Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 28. Dez. 2018 - 6 z K 4596/18
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger erwarb im 00.00.0000 die allgemeine Hochschulreife (Abitur) mit der Durchschnittsnote 3,2. Sodann nahm er offenbar ein Maschinenbaustudium auf, das er indes nach einem Semester abbrach.
3Mit Zulassungsantrag vom 00.00.0000 bewarb der Kläger sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Dabei gab er an, er wünsche eine Teilnahme in der Wartezeitquote sowie am Auswahlverfahren der Hochschulen. Zudem stellte er einen Härtefallantrag sowie einen Ortsantrag in Bezug auf den Studienort C. . Den Härtefallantrag stütze er auf „besondere gesundheitliche Umstände“ (Fallgruppe 1.1) und auf „besondere familiäre oder soziale Umstände“ (Fallgruppe 2). Ohne nähere Erläuterung fügte er seiner Bewerbung ein Gutachten über den Gesundheitszustand einer Frau A. C1. – vermutlich seine Mutter – bei, die infolge einer 2011 erlittenen Hirnschädigung an körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen leidet. Zudem legte er eine „Ärztliche Stellungnahme“ der Ärztin E. . P. (D. , P1. -I. -D1. für L. - und K. ) vom 00.00.0000 vor, in welcher ihm die Erkrankung an Morbus Crohn bescheinigt wird.
4Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe die bestehenden Auswahlgrenzen nicht erreicht. Der Härtefallantrag sei nicht anerkannt worden, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich sei. Der Ortsantrag habe nicht beschieden werden müssen.
5Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben.
6Eine Begründung ist nicht vorgelegt worden.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
900. 00 00 zu verpflichten, ihm einen Medizinstudienplatz (erstes Fachsemester) zum Wintersemester 00/00 zuzuweisen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie tritt der Klage entgegen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 00/00 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen.
18Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Kläger erreicht mit seiner Wartezeit (ein Halbjahr) nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum X. 00/00 mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich. In der Abiturbestenquote hat der Kläger sich nicht beworben.
19Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die
20sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
21Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Beschluss vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 -; C. , in: Bahro/C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1.
22Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 - und vom 9. Februar 2018 - 6z L 107/18 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; C. , in: Bahro/C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, § 21 VergabeVO, Rn. 1 ff.
24Gemessen daran besteht vorliegend kein Anspruch auf eine Härtefallzulassung. Der Berichterstatter der Kammer hat dazu in seinem Hinweisschreiben vom 00.00.0000 ausgeführt:
25„Die Beklagte geht in ihrer ständigen Verwaltungspraxis davon aus, dass die Notwendigkeit der Pflege naher Angehöriger von vornherein keinen Härtefall begründen kann. Diese Rechtsauffassung liegt nicht fern, weil § 15 VergabeVO von „in der eigenen Person“ des Bewerbers liegenden Gründen spricht, und sie wird auch in der Literatur geteilt (Bahro/C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 5). Die Kammer hat die Frage allerdings in der Vergangenheit offen gelassen (vgl. etwa das Urteil vom 28. Februar 2012 - 6z K 3820/12 -) und wird auch im vorliegenden Fall nicht über sie entscheiden müssen. Denn selbst wenn man annähme, dass die Pflege naher Angehöriger im Einzelfall einen Härtefall begründen kann, würde es hier an entsprechendem Vortrag und an der Vorlage der notwendigen Belege fehlen. Aus dem allein vorgelegten Gutachten der Praxis J. und L. vom 00.00.0000 ergibt sich nicht, warum aus dem Gesundheitszustand seiner Mutter für den Kläger die zwingende Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme des Studiums folgen soll.
26Macht ein Bewerber geltend, eine sofortige Zulassung zum Studium sei deshalb erforderlich, weil er selbst an einer gravierenden chronischen Krankheit leide und weil deren voraussichtliches Fortschreiten dazu führe, dass er bei einer späteren Aufnahme des Studiums dieses nicht mehr werde abschließen können, so muss er das Vorliegen der Krankheit, vor allem aber die seinen Vortrag stützende Prognose des zukünftigen Krankheitsverlaufs, durch ein fachärztliches Attest belegen, an dessen Begründungstiefe wegen der oben aufgezeigten Grundsätze, namentlich mit Blick auf die Chancengleichheit der Mitbewerber, hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. nur Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 - und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 6z L 107/18 - mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die „Stellungnahme“ der Ärztin E. . P. vom 00.00.0000, in welcher dem Kläger in wenig differenzierter Weise eine Erkrankung an Morbus Crohn attestiert wird, ersichtlich nicht.“
27An diesen Überlegungen, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, hält die Kammer fest. Die Ausführungen der Ärztin E. . P. zur Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und denkbaren Behandlungsmöglichkeiten reichen für die Anerkennung eines Härtefalls bei Weitem nicht aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Arzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Beklagte und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
28Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 9. Februar 2018 - 6z L 107/18 - sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris.
29An derart konkreten Angaben fehlt es vorliegend; eine künftige Verschlechterung des Gesundheitszustands wird in dem Attest lediglich pauschal behauptet.
30Die Nachweismängel werden sich für das Bewerbungsverfahren zum X. 00/00 auch nicht mehr beheben lassen. Erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das X. für „Altabiturienten“ spätestens bis zum 00.00.00vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Beklagten vorgelegen haben.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.