Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Okt. 2014 - 6z L 1403/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/15 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 3,0 und keiner Wartezeit erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2014/15 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/15 mindestens 12 Halbjahre erforderlich.
4Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 - 6z L 1210/13 -, vom 27. März 2013 ‑ 6z L 313/13 - und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 -, mit weiteren Nachweisen, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
9Das einzige im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt schon nicht den formellen Anforderungen, die an eine geeignete ärztliche Bescheinigung zum Nachweis eines Härtefalls zu stellen sind. Denn Dr. med. S. ist weder ein auf die Behandlung psychisch bzw. psychosomatisch Erkrankter spezialisierter Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie noch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Umstand, dass die Ausbildung des Dr. med S. zum Facharzt für Allgemeinmedizin – entsprechend den Vorgaben der aktuellen Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) – als Bestandteil der Facharztausbildung 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung umfasst, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Maßgeblich für das Vorliegen eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis eines Härtefallantrags ist, dass das Gutachten von einem Facharzt mit Facharztausbildung auf dem jeweils betreffenden medizinischen Gebiet stammt. Dem genügt eine formelle Qualifikation als Facharzt für Allgemeinmedizin – wie sie Dr. med. S. aufzuweisen hat – nicht.
10Das vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt zudem auch inhaltlich nicht den oben genannten Anforderungen. Es belegt nicht, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Das wird in dem ärztlichen Gutachten zwar pauschal behauptet, aber nicht hinreichend begründet. Dr. med. S. attestiert der Antragstellerin (lediglich) eine Depression infolge nicht rechtzeitig erkannter Höherbegabung und anschließendem fehlerhaften Umgang mit der Höherbegabung. Angesichts der bisherigen stetigen Unterforderung der Antragstellerin in Schule und Studium sieht er ein Studium der Humanmedizin als Möglichkeit der Kompensation der vorhandenen Depression und des in den vergangenen zehn Jahren manifestierten seelischen Drucks mit dem Ziel, einer weiteren seelischen Fehlentwicklung vorzubeugen. Ob psychische Erkrankungen überhaupt einen berücksichtigungsfähigen Härtetatbestand begründen können, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Das hat das OVG NRW unter Hinweis darauf, dass sich der psychisch Kranke grundsätzlich auf ärztliche, insbesondere psychotherapeutische Behandlung verweisen lassen müsse, – zumindest im Ergebnis – bisher immer verneint.
11Vgl. Urteil vom 9. Juli 1983 – 16 A 1354/82 –.
12Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
13Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris).
14In dem Attest wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum der Antragstellerin bei Nichtzuweisung eines Studienplatzes ein dauerhafter, insbesondere irreversibler seelischer Schaden drohen soll und schon gar nicht – was zwingend erforderlich wäre - wie sich dieser Schaden auf die Studierfähigkeit der Klägerin in einigen Jahren auswirken wird. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer später eintretenden Unmöglichkeit des Studiums vermögen die Ausführungen in dem Attest nicht ansatzweise zu belegen. Auch wenn eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird, erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome in Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen und inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
15Dazu wäre vorliegend erforderlich gewesen, den prognostisch zu erwartenden Krankheitsverlauf darzustellen und auch verständlich zu erläutern, warum ein irreversibler Schaden zu erwarten ist und warum es nicht möglich sein soll, die Antragstellerin während einer Wartezeit medikamentös und/oder psychotherapeutisch zu stabilisieren. Ausführungen dazu, dass und warum die Antragstellerin in einigen Jahren nicht mehr studierfähig und den Belastungen eines Studiums nicht mehr gewachsen sein wird, enthält das Attest überhaupt nicht. Entsprechende prognostische Ausführungen hierzu sind jedoch vor dem Hintergrund des Härtefalltatbestandes unerlässlich.
16Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich dem vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. med. S. vom 10. Juni 2014 nicht entnehmen. Auch hier gilt hinsichtlich der formalen Anforderungen an ein entsprechendes fachärztliches Attest dasselbe wie bei Fallgruppe D. 1.1. Inhaltlich wird in dem ärztlichen Gutachten zwar auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 pauschal behauptet, aber ebenfalls nicht hinreichend begründet, sondern nur ausgeführt, die Behinderung liege in der psychischen Unfähigkeit der Antragstellerin sich mit etwas anderem zu beschäftigen als einem Medizinstudium. Das Studium der Medizin sei die einzige Maßnahme um die Depression zu heilen. Die Zuweisung eines Studienplatzes im Wege der Härtefallzulassung dient indes nicht der Therapie einer psychischen Erkrankung.
17Das Gericht verkennt nicht, dass es für die erkrankte Antragstellerin schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit, die sie wegen ihrer Hochbegabung vor immer wieder neue Herausforderungen stellt, zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat die Antragstellerin nicht ansatzweise nachgewiesen.
18Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte undatierte Gutachten des Herrn Dr. S. hat vorliegend außer Betracht zu bleiben, weil es erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO in das Verfahren eingeführt worden ist.
19Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.