Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Sept. 2016 - 7 K 4895/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die 0000 in Syrjanowsk/Kasachstan geborene Klägerin stellte im Jahr 2002 einen Aufnahmeantrag. Sie gab dabei an, nur wenig Deutsch zu verstehen und lediglich einzelne Wörter auf Deutsch sprechen zu können. Einer Einladung zum Sprachtest im Jahr 2005 kam sie nicht nach. Mit Bescheid vom 07.02.2006 lehnte das Bundesverwaltungsamt ihren Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zur führen.
32007 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Mit Schreiben vom 20.08.2007 teilte das Bundesverwaltungsamt ihr mit, eine nochmalige Antragstellung sei nicht zulässig. Der Antrag werde daher nicht bearbeitet.
4Mit Schreiben vom 13.02.2008 stellte die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt X. -E. , einen Antrag auf „Wiederaufnahme des Antragsverfahrens“. Er bezog sich dabei auf ein der Klägerin zwischenzeitlich ausgestelltes Sprachzertifikat A1. Den Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 02.04.2008 ab, da kein Wiederaufgreifensgrund vorliege und die Klägerin nicht ohne grobes Verschulden gehindert gewesen sei, die jetzt vorgetragenen Umstände bereits im ursprünglichen Verfahren geltend zu machen. Ein Wiederaufgreifen nach § 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz scheide ebenfalls aus, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Das Sprachzertifikat A1 reiche lediglich für eine Einbeziehung aus. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2008 zurück.
5Im Januar 2013 reiste die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls. Sie und ihr Ehemann erklärten, sie seien am 25.08.2011 von ihrem Herkunftsland nach Polen gereist, wo sie im September 2011 einen Asylantrag gestellt hätten. In Polen hätten sie sich bis zum 08.01.2013 aufgehalten. Die Großmutter der Klägerin hatte in einem auf die Einbeziehung der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid gerichteten Verfahren ebenfalls mitgeteilt, die Klägerin habe seit August 2011 bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Januar 2013 mit ihrer Familie in Polen gewohnt. Sie hatte eine Bescheinigung des Ausländeramtes Warschau vom 24.09.2012 vorgelegt, wonach die Klägerin, ihr Ehemann und drei Kinder seit November 2011 in einem Heim für Ausländer in Horbow untergebracht seien.
6Am 05.06.2013 beantragte die Klägerin, das Aufnahmeverfahren wieder aufzunehmen. Sie vertrat den Standpunkt, das Schreiben von Rechtsanwalt X. -E. vom 13.02.2008, in dem er um Wiederaufgreifen des Verfahrens gebeten habe, müsse als Widerspruch gegen die im Schreiben vom 20.08.2007 zu sehende Ablehnung des Aufnahmeantrags von Juni 2007 gewertet werden. Die Umdeutung sei zwingend, da dem Schreiben vom 20.08.2007 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Diesen Widerspruch müsse das Bundesverwaltungsamt noch bescheiden. An dem Sprachtest in Karaganda habe sie seinerzeit aufgrund der großen Entfernung zu ihrem damaligen Wohnort und der Geburt ihres zweiten Kindes im April 2005 nicht teilnehmen können. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache könne sie durch Zeugenaussagen zwischenzeitlich im Bundesgebiet wohnhafter Angehöriger oder durch Nachholen des Sprachtests beweisen. Darüber hinaus berief die Klägerin sich auf die bevorstehende Änderung des § 6 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Ihre Familie sei wegen der tschetschenischen Abstammung ihres Ehemannes verfolgt worden, weshalb eine besondere Härte vorliege.
7Mit Bescheid vom 18.03.2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Insbesondere habe die Klägerin kein neues Beweismittel vorgelegt. Die angekündigten Zeugenerklärungen seien nicht geeignet, Beweis für die Tatsache zu erbringen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch aufgrund familiärer Vermittlung zu führen. Das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz finde keine Anwendung auf die bereits zuvor in das Bundesgebiet übergesiedelte Klägerin. Unabhängig davon könne nicht festgestellt werden, dass die ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereiste Klägerin sich auf eine besondere Härte stützen könne und spätestens bei ihrer Einreise über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt habe. Auch ein Wiederaufgreifen nach §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - komme nicht in Betracht. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtssicherheit und dem Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheids. Das Festhalten an dem Bescheid, gegen den die Klägerin keine Klage erhoben habe, sei nicht schlechthin unerträglich und verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal nach wie vor kein Aufnahmeanspruch bestehe.
8Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertiefte, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 zurück.
9Die Klägerin hat am 04.09.2014 Klage erhoben.
10Zur Klagebegründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie meint, die Nichtbearbeitung ihres im Juni 2007 gestellten Aufnahmeantrags stelle einen Verwaltungsakt dar. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung handle es sich bei dem Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 13.02.2008 um einen Widerspruch. Das Zertifikat A1 müsse als neues Beweismittel gewertet werden.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 13.02.2008 ordnungsgemäß zu entscheiden und
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie meint ergänzend, das Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 20.08.2007 sei als bloßer wiederholender Hinweis auf die bestandskräftige Ablehnung zu werten. Das bereits in einem früheren Verfahren vorgelegte A1-Zertifikat sei weder ein neues Beweismittel, noch belege es ein ausreichendes Niveau an Deutschkenntnissen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in dem von der Großmutter der Klägerin betriebenen Klageverfahren 7 K 843/14 , die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Ausländer- sowie Asylakten der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Ein Anspruch, den „Widerspruch vom 13.02.2008“ zu bescheiden, steht der Klägerin nicht zu. Ihr damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt X. -E. , hat mit Schreiben vom 13.02.2008 keinen Widerspruch eingelegt, sondern einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens gestellt. Dies ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung der Bitte um „Wiederaufnahme“ des Verfahrens in dem anwaltlichen Schreiben. Einer Auslegung oder „Umdeutung“ dieses Schreibens in der Weise, dass es als Widerspruch gegen das Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 20.08.2007 zu verstehen wäre, steht auch entgegen, dass es das Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 20.08.2007 noch nicht einmal erwähnt. Nach seinem erkennbaren Sinn war das Schreiben vom 13.02.2008 nicht darauf ausgerichtet, einen Rechtsbehelf gegen eine bereits ergangene Entscheidung einzulegen; die Zielsetzung bestand vielmehr darin, durch eine Antragstellung ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. Über den Wiederaufgreifensantrag vom 13.02.2008 hat das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 02.04.2008 entschieden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
21Die Klägerin wird auch durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
22Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - sind nicht erfüllt.
23Es liegt kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vor.
24§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG greift nicht ein. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 - 10. BVFG-ÄndG - geändert.
25Für die Beurteilung eines Begehrens ist nach einer Rechtsänderung die neue Rechtslage nur zugrundezulegen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Solche Gründe ergeben sich hier aus dem materiellen Recht. Nach § 27 BVFG ist die Erteilung eines Aufnahmebescheids Personen vorbehalten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
26- vgl. Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und - 1 C 30.14 -,
27der die Kammer folgt, aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Denn Spätaussiedler ist nach §§ 4, 6 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Die Norm bestimmt mithin nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, sondern legt auch den Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet als den Zeitpunkt fest, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen auch.
28Die Klägerin ist bereits im Januar 2013 und damit vor Inkrafttreten des 10. BVFG-ÄndG in das Bundesgebiet übergesiedelt. Für die Beurteilung ihrer Spätaussiedlereigenschaft kommt es daher auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des BVFG - BVFG a.F. - an.
29Der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist gleichfalls nicht erfüllt. Danach muss das Verfahren wiederaufgegriffen werden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Beweismittel hat die Klägerin zum Nachweis von Deutschkenntnissen benannt um darzutun, dass sie die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige erfüllt. Diese Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, eine für die Klägerin günstige Entscheidung herbeizuführen.
30Das A1- Zertifikat ist schon vom Anforderungsniveau her nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass der Betreffende in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a.F. zu führen,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2011 - 12 A 2925/09 -.
32Hinsichtlich ihrer Ankündigung, einen Sprachtest nachholen zu wollen und Zeugenerklärungen vorzulegen, lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG daran gehindert gewesen ist, dies in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid geltend zu machen.
33Unabhängig hiervon sind die angeführten Beweismittel aus einem weiteren Grund nicht geeignet, eine für die Klägerin günstige Entscheidung herbeizuführen. Ungeachtet der Frage der Volkszugehörigkeit kann die Klägerin keinen Aufnahmebescheid beanspruchen, weil sie nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets nicht innerhalb von sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland genommen hat und daher den Spätaussiedlerstatus nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht mehr erwerben kann.
34Der Erwerb des Spätaussiedlerstatus setzt nach § 4 Abs. 1 BVFG für Aufnahmebewerber, die wie die Klägerin aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion kommen, neben der deutschen Volkszugehörigkeit voraus, dass der Betreffende innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen der Republiken der ehemaligen Sowjetunion ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat. Diese Anforderung erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat die Republiken der ehemaligen Sowjetunion spätestens im September 2011 verlassen und ist nach Polen verzogen, wo sie mit ihrer Familie im September 2011 einen Asylantrag gestellt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie sich für eine nicht begrenzte Zeit dort aufhalten wolle. Ihre ständige Aufenthaltnahme im Bundesgebiet erfolgte erst im Januar 2013, als sie in das Bundesgebiet einreiste und hier ebenfalls Asyl beantragte.
35Für den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets ist es unerheblich, dass Polen seinerseits ein Aussiedlungsgebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG ist. Denn ein Wohnsitzwechsel von den Gebieten des § 4 Abs. 1 BVFG zu denen des Abs. 2 und umgekehrt ist schädlich für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus,
36vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattsammlung, 112. Ergänzungslieferung, Stand März 2016, § 4 BVFG n.F. Anm. 2.
37Mit der Unterteilung der Aussiedlungsgebiete in zwei Gruppen hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass zumindest insoweit eine Einheit der Aussiedlungsgebiete nicht gewollt ist; die unterschiedlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft der Deutschen aus den beiden Staatengruppen knüpft, könnten sonst durch Umzug in die jeweils andere Staatengruppe umgangen werden,
38vgl. v. Schenckendorff a.a.O.
39Die Klägerin hat danach das für sie maßgebliche Aussiedlungsgebiet in 2011 verlassen, so dass der Zeitraum zwischen dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets und ihrer Aufenthaltnahme im Bundesgebiet in 2013 deutlich mehr als sechs Monate beträgt.
40Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des die Aufnahme ablehnenden Bescheids nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -.
42Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Die Ablehnung erfolgte, weil das Bundesverwaltungsamt nicht feststellen konnte, dass die Klägerin, die selbst angegeben hatte, nur wenig Deutsch zu verstehen und lediglich einzelne Wörter auf Deutsch sprechen zu können, und die ohne Angabe von Gründen der Einladung zum Sprachtest nicht nachgekommen war, hinreichende Deutschkenntnisse besaß. Dies entsprach der seinerzeitigen Rechtslage. Angesichts dessen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsamt schließlich bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin auch bei einer Aufhebung des ablehnenden Bescheids keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hätte.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.