Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6z L 1412/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erreicht mit seiner Abiturnote (2,1) und mit einer Wartezeit von nur einem Halbjahr nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2014/2015 eine Note von mindestens 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/2015 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
4Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan.
9Festzustellen ist zunächst, dass der in der Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom 16. Mai 2014 angesprochene Aspekt, dass es der psychischen Stabilisierung des Antragstellers dienen könnte, wenn er sofort mit dem Studium beginnen darf, eine Härtefallzulassung nicht tragen kann. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
10Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 – 6 L 482/06 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 13 B 877/06 –), vom 7. April 2010 – 6 L 197/10 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –), vom 22. Oktober 2012 – 6z L 1113/12 –, juris, und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris).
11Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO ist allerdings unter anderem dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Behinderung durch Krankheit vorliegt und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (Fallgruppe 1.2. der in dem auf der Internetseite www.hochschulstart.de der Antragsgegnerin veröffentlichten Merkblatt „Zulassungschancen können verbessert werden“ aufgeführten Regelbeispiele von Härtefällen). Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und eingehende Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
12Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Anerkennung der von ihm geltend gemachten Fallgruppe 1.2 nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einem Nachweis einer krankheitsbedingten Behinderung des Antragstellers. In den von ihm vorgelegten Bescheinigungen des Dr. I. vom 16. Mai 2014 und der Diplom-Psychologin E. aus L. vom 27. Mai 2014 wird dem Antragsteller keine bestehende Behinderung bescheinigt. Allein in der Bescheinigung des Dr. I. ist von der Verhinderung der Ausprägung einer dauerhaften Behinderung die Rede. Ob und inwieweit eine Behinderung des Antragstellers bereits vorliegt, ist dieser Angabe nicht zu entnehmen. Ebenso wenig hat der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt. Allein die in seiner Stellungnahme zum Antrag auf einen Härtefall vom 11. Juni 2014 enthaltene Aussage, er werde auf Anraten seines Psychiaters in den nächsten Tagen einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter stellen, genügt den oben genannten Anforderungen an einen Nachweis nicht.
13Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Anerkennung der von ihm geltend gemachten Fallgruppe 1.3 der von der Antragsgegnerin aufgestellten Regelbeispiele anerkannter Härtefälle erfüllt. Danach kommt ein Härtefall in Betracht bei einer Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung, wobei das angestrebte Studium eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten lässt. Insoweit ist weder eine Behinderung des Antragstellers noch die Beschränkung des Antragstellers auf ein enges Berufsfeld nachgewiesen. Auch dass das Studium eine Rehabilitation erwarten lässt, ist durch die Bescheinigung des Dr. I. aufgrund der Beschränkung seiner Aussage auf die Bedingung, dass der Antragsteller einen Studienplatz im Fach Humanmedizin und an der Universität zu L. erhält, nicht hinreichend nachgewiesen. Diese Formulierung ist bereits insoweit nicht eindeutig, als ein wenig unklar bleibt, ob der Erhalt eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin oder aber der Erhalt eines Studienplatzes an der Universität zu L. (unabhängig von der Studienrichtung) der Aspekt ist, der nach Ansicht des Arztes die in der Bescheinigung angesprochene möglicherweise zu erwartende Besserung bzw. anhaltende psychische Stabilisierung herbeiführen könnte. Sollte es insoweit maßgeblich auf den Erhalt eines Studienplatzes an der Universität zu L. ankommen, dürfte dies zudem nicht die Frage eines Härtefalls, sondern die Frage eines – vom Antragsteller ebenfalls gestellten – Antrags auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Ortswunsches betreffen.
14Ein vom Antragsteller weiter geltend gemachter Härtefall nach der Fallgruppe 1.4 der von der Antragsgegnerin aufgeführten Regelbeispiele für Härtefälle liegt ebenfalls nicht vor. Danach kommt ein Härtefall in Betracht, wenn der Bewerber nachweist, dass aus gesundheitlichen Gründen die Notwendigkeit bestand, das bisherige Studium oder den bisherigen Beruf aufzugeben und dass aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Zwar wird in der Bescheinigung des Dr. I. angegeben, dass der Antragsteller sein bisheriges Studium aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Dass aus diesen Gründen auch eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist, ist indes nicht dargelegt. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch nur ein weiteres Semester auf seine Zulassung wartet, lässt sich den vorgelegten Bescheinigungen vom 16. Mai 2014 und vom 27. Mai 2014 nicht entnehmen. Die Bescheinigung der Diplom-Psychologin E. verhält sich zu dieser Frage nicht. In der Bescheinigung des Dr. I. wird dem Antragsteller lediglich bestätigt, dass dem Krankheitsbild eine Tendenz zur Chronifizierung innewohne, insbesondere durch eine Verstärkung der Selbstwertgefühlsreduktion, durch eine Verfestigung der negativistischen Grundhaltung und durch eine Verstärkung der Insuffizienzgefühle. Inwieweit diese – wohl einer jeden psychischen Erkrankung innewohnende und für sich gesehen, entsprechend den eingangs gemachten Ausführungen, nicht Härtefall begründende – Gefahr einer Chronifizierung und Verschlimmerung jede sinnvolle Beschäftigung des Antragstellers ausschließt, lässt die Bescheinigung nicht erkennen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den erkrankten Antragsteller schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
15Schließlich liegt auch ein Härtefall nach der vom Antragsteller nicht ausdrücklich geltend gemachten Fallgruppe 1.1 nicht vor. Danach besteht ein Härtefall bei Vorliegen einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Insoweit wird in der Bescheinigung des Dr. I. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaigen Verschlimmerungstendenzen durch die Aufnahme des begehrten Humanmedizinstudiums entgegengewirkt werden könne. Zu den Fragen, aus welchen Gründen dieser Effekt bei einem späteren Studienbeginn nicht eintreten sollte und wie sich eine spätere Studienaufnahme durch den Antragsteller auf dessen Fähigkeit, sein Studium durchzustehen, auswirken würde, verhält sich die Bescheinigung hingegen nicht.
16Etwaige weitere, erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte oder noch einzureichende Unterlagen wie das fachärztliche Gutachten des Dr. I. vom 17. Oktober 2014 können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen – wenn, wie hier, die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres erworben wurde – in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 15. Juni vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen.
17Nachdem dem Antragsteller kein Studienplatz im Fach Humanmedizin zugeteilt werden kann, erübrigen sich Ausführungen zu dem ebenfalls gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortswunsches (Ortsantrag A).
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.