Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Nov. 2015 - 5 K 1472/15
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 02.06.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 02.11.2015 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl der Stadt X vom 19.04.2015 für ungültig zu erklären und auszusprechen, dass der Klägerin die im Rahmen des Einspruchsverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen durch die Beigeladene zu 1 zu erstatten sind.
Die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen das beklagte Land zur Hälfte und die Beigeladenen zu 1 und 2 zu je einem Viertel. Das beklagte Land und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Tatbestand
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Nov. 2015 - 5 K 1472/15
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Nov. 2015 - 5 K 1472/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert.
Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 im Berufungsverfahren je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
Unter Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Bescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2012 wird die Bürgermeisterwahl der Stadt A... vom 4. November 2012 für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden dem Beklagten und dem Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und dem Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, es sei denn, die Kläger leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich gegen die am 4. November 2012 durchgeführte Wahl des Bürgermeisters der Stadt A...
- 2
Der Beigeladene ist seit über 15 Jahren Bürgermeister der Stadt A... und bewarb sich um seine Wiederwahl. Nachdem unter dem 24. September 2012 der Wahltermin öffentlich bekannt gemacht worden war, kam es zu folgenden Begebenheiten:
- 3
Der Beigeladene erklärte am 18. Oktober 2012 ausweislich eines Artikels in der Rhein-Hunsrück-Zeitung, man habe A... sehr gut konsolidiert und für die Zukunftsaufgaben bestens gerüstet. Die freie Finanzspitze der Stadt betrage in diesem Jahr 1.023.644 €. Er sähe keine Probleme mehr, um im kommenden Jahr die von vielen Bürgern gewünschte Schwimmbadinvestition zu starten. Zuvor war der Stadt A... bereits im Haushaltsgenehmigungsschreiben für den Haushalt 2012 vom Beklagten unter dem 25. April 2012 mitgeteilt worden, der Haushalt 2012 sei erneut unter Verstoß gegen § 93 IV GemO in Verbindung mit § 18 GemHVO im Finanzhaushalt nicht ausgeglichen. Wie schon im Jahr 2011 werde im Vorbericht die Aussage getroffen, der Finanzhaushalt sei ausgeglichen. Dies sei falsch.
- 4
Der 1. Beigeordnete der Stadt A..., Dr. B..., der gleichzeitig Wahlleiter für die Bürgermeisterwahl war, äußerte sich am 20. Oktober 2012 in einem „Facebook-Eintrag“ in der Facebook-Gruppe „C... A...“ über die beiden Kandidaten wie folgt:
- 5
„Aber wen von beiden wählen? Das treibt die community, die Bürgerinnen und Bürger in A..., um: Der eine hat viel in den 15 Jahren seiner Amtszeit in und für A... gestaltet und erreicht, ein Zukunftskonzept vorgelegt, A... in die jetzige, „moderne“, Zeit geführt, natürlich dabei auch Fehler gemacht. Der andere mosert nur an den Entscheidungen des Amtsinhabers herum, ohne eigene Konzepte vorzulegen, eine ganz simple Strategie, B...“
- 6
Am 24. Oktober 2012 ließen sieben Ortsvorsteher der Ortsbezirke Stadt A..., D..., E..., F..., G..., H... und I... „Postwurfversendungen an alle Haushalte“ mit folgendem Inhalt verteilen:
- 7
„Wahlaufruf
- 8
Wir bitten Sie sehr herzlich: Machen Sie von Ihrem Wahlrecht am kommenden Sonntag, den 4. November 2012 Gebrauch. Gehen Sie zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt A...
- 9
Wir unterstützen Bürgermeister Dr. J..., weil er in den zurückliegenden 15 Jahren nicht nur für die Gesamtstadt, sondern auch für alle zehn Ortsbezirke in der Zusammenarbeit mit uns sehr viel erreicht hat. Wir schätzen seine engagierten und sachorientierten Problemlösungen. Dr. J... setzt auf die Eigeninitiative in den einzelnen Ortsbezirken und fördert diese ausdrücklich. Er unterstützt uns in unserer Arbeit und die Zusammenarbeit ist sehr gut. Probleme, die unseren Ort unmittelbar betreffen, lösen wir in unseren Ortsbezirken eigenständig. Hierzu sind wir in der Lage.
- 10
Wir wollen den Fortschritt sichern. Deshalb geben wir am Sonntag Dr. J... unsere Stimme.“
- 11
Im Anschluss an diesen Text sind auf dem Blatt der Name des Beigeladenen, die Angabe, dass es sich bei ihm um den Wahlvorschlag der SPD handele, und ein runder Kreis mit einem Kreuz und danach die Fotos der Ortsvorsteher, ihre Namen und Amtsbezeichnungen wiedergegeben.
- 12
Daraufhin bemängelte eine politische Gruppierung die Postwurfsendung als unzulässige Wahlempfehlung und brachte den Sachverhalt dem Beklagten zur Kenntnis. Zudem berichtete die Rhein-Hunsrück-Zeitung bereits am 29. Oktober 2012 unter der Überschrift „Streit um Wahlaufruf für J... entbrannt“ über die Stellungnahmen der politischen Gruppierungen zur Zulässigkeit des Wahlaufrufs.
- 13
Am 31. Oktober 2012 teilte der Beklagte den Ortsvorstehern mit, dass es sich bei dem Wahlaufruf um eine nicht durch ihre Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung, sondern um eine amtliche Wahlbeeinflussung handele, beanstandete diese Vorgehensweise und forderte die Ortsvorsteher auf, derartige unzulässige Wahlaufrufe zu unterlassen. Am 2. November 2013 gab er hierzu eine Presseerklärung heraus. Hierüber berichtete die Rhein-Hunsrück-Zeitung am 3. November 2012. Hierin ist u.a. ausgeführt, dass die Kommunalaufsicht den Wahlaufruf der Ortsvorsteher für unzulässig halte. Ihre Prüfung habe ergeben, dass es sich bei diesem Wahlaufruf um eine nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckte Wahlbeeinflussung handele. Ortsvorsteher seien zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Gegenstand eines Presseartikels war auch die Reaktion der betroffenen Ortsvorsteher, die danach erklärt haben, sie hätten mit der Postwurfsendung nur von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Sie ließen sich keinen Maulkorb umhängen und übten ihr Ehrenamt guten Gewissens aus.
- 14
Bei der Bürgermeisterwahl am 4. November 2012 wurden 7.464 Stimmen (Wahlbeteiligung von 60,5 %) abgegeben. Davon entfielen auf den Beigeladenen 4.052 (54,3 v.H.) und auf seinen Gegenkandidaten 3.412 (45,7 v.H.) Stimmen. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 9. November 2012 im Mitteilungsblatt „Rund um A...“.
- 15
Die Kläger erhoben am 20. November 2012 gegen die Wahl Einspruch und machten geltend, der Beigeladene habe dem Stadtrat das Haushaltsgenehmigungsschreiben pflichtwidrig vorenthalten und die Haushaltslage der Stadt in der Rhein-Hunsrück-Zeitung bewusst fehlerhaft dargestellt. Der 1. Beigeordnete und Wahlleiter habe durch den Facebook-Eintrag gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Der Wahlaufruf der Ortsvorsteher stelle eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Er verletze das verfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl. Dies sei auch ein erheblicher Verstoß. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Verstoß Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt habe. Dies gelte umso mehr, als der Beigeladene lediglich 319 Stimmen mehr als erforderlich erhalten habe.
- 16
Mit aufsichtsbehördlichem Bescheid vom 27. Dezember 2012 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl u.a. aus folgenden Gründen zurück: Der Rechtsverstoß der Ortsvorsteher sei nicht geeignet, die Stimmabgabe der Wähler wesentlich zu beeinflussen. Der zu beanstandende Verstoß gegen das Wahlrecht sei bereits am Wochenende vor der Bürgermeisterwahl in einer örtlichen Zeitung publik gemacht worden; dieser Sachverhalt habe sich dann in kurzer Zeit wie ein Lauffeuer unter den Bürgern verbreitet. Der Wahlleiter und 1. Beigeordnete habe seine Facebook-Äußerungen als Privatperson abgegeben und nicht in amtlicher Funktion gehandelt. Insofern liege keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung vor. Der Beigeladene habe bis zum November 2012 aufgrund der konkreten Abläufe und der Absprachen mit den Aufsichtsbehörden nicht die Verpflichtung zur Unterrichtung des Stadtrates der Stadt A... über das Haushaltsgenehmigungsschreiben gehabt.
- 17
Am 23. Januar 2013 haben die Kläger Klage erhoben und machen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass die Bürgermeisterwahl vom 4. November 2012 unter Rechtsverstößen gelitten habe, die geeignet seien, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
- 18
Die Kläger beantragen,
- 19
unter Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Bescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2012 die Bürgermeisterwahl der Stadt A... vom 4. November 2012 für ungültig zu erklären.
- 20
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
- 21
die Klage abzuweisen.
- 22
Der Beklagte vertieft seine bisherige Ausführungen und weist darauf hin, dass der Artikel in der Rhein-Hunsrück-Zeitung den Lesern unmissverständlich klar gemacht habe, wie er den Wahlaufruf bewerte.
- 23
Der Beigeladene trägt vor, der Wahlaufruf der Ortsvorsteher sei von deren Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Postwurfsendungen an die Haushalte seien nach Inhalt und Form nicht als amtliche Äußerung zu qualifizieren und stellten mithin auch keinen Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der freien Wahl dar. Aber selbst wenn man dies anders beurteilen würde, läge jedenfalls kein erheblicher Verstoß gegen die Wahlvorschriften vor, der Auswirkungen auf das Wahlergebnis hätte haben können. Die Wählerschaft sei nicht nur durch die Berichterstattung in der Rhein-Hunsrück-Zeitung, sondern auch durch einen Artikel im Bekanntmachungsorgan „Rund um A...“ vom 2. November 2012, das an jeden Haushalt verteilt worden sei, über den Sachverhalt unterrichtet gewesen. Auch die beiden übrigen geltend gemachten Einwendungen gegen die Wahl seien unbeachtlich und hätten keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Die aufsichtsbehördliche Entscheidung vom 27. Dezember 2012 ist rechtswidrig. Denn die Wahl vom 4. November 2012 zum Bürgermeister der Stadt A... ist ungültig, da sie an einem erheblichen Verstoß gegen die Wahlvorschriften leidet, der geeignet ist, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 58 Kommunalwahlgesetz – KWG –).
- 26
Die Wahl verletzt den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsatz der freien Wahl (vgl. Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG –, § 53 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung – GemO –). Danach müssen die Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu ihrer Wahlentscheidung finden können. Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und die Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Insbesondere dürfen in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlungen ausgesprochen werden. Derartige Empfehlungen sind nicht von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die Neutralitätsverpflichtung, die von den Gemeinden und ihren Organen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, 8 C 5.96 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. November 2000, 7 A 10595/00.OVG, juris).
- 27
Bei der Postwurfsendung der sieben Ortsvorsteher im Vorfeld der Bürgermeisterwahlen handelt es sich um eine unzulässige Wahlempfehlung.
- 28
Ortsvorsteher sind gewählte Ehrenbeamte (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 GemO), die den Vorsitz im Ortsbeirat innehaben (vgl. § 75 Abs. 5 GemO) und die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen einer Kommune vertreten. Ihnen können im Einzelfall von den Bürgermeistern Aufgaben übertragen werden. Insoweit sind sie Organe der Kommune. Sie haben aufgrund ihrer Funktion innerhalb ihres Ortsbezirks eine hervorgehobene Position. Angesichts dessen unterliegen auch Ortsvorsteher der oben dargestellten Verpflichtung, sich bei der Ausübung ihres Amtes gerade im Vorfeld von Kommunalwahlen neutral zu verhalten.
- 29
Gegen diese Verpflichtung haben die sieben Ortsvorsteher verstoßen. Sie haben in der „heißen Phase“ des Wahlkampfes ein mit „Wahlaufruf“ überschriebenes Schreiben an die Haushalte der Stadt A... verteilen lassen. Hierin haben sie zunächst die Wahlberechtigten um die Teilnahme an der Wahl gebeten. Danach haben sie ihre Unterstützung für den Beigeladenen bekundet und die aus ihrer Sicht sehr gute Zusammenarbeit zwischen den Ortsbezirken und dem Beigeladenen hervorgehoben. Dabei stellten sie heraus, dass der Beigeladene auf die Eigeninitiative in den einzelnen Ortsbezirken setze, diese fördere und die Ortsvorsteher in ihrer Arbeit unterstütze. Probleme, die den Ort unmittelbar beträfen, würden von den Ortsvorstehern in den Ortsbezirken eigenständig gelöst. Von daher enthält ihre Erklärung einen unmittelbaren Bezug zur Ortsvorstehertätigkeit. Ferner erklärten die Ortsvorsteher, den Beigeladenen zu wählen. Im Anschluss daran befinden sich auf der Postwurfsendung der Name des Beigeladenen, die Angabe, dass es sich bei ihm um den Wahlvorschlag der SPD handele, und ein runder Kreis mit einem Kreuz, der die Wahl des Beigeladenen symbolisieren soll.
- 30
Diese Wahlwerbung ist nicht als private Meinungsäußerung einzustufen. Dies folgt bereits daraus, dass die Postwurfsendung nicht nur die Fotografien mit den Namen der sieben Ortsvorsteher, sondern auch deren Amtsbezeichnung enthält. Von daher haben die Ortsvorsteher unter Nennung ihrer amtlichen Funktion und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihr Amt die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen bewertet und sich für dessen Wiederwahl ausgesprochen. Dies ist angesichts der Gesamtgestaltung der Postwurfsendung bei verständiger Würdigung eine amtliche Wahlempfehlung und verletzt die Verpflichtung der Amtsträger zur neutralen Wahrnehmung ihres Amtes.
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Die hiergegen gerichtete Einwendung des Beigeladenen, aufgrund der gewählten Form als Postwurfsendung und des gemeinsamen Auftritts der Ortsvorsteher sei für jeden Wähler zu erkennen gewesen, dass es sich um eine persönliche Meinungsäußerung gehandelt habe, greift nicht durch. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Wahlempfehlung der sieben Ortsvorsteher nicht im Bekanntmachungsorgan der Stadt A... erfolgte und eine Verwendung des Amtssiegels unterblieb. Aufgrund des Inhalts der an alle Haushalte der Stadt gerichteten Postwurfsendung musste und sollte für einen unbefangenen Leser jedoch der Eindruck erweckt werden, dass die sieben Personen in ihrer Funktion als Ortsvorsteher die Wiederwahl des Beigeladenen empfehlen. Bedenkt man, dass politische Amtsträger einer Gemeinde frei bestimmen können, wie sie ihre Öffentlichkeitsarbeit gestalten, haben die Ortsvorsteher durch die Abgabe der Wahlempfehlung unter Beifügung ihrer Amtsbezeichnung eine Möglichkeit zur politischen Einflussnahme ausgenutzt, über die sie nur kraft ihres Amtes verfügen. Mithin liegt eine unzulässige Beeinflussung der Wahl durch kommunale Organe und damit eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Wahlgrundsatzes der freien Wahl vor.
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Diese Bewertung steht auch nicht, wie der Beigeladene meint, in Widerspruch zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. November 2000 (a.a.O.). Gegenstand dieser Entscheidung war eine als Anzeige überschriebene Wahlempfehlung von über 20 Personen, darunter ein Bürgermeister und ehrenamtlich tätige Ortsbürgermeister, im nicht amtlichen Teil eines Amtsblattes; allerdings wurde deren Amtsbezeichnung in der Anzeige nicht erwähnt, so dass diesem Verfahren ein mit der Wahlanfechtung der Kläger nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen hat.
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Der Wahlrechtsverstoß der sieben Ortsvorsteher ist erheblich im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG. Mit dem Begriff des „erheblichen Verstoßes gegen Wahlvorschriften“ kennzeichnet der Gesetzgeber schlagwortartig das gesamte System des materiellen Wahlprüfungsrechts. Hierdurch wird Bezug auf die im überkommenen Wahlprüfungsrecht entwickelten Gründe für die Ungültigkeit einer Wahl genommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 1991, 7 A 10305/91.OVG, juris). Gerade die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze definieren die materiell-rechtlichen Grundlagen einer demokratischen Wahl und gewährleisten in besonderem Maße die Volkssouveränität. Von daher vermögen nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot staatlicher oder gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, demokratische Legitimation zu verleihen (vgl. BVerwG a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG). Angesichts dessen stellen amtliche Wahlempfehlungen von Personen, die ein herausgehobenes Amt in einer Kommune innehaben, zumindest in der „heißen Phase“ des Wahlkampfes, also sechs Wochen vor der Wahl, regelmäßig Wahlrechtsverletzungen dar, die erheblich sind. Nichts anderes gilt auch für Empfehlungen eines Ortsvorstehers bei einer Bürgermeisterwahl. Der Inhaber eines solchen Amtes ist der gewählte Repräsentant eines Ortsbezirks der Kommune (vgl. Klöckner, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Bd. 1, Komm. zur GemO, § 76 Ziffer 2.1). Er wirkt in dieser Funktion als Bindeglied zwischen dem Ortsbezirk und dessen Einwohner sowie der Gesamtgemeinde und findet aufgrund dessen regelmäßig in besonderer Weise Gehör bei den Einwohnern seines Ortsbezirks. Bei diesen hat sein Wort Gewicht.
- 34
Die verfassungswidrige Wahlempfehlung der Ortsvorsteher war geeignet, das Ergebnis der Wahl zum A...er Stadtbürgermeister wesentlich zu beeinflussen. Dieses Kausalitätserfordernis dient dem Ziel, die Wahl möglichst aufrecht zu erhalten. Rechtsverstöße, die nicht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses begründen, werden in Kauf genommen, weil die Wählerschaft im Rahmen des Vertretbaren vor unnötigen Belastungen mit Neuwahlen sowie Gemeinden und Landkreise vor dem damit verbundenen Aufwand bewahrt werden sollen. Von daher ist eine Wahl nur dann für ungültig zu erklären, wenn nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Einzelfalls bei realistischer Betrachtungsweise eine konkrete, nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Wahlfehler Einfluss auf das Ergebnis hatte (vgl. BVerwG a.a.O.). Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einer unzulässigen Beeinflussung des Wählerwillens durch einen Amtsträger letztlich nie hinreichend sicher feststellbar sind. Von daher reicht es für die Kausalität des Wahlverstoßes auf das Wahlergebnis aus, wenn durch den Verstoß die Beeinflussung des Wahlergebnisses möglich erscheint bzw. nicht ausgeschlossen werden kann.
- 35
Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Bei der am 4. November 2012 durchgeführten Bürgermeisterwahl wurden 7.464 Stimmen abgegeben, die Wahlbeteiligung betrug über 60 %, was einen im Vergleich zu anderen Bürgermeisterwahlen hohen Anteil darstellt. Es entfielen auf den Beigeladenen 4.052 (54,3 v.H.) und auf seinen Gegenkandidaten 3.412 (45,7 v.H.) Stimmen, der Vorsprung des Beigeladenen vor seinem Gegenkandidaten betrug mithin lediglich 640 Stimmen. Dies sind weniger als 10 % der abgegebenen Stimmen. Zudem beträgt unter Zugrundelegung der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Bekanntmachungsorgan „Rund um A...“ vom 9. November 2012 der Anteil der Wählerinnen und Wähler, die in den von den sieben Ortsvorstehern repräsentierten Ortsbezirken A..., D..., E..., F..., G..., H... und I... ihre Stimme abgegeben haben, an der Gesamtzahl der an der Wahl teilnehmenden Einwohner der Stadt A... über 75 %. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass gerade die Wählerinnen und Wähler in diesen Ortsteilen die Postwurfsendung mit dem Bild auch ihres Ortsvorstehers, den viele wohl auch persönlich kennen, zur Kenntnis genommen und in irgendeiner Weise Beachtung geschenkt haben. Ob und inwieweit die Wahlempfehlung die Wahlbeteiligung und Wahlentscheidung gerade dieser Wählerinnen und Wähler beeinflusst hat, lässt sich nicht ermitteln. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ist angesichts der herausgehobenen Funktion der Ortsvorsteher nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, jedenfalls nicht ausgeschlossen.
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Die Berichterstattungen zum Streit der politischen Gruppierungen über die rechtliche Zulässigkeit der Wahlwerbung und über die nicht öffentlich bekannt gemachte Beanstandung der unzulässigen Wahlbeeinflussung der Ortsvorsteher durch den Beklagen in der Rhein-Hunsrück-Zeitung führen unabhängig von der Frage, ob hierdurch überhaupt ein erheblicher Wahlverstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl kompensiert werden kann, zu keiner anderen Beurteilung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Rhein-Hunsrück-Zeitung als einzige Lokalzeitung im Stadtgebiet einen hohen Verbreitungsgrad hat. Allerdings ist nicht jeder wahlberechtigte Einwohner dieser Stadt Abonnent dieser Zeitung; außerdem ist auch nicht gewährleistet, dass jeder Abonnent die Berichterstattung über den Wahlverstoß zur Kenntnis genommen hat. Es ist letztlich nicht zu ermitteln, in welchem Umfang die Wählerschaft über das Vorliegen eines Wahlverstoßes unterrichtet gewesen ist. Von daher ist die Annahme des Beklagten, dass sich nach der Berichterstattung über die Beanstandung des Verstoßes der Sachverhalt in kurzer Zeit wie ein „Lauffeuer“ unter der Bürgerschaft verbreitet habe, nicht belegbar. Zudem wurde am 3. November 2012 in der Rhein-Hunsrück-Zeitung im Zusammenhang mit der Beanstandung auch über die Reaktion der Ortsvorsteher berichtet, die danach der Auffassung waren, dass ihre Wahlempfehlung vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei. Wurde aber somit bei der Wählerschaft der Eindruck hinterlassen, die Ortsvorsteher hielten ihre Empfehlung weiterhin rechtlich für zulässig, fehlt der Berichterstattung in der Rhein-Hunsrück-Zeitung inhaltlich die Eignung zur Kompensation des begangenen Wahlrechtsverstoßes.
- 37
Gleiches gilt für Darstellungen von politischen Gruppierungen im Vorfeld der Wahl, die dem Beklagten nicht zurechenbar sind. Hierin wird regelmäßig in demokratisch zulässiger Weise unmittelbar oder mittelbar Partei für einen der Wahlbewerber ergriffen. Von daher können derartige Darstellungen allein schon wegen der fehlenden Objektivität der Verfasser eine verfassungswidrige Einflussnahme von Amtsträgern auf die Wählerschaft nicht ausgleichen. Die Befugnis hierzu steht nur den hierzu berufenen staatlichen Stellen und damit der Kommunalaufsicht des Beklagten zu. Auch die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angesprochene Veröffentlichung einer Stellungnahme vom 2. November 2012 im Bekanntmachungsorgan „Rund um A...“ zu den Befugnissen eines Ortsvorstehers hat hierfür keinen Ausgleich schaffen können. Der von dem Beigeladenen nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht mit der Überschrift „Sind Ortsvorsteher-Wahlaufrufe Amtsmissbrauch?“ stellt lediglich einen redaktionellen Beitrag dar und verhält sich nicht zu der Beanstandung des Verhaltens der Ortsvorsteher durch den Beklagten, da das Ergebnis der Prüfung dem Verfasser des Artikels nicht bekannt gewesen war. Auch hierdurch konnte die Wählerschaft nicht in der geeigneten Weise über das Vorliegen eines Wahlrechtsverstoßes unterrichtet werden.
- 38
Schließlich ist zu bedenken, dass die Bekanntgabe der Beanstandung des Wahlverstoßes nicht unverzüglich nach Verteilung der Postwurfsendungen erfolgte. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Postwurfsendungen der sieben Ortsvorsteher seien überwiegend am 24. Oktober 2012 verteilt worden. Über die Beanstandung des Beklagten wurde erst am 2. bzw. 3. November 2013 berichtet. Von daher haben die Wähler, die im Zeitraum vom 24. Oktober 2012 bis zum 2. November 2013 von der Möglichkeit zur Briefwahl Gebrauch gemacht haben, ihre Entscheidung getroffen, ohne dass sie Kenntnis davon gehabt haben konnten, dass der Beklagte die Postwurfsendung der Ortsvorsteher als verfassungswidrige Wahlbeeinflussung eingestuft hat. Die Wahlentscheidung der Briefwähler stand daher in jedem Fall unter dem Einfluss einer unzulässigen Wahlempfehlung.
- 39
Angesichts all dieser Umstände ist es zur Überzeugung des Gerichts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass die Wahl zum Bürgermeister der Stadt A... einen anderen Ausgang genommen hätte, wäre die verfassungswidrige Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch die sieben Ortsvorsteher unterblieben. Die Wahl vom 4. November 2012 war deswegen für ungültig zu erklären, ohne dass die Kammer noch dazu Stellung nehme muss, ob die übrigen von den Klägern geltend gemachten Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl der Klage ebenfalls zum Erfolg verholfen hätten.
- 40
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
- 41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 42
Beschluss
- 43
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 44
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert.
Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 im Berufungsverfahren je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
1. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 12.07.2013 wird aufgehoben und das beklagte Land wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Malsch vom 09.06.2013 für ungültig zu erklären.
2. Das beklagte Land, der Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen jeweils selbst.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert.
Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 im Berufungsverfahren je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
Unter Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Bescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2012 wird die Bürgermeisterwahl der Stadt A... vom 4. November 2012 für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden dem Beklagten und dem Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und dem Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, es sei denn, die Kläger leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich gegen die am 4. November 2012 durchgeführte Wahl des Bürgermeisters der Stadt A...
- 2
Der Beigeladene ist seit über 15 Jahren Bürgermeister der Stadt A... und bewarb sich um seine Wiederwahl. Nachdem unter dem 24. September 2012 der Wahltermin öffentlich bekannt gemacht worden war, kam es zu folgenden Begebenheiten:
- 3
Der Beigeladene erklärte am 18. Oktober 2012 ausweislich eines Artikels in der Rhein-Hunsrück-Zeitung, man habe A... sehr gut konsolidiert und für die Zukunftsaufgaben bestens gerüstet. Die freie Finanzspitze der Stadt betrage in diesem Jahr 1.023.644 €. Er sähe keine Probleme mehr, um im kommenden Jahr die von vielen Bürgern gewünschte Schwimmbadinvestition zu starten. Zuvor war der Stadt A... bereits im Haushaltsgenehmigungsschreiben für den Haushalt 2012 vom Beklagten unter dem 25. April 2012 mitgeteilt worden, der Haushalt 2012 sei erneut unter Verstoß gegen § 93 IV GemO in Verbindung mit § 18 GemHVO im Finanzhaushalt nicht ausgeglichen. Wie schon im Jahr 2011 werde im Vorbericht die Aussage getroffen, der Finanzhaushalt sei ausgeglichen. Dies sei falsch.
- 4
Der 1. Beigeordnete der Stadt A..., Dr. B..., der gleichzeitig Wahlleiter für die Bürgermeisterwahl war, äußerte sich am 20. Oktober 2012 in einem „Facebook-Eintrag“ in der Facebook-Gruppe „C... A...“ über die beiden Kandidaten wie folgt:
- 5
„Aber wen von beiden wählen? Das treibt die community, die Bürgerinnen und Bürger in A..., um: Der eine hat viel in den 15 Jahren seiner Amtszeit in und für A... gestaltet und erreicht, ein Zukunftskonzept vorgelegt, A... in die jetzige, „moderne“, Zeit geführt, natürlich dabei auch Fehler gemacht. Der andere mosert nur an den Entscheidungen des Amtsinhabers herum, ohne eigene Konzepte vorzulegen, eine ganz simple Strategie, B...“
- 6
Am 24. Oktober 2012 ließen sieben Ortsvorsteher der Ortsbezirke Stadt A..., D..., E..., F..., G..., H... und I... „Postwurfversendungen an alle Haushalte“ mit folgendem Inhalt verteilen:
- 7
„Wahlaufruf
- 8
Wir bitten Sie sehr herzlich: Machen Sie von Ihrem Wahlrecht am kommenden Sonntag, den 4. November 2012 Gebrauch. Gehen Sie zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt A...
- 9
Wir unterstützen Bürgermeister Dr. J..., weil er in den zurückliegenden 15 Jahren nicht nur für die Gesamtstadt, sondern auch für alle zehn Ortsbezirke in der Zusammenarbeit mit uns sehr viel erreicht hat. Wir schätzen seine engagierten und sachorientierten Problemlösungen. Dr. J... setzt auf die Eigeninitiative in den einzelnen Ortsbezirken und fördert diese ausdrücklich. Er unterstützt uns in unserer Arbeit und die Zusammenarbeit ist sehr gut. Probleme, die unseren Ort unmittelbar betreffen, lösen wir in unseren Ortsbezirken eigenständig. Hierzu sind wir in der Lage.
- 10
Wir wollen den Fortschritt sichern. Deshalb geben wir am Sonntag Dr. J... unsere Stimme.“
- 11
Im Anschluss an diesen Text sind auf dem Blatt der Name des Beigeladenen, die Angabe, dass es sich bei ihm um den Wahlvorschlag der SPD handele, und ein runder Kreis mit einem Kreuz und danach die Fotos der Ortsvorsteher, ihre Namen und Amtsbezeichnungen wiedergegeben.
- 12
Daraufhin bemängelte eine politische Gruppierung die Postwurfsendung als unzulässige Wahlempfehlung und brachte den Sachverhalt dem Beklagten zur Kenntnis. Zudem berichtete die Rhein-Hunsrück-Zeitung bereits am 29. Oktober 2012 unter der Überschrift „Streit um Wahlaufruf für J... entbrannt“ über die Stellungnahmen der politischen Gruppierungen zur Zulässigkeit des Wahlaufrufs.
- 13
Am 31. Oktober 2012 teilte der Beklagte den Ortsvorstehern mit, dass es sich bei dem Wahlaufruf um eine nicht durch ihre Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung, sondern um eine amtliche Wahlbeeinflussung handele, beanstandete diese Vorgehensweise und forderte die Ortsvorsteher auf, derartige unzulässige Wahlaufrufe zu unterlassen. Am 2. November 2013 gab er hierzu eine Presseerklärung heraus. Hierüber berichtete die Rhein-Hunsrück-Zeitung am 3. November 2012. Hierin ist u.a. ausgeführt, dass die Kommunalaufsicht den Wahlaufruf der Ortsvorsteher für unzulässig halte. Ihre Prüfung habe ergeben, dass es sich bei diesem Wahlaufruf um eine nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckte Wahlbeeinflussung handele. Ortsvorsteher seien zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Gegenstand eines Presseartikels war auch die Reaktion der betroffenen Ortsvorsteher, die danach erklärt haben, sie hätten mit der Postwurfsendung nur von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Sie ließen sich keinen Maulkorb umhängen und übten ihr Ehrenamt guten Gewissens aus.
- 14
Bei der Bürgermeisterwahl am 4. November 2012 wurden 7.464 Stimmen (Wahlbeteiligung von 60,5 %) abgegeben. Davon entfielen auf den Beigeladenen 4.052 (54,3 v.H.) und auf seinen Gegenkandidaten 3.412 (45,7 v.H.) Stimmen. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 9. November 2012 im Mitteilungsblatt „Rund um A...“.
- 15
Die Kläger erhoben am 20. November 2012 gegen die Wahl Einspruch und machten geltend, der Beigeladene habe dem Stadtrat das Haushaltsgenehmigungsschreiben pflichtwidrig vorenthalten und die Haushaltslage der Stadt in der Rhein-Hunsrück-Zeitung bewusst fehlerhaft dargestellt. Der 1. Beigeordnete und Wahlleiter habe durch den Facebook-Eintrag gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Der Wahlaufruf der Ortsvorsteher stelle eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Er verletze das verfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl. Dies sei auch ein erheblicher Verstoß. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Verstoß Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt habe. Dies gelte umso mehr, als der Beigeladene lediglich 319 Stimmen mehr als erforderlich erhalten habe.
- 16
Mit aufsichtsbehördlichem Bescheid vom 27. Dezember 2012 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl u.a. aus folgenden Gründen zurück: Der Rechtsverstoß der Ortsvorsteher sei nicht geeignet, die Stimmabgabe der Wähler wesentlich zu beeinflussen. Der zu beanstandende Verstoß gegen das Wahlrecht sei bereits am Wochenende vor der Bürgermeisterwahl in einer örtlichen Zeitung publik gemacht worden; dieser Sachverhalt habe sich dann in kurzer Zeit wie ein Lauffeuer unter den Bürgern verbreitet. Der Wahlleiter und 1. Beigeordnete habe seine Facebook-Äußerungen als Privatperson abgegeben und nicht in amtlicher Funktion gehandelt. Insofern liege keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung vor. Der Beigeladene habe bis zum November 2012 aufgrund der konkreten Abläufe und der Absprachen mit den Aufsichtsbehörden nicht die Verpflichtung zur Unterrichtung des Stadtrates der Stadt A... über das Haushaltsgenehmigungsschreiben gehabt.
- 17
Am 23. Januar 2013 haben die Kläger Klage erhoben und machen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass die Bürgermeisterwahl vom 4. November 2012 unter Rechtsverstößen gelitten habe, die geeignet seien, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
- 18
Die Kläger beantragen,
- 19
unter Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Bescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2012 die Bürgermeisterwahl der Stadt A... vom 4. November 2012 für ungültig zu erklären.
- 20
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
- 21
die Klage abzuweisen.
- 22
Der Beklagte vertieft seine bisherige Ausführungen und weist darauf hin, dass der Artikel in der Rhein-Hunsrück-Zeitung den Lesern unmissverständlich klar gemacht habe, wie er den Wahlaufruf bewerte.
- 23
Der Beigeladene trägt vor, der Wahlaufruf der Ortsvorsteher sei von deren Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Postwurfsendungen an die Haushalte seien nach Inhalt und Form nicht als amtliche Äußerung zu qualifizieren und stellten mithin auch keinen Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der freien Wahl dar. Aber selbst wenn man dies anders beurteilen würde, läge jedenfalls kein erheblicher Verstoß gegen die Wahlvorschriften vor, der Auswirkungen auf das Wahlergebnis hätte haben können. Die Wählerschaft sei nicht nur durch die Berichterstattung in der Rhein-Hunsrück-Zeitung, sondern auch durch einen Artikel im Bekanntmachungsorgan „Rund um A...“ vom 2. November 2012, das an jeden Haushalt verteilt worden sei, über den Sachverhalt unterrichtet gewesen. Auch die beiden übrigen geltend gemachten Einwendungen gegen die Wahl seien unbeachtlich und hätten keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Die aufsichtsbehördliche Entscheidung vom 27. Dezember 2012 ist rechtswidrig. Denn die Wahl vom 4. November 2012 zum Bürgermeister der Stadt A... ist ungültig, da sie an einem erheblichen Verstoß gegen die Wahlvorschriften leidet, der geeignet ist, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 58 Kommunalwahlgesetz – KWG –).
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Die Wahl verletzt den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsatz der freien Wahl (vgl. Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG –, § 53 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung – GemO –). Danach müssen die Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu ihrer Wahlentscheidung finden können. Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und die Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Insbesondere dürfen in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlungen ausgesprochen werden. Derartige Empfehlungen sind nicht von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die Neutralitätsverpflichtung, die von den Gemeinden und ihren Organen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, 8 C 5.96 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. November 2000, 7 A 10595/00.OVG, juris).
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Bei der Postwurfsendung der sieben Ortsvorsteher im Vorfeld der Bürgermeisterwahlen handelt es sich um eine unzulässige Wahlempfehlung.
- 28
Ortsvorsteher sind gewählte Ehrenbeamte (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 GemO), die den Vorsitz im Ortsbeirat innehaben (vgl. § 75 Abs. 5 GemO) und die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen einer Kommune vertreten. Ihnen können im Einzelfall von den Bürgermeistern Aufgaben übertragen werden. Insoweit sind sie Organe der Kommune. Sie haben aufgrund ihrer Funktion innerhalb ihres Ortsbezirks eine hervorgehobene Position. Angesichts dessen unterliegen auch Ortsvorsteher der oben dargestellten Verpflichtung, sich bei der Ausübung ihres Amtes gerade im Vorfeld von Kommunalwahlen neutral zu verhalten.
- 29
Gegen diese Verpflichtung haben die sieben Ortsvorsteher verstoßen. Sie haben in der „heißen Phase“ des Wahlkampfes ein mit „Wahlaufruf“ überschriebenes Schreiben an die Haushalte der Stadt A... verteilen lassen. Hierin haben sie zunächst die Wahlberechtigten um die Teilnahme an der Wahl gebeten. Danach haben sie ihre Unterstützung für den Beigeladenen bekundet und die aus ihrer Sicht sehr gute Zusammenarbeit zwischen den Ortsbezirken und dem Beigeladenen hervorgehoben. Dabei stellten sie heraus, dass der Beigeladene auf die Eigeninitiative in den einzelnen Ortsbezirken setze, diese fördere und die Ortsvorsteher in ihrer Arbeit unterstütze. Probleme, die den Ort unmittelbar beträfen, würden von den Ortsvorstehern in den Ortsbezirken eigenständig gelöst. Von daher enthält ihre Erklärung einen unmittelbaren Bezug zur Ortsvorstehertätigkeit. Ferner erklärten die Ortsvorsteher, den Beigeladenen zu wählen. Im Anschluss daran befinden sich auf der Postwurfsendung der Name des Beigeladenen, die Angabe, dass es sich bei ihm um den Wahlvorschlag der SPD handele, und ein runder Kreis mit einem Kreuz, der die Wahl des Beigeladenen symbolisieren soll.
- 30
Diese Wahlwerbung ist nicht als private Meinungsäußerung einzustufen. Dies folgt bereits daraus, dass die Postwurfsendung nicht nur die Fotografien mit den Namen der sieben Ortsvorsteher, sondern auch deren Amtsbezeichnung enthält. Von daher haben die Ortsvorsteher unter Nennung ihrer amtlichen Funktion und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihr Amt die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen bewertet und sich für dessen Wiederwahl ausgesprochen. Dies ist angesichts der Gesamtgestaltung der Postwurfsendung bei verständiger Würdigung eine amtliche Wahlempfehlung und verletzt die Verpflichtung der Amtsträger zur neutralen Wahrnehmung ihres Amtes.
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Die hiergegen gerichtete Einwendung des Beigeladenen, aufgrund der gewählten Form als Postwurfsendung und des gemeinsamen Auftritts der Ortsvorsteher sei für jeden Wähler zu erkennen gewesen, dass es sich um eine persönliche Meinungsäußerung gehandelt habe, greift nicht durch. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Wahlempfehlung der sieben Ortsvorsteher nicht im Bekanntmachungsorgan der Stadt A... erfolgte und eine Verwendung des Amtssiegels unterblieb. Aufgrund des Inhalts der an alle Haushalte der Stadt gerichteten Postwurfsendung musste und sollte für einen unbefangenen Leser jedoch der Eindruck erweckt werden, dass die sieben Personen in ihrer Funktion als Ortsvorsteher die Wiederwahl des Beigeladenen empfehlen. Bedenkt man, dass politische Amtsträger einer Gemeinde frei bestimmen können, wie sie ihre Öffentlichkeitsarbeit gestalten, haben die Ortsvorsteher durch die Abgabe der Wahlempfehlung unter Beifügung ihrer Amtsbezeichnung eine Möglichkeit zur politischen Einflussnahme ausgenutzt, über die sie nur kraft ihres Amtes verfügen. Mithin liegt eine unzulässige Beeinflussung der Wahl durch kommunale Organe und damit eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Wahlgrundsatzes der freien Wahl vor.
- 32
Diese Bewertung steht auch nicht, wie der Beigeladene meint, in Widerspruch zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. November 2000 (a.a.O.). Gegenstand dieser Entscheidung war eine als Anzeige überschriebene Wahlempfehlung von über 20 Personen, darunter ein Bürgermeister und ehrenamtlich tätige Ortsbürgermeister, im nicht amtlichen Teil eines Amtsblattes; allerdings wurde deren Amtsbezeichnung in der Anzeige nicht erwähnt, so dass diesem Verfahren ein mit der Wahlanfechtung der Kläger nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen hat.
- 33
Der Wahlrechtsverstoß der sieben Ortsvorsteher ist erheblich im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG. Mit dem Begriff des „erheblichen Verstoßes gegen Wahlvorschriften“ kennzeichnet der Gesetzgeber schlagwortartig das gesamte System des materiellen Wahlprüfungsrechts. Hierdurch wird Bezug auf die im überkommenen Wahlprüfungsrecht entwickelten Gründe für die Ungültigkeit einer Wahl genommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 1991, 7 A 10305/91.OVG, juris). Gerade die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze definieren die materiell-rechtlichen Grundlagen einer demokratischen Wahl und gewährleisten in besonderem Maße die Volkssouveränität. Von daher vermögen nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot staatlicher oder gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, demokratische Legitimation zu verleihen (vgl. BVerwG a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG). Angesichts dessen stellen amtliche Wahlempfehlungen von Personen, die ein herausgehobenes Amt in einer Kommune innehaben, zumindest in der „heißen Phase“ des Wahlkampfes, also sechs Wochen vor der Wahl, regelmäßig Wahlrechtsverletzungen dar, die erheblich sind. Nichts anderes gilt auch für Empfehlungen eines Ortsvorstehers bei einer Bürgermeisterwahl. Der Inhaber eines solchen Amtes ist der gewählte Repräsentant eines Ortsbezirks der Kommune (vgl. Klöckner, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Bd. 1, Komm. zur GemO, § 76 Ziffer 2.1). Er wirkt in dieser Funktion als Bindeglied zwischen dem Ortsbezirk und dessen Einwohner sowie der Gesamtgemeinde und findet aufgrund dessen regelmäßig in besonderer Weise Gehör bei den Einwohnern seines Ortsbezirks. Bei diesen hat sein Wort Gewicht.
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Die verfassungswidrige Wahlempfehlung der Ortsvorsteher war geeignet, das Ergebnis der Wahl zum A...er Stadtbürgermeister wesentlich zu beeinflussen. Dieses Kausalitätserfordernis dient dem Ziel, die Wahl möglichst aufrecht zu erhalten. Rechtsverstöße, die nicht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses begründen, werden in Kauf genommen, weil die Wählerschaft im Rahmen des Vertretbaren vor unnötigen Belastungen mit Neuwahlen sowie Gemeinden und Landkreise vor dem damit verbundenen Aufwand bewahrt werden sollen. Von daher ist eine Wahl nur dann für ungültig zu erklären, wenn nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Einzelfalls bei realistischer Betrachtungsweise eine konkrete, nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Wahlfehler Einfluss auf das Ergebnis hatte (vgl. BVerwG a.a.O.). Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einer unzulässigen Beeinflussung des Wählerwillens durch einen Amtsträger letztlich nie hinreichend sicher feststellbar sind. Von daher reicht es für die Kausalität des Wahlverstoßes auf das Wahlergebnis aus, wenn durch den Verstoß die Beeinflussung des Wahlergebnisses möglich erscheint bzw. nicht ausgeschlossen werden kann.
- 35
Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Bei der am 4. November 2012 durchgeführten Bürgermeisterwahl wurden 7.464 Stimmen abgegeben, die Wahlbeteiligung betrug über 60 %, was einen im Vergleich zu anderen Bürgermeisterwahlen hohen Anteil darstellt. Es entfielen auf den Beigeladenen 4.052 (54,3 v.H.) und auf seinen Gegenkandidaten 3.412 (45,7 v.H.) Stimmen, der Vorsprung des Beigeladenen vor seinem Gegenkandidaten betrug mithin lediglich 640 Stimmen. Dies sind weniger als 10 % der abgegebenen Stimmen. Zudem beträgt unter Zugrundelegung der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Bekanntmachungsorgan „Rund um A...“ vom 9. November 2012 der Anteil der Wählerinnen und Wähler, die in den von den sieben Ortsvorstehern repräsentierten Ortsbezirken A..., D..., E..., F..., G..., H... und I... ihre Stimme abgegeben haben, an der Gesamtzahl der an der Wahl teilnehmenden Einwohner der Stadt A... über 75 %. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass gerade die Wählerinnen und Wähler in diesen Ortsteilen die Postwurfsendung mit dem Bild auch ihres Ortsvorstehers, den viele wohl auch persönlich kennen, zur Kenntnis genommen und in irgendeiner Weise Beachtung geschenkt haben. Ob und inwieweit die Wahlempfehlung die Wahlbeteiligung und Wahlentscheidung gerade dieser Wählerinnen und Wähler beeinflusst hat, lässt sich nicht ermitteln. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ist angesichts der herausgehobenen Funktion der Ortsvorsteher nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, jedenfalls nicht ausgeschlossen.
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Die Berichterstattungen zum Streit der politischen Gruppierungen über die rechtliche Zulässigkeit der Wahlwerbung und über die nicht öffentlich bekannt gemachte Beanstandung der unzulässigen Wahlbeeinflussung der Ortsvorsteher durch den Beklagen in der Rhein-Hunsrück-Zeitung führen unabhängig von der Frage, ob hierdurch überhaupt ein erheblicher Wahlverstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl kompensiert werden kann, zu keiner anderen Beurteilung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Rhein-Hunsrück-Zeitung als einzige Lokalzeitung im Stadtgebiet einen hohen Verbreitungsgrad hat. Allerdings ist nicht jeder wahlberechtigte Einwohner dieser Stadt Abonnent dieser Zeitung; außerdem ist auch nicht gewährleistet, dass jeder Abonnent die Berichterstattung über den Wahlverstoß zur Kenntnis genommen hat. Es ist letztlich nicht zu ermitteln, in welchem Umfang die Wählerschaft über das Vorliegen eines Wahlverstoßes unterrichtet gewesen ist. Von daher ist die Annahme des Beklagten, dass sich nach der Berichterstattung über die Beanstandung des Verstoßes der Sachverhalt in kurzer Zeit wie ein „Lauffeuer“ unter der Bürgerschaft verbreitet habe, nicht belegbar. Zudem wurde am 3. November 2012 in der Rhein-Hunsrück-Zeitung im Zusammenhang mit der Beanstandung auch über die Reaktion der Ortsvorsteher berichtet, die danach der Auffassung waren, dass ihre Wahlempfehlung vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei. Wurde aber somit bei der Wählerschaft der Eindruck hinterlassen, die Ortsvorsteher hielten ihre Empfehlung weiterhin rechtlich für zulässig, fehlt der Berichterstattung in der Rhein-Hunsrück-Zeitung inhaltlich die Eignung zur Kompensation des begangenen Wahlrechtsverstoßes.
- 37
Gleiches gilt für Darstellungen von politischen Gruppierungen im Vorfeld der Wahl, die dem Beklagten nicht zurechenbar sind. Hierin wird regelmäßig in demokratisch zulässiger Weise unmittelbar oder mittelbar Partei für einen der Wahlbewerber ergriffen. Von daher können derartige Darstellungen allein schon wegen der fehlenden Objektivität der Verfasser eine verfassungswidrige Einflussnahme von Amtsträgern auf die Wählerschaft nicht ausgleichen. Die Befugnis hierzu steht nur den hierzu berufenen staatlichen Stellen und damit der Kommunalaufsicht des Beklagten zu. Auch die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angesprochene Veröffentlichung einer Stellungnahme vom 2. November 2012 im Bekanntmachungsorgan „Rund um A...“ zu den Befugnissen eines Ortsvorstehers hat hierfür keinen Ausgleich schaffen können. Der von dem Beigeladenen nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht mit der Überschrift „Sind Ortsvorsteher-Wahlaufrufe Amtsmissbrauch?“ stellt lediglich einen redaktionellen Beitrag dar und verhält sich nicht zu der Beanstandung des Verhaltens der Ortsvorsteher durch den Beklagten, da das Ergebnis der Prüfung dem Verfasser des Artikels nicht bekannt gewesen war. Auch hierdurch konnte die Wählerschaft nicht in der geeigneten Weise über das Vorliegen eines Wahlrechtsverstoßes unterrichtet werden.
- 38
Schließlich ist zu bedenken, dass die Bekanntgabe der Beanstandung des Wahlverstoßes nicht unverzüglich nach Verteilung der Postwurfsendungen erfolgte. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Postwurfsendungen der sieben Ortsvorsteher seien überwiegend am 24. Oktober 2012 verteilt worden. Über die Beanstandung des Beklagten wurde erst am 2. bzw. 3. November 2013 berichtet. Von daher haben die Wähler, die im Zeitraum vom 24. Oktober 2012 bis zum 2. November 2013 von der Möglichkeit zur Briefwahl Gebrauch gemacht haben, ihre Entscheidung getroffen, ohne dass sie Kenntnis davon gehabt haben konnten, dass der Beklagte die Postwurfsendung der Ortsvorsteher als verfassungswidrige Wahlbeeinflussung eingestuft hat. Die Wahlentscheidung der Briefwähler stand daher in jedem Fall unter dem Einfluss einer unzulässigen Wahlempfehlung.
- 39
Angesichts all dieser Umstände ist es zur Überzeugung des Gerichts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass die Wahl zum Bürgermeister der Stadt A... einen anderen Ausgang genommen hätte, wäre die verfassungswidrige Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch die sieben Ortsvorsteher unterblieben. Die Wahl vom 4. November 2012 war deswegen für ungültig zu erklären, ohne dass die Kammer noch dazu Stellung nehme muss, ob die übrigen von den Klägern geltend gemachten Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl der Klage ebenfalls zum Erfolg verholfen hätten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
- 41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 42
Beschluss
- 43
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert.
Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 im Berufungsverfahren je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
1. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 12.07.2013 wird aufgehoben und das beklagte Land wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Malsch vom 09.06.2013 für ungültig zu erklären.
2. Das beklagte Land, der Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen jeweils selbst.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.