Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 25. Okt. 2016 - 6z L 2208/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
21.
3Unabhängig davon, ob die Antragstellerin nicht im Stande ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
42.
5Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
6Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (2,9) und ohne Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2016/2017 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2016/2017 mindestens 14 Halbjahre erforderlich.
7Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
8Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 – 6z K 3872/14 – und Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
9Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
10Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 B 1360/14 –, vom 11. Dezember 2014 – 13 B 1297/14 – und vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
11Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Eine Zulassung gemäß § 15 VergabeVO kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Ziffer 1.1 der von der Antragsgegnerin verwendeten Fallgruppen). Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält.
12Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass ein Härtefall im Sinne der Fallgruppe 1.1 vorliegt. Die von ihr mit den Bewerbungsunterlagen eingereichte ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Dermatologie, Psychosomatik und Psychotherapie Prof. Dr. H. vom 27. Juli 2016 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Das Gutachten enthält zwar allgemeine Angaben zu der bei der Antragstellerin diagnostizierten Erkrankung sowie Angaben über ihre bisherigen krankheitsbedingten Probleme und erfolgten medizinischen Behandlungen. Ausführungen zur prognostizierten Entwicklung der Arbeits- und Studierfähigkeit der erkrankten Antragstellerin und damit zu der (entscheidenden) Frage, inwieweit sie die Belastungen des Studiums der Humanmedizin in Zukunft noch würde durchstehen können, enthält das Gutachten indes nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist daher, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
13Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, juris, und Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -.
14Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest des Facharztes für Dermatologie, Psychosomatik und Psychotherapie Prof. Dr. H. vom 27. Juli 2016 nicht. Der Gutachter selbst behauptet - außer in seiner Einleitung - an keiner Stelle, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet. Er führt vielmehr im Gegenteil dazu aus, die Erkrankung sei bei aktiver Patientenmitarbeit (was bei der Antragstellerin gegeben sei) verhaltenstherapeutisch und psychodynamisch recht gut behandelbar. Die bisher durchgeführte Behandlung habe die Zeit die Zwänge auszuleben bereits um die Hälfte reduziert. Zwar sei die Zwangsstörung eine chronische psychische Erkrankung, die nicht einfach und leicht zu bessern sei, die modernen Therapiekonzepte ließen aber eine optimistische Prognose zu. Die Empfehlung des Facharztes, dem Härtefall stattzugeben, um dadurch einen starken Impuls zu setzen, die psychische Störung der Antragstellerin zu bessern, genügt den an einen Härtefall zu stellenden Anforderungen nicht. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des vorstehend beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 -, vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 -, vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, vom 27. Oktober 2014 - 6z L 1412/14 - und vom 1. April 2015 - 6z L 425/15 -, juris, sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -.
16Die Antragstellerin hat auf der Grundlage dieses ärztlichen Gutachtens auch keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn ein Studienbewerber durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Bei der Auslegung dieses Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen.
17Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei www.nrwe.de.
18Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote der Antragstellerin im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Antrages auf Nachteilsausgleich auf die Fallgruppe E 1.1.4 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge. Danach sind besondere gesundheitliche Umstände berücksichtigungsfähig, wenn diese den Bewerber daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Insofern dürfte die Antragstellerin durch das vorgelegte fachärztliche Gutachten besondere gesundheitliche Umstände während der letzten Jahre ihrer Schulzeit dargetan haben. Des eingehenden Nachweises bedarf aber nicht nur das Vorliegen des Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 - 6z K 4081/10 -, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2012 - 6z K 4271/12 - sowie Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 - und vom 22. März 2013 - 6z L 187/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO (alte Fassung), Rdnr. 7 f.
20Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine nicht nur punktuelle, sondern über Jahre anhaltende Leistungsbeeinträchtigung geltend gemacht wird, regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext „Zulassungschancen können verbessert werden“) bezüglich des Sonderantrags „E“ geforderte Schulgutachten. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Ein Schulgutachten wurde von der Antragstellerin nicht vorgelegt. Ebenfalls nicht vorgelegt, was neben der Vorlage eines Schulgutachtens auch zu fordern ist, wurden Zeugnisse aus der Zeit vor ihrer Erkrankung, um die Antragsgegnerin überhaupt in den Stand zu setzen, durch einen Vergleich der Noten nachzuvollziehen, ob und in welchem konkreten Umfang ein krankheitsbedingter Leistungsabfall, wie im Schulgutachten festgestellt, stattgefunden hat. Vorgelegt wurde lediglich das Abiturzeugnis, aus dem nur die Einzelleistungen je Schulfach und je Halbjahr der letzten beiden Schuljahre hervorgehen. Auffällig ist indes, das eine Leistungsminderung im Laufe der letzten beiden Schuljahre, mit Ausnahme der Abiturprüfung, nur in einzelnen Fächern und auch um nur wenige Punkte erkennbar ist, andererseits in einigen Fächern auch eine Leistungssteigerung. Die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schulzeugnisse sind wegen der Ausschlussfist des § 3 Abs. 7 VergabeVO außer Betracht zu lassen. Vor diesem Hintergrund kann das Begehren der Antragstellerin auf einen Nachteilsausgleich derzeit keinen Erfolg haben. Der Antragstellerin steht aber selbstverständlich die Möglichkeit offen, sich mit einem entsprechenden Schulgutachten zu einem zukünftigen Studiensemester erneut zu bewerben.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.