Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Apr. 2013 - 5 K 2495/11

published on 16/04/2013 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Apr. 2013 - 5 K 2495/11
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 werden aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte ¼, die Kläger als Gesamtschuldner ¾.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer und Kurtaxepauschale im Jahr 2011.
Die Beklagte erhebt gemäß ihrer Satzung vom 27.11.2001 Zweitwohnungsteuer (im Folgenden: ZwStS) und gemäß ihrer Satzung vom 11.08.2009 Kurtaxe. Diese Satzung (im Folgenden: KTS) enthält in § 4 die jeweiligen Kurtaxesätze für das Jahr 2010 und sowie eine Erhöhung der Sätze für 2011. Am 27.09.2011 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Änderung der Satzung für die Kurtaxe, die zum 01.01.2012 in Kraft trat und für das Jahr 2012 eine weitere Erhöhung der Kurtaxesätze regelte. Ab dem 01.01.2011 betrug die Kurtaxe je Person und Aufenthaltstag im Kurbezirk I 2,50 EUR, für Personen ohne Nutzungsmöglichkeit des KONUS-Systems, das die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für Schwarzwaldurlauber ermöglicht (wie etwa Klinik-Patienten) 2 EUR und für kurtaxepflichtige Einwohner, wie etwa Inhaber von Zweitwohnungen, pauschal 100 EUR im Jahr.
Hintergrund der Erhöhung der Kurtaxesätze für 2011 um jeweils 0,50 EUR pro Tag bzw. 25 EUR bei der Jahrespauschale war die Eröffnung des Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt am 11.12.2010. Der Zweckverband Hochschwarzwald, dem die Beklagte angehört, hatte am 14.12.2009 seine Satzung geändert und u.a. in § 13 seiner Verbandssatzung (im Folgenden: VBS) geregelt, dass der Verband 22 Jahre lang eine finanzielle Beteiligung am Badeparadies Schwarzwald in Höhe von jährlich 942.308 EUR (zzgl. USt.) übernimmt. Trägerin des Badeparadieses ist die Badeparadies Schwarzwald TN GmbH. Diese private Gesellschaft hat mit dem Zweckverband vertragliche Vereinbarungen getroffen, insbesondere hinsichtlich einer Beteiligung an den Baukosten in Höhe ca. 14 Millionen EUR, während sich der Zweckverband nicht an den Betriebskosten beteiligt und lediglich ab einer Besucherzahl von 550.000 pro Jahr an den Einnahmen beteiligt wird.
Der Zweckverband Hochschwarzwald besteht nach seiner Satzung aus zehn Gemeinden (Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Löffingen, Lenzkirch, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt). Nach § 11 Abs. 2 VBS muss sich die Beklagte mit 15,1 % an den Umlagen beteiligen, mit denen sich der Zweckverband finanziert. Für die Beteiligung an der Hochschwarzwald Tourismus GmbH beträgt der auf die Beklagte entfallende Anteil an der Umlage 18,84 % (§ 12 Abs. 1 VBS), für die nach § 13 Abs. 1 VBS übernommene finanzielle Beteiligung am Badeparadies beträgt der Anteil der Beklagten 181.127 EUR zzgl. USt (= 19,22 %). Nach § 5 Abs. 2 VBS verfügt die Beklagte über acht von 50 Stimmen in der Verbandsversammlung.
Die Kläger haben ihren Hauptwohnsitz in x und sind Eigentümer einer Ferienwohnung in Hinterzarten, die sie im Jahre 1996 von Frau X erwarben. Im Baulastenverzeichnis wurde am 30.11.1995 folgende Baulast eingetragen: „Als grundbuchmäßige(r) Eigentümer des Grundstücks Lgb. Nr. 65/11 der Gemarkung Hinterzarten übernimmt/übernehmen Frau X für sich und die Rechtsnachfolger als Baulast gem. § 70 LBO die Verpflichtung, die einzelnen Wohnungen als Ferienwohnungen nur einem ständig wechselnden Personenkreis (fremdenverkehrliche Nutzung) zur Verfügung zu stellen und künftige Käufer auf die Baulast hinzuweisen." Die Kläger haben seit 2008 mehrfach erfolglos versucht, die Löschung der Baulast herbeizuführen, zuletzt mit Schreiben vom 28.02.2011.
Mit Bescheiden vom 28.01.2011 zog die Beklagte die Kläger für das Rechnungsjahr 2011 zur Zahlung einer pauschalen Kurtaxe von jeweils 100 EUR sowie zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 640,00 EUR heran.
Die hiergegen von den Klägern erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus: Die Kläger hätten als Inhaber einer Zweitwohnung die Möglichkeit des auch nur vorübergehenden Aufenthaltes in Hinterzarten. Als Eigentümer einer Zweitwohnung bestehe die Vermutung, dass sie die Möglichkeit zur Benutzung der Wohnung während der Dauer eines Jahres hätten. Der tatsächliche Aufenthalt der Kläger in Hinterzarten sei auch nicht bestritten worden. Durch die Baulast sei dieser geforderte kurzfristige Aufenthalt nicht ausgeschlossen. Auch schließe die Eintragung einer Baulast, wonach die Wohnung nur an einen wechselnden Personenkreis zur Verfügung gestellt werden dürfe, das Innehaben der Zweitwohnung durch den Eigentümer nicht aus. Ein Zweitwohnungsinhaber, der seine Wohnung laufend an Kurgäste zur Anmietung anbiete und auch vermiete, sei deshalb nicht von vornherein von der Entrichtung der pauschalen Kurtaxe befreit. Anders sei dies, wenn eine Wohnung als ausschließlich gewerblich genutztes Anlageobjekt erworben werde und durch einen abgeschlossenen Mietvermittlungs- und Betreuungsvertrag ein Recht zur Eigennutzung vertraglich nicht bestehe. Eine derartige vertragliche Nutzungseinschränkung sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Nach §§ 1 und 2 ZWStS erhebe die Gemeinde für jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehabe, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken, eine Zweitwohnungssteuer. Eine Wohnung habe inne, wer allein oder gemeinsam mit einem anderen die Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Steuergegenstand ausübe. Die Zweitwohnungssteuer knüpfe nicht an das tatsächliche Innehaben oder die tatsächliche Nutzungsbefugnis, sondern an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich im Vorhalten der Wohnung für die persönliche Nutzung (auch beim Leerstehenlassen) zeige, an. Eine Zweitwohnung werde stets für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, wenn der Inhaber der Wohnung die Möglichkeit habe, die Wohnung selbst zu nutzen. Die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast besage, dass die einzelnen Wohnungen als Ferienwohnungen nur einem ständig wechselnden Personenkreis (fremdenverkehrliche Nutzung) zur Verfügung zu stellen und künftige Käufer auf die Baulast hinzuweisen seien. Diese Baulast verhindere jedoch nicht, dass die Kläger die Wohnung zumindest vorübergehend selbst nutzen könnten.
Am 14.12.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Zweitwohnungsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil es am Innehaben einer Zweitwohnung fehle. Das Bundesverwaltungsgericht fordere insoweit die rechtlich gesicherte Verfügungsmöglichkeit, der Betreffende müsse also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er die Wohnung nutze, ob und wann er sich selbst darin aufhalte oder sie anderen zur Verfügung stellen wolle; diese dem Wesen der Aufwandsteuer geschuldete Entscheidungsfreiheit bestehe nicht bei einer rein tatsächlichen, rechtlich nicht abgesicherten Möglichkeit der Nutzung. Nach dem Wortlaut der Baulast seien sie verpflichtet, die Wohnung nur einem ständig wechselnden Personenkreis zur fremdenverkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Verwendung des Begriffes „zur Verfügung stellen" eindeutig darauf schließen lasse, dass die Wohnung einem Dritten überlassen werden müsse, denn sich selbst könnten sie die Wohnung gerade nicht zur Verfügung stellen. Die Baulast sei eingetragen worden, als die damalige Eigentümerin die Wohnanlage von Ferienwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt habe. Da jene in Hinterzarten lebe, sei für sie von Anfang an nichts anderes in Betracht gekommen, als die Wohnungen ausschließlich Dritten zur Nutzung zu überlassen. Dies erkläre, dass die Eigennutzung im Rahmen der Baulast gänzlich ausgeschlossen worden sei. Bestärkt werde dies im Übrigen auch durch die Verwendung der Begriffe „nur" und „ständig" sowie den Klammerzusatz „fremdenverkehrliche Nutzung", die ebenfalls keine Ausnahmen zuließen, sondern eindeutig auf die ausschließliche Nutzung durch einen ständig wechselnden Personenkreis hinwiesen. In rechtlicher Hinsicht müssten sie nach der Baulast also jederzeit damit rechnen, dass ihnen die Nutzung der Wohnung durch die Beklagte, indem diese sich auf die Baulast berufe, entzogen werde. Schließlich sei auch dem Auszug aus der Niederschrift über die nicht öffentliche Gemeinderatsitzung vom 27.09.2011 zu entnehmen, dass mit der Baulast die ausschließliche fremdenverkehrliche Nutzung und gerade nicht die Nutzung als Zweitwohnung habe gesichert werden sollen. Inhalt der Baulast sei also geradezu die Verhinderung der Nutzung als Zweitwohnung.
10 
Die Kurtaxesätze gemäß der Satzung vom 11.08.2009 seien willkürlich festgesetzt. Die Erhöhungen gälten unterschiedslos für Kurtaxeschuldner mit und ohne Nutzungsmöglichkeit des KONUS-Systems. Zudem erhielten die KONUS-Berechtigten Ermäßigungen beim Eintritt in das Badeparadies.
11 
Die Kalkulation der Kurtaxe sei auch nicht nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe weder die geschätzte Anzahl der Kurgäste noch deren durchschnittliche Verweildauer im Kurort hervor. Ohne diese Angabe könne die Angemessenheit der festgelegten Jahreskurabgabe aber nicht überprüft werden.
12 
Jedenfalls die Kosten des Badeparadieses dürften nicht in den beitrags- und umlagefähigen Aufwand einbezogen werden, weil dieses von Einheimischen ebenso genutzt werde wie von Kurgästen. Voraussetzung für die Erhebung der Kurtaxe sei zudem, dass es um die Finanzierung von Einrichtungen gehe, die Kur- und Erholungszwecken zu dienen bestimmt seien. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn die Gemeinde lediglich finanzielle Zuschüsse zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen gewähre, ohne dass ihr weitergehende Einflussmöglichkeiten zustünden. Letzteres sei im Hinblick auf das Badeparadies der Fall. Die Beklagte trage selbst vor, dass sie sich lediglich an den Kosten beteilige, die indes in der Kalkulation der Höhe nach nicht belegt seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Einflussmöglichkeiten die Gemeinde auf das Badeparadies habe. Ebenso wenig werde klar, ob nicht ggf. eine Kostenüberdeckung vorliege. Insoweit müsse bei Erhebung der Kurtaxe zwingend ausgeschlossen sein, dass nicht die Kurtaxe und sonstige Entgelte oder Benutzungsgebühren für ein und dieselben Kosten erhoben werden.
13 
Weitere in der Kalkulation genannte Einrichtungen, z.B. der Tennisplatz oder die Wanderwege und insbesondere auch für die Adlerschanze, die eine Trainingsmöglichkeit für Hinterzartener oder aber regionale Skisprungtalente darstelle, nicht aber für Touristen, würden von Einheimischen ebenso genutzt wie von Kurgästen. Die Adlerschanze diene ausschließlich der Pflege des Leistungssports. Wenn Sportbegeisterte die Adlerschanze besuchten, handele es sich aber um Tagesgäste, die nicht kurtaxepflichtig seien. Das von der Beklagten erwähnte Sommerskispringen sei kostenpflichtig, so dass sich auch insoweit die Frage der Kostenüberdeckung stelle.
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Selbst wenn man unterstellte, die Kurtaxesatzung sei wirksam, wäre der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Denn Rechtsgrundlage des Bescheids wäre dann § 2 Abs. 2 KTS, wonach kurtaxepflichtig die Einwohner der Gemeinde seien, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde hätten. Einwohner in diesem Sinne seien sie indes nicht. Denn die Einwohnereigenschaft im Sinne der Kurtaxesatzung knüpfe an die Nutzung der Wohnung an. Diese könne widerlegt werden. Für die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung reiche es indes, wenn dargelegt wird, dass die Wohnung schon aus rechtlichen Gründen nicht eigengenutzt werden dürfe. Dies sei aber unter Berücksichtigung der Baulast der Fall.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Gemeinde Hinterzarten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale sowie deren Zweitwohnungssteuerbescheid vom 28.01.2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Sie trägt ergänzend vor: Die Kläger hätten immer die Möglichkeit, die Wohnung selbst zu nutzen, oder hätten diese zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten. Die Baulast verhindere nicht, dass die eigene Wohnung zumindest vorübergehend selbst genutzt werde.
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Es sei ein Ziel bei der Kurtaxesatzung vom 11.08.2009 gewesen, die Kurtaxesätze sowie Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände in allen Hochschwarzwaldgemeinden soweit als möglich zu harmonisieren. Dieser Schritt sei notwendig gewesen, weil die zehn Hochschwarzwaldgemeinden zum 01.01.2009 das „operative Tourismusgeschäft" auf die Hochschwarzwald Tourismus GmbH übertragen hätten. Die Kurtaxesätze seien von den verschiedenen Gemeinden jedoch nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern jede Gemeinde habe die Obergrenze ihres Kurtaxesatzes vor dem Beschluss der neuen Kurtaxesatzung kalkuliert. Aufgrund der verschiedenen Kalkulationen habe dann jede Gemeinde entscheiden können, wie viele Kurtaxezonen in der Gemeinde bestehen sollten und in welche Kurtaxetarife sie sich einordne. Beim Beschluss über die Höhe der Kurtaxesätze sei in allen Gemeinden die kalkulierte Kurtaxeobergrenze mehr oder weniger deutlich unterschritten worden. In den Kalkulationen der Gebührenobergrenze für die Kurtaxe sei die Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen ausgeführt. Diese betrügen im Jahr 2008 540.000, im Jahr 2009 525.524, im Jahr 2010 516.027 und im Jahr 2011 geschätzte 516.500 Übernachtungen. In diesen Zahlen seien die gesamten Übernachtungen in Hinterzarten einschl. der Übernachtungen der Zweitwohnungsinhaber (50 x veranlagte Personenzahl) enthalten. Damit sei der Kalkulation der Obergrenze für die Kurtaxe die tatsächliche bzw. geschätzte Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen zugrunde gelegt. Deshalb erübrige sich die Angabe der geschätzten Anzahl der Kurgäste bzw. der durchschnittlichen Verweildauer, da die Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen genauer sei.
21 
Sie habe die Kurtaxe zum 01.01.2011 zur Finanzierung der Umlage der Gemeinde am Badeparadies in Titisee-Neustadt erhöht. Die Personen, die eine pauschale Jahreskurtaxe zu zahlen hätten, seien zwar von KONUS ausgeschlossen, erhalte aber mit dem Kurtaxebescheid eine spezielle Gästekarte, mit der verschiedene Vergünstigungen (u.a. Ermäßigung beim Eintritt in das Badeparadies) in Anspruch genommen werden könnten. Da für die Bemessung der Kurtaxe die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen maßgebend seien, sei die Obergrenze der Kurtaxehöhe ermittelt worden. Grundlage der Kalkulation sei die Jahresrechnung 2008, aus der sich eine Obergrenze für die Kurtaxe von 2,62 EUR/Übernachtung ergeben habe. Bei der Änderung der Kurtaxesatzung am 27.09.2011 sei die Kalkulation der Obergrenze verfeinert und für die Jahre 2009 und 2010 aufgrund der Rechnungsergebnisse sowie für 2011 aufgrund der Haushaltsansätze berechnet worden. Die vom Gemeinderat festgesetzte Kurtaxehöhe habe dabei jeweils deutlich unter der kalkulierten Obergrenze gelegen. Bei der Kalkulation der Kurtaxe für das Jahr 2010 und 2011 seien die Kosten für das Badeparadies ausgewiesen, bei der (neueren) Kalkulation der Obergrenze ab 2012 seien die Kosten für das Badeparadies aus der Kalkulation nicht ersichtlich, weil die Kosten für das Badeparadies in der Umlage an den Zweckverband Hochschwarzwald enthalten seien. Die Kosten für die Gemeinde Hinterzarten insoweit betrügen jährlich 181.127 EUR.
22 
Vertragspartner für das Badeparadies seien nicht die einzelnen Gemeinden des Hochschwarzwaldwaldes, sondern der Zweckverband Hochschwarzwald. Die ihm angehörenden Hochschwarzwaldgemeinden beteiligten sich über den Zweckverband an den Kapitalkosten des Badeparadieses. Diese Beteiligung sei seinerzeit allein aus touristischen Gründen übernommen worden, damit eine attraktive „Schlechtwettereinrichtung" im Hochschwarzwald den Kurgästen zur Verfügung stehe. Ohne die Zuschüsse der Gemeinden wäre diese Einrichtung nicht gebaut worden, ein Abschlag für die Nutzung durch Einheimische sei deshalb nicht oder nur in sehr geringem Maß gerechtfertigt.
23 
Auch bei der Adlerschanze sei eine touristische Nutzung gegeben. So würden regelmäßig Schanzenführungen durchgeführt und viele Gäste wanderten zur Schanze und schauten dem Training oder den Wettkämpfen zu. Das regelmäßig stattfindende Sommerskispringen, bei dem die Weltelite am Start sei, ziehe jedes Jahr viele Gäste nach Hinterzarten.
24 
In der Kurtaxesatzung seien unterschiedliche Kurtaxesätze festgelegt worden, bei denen unterschieden werde, ob eine Nutzungsmöglichkeit von KONUS möglich sei oder nicht. Da die Inhaber von Zweitwohnungen nach der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Hinterzarten und der Schwarzwald Tourismus GmbH von KONUS ausgeschlossen seien, sei der Satz für die pauschale Kurtaxe auf das 50-fache des Tages-Kurtaxesatzes für den Personenkreis ohne Nutzungsmöglichkeit von KONUS festgesetzt worden.
25 
Dem Gericht liegen die Akte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald (zwei Hefte) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig, aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
27 
1. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 28.01.2011 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
28 
Das Landratsamt hat in seinem Widerspruchsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung überzeugend dargelegt, dass die Kläger eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten innehaben. Hierauf verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
29 
Insbesondere schließt die bestehende Baulast, nach der die Wohnung zu fremdenverkehrlichen Zwecken genutzt werden muss, nicht aus, dass die Kläger die Wohnung auch selbst nutzen. Eine fremdenverkehrliche Nutzung kann auch dadurch erfolgen, dass die Kläger die Wohnung an sich selbst überlassen. In der wechselnden Nutzung (Selbstnutzung zu fremdenverkehrlichen Zwecken und Überlassung an andere Personen zu fremdenverkehrlichen Zwecken) ist jedenfalls hinsichtlich der Selbstnutzung das für die Zweitwohnungsteuer erforderliche Aufwandselement enthalten. Der - engeren - Auslegung, welche die Kläger für geboten halten, folgt die Kammer nicht. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Baulast legen einen gewollten Ausschluss jeder Eigennutzung nahe.
30 
2. Demgegenüber sind der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Die Rechtswidrigkeit des Kurtaxebescheides folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Kläger (für das streitgegenständliche Jahr 2011) nicht als Einwohner i.S.v. § 2 Abs. 2 Kurtaxesatzung der Beklagten vom 11.08.2009 angesehen werden könnten. Wie schon für die Zweitwohnungsteuerpflicht ausgeführt, schließt die bestehende Baulast die Selbstnutzung der Wohnung nicht aus. Die Kläger sind daher Einwohner im Sinne von § 2 Abs. 2 KTS, wobei sich für sie die Höhe der Kurtaxe aus § 4 Abs. 4 KTS ergibt; dort ist für das Kalenderjahr 2011 ein pauschaler Kurtaxesatz von 100 EUR je Person vorgesehen.
32 
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kurtaxebescheide ergibt sich jedoch daraus, dass die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Kurtaxesatzung der Beklagten unwirksam ist. Maßgeblich ist insoweit die Satzung vom 11.08.2009, die den Kurtaxesatz für das Kalenderjahr 2011 festlegt; die Satzungsänderung vom 27.09.2011 regelt die Höhe der Kurtaxe ab dem 01.01.2012.
33 
Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
34 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351 m.w.N.).
35 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen.
36 
Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
37 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012, aaO. m.w.N.).
38 
a) In dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung der verschiedenen Kurtaxesätze in § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KTS liegt entgegen der Auffassung der Kläger keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
39 
Die Kläger rügen insoweit ohne Erfolg, dass der Kreis der Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 1 KTS KONUS-berechtigt sei und lediglich eine Erhöhung von 25 % gegenüber dem Vorjahr tragen müsse, während sie selbst nach § 4 Abs. 4 KTS abgabepflichtig und demzufolge nicht KONUS-berechtigt seien, ihre Erhöhung aber ein Drittel betrage. Insbesondere sei die Erhöhung auch deshalb ungerecht, weil sie zur Finanzierung der Gemeindeumlage für das Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt erfolgt sei und die KONUS-Berechtigten (und die Inhaber der Hochschwarzwald-Card) eine Ermäßigung für den Eintritt dort erhielten, sie dagegen als Inhaber einer bloßen Gästekarte jedoch nicht.
40 
Letzteres trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 2 KTS erhalten auch die Inhaber der Gästekarte eine Ermäßigung im Badeparadies, und zwar in Höhe von 1,50 EUR; auf der Homepage des Badeparadieses heißt es unter Wissenswertes dazu sogar: „Es gibt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zweckverband Hochschwarzwald, dass Einheimische der zehn Zweckverbandsgemeinden sowie Gäste mit Gästekarte, welche in einer der zehn Hochschwarzwaldgemeinden Urlaub machen, einen Rabatt von 2,00 EUR erhalten. Für Zweitwohnungsbesitzer in diesen zehn Gemeinden, die Pauschalkurtaxe bezahlen und eine entsprechende Jahresgästekarte haben, gilt diese Vereinbarung ebenfalls.“
41 
Ebenso wenig kann aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung eine willkürliche Ungleichbehandlung hergeleitet werden. Denn die Abgabe nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KTS knüpft an die Zahl der tatsächlichen Übernachtungen an, während die Abgabe nach Abs. 4 eine Pauschalabgabe ist.
42 
Die Zulässigkeit einer Jahrespauschalkurtaxe ist insbesondere auch für Zweitwohnungsinhaber anerkannt (vgl. Gössl, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 5.3). Sie hat sich nach der wahrscheinlichen Aufenthaltsdauer im Erhebungszeitraum zu orientieren. In der Rechtsprechung sind insoweit bis zu 50 Tageskurtaxsätze als zulässig angesehen worden (vgl. Gössl, aaO., § 43 Anm. 5.3 m.w.N.). Dementsprechend hat die Beklagte die Jahrespauschalkurtaxe für 2011 in allen drei Kurgebietszonen mit dem 50-fachen des Tagessatzes nach § 4 Abs. 2 KTS (Personen ohne KONUS-Berechtigung) festgesetzt. Insofern liegt auch keine willkürliche Erhöhung im Verhältnis zum Erhebungsjahr 2010 vor, denn damals betrug das Verhältnis im Kurbezirk I auch schon 50:1.
43 
Dass die Erhöhung in den verschiedenen Absätzen von § 4 KTS (und auch in den verschiedenen Kurbezirken)prozentual unterschiedlich stark ausfiel, ist die direkte Folge davon, dass die Erhöhung nominal für alle Abgabevarianten gleich hoch, nämlich 50 Cent, war. Diese unterschiedliche prozentuale Erhöhung erklärt sich jedoch daraus, dass allen Kurtaxe-Gruppen ein neuer - und zwar für alle Gruppen gleich großer - Vorteil zugewachsen, hier die Errichtung eines neuen Bades. Dieser neue Vorteil ist für alle Bezirke und Abgabepflichtigen mit jeweils 50 Cent angesetzt, was die unterschiedliche prozentuale Auswirkung erklärt.
44 
b) Die Kalkulation der Kurtaxesätze ist indessen fehlerhaft, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Im Gegensatz zu den in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre besteht die hier maßgebliche Kalkulation für das Rechnungsjahr 2011 aus nur sechs Positionen:
45 
- kurtaxefähige Aufwendungen der Gemeinde, die in einer Anlage aufgelistet werden;
- Zuschuss an die Hinterzarten-Breitnau Tourismus GmbH
- Aufwand für KONUS
- Aufwand für Skimuseum
- Aufwand Adlerschanze (davon ¼ Anteil angesetzt)
- Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten.
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Bis auf die erste Position wird keiner der Posten näher erläutert oder aufgeschlüsselt. Es findet z.B. beim Skimuseum oder bei der Adlerschanze keine Gegenüberstellung mit den Einnahmen (Eintrittsgelder etc.) statt. Ebenso wenig findet sich ein Ansatz für den Einheimischenanteil oder für die Deckung etwa über den in Hinterzarten gleichfalls erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag. Dies fällt um so mehr auf, als in den anderen in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre etwa der Einheimischenanteil des Skimuseums jeweils ausgewiesen wurde (so in der Kalkulation für die Satzung von 10.10.2006 mit 50 %, in der Kalkulation für die Satzung vom 27.09.2011 mit 10 %). Jene anderen Kalkulationen enthielten teils einen allgemeinen Einheimischenanteil von 5 %, teils einen speziellen Einheimischenabschlag für bestimmte Einrichtungen (wie etwa das Skimuseum). Dass die Kureinrichtungen der Gemeinde Hinterzarten auch von den Einheimischen in mehr oder weniger starkem Umfang genutzt werden (vgl. dazu Driehauß, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 14 m.w.N.), bleibt völlig unberücksichtigt.
47 
Dies gilt auch für den im Abgabejahr 2011 neu hinzu gekommenen Posten „Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten“. Es drängt sich auf, dass dieses Bad nicht ausschließlich von Touristen oder Tagesausflüglern genutzt wird, sondern auch von Einwohnern Hinterzartens. Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist die Umlage von 181.127 EUR, die die Beklagte an den Zweckverband Hochschwarzwald entrichtet, nicht in voller Höhe kurtaxefähig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte das Badeparadies allein aus touristischen Gründen bezuschusst.
48 
Die Umlage entspricht dem Anteil der Gemeinde an den Investitionskosten für die Errichtung des Bades, den der Zweckverband festgelegt hat. Wie die Beklagte selbst in einer Beratungsunterlage für den Gemeinderat vom 03.08.2009 zum Ausdruck gebracht hat, dient die Erhöhung der Kurtaxe zum 01.01.2011 der Finanzierung dieses Gemeindeanteils. Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Kurtaxepflichtigen die Kosten der Beklagten für das Bad allein tragen. Es bedürfte aber, wie ausgeführt, eines Einheimischenabschlags. Dass den Kurgästen beim Eintritt in das Badeparadies ein Rabatt gewährt wird, ist unerheblich; denn diesen erhalten die Einheimischen in gleicher Höhe, wie das Badeparadies in seinem Internetauftritt unter „Wissenswertes“ ausführt. Der Beteiligung der Gemeinde über den Zweckverband steht im Übrigen nach der Verbandssatzung kein Anteil an den Einnahmen des Badeparadieses gegenüber, so dass auch auf diesem Wege keine Entlastung der Kurtaxepflichtigen erfolgt; zwar besteht ein Einnahmebeteiligungsanspruch des Zweckverbandes gegenüber der Betreiberin des Badeparadieses, wenn die Besucherzahl mehr als 550.000 pro Jahr beträgt. Doch ist nicht gewährleistet, dass der erhaltene Betrag anteilig an die Gemeinde fließt, vielmehr hängt die Verwendung von der Beschlusslage im Zweckverband ab (vgl. Badische Zeitung vom 09.06.2012 und 16.06.2012). Hätte die Gemeinde ein Schwimmbad selbst errichtet und finanziert, hätte sie ihrem abgabefähigen Aufwand die Einnahmen (die u.a. auch von Tagesausflüglern stammen) und einen eventuellen Einheimischenabschlag gegenüber stellten müssen.
49 
Ist die Satzung schon aus diesem Grund unwirksam, kann die Kammer offen lassen, ob die Umlage der Beklagten an den Zweckverband für das Badeparadies überhaupt bei der Kalkulation ansatzfähig ist. Die Kammer weist insoweit auf Folgendes hin:
50 
Die Beklagte ist nicht selbst Trägerin des Badeparadieses. Trägerin ist vielmehr eine private Gesellschaft, die überdies nicht Vertragspartner der Beklagten, sondern des Zweckverbands ist. Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
51 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält unddort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
52 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
53 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
54 
Schließlich ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Zweckverband selbst auf das „Badeparadies“ hat.
55 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
56 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
57 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
58 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1, § 159 VwGO. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger war notwendig, da die Sache schwierige Rechtsfragen aufwarf, so dass die Zuziehung einer Bevollmächtigten schon im Vorverfahren vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person aus für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO).
60 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf840,-- EUR festgesetzt.
63 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig, aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
27 
1. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 28.01.2011 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
28 
Das Landratsamt hat in seinem Widerspruchsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung überzeugend dargelegt, dass die Kläger eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten innehaben. Hierauf verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
29 
Insbesondere schließt die bestehende Baulast, nach der die Wohnung zu fremdenverkehrlichen Zwecken genutzt werden muss, nicht aus, dass die Kläger die Wohnung auch selbst nutzen. Eine fremdenverkehrliche Nutzung kann auch dadurch erfolgen, dass die Kläger die Wohnung an sich selbst überlassen. In der wechselnden Nutzung (Selbstnutzung zu fremdenverkehrlichen Zwecken und Überlassung an andere Personen zu fremdenverkehrlichen Zwecken) ist jedenfalls hinsichtlich der Selbstnutzung das für die Zweitwohnungsteuer erforderliche Aufwandselement enthalten. Der - engeren - Auslegung, welche die Kläger für geboten halten, folgt die Kammer nicht. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Baulast legen einen gewollten Ausschluss jeder Eigennutzung nahe.
30 
2. Demgegenüber sind der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Die Rechtswidrigkeit des Kurtaxebescheides folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Kläger (für das streitgegenständliche Jahr 2011) nicht als Einwohner i.S.v. § 2 Abs. 2 Kurtaxesatzung der Beklagten vom 11.08.2009 angesehen werden könnten. Wie schon für die Zweitwohnungsteuerpflicht ausgeführt, schließt die bestehende Baulast die Selbstnutzung der Wohnung nicht aus. Die Kläger sind daher Einwohner im Sinne von § 2 Abs. 2 KTS, wobei sich für sie die Höhe der Kurtaxe aus § 4 Abs. 4 KTS ergibt; dort ist für das Kalenderjahr 2011 ein pauschaler Kurtaxesatz von 100 EUR je Person vorgesehen.
32 
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kurtaxebescheide ergibt sich jedoch daraus, dass die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Kurtaxesatzung der Beklagten unwirksam ist. Maßgeblich ist insoweit die Satzung vom 11.08.2009, die den Kurtaxesatz für das Kalenderjahr 2011 festlegt; die Satzungsänderung vom 27.09.2011 regelt die Höhe der Kurtaxe ab dem 01.01.2012.
33 
Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
34 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351 m.w.N.).
35 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen.
36 
Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
37 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012, aaO. m.w.N.).
38 
a) In dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung der verschiedenen Kurtaxesätze in § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KTS liegt entgegen der Auffassung der Kläger keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
39 
Die Kläger rügen insoweit ohne Erfolg, dass der Kreis der Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 1 KTS KONUS-berechtigt sei und lediglich eine Erhöhung von 25 % gegenüber dem Vorjahr tragen müsse, während sie selbst nach § 4 Abs. 4 KTS abgabepflichtig und demzufolge nicht KONUS-berechtigt seien, ihre Erhöhung aber ein Drittel betrage. Insbesondere sei die Erhöhung auch deshalb ungerecht, weil sie zur Finanzierung der Gemeindeumlage für das Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt erfolgt sei und die KONUS-Berechtigten (und die Inhaber der Hochschwarzwald-Card) eine Ermäßigung für den Eintritt dort erhielten, sie dagegen als Inhaber einer bloßen Gästekarte jedoch nicht.
40 
Letzteres trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 2 KTS erhalten auch die Inhaber der Gästekarte eine Ermäßigung im Badeparadies, und zwar in Höhe von 1,50 EUR; auf der Homepage des Badeparadieses heißt es unter Wissenswertes dazu sogar: „Es gibt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zweckverband Hochschwarzwald, dass Einheimische der zehn Zweckverbandsgemeinden sowie Gäste mit Gästekarte, welche in einer der zehn Hochschwarzwaldgemeinden Urlaub machen, einen Rabatt von 2,00 EUR erhalten. Für Zweitwohnungsbesitzer in diesen zehn Gemeinden, die Pauschalkurtaxe bezahlen und eine entsprechende Jahresgästekarte haben, gilt diese Vereinbarung ebenfalls.“
41 
Ebenso wenig kann aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung eine willkürliche Ungleichbehandlung hergeleitet werden. Denn die Abgabe nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KTS knüpft an die Zahl der tatsächlichen Übernachtungen an, während die Abgabe nach Abs. 4 eine Pauschalabgabe ist.
42 
Die Zulässigkeit einer Jahrespauschalkurtaxe ist insbesondere auch für Zweitwohnungsinhaber anerkannt (vgl. Gössl, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 5.3). Sie hat sich nach der wahrscheinlichen Aufenthaltsdauer im Erhebungszeitraum zu orientieren. In der Rechtsprechung sind insoweit bis zu 50 Tageskurtaxsätze als zulässig angesehen worden (vgl. Gössl, aaO., § 43 Anm. 5.3 m.w.N.). Dementsprechend hat die Beklagte die Jahrespauschalkurtaxe für 2011 in allen drei Kurgebietszonen mit dem 50-fachen des Tagessatzes nach § 4 Abs. 2 KTS (Personen ohne KONUS-Berechtigung) festgesetzt. Insofern liegt auch keine willkürliche Erhöhung im Verhältnis zum Erhebungsjahr 2010 vor, denn damals betrug das Verhältnis im Kurbezirk I auch schon 50:1.
43 
Dass die Erhöhung in den verschiedenen Absätzen von § 4 KTS (und auch in den verschiedenen Kurbezirken)prozentual unterschiedlich stark ausfiel, ist die direkte Folge davon, dass die Erhöhung nominal für alle Abgabevarianten gleich hoch, nämlich 50 Cent, war. Diese unterschiedliche prozentuale Erhöhung erklärt sich jedoch daraus, dass allen Kurtaxe-Gruppen ein neuer - und zwar für alle Gruppen gleich großer - Vorteil zugewachsen, hier die Errichtung eines neuen Bades. Dieser neue Vorteil ist für alle Bezirke und Abgabepflichtigen mit jeweils 50 Cent angesetzt, was die unterschiedliche prozentuale Auswirkung erklärt.
44 
b) Die Kalkulation der Kurtaxesätze ist indessen fehlerhaft, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Im Gegensatz zu den in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre besteht die hier maßgebliche Kalkulation für das Rechnungsjahr 2011 aus nur sechs Positionen:
45 
- kurtaxefähige Aufwendungen der Gemeinde, die in einer Anlage aufgelistet werden;
- Zuschuss an die Hinterzarten-Breitnau Tourismus GmbH
- Aufwand für KONUS
- Aufwand für Skimuseum
- Aufwand Adlerschanze (davon ¼ Anteil angesetzt)
- Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten.
46 
Bis auf die erste Position wird keiner der Posten näher erläutert oder aufgeschlüsselt. Es findet z.B. beim Skimuseum oder bei der Adlerschanze keine Gegenüberstellung mit den Einnahmen (Eintrittsgelder etc.) statt. Ebenso wenig findet sich ein Ansatz für den Einheimischenanteil oder für die Deckung etwa über den in Hinterzarten gleichfalls erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag. Dies fällt um so mehr auf, als in den anderen in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre etwa der Einheimischenanteil des Skimuseums jeweils ausgewiesen wurde (so in der Kalkulation für die Satzung von 10.10.2006 mit 50 %, in der Kalkulation für die Satzung vom 27.09.2011 mit 10 %). Jene anderen Kalkulationen enthielten teils einen allgemeinen Einheimischenanteil von 5 %, teils einen speziellen Einheimischenabschlag für bestimmte Einrichtungen (wie etwa das Skimuseum). Dass die Kureinrichtungen der Gemeinde Hinterzarten auch von den Einheimischen in mehr oder weniger starkem Umfang genutzt werden (vgl. dazu Driehauß, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 14 m.w.N.), bleibt völlig unberücksichtigt.
47 
Dies gilt auch für den im Abgabejahr 2011 neu hinzu gekommenen Posten „Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten“. Es drängt sich auf, dass dieses Bad nicht ausschließlich von Touristen oder Tagesausflüglern genutzt wird, sondern auch von Einwohnern Hinterzartens. Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist die Umlage von 181.127 EUR, die die Beklagte an den Zweckverband Hochschwarzwald entrichtet, nicht in voller Höhe kurtaxefähig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte das Badeparadies allein aus touristischen Gründen bezuschusst.
48 
Die Umlage entspricht dem Anteil der Gemeinde an den Investitionskosten für die Errichtung des Bades, den der Zweckverband festgelegt hat. Wie die Beklagte selbst in einer Beratungsunterlage für den Gemeinderat vom 03.08.2009 zum Ausdruck gebracht hat, dient die Erhöhung der Kurtaxe zum 01.01.2011 der Finanzierung dieses Gemeindeanteils. Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Kurtaxepflichtigen die Kosten der Beklagten für das Bad allein tragen. Es bedürfte aber, wie ausgeführt, eines Einheimischenabschlags. Dass den Kurgästen beim Eintritt in das Badeparadies ein Rabatt gewährt wird, ist unerheblich; denn diesen erhalten die Einheimischen in gleicher Höhe, wie das Badeparadies in seinem Internetauftritt unter „Wissenswertes“ ausführt. Der Beteiligung der Gemeinde über den Zweckverband steht im Übrigen nach der Verbandssatzung kein Anteil an den Einnahmen des Badeparadieses gegenüber, so dass auch auf diesem Wege keine Entlastung der Kurtaxepflichtigen erfolgt; zwar besteht ein Einnahmebeteiligungsanspruch des Zweckverbandes gegenüber der Betreiberin des Badeparadieses, wenn die Besucherzahl mehr als 550.000 pro Jahr beträgt. Doch ist nicht gewährleistet, dass der erhaltene Betrag anteilig an die Gemeinde fließt, vielmehr hängt die Verwendung von der Beschlusslage im Zweckverband ab (vgl. Badische Zeitung vom 09.06.2012 und 16.06.2012). Hätte die Gemeinde ein Schwimmbad selbst errichtet und finanziert, hätte sie ihrem abgabefähigen Aufwand die Einnahmen (die u.a. auch von Tagesausflüglern stammen) und einen eventuellen Einheimischenabschlag gegenüber stellten müssen.
49 
Ist die Satzung schon aus diesem Grund unwirksam, kann die Kammer offen lassen, ob die Umlage der Beklagten an den Zweckverband für das Badeparadies überhaupt bei der Kalkulation ansatzfähig ist. Die Kammer weist insoweit auf Folgendes hin:
50 
Die Beklagte ist nicht selbst Trägerin des Badeparadieses. Trägerin ist vielmehr eine private Gesellschaft, die überdies nicht Vertragspartner der Beklagten, sondern des Zweckverbands ist. Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
51 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält unddort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
52 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
53 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
54 
Schließlich ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Zweckverband selbst auf das „Badeparadies“ hat.
55 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
56 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
57 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
58 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1, § 159 VwGO. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger war notwendig, da die Sache schwierige Rechtsfragen aufwarf, so dass die Zuziehung einer Bevollmächtigten schon im Vorverfahren vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person aus für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO).
60 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf840,-- EUR festgesetzt.
63 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/03/2012 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 22/09/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand  1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.