Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Juli 2014 - 5a K 1857/13.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2013 wird zu Ziffer 3 Satz 1 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 31. Dezember 1991 in Helmand geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens.
3Er reiste zunächst über den J. in die U. . Von dort aus gelangte er über H. , J1. und G. in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 28. April 2010 Asyl beantragte.
4Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt -am 4. Mai 2010 in Düsseldorf gab er im Wesentlichen an, er sei etwa zwölf Jahre alt gewesen, als seine Eltern verstorben seien. Diese seien gemeinsam mit seiner kleineren Schwester in der Stadt unterwegs gewesen, als es zu einem gegen die ISAF-Truppen gerichteten Selbstmordanschlag gekommen sei. Die Eltern seien gestorben und die Schwester sei am Bein verletzt worden. Nachdem diese in I. behandelt worden sei, sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Er selbst habe weiterhin in seinem Elternhaus gelebt und dort auf dem Grund und Boden der Eltern weiter gewirtschaftet. Nachdem der Volksvertreter im Parlament der Ortschaft im Jahr 2006 entführt worden sei, habe sich die Lage sehr verschlechtert. Die Schule sei komplett durch die Taliban zerstört worden. Es sei zu Unruhen gekommen, infolgedessen er das Haus habe verlassen müssen. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, hätte er wieder zurück in das Haus kehren können. Im Jahr 2009 sei er von Personen, die zu den Taliban gehören, entführt worden. Ein Geländewagen habe angehalten und er sei dort hineingezerrt worden. Man habe ihm Hände und Füße zusammengebunden und den Mund zugebunden. Er sei in einen Nachbarort gebracht worden. Den Entführern sei es dabei hauptsächlich um Geld gegangen. Man versuche die Leute dazu zu zwingen, das Grundstück zu verkaufen, um dann in den Genuss des Verkaufserlöses zu kommen. Er sei etwa zwei Wochen lang entführt gewesen. Die Entführer hätten auf seinem Handy Telefonnummern seiner Bekannten vorgefunden und hätten diese dann erpresst. Unter Beibringung von Schlägen sei er aufgefordert worden, den Bekannten zu sagen, sie sollten sein Land verkaufen. Die Hälfte seines Grundstückes sei durch die Dorfälteren verkauft worden, damit er wieder freikomme. Man habe ihn dann an einem anderen Ort freigelassen. Während der Gefangenschaft sei er geschlagen worden. Die Entführer hätten ihn mit einer Zange an den Ohren, an den Fingernägeln und am Oberarm gezogen. Nach der Freilassung habe er sich entschlossen, den Rest des Grundstücks zu verkaufen, da er keine Zukunft mehr gesehen und in Angst gelebt habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht möglich, da die Gegend sehr unsicher sei und er kein Land mehr habe, auf dem er leben könne.
5Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger einen Bericht des Klinikums E. vom 17. August 2012, ein fachärztliches Attest vom 8. Oktober 2012, einen Entlassungsbrief der Universitätsklinik N. vom 22. Oktober 2012 sowie ein weiteres Attest vom 5. November 2012 vor. Aus den Berichten geht jeweils hervor, dass der Kläger mehrfach - auch über längere Zeiträume - stationär behandelt worden sei und unter anderem an dem so genannten „familiären Mittelmeer-Fieber“ sowie schwerwiegenden Thrombosen leide.
6Die Beklagte lehnte am 25. März 2013 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 S. 2 AufenthG a.F. nicht vorliegen. Ferner stellte sie fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG a.F. hinsichtlich Afghanistans vorliege. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe eine ihm in Afghanistan drohende politische Verfolgung nicht schlüssig dargelegt. Dem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass er in der Heimat einer staatlichen oder dem afghanischen Staat zurechenbare mittelbare Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Allein aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Den Entführern, über deren Identität der Kläger nur mutmaßen könne, sei es allein um die Zahlung eines Lösegeldes gegangen. Dies lasse den Schluss auf einen rein kriminellen Hintergrund zu. Es sei auch nicht ersichtlich, dass für den Fall einer Rückkehr eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen könnte, zumal der Kläger in den Monaten nach der Entführung bis zur Ausreise nicht weiter belangt worden sei und eigenen Angaben nach auch nicht mehr vermögend sei. Für den Kläger bestehe jedoch ein medizinisches Abschiebungsverbot, da er an rezidivierenden Thrombosen leide und einer Marcumartherapie sowie regelmäßigen Überprüfung des Blutbildes bedürfe. Die medizinische Versorgungslage in Afghanistan sei immer noch unzureichend, so dass davon auszugehen sein, dass der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein würde.
7Der Kläger hat am 3. April 2013 Klage erhoben.
8Er trägt vor, er gehöre zur Minderheit der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Taliban-Gruppierungen würden sich an einer orthodox sunnitischen Glaubensrichtung des Islam orientieren und würden Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung als Ungläubige, die vom wahren Glauben abgefallen seien, betrachten. In der Vergangenheit habe es Drohungen von führenden Taliban-Mitgliedern gegeben, wonach alle Hazara damit rechnen müssten, getötet zu werden. Der Kläger sei aufgrund seiner Volks- und Glaubenszugehörigkeit bedroht worden. Auch die Entführung durch Personen, die den Taliban-Gruppierungen nahe stünden, habe ihren Hintergrund in der Volks- und Glaubenszugehörigkeit des Klägers gehabt. Es sei ihm gesagt worden, dass er kein Moslem und auch kein Afghane sei. Die Mitglieder der Hazara würden nicht zu Afghanistan gehören. Dies sei auch der Grund für die Entführung gewesen. Bei der Freilassung habe man ihm gesagt, dass man ihn nicht mehr sehen wolle. Sollte man ihn noch einmal sehen, würde man ihn nicht entführen, sondern töten. Die staatlichen Organe würden Hazara vor derartigen Übergriffen nicht schützen. Der Kläger sei daher zumindest als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Andere sichere Landesteile für schiitischen Hazara gebe es nicht. Der Kläger sei in der Gefangenschaft auch misshandelt worden. Er habe heute noch Narben an seinen Händen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 Satz 1 und Satz 2, 2. Halbsatz des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2013 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
11hilfsweise,
12unter Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 Satz 1 und Satz 2, 2. Halbsatz des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist,
13äußerst hilfsweise,
14unter Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 Satz 1 und Satz 2, 2. Halbsatz des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2013 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz vorliegt.
15Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
18Die Kammer hat durch Beschluss vom 15. August 2013 das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
22Die Klage hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nur teilweise Erfolg. Sie ist zwar insgesamt zulässig, aber nur insoweit begründet, als dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zukommt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
24Zwar ist der Anspruch nicht bereits gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ausgeschlossen, da die Drittstaatenregelung gemäß Art. 16a Abs. 5 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung findet. Denn die Beklagte ist infolge Ablaufs der Dreimonatsfrist hinsichtlich der Überstellung des Klägers nach H. gemäß Art. 17 Abs. 1 der Dublin-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden.
25Ob der Anspruch des Klägers auf Asylanerkennung gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen ist, weil er bereits in einem sonstigen (außereuropäischen) Staat, namentlich im J. , vor der geltend gemachten Verfolgung sicher war, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor.
26Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten.
27Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff.
28Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen.
29Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff.
30Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG.
31Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/ Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1634 f.
32Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff.
34Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen.
35Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff.
36Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).
38Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht festzustellen. Zwar bewertet das Gericht den Vortrag des Klägers insgesamt als glaubhaft. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich aber keine asylrelevante Verfolgung. Aus den Schilderungen des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung lässt sich entnehmen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr eine erneute Entführung befürchtet, da er zur Volksgruppe der Hazara gehört und schiitischen Glaubens ist. Weitere Asylgründe hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
39Im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hat der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Zwar sind die Hazara als ethnische Minderheit in Afghanistan weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. Angehörigen der Volksgruppe der Hazara droht in Afghanistan jedoch keine Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Denn die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt sind, weisen jedenfalls nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf.
40Vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff.
41Dass in Bezug auf die Minderheit der Hazara eine Gruppenverfolgung nicht anzunehmen ist, entspricht der Rechtsprechung der Kammer,
42vgl. bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2005 - 5a K 5701/03.A -, unveröffentlicht (nachfolgend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. März 2007 - 20 A 111/06.A -, juris), sowie Urteile vom 23. Mai 2013 - 5a K 1907/11.A – und – 5a K 3603/11.A,
43sowie der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit,
44vgl. zuletzt etwa BayVGH, Urteile vom 3. Juli 2012 - 13a B 11.30064 -, juris (RdNrn. 20 ff.), vom 29. Januar 2013 - 13a B 11.30510 -, juris (RdNr. 24), und vom 1. Februar 2013 - 13a B 12.30045 -, juris (RdNr. 18), sowie Beschluss vom 25. Januar 2013 - 13a ZB 12.30153 -, juris (RdNrn. 7 f); OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2012 - 13 A 1101/11.A -, juris (RdNrn. 20 ff.), vom 21. Februar 2013 - 13 A 1411/12.A -, juris (RdNrn. 25 ff.) und vom 25. Februar 2013 - 13 A 180/12.A -, juris (RdNrn. 10 f.); s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. August 2012 - 33 K 114.12 A -, juris (RdNr. 25); VG Bayreuth, Urteil vom 1. Oktober 2012 - B 3 K 11.30220 -, juris (RdNr. 23); VG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2012 - 14 K 5476/11.A - und - 14 K 6157/11.A -, juris (RdNrn. 36 ff. bzw. 40 ff.); VG Arnsberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 K 2482/11.A -; VG Göttingen, Urteil vom 4. Dezember 2012 - 4 A 49/10 -; VG München, Urteile vom 8. April 2014 – M 23 K 11.30431 - und vom 7. März 2013 - M 15 K 12.30965 -, juris (RdNr. 18 bzw. 38); VG Augsburg, Urteil vom 2. April 2013 - Au 6 K 12.30379 -, juris (RdNr. 19).
45Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG.
46Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen.
47Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylVfG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
48Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
49Nach § 3d Abs. 2 AsylVfG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG.
50Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
51Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
52Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -.
53Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht.
54Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -.
55Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG nicht zu. Nach dem insgesamt glaubhaften Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird der Kläger nicht wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt. Soweit der Kläger vorträgt, ihm drohe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, erneut verfolgt zu werden, kann auf die bereits gemachten Ausführungen zur Asylberechtigung verwiesen werden. Weitere Gründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
56Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG.
57Nach § 4 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach Absatz 3 der Vorschrift die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz für anwendbar erklärt.
58Hinsichtlich der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutzsuchende konkret wegen einer Straftat gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann.
59Vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. März 2014 – 5a K 4464/11.A.-.
60Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG entspricht dem Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II Seite 685), deshalb kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und auf die Literatur verwiesen werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
61Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C5.09 - und vom 7. Dezember 2010 - 10 C 11.09 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 14 A 2708/10.A -.
62Ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1. und 2 AsylVfG hat, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls zugunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG vorliegen.
63Der Begriff des internationalen und des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 (GK) und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 (ZP II) auszulegen. Einerseits liegt danach ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen.
64Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 - und - A 11 S 3177/11 -.
65Der innerstaatliche Konflikt muss sich dabei – unabhängig von seiner Erscheinungsform – nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken; es genügt vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -; HessVGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A -.
67Kann ein innerstaatlicher Konflikt in der Herkunftsregion des Ausländers festgestellt werden, ist weiter danach zu fragen, ob ihm dort infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche „individuelle“ Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann schließlich auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 -; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2012 – 13 A 1471/12.A -; zitiert nach juris.
69Zudem darf für den Ausländer auch hier nicht die Möglichkeit einer internen Schutzalternative bestehen, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG.
70Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zu.
71Für die Provinz Helmand, der Heimatprovinz des Klägers, kann zunächst nach der Erkenntnislage des Gerichts das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. In der Provinz Helmand ist nach wie vor die höchste Zahl ziviler Opfer zu verzeichnen. Der Einfluss der Taliban in weiten Gebieten Afghanistans, vor allem aber in den Provinzen Kandahar und Helmand, ist nach Auskunft von „Freedom House“ (abrufbar unter http://freedomhouse.org) wieder gewachsen. Nach einem Bericht des UNO-Generalsekretärs vom Juni 2014 ereigneten sich im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 3.917 Sicherheitsvorfälle von insgesamt 5.864 Vorfällen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Zudem wird die Provinz Helmand in dem Quarterly Data Report Q.1 2013 der ANSO der höchsten Stufe als „extremely insecure“ zugeordnet.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2012 – 13 A 1471/12.A -; VG Ansbach, Urteile vom 11. Oktober 2013 – AN 11 K 13.30527 – und vom 3. März 2011 – AN 11 K. 10.30515 -; jeweils zitiert nach juris; Lageberichte des ANSO sowie eine Zusammenfassung der Allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan abrufbar unter http://www.ecoi.net
73Ob das Vorliegen eines innerstaatlichen Konfliktes in der Provinz Helmand einen solchen Gefahrengrad erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson, unabhängig vom Vorliegen gefahrerhöhender persönlicher Umstände, allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre,
74Vgl. insofern bejahend: VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2013 – AN 11 K 13.30527 -; verneinend: BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2013 – 13a B 11.30510 -; VG München, Urteile vom 6. November 2013 – M 25 K 11.30756 – und vom 8. April 2014 – M 23 K 11.30431 -; jeweils zitiert nach juris.
75kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn in der Person des Klägers liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer individuellen Gefahr infolge willkürlicher Gewalt führen. Dabei genügt für die Annahme gefahrerhöhender persönlicher Umstände nicht bereits die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara. Wie bereits ausgeführt wurde, ist eine Gruppenverfolgung der Hazara ausgeschlossen. Auch der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014 geht davon aus, dass sich die Lage für Hazara insgesamt verbessert habe. Entscheidungserheblich ist dagegen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise individuell bedroht wurde. Aufgrund seines insgesamt als glaubhaft zu bewertenden Vortrags im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Volkszugehörigkeit bereits einmal Opfer einer Entführung geworden ist. Zwar sei es den Tätern, die Mitglied der Taliban-Gruppierungen seien, vorwiegend um die Erpressung von Lösegeld gegangen, so dass, nachdem der Kläger sein Grundstück verkauft hat, nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger erneut aus diesem Grund entführt werden würde. Allerdings hat der Kläger ebenfalls dargelegt, dass es den Tätern darum ginge, die Angehörige der Hazara insgesamt aus dem Dorf zu vertreiben. Obwohl der Kläger also kein Geld mehr hat, was von den Taliban erpresst werden könnte, ist aufgrund der anschaulichen Beschreibung des Umgangs der Entführer mit ihren Opfern nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr erneut aufgegriffen werden würde und die Drohung, ihn umzubringen, in die Tat umgesetzt würde.
76Der Kläger kann auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylVfG verwiesen werden. Der Verweis auf einen effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftslandes setzt jedenfalls voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Zur Frage, wann von ihn „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, das heißt, dort das Existenzminimum gewährleistet ist.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 -; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2014 – 14 K 2512/12.A-; jeweils zitiert nach juris.
78Aufgrund der Erkrankung des Klägers, die einer ständigen medikamentösen Behandlung sowie regelmäßiger Blutkontrollen bedarf, steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in irgendeiner Region Afghanistans eine ausreichende Lebensgrundlage und entsprechende Versorgung vorfinden könnte. Es kann von dem Kläger demnach nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich in anderen Teilen des Landes aufzuhalten.
79Nach alledem ist der Klage mit dem ersten Hilfsantrag stattzugeben und im Übrigen abzuweisen. Auf den weiteren Hilfsantrag kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
81Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.