Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 1625/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Beihilfegewährung für spezielle Schuheinlagen.
3Der Kläger ist bei der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 03.11.2014 wandte er sich unter Vorlage eines Kostenvoranschlages für eine orthopädische Behandlung an die Beihilfestelle mit der Bitte um Prüfung der Beihilfefähigkeit. In dem von der Orthopädie M. ausgestellten Kostenvoranschlag heißt es einleitend, dass aufgrund der besonderen Situation und der bereits längerfristigen Erkrankungen die Indikation zur Ostopathie (gemeint ist wohl: Osteopathie) als gegeben angesehen werde. Die Versorgung mit sensomotorischen Einlagen beurteile man als aussichtsreich. Konventionelle Einlagen seien nicht ausreichend. Im Folgenden werden verschiedene Behandlungen aufgelistet, die insgesamt 300,33 Euro kosten sollen, hinzukommen „Einlagen Sachkosten“, welche mit 244,- Euro beziffert werden.
4Die Beihilfestelle teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2014 mit, dass die Aufwendungen für die ärztliche Behandlung bis zu einem Betrag von 300,33 Euro beihilfefähig seien. Über die Sachkosten solle er sich einen gesonderten Nachweis ausstellen lassen.
5Mit Formantrag vom 08.01.2015 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen von insgesamt 625,21 Euro. Davon entfielen 199,56 Euro auf die Kosten für die Herstellung sensomotorischer Einlagen (Rechnung vom 08.12.2014).
6Mit Bescheid vom 02.02.2015 gewährte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 294,46 Euro, wobei für die Einlagen keine Beihilfe mit der Begründung der fehlenden ärztlichen Verordnung gewährt wurde.
7Der Kläger legte mit Schreiben vom 10.02.2015 gegen den Bescheid Widerspruch ein. Das Schreiben der Orthopädie M. vom 27.10.2014 stelle die geforderte ärztliche Verordnung dar. Der Kläger habe sich nunmehr zusätzlich eine Bescheinigung seines behandelnden Orthopäden ausstellen lassen. In dieser Bescheinigung vom 05.02.2015 sind als Diagnosen aufgeführt: „15.01.2015: Ausschluss rad. Symptomatik, HWS-Blockaden, BWS-Blockaden, Rippenblockaden, LWS-Blockaden, Wirbel(sub)luxationen EB-Blockaden bds., HG-Blockade bds., SG-Blockade bds., 28.01.2015: Kniegelenkserguss re., Meniskusläsion re. 03.02.2015: Ausschluss rad. Symptomatik, Kniegelenkserguss re., Meniskusläsion re., Knieblockade re.“
8Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 wies die Beihilfestelle den Widerspruch zurück. Voraussetzung für eine Beihilfezahlung sei die vorherige ärztliche Verordnung des Hilfsmittels. Hieran fehle es vorliegend. Indikationen für die Verordnung propriozeptiver Einlagen seien: habitueller Spitzzehengang, spastisches Gangmuster, hypotones Gangmuster, vorherige Orthesenversorgung, infantile Zerebralparese und vergleichbare zentral-neurologische Erkrankungen, Innenrotationsgang, cox antetorta, hypotoner Knick-Platt-Fuß, Klumpfuß, Hohlfuß oder Sichelfuß. Aus der Bescheinigung des Orthopäden gehe eine entsprechende Indikation nicht hervor, zudem seien die dort genannten Diagnosen nach dem Kauf der Einlagen gestellt worden. Eine Beihilfezahlung sei daher auch nicht ausnahmsweise möglich, zumal die therapeutische Wirksamkeit propriozeptiver Einlagen umstritten sei.
9Der Kläger hat am 19.03.2015 Klage erhoben.
10Er ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Kosten für die sensomotorischen Einlagen zu übernehmen, auch wenn sie nicht im Hilfsmittelkatalog stünden, da der behandelnde Orthopäde die ärztliche Notwendigkeit begründet habe. Im Unterschied zu normalen Einlagen könnten die sensomotorischen Einlagen über Jahre hinweg getragen werden, sodass sich eine Ersparnis im Vergleich zu herkömmliche Weichpolstereinlagen ergebe. Zudem würden sie „nachgestellt“ und die Wirkung auf den Körper überprüft. Der Kläger könne sich dank der Einlagen schmerzfreier bewegen und Sport treiben.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2015 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu dem Hilfsmittel Propriozeptive Einlagen zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, die Aufwendungen seien bereits mangels vorheriger schriftlicher ärztlicher Verordnung nicht beihilfefähig. Gem. § 25 BBhV bedürfe es einer ärztlichen Verordnung, aus der sich Art und Notwendigkeit der Beschaffung sowie der Umfang der Kosten ergebe. Das Schreiben der Orthopädie M. vom 27.10.2014 sei keine ärztliche Verordnung, sondern ein Kostenvoranschlag. Das Schreiben enthalte nicht einmal eine Diagnose. Unabhängig davon seien die Kosten für die sensomotorischen Einlagen auch nicht medizinisch notwendig gewesen. Auch die in Anlage 11 zu § 25 BBhV aufgeführten, grundsätzlich beihilfefähigen Hilfsmittel müssten im konkreten Fall medizinisch indiziert sein. Die in der Bescheinigung vom 05.02.2015 aufgeführten Diagnosen begründeten keine medizinische Notwendigkeit für das Tragen sensomotorischer Einlagen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
20Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistung für die sensomotorischen Schuheinlagen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 BBhV.
21Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
22Die Frage, ob das mit „Kostenvoranschlag“ überschriebene Schreiben der Orthopädie M. als ausreichende ärztliche Verordnung einzustufen ist und somit den Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV genügt, bedarf keiner Entscheidung.
23Die Aufwendungen für sensomotorischen Einlagen sind jedenfalls nicht medizinisch notwendig. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BBhV sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nicht beihilfefähig, wenn sie einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben.
24Hiervon ausgehend erweist sich die Behandlung mit sensomotorischen Einlagen im vorliegenden Fall nicht als beihilfefähig. Denn es fehlt die wissenschaftliche Anerkennung dieser Behandlungsmethode. Eine Behandlungsmethode ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird,
25BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 –, ZBR 1999, 25 m.w.N.
26Diese Voraussetzung ist jedenfalls hinsichtlich der Behandlung der Füße mit sensomotorischen Einlagen im Falle der vorliegenden Diagnosen nicht erfüllt. Im Gegensatz zu konventionellen Einlagen, die passiv das Fußgewölbe abstützen, sollen sensomotorische Einlagen nicht am Skelett, sondern an der Muskulatur ansetzen – durch gezielte Nervenreize sollen bestimmte Muskeln beziehungsweise Muskelgruppen stimuliert und dadurch die Haltung des Fußes beziehungsweise des Haltungs- und Bewegungsapparates verändert werden,
27vgl. Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Sensomotorische_Einlagen.
28In der Rechtsprechung wird den sensomotorischen Einlagen – von einzelnen Diagnosen hinsichtlich der Fehlstellung der Füße (Knick-Senkfuß) abgesehen – ganz überwiegend die wissenschaftliche Anerkennung und medizinische Wirksamkeit abgesprochen,
29vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 K 949/14.WI –, juris; VG Freiburg, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 14.02.2013 – 6 K 2169/12 –, juris Rn. 27; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 – 26 K 2233/14 –, juris; SG Trier, Urteil vom 17.03.2009 – S 3 KR 53/08, juris Rn. 20, jeweils hinsichtlich der Diagnose „Knick-Senkfuß beidseits mit muskulärer Dysbalance“.
30Die klinische Prüfstelle für orthopädische Hilfsmittel am Universitätsklinikum Münster hat bereits mehrere Studien zu sensomotorischen Einlagen in Auftrag gegeben; das Ergebnis sei nach den Angaben jedoch enttäuschend gewesen. Der Leiter der Prüfstelle, Inhaber des deutschlandweit einzigen Lehrstuhls für Technische Orthopädie, berichtet, dass keine signifikanten Veränderungen festgestellt worden seien,
31http://www.br.de/br-fernsehen/sendungen/gesundheit/themenuebersicht/gesund-im-alltag/sensomotorische-einlagen-schuhe-wirbelsaeule100.html; dazu VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 K 949/14.WI –, juris Rn. 24.
32Auch der von dem Kläger im Verfahren vorgelegte Bericht aus der Zeitschrift „ORTHOpress“ (Bl. 36 d.A.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus der Überschrift dieses Beitrages ergibt, handelt es sich bei dem Bericht um eine „Anzeige“ des Herstellers von sensomotorischen Einlagen. Zudem handelt es sich lediglich um einen Erfahrungsbericht und nicht um die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung.
33Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behandlung mit sensomotorischen Einlagen von der überwiegenden Mehrheit der Wissenschaftler positiv eingeschätzt wird. Aus diesem Grund musste auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob die sensomotorischen Einlagen einen medizinischen Nutzen haben.
34Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einlagen hier ärztlich verordnet und vom behandelnden Arzt als medizinisch notwendig eingestuft wurden. Für den Fall, dass ein Arzt eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verordnet, kann diese Behandlung nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung notwendig ist,
35vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 K 949/14.WI –, juris OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 – 1 Bf 47/01 –, juris.
36Die Fürsorgepflicht kann dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann,
37vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 –; Urteil vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 –, juris.
38Hierfür genügt es jedoch nicht, dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht,
39BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 –, juris.
40Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen. Darüber hinaus kann nach dem Stand der Wissenschaft zurzeit auch nicht von einer begründeten Erwartung auf eine zukünftige wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode ausgegangen werden,
41vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 K 949/14.WI –, juris.
42Mangels medizinischer Notwendigkeit sind die sensomotorischen Einlagen auch nicht in Höhe der herkömmlichen Weichpolstereinlagen beihilfefähig.
43Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.