Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6z L 1844/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer – im Wege des Nachteilsausgleichs gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO antragsgemäß angehobenen – Abiturnote (2,0) und ohne Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Bayern zum Wintersemester 2015/2016 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2015/2016 mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich.
4Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 6z L 968/11 -, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - und vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan.
9Festzustellen ist zunächst, dass der Umstand, dass der sofortige Studienbeginn der psychischen Stabilisierung der Antragstellerin dienen könnte, eine Härtefallzulassung nicht tragen kann. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des vorstehend beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 -, vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 -, vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, vom 27. Oktober 2014 - 6z L 1412/14 - und vom 1. April 2015 - 6z L 425/15 -, juris, sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -.
11Eine Zulassung gemäß § 15 VergabeVO kommt allerdings dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Ziffer 1.1 der von der Beklagten verwendeten Fallgruppen). Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält.
12Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass ein Härtefall im Sinne der Fallgruppe 1.1 vorliegt. Die von ihr mit den Bewerbungsunterlagen eingereichten ärztlichen Stellungnahmen genügen den vorgenannten Anforderungen nicht. Die Dokumente enthalten zwar Angaben zu den konkreten Erkrankungen der Antragstellerin und zu deren Ursachen. Die in den Stellungnahmen enthaltenen Erklärungen zur prognostizierten Entwicklung der Arbeits- und Studierfähigkeit der Antragstellerin und mithin zu der (entscheidenden) Frage, inwieweit sie die Belastungen des Studiums der Humanmedizin in Zukunft noch würde durchstehen können, reichen für die Feststellung eines Härtefalls im Sinne der Fallgruppe 1.1 indes nicht aus.
13Die Stellungnahme der Ärzte Q. . Dr. med. S. und Dr. med. P. -T. (Universitätsklinikum F. , Kinder- und Jugendklinik) vom 18. Februar 2015 verhält sich lediglich zu den Auswirkungen der vorliegenden psychiatrischen Erkrankung in Vergangenheit und Gegenwart; eine Prognose der zukünftigen Entwicklung fehlt – wohl aufgrund des Zwecks der Stellungnahme, den Antrag auf Nachteilsausgleich zu substantiieren.
14Die Stellungnahme der Internistin Dr. med. T1. vom 20. Juni 2015 enthält – offenbar vor allem mit Blick auf die vorliegende Posttraumatische Belastungsstörung – die Bemerkung, es könne „aus heutiger medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass sich die Erkrankungen […] sonst weiter verschlimmern und [die Antragstellerin] zu einem späteren Zeitpunkt die Belastungen eines Studiums der Humanmedizin nicht durchstehen wird“. Diese Stellungnahme ist allerdings schon deshalb nur bedingt verwertbar, weil Frau Dr. med. T1. als Internistin (Zusatzbezeichnungen: Notfallmedizin und Sportmedizin) keine Facharztbezeichnung führt, in deren Bereich die Posttraumatische Belastungsstörung fällt; in ihrer Stellungnahme bezieht sie sich daher konsequenterweise auf die Diagnosen der die Antragstellerin behandelnden Psychiater. Ob es sich bei der Prognose der weiteren Entwicklung um eine Einschätzung der Psychiater oder eine solche der Frau Dr. med. T1. handelt, wird nicht recht deutlich. Vor allem aber wird die in Rede stehende Verschlimmerungstendenz lediglich pauschal in den Raum gestellt. Das Gericht verkennt nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dies dürfte für psychische Erkrankungen in besonderem Maße gelten. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome in Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen und inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
15Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, juris, und Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -.
16Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest der Internistin Dr. med. T1. eindeutig nicht.
17Dass sie aufgrund ihrer (auch durch den festgestellten Grad der Behinderung dokumentierten) gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, eine Ausbildung oder Berufstätigkeit – etwa in einem medizinnahen Beruf – auch nur vorübergehend aufzunehmen und damit die Wartezeit sinnvoll zu überbrücken, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Auch insoweit bedürfte es im Übrigen konkreter Ausführungen in einer fachärztlichen Stellungnahme. Warum die Antragstellerin den körperlichen Belastungen des vorklinischen und des klinischen Teils eines Medizinstudiums gewachsen sein, aber jegliche andere vernünftige Beschäftigung für sie ausscheiden soll, legen die vorgelegten Atteste nicht hinreichend dar.
18Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass etwaige weitere, erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte oder noch einzureichende Unterlagen im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 31. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben.
19Nachdem der Antragstellerin kein Studienplatz im Fach Humanmedizin zugeteilt werden kann, erübrigen sich Ausführungen zu dem ebenfalls gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortswunsches (Ortsantrag A).
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.