Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 A 547/11
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.
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Der Kläger ist Eigentümer von im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und anderweitig genutzter Grundstücke. Die Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese“.
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Mit Bescheid vom 22.04.2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Wasser- und Bodenverbandsgebühren für die Jahre 2010 und 2011 i.H.v. jeweils 960,96 EUR fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 zurück.
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Am 08.06.2011 hat Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Der Gebührensatz von 26,58 EUR/ha für landwirtschaftliche Nutzflächen verstoße gegen das Vorteils- und das Äquivalenzprinzip. Die entsprechenden Gebührensätze in den Satzungen der Umlandgemeinden seien deutlich niedriger. Dieser Unterschied beruhe auf dem Umstand, dass die Gewässerunterhaltung wegen der verdichteten Bebauung im Stadtgebiet erschwert werde, der Wasser- und Bodenverband aber offenbar davon absehe, in Ansehung der dadurch entstehenden Mehrkosten gesonderte Erschwerniszuschläge gegenüber den Verursachern zu erheben, sondern die Mehrkosten auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen umlege. Dieser Fehler in der Beitragsebene schlage auf die Gebührenebene durch. Sollte der Wasser- und Bodenverband dagegen Erschwerniszuschläge gegenüber der Stadt erheben, so sei jedenfalls die pauschale Umlage in der Gebührensatzung fehlerhaft. Ein weiterer Grund für den erhöhten Gebührensatz liege darin, dass die im Gebiet der Stadt vorhandenen vielen und relativ kleinen Grundstücke einen erhöhten Verwaltungsaufwand auslösten, der unter Zugrundelegung der normalen Beitragssätze des Wasser- und Bodenverbandes möglicherweise nicht zu decken sei. Im Verhältnis zu den Nachbargemeinden werde der Kläger gebührenrechtlich diskriminiert. Es liege eine wesentliche Ungleichbehandlung vor. Die Gebührenhöhe wirke zudem wettbewerbsverzerrend und verletze den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG).
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22.04.2010 - … - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17.05.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 25.08.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23.06.2011 bzw. 19.07.2011 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren (Gebührensatzung - GS) vom 20.12.2006 i.d.F. der rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 03.03.2010.
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Die Gebührensatzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Der Einwand des Klägers, die Gebührensatzung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip übersieht, dass dieses Prinzip bei Umlagen der Wasser- und Bodenverbände weder auf der ersten Stufe, auf der der Verband die Kosten auf die Gemeinden als Verbandsmitglieder umlegt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG) noch auf der zweiten Stufe, auf der die Gemeinde die auf sie entfallende Verbandsumlage auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer des zum Gemeindegebiet gehörenden Verbandsgebietes abwälzt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) Anwendung findet (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 - juris Rn. 28).
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Auch ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip kann nicht angenommen werden. Soweit der Kläger Mutmaßungen darüber anstellt, dass der Wasser- und Bodenverband entweder zu Unrecht davon absieht, Erschwernisbeiträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG zu erheben oder aber diese gegenüber dem Beklagten erhebt und der Beklagte sie zu Unrecht in den allgemeinen Vorteilsausgleich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG einbezieht, ist der Vortrag unsubstanziiert und daher nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen.
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Im Übrigen beruht dieser Vortrag auf einer Verkennung des Begriffs der Erschwernis. Der Kläger geht davon aus, dass eine städtische Siedlungsstruktur und die damit einhergehende Bodenversiegelung eine Erschwernis i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG darstellt. Dies trifft nicht zu. Bei Erschwernissen handelt es sich um Gegebenheiten, die nicht zur üblichen Gewässerunterhaltung gehören. Für die weitere Auslegung dieses Merkmals ist u.a. der Rechtsgedanke aus § 65 Landeswassergesetz (LWaG) heranzuziehen (eingehend: VG Greifswald, Urt. v. 25.11.2009 - 3 A 1010/08 - juris Rn. 31).
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Daher setzt die Erhebung eines Erschwernisbeitrages voraus, dass sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss (§ 65 Satz 1 erste Var. LWaG) oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert (§ 65 Satz 1 zweite Var. LWaG) oder weil die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert wird (§ 65 Satz 2 LWaG). Eine bestimmte Siedlungsstruktur kann, auch wenn sie durch eine verdichtete Bebauung gekennzeichnet ist, keiner dieser Fallgruppen zugeordnet werden. Die Fälle des § 65 Satz 1 LWaG sind ersichtlich nicht berührt. Es liegt auch kein Fall des § 65 Satz 2 LWaG vor. Zwar ist Niederschlagswasser Abwasser i.S.d. Gesetzes (vgl. § 40 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LWaG). Auch führt eine verdichtete Bebauung dazu, dass anfallendes Niederschlagswasser nicht versickern kann, sondern in verstärktem Umfang abgeleitet werden muss und dadurch auch Gewässern II. Ordnung zugeführt wird. Darin liegt jedoch kein Erschwerung durch das Einleiten von Abwasser. § 65 Satz 2 LWaG knüpft - ebenso wie § 65 Satz 1 LWaG - an die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Erschwernisse i.S.d. § 65 Satz 2 LWaG werden daher vornehmlich durch die Qualität des eingeleiteten Niederschlagswassers begründet, so etwa, wenn die Unterhaltung durch eine abwasserbedingte Schlammablagerung erschwert wird (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/1266, S. 106). Die Menge des infolge einer bestimmten Siedlungsform eingeleiteten Niederschlagswassers ist dagegen kein Einzelfallproblem, sondern ein struktureller Umstand, der die Gewässerdichte und den Ausbauzustand der Gewässer beeinflusst. Sie ist damit ein im Rahmen der üblichen Gewässerunterhaltung zu berücksichtigender (allgemeiner) Umstand, der von § 65 Satz 2 LWaG und damit auch von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG nicht erfasst wird.
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Die Erhebung der bei der Umlegung der Beiträge zum Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Verwaltungskosten ist zulässig, § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Wenn sich diese Kosten infolge einer bestimmten Siedlungsstruktur - hier: das Vorhandensein einer Vielzahl kleiner Grundstücke - erhöhen, ist das systembedingt und daher hinzunehmen.
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Die vom Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) ist ersichtlich nicht gegeben. Zwar mag es sein, dass die Gebührensatzungen der Umlandgemeinden erheblich niedrigere Gebührensätze aufweisen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 3 GG einen Rechtmäßigkeitsmaßstab für die Vorschriftenderselben rechtssetzungsbefugten Körperschaft bildet. Vorschriften unterschiedlicher rechtssetzungsbefugter Körperschaften können damit von vornherein nicht zu einer Verletzung des Art. 3 GG führen. Die Gebührensatzung verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG, denn der Schutzbereich der Eigentumsgarantie wird durch die Erhebung öffentlicher Abgaben regelmäßig nicht berührt. Es fehlt in diesen Fällen an dem staatlichen Zugriff auf einen bestimmten, von der Bestandsgarantie geschützten Vermögenswert. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG scheidet ebenfalls aus. Auch hier fehlt es am Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit. Zwar können Subventionen oder staatliche Beihilfen wettbewerbsverzerrend wirken, der nach der Kommunalverfassung gebotenen Erhebung von Entgeltabgaben kann diese Qualität aber nicht zukommen. Auch eine mit Blick auf Art. 12 GG unzulässige "erdrosselnde Wirkung" kann vorliegend nicht angenommen werden. Ob einer Gebühr zur Deckung der Beiträge und Gebühren des Wasser- und Bodenverbandes eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht danach zu beurteilen, ob einzelne land- oder forstwirtschaftliche Flächen wegen der Abgabe unwirtschaftlich sind, sondern danach, ob die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und damit der Beruf des Landwirts insgesamt unmöglich gemacht wird (vgl. für die Spielgerätesteuer: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.12.1997 - 6 L 199/96, S. 22 des Umdrucks; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2/89, NVwZ 1989, 1176). Dies wird vom Kläger jedoch nicht behauptet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.