Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Feb. 2013 - 6 K 2169/12

published on 14/02/2013 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Feb. 2013 - 6 K 2169/12
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 verfügte Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) und für ein Moltontuch (Rechnung vom 24.5.2012) betrifft.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten zwei Paar Schuheinlagen Beihilfe in Höhe von 115, 50 Euro zuzüglich Prozesszinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 31.7.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der zu 70 % beihilfeberechtigte Kläger leidet an einem Fersensporn (Plantarfasciitis) und begehrt vom Beklagten im Ergebnis nur noch die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm für zwei Paar ärztlich verordnete Einlagen entstanden sind.
Auf seinen Antrag vom 11.7.2012 bewilligte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit dem hier (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 zu zahlreichen von ihm geltend gemachten Aufwendungen Beihilfe, lehnte jedoch die Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“ (61,95 EUR - Rechnung vom 15.5.2012), für ein „Moltontuch“ (20,-EUR - Rechnung vom 24.5.2012) und für zwei Paar Einlagen ( 165,- EUR - Rechnung vom 31.5.2012) ab. Hinsichtlich der Einlagen führte es zur Begründung aus, bei „sensomotorischen (propriozeptiven)“ Einlagen handle es sich um körperhaltungsverbessernde Einlagen, deren Wirkung durch keinerlei wissenschaftliche Studien belegt sei, so dass dafür entstandene Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten.
Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 30.8.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 als unbegründet zurück und führte zur Ablehnung der Beihilfe für die Einlagen aus, „sensomotorische“ Einlagen seien im abschließend formulierten Hilfsmittelverzeichnis in der Anlage zur Beihilfeverordnung (BVO) nicht aufgeführt. Außerdem handle sich um lediglich körperhaltungsverbessernde Einlagen. In Studien der Klinischen Prüfstelle für orthopädische Hilfsmittel habe ein Einfluss solcher Einlagen auf Haltung und Statik der Probanden nicht nachgewiesen werden können. Wegen ihres umstrittenen Nutzens seien sie dem Bereich der nicht beihilfefähigen Mitteln der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Unerheblich sei, ob die gesetzlichen Krankenkassen oder private Krankenversicherungen hierfür Kostenerstattungen gewährten.
Dagegen hat der Kläger am 6.11.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hat er zunächst pauschal „gegen den Bescheid vom 31.7.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012“ gerichtet, ohne einen bestimmten Verpflichtungsantrag zu formulieren und zudem darauf hingewiesen, die Klageerhebung erfolge zunächst fristwahrend.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 hat er dann seinen Klageantrag dahingehend präzisiert, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheids und Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm Beihilfe für das Moltontuch und für die Einlagen zu gewähren.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2012 dem Kläger Beihilfe für das Moltontuch nachgewährt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, erklärte auch der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt.
Zur Begründung seiner mithin nur noch auf die Gewährung von Beihilfe für die Einlagen gerichteten Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach der Anlage zur BVO seien „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ als beihilfefähige Hilfsmittel anerkannt. Um solche Einlagen handle es sich hier. Das ergebe sich aus der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des verordnenden Arztes vom 30.10.2012.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 31.7.2012 und seines Widerspruchsbescheids vom 10.10.2012 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 165,-EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen
14 
Er trägt ausweislich der Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
15 
Bei den sensomotorischen Sonderbau-Einlagen handele es sich nicht um konventionelle orthopädische Einlagen, die am Skelett ansetzen, sondern um solche, die durch Muskelreizung die Haltung verbessern.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten (jeweils ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Das Verfahren wird betreffend der Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
19 
Er hat nämlich ursprünglich den Bescheid vom 31.7.2012 auch bezüglich dieser Ablehnung mit dem Widerspruch angefochten und ausweislich seiner Klageschrift vom 6.11.2012 diesen den Bescheid sowie den insoweit ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid zunächst auch uneingeschränkt angefochten. Daran ändert es nichts, dass er mit dem Klageschriftsatz ein konkretes Verpflichtungsbegehren noch nicht ausdrücklich formuliert und die Klage ausdrücklich nur „zur Fristwahrung“ erhoben hat. Denn er hat ohne jede Einschränkung den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Streitgegenstand benannt. Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und die mit der Klage angefochtenen Teile des angefochtenen Bescheids erst dann genauer zu bezeichnen, wäre hingegen prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt, welche den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vor Ablauf der Klagefrist in dem Umfang hindert, in welchem dieser Bescheid bei Klageerhebung als Streitgegenstand bezeichnet wird. Das aber war hier der gesamte ablehnende Teil des Ausgangsbescheids, der aufgrund des Widerspruchs auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden war.
20 
Erst mit seinem späteren Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Kläger dann einen Klageantrag gestellt, mit dem nicht mehr die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“, sondern nur noch die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Moltontuch und die Schuh-Einlagen angefochten wird. Damit hat er unmissverständlich und eindeutig schriftlich gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch bezüglich bezüglich dieser beiden Streitpunkte zum Streitgegenstand machen, hingegen die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfe für das „Orthomol Tendo“ nicht mehr weiterverfolgen will. Das aber stellt eine Klagerücknahme dar. Denn eine Klagerücknahme ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Klägers eine prozessuale Verfügung, mit der er dem Gericht das Verfahren wieder entzieht, weil er an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr hat (vgl. Stulfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 4 zu § 92 VwGO). Der den Klageantrag insoweit präzisierende, nämlich teilweise reduzierende Schriftsatz genügt hier auch dem für die Klagerücknahme als Prozesserklärung geltenden Schriftformerfordernis ( siehe Stuhlfauth, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 81 VwGO und Rdnr. 7 zu § 92 VwGO, wonach das Schriftformerfordernis für alle bestimmenden Prozesserklärungen gilt). Auch wenn der Kläger hier nicht ausdrücklich den Begriff „Rücknahme“ der Klage verwendet hat, stellt sein präzisierender Schriftsatz doch der Sache nach eine solche (Teil-)Rücknahmeerklärung dar. Eine Rücknahme kann nämlich insoweit auch konkludent erfolgen, wenn sich infolge der Auslegung der wahre Wille des Klägers dahin feststellen lässt, dass er unwiderruflich der gerichtlichen Sachentscheidung diesen Teil des Streitgegenstands entziehen will. So liegt es hier.
21 
Das Verfahren wird außerdem eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der streitigen Ablehnung der Beihilfe für das Moltontuch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte dem Kläger insoweit mit Bescheid vom 18.12.2012 die begehrte Beihilfe nachgewährt hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 entspr. VwGO).
22 
Die verbleibende Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Schuheinlagen abgelehnt wird. Der Beklagte ist verpflichtet, ihm zu diesen Aufwendungen in dem im Tenor genannten Umfang Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Die vom Kläger für die Anschaffung der Einlagen getätigten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO als Hilfsmittel beihilfefähig, denn bei den Einlagen handelt es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO.
24 
Ihm sind nämlich ausdrücklich zur Behandlung seiner „Arthralgie des linken Kniegelenks bei AM-PI-Läsion, und Plantarfasziitis“ ausweislich des ärztlichen Attests vom 23.5.2012 „zwei Paar Einlagen langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen“ verordnet worden. Diese sind ihm von einer Fachwerkstatt für Orthopädieschuhtechnik hergestellt und am 31.5.2012 in Rechnung gestellt worden.
25 
Der ergänzenden Stellungnahme des verordnenden Facharztes vom 30.10.2012 zufolge leidet der Kläger neben Kniegelenkschmerzen bei einer Außenmeniskusläsion unter Plantarfasciitis (Fersensporn). Diese Planfasciitis wird nach aktuellem medizinischem Standard mit fachärztlich verordneten Einlagen behandelt, die vom orthopädischen Schuhmacher eine Weichbettung im Fersenbereich und zur Entlastung der Ferse sowie der Mittelfußköpfchen eine Mittelfußpelotte (Erhöhung des Mittelfußbereichs) erhalten. Diese Erhöhung dient der direkten Entlastung und die Weichbettung im Fersenbereich ebenfalls der direkten Entlastung des erkrankten Bereichs. Eine solche Einlage wird im alltäglichen fachärztlichen Sprachgebrauch als Einlage „mit einem propriozeptiven Fußbett“ bzw. auch als „sensomotorische“ Einlage bezeichnet. Der Facharzt führt außerdem ausdrücklich weiter aus, es handle sich hierbei nicht um Granulateinlagen, die mittels Ringtest irgendeinen Einfluss auf die Haltung haben sollen, sondern die unmittelbar die Erkrankung des Fußes betreffen. Es handle sich also gerade nicht um industriell gefertigte Einlagen „zur Verbesserung“ der Haltung, für die ebenfalls der Begriff „sensomotorische Einlagen“ verwendet werde.
26 
Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme ist die Beschreibung der Einlagen in der Rechnung der Fachwerkstatt zu sehen: „1 Paar sensomotorische Sonderbau-Einlagen, patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus)“. Auf den ersten Blick mag dies zwar in der Tat so erscheinen, als handle es sich lediglich um Einlagen, die nicht der Behandlung eines erkrankten Fußes, sondern ganz allgemein der Verbesserung der Körperhaltung als solcher dienen. Aus dem Umstand aber, dass es sich um „Sonderbau“-Einlagen handelt und dass eine Fachwerkstatt für Orthopädietechnik auf der Basis des oben dargelegten Rezepts eines Facharztes für Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie und Notfallmedizin diese Einlagen für die Behandlung des Fersensporns des Klägers und nicht irgendwelcher Fehlstellungen seiner Körperhaltung angefertigt hat, wird aber deutlich, dass der Klammerzusatz hier ohne jeden konkreten Bezug zum konkreten Sachverhalt wohl schlichtweg bausteinartig beigefügt wurde. Der Zusatz „patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus“), der in einer normalen Rechnung an sich sowieso nichts verloren hat, liest sich insoweit auch eher wie ein Reklamespruch der Firma Sensoped, auf die auch im Kopfbogen der Orthopädiewerkstatt oben mit ihrem Logo hingewiesen wird. Tatsache ist jedenfalls, dass die verordnete und vom Orthopädietechniker hergestellte Schuheinlage allein der Weichbettung des Fersenbereichs und mit der Mittelfußpelotte auch der Entlastung des Fersenbereichs diente, hingegen nicht der allgemeinen Verbesserung einer fehlgestellten Körperhaltung.
27 
Von daher kommt es hier im konkreten Einzelfall auch gar nicht darauf an, dass die Frage der medizinischen Wirksamkeit von „sensomotorischen“ Einlagen, die rein der Korrektur von Körperfehlhaltungen dienend, in der medizinischen Fachwissenschaft umstritten sein mag bzw. dies nur der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als beihilfefähig anzuerkennen sein mag (siehe aber SG Trier, U. v. 17.3.2009 - S 3 KR 53/08 -, juris, Rdnr. 20, wonach zwei propriozeptive/sensomotorische wirkende Fußbettungen (Einlagen) für die Behandlung eines Knick-Senk-Spreizfusses als notwendig anerkannt wurden, weil die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie hier ganz generell von korrigierenden Einlagen als anzuwendenden Hilfsmitteln sprechen, und die Einlagen nicht etwa auf ausschließlich nach Kassenpreislisten abgerechnete Standardeinlagen beschränken, und weil die pauschale Behauptung, der therapeutische Nutzen sei nicht nachgewiesen, in dieser Pauschalität nicht haltbar sei, weil die propriozeptiven Einlagen durchaus auf neurophysiologischen Grundlagen beruhten).
28 
Allein durch die Verwendung des Begriffs „sensomotorisch“ wird jedenfalls eine Einlage, die wir hier einzig der Korrektur einer handfesten der schmerzhaften Fehlbildung des Fußes durch einen knöchernen Fortsatz am Fersenknochen (Fersensporn) dient, nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „orthopädische“ Einlage ausgeschlossen, der in der Anlage zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln bezüglich der Einlagen als einschränkendes Merkmal dem Begriff „Einlage“ beigefügt wurde.
29 
Schon dem reinen Wortlaut nach schließt der Begriff „orthopädisch“ eine sensomotorische Einlage gerade nicht aus, sondern ist von ihm erfasst.
30 
Denn orthopädisch Einlage bedeutet lediglich, dass es sich um eine von einem Orthopädiefachbetrieb auf ärztliche Verordnung eines orthopädischen Facharztes angefertigte Einlage handelt. Die Orthopädie selbst befasst sich mit der (paideia) Erziehung, Hinziehung bzw. Bildung von angeborenen oder erworbenen Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats in eine (orthos) aufrechte bzw. richtige (rechte) Stellung. Dabei werden von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern zu diesem Zwecke Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei die konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen, wie auch die sensomotorisch/propriozeptiv therapeutisch durch Anregung eines aktiven Muskeltonus wirkenden Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“).
31 
Das Sozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 25.8.1998 - L 1 Kr 28/97 -, juris, Rdnr. 28) führt in diesem Sinne zu dem Begriff der orthopädischen Schuheinlagen wörtlich folgendes aus: „Diese stellen Hilfsmittel dar, auf die Versicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Orthopädische Hilfsmittel dienen dazu, die orthopädische Behandlung zu sichern, zu fördern oder zu unterstützen oder zu stabilisieren. Sie richten sich auf zwar noch vorhandene, aber fehlgebildete oder in sonstiger Weise geschädigte Körperteile (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33 SGB V, Rn. 14). Insbesondere zählen orthopädische Schuhe zu den orthopädischen Hilfsmitteln (Krauskopf a.a.O. Rn. 18). Gleiches gilt für entsprechende Schuheinlagen. Anders als bei den orthopädischen Schuhen ist auch bei den orthopädischen Schuheinlagen keine Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens vorzunehmen, denn für die Benutzung von Schuheinlagen besteht lediglich dann ein Bedarf, wenn hierfür eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist.“
32 
Als gängige Behandlungsmethode für einen Fersensporn wird deshalb generell gerade eine orthopädische Einlage genannt, die im Bereich der schmerz- und druckempfindlichen krankhaft fehlgebildeten Ferse für Druckentlastung sorgt. Weil dies alleine nicht ausreicht, muss, wie auch hier vom verordnenden Facharzt ausdrücklich bestätigt, zusätzlich noch eine Stütze für das Fußlängsgewölbe hinzukommen (siehe www.wikipedia.de zum Stichwort „Fersensporn“). Einlagen, die zur Druckentlastung für einen Fersensporn zum Einsatz kommen, werden denn auch generell einhellig als „orthopädische“ Einlagen bezeichnet (vgl. etwa www.apotheken-umschau.de/ print/article/171245 und www.apotheken-umschau.de/Fuesse/Was-bringen-orthopaedische Schuheinlagen-171245.html). Auch in der Rechtsprechung wird problemlos anerkannt, dass zur Behandlung eines Fersensporns eine orthopädische Einlage nach als Hilfsmittel anzuerkennen ist, weil dies notwendig und zweckmäßig ist und auch die Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung durch orthopädische Einlagen sichergestellt wird (SG Aachen, U. v. 24.5.2004 - S 6 KR 138/03 -, juris, Rdnr. 15).
33 
Dass in diesem Sinne auch „sensomotorische“ Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns eingesetzt werden, ist ebenfalls anerkannt (www.orthopaedie-magazin.de/orthopaedische-einlagen/sensomotorische-propriozeptive-einlagen.html). Eine sensomotorische/propriozeptive Einlage stellt in diesem Zusammenhang ein Zusammenspiel aus Biomechanik unter gezielter Einflussnahme sensorischer Impulse dar und beinhaltet die konventionelle Einlagenversorgung mit physiotherapeutischer Einflussnahme und wird insbesondere auch bei Fersenspornproblemen eingesetzt (www.einlagen-info.de/propriozeptive-sensomoto-rische-einlagen.html). Senso- motorische Einlegesohlen sind in der Lage Schmerzzustände zu lindern und bestenfalls sogar zu beseitigen, indem sie eine verbesserte Arbeit und Koordination der Fußsohlenmuskeln beim Abrollen unterstützen und dadurch schmerzbedingte Kompensationsvorgänge/-bewegungen und Verspannungen aufbrauchen bzw. lösen oder mildern (Ohlendorf, 56. Jahrstagung der Studiengemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik Hannover e.V., Rückblick 2007, zur Hypothese 3 , S. 122 [132] = www.ortholine.de/2007_gesamt.pdf)
34 
Im Übrigen werden Einlagen (in Form von Ledereinlagen mit Längsgewölbestützung, von Fersenspornausnehmungen und -polster sowie von Weichbettungen), wie sie hier ganz offenkundig vom Arzt dem Kläger verschrieben wurden, etwa auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i.d.F. v. 18.2.1998 -Heil-und Hilfsmittel-Richtlinien - , S. 36 , Einlagen 08 B, D und Ziff. 08.03.01) auch ohne weitere Beschränkung oder gar ausdrücklichen Ausschluss propriozeptiver Einlagen als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
35 
Hinsichtlich der dem Kläger nach allem zu gewährenden weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % von 165,-EUR (= 115,-EUR) stehen ihm auch die ab Rechtshängigkeit (Klageeingang §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), also ab 6.11.2012, fälligen Prozesszinsen (gem.- § 291 BGB entspr. ) von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu (siehe VGH U. v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris zu).
36 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs für das Präparat Orthomol (Streitwert 42,70 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Beihilfeanspruchs für das Moltontuch (Streitwert 14,-EUR) den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er das erledigende Ereignis mit dem Erlass des Nachgewährungsbescheids herbeigeführt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
38 
Soweit der Beklagte schließlich bezüglich des streitigen Beihilfeanspruchs für die Einlagen (Streitwert 115,50 EUR) aufgrund des insoweit dem Kläger stattgebenden Urteils unterliegt, hat er nach insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
39 
Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 172,2 EUR ergibt sich daraus ein anteiliges Unterliegen des Beklagten mit einem Streitwertanteil von 129,50 EUR, d.h. von umgerechnet etwa drei Viertel und dementsprechend des Klägers mit einem Anteil von einem Viertel ( § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Das Verfahren wird betreffend der Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
19 
Er hat nämlich ursprünglich den Bescheid vom 31.7.2012 auch bezüglich dieser Ablehnung mit dem Widerspruch angefochten und ausweislich seiner Klageschrift vom 6.11.2012 diesen den Bescheid sowie den insoweit ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid zunächst auch uneingeschränkt angefochten. Daran ändert es nichts, dass er mit dem Klageschriftsatz ein konkretes Verpflichtungsbegehren noch nicht ausdrücklich formuliert und die Klage ausdrücklich nur „zur Fristwahrung“ erhoben hat. Denn er hat ohne jede Einschränkung den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Streitgegenstand benannt. Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und die mit der Klage angefochtenen Teile des angefochtenen Bescheids erst dann genauer zu bezeichnen, wäre hingegen prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt, welche den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vor Ablauf der Klagefrist in dem Umfang hindert, in welchem dieser Bescheid bei Klageerhebung als Streitgegenstand bezeichnet wird. Das aber war hier der gesamte ablehnende Teil des Ausgangsbescheids, der aufgrund des Widerspruchs auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden war.
20 
Erst mit seinem späteren Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Kläger dann einen Klageantrag gestellt, mit dem nicht mehr die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“, sondern nur noch die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Moltontuch und die Schuh-Einlagen angefochten wird. Damit hat er unmissverständlich und eindeutig schriftlich gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch bezüglich bezüglich dieser beiden Streitpunkte zum Streitgegenstand machen, hingegen die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfe für das „Orthomol Tendo“ nicht mehr weiterverfolgen will. Das aber stellt eine Klagerücknahme dar. Denn eine Klagerücknahme ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Klägers eine prozessuale Verfügung, mit der er dem Gericht das Verfahren wieder entzieht, weil er an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr hat (vgl. Stulfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 4 zu § 92 VwGO). Der den Klageantrag insoweit präzisierende, nämlich teilweise reduzierende Schriftsatz genügt hier auch dem für die Klagerücknahme als Prozesserklärung geltenden Schriftformerfordernis ( siehe Stuhlfauth, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 81 VwGO und Rdnr. 7 zu § 92 VwGO, wonach das Schriftformerfordernis für alle bestimmenden Prozesserklärungen gilt). Auch wenn der Kläger hier nicht ausdrücklich den Begriff „Rücknahme“ der Klage verwendet hat, stellt sein präzisierender Schriftsatz doch der Sache nach eine solche (Teil-)Rücknahmeerklärung dar. Eine Rücknahme kann nämlich insoweit auch konkludent erfolgen, wenn sich infolge der Auslegung der wahre Wille des Klägers dahin feststellen lässt, dass er unwiderruflich der gerichtlichen Sachentscheidung diesen Teil des Streitgegenstands entziehen will. So liegt es hier.
21 
Das Verfahren wird außerdem eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der streitigen Ablehnung der Beihilfe für das Moltontuch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte dem Kläger insoweit mit Bescheid vom 18.12.2012 die begehrte Beihilfe nachgewährt hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 entspr. VwGO).
22 
Die verbleibende Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Schuheinlagen abgelehnt wird. Der Beklagte ist verpflichtet, ihm zu diesen Aufwendungen in dem im Tenor genannten Umfang Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Die vom Kläger für die Anschaffung der Einlagen getätigten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO als Hilfsmittel beihilfefähig, denn bei den Einlagen handelt es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO.
24 
Ihm sind nämlich ausdrücklich zur Behandlung seiner „Arthralgie des linken Kniegelenks bei AM-PI-Läsion, und Plantarfasziitis“ ausweislich des ärztlichen Attests vom 23.5.2012 „zwei Paar Einlagen langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen“ verordnet worden. Diese sind ihm von einer Fachwerkstatt für Orthopädieschuhtechnik hergestellt und am 31.5.2012 in Rechnung gestellt worden.
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Der ergänzenden Stellungnahme des verordnenden Facharztes vom 30.10.2012 zufolge leidet der Kläger neben Kniegelenkschmerzen bei einer Außenmeniskusläsion unter Plantarfasciitis (Fersensporn). Diese Planfasciitis wird nach aktuellem medizinischem Standard mit fachärztlich verordneten Einlagen behandelt, die vom orthopädischen Schuhmacher eine Weichbettung im Fersenbereich und zur Entlastung der Ferse sowie der Mittelfußköpfchen eine Mittelfußpelotte (Erhöhung des Mittelfußbereichs) erhalten. Diese Erhöhung dient der direkten Entlastung und die Weichbettung im Fersenbereich ebenfalls der direkten Entlastung des erkrankten Bereichs. Eine solche Einlage wird im alltäglichen fachärztlichen Sprachgebrauch als Einlage „mit einem propriozeptiven Fußbett“ bzw. auch als „sensomotorische“ Einlage bezeichnet. Der Facharzt führt außerdem ausdrücklich weiter aus, es handle sich hierbei nicht um Granulateinlagen, die mittels Ringtest irgendeinen Einfluss auf die Haltung haben sollen, sondern die unmittelbar die Erkrankung des Fußes betreffen. Es handle sich also gerade nicht um industriell gefertigte Einlagen „zur Verbesserung“ der Haltung, für die ebenfalls der Begriff „sensomotorische Einlagen“ verwendet werde.
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Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme ist die Beschreibung der Einlagen in der Rechnung der Fachwerkstatt zu sehen: „1 Paar sensomotorische Sonderbau-Einlagen, patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus)“. Auf den ersten Blick mag dies zwar in der Tat so erscheinen, als handle es sich lediglich um Einlagen, die nicht der Behandlung eines erkrankten Fußes, sondern ganz allgemein der Verbesserung der Körperhaltung als solcher dienen. Aus dem Umstand aber, dass es sich um „Sonderbau“-Einlagen handelt und dass eine Fachwerkstatt für Orthopädietechnik auf der Basis des oben dargelegten Rezepts eines Facharztes für Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie und Notfallmedizin diese Einlagen für die Behandlung des Fersensporns des Klägers und nicht irgendwelcher Fehlstellungen seiner Körperhaltung angefertigt hat, wird aber deutlich, dass der Klammerzusatz hier ohne jeden konkreten Bezug zum konkreten Sachverhalt wohl schlichtweg bausteinartig beigefügt wurde. Der Zusatz „patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus“), der in einer normalen Rechnung an sich sowieso nichts verloren hat, liest sich insoweit auch eher wie ein Reklamespruch der Firma Sensoped, auf die auch im Kopfbogen der Orthopädiewerkstatt oben mit ihrem Logo hingewiesen wird. Tatsache ist jedenfalls, dass die verordnete und vom Orthopädietechniker hergestellte Schuheinlage allein der Weichbettung des Fersenbereichs und mit der Mittelfußpelotte auch der Entlastung des Fersenbereichs diente, hingegen nicht der allgemeinen Verbesserung einer fehlgestellten Körperhaltung.
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Von daher kommt es hier im konkreten Einzelfall auch gar nicht darauf an, dass die Frage der medizinischen Wirksamkeit von „sensomotorischen“ Einlagen, die rein der Korrektur von Körperfehlhaltungen dienend, in der medizinischen Fachwissenschaft umstritten sein mag bzw. dies nur der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als beihilfefähig anzuerkennen sein mag (siehe aber SG Trier, U. v. 17.3.2009 - S 3 KR 53/08 -, juris, Rdnr. 20, wonach zwei propriozeptive/sensomotorische wirkende Fußbettungen (Einlagen) für die Behandlung eines Knick-Senk-Spreizfusses als notwendig anerkannt wurden, weil die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie hier ganz generell von korrigierenden Einlagen als anzuwendenden Hilfsmitteln sprechen, und die Einlagen nicht etwa auf ausschließlich nach Kassenpreislisten abgerechnete Standardeinlagen beschränken, und weil die pauschale Behauptung, der therapeutische Nutzen sei nicht nachgewiesen, in dieser Pauschalität nicht haltbar sei, weil die propriozeptiven Einlagen durchaus auf neurophysiologischen Grundlagen beruhten).
28 
Allein durch die Verwendung des Begriffs „sensomotorisch“ wird jedenfalls eine Einlage, die wir hier einzig der Korrektur einer handfesten der schmerzhaften Fehlbildung des Fußes durch einen knöchernen Fortsatz am Fersenknochen (Fersensporn) dient, nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „orthopädische“ Einlage ausgeschlossen, der in der Anlage zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln bezüglich der Einlagen als einschränkendes Merkmal dem Begriff „Einlage“ beigefügt wurde.
29 
Schon dem reinen Wortlaut nach schließt der Begriff „orthopädisch“ eine sensomotorische Einlage gerade nicht aus, sondern ist von ihm erfasst.
30 
Denn orthopädisch Einlage bedeutet lediglich, dass es sich um eine von einem Orthopädiefachbetrieb auf ärztliche Verordnung eines orthopädischen Facharztes angefertigte Einlage handelt. Die Orthopädie selbst befasst sich mit der (paideia) Erziehung, Hinziehung bzw. Bildung von angeborenen oder erworbenen Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats in eine (orthos) aufrechte bzw. richtige (rechte) Stellung. Dabei werden von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern zu diesem Zwecke Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei die konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen, wie auch die sensomotorisch/propriozeptiv therapeutisch durch Anregung eines aktiven Muskeltonus wirkenden Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“).
31 
Das Sozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 25.8.1998 - L 1 Kr 28/97 -, juris, Rdnr. 28) führt in diesem Sinne zu dem Begriff der orthopädischen Schuheinlagen wörtlich folgendes aus: „Diese stellen Hilfsmittel dar, auf die Versicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Orthopädische Hilfsmittel dienen dazu, die orthopädische Behandlung zu sichern, zu fördern oder zu unterstützen oder zu stabilisieren. Sie richten sich auf zwar noch vorhandene, aber fehlgebildete oder in sonstiger Weise geschädigte Körperteile (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33 SGB V, Rn. 14). Insbesondere zählen orthopädische Schuhe zu den orthopädischen Hilfsmitteln (Krauskopf a.a.O. Rn. 18). Gleiches gilt für entsprechende Schuheinlagen. Anders als bei den orthopädischen Schuhen ist auch bei den orthopädischen Schuheinlagen keine Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens vorzunehmen, denn für die Benutzung von Schuheinlagen besteht lediglich dann ein Bedarf, wenn hierfür eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist.“
32 
Als gängige Behandlungsmethode für einen Fersensporn wird deshalb generell gerade eine orthopädische Einlage genannt, die im Bereich der schmerz- und druckempfindlichen krankhaft fehlgebildeten Ferse für Druckentlastung sorgt. Weil dies alleine nicht ausreicht, muss, wie auch hier vom verordnenden Facharzt ausdrücklich bestätigt, zusätzlich noch eine Stütze für das Fußlängsgewölbe hinzukommen (siehe www.wikipedia.de zum Stichwort „Fersensporn“). Einlagen, die zur Druckentlastung für einen Fersensporn zum Einsatz kommen, werden denn auch generell einhellig als „orthopädische“ Einlagen bezeichnet (vgl. etwa www.apotheken-umschau.de/ print/article/171245 und www.apotheken-umschau.de/Fuesse/Was-bringen-orthopaedische Schuheinlagen-171245.html). Auch in der Rechtsprechung wird problemlos anerkannt, dass zur Behandlung eines Fersensporns eine orthopädische Einlage nach als Hilfsmittel anzuerkennen ist, weil dies notwendig und zweckmäßig ist und auch die Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung durch orthopädische Einlagen sichergestellt wird (SG Aachen, U. v. 24.5.2004 - S 6 KR 138/03 -, juris, Rdnr. 15).
33 
Dass in diesem Sinne auch „sensomotorische“ Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns eingesetzt werden, ist ebenfalls anerkannt (www.orthopaedie-magazin.de/orthopaedische-einlagen/sensomotorische-propriozeptive-einlagen.html). Eine sensomotorische/propriozeptive Einlage stellt in diesem Zusammenhang ein Zusammenspiel aus Biomechanik unter gezielter Einflussnahme sensorischer Impulse dar und beinhaltet die konventionelle Einlagenversorgung mit physiotherapeutischer Einflussnahme und wird insbesondere auch bei Fersenspornproblemen eingesetzt (www.einlagen-info.de/propriozeptive-sensomoto-rische-einlagen.html). Senso- motorische Einlegesohlen sind in der Lage Schmerzzustände zu lindern und bestenfalls sogar zu beseitigen, indem sie eine verbesserte Arbeit und Koordination der Fußsohlenmuskeln beim Abrollen unterstützen und dadurch schmerzbedingte Kompensationsvorgänge/-bewegungen und Verspannungen aufbrauchen bzw. lösen oder mildern (Ohlendorf, 56. Jahrstagung der Studiengemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik Hannover e.V., Rückblick 2007, zur Hypothese 3 , S. 122 [132] = www.ortholine.de/2007_gesamt.pdf)
34 
Im Übrigen werden Einlagen (in Form von Ledereinlagen mit Längsgewölbestützung, von Fersenspornausnehmungen und -polster sowie von Weichbettungen), wie sie hier ganz offenkundig vom Arzt dem Kläger verschrieben wurden, etwa auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i.d.F. v. 18.2.1998 -Heil-und Hilfsmittel-Richtlinien - , S. 36 , Einlagen 08 B, D und Ziff. 08.03.01) auch ohne weitere Beschränkung oder gar ausdrücklichen Ausschluss propriozeptiver Einlagen als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
35 
Hinsichtlich der dem Kläger nach allem zu gewährenden weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % von 165,-EUR (= 115,-EUR) stehen ihm auch die ab Rechtshängigkeit (Klageeingang §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), also ab 6.11.2012, fälligen Prozesszinsen (gem.- § 291 BGB entspr. ) von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu (siehe VGH U. v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris zu).
36 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs für das Präparat Orthomol (Streitwert 42,70 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Beihilfeanspruchs für das Moltontuch (Streitwert 14,-EUR) den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er das erledigende Ereignis mit dem Erlass des Nachgewährungsbescheids herbeigeführt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
38 
Soweit der Beklagte schließlich bezüglich des streitigen Beihilfeanspruchs für die Einlagen (Streitwert 115,50 EUR) aufgrund des insoweit dem Kläger stattgebenden Urteils unterliegt, hat er nach insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
39 
Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 172,2 EUR ergibt sich daraus ein anteiliges Unterliegen des Beklagten mit einem Streitwertanteil von 129,50 EUR, d.h. von umgerechnet etwa drei Viertel und dementsprechend des Klägers mit einem Anteil von einem Viertel ( § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/08/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.1.2012 - 12 K 5007/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 303,69 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe
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published on 29/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten,
published on 16/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Beihilfegewährung für spezielle Schuheinlagen. 3Der Kläger ist bei der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfebe
published on 17/03/2016 00:00

Tenor Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 199,99 EUR zu gew
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.