit des Klägers gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG auf die Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung (zum Begriff der Gewässerunterhaltung vgl. § 39 Abs. 1 WHG). Eine von den Mitgliedsgemeinden des Klägers abgeleitete Zuständigkeit für den Gewässerausbau i.S.d. § 2 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Barthe/Küste“ vom 15. Dezember 2014 i.d.F. der zweiten Änderung vom 14. Dezember 2015 steht vorliegend ersichtlich nicht im Streit.

104

Aus der Beschränkung des Aufgabenbereichs auf die Gewässerunterhaltung folgt, dass sich der Kläger nicht gegen Maßnahmen wehren kann, die den Gewässerausbau betreffen. Solche Maßnahmen sind von ihm auch dann hinzunehmen, wenn sie – etwa wie die Herstellung eines in der Unterhaltungslast des Klägers stehenden Gewässers 2. Ordnung – Folgen für die Gewässerunterhaltung haben. Hierbei handelt es sich um einen bloßen Rechtsreflex, der ein Abwehrrecht nicht zu begründen vermag. Soweit sich die Aufgaben des Klägers durch die Schaffung unterhaltungspflichtiger Gewässer erweitern, ist er hinreichend dadurch geschützt, dass er die damit verbundenen Kosten durch die Erhebung von Beiträgen i.S.d. § 3 Abs. 1 GUVG refinanzieren kann.

105

b) Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die weiter angegriffenen Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV Gl. Nr. 4.1 Abs. 3 Satz 2 und Gl.Nr. 8 (mit den genannten Untergliederungen) ist die Klage dagegen zulässig. Insoweit besteht die von § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzte Möglichkeit von Verletzung von Rechten des Klägers. Die dort geregelten Festsetzungen (Einstufung des Grabens 3a als Gewässer 2. Ordnung und Festsetzungen zur Bewirtschaftung und Unterhaltung) sind – jedenfalls auch – an den Kläger gerichtet.

106

Das Abwehrrecht gegen diese Festsetzungen folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz WVG. Nach dieser Bestimmung verwaltet sich der Wasser- und Bodenverband im Rahmen der Gesetze selbst. Die (einfachgesetzliche) Vorschrift begründet ein Selbstverwaltungsrecht, das von der vorliegend nicht betroffenen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu unterscheiden ist. Schon aus Gründen der Normhierarchie begründet das Selbstverwaltungsrecht nach § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz WVG kein Abwehrrecht gegen Gesetze, wohl aber gegen untergesetzliche Entscheidungen wie den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss. Selbstverwaltung bedeutet, dass der Verband berechtigt ist, als unterstaatlicher Verwaltungsträger die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben selbstständig und fachweisungsfrei im eigenen Namen zu erfüllen (funktionale Selbstverwaltung) (Reinhardt in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2010, § 1 Rn. 15 m.w.N.). Ähnlich wie bei der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG ist mit dem Selbstverwaltungsrecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz WVG eine Finanzhoheit des Wasser- und Bodenverbandes verbunden, denn ohne sie wäre eine selbstständige Aufgabenerfüllung unmöglich.

107

Die Finanzhoheit schützt den Verband zum einen davor, dass ihm Aufgaben übertragen werden, für die er nach den gesetzlichen Regelungen nicht zuständig ist. Denn für Kosten, die ihm für Maßnahmen außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entstehen, besteht kein Refinanzierungsinstrument. Die Erhebung allgemeiner Gewässerunterhaltungsbeiträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG scheidet insoweit ebenso aus, wie die Erhebung von Erschwernisbeiträgen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG (vgl. Seppelt, KStZ 2015, 145 <147>). In Betracht käme lediglich eine freiwillige Verbandsumlage, deren Zahlung jedoch von einer entsprechenden Beschlussfassung und damit von der (zufälligen) Willensbildung der Verbandsversammlung abhängt. Den Anforderungen an eine gesicherte Refinanzierung als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und planvolle Aufgabenerfüllung genügt diese Möglichkeit nicht. Zum anderen schützt die Finanzhoheit davor, dass durch den Planfeststellungsbeschluss gesetzliche Beitragsansprüche des Verbandes ausgeschlossen oder – etwa durch Vorgaben für die Berechnung – eingeschränkt werden. Auch dies hindert den Verband an einer vollständigen Refinanzierung seiner Ausgaben.

108

Gemessen an diesen Kriterien ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen. Der Kläger trägt vor, dass ihm durch den Planfeststellungsbeschluss Aufgaben übertragen werden, für die er nach den gesetzlichen Regelungen nicht zuständig ist (Unterhaltung des Krebswehrs nebst Fischaufstiegsanlage, des Grabens 3a und des Dammes einschließlich der Nebenanlagen östlich des Krummenhagener Sees). Weiter trägt er vor, dass die Mehrkostenregelungen des Planfeststellungsbeschlusses entweder nicht ausreichend seien (Kosten der Gewässerunterhaltung im Krummenhagener See – Schwimmtechnik) bzw. seine künftigen Ansprüche auf die Erhebung von Erschwernisbeiträgen gegenüber der Beigeladenen einschränkten.

109

2. Die Klage ist – soweit zulässig – teilweise begründet. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses sind die § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 74 Abs. 1, Abs. 2, § 75 Abs. 1, Abs. 1a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest durch Planfeststellungsbeschluss (§ 74 Abs. 1 VwVfG), indem sie über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist, entscheidet (vgl. § 74 Abs. 2 VwVfG). Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belangen festgestellt und werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den anderen Planbetroffenen rechtsgestaltend geregelt (vgl. § 75 Abs. 1 VwVfG).In materiell-rechtlicher Hinsicht muss die Planung unter Berücksichtigung des Planungsermessens eine hinreichende Rechtfertigung aufweisen. Die gesetzlich vorgegebenen Planungsleitsätze sind ebenso zu beachten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften.

110

Gemessen an diesen Kriterien ist der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Planfeststellungsbeschluss dagegen nicht zu beanstanden.

111

a) Die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 4.1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Gl.Nr. 8.1.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach der Graben 3a als Gewässer 2. Ordnung regelmäßig zu unterhalten ist, begegnen keinen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG. Nach dieser Vorschrift obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden. Hierzu bestimmt § 48 Abs. 1 LWaG, dass die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wasser nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung in 1. Gewässer erster Ordnung (die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer) und 2. in Gewässer zweiter Ordnung (alle anderen Gewässer) eingeteilt werden. Die Vorschrift des § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG erlaubt den Erlass feststellender Verwaltungsakte. Zwar enthält sie keine ausdrückliche Normierung einer behördlichen Feststellungsbefugnis. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einen Verwaltungsakt zur Konkretisierung dieser Bestimmung für den Einzelfall nicht zulassen wollte. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Befugnis nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelt sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass sie sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 – 7 C 9.02 – juris Rn. 10; Urt. v. 09.05.2001 – 3 C 2.01 – juris Rn. 13). Eine solche konkludente Ermächtigung enthält § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG. Die Vorschrift regelt die Übertragung der (an sich) gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG den Eigentümern obliegenden Unterhaltungslast auf die Wasser- und Bodenverbände. Ihr kommt eine erhebliche Bedeutung zu, denn dieses Normprogramm ist nur erfüllbar, wenn die behördliche Befugnis besteht, die Regelung des § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG auf den konkreten Einzelfall umzusetzen (VG Greifswald, Teilurt. v. 09.08.2012 – 3 A 301/10 –, juris Rn. 16).

112

Hieran gemessen ist gegen die genannten Festsetzungen nichts zu erinnern. Bei dem Graben 3a handelt es sich um ein Gewässer 2. Ordnung. Der vorliegend allein fragliche Begriff des Gewässers ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 LWaG definiert. Danach gilt dieses Gesetz für Gewässer, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG nennt oberirdische Gewässer. Dass es sich bei dem Graben 3a um ein oberirdisches Gewässer handelt, unterliegt keinen Zweifeln. Nach der Definition in § 3 Nr. 1 WHG ist ein oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Dabei meint ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.08.2014 – 3 L 144/14 –, n.v.). Folglich ist jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ein oberirdisches Gewässer und unterliegt – sofern es sich nicht um ein Gewässer erster Ordnung handelt – als Gewässer zweiter Ordnung der Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände.

113

Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt die Gewässereigenschaft des Grabens 3a – und damit die Unterhaltungslast des Klägers – nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG. Nach dieser Vorschrift werden Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, (vorbehaltlich hier nicht relevanter Vorschriften) von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Hat ein Gewässer eine Vorflutfunktion für Grundstücke mehrerer Eigentümer, ist es damit von den Bestimmungen des Wasserrechts nicht ausgenommen. Dies trifft auf das auf den Graben 3a zu, denn sein Einzugsgebiet ist nicht auf ein Grundstück begrenzt. Vielmehr bildet er die Vorflut für die von den Wohngrundstücken in der Ortschaft L-Kolonie einleitenden Stichgräben.

114

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Kläger im Zusammenhang mit der Einstufung des Grabens 3a als Gewässer 2. Ordnung ordnungsgemäß angehört worden ist. Denn auch ein – hier unterstellter Anhörungsfehler – würde hinsichtlich der Festsetzung keinen Aufhebungsanspruch begründen. Dies folgt aus § 46 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift ist auch auf Anhörungsfehler bei Planfeststellungsbeschlüssen anwendbar (§ 75 Abs. 1a Satz 2 letzter Halbsatz VwVfG). Ihre Voraussetzungen liegen hier vor. Dass die Festsetzung nichtig ist, wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der – unterstellte – Anhörungsfehler hat die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Denn die Feststellung zur Unterhaltungslast hat zu ergehen, wenn es sich bei der Wasserführung um ein Gewässer 2. Ordnung handelt. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen des Beklagten besteht insoweit nicht. Dass die Entscheidung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits dargelegt.

115

b) Ebenfalls keinen Bedenken unterliegen die Festsetzungen in Teil A, Abschn. IV, Gl.Nrn. 8.2.1 und 8.2.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (Einstufung des Krebswehres mit Fischaufstiegsanlage als Gewässer 2. Ordnung und Maßgaben zu dessen Bewirtschaftung). Fehlerhaft sind dagegen die die Unterhaltung des Krebswehres (Stauanlage und Fischaufstiegsanlage) betreffenden Festsetzungen in Teil A, Abschn. IV, Gl.Nr. 8.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

116

(1) Das Krebswehr ist Bestandteil des Mühlengrabens (Graben 20). Bei dem Mühlengraben handelt es sich um ein in der Unterhaltungspflicht des Klägers befindliches Gewässer 2. Ordnung. Die Darlegungen zum Graben 3a gelten für den Mühlengraben entsprechend. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

117

(2) Zu Recht geht der Beklagte weiter davon aus, dass sich das Krebswehr nebst Fischaufstiegsanlage in der Unterhaltungslast des gewässerunterhaltungspflichtigen Klägers befindet. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es sich bei dem Krebswehr und der Fischaufstiegsanlage um eine die Gewässerunterhaltung erschwerende Anlage i.S.d. § 36 WHG handeln würde. In diesem Fall träfe die Unterhaltungslast den Eigentümer der Anlage – vorliegend also das Land Mecklenburg-Vorpommern.

118

Dies trifft jedoch nicht zu; die Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung. Nach § 36 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach vermeidbar ist. Die durch die Vorschrift begründeten Pflichten des Unterhaltungspflichtigen und die daran anknüpfenden Mehrkostenerstattungsansprüche nach § 65 LWaG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG setzen voraus, dass der Unterhaltungspflichtige für die Anlage und der Unterhaltungspflichtige für das Gewässer personenverschieden sind. Fallen die Anlagenunterhaltungspflicht und die Gewässerunterhaltungspflicht dagegen in derselben Person zusammen, ist § 36 Satz 1 WHG unanwendbar. Denn es bedarf keiner Vorgaben für den Anlagenunterhaltungspflichtigen mit dem Ziel, die Gewässerunterhaltung nicht mehr zu erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist (vgl. Seppelt, KStZ 2015, 145 <149>). Der Gläubiger eines solchen Anspruchs kann nämlich nicht sein eigener Schuldner sein (Konfusionsgedanke).

119

So ist es hier. Dass der Kläger die Unterhaltungslast für den Mühlengraben trägt, wurde bereits dargelegt. Er ist auch in Bezug auf das Krebswehr mit Fischaufstiegsanlage ist der Kläger unterhaltungspflichtig. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Anlage in die Gewässerunterhaltungslast fällt, ist eine räumlich-funktionale Abgrenzung erforderlich. Sofern Anlagen Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer sind und der Unterhaltung des Gewässers dienen oder den besseren Wasserabfluss sichern, fallen sie in die Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung umfasst die Erhaltung und Instandhaltung solcher Anlagen. Dies gilt z.B. für Sandfänge, Böschungsbefestigungen, Ufermauern, Stauwehre zur Regelung der Vorflut und Schöpfwerke (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 947 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 23 m.w.N.). Den Regelungen der §§ 36 WHG, 65 LWaG und 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG unterliegen demgegenüber nur diejenigen Anlagen, die sonstigen, d.h. gewässerfremden Zwecken dienen und somit nicht als Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer fungieren. Hierzu gehören so genannte Kulturstaue zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft (Breuer, a.a.O.). Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer dienen auch Stauanlagen, die aus Gründen des Naturschutzes angelegt werden, gewässerfremden Zwecken (VG Greifswald, Urt. v. 25.11.2009 – 3 A 1010/08 –, juris Rn. 34).

120

Hieran kann mit Blick auf die seit dem 1. März 2010 geltende Bestimmung des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG nicht mehr festgehalten werden. Danach gehören zur Gewässerunterhaltung insbesondere die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen. Die Vorschrift erklärt sich vor dem Hintergrund der nach der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union bestehenden Anforderungen an die Gewässergüte. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs „konkretisiert die Vorschrift in ökologischer Hinsicht die an die Gewässerunterhaltung zu stellenden Anforderungen und leistet so einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 30“ (BT-Drs. 16/12275, S. 63). Die Einstufung der Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers als Gewässerunterhaltung ist Ausdruck einer Abkehr von bloßer Erhaltung zu Pflege und Entwicklung des Gewässers (Reinhardt, LKV 2013, 49 <51>; Schwendner in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand 09/2014, § 39 Rn. 12). Gemessen an diesem erweiterten Unterhaltungsbegriff dient das Krebswehr nebst Fischaufstiegsanlage der Gewässerunterhaltung, da es die ökologische Funktionsfähigkeit des Krummenhagener Sees fördert. Ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Teil B, Abschnitt II, Gl.Nr. 1.4.3) wird wegen seiner starken Neigung zur Verlandung und seines hohen nationalen wie internationalen Schutzstatus für den Krummenhagener See ein möglichst hoher Wasserspiegel angestrebt. Die Fischaufstiegsanlage wird erneuert, weil die vorhandene Anlage den Fischaufstieg nicht gewährleistet. Die ökologische Durchgängigkeit ist bisher weder für Fische noch für wirbellose Lebewesen gegeben (Teil B, Abschnitt II, Gl.Nr. 2.2.2). Lediglich daneben werden mit der Neuanlegung des Krebswehres „klassische“ Bewirtschaftungszwecke, wie eine Verbesserung des Hochwasserüberlaufs (Planfeststellungsbeschluss Teil B, Abschnitt II, Gl.Nr. 2.2.2), verfolgt.

121

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG bestehen nicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die dargestellte Ausweitung des Unterhaltungsbegriffs zu einer Finanzierungslücke bei den Gewässerunterhaltungsverbänden führt. Abgesehen von Erschwernisbeiträgen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, deren Erhebung in Bezug auf Anlagen, die sich in der Unterhaltungslast der Gewässerunterhaltungsverbände befinden, nach dem bereits erwähnten Konfusionsgedanken ausscheidet, erfolgt die Refinanzierung der Maßnahmen ausschließlich durch die Erhebung von Beiträgen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG. Hiernach gilt für die Unterhaltungsverbände das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände mit der Maßgabe, dass sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Maßgeblich für die Beitragserhebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG ist damit der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne (OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 33).

122

Dieser ist im Wasserverbandsgesetz zwar nicht ausdrücklich definiert, sein Inhalt lässt sich aber durch Auslegung ermitteln. Hierfür ist zunächst maßgeblich, dass der Verband nach § 3 Abs. 2 erster Halbsatz WVG dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder dient. Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG). Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nach § 28 Abs. 4 WVG nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Den Vorschriften kann entnommen werden, dass mit dem Vorteilsbegriff die Beteiligten von den Unbeteiligten unterschieden und der Regelungsgewalt des Verbands unterworfen werden. Entscheidungskriterium ist dabei die Gruppennützlichkeit. Der beitragsrechtliche Sondervorteil kann daher nur bei dem Personenkreis entstehen, dem ein Nutzen durch die Maßnahmen des Gewässerunterhaltungsverbandes entsteht. Der Umstand, dass § 1 Abs. 2 erster Halbsatz WVG neben dem Nutzen der Mitglieder auch das öffentliche Interesse als Gesetzeszweck anführt, ändert hieran nichts. Die Nennung des öffentlichen Interesses bewirkt lediglich, dass bei der Wahrnehmung der Verbandsaufgaben im Konfliktfall der individuelle Nutzen hinter dem öffentlichen Interesse zurückzustehen hat (zum Ganzen: Reinhardt a.a.O., S. 54 ff.). Dem Vorteilsbegriff ist damit das Kriterium der Gruppennützlichkeit immanent.

123

Die Gruppennützlichkeit einer Maßnahme berechtigt den Verband, seine Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG auf die bevorteilten Mitglieder umzulegen. Sie berechtigt die Mitgliedsgemeinde, diese Kosten als Umlagegebühr i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auf die Eigentümer der im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke abzuwälzen. Hierzu gehören die durch die klassische (konservierende) Gewässerunterhaltung verursachten Kosten. Dass beispielsweise die Sicherung der Vorflut für die Gruppe der Eigentümer der im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke nützlich und damit vorteilsbegründend ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner Darlegung.

124

Das Kriterium der Gruppennützlichkeit schützt die Mitglieder des Gewässerunterhaltungsverbandes und die Eigentümer von Grundstücken im Gewässereinzugsgebiet aber auch davor, an Kosten für Maßnahmen beteiligt zu werden, denen die Gruppennützlichkeit fehlt und die deshalb keinen Vorteil im wasserverbandsrechtlichen Sinne begründen können. Dies trifft auf alle Maßnahmen zu, die allein oder zumindest im Schwerpunkt aus Gründen des Naturschutzes durchgeführt werden. Denn bei dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Art. 20a GG) handelt es sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe. Die Erfüllung gesamtstaatlicher Aufgaben dient nicht dem Nutzen einer bestimmten Personengruppe, sondern dem Nutzen aller. Um es plakativ auszudrücken: Der Steuerpflichtige hat für den Erhalt des Fischotters zu sorgen, nicht der Beitragspflichtige. Damit werden weder die Mitglieder des Gewässerunterhaltungsverbandes (die „dinglichen“ Mitglieder und die Gemeinden, vgl. § 2 Abs. 1 GUVG) noch die gleichsam „hinter“ den Gemeinden stehenden Eigentümer der im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke durch solche Maßnahmen bevorteilt. Eine Beitragserhebung in Ansehung der damit verbundenen Kosten scheidet aus (Reinhardt a.a.O., 54 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 39 Rn. 49; Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 40 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.09.1999 – 9 A 2736/96 –, juris Rn. 57 und Schwendner a.a.O. Rn. 14).

125

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Soweit es ausführt, der Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne liege darin, dass mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände eine entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verbunden sei (Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 32), liegt darin keine abweichende Definition des Vorteilsbegriffs. Insbesondere folgt daraus nicht, dass das Erfordernis der Gruppennützlichkeit nicht gilt. Denn die Entscheidung bezieht sich auf einen anderen Aspekt des Vorteilsbegriffs, nämlich die Frage der Definition des durch die Maßnahmen des Gewässerunterhaltungsverbandes bevorteilten Personenkreises. Zudem zeigt der Umstand, dass das OVG Greifswald in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.1992 (– 7 B 149/91 –, juris) verweist, dass das OVG Greifswald dabei von der klassischen Gewässerunterhaltung ausgeht, denn die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich ausdrücklich auf die herkömmliche Gewässerunterhaltung (BVerwG a.a.O., Rn. 3: „Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss“).

126

Andere Ansprüche auf Erstattung der durch die ökologische Gewässerunterhaltung verursachten Kosten bestehen ebenfalls nicht. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) greifen bereits deshalb nicht, weil die ökologische Gewässerunterhaltung wegen § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG ein eigenes Geschäft des Gewässerunterhaltungsverbandes ist. Damit scheidet die Annahme eines für den Anspruch aus GoA erforderlichen „fremden Geschäfts“ aus. Landesrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Durchsetzung einer staatlichen Mitfinanzierung existieren ebenfalls nicht (vgl. Niesen a.a.O., Rn. 30 m.w.N.; Seeliger in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 80 Rn. 52).

127

Die wegen der dargestellten Diskrepanz zwischen der Einführung rein ökologischer Bewirtschaftungselemente in die Gewässerunterhaltung und der fehlenden Refinanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG (Reinhardt, a.a.O., Czychowski/Reinhardt, a.a.O.) werden von der Kammer allerdings nicht geteilt. So scheidet eine Verletzung von Art. 83 GG aus. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Daraus lässt sich kein Verbot einer Aufgabenüberwälzung einschließlich der finanziellen Lastentragung auf die Gewässerunterhaltungsverbände ableiten. Denn nach Art. 104a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Daraus folgt, dass es nicht die Sache des Bundes ist, für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen, sondern Sache der Länder (vgl. Niesen a.a.O. Rn. 28). Das Konnexitätsprinzip aus Art. 72 Abs. 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) kann bereits aus Gründen der Verbandskompetenz kein Rechtmäßigkeitsmaßstab für ein Bundesgesetz sein.

128

(3) Damit ist die (feststellende) Festsetzung in Teil A, Abschnitt IV Gl.Nr. 8.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach das Krebswehr als Ablauf- und Fischaufstiegsanlage Bestandteil des Gewässersystems 2. Ordnung und vom Kläger zu unterhalten ist, nicht zu beanstanden. Die Anlage dient, wie bereits dargelegt, keinen „gewässerfremden“ Zwecken.

129

Fehlerhaft ist dagegen die Festsetzung zur Unterhaltung des Krebswehres in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses. Rechtsgrundlage für ihre Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluss ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 erste Var. WHG. Danach kann die zuständige Behörde die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen. Die Vorschrift erklärt sich vor dem Hintergrund, dass § 39 WHG als abstrakt-generelle Vorschrift den Trägern der Unterhaltungslast für ein Gewässer auferlegten Pflichten nicht im Einzelnen festlegt. Deshalb ist die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG berechtigt, für den jeweiligen Fall gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast anzuordnen, welche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG vorzunehmen sind (VG Düsseldorf, Urt. v. 04.09.2015 – 17 K 1997/14 –, juris Rn. 20).

130

Dieses Ermessen ist vom Beklagten dadurch fehlerhaft ausgeübt worden, dass dem Kläger die Unterhaltung der Stauanlage und der Fischaufstiegsanlage auferlegt wird, ohne dass ihm hinsichtlich der damit verbundenen Kosten ein vollständiger Erstattungsanspruch eingeräumt wird. Dass die Frage der Kostentragung Bestandteil einer Entscheidung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG sein kann, zeigt die – vorliegend nicht einschlägige – Bestimmung des § 42 Abs. 2 WHG. Wie die Festsetzung in Gl.Nr. 8.2.1.1 Abs. 3 Satz 3 (Mehrkostenerstattung für Stein- und Sedimentumlagerungen) zeigt, geht der Beklagte selbst davon aus, dass Kostenerstattungsregelungen zum Entscheidungsumfang nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG gehören können. Allerdings ist die Mehrkostenregelung nicht ausreichend. Ihre Beschränkung führt dazu, dass der Kläger die übrigen mit der Unterhaltung des Krebswehrs als Stauanlage und als Fischaufstiegsanlage verbundenen Kosten zu tragen hat. Damit verletzt der Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn der Kläger hat keine Möglichkeit, diese Kosten zu refinanzieren. Es wurde bereits dargelegt, dass in Ansehung dieser Kosten die Erhebung von Beiträgen für die Gewässerunterhaltung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG ausscheidet. Auch andere Anspruchsgrundlagen fehlen. Damit kommt nur die Erhebung einer „freiwilligen“ Verbandsumlage in Betracht. Dies rechtfertigt die Unterhaltungsanordnung jedoch nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beschlussfassung über die Erhebung einer „freiwilligen“ Verbandsumlage im politischen Ermessen der Verbandsversammlung steht. Als Folge davon fehlt dem Kläger insoweit jede Planungssicherheit. Es ist mit dem Selbstverwaltungsrecht aus § 1 Abs. 2 WVG nicht zu vereinbaren, dem Kläger Aufgaben aufzuerlegen, deren Refinanzierung allein vom „guten Willen“ seiner Verbandsmitglieder abhängt.

131

Die Festsetzung zur Bewirtschaftung der Stauanlage (Gl.Nr. 8.2.1.2) begegnet dagegen keinen Bedenken. Sie beruht auf § 62 LWaG. Danach sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 WHG auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar, da der Kläger nach der Festsetzung die mit der Bewirtschaftung des Krebswehrs verbundenen Kosten gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern geltend machen kann.

132

c) Teilweise fehlerhaft ist die Festsetzung in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 des Planfeststellungbeschlusses. Soweit darin festgestellt wird, dass die Unterhaltung und die Bewirtschaftung des Schöpfwerks dem Kläger obliegt, begegnet sie keinen Bedenken. Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 LWaG. Das Schöpfwerk dient der Abführung des im Polder Zarrendorf anfallenden Wassers. Da § 62 LWaG auf § 39 Abs. 1 und damit auch auf § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG Bezug nimmt, fällt auch ein Schöpfwerk, dessen Betrieb infolge von Maßnahmen der ökologischen Gewässerunterhaltung notwendig wird (dazu sogleich), in die Unterhaltungslast des Klägers.

133

Fehlerhaft ist die Festsetzung jedoch, soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte Gebiete geltend gemacht werden, darstellen. Dies ist ebenso fehlerhaft wie die Festsetzung in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach nur der Schöpfwerksaufwand für das über die unterirdischen Zuströmung anfallende Wasser gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden kann.

134

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist der Betrieb des neuen Schöpfwerks nur wegen der Anlegung des Krebswehres erforderlich. Ohne den Anstau des Mühlengrabens würde sich im Krummenhagener See ein Wasserspiegel von durchschnittlich 13,53 m HN einstellen. Aufgrund der Geländehöhen im neuen (verkleinerten) Polder von > 14,00 m HN wäre ein freies Gefälle in den Krummenhagener See vorhanden, so dass für die Entwässerung des Areals kein Schöpfwerk nötig wäre. Damit ist die Anlegung des Krebswehres ursächlich für die Unterhaltung und den Betrieb des Schöpfwerkes. Folglich zählen die damit verbundenen Kosten zu den nicht im Wege der Beitragserhebung umlagefähigen Kosten der ökologischen Gewässerunterhaltung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausreichend, dem Kläger nur einen Erstattungsanspruch für die durch die Unterströmung des Polderdamms verursachten Mehrkosten zuzuerkennen. Nötig wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vollständige Kostenerstattung.

135

d) Hinsichtlich der Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.1.2.2 (Damm und zugehörige Anlagen) gilt Folgendes:

136

Die Festsetzungen, wonach der Damm, der dammparallele Graben und der Stauschacht in der Unterhaltungslast des Klägers stehen, sind nicht zu beanstanden. Die Unterhaltungslast für den Damm folgt aus § 73 Abs. 1 Nr. 2 LWaG. Er sichert den Polder vor einer Überflutung aus dem Krummenhagener See und dient damit als „sonstiger Deich“ der Sicherung des Hochwasserabflusses. Bei dem dammparallelen Graben und dem Stauschacht handelt es um Nebenanlagen des Dammes, die – was die Unterhaltungslast angeht – das Schicksal des Dammes teilen. Zudem bildet der dammparallele Graben ein sich in der Unterhaltungslast des Klägers befindliches Gewässer 2. Ordnung.

137

Die Maßgaben zur Unterhaltung und Kontrolle in den Festsetzungen in den Gl.Nr. 8.1.2.2.2 (Dammparalleler Graben) und 8.1.2.2.3 (Stauschacht) begegnen ebenfalls keinen Bedenken, da der entstehende Aufwand vollständig gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden kann.

138

Fehlerhaft ist dagegen die Festsetzung in Gl.Nr. 8.1.2.2.1 (Damm), soweit darin ausgeführt wird, dass der Damm regelmäßig zu mähen und auf Sickerstellen zu kontrollieren ist und festgestellt wird, dass die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Dammbauwerkes keinen Mehraufwand darstellt. Hierfür gelten die Erwägungen zum Schöpfwerksbetrieb entsprechend: Die Kammer geht davon aus, dass die Anlegung des Krebswehres auch für die Errichtung des Dammes ursächlich ist. Würde sich im Krummenhagener See ohne den Anstau des Mühlengrabens ein Wasserspiegel von durchschnittlich 13,53 m HN einstellen, bestünde wegen der Geländehöhen im Polder von > 14,00 m HN keine – oder jedenfalls nur eine zu vernachlässigende – Gefahr, dass bei Starkregenereignissen oder Schneeschmelze Wasser des Krummenhagener Sees in das Areal des Polders strömt. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Damm ohne den Anstau wie planfestgestellt errichtet würde. Damit ist die Anlegung des Krebswehres auch ursächlich für die Unterhaltung des Dammes. Folglich zählen die damit verbundenen Kosten zu den nicht im Wege der Beitragserhebung umlagefähigen Kosten der ökologischen Gewässerunterhaltung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausreichend, dem Kläger nur einen Erstattungsanspruch für „weitere erforderliche Überwachungsmaßnahmen, soweit diese erforderlich sind“ zuzubilligen, die Kosten für die regelmäßige Mahd und Sickerstellenkontrolle dagegen dem Kläger aufzuerlegen. Nötig wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch hier eine vollständige Kostenerstattung.

139

e) Keinen Bedenken begegnet dagegen die vom Kläger angegriffene Mehrkostenregelung betreffend den Graben 3 (Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.1.2.1 Abs. 3). Die Ablaufrinne vom Schöpfwerk zur Teichfläche A, von der Teichfläche A zur Teichfläche B und von dieser zur Teichfläche E ist Bestandteil des Krummenhagener Sees, einem Gewässer 2. Ordnung, und befindet sich damit in der Gewässerunterhaltungslast des Klägers. Da die Ablaufrinne unabhängig vom Anstau des Sees zu unterhalten ist, um einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten, handelt es sich dabei um eine Maßnahme der „klassischen“ (konservierenden) Gewässerunterhaltung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG. Die damit verbundenen Kosten sind im Rahmen der allgemeinen Gewässerunterhaltung umlagefähig. Dies gilt auch für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wegen des Anstaus – und damit aus Gründen des Naturschutzes – eine im Vergleich zur üblichen Technik kostenintensivere Technik (hier: ein Schwimmbagger) zum Einsatz kommen muss. § 39 Abs. 2 Satz 1 WHG bestimmt, dass sich auch die konservierende Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten muss und die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden darf. Nach § 27 Satz 1 Nr. 1 erste Var. WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Zustands vermieden wird. Auch wenn sich durch die Berücksichtigung dieses Bewirtschaftungsziels die Kosten der konservierenden Gewässerunterhaltung erhöhen, so ändert dies nichts an der Gruppennützlichkeit der Maßnahme. Sie wird damit vom Vorteilsbegriff des Wasserverbandsrechts umfasst; ihre Kosten sind beitragsfähig i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG (so auch OVG Münster, Urt. v. 15.09.1999 – 9 A 2736/96 –, juris Rn. 57 a.E.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Mehrkostenregelung lediglich als Zuschuss dar, der den umlagefähigen Aufwand des Klägers reduziert. Der Zuschuss mag vom Kläger als unzureichend empfunden werden. Eine Verletzung seiner aus dem Selbstverwaltungsrecht nach § 1 Abs. 2 WVG folgenden Finanzhoheit liegt darin aber nicht.

140

f) Im Hilfsantrag hat die Klage schließlich keinen Erfolg. Über den Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil das auf die Aufhebung der Widmung des Grabens 3a als Gewässer 2. Ordnung gerichtete Begehren des Klägers erfolglos ist (s.o. 2.b.). Ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Mehrkostenregelung für die Unterhaltung des Grabens 3a besteht nicht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht nach § 1 Abs. 2 WVG ableiten, denn der Kläger kann die Kosten für die Unterhaltung des Grabens 3a vollständig im Wege der Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG refinanzieren.

141

Dass es sich bei dem Graben 3a um ein in der Unterhaltungslast des Klägers stehendes Gewässer 2. Ordnung handelt, wurde bereits dargelegt. Der Graben dient der Ableitung des auf den Grundstücken der Ortschaft Lüdershagen-Kolonie anfallenden Niederschlagswassers. Er nimmt das in den Stichgräben anfallende Wasser auf und leitet es dem Krummenhagener See zu. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Teil B, Abschnitt IV, Gl.Nr. 1.4.1) dient der Graben 3a der langfristigen Entwässerung des Bereichs Lüdershagen-Kolonie. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlegung des Grabens wegen des Anstaus des Krummenhagener Sees notwendig ist, sind nicht ersichtlich. Ein freies Gefälle ist trotz des Anstaus offenbar vorhanden, anderenfalls hätte eine Hebeanlage errichtet werden müssen. Damit zählen die mit der Unterhaltung des Grabens 3a verbundenen Kosten nicht zu den nicht im Wege der Beitragserhebung umlagefähigen Kosten der ökologischen Gewässerunterhaltung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG.

142

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Frage der Beitragsfähigkeit von Kosten der ökologischen Gewässerunterhaltung ist in der Rechtsprechung des OVG Greifswald noch nicht geklärt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/09/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
published on 14/11/2013 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstre
published on 25/11/2009 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. .Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die zuständige Behörde kann

1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,
2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die zuständige Behörde kann

1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,
2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.