Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Mai 2018 - B 5 K 17.396

published on 29/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Mai 2018 - B 5 K 17.396
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine weitere Beihilfe zu gewähren.

1. Der Kläger befindet sich im Ruhestand und ist für sich und seine Ehefrau beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 v. H..

Mit Antrag vom 2. März 2017 beantragte der Kläger u. a. eine Beihilfe für sensomotorische Einlagen (Rechnungsbetrag brutto 209,00 Euro) sowie Damenschuhe der Marke „FinnComfort“ (Rechnungsbetrag brutto 169,90 Euro). Beide Aufwendungen entstanden im Rahmen einer Behandlung der Ehefrau des Klägers, zu der der behandelnde Arzt jeweils ein Rezept mit Datum vom 9. Februar 2017 erstellte. Beide Rezepte wurden am darauffolgenden Tag bei einem Orthopädiefachgeschäft eingelöst.

Mit Bescheid vom 17. März 2017 lehnte das Landesamt für Finanzen die Beihilfe mit der Begründung ab, dass die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode im Vergleich zu konventionellen Einlagen mangels eines Wirksamkeitsnachweises keine medizinische Notwendigkeit begründe.

Hiergegen ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 3. April 2017 Widerspruch erheben. Die Ehefrau des Klägers habe beim Tragen der konventionellen Einlagen eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfahren. Erst die Behandlung mit propriozeptiven Einlagen habe den gewünschten Behandlungserfolg gezeigt und die Beschwerden nachweislich weitgehend behoben. Daher bestehe die medizinische Notwendigkeit dieser Einlagen. Dem Schreiben war ein Attest des behandelnden Facharztes für Orthopädie vom 2. April 2017 beigelegt. Aus diesem ergibt sich, dass sich bei der Ehefrau des Klägers degenerative Veränderungen im Bereich der Fußwurzel und des Metatarsus sowie der Zehen zeigen würden, die eine komplexe orthopädische Einlagenversorgung erforderlich machen würden. Die seit August 2011 eingesetzten sensomotorischen Einlagen hätten erstmals zu einer zufriedenstellenden Belastungsfähigkeit und einer Schmerzreduktion geführt. Daher sei eine Fortsetzung der Therapie angezeigt. Alternativ komme nur eine wesentlich kostenintensivere Anfertigung orthopädischer Maßschuhe infrage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2017 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Einlagen seien medizinisch durchaus möglich, aber medizinisch nicht zwingend erforderlich, da durch normale Einlageanfertigungen eine ausreichende Behandlung erfolgen könne.

2. Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. Mai 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth per Fax am selben Tag, Klage erheben und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Entscheidung des Landesamts für Finanzen vom 17. März 2017 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 6. April 2017 betreffend die Aufwendungen zur Beschaffung sensomotorischer Fußeinlagen Beihilfe in Höhe von 146,30 Euro sowie für Damenschuhe der Marke „FinnComfort“, geeignet für sensomotorische Einlagen, Beihilfe in Höhe von 118,93 Euro zu gewähren.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie in der Widerspruchsbegründung vom 3. April 2017 gemacht. Die ärztliche Verordnung sei aufgrund der Notwendigkeit und dringenden Gebotenheit erfolgt. Herkömmliche Einlagen wirkten vorwiegend stützend auf die knöchernen Strukturen, während sensomotorische Einlagen (Aktiveinlagen) auch auf Muskeln, Sehnen und Weichteile Einfluss nehmen. Diesem Konzept liege die Überzeugung zugrunde, dass mit Hilfe gezielter Stimulation eine gestörte Bewegungskoordination verbessert werden könne. Die Aufwendungen seien auch angemessen. Zudem führt der Kläger an, dass unter Beachtung des Alimentationsprinzips die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Beihilfegewährung vorliegend fordere. Bezüglich der Komfortschuhe der Marke „FinnComfort“ weist der Kläger darauf hin, die sensomotorischen Einlagen müssten bei diesen Schuhen nicht angepasst werden. Sie könnten ohne Änderung in den Schuh eingelegt werden. Dies sei bei anderen Komfortschuhen bzw. herkömmlichen Schuhen nicht der Fall.

Das Landesamt für Finanzen beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2017 für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Begründend wird ausgeführt, dass weder die sensomotorischen Fußeinlagen noch die Komfortschuhe im Positivkatalog der Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) aufgeführt seien. Bei den Schuhen handele es sich insbesondere nicht um orthopädische Maßschuhe, die in der Anlage erwähnt seien. Im Internetauftritt der Firma würden die Schuhe nur als Bequemschuhe beworben. Hinsichtlich der Einlagen scheitere die Beihilfefähigkeit an der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 übermittelte der Kläger auf Rückfrage des Gerichts eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23. Oktober 2017. Darin führt dieser aus, dass die Ehefrau des Klägers bereits seit 2002 über Beschwerden im Bereich beider Füße klagte, die zunächst durch klassische Einlagen sowie Längs- und Quergewölbestützen mittels Schmetterlingsrollen behandelt wurden. Erstmals 2011 erfolgte eine Verschreibung sensomotorischer Einlagen, die aufgrund der guten Akzeptanz fortan im Wechsel mit klassischen Einlagen angewendet wurden. Die sensomotorischen Einlagen wurden zur Stimulation der Fußbinnenmuskulatur zur aktiven Aufrichtung des Fußlängs- und -quergewölbes sowie zur Aktivierung der sprunggelenkübergreifenden Muskulatur verschrieben, um den krankhaften Veränderungen der Fußform entgegenzuwirken.

Dem entgegnete der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen mit Schriftsatz vom 23. November 2017. Der behandelnde Arzt habe zwar die Vorteile der verordneten sensomotorischen Einlagen dargestellt, es fehle aber an der Begründung, weshalb eine orthopädietechnische Versorgung mittels klassischer Einlagen und einer Schuhzurichtung nicht mehr ausreichend sei.

3. Mit Schriftsatz vom 23. September 2017 bzw. vom 4. Oktober 2017 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

Grundsätzlich sind Aufwendungen der Ehefrau des Klägers gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG beihilfefähig mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 v. H..

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV (vom 2. Januar 2007, GVBl. S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 24. Juli 2017, GVBl. S. 418) sind Aufwendungen für die Anschaffung der in Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV genannten Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind; dies gilt nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.

a) In Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV sind „Einlagen (orthopädische)“ als beihilfefähige Hilfsmittel ausdrücklich aufgeführt, sodass die hierfür erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig sind.

Die im Streit stehenden sensomotorischen Einlagen sind ebenfalls unter diesen Begriff einzuordnen, es handelt sich nicht lediglich um herkömmliche Standardeinlagen. Für die Einordnung unter diesen Begriff spricht zunächst, dass die Einlagen von einem Facharzt für Orthopädie verschrieben und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden. Entscheidend ist aber, dass es sich nicht nur begrifflich, sondern auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel hergestellt (VG Karlsruhe, U.v. 17.3.2016 - 9 K 2244/14 - juris Rn. 18). Orthopädische Einlagen umfassen dabei sowohl konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (VG Karlsruhe, U.v. 17.3.2016 - 9 K 2244/14 - juris Rn. 18; VG Freiburg, U.v. 14.2.2013 - 6 K 2169/12 - juris Rn. 30). Der ärztlichen Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die sensomotorischen Einlagen zur Stimulation der Fußbinnenmuskulatur sowie zur Aktivierung der sprunggelenkübergreifenden Muskulatur verschrieben wurden. Folglich handelt es sich um eine Einlage, die eine Veränderung des Muskeltonus hervorrufen sollte und damit als orthopädische Einlage zu charakterisieren ist.

aa) Der Beihilfefähigkeit steht aber der Grundsatz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV entgegen, wonach Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind sowie die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Wie aus Anlage 2 ersichtlich, auf die § 7 Abs. 5 BayBhV verweist, ist die Beihilfefähigkeit der sensomotorischen Einlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, da diese nicht in den Ausschlusskatalogen dieser Vorschrift enthalten sind. Daraus kann aber nicht zugleich im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig seien (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57; U.v. 30.1.2007 - 14 B 03.125 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.7.2015 - M 17 K 15.2055 - juris Rn. 23).

bb) Vielmehr scheitert die medizinische Notwendigkeit aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Einlagen dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Es liegt ein umstrittener therapeutischer Nutzen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBhV vor.

cc) Der Begriff der „Notwendigkeit“ von Aufwendungen stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 19/06 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 52). Im Rahmen der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit ist zwar regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen; dies gilt jedoch nicht für den Fall der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 53). Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgsversprechende Heilbehandlungen zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 19 unter Verweis auf: BAG, U.v. 24.11.1960 - 5 AZR 438/59; BVerwG U.v. 28.11.1963 - 8 C 72.63).

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befaßten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 16).

dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es derzeit an der wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung mit sensomotorischen Einlagen. Trotz der positiven subjektiven Erfahrung bei der Behandlung der Ehefrau des Klägers, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands infolge der Behandlung durch sensomotorische Einlagen angibt, handelt es sich nicht um die herrschende oder überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft. Der Leiter der klinischen Prüfstelle in Münster für orthopädische Hilfsmittel und Inhaber des deutschlandweit einzigen Lehrstuhls für Technische Orthopädie hat bereits mehrere Studien zu sensomotorischen Einlagen in Auftrag gegeben, wobei die Ergebnisse enttäuschend ausfielen. Er berichtet, dass keine signifikanten Veränderungen festgestellt worden seien (VG München, U.v. 13.7.2015 - M 17 K 15.2055 - juris Rn. 24). Ebenso geht aus einer Studie des Sportwissenschaftlichen Instituts der Universität des Saarlandes zu sensomotorischen Einlagen hervor, dass „bislang keine Wirkungsnachweise dazu vorliegen, ob sensomotorische Einlagenkonzepte über integrierte Druckpunkte auf die Sehnen der Fuß- und Wadenmuskulatur Änderungen der Muskelaktivitäten bewirken können“ (Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin 2013, S. 77ff.). Zwar konnte diese Studie erstmals zeigen, dass eine schrittphasenabhängige Erhöhung der Aktivität des M. peroneus longus durch ein lateral druckerzeugendes Einlagenelement möglich ist. Allerdings waren vorliegend alle Versuchspersonen beschwerdefrei, sodass die Studie keinen Beweiswert für die Wirkungsweise der Einlagen bei Patienten mit bereits vorhandenem Fußleiden hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die dort verwendeten Einlagenrohlinge mit den streitgegenständlichen Einlagen vergleichbar sind. Zum gleichen Ergebnis kommt der Beratungsausschuss der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie in einer Stellungnahme zu sensomotorisch wirkenden Fußorthesen in einem Artikel der Fachzeitschrift „Orthopädieschuhtechnik“ aus dem April 2016. Demnach bestehe derzeit immer noch kein abschließender wissenschaftlicher, evidenzbasierter Beweis für die spezifische Wirksamkeit individualisierter sensomotorischer Fußorthesen (Fachzeitschrift Orthopädieschuhtechnik, Ausgabe April 2016, S. 26, 32).

ee) Auch aus Fürsorgegesichtspunkten in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ergibt sich keine Pflicht des Dienstherrn zur Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen.

(1) Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung ist, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57).

Gemäß der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23. Oktober 2017 führte die Behandlung mittels klassischer Einlagen bei der Frau des Klägers nicht mehr zum gewünschten Behandlungserfolg. Dies spricht für eine erfolglose schulmedizinische Therapie, die zu einer ausnahmsweisen Anerkennung führen könnte.

(2) Weiter ist jedoch notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest notwendig, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere wurde weder vom Kläger, noch vom behandelnden Arzt behauptet oder belegt, dass sensomotorische Einlagen nach einer medizinischen Erprobungsphase noch im obigen Sinn anerkannt werden können. Voraussetzung für die zukünftige Anerkennung wäre, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Stand der Wissenschaft zurzeit von einer derartigen begründeten Erwartung auf eine zukünftige Anerkennung der Behandlungsmethode ausgegangen werden kann. Die bislang durchgeführten Studien stehen dem vielmehr entgegen.

b) Hinsichtlich der verordneten Damenschuhe „FinnComfort“ scheidet die Beihilfefähigkeit aus, da diese nicht in Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV enthalten sind und auch aus Fürsorgegesichtspunkten eine Beihilfe nicht angezeigt ist.

aa) Insbesondere fallen die streitgegenständlichen Komfortschuhe nicht unter den in Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV enthaltenen, beihilfefähigen Begriff der „Maßschuhe (orthopädisch)“, bei denen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 64 Euro anfällt. Diese Schuhe werden individuell auf den einzelnen Patienten angefertigt mittels eines Gipsabdrucks. Bei den streitgegenständlichen Schuhen handelt es sich hingegen weder um eine individuelle Maßanfertigung, noch um einen orthopädischen Schuh. Wie der Beklagte korrekt vorträgt, werden die Schuhe vom Hersteller serienmäßig ohne individuelle Maßanfertigung hergestellt und auf dessen Internetseite als „Wohlfühlschuhe“ beworben, die ein bequemes Tragegefühl ermöglichen sollen. Ein Hinweis auf die Verwendung der Schuhe im Rahmen einer medizinisch indizierten Behandlung ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgebracht. Allein der Vorteil, dass die Einlage nicht der Schuhform angepasst werden muss, reicht nicht aus. Zumindest hätte es einer Vergleichsbetrachtung der dadurch zusätzlich anfallenden Kosten einer Einlagenanpassung benötigt. Da es hieran fehlt, sind die Komfortschuhe dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen, der vom Verordnungsgeber in § 21 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen wurde. Hilfsmittel dienen dann der allgemeinen Lebenshaltung, wenn sie üblicherweise herangezogen werden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern und sie aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben (OVG Bremen, U.v. 15.12.1999 - 2 A 112/98; VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 - 1 K 13/01949 - juris Rn. 103). Die verordneten „Bequemschuhe“ sind von jedermann unabhängig von einer Erkrankung nutzbar und stehen mit dieser nicht in unmittelbaren Zusammenhang.

bb) Für eine Beihilfegewährung der Damenschuhe aufgrund des Fürsorgeprinzips des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.

3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 verfügte Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) und für ein Moltontuch (Rechnung vom 24.5.2012) betriff
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.