Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 26. Sept. 2016 - 6z L 2215/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/17 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) hat der Antragsteller sich nicht beworben. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) erreicht er mit zehn Halbjahren Wartezeit nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für eine Auswahl in dieser Quote waren zum Wintersemester 2016/17 mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich.
4Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 6z L 968/11 -, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - und vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Gemessen daran kommt vorliegend keine Härtefallzulassung in Betracht. Festzustellen ist zunächst, dass der von dem Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass der sofortige Studienbeginn seiner psychischen Stabilisierung dienen könnte, eine Härtefallzulassung für sich genommen nicht zu tragen vermag. Dass es sich ‑ gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen - im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des vorstehend beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 -, vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, vom 27. Oktober 2014 - 6z L 1412/14 - und vom 30. September 2015 - 6z L 1844/15 -, juris, sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -.
10Eine Zulassung gemäß § 15 VergabeVO kommt allerdings unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Ziffer 1.1 der von der Antragsgegnerin verwendeten Fallgruppen). Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält.
11Die von dem Antragsteller mit den Bewerbungsunterlagen eingereichte „Augenärztliche Stellungnahme“ des Facharztes Prof. Dr. med. S. vom 00.00.0000 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Sie attestiert dem Antragsteller eine weitreichende Verminderung der Sehfähigkeit infolge einer Augenerkrankung. Dass es sich um eine Krankheit mit Verschlimmerungstendenz handelt, geht aus der Stellungnahme hingegen nicht hervor. Der von dem Facharzt (sehr pauschal) angeführte Aspekt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung voraussichtlich mehr Zeit für das Studium benötigen werde, vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Denn die Kompensation von Nachteilen, die nicht den erfolgreichen Abschluss des Studiums selbst in Frage stellen, ist – wie oben aufgezeigt – nicht Zweck der Härtefallregelung. Dass die „Augenärztliche Stellungnahme“ nicht ganz aktuell ist und hinsichtlich ihrer Detailschärfe deutlich hinter dem im vorliegenden Zusammenhang zu fordernden Niveau zurückbleibt, kommt hinzu.
12Auch die „Bescheinigung“ des Facharztes Dr. N. und der Assistenzärztin Dr. med. Q. vom 00.00.0000 über die bei dem Antragsteller vorliegenden psychischen Erkrankungen (elektiver Mutismus, Soziale Phobie) vermag die in Rede stehende Verschlimmerungstendenz nicht zu belegen. Eine Verschlimmerungsgefahr deutet allenfalls die Erklärung an, zur Rückfallprophylaxe seien ein geregeltes soziales Umfeld und eine berufliche Perspektive notwendig. Warum das entsprechende Umfeld und die entsprechende Perspektive nicht auch durch die Aufnahme einer Berufsausbildung oder -tätigkeit im medizinischen Bereich erreicht werden können, wird ebenso wenig klar wie die Frage, ob die notwendige Stabilisierung nicht auch auf andere Weise – therapeutisch – gewährleistet werden kann. Hinsichtlich der Detailschärfe gilt das oben Gesagte.
13Dass der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, eine Ausbildung oder Berufstätigkeit – etwa in einem medizinnahen Beruf – auch nur vorübergehend aufzunehmen und damit die Wartezeit sinnvoll zu überbrücken (Ziffer 1.6 der von der Antragsgegnerin verwendeten Fallgruppen), ist aufgrund der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen ebenfalls nicht festzustellen. Immerhin leistet der Antragsteller ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung vom 00.00.0000 von Januar bis voraussichtlich Dezember 2016 ein Freiwilliges Soziales Jahr in der Thoraxklinik I. ab.
14Die im gerichtlichen Verfahren nachgereichte „Bescheinigung“ der Fachärzte Dres. med. Ludwig und Q. vom 18. September 2016 kann vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten und Unterlagen müssen in Bezug auf das Wintersemester gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO spätestens bis zum 15. Juni (bei „Neuabiturienten“ bis zum 31. Juli) vorliegen. Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Das Gericht merkt allerdings an, dass auch die Bescheinigung vom 00.00.0000 bei der gebotenen strengen Betrachtung wohl nicht geeignet gewesen wäre, einen Härtefall zu begründen, weil die Prognose der zukünftigen Entwicklung der Erkrankung für den Fall einer Ablehnung äußerst pauschal gehalten ist.
15Die von dem Antragsteller gestellten Anträge auf Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 11 Abs. 5 und § 14 Abs. 3 VergabeVO konnten ebenfalls keinen Erfolg haben, da ein nachteiliger Einfluss der Krankheiten auf die Abiturnote oder auf den Zeitpunkt der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung weder konkret geltend gemacht noch durch das erforderliche Schulgutachten belegt worden ist.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.