Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. März 2016 - 3 K 2665/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am °°. P. °°°° geborene Klägerin stand als auf Lebenszeit verbeamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des °°. P. °°°° wurde sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Folge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt. Sie begehrt zusätzlich zu den ihr zustehenden Unfallfürsorgeleistungen ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 LBeamtVG NRW.
3Mit Wirkung vom °°. G. °°°° wurde die Klägerin zur Rektorin auf Probe unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Klägerin war auf dieser Grundlage als Rektorin an der K. , Gemeinschaftsgrundschule der Stadt I. , tätig. Planmäßig hätte die Probezeit mit Ablauf des °°. G. °°°°, also nach ihrer Zurruhesetzung, geendet.
4Ein siebenjähriger Schüler der K. war zur Teilnahme an der offenen Ganztagsschule (OGS) angemeldet. Über die Teilnahme des Schülers an der offenen Ganztagsschule gab es zwischen der Schule und den Eltern des Schülers zuletzt Meinungsverschiedenheiten. Nach Angaben der Klägerin bestand die Mutter des Schülers, Frau T. -P1. , zuletzt darauf, den Schüler bereits mittags aus der Schule abzuholen. Sie sei als im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bekannt und deshalb bereits in stationärer, psychiatrischer Behandlung gewesen. Der Schüler habe sich in einem standardisierten Verfahren befunden, das vom Jugendamt wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs geführt worden sei. Das Jugendamt habe empfohlen, das Kind möglichst lange in der Schule zu behalten. Vor diesem Hintergrund bat die Klägerin am °°. T1. °°°° den Schüler im Anschluss an den morgendlichen Unterricht in ihr Büro. Zu diesem Zweck holte sie ihn im Klassenraum ab und begab sich mit ihm über die Außentreppe der provisorisch in Containern untergebrachten Schule in den Verwaltungstrakt. Die Mutter des Schülers erschien in der Schule, um ihren Sohn abzuholen.
5Am Fuß der Treppe kam es zu einer Auseinandersetzung mit der Mutter des Schülers. Die Auseinandersetzung dauerte an, als die Klägerin die Mutter des Schülers bat, das Gespräch in ihrem Büro fortzusetzen. Die Klägerin umklammerte den Schüler und hielt ihn hinter dem dem Verwaltungstrakt vorgelagerten Geländer fest. Die Mutter versuchte, den Schüler aus dem Griff der Klägerin über das Geländer zu ziehen. Als die Klägerin drohte, Polizei und Jugendamt zu benachrichtigen, war Frau T. -P1. bereit, mit ihr in ihr Büro zu gehen. Der Schüler verblieb während des Gesprächs zwischen seiner Mutter und der Klägerin bei der Sekretärin der Schule in Obhut.
6Nach Angaben der Klägerin sei sie von der Mutter des Schülers verbal attackiert worden. Es sei auch zu Tätlichkeiten seitens der Mutter gekommen. Die Mutter des Schülers habe sie getreten, geboxt und gestoßen. Eine Menge anderer Eltern habe die Mutter angefeuert und skandiert „Hol Dir das Kind, mach die Alte fertig“. Sie habe dem Geschehen wehrlos gegenüber gestanden. Der Schüler habe unter dem Eindruck dieses Geschehens unter Schock gestanden. Die Klägerin erlitt Verletzungen an den Fingern der linken Hand. Nach Angaben der Klägerin resultierten diese nicht aus dem Versuch der Mutter, den Schüler aus der Umklammerung der Klägerin zu lösen, sondern daraus, dass die Mutter des Schülers ihre Hand gegen das Geländer schlug. Nach ihren Angaben habe sie auch am Arm Hämatome erlitten. Die maßgeblichen Folgen des Unfalls lägen im psychischen Bereich.
7Die Umstände des Hergangs der Auseinandersetzung blieben in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und der Mutter des Schülers um Schadensersatz aus diesem Geschehen vor dem M2. E. (Az. °° ° °°°/°°) streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftliche Schilderung des Unfallgeschehens durch die Klägerin im unmittelbaren Nachgang des Geschehens (Bl. 1, 2 Beiakte Heft 1), den Inhalt des Tatbestandes des Urteils des M3. E. in dem erwähnten Verfahren und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom °. N. °°°° verwiesen.
8Die Klägerin begab sich wegen der Fingerprellungen in ärztliche Behandlung. Nach Angaben der Klägerin setzten bereits am folgenden Tag, dem °°. T1. °°°°, psychische Symptome einer Belastungsstörung begleitend zu den körperlichen Beeinträchtigungen ein. Ab dem °°. T1. °°°° war sie dienstunfähig erkrankt.
9Mit Bescheid vom °°. P. °°°° erkannte die C. B. den Vorgang als Dienstunfall an. Die Anerkennung umfasste die Körperverletzung Prellung 3., 4. und 5. Finger links.
10Nachdem der Facharzt für Neurologie, Herr I1. , am °°. P. °°°° und am °. O. °°°°, eine erhebliche psychische Reaktion auf das Ereignis am °°. T1. °°°° bescheinigt hatte, befand sich die Klägerin in der Zeit vom °°. O. °°°° bis zum °°. G. °°°° in stationärer Behandlung in der T2. Q. . Bei ihr wurden u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F 33.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) diagnostiziert. Der sozialpsychiatrische Dienst der Stadt I. bescheinigte am °°. B1. °°°°, dass die mittelgradige Depression und posttraumatische Belastungsstörung allein auf den genannten Unfall zurückzuführen seien.
11Am °. N1. °°°° kam es zu einem Dienstgespräch bei der C. B. . Die Klägerin äußerte, es sei nicht absehbar, wann sie wieder in den Dienst zurückkehren werde. Vor dem Hintergrund des Dienstgesprächs am °. N1. °°°° beauftragte die C. B. die Erstellung eines fachmedizinischen Gutachtens, welches die Chefärztin der M. -Klinik I2. und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. L. , unter dem °°. B2. °°°° an sie übermittelte. Das Gutachten kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die diagnostizierten psychischen Erkrankungen zutreffend sind und ihre Ursache mit hoher Wahrscheinlichkeit im ursächlichen Zusammenhang mit dem am °°. T1. °°°° erlittenen Dienstunfallereignis standen. Auf das ausführliche Gutachten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen (Bl. 8-38 VV 1). Diesem Ergebnis schloss sich auch der amtsärztliche Dienst des Kreises T3. unter dem 4. T1. 2012 an. Er stellte zudem fest, dass sie dauerhaft nicht mehr in der Lage war, ihre Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen.
12Durch Bescheid vom °°. T1. °°°° ergänzte der Beklagte den Anerkennungsbescheid vom °°. P. °°°° insoweit, als auch eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Dienstunfalls anerkannt wurde.
13Mit Bescheid vom °°. T1. °°°° versetzte die C. B. die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die Klägerin sei nach dem amtsärztlichen Gutachten vom °. T1. °°°° als dauernd unfähig zu erachten, ihren dienstlichen Verpflichtungen als Lehrkraft nachzukommen. Die Dienstunfähigkeit sei auf den Dienstunfall vom °°. T1. °°°° zurückzuführen. Eine Nachuntersuchung sei nach Ablauf von zwei Jahren vorgesehen.
14Mit Bescheiden vom °°. O. °°°°, °. E1. °°°° und °. E1. °°°° wurden ihre Versorgungsbezüge als Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG auf °°,°°v.H. des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A13 (gD) festgesetzt. Das Unfallruhegehalt belief sich seinerzeit auf °.°°°°,°° €. Mit Bescheid vom °°. B1. °°°° stellte die C. B. auf Grundlage eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes des Kreises T3. vom °°. B1. °°°°, das eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren empfahl, sowie eines eingeholten fachorthopädischen Zusatzgutachtens fest, dass die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der Klägerin ab dem °°. T1. °°°° 60 v.H. beträgt. Vor diesem Hintergrund erhielt die Klägerin zusätzlich einen Unfallausgleich in Höhe von seinerzeit °°°,°° €.
15Alle bis hierhin wiedergegebenen Bescheide sind in Bestandskraft erwachsen.
16Mit Schreiben vom °. K1. °°°° beantragte die Klägerin die Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 LBeamtVG. Sie sei am °°. T1. °°°° bei Ausübung einer Diensthandlung einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen.
17Mit Bescheid vom °°. T1. °°°° lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes ab. Das als Dienstunfall anerkannte Geschehen beziehe sich nur auf den Vorfall am Geländer, bei dem die Schüler Mutter ihren Sohn über das Geländer habe ziehen wollen. Die verbalen Angriffe und die vorhergehenden körperlichen Attacken hätten keinen Körperschaden zur Folge gehabt. Bei dem Versuch, sie daran zu hindern, habe die Klägerin Prellungen erlitten. Dabei habe es sich nicht um einen rechtswidrigen Angriff gehandelt, da die Prellung der Finger der linken Hand bei dem Versuch der Mutter, ihren Sohn hinter dem Geländer hervorzuziehen, eingetreten seien.
18Unter dem °. P. °°°° erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom °°. T1. °°°° Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, sie sei von der Schülermutter angegriffen worden. Der Angriff habe zu einem physischen Körperschaden geführt, die verbalen Attacken und die Nachwirkung des tätlichen Angriffs hätten einen psychischen Schaden verursacht. Der Beklagte habe konsequenterweise dieses Geschehen als Dienstunfall mit den eingetretenen Schäden als Dienstunfallfolgen anerkannt. Die zusätzlich erforderlichen Tatbestandsmerkmale des § 37 LBeamtVG NRW seien in Gestalt eines rechtswidrigen Angriffs erfüllt.
19Zwischenzeitlich wies das M2. E. in dem unter dem Aktenzeichen °° ° °°°/°° geführten Rechtsstreit die Klage des Beklagten gegen die Mutter des in die Auseinandersetzung am °°. T1. °°°° involvierten Schülers ab. Ein Schadensersatzanspruch entfalle, weil der in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung eingetretene Gesundheitsschaden der Klägerin für die Mutter des Schülers nicht vorhersehbar war und ihr daher nicht als deliktisches Verhalten zugerechnet werden könne.
20Mit Widerspruchsbescheid vom °°. B1. °°°° wies das M1. den Widerspruch zurück. Es fehle mit dem Versuch, den Schüler über das Geländer zu ziehen, an einer zielgerichteten Verletzungshandlung.
21Mit ihrer am °. N1. °°°° erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
22das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des M1. vom °°. T1. °°°° in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom °°. B1. °°°° zu verpflichten, ihr erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 LBeamtVG NRW ab dem °. O. °°°° zu gewähren.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen aus den angegriffenen Bescheiden hervorgehenden Standpunkt. Ergänzend führt er aus, die Klägerin habe sich selbst in Gefahr begeben. Es liege kein Angriff vor. Ein Angreifer im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW müsse die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen wollen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da die Mutter nicht die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin habe treffen wollen. Sie habe lediglich ihr Kind aus der Gewalt der Klägerin befreien wollen. Jedenfalls sei das Verhalten der Mutter, den Schüler aus der Umklammerung der Klägerin zu lösen, gerechtfertigt gewesen, weil die Eltern den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen könnten.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Beiakten Hefte 1-3 sowie der Akten zu den Verfahren 3 K 3603/15, 3 K 3553/15, 3 L 1717/15, 1 K 1984/15 und 1 L 891/15, jeweils nebst Beiakten, verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn die Ablehnung der Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 LBeamtVG ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
29Die Voraussetzungen des § 37 LBeamtVG NRW sind insgesamt nicht erfüllt. Der allenfalls in Betracht kommende Tatbestand des § 37 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW ist nicht einschlägig. Danach wird Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW genannten Folgen erleidet.
30Die in § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW genannten Folgen, nämlich dass die Klägerin in Folge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist, liegen vor, denn die Klägerin wurde durch bestandskräftigen Bescheid der C. B. vom °°. T1. °°°° auf Grund dauernder Dienstunfähigkeit, die auf den Dienstunfall vom °°. T1. °°°° zurückzuführen war, in den Ruhestand versetzt. Durch weiteren bestandskräftigen Bescheid vom °°. B1. °°°° wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 v.H. ab diesem Zeitpunkt festgestellt.
31Es fehlt jedoch an einem für die Dienstunfallfolgen kausalen, rechtswidrigen Angriff. Ein Angriff erfordert seinem Wortsinn nach ein Verhalten eines Menschen, das darauf abzielt, dem Angriffsobjekt eine bestimmte Schadensfolge zuzufügen. Er setzt eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers voraus, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Aus dem Gesagten folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende noch fahrlässige Schädigungshandlungen oder bloße Sachschäden erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt.
32Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 17/98 –, Rn. 14, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 – 1 A 3037/08 –, Rn. 45 f., juris m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 01. Juli 1997 – 6 A 6182/96 –, Rn. 17, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 12 K 2856/07 - juris, Rn. 22.
33Das Bundesverwaltungsgericht fordert Niveaugleichheit zwischen den Fallgruppen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG und den übrigen in § 37 BeamtVG geregelten Fallgruppen des erhöhten Unfallruhegehalts. Niveaugleich ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dann, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und sie in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht
34BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41/11 –, Rn. 16, juris; BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1998 – 2 C 17/98 –, Rn. 15, juris.
35Dabei reicht es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, dass der Beamte in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und als mittelbare Folge einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung seiner seelischen Integrität, erlitten hat.
36BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41/11 –, Rn. 14, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 – Rn. 20, juris.
37Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Norm. Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste.
38BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1998 – 2 C 17/98 –, Rn. 17, juris.
39Die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin ist nach diesen Maßstäben nicht Folge eines Angriffs im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW. Im Hinblick auf die für die Dienstunfähigkeit der Klägerin kausale posttraumatische Belastungsstörung fehlt es an der Zielgerichtetheit des Handelns der Mutter des Schülers, weil sie das Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat.
40Es war für die Mutter des Schülers, wie das M2. E. in seinem Urteil vom °°. G. °°°° – °° ° °°°/°° – im Zusammenhang mit der deliktsrechtlichen Würdigung des Geschehens zutreffend ausgeführt hat, nicht vorhersehbar, dass die Rektorin einer in einem schwierigen Umfeld liegenden Inklusionsschule bei einer solchen Auseinandersetzung mit der Mutter eines schwierigen Schülers eine erhebliche, diese über einen längeren Zeitraum schädigende psychische Erkrankung entwickelt, weil sie den Vorfall als massive Grenzverletzung und existenziell bedrohlich erlebt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Mutter des Schülers eine solche Folge überhaupt für möglich gehalten hat.
41Diese Grundannahme ändert sich auch angesichts der ergänzenden Schilderungen des Unfallgeschehens durch die Klägerin nicht. Insbesondere vermag der Vortrag der Klägerin, die Mutter des Schülers habe sie getreten, geboxt und gestoßen, wobei eine Menge anderer Eltern die Mutter angefeuert und „Hol Dir das Kind“ und „Mach die Alte fertig“ skandiert habe, den Schluss auf einen etwaigen Vorsatz der Mutter des Schülers, die Klägerin würde neben körperlichen Verletzungen jedenfalls eine erhebliche psychische Schädigung davontragen, nicht zu begründen. Denn es ist mangels jeglicher anderer Anhaltspunkte im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes als fernliegend anzusehen, dass eine so weit reichende Verletzungsfolge, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vorhersehbar gewesen ist, von dem Schädiger jedoch selbst für möglich gehalten und im Rechtssinne gewollt gewesen sein soll. Von dem Vorsatz der Mutter ist, sofern der Vortrag der Klägerin zum Hergang des Geschehens am °°. T1. °°°° als wahr unterstellt wird, allenfalls die körperliche Verletzung der Klägerin umfasst gewesen, nicht aber eine die dauernde Dienstunfähigkeit auslösende psychische Erkrankung.
42Die erlittene posttraumatische Belastungsstörung war auch nicht mittelbare Folge einer etwaigen anderen, von der Mutter des Schülers vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzung. Die posttraumatische Belastungsstörung folgt, wie sich aus dem fachpsychiatrischen Gutachten der Frau Dr. med. L. vom °°. B2. °°°° ergibt, nicht aus der einzigen sonstigen, nachweislich festgestellten Körperverletzung der Klägerin, der Prellung ihrer Finger oder weiteren Einwirkungen auf ihre körperliche Unversehrtheit, sondern aus dem Eindruck des Gesamtgeschehens der Auseinandersetzung um die Herausgabe des Schülers. Auf Seite 30 des Gutachtens der Frau Dr. med. L. (Bl. 8, 37 Beiakte Heft 1) heißt es wörtlich:
43„Bezogen auf die Situation von Frau Dr. L1. bedeutet das, dass der verbale und tätliche Übergriff der Mutter des Schülers, subjektiv, d.h., im emotionalen Erleben von Frau Dr. L1. , eine massive Grenzverletzung darstellt und als existenziell bedrohlich erlebt worden ist. Diese Situation hat Frau Dr. L1. , trotz des vorangehenden Konfliktes, völlig unerwartet getroffen, das heißt, sie war in dem Moment, in ihrer subjektiven Wahrnehmung, völlig schutzlos ohne die Möglichkeit seelischer Abwehrmaßnahmen zu entwickeln. Diese spezifische Konstellation macht das „Traumatische“ der Situation und der sich daraus ergebenden Folgen aus. Es kommt dabei nicht auf die begleitend erlebt körperlichen Verletzungen an, die in diesem Fall eher als geringfügig zu betrachten sind, sondern auf die subjektive Erlebensweise dieser spezifischen Situation.“
44Dabei geht das Gutachten ausdrücklich von den von der Klägerin geschilderten vorsätzlichen Einwirkungen der Mutter des Schülers auf ihre körperliche Unversehrtheit unter anfeuernden Rufen umstehender Mütter aus (Seite 17 des Gutachtens, Bl. 8, 24 Beiakte Heft 1).
45Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens an. Unabhängig von dem im Einzelnen streitig gebliebenen Geschehensablauf ist danach die Gesamtsituation entscheidend für das Auftreten der posttraumatischen Belastungsstörung, nicht jedoch unmittelbare, vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einwirkungen auf die körperliche Unversehrtheit der Klägerin durch die Mutter des Schülers.
46Einer weiteren Sachaufklärung, ob die Klägerin durch die Mutter des Schülers vorsätzlich oder fahrlässig an den Fingern oder auch anderweitig körperlich verletzt wurde, bedurfte es nicht. Die Bewertung der Kausalität zwischen den unmittelbar eingetretenen körperlichen Verletzungen und der als Dienstunfallfolge anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt sich unverändert dar. Unabhängig davon, dass diese Verletzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar sind, folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens, das die erlittene posttraumatische Belastungsstörung nicht als mittelbare Folge des physischen Einwirkens der Mutter des Schülers, sondern als aus dem Gesamtgeschehen resultierend ansieht. Die Sachkunde der Frau Dr. med. L. zur Beurteilung des Dienstunfallgeschehens im Hinblick auf die erlittene posttraumatische Belastungsstörung ist unbestritten, das Gutachten weist keine offen erkennbaren Mängel oder unauflösbare Widersprüche auf und geht nicht von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus.
47Es kann vor diesem Hintergrund auch dahinstehen, ob etwaige weitere Schädigungshandlungen der Mutter des Schülers als Angriff im dargelegten Sinne zu verstehen sind. Denn es fehlt insoweit an Verletzungsfolgen, die für die eingetretene Dienstunfähigkeit für sich genommen kausal geworden sind. Dies gilt insbesondere für die erlittenen Fingerprellungen. Diese Folge hat nicht zur dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin geführt, wie sich aus dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom °°. T1. °°°°, der insoweit Tatbestandswirkung entfaltet, ergibt. Der Bescheid stützt die Versetzung der Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand allein auf die erlittene posttraumatische Belastungsstörung, wie sie durch das amtsärztliche Gutachten des Kreises T3. vom °. T1. °°°° und das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. T4. L. , vom °°. B2. °°°°, als Dienstunfallfolge festgestellt worden ist.
48Es braucht vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden, ob die Mutter des Schülers gerade die staatliche Aufgabenwahrnehmung hat treffen wollen, was wiederum voraussetzen würde, dass die Klägerin durch das Festhalten des Kindes hinter dem Treppengeländer und ihren Widerstand gegen dessen Abholung aus der Schule noch im Rahmen ihrer Befugnisse handelte.
49Offen bleiben kann schließlich, ob die Schädigungshandlung rechtswidrig war, der Mutter des Schülers also nicht ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund, etwa in Gestalt des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder etwa eines Nothilferechts, zur Seite stand.
50Zu den Anforderungen an die Rechtswidrigkeit OVG NRW, Urteil vom 04. April 2011 – 1 A 3037/08 –, Rn. 45 f., juris m.w.N.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.