Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 10. März 2016 - 3 A 13/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes (Umlagegebühren).
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 Gemarkung L.. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine in unmittelbarer Nähe des Kubitzer Boddens gelegene ehemalige Hofstelle. Die Gemeinde A-Stadt, zu der der Ortsteil L. gehört, ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Rügen“.
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Mit Bescheid vom 26. Juli 2013 zog der Beklagte den Kläger zu Umlagegebühren und Schöpfwerkskosten 2013 i.H.v. 480,22 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013 – zugestellt am 7. Dezember 2013 – zurück.
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Am 7. Januar 2014 hat der Kläger zum Az. 3 A 13/14 Anfechtungsklage erhoben.
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Mit Bescheid vom 29. Mai 2015 zog der Beklagte den Kläger für dasselbe Grundstück zu Umlagegebühren und Schöpfwerkskosten 2015 i.H.v. 253,78 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2016 zurück.
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Am Montag, den 8. Februar 2016 hat der Kläger insoweit zum Az. 3 A 574/16 Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 hat das Gericht beide Verfahren unter Führung des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die den Festsetzungen zu Grunde liegende Umlagegebührensatzung der Gemeinde A-Stadt sei fehlerhaft und damit nichtig, weil die Gebührenkalkulation auch die Fläche der früheren L.er Wiek erfasse. Bei der L.er Wiek habe es sich bis zum Bau eines Deiches gegen Ende des 19. Jahrhunderts um einen schiffbaren Ostseebestandteil gehandelt. In den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts sei die L.er Wiek dann zum Zwecke der Landgewinnung trockengelegt worden und werde seitdem durch Schöpfwerke entwässert. Gleichwohl habe eine landwirtschaftliche Nutzung nie erfolgen können. Die der Bundesrepublik Deutschland gehörende Fläche sei an die Firma R. verpachtet worden, die dort Rohr ernte. Die Einbeziehung der durch die Entwässerung der Fläche der ehemaligen L.er Wiek entstehenden Kosten sei fehlerhaft. Diese Kosten seien im Rahmen der Kalkulation der allgemeinen Umlagegebühr nicht ansatzfähig, da der Wasser- und Bodenverband diese Kosten gegenüber dem Grundeigentümer als Erschwernisbeiträge erheben müsse. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, sei die Gemeinde A-Stadt gehalten, die Entwässerungskosten allein gegenüber dem Eigentümer oder dem Pächter der Fläche zu erheben.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und vom 29. Mai 2015 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 29. November 2013 und vom 6. Januar 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschlüssen vom 16. und 22. Februar 2016 hat Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Sie finden ihre gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ vom 24. Oktober 2002 (Umlagegebührensatzung – UGS) i.d.F. der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 10. Änderung vom 4. Dezember 2012 (Bescheid vom 26. Juli 2013) bzw. in der Fassung der zum 1. Dezember 2015 in Kraft getretenen 12. Änderung vom 24. November 2014 (Bescheid vom 29. Mai 2015).
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Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 18.05.2011 – 3 A 1295/08 –, n.v.). Der Einwand des Klägers, die Gebührenkalkulation verstoße gegen das Kostenüberdeckungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG), weil die mit der Entwässerung der Fläche der ehemaligen L.er Wiek verbundenen Kosten vom Wasser- und Bodenverband als Erschwernisbeiträge erhoben werden müssen und damit nicht in die allgemeine Umlage einfließen dürfen, ist unzutreffend. Richtig ist allerdings, dass die Kalkulation der Umlagegebühr fehlerhaft ist, wenn sie Kostenpositionen berücksichtigt, die der Gewässerunterhaltungsverband als Erschwernisbeiträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG geltend machen kann. Dieser Aufwand ist als allgemeiner Unterhaltungsaufwand nicht erforderlich, weil eine anderweitige Deckung besteht (OVG Greifswald, Urt. v. 18.12.2013 – 1 L 18/08 –, juris Rn. 42). Diese Erwägungen greifen im vorliegenden Fall jedoch nicht. Zwar sieht § 19 Abs. 4 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ (Verbandssatzung – VS) vom 1. Dezember 2010 vor, dass für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben werden. Auch lässt die Formulierung „Erschwernisbeiträge werden erhoben“ keinen Raum für eine Entscheidung des Wasser- und Bodenverbandes darüber, ob überhaupt Erschwernisbeiträge erhoben werden sollen (OVG Greifswald, a.a.O.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.10.2006 – 4 L 286/06 –, juris Rn. 5). Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Wasser- und Bodenverband „Rügen“ zu Unrecht von der Erhebung von Erschwernisbeiträgen abgesehen hat.
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Die Kosten der Entwässerung der früheren L.er Wiek sind nicht erschwernisbeitragsfähig. Es fehlt am Merkmal der Erschwernis. Für die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG ist wesentlich, dass die Bestimmung in einem Regelungszusammenhang mit § 65 Landeswassergesetz (LWaG) steht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat der Unterhaltungspflichtige gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage einen Mehrkostenersatzanspruch, wenn sich die Unterhaltungskosten erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über einem Gewässer sie erschwert. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG richtet sich an die Gewässerunterhaltungsverbände und ermächtigt sie, Mehrkosten – anders als nach § 65 LWaG – im Wege der hoheitlichen Beitragserhebung geltend zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen beide Regelungen neben den besonders zu sichernden Grundstücken die Fälle, in denen die Unterhaltung durch Anlagen in, an oder über den Gewässern erschwert wird (OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 43).
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Zu den von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erfassten Anlagen in, an oder über Gewässern, die die Unterhaltung, d.h. die Reinigung, Räumung, Erhaltung, Freihaltung des Gewässerbettes sowie die Sicherung, Freihaltung und Instandsetzung der Ufer erschweren, gehören nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) „insbesondere“ bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, des Weiteren etwa Stauwehre, Brückenpfeiler, Stützmauern, Bauwerksfundamente, Brückenwiderlager, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Rohrdurchlässe und Verrohrungen, die zur Kreuzung mit einem Verkehrsweg oder als Überweg für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden. Rohrdurchlässe bewirken typischerweise, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern unterbrochen werden müssen, dass sich im Hochwasserfall Treibgut vor dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden können, die aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage aufwändiger entfernt werden müssen (OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 44).
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Gemessen an diesen Kriterien kann nicht von einer Erschwernis in dem dargestellten Sinne ausgegangen werden. Der Kläger trägt nicht vor, dass im Bereich der früheren L.er Wiek Anlagen in, an oder über Gewässern existieren, die die Gewässerunterhaltung erschweren. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es sich bei den Flächen der ehemaligen L.er Wiek um eine typische Poldersituation handelt. Die Kosten der Entwässerung von Poldern können in den allgemeinen Gewässerunterhaltungsbeitrag einbezogen werden oder müssen – wenn sie die Erheblichkeitsgrenze von etwa 10 v.H. überschreiten – gesondert geltend gemacht werden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 33). Erschwernisbeiträge können insoweit nicht erhoben werden.
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Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung der Kammer. Zwar hat das Gericht in dem Urteil vom 25. November 2009 (– 3 A 1010/08 –, juris) das Bestehen eines Erschwernisbeitragsanspruchs angenommen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundlegend vom dem vorliegenden. Er war dadurch gekennzeichnet, dass ein Wehr im Abstrom des Schöpfwerks zu einem Rückstau führte und dieser Rückstau eine Unterströmung des Dammes verursachte, dessen Existenz den Schöpfwerksbetrieb erforderte. Wasser wurde damit „im Kreis“ gepumpt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten, hatte der Beklagten jenes Verfahrens als Erschwernisbeiträge geltend gemacht (a.a.O., Rn. 3, 35 f.). Anspruchsauslösend war damit eine störende Anlage außerhalb des Polders. Vorliegend geht es dagegen ausschließlich um die Erhebung von Kosten die durch die Ableitung des innerhalb des Polders anfallenden Niederschlagswassers entstehen; von einer störenden Anlage ist im Vortrag der Klägerin nicht die Rede.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Wasser- und Bodenverband „Rügen“ ansonsten ihm zustehende Ansprüche auf Erschwernisbeiträge nicht geltend macht und die entsprechenden Kosten stattdessen über die Verbandsumlage liquidiert, sind nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet.
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Soweit der Kläger weiter meint, die Umlagesatzung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie keine Regelung enthält, die es ermöglicht, die Kosten der Entwässerung der ehemaligen L.er Wiek ausschließlich auf den Eigentümer oder den Pächter der Flächen umzulegen, beruht dieser Einwand auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn im Bereich der Umlagegebühr nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 6 KAG M-V gilt ausschließlich das Vorteilsprinzip, wonach die Kosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (Maßstabsregelung) auf die bevorteilten Verbandsmitglieder umgelegt werden. Das Verursacherprinzip, auf das der Kläger abstellt, findet in diesem Rahmen keine Anwendung. Es gilt nur für die Erhebung von Erschwernisbeiträgen (Seppelt, KStZ 2015, 145 <146>), für die Gemeinde A-Stadt jedoch nicht zuständig ist.
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Der in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand, es könne nicht sein, dass die Pumpen in der L.er Wiek immer im Dezember „auf Hochtouren“ laufen um dem Pächter die Rohrernte zu ermöglichen, verfängt ebenfalls nicht. Die Entscheidung über die Steuerung des Schöpfwerkes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gewässerunterhaltungsverbandes. Auch wenn die Gewässerunterhaltung im Allgemeininteresse erfolgt und den Vorschriften über die Unterhaltung kein besonders geschütztes Individualinteresse oder ein begünstigter Personenkreis zu entnehmen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.20010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 36), ist es dem Gewässerunterhaltungsverband nicht verwehrt, auch bei der Schöpfwerkssteuerung die Interessen der Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen. Im Übrigen kann das Argument des Klägers auch umgedreht werden: Denn es entspricht dem wohlverstandenen Interesse der Gebührenpflichtigen, dass die Entwässerung der L.er Wiek nur im Dezember erfolgt um die Kosten gering zu halten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.