Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2016 - 9 K 2244/14

published on 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2016 - 9 K 2244/14
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Tenor

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 199,99 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für Einlagen ihres Sohnes.
Die Klägerin ist als Polizeihauptmeisterin hinsichtlich ihrer Aufwendungen für ihren am ... geborenen Sohn ... gegenüber dem beklagten Land mit einem Bemessungssatz von 80 Prozent beihilfeberechtigt.
Unter dem 04.06.2014 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für Einlagen in Höhe von 249,99 EUR. Dem Antrag waren die dahingehende Rechnung eines Fachhauses für Orthopädieschuhtechnik vom 28.05.2014 für „Einlagen in Sonderanfertigung - Aktive Einlage“ und ein fachärztliches Attest vom 05.05.2014 über „1 Paar sensomotorische Einlagen im Sonderbau“, Diagnose: Knickfuß beidseitig, beigefügt. Mit Bescheid vom 04.07.2014 lehnte das Landesamt die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen ab. Zur Begründung führte es aus, bei sensomotorischen Einlagen und Staticure Einlagesohlen handele es sich um körperhaltungsverbessernde Einlagen. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Studien, welche die Wirkung dieser Einlagen belegten.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass für entsprechende Einlagen in der Vergangenheit stets Beihilfe gewährt worden sei. Nur aus diesem Grund habe sie die sensomotorischen Einlagen, welche auch schon zu einer erheblichen Besserung geführt hätten, überhaupt neuerlich verschreiben lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Nach der Anlage zur Beihilfeverordnung seien nur „orthopädische, nicht eingebaute, Einlagen für Schuhe“ dem Grunde nach beihilfefähig. Vorliegend seien jedoch keine herkömmlichen orthopädischen Einlagen verordnet und beschafft worden, sondern sensomotorische Einlagen. Dabei handele es sich um Spezialeinlagen, die entwickelt worden seien, um die Stärkung, Aktivierung und Stabilisierung der Fußmuskeln zu bewirken. Anlass für deren Verwendung sei daher nicht eine krankhafte Fußfehlform. Es gebe keinerlei Studien, welche die Wirksamkeit entsprechender Einlagen belegten. Eine gegebenenfalls in der Vergangenheit erfolgte Gewährung von Beihilfe für entsprechende Aufwendungen begründe keinen Vertrauensschutz.
Am 05.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie - nunmehr gewerkschaftlich vertreten - vor, die verordneten Einlagen seien nicht als „sensomotorische Einlagen“ zu qualifizieren, da sie von einem Orthopäden verordnet und in einer Fachwerkstatt eigens angefertigt worden seien. Vielmehr handele es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Es sei gerade nicht darum gegangen, lediglich eine Haltungskorrektur vorzunehmen; die Einlagen dienten vielmehr der Behandlung einer konkreten Erkrankung, unter anderem der vorhandenen Außenbandinsuffizienz. Dabei sei unschädlich, dass die streitigen Einlagen auch eine verstärkte sensomotorische Wirkung hätten.
Der Klage waren zwei Stellungnahmen des die Einlagen rezeptierenden Orthopäden beigefügt. Nach einer ersten Stellungnahme vom 21.07.2014 liegen bei dem Sohn der Klägerin ein schmerzhafter Knickfuß beidseits mit Störung des Gangbildes und Umknicktraumata bei Koordinationsstörung und Außenbandinsuffizienz vor. Da in dieser Situation klassische Einlagen mit Längsstütze und Supinationskeil nicht zu einer ausreichenden Linderung der Beschwerden führten, habe er sensomotorische Einlagen verordnet. Sinn dessen sei, neben der Beeinflussung der Statik auch die Koordination zu verbessern und so weiteren Umknickverletzungen vorzubeugen. Außerdem solle eine Korrekturoperation (Arthrorise) vermieden werden. In einer zweiten, auf den 22.09.2014 datierten Stellungnahme führte der Orthopäde aus, die verordneten Einlagen dienten dazu, die Fußerkrankung zu behandeln und die Fußfehlstellung zu korrigieren. Durch diese Art der Einlagen werde der Fuß zum einen medial gestützt, zum anderen würden Reflexe ausgelöst, die die Rückfußstellung aktiv veränderten. Dadurch werde die massive Knickfußfehlstellung korrigiert und außerdem die vorhandene Außenbandinsuffizienz behandelt. Von einer Veränderung der Körperhaltung als Therapieziel sei weder in seinem Arztbericht, noch in seiner Stellungnahme, noch in den Rezept- und Behandlungsdiagnosen die Rede gewesen. Bei der fraglichen Einlage handele es sich daher um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 199,99 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus, die streitgegenständlichen Einlagen seien als „sensomotorische Einlagen“ zu qualifizieren. Dies ergebe sich nicht nur aus der ärztlichen Verordnung vom 05.05.2014, sondern auch aus den fachärztlichen Stellungnahmen vom 21.07.2014 und 22.09.2014. Die Wirkung sensomotorischer Einlagen sei wissenschaftlich nicht anerkannt. Anders als konventionelle orthopädische Einlagen, die das Fußskelett stützten, setzten sensomotorische Einlagen nicht am Skelett, sondern an der Muskulatur an. Dabei sollten durch gezielte Nervenreize bestimmte Muskeln stimuliert und die Haltung verändert werden. Dazu werde bei sensomotorischen Einlagen ein anderes, flexibles Material als bei konventionellen Produkten verwendet. Auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung bestehe kein Beihilfeanspruch, da sensomotorische Einlagen nicht im dortigen Hilfsmittelkatalog („Positivliste“) aufgeführt seien.
13 
Der Kammer liegt die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Kammer kann über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die unbedenklich zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für die Einlagen ihres Sohnes. Der Bescheid des Landesamts vom 04.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege-, und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung von Ärzten schriftlich begründet verordneter Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig für die Anschaffung von „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
17 
2. Nach diesen Maßstäben sind die vorliegend streitgegenständlichen Aufwendungen beihilfefähig, denn es handelt sich dabei um notwendige Aufwendungen für „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
18 
a. Für das Vorliegen orthopädischer Einlagen spricht bereits, dass sie von einem Orthopäden verordnet und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 - 6 K 2169/12 -, juris). Entscheidend ist aber, dass es sich vorliegend auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (vgl. www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.). Der Sohn der Klägerin leidet - dies ist unbestritten - beidseitig an einem Knickfuß. Nach den - der Sache nach gleichfalls nicht angezweifelten - Ausführungen des Orthopäden in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 sollte mit den Einlagen diese Fußfehlstellung korrigiert werden. Dies sollte zum einen durch ein Abstützen des Fußes, zum anderen durch die Auslösung von Reflexen am Fuß geschehen. Eine Veränderung der Körperhaltung war hingegen - auch dies ist nicht ernsthaft bestritten - zu keinem Zeitpunkt Therapieziel. Damit handelt es sich - wie der Orthopäde gleichfalls zutreffend ausgeführt hat - bei den streitgegenständlichen Einlagen nach ihrer Zielsetzung und Wirkungsweise um orthopädische Einlagen im Sinne der Anlage zur Beihilfeverordnung.
19 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen Einlagen im Rezept vom 05.05.2014 und in den Stellungnahmen des Orthopäden als „sensomotorische Einlagen“ bezeichnet wurden. Denn wie bereits ausgeführt, umfasst der Begriff der orthopädischen Einlage jedenfalls einen Teilbereich der sensomotorischen Einlagen; beide Begriffe stehen damit nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den orthopädischen und den sensomotorischen Einlagen um sich teilweise überschneidende Teilmengen handelt. Wenngleich daher Ausprägungen sensomotorischer Einlagen bestehen mögen, die nicht zugleich die Voraussetzungen orthopädischer Einlagen erfüllen, so geht das Landesamt dennoch fehl, wenn es schematisch am Stichwort „sensomotorische Einlage“ ansetzt, um ohne weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls das Vorliegen orthopädischer Einlagen zu verneinen. Denn Maßstab für die Beihilfefähigkeit der Einlagen sind die Begriffe der Beihilfeverordnung und ihrer Anlage, nicht hingegen davon losgelöste und überdies unscharfe Etikettierungen der Fachsprache.
20 
b. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der Aufwendungen für die betreffenden Einlagen im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur solche Aufwendungen notwendig, die für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden aufgewendet werden (für alle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris hinsichtlich § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Jedoch greifen die vom Landesamt gegen die wissenschaftliche Anerkennung sensomotorischer Einlagen pauschal vorgebrachten Einwände jedenfalls vorliegend nicht durch, denn sie betreffen die streitgegenständlichen Einlagen nicht. Anders als das Landesamt aus der Bezeichnung „sensomotorische Einlagen“ meint ableiten zu können, dienen die streitgegenständlichen Einlagen gerade nicht der allgemeinen Haltungskorrektur; auch zielen sie in erster Linie auf die Unterstützung des Skeletts und nicht auf eine Veränderung der Muskelspannung ab. Die vom Landesamt mit dem Begriff der sensomotorischen Einlagen in Zusammenhang gebrachten - und hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung bestrittenen - Zielsetzungen und Methoden werden den vorliegend streitgegenständlichen Einlagen daher zu Unrecht zugeschrieben.
21 
Eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung ergibt sich auch nicht daraus, dass den Einlagen nach der Stellungnahme des Orthopäden vom 22.09.2014 zusätzlich die Funktion zukommen soll, Reflexe auszulösen, um die Rückfußstellung zu verändern. Denn das Landesamt hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser (wohl) sensomotorische Ansatz entgegen den in eine andere Richtung weisenden Stellungnahmen des behandelnden Orthopäden nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit sich das Landesamt - auch dies nur im Widerspruchsbescheid - auf die - nicht weiter belegten - Aussagen eines namentlich nicht benannten Direktors der Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation an der Universität Münster beruft, wonach sensomotorische Einlagen nicht wissenschaftlich anerkannt seien, so vermag es hieraus im vorliegenden Verfahren nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Denn die betreffende Stellungnahme bezieht sich - ausweislich der Ausführungen des Landesamts im Widerspruchsbescheid selbst - auf solche sensomotorische Einlagen, die die Fußmuskeln stabilisieren sollen, ohne dass dies durch eine krankhafte Fußfehlform veranlasst wäre. Da die streitgegenständlichen Einlagen jedoch zur Behandlung eines krankhaften Fußleidens rezeptiert und eingesetzt wurden, betrifft die vom Landesamt zitierte Stellungnahme den vorliegenden Fall nicht.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 199,99 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Kammer kann über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die unbedenklich zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für die Einlagen ihres Sohnes. Der Bescheid des Landesamts vom 04.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege-, und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung von Ärzten schriftlich begründet verordneter Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig für die Anschaffung von „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
17 
2. Nach diesen Maßstäben sind die vorliegend streitgegenständlichen Aufwendungen beihilfefähig, denn es handelt sich dabei um notwendige Aufwendungen für „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
18 
a. Für das Vorliegen orthopädischer Einlagen spricht bereits, dass sie von einem Orthopäden verordnet und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 - 6 K 2169/12 -, juris). Entscheidend ist aber, dass es sich vorliegend auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (vgl. www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.). Der Sohn der Klägerin leidet - dies ist unbestritten - beidseitig an einem Knickfuß. Nach den - der Sache nach gleichfalls nicht angezweifelten - Ausführungen des Orthopäden in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 sollte mit den Einlagen diese Fußfehlstellung korrigiert werden. Dies sollte zum einen durch ein Abstützen des Fußes, zum anderen durch die Auslösung von Reflexen am Fuß geschehen. Eine Veränderung der Körperhaltung war hingegen - auch dies ist nicht ernsthaft bestritten - zu keinem Zeitpunkt Therapieziel. Damit handelt es sich - wie der Orthopäde gleichfalls zutreffend ausgeführt hat - bei den streitgegenständlichen Einlagen nach ihrer Zielsetzung und Wirkungsweise um orthopädische Einlagen im Sinne der Anlage zur Beihilfeverordnung.
19 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen Einlagen im Rezept vom 05.05.2014 und in den Stellungnahmen des Orthopäden als „sensomotorische Einlagen“ bezeichnet wurden. Denn wie bereits ausgeführt, umfasst der Begriff der orthopädischen Einlage jedenfalls einen Teilbereich der sensomotorischen Einlagen; beide Begriffe stehen damit nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den orthopädischen und den sensomotorischen Einlagen um sich teilweise überschneidende Teilmengen handelt. Wenngleich daher Ausprägungen sensomotorischer Einlagen bestehen mögen, die nicht zugleich die Voraussetzungen orthopädischer Einlagen erfüllen, so geht das Landesamt dennoch fehl, wenn es schematisch am Stichwort „sensomotorische Einlage“ ansetzt, um ohne weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls das Vorliegen orthopädischer Einlagen zu verneinen. Denn Maßstab für die Beihilfefähigkeit der Einlagen sind die Begriffe der Beihilfeverordnung und ihrer Anlage, nicht hingegen davon losgelöste und überdies unscharfe Etikettierungen der Fachsprache.
20 
b. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der Aufwendungen für die betreffenden Einlagen im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur solche Aufwendungen notwendig, die für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden aufgewendet werden (für alle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris hinsichtlich § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Jedoch greifen die vom Landesamt gegen die wissenschaftliche Anerkennung sensomotorischer Einlagen pauschal vorgebrachten Einwände jedenfalls vorliegend nicht durch, denn sie betreffen die streitgegenständlichen Einlagen nicht. Anders als das Landesamt aus der Bezeichnung „sensomotorische Einlagen“ meint ableiten zu können, dienen die streitgegenständlichen Einlagen gerade nicht der allgemeinen Haltungskorrektur; auch zielen sie in erster Linie auf die Unterstützung des Skeletts und nicht auf eine Veränderung der Muskelspannung ab. Die vom Landesamt mit dem Begriff der sensomotorischen Einlagen in Zusammenhang gebrachten - und hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung bestrittenen - Zielsetzungen und Methoden werden den vorliegend streitgegenständlichen Einlagen daher zu Unrecht zugeschrieben.
21 
Eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung ergibt sich auch nicht daraus, dass den Einlagen nach der Stellungnahme des Orthopäden vom 22.09.2014 zusätzlich die Funktion zukommen soll, Reflexe auszulösen, um die Rückfußstellung zu verändern. Denn das Landesamt hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser (wohl) sensomotorische Ansatz entgegen den in eine andere Richtung weisenden Stellungnahmen des behandelnden Orthopäden nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit sich das Landesamt - auch dies nur im Widerspruchsbescheid - auf die - nicht weiter belegten - Aussagen eines namentlich nicht benannten Direktors der Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation an der Universität Münster beruft, wonach sensomotorische Einlagen nicht wissenschaftlich anerkannt seien, so vermag es hieraus im vorliegenden Verfahren nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Denn die betreffende Stellungnahme bezieht sich - ausweislich der Ausführungen des Landesamts im Widerspruchsbescheid selbst - auf solche sensomotorische Einlagen, die die Fußmuskeln stabilisieren sollen, ohne dass dies durch eine krankhafte Fußfehlform veranlasst wäre. Da die streitgegenständlichen Einlagen jedoch zur Behandlung eines krankhaften Fußleidens rezeptiert und eingesetzt wurden, betrifft die vom Landesamt zitierte Stellungnahme den vorliegenden Fall nicht.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 199,99 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 14/02/2013 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 verfügte Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) und für ein Moltontuch (Rechnung vom 24.5.2012) betriff
published on 26/07/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten,
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.