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| Die Klagen sind zulässig, aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. |
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| 1. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 28.01.2011 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| Das Landratsamt hat in seinem Widerspruchsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung überzeugend dargelegt, dass die Kläger eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten innehaben. Hierauf verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
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| Insbesondere schließt die bestehende Baulast, nach der die Wohnung zu fremdenverkehrlichen Zwecken genutzt werden muss, nicht aus, dass die Kläger die Wohnung auch selbst nutzen. Eine fremdenverkehrliche Nutzung kann auch dadurch erfolgen, dass die Kläger die Wohnung an sich selbst überlassen. In der wechselnden Nutzung (Selbstnutzung zu fremdenverkehrlichen Zwecken und Überlassung an andere Personen zu fremdenverkehrlichen Zwecken) ist jedenfalls hinsichtlich der Selbstnutzung das für die Zweitwohnungsteuer erforderliche Aufwandselement enthalten. Der - engeren - Auslegung, welche die Kläger für geboten halten, folgt die Kammer nicht. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Baulast legen einen gewollten Ausschluss jeder Eigennutzung nahe. |
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| 2. Demgegenüber sind der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| Die Rechtswidrigkeit des Kurtaxebescheides folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Kläger (für das streitgegenständliche Jahr 2011) nicht als Einwohner i.S.v. § 2 Abs. 2 Kurtaxesatzung der Beklagten vom 11.08.2009 angesehen werden könnten. Wie schon für die Zweitwohnungsteuerpflicht ausgeführt, schließt die bestehende Baulast die Selbstnutzung der Wohnung nicht aus. Die Kläger sind daher Einwohner im Sinne von § 2 Abs. 2 KTS, wobei sich für sie die Höhe der Kurtaxe aus § 4 Abs. 4 KTS ergibt; dort ist für das Kalenderjahr 2011 ein pauschaler Kurtaxesatz von 100 EUR je Person vorgesehen. |
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| Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kurtaxebescheide ergibt sich jedoch daraus, dass die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Kurtaxesatzung der Beklagten unwirksam ist. Maßgeblich ist insoweit die Satzung vom 11.08.2009, die den Kurtaxesatz für das Kalenderjahr 2011 festlegt; die Satzungsänderung vom 27.09.2011 regelt die Höhe der Kurtaxe ab dem 01.01.2012. |
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| Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. |
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| Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351 m.w.N.). |
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| In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. |
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| Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags). |
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| Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012, aaO. m.w.N.). |
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| a) In dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung der verschiedenen Kurtaxesätze in § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KTS liegt entgegen der Auffassung der Kläger keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| Die Kläger rügen insoweit ohne Erfolg, dass der Kreis der Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 1 KTS KONUS-berechtigt sei und lediglich eine Erhöhung von 25 % gegenüber dem Vorjahr tragen müsse, während sie selbst nach § 4 Abs. 4 KTS abgabepflichtig und demzufolge nicht KONUS-berechtigt seien, ihre Erhöhung aber ein Drittel betrage. Insbesondere sei die Erhöhung auch deshalb ungerecht, weil sie zur Finanzierung der Gemeindeumlage für das Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt erfolgt sei und die KONUS-Berechtigten (und die Inhaber der Hochschwarzwald-Card) eine Ermäßigung für den Eintritt dort erhielten, sie dagegen als Inhaber einer bloßen Gästekarte jedoch nicht. |
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| Letzteres trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 2 KTS erhalten auch die Inhaber der Gästekarte eine Ermäßigung im Badeparadies, und zwar in Höhe von 1,50 EUR; auf der Homepage des Badeparadieses heißt es unter Wissenswertes dazu sogar: „Es gibt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zweckverband Hochschwarzwald, dass Einheimische der zehn Zweckverbandsgemeinden sowie Gäste mit Gästekarte, welche in einer der zehn Hochschwarzwaldgemeinden Urlaub machen, einen Rabatt von 2,00 EUR erhalten. Für Zweitwohnungsbesitzer in diesen zehn Gemeinden, die Pauschalkurtaxe bezahlen und eine entsprechende Jahresgästekarte haben, gilt diese Vereinbarung ebenfalls.“ |
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| Ebenso wenig kann aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung eine willkürliche Ungleichbehandlung hergeleitet werden. Denn die Abgabe nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KTS knüpft an die Zahl der tatsächlichen Übernachtungen an, während die Abgabe nach Abs. 4 eine Pauschalabgabe ist. |
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| Die Zulässigkeit einer Jahrespauschalkurtaxe ist insbesondere auch für Zweitwohnungsinhaber anerkannt (vgl. Gössl, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 5.3). Sie hat sich nach der wahrscheinlichen Aufenthaltsdauer im Erhebungszeitraum zu orientieren. In der Rechtsprechung sind insoweit bis zu 50 Tageskurtaxsätze als zulässig angesehen worden (vgl. Gössl, aaO., § 43 Anm. 5.3 m.w.N.). Dementsprechend hat die Beklagte die Jahrespauschalkurtaxe für 2011 in allen drei Kurgebietszonen mit dem 50-fachen des Tagessatzes nach § 4 Abs. 2 KTS (Personen ohne KONUS-Berechtigung) festgesetzt. Insofern liegt auch keine willkürliche Erhöhung im Verhältnis zum Erhebungsjahr 2010 vor, denn damals betrug das Verhältnis im Kurbezirk I auch schon 50:1. |
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| Dass die Erhöhung in den verschiedenen Absätzen von § 4 KTS (und auch in den verschiedenen Kurbezirken)prozentual unterschiedlich stark ausfiel, ist die direkte Folge davon, dass die Erhöhung nominal für alle Abgabevarianten gleich hoch, nämlich 50 Cent, war. Diese unterschiedliche prozentuale Erhöhung erklärt sich jedoch daraus, dass allen Kurtaxe-Gruppen ein neuer - und zwar für alle Gruppen gleich großer - Vorteil zugewachsen, hier die Errichtung eines neuen Bades. Dieser neue Vorteil ist für alle Bezirke und Abgabepflichtigen mit jeweils 50 Cent angesetzt, was die unterschiedliche prozentuale Auswirkung erklärt. |
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| b) Die Kalkulation der Kurtaxesätze ist indessen fehlerhaft, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Im Gegensatz zu den in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre besteht die hier maßgebliche Kalkulation für das Rechnungsjahr 2011 aus nur sechs Positionen: |
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- kurtaxefähige Aufwendungen der Gemeinde, die in einer Anlage aufgelistet werden; |
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- Zuschuss an die Hinterzarten-Breitnau Tourismus GmbH |
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- Aufwand Adlerschanze (davon ¼ Anteil angesetzt) |
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- Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten. |
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| Bis auf die erste Position wird keiner der Posten näher erläutert oder aufgeschlüsselt. Es findet z.B. beim Skimuseum oder bei der Adlerschanze keine Gegenüberstellung mit den Einnahmen (Eintrittsgelder etc.) statt. Ebenso wenig findet sich ein Ansatz für den Einheimischenanteil oder für die Deckung etwa über den in Hinterzarten gleichfalls erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag. Dies fällt um so mehr auf, als in den anderen in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre etwa der Einheimischenanteil des Skimuseums jeweils ausgewiesen wurde (so in der Kalkulation für die Satzung von 10.10.2006 mit 50 %, in der Kalkulation für die Satzung vom 27.09.2011 mit 10 %). Jene anderen Kalkulationen enthielten teils einen allgemeinen Einheimischenanteil von 5 %, teils einen speziellen Einheimischenabschlag für bestimmte Einrichtungen (wie etwa das Skimuseum). Dass die Kureinrichtungen der Gemeinde Hinterzarten auch von den Einheimischen in mehr oder weniger starkem Umfang genutzt werden (vgl. dazu Driehauß, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 14 m.w.N.), bleibt völlig unberücksichtigt. |
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| Dies gilt auch für den im Abgabejahr 2011 neu hinzu gekommenen Posten „Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten“. Es drängt sich auf, dass dieses Bad nicht ausschließlich von Touristen oder Tagesausflüglern genutzt wird, sondern auch von Einwohnern Hinterzartens. Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist die Umlage von 181.127 EUR, die die Beklagte an den Zweckverband Hochschwarzwald entrichtet, nicht in voller Höhe kurtaxefähig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte das Badeparadies allein aus touristischen Gründen bezuschusst. |
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| Die Umlage entspricht dem Anteil der Gemeinde an den Investitionskosten für die Errichtung des Bades, den der Zweckverband festgelegt hat. Wie die Beklagte selbst in einer Beratungsunterlage für den Gemeinderat vom 03.08.2009 zum Ausdruck gebracht hat, dient die Erhöhung der Kurtaxe zum 01.01.2011 der Finanzierung dieses Gemeindeanteils. Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Kurtaxepflichtigen die Kosten der Beklagten für das Bad allein tragen. Es bedürfte aber, wie ausgeführt, eines Einheimischenabschlags. Dass den Kurgästen beim Eintritt in das Badeparadies ein Rabatt gewährt wird, ist unerheblich; denn diesen erhalten die Einheimischen in gleicher Höhe, wie das Badeparadies in seinem Internetauftritt unter „Wissenswertes“ ausführt. Der Beteiligung der Gemeinde über den Zweckverband steht im Übrigen nach der Verbandssatzung kein Anteil an den Einnahmen des Badeparadieses gegenüber, so dass auch auf diesem Wege keine Entlastung der Kurtaxepflichtigen erfolgt; zwar besteht ein Einnahmebeteiligungsanspruch des Zweckverbandes gegenüber der Betreiberin des Badeparadieses, wenn die Besucherzahl mehr als 550.000 pro Jahr beträgt. Doch ist nicht gewährleistet, dass der erhaltene Betrag anteilig an die Gemeinde fließt, vielmehr hängt die Verwendung von der Beschlusslage im Zweckverband ab (vgl. Badische Zeitung vom 09.06.2012 und 16.06.2012). Hätte die Gemeinde ein Schwimmbad selbst errichtet und finanziert, hätte sie ihrem abgabefähigen Aufwand die Einnahmen (die u.a. auch von Tagesausflüglern stammen) und einen eventuellen Einheimischenabschlag gegenüber stellten müssen. |
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| Ist die Satzung schon aus diesem Grund unwirksam, kann die Kammer offen lassen, ob die Umlage der Beklagten an den Zweckverband für das Badeparadies überhaupt bei der Kalkulation ansatzfähig ist. Die Kammer weist insoweit auf Folgendes hin: |
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| Die Beklagte ist nicht selbst Trägerin des Badeparadieses. Trägerin ist vielmehr eine private Gesellschaft, die überdies nicht Vertragspartner der Beklagten, sondern des Zweckverbands ist. Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen. |
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| Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält unddort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt. |
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| Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2). |
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| Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre. |
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| Schließlich ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Zweckverband selbst auf das „Badeparadies“ hat. |
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| Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185). |
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| In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“ |
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| Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre. |
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| Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1, § 159 VwGO. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger war notwendig, da die Sache schwierige Rechtsfragen aufwarf, so dass die Zuziehung einer Bevollmächtigten schon im Vorverfahren vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person aus für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO). |
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| Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. |
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| Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. |
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