Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Nov. 2009 - 3 K 879/08

published on 11/11/2009 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Nov. 2009 - 3 K 879/08
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten und erhält Bezüge nach Besoldungsgruppe A 10. Er ist Vater eines 1984 geborenen Sohnes sowie von 1988 geborenen Zwillingen.
Im Juli 1999 erhob er Klage, gerichtet auf Feststellung, dass die ihm mit Rücksicht auf die Zahl der Kinder nach den Besoldungsgesetzen gewährte Besoldung ab 01.01.1990 der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht entsprochen habe und ihm insoweit ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf höhere Bezüge zustehe. Nachdem ihm für die Zeit von Januar 1990 bis Dezember 1998 Bezüge i.H. von 16.548,48 DM netto (= 8.461,10 EUR) von der Beklagten nachgezahlt worden waren, wurde der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht Freiburg musste mit Urteil vom 22.02.2001 - 9 K 1548/99 - nur noch über die vom Kläger geltend gemachten Zinsansprüche entscheiden.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2007 führte der Kläger aus, dass seine Bezüge seit 01.01.2002 nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprächen und die Beklagte ihrer Alimentationspflicht gegenüber dem Kläger hinsichtlich der familienbezogenen Gehaltsbestandteile nicht nachkomme. Er habe bereits entsprechende Ansprüche in einem Schreiben vom 26.02.2002 geltend gemacht. Die Beklagte werde aufgefordert, für den Zeitraum ab 01.01.2002 höhere familienbezogene Gehaltsbestandteile auszuzahlen. Mit Schreiben vom 24.09.2007 machte der Kläger auch Ansprüche für den Zeitraum 1999 bis 2001 geltend und nahm Bezug auf ein Widerspruchsschreiben vom 15.05.1998, mit dem er über den 30.06.1997 hinaus Ansprüche geltend gemacht habe.
Ausweislich der Monatsabrechnung für Oktober 2007 überwies die Beklagte dem Kläger neben den laufenden Bezügen auch eine „einmalige Zahlung“ i.H. von 13.742,02 EUR brutto bzw. 9.406,89 EUR netto. In einem Gespräch am 13.11.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, bei der Nachzahlung der Familienzuschläge sei ein Berechnungsfehler aufgetreten, weshalb die zuviel gezahlte Besoldung vom Kläger zurückgezahlt werden solle. Dem anlässlich des Gesprächs gefertigten Aktenvermerk vom 13.11.2007 zufolge nahm der Kläger „dies zur Kenntnis und gab bekannt, dass er die an ihn ausgezahlte Summe bereits angelegt habe“. Es sei daher mit ihm vereinbart worden, dass er sich mit seiner Bank absprechen und den für ihn tragbaren Rückzahlungsbetrag mitteilen solle.
Mit Schreiben vom 13.11.2007, überschrieben mit „Rückforderungsbescheid-Teilrückzah-lung der Besoldungsnachforderung für kinderbezogene Besoldungsanteile in der Zeit von 2002 bis 2006“ forderte die Beklagte einen Betrag von 7.675,38 EUR netto zurück, den der Kläger mit den Bezügen für Monat Oktober 2007 zuviel erhalten habe. Bei der im Monat Oktober 2007 durchgeführten Nachberechnung der kinderbezogenen Besoldungsanteile sei eine irrtümliche Überzahlung der Besoldungsnachforderung für die Jahre 2002 bis 2006 erfolgt. Die Nachzahlung betrage statt 13.742,02 EUR brutto richtigerweise nur 2.447,03 EUR brutto. Detaillierte Aufstellungen der richtigen Nachzahlungsbeträge seien dem Kläger beim Gespräch am 13.11.2007 übergeben worden. Ihm sei auch die Möglichkeit eingeräumt worden, den Betrag in Raten zurückzuzahlen. Eine entsprechende Vereinbarung sei noch zu treffen.
Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die ursprüngliche Nachberechnung sei im Einklang mit den Informationen zum Berechnungsverfahren des Gemeindetags Baden-Württemberg erfolgt. Die Korrekturnachberechnung könne nicht nachvollzogen werden.
Mit Bescheid vom 12.03.2008 verpflichtete die Beklagte den Kläger, zuviel erhaltene Bezüge i.H. von 11.290,79 EUR brutto (= 7.675,38 EUR netto) zurückzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Monat Oktober 2007 neben seinen laufenden Bezügen einen einmaligen Bruttobetrag von 13.742,02 EUR (= 9.406,89 EUR netto) erhalten. Der Berechnung dieses Betrages habe ein Rechenfehler zugrundegelegen. Grund der Einmalzahlung seien amtsangemessene Alimentationen von Beamten mit mehr als zwei beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder für die Zeit von 2002 bis 2006 gewesen. Dem Kläger habe aber entsprechend dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 13.10.2005 nur ein Bruttobetrag von 1.350,23 EUR (= 951,71,-- EUR netto) zugestanden. Somit seien für die Zeit von 2002 bis 2006 Bruttobeträge i.H. von 12.391,79 EUR (= 7.675,38 EUR netto) zuviel ausgezahlt worden. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt und vom Kläger zurückzuerstatten. Für die Zeit von 1999 bis 2001 bestehe ein Nachzahlungsanspruch des Klägers i.H. von 1.101,-- EUR brutto (= 779,80 EUR netto). Die Beklagte habe diesen Anspruch zulässigerweise mit den Rückforderungsansprüchen verrechnet, so dass der genannte Rückerstattungsbetrag offen sei. Der Nettobetrag von 7.675,38 EUR sei bis zum 30.04.2008 an die Beklagte zurückzuerstatten. Ab diesem Zeitpunkt behalte sich die Beklagte die Geltendmachung von Zinsen i.H. von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz vor. Es werde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Von der Rückforderung der überzahlten Bezüge könne auch nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Es sei mit Schreiben vom 13.11.2007 sofort angezeigt worden, dass eine Überzahlung erfolgt sei und die Rückforderung geltend gemacht werde. Die ohne Rechtsgrund erhaltene Summe habe sich in seinem Vermögen befunden. Der Kläger habe im seinerzeitigen Gespräch bestätigt, den Betrag „angelegt“ zu haben. Der Betrag befinde sich wohl auch heute noch in seinem Vermögen. Im Übrigen lebe der Kläger nach Kenntnis der Beklagten in geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, so dass kein Raum bestehe, von der Rückforderung abzusehen.
Der Kläger erhob Widerspruch. Ergänzend führte er aus, seine wirtschaftliche Situation sei sehr angespannt, da er ein Eigenheim sowie ein Fahrzeug abzuzahlen habe. Er unterstütze seine drei Kinder, die sich noch in der Ausbildung befänden. Der älteste Sohn studiere im 6. Semester xxx. Die jüngere Tochter mache Abitur und werde danach ein xxx-studium beginnen. Der jüngere Sohn befinde sich in einer Lehre als xxx. Er habe den ausgezahlten Betrag nicht „angelegt“. Unmittelbar nach Auszahlung habe er allen drei Kindern Beträge i.H. von jeweils 1.000,-- EUR gezahlt. Einen weiteren Betrag i.H. von 3.000,-- EUR habe er sofort zum Ausgleich des Girokontos verwendet. Insoweit berufe er sich auf den Wegfall der Bereicherung.
Mit Bescheid vom 14.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dem Kläger seien bei der persönlichen Besprechung am 13.11.2007 detaillierte Aufstellungen der richtigen Nachzahlungsbeträge übergeben worden. Außerdem sei mit Schreiben vom 13.11.2007 der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht worden. Gleichzeitig sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, den überzahlten Betrag in Raten zurückzuerstatten. Sein Hinweis, er habe die Überzahlung nicht erkennen können, sei nicht nachvollziehbar. Die Rückforderung sei kurzfristig am 13.11.2007 erfolgt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe er positive Kenntnis gehabt, dass er zuviel Bezüge erhalten habe. Nach dem Berechnungsverfahren des Gemeindetags Baden-Württemberg seien die Grundlagen der Berechnung klar beschrieben. Für einen Beamten im gehobenen Dienst sei folglich unmissverständlich erkennbar gewesen, dass der nach dem Berechnungsverfahren nachzuzahlende Betrag nicht in der an den Kläger tatsächlich ausgezahlten Höhe habe erwartet werden können. Er könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes sei offensichtlich gewesen. Zum Erkennen der Fehlzahlung habe es weder besoldungsrechtlicher Spezialkenntnisse noch schwieriger Überlegungen bedurft. Nach pflichtgemäßer Überprüfung der Unterlagen hätte er bemerken müssen, dass ein Teil der Bezüge zuviel ausgezahlt worden sei. Zumindest hätten sich Zweifel an der Richtigkeit der Zahlung aufdrängen müssen, die durch Rückfrage hätten geklärt werden können. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er entreichert sei. Er habe im Rahmen der Besprechung am 13.11.2007 im Beisein von Zeugen erklärt, dass er die ausgezahlte Summe bereits angelegt habe. Höchstfürsorglich sei darauf hinzuweisen, dass konkrete Umstände und detaillierte Angaben vorgetragen werden müssten, wie das Geld verwendet worden sei. Der Hinweis auf die angespannte wirtschaftliche Situation sei unerheblich. Ihm sei Ratenzahlung angeboten worden. Hätte er dem Vorschlag Folge geleistet, wäre bis dato die zurückzuzahlende Summe oder zumindest ein hoher Teil davon getilgt worden.
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Der Kläger hat am 14.05.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beklagte habe nicht ansatzweise nachvollziehbar und schlüssig erklärt, warum er zuviel kinderbezogene Besoldungsbestandteile erhalten haben solle. Der angebliche „Rechenfehler“ könne nicht nachvollzogen werden. Es liege gerade kein „Rechenfehler“ vor. Die Nachberechnung der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile für die Jahre 2002 bis 2006 sei vielmehr richtig gewesen und habe einem Informationsschreiben des Gemeindetags Baden-Württemberg vom 06.08.2007 entsprochen. Vorsorglich berufe er sich auf Entreicherung. Unmittelbar nach Auszahlung habe er allen drei Kindern Beträge i.H. von jeweils 1.000,-- EUR geschenkt. Ein weiteren Betrag i.H. von 3.000,-- EUR habe er sofort zum Ausgleich des Girokontos verwendet. Da das Geld größtenteils verbraucht worden sei und er nicht habe damit rechnen können, dass ein erheblicher Betrag zurückgefordert werden würde, sei von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen. Mit der Klage werde außerdem der Anspruch auf weitergehende kinderbezogene Besoldungsbestandteile für die Jahre 1999 bis 2001 geltend gemacht. Die Beklagte habe den Anspruch nur auf 1.101,-- EUR brutto (= 779,80,-- netto) beziffert. Tatsächlich stehe ihm aber ein Anspruch i.H. von 6.301,76 EUR netto zu. Da der Kläger keine Rückzahlung schulde, habe die Beklagte keine Aufrechnung erklären dürfen. Sie habe das Kindergeld entgegen dem Informationsschreiben des Gemeindetags Baden-Württemberg bei der Berechnung der maßgeblichen Nettogehälter rechtsfehlerhaft nicht für drei, sondern nur für zwei Kinder berücksichtigt. Es fehlten daher bei der Berechnung für jedes der betreffenden Jahre Beträge i.H. von 300,-- DM monatlich bzw. i.H. von 3.600,-- DM jährlich. Die angeblich fehlerhafte Berechnung hätte dem zuständigen Beamten sofort auffallen müssen. Die Berechnung der Nachzahlung für die betreffenden Jahre und die Zahlungsanweisung seien von einem Beamten des mittleren Dienstes vorgenommen worden, was nur mit Einverständnis des damals zuständigen Sachgebietsleiters „Personal und Organisation“ Herrn xxx (gehobener Dienst, A 13) erfolgt sein könne. Außerdem sei die Abrechnung vor Auszahlung durch den zuständigen stellvertretenden Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, Herrn xxx (gehobener Dienst A 13) geprüft und für richtig befunden worden. Dies ergebe sich aus der vorliegenden Kopie der Zusammenstellung des Rechnungsprüfungsamtes vom 13.09.2007. Da dem Kläger diese Unterlagen erst im Gespräch am 13.11.2007 bekannt gegeben und überreicht worden seien, habe er den Abrechnungsfehler nicht erkennen können. Ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte als Beamter des gehobenen Dienstes den Mangel der Abrechnung erkennen müssen. Dieser Vorwurf sei vielmehr denjenigen Beamten zu machen, die mit der Abwicklung und Prüfung der Angelegenheit betraut worden seien. Er habe den Nettobetrag bereits verbraucht. Einen Betrag i.H. von 3.000,-- EUR habe er seinen Kindern geschenkt; ein Betrag von 2.500,-- EUR sei auf dem Sparbuch der Volksbank angelegt worden. Der Rest sei auf das überzogene Girokonto des Klägers geflossen. Die Beklagte habe zu Unrecht mit Schreiben vom 14.11.2008 und 30.01.2009 die errechneten Nachzahlungsbeträge für die Jahre 2007 i.H. von 139,84 EUR und Januar bis Juni 2008 i.H. von 300,-- EUR einbehalten und mit der streitgegenständlichen Rückforderung verrechnet. Die Beträge würden im Wege der Klageerweiterung ebenfalls geltend gemacht und zum Gegenstand des Klageantrages Ziff. 2 gemacht.
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Der Kläger beantragt:
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2008 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 14.04.2008 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.741,60 EUR netto nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr sei ein Abrechnungsfehler unterlaufen, der die erheblich erhöhte Summe verursacht habe. Der entscheidende Fehler habe darin bestanden, dass für die Jahre 2002 bis 2006 beim Nettoeinkommen eines Beamten mit zwei Kindern Lohnsteuer und Kindergeld für einen Beamten mit drei Kindern berücksichtigt worden seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den Nettoeinkommen niedriger ausgefallen und im Vergleich zum maßgebenden sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eine höhere Nachzahlung entstanden sei. Die richtige Berechnung erschließe sich nachvollziehbar aus der vorgelegten korrigierten Berechnung. Die Erläuterung der Überzahlung und die Rückforderung seien kurz nach der Auszahlung am 13.11.2007 erfolgt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger positive Kenntnis gehabt, Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten zu haben. Sein Hinweis, dass er die Überzahlung nicht habe erkennen können, sei daher nicht überzeugend. Am 13.11.2007 sei er im Besitz des Bereicherungsgegenstandes und mithin nicht entreichert gewesen. Sei die empfangene Leistung beispielsweise in eine Lebensversicherung eingezahlt worden, handle es sich um die Bildung von Ersparnissen, in deren Höhe keine Bereicherung eingetreten sei. Der Kläger hafte verschärft und könne sich deshalb nicht auf Entreicherung berufen. Der Empfänger von Bezügen habe ein erhebliches Maß an Sorgfalt anzuwenden. Der Kläger habe den Mangel des rechtlichen Grundes der an ihn geleisteten Überzahlung erkennen können und müssen, wobei es zum Erkennen der Fehlzahlung weder besoldungsrechtlicher Spezialkenntnisse noch schwieriger Überlegungen bedurft habe. Bei pflichtgemäßer Überprüfung habe er erkennen müssen, dass ein Teil der Bezüge ihm nicht zustehen könne. Aus dem Informationsschreiben des Gemeindetags Baden-Württemberg vom 06.08.2007 ergebe sich eindeutig, dass zum Nettoeinkommen das jeweilige Kindergeld - bei der Berechnung mit zwei Kindern das Kindergeld für zwei Kinder, bei der Berechnung mit drei Kindern folglich für drei - hinzuzurechnen sei. Entgegen der Behauptung des Klägers sei der Abrechnungsfehler nicht aufgrund einer Unkenntnis des Berechnungsmodus erfolgt, sondern allein auf ein Versehen zurückzuführen. Im Übrigen sei diese Unterscheidung aber auch nicht erheblich. Maßgeblich sei allein, dass der Bezugsempfänger verpflichtet sei, seinen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen und damit Fehler seitens der Behörde seien unbeachtlich. Nach dem 13.11.2007 getätigte Schenkungen und Zahlungen seien irrrelevant und könnten schon wegen § 819 Abs. 1 BGB nicht zur Entreicherung führen.
17 
Dem Gericht liegt die Personalakte betreffend den Kläger vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2008 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 14.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht die dem Kläger mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 gewährte einmalige Zahlung i.H. von 11.290,79 EUR brutto (= 7.675,38 EUR netto) zurückgefordert.
19 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3).
20 
Die „Monatsabrechnung“ für Oktober 2007 stellt keinen Verwaltungsakt dar, der Rechtsgrund für die hier in Rede stehende einmalige Zahlung sein könnte (vgl. GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 12 Rdnr. 13). Dies entspricht auch den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, nach denen Dienstbezüge grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt werden. Anknüpfend an diese Rechtslage bedarf es daher keiner Aufhebung eines solchen Bescheids als Voraussetzung für eine Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, ).
21 
Der Kläger hat für den Zeitraum 2002 bis 2006 insgesamt i.H. von 12.391,79 EUR brutto (= 8.455,18 EUR netto) zuviel und damit ohne Rechtsgrund familienbezogene Besoldung nachgezahlt bekommen. Statt der ihm mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 überwiesenen einmaligen Zahlung i.H. von 13.742,02 EUR brutto (= 9.406,89 EUR netto) kann er nur 1.350,23 EUR brutto (= 951,71 EUR netto) beanspruchen, woraus sich der oben genannte Differenzbetrag errechnet. Die „Korrigierte Berechnung“ (Anlagenkonvolut B1) stimmt mit den Vorgaben des Gemeindetags Baden-Württemberg (Gt-info v. 06.08.2007) überein, welche wiederum den (bindenden) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechen. Danach sind zunächst die Nettoeinkommen eines Beamten mit zwei Kindern sowie eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern zu ermitteln. Der Vergleich beider Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern. Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüber zu stellen. Soweit die Differenz zwischen beiden Vergleichsgrößen den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf unterschreitet, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung familienbezogener Gehaltsbestandteile, sofern der Anspruch nicht aus anderen Gründen - etwa wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung - ausscheidet. Im Einzelnen ist das danach durchzuführende Berechnungsverfahren auch im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2007 (- 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466) dargestellt. Mit dieser Entscheidung, die im Gt-info vom 06.08.2007 teilweise wörtlich übernommen wurde, stimmt die korrigierte Berechnung der Beklagten weitgehend überein. Soweit die Beklagte es unterlassen hat, aus der Differenz zwischen den beiden Vergleichsgrößen, d.h. dem Jahresnettoeinkommen eines Beamten mit zwei Kindern einerseits und dem Jahresnettoeinkommen eines Beamten mit drei Kindern andererseits, einen Monatsbetrag zu errechnen und diesen sodann dem alimentationsrechtlichen Bedarf des dritten Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen monatlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüber zu stellen, ergibt sich daraus im Ergebnis kein Unterschied. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg errechnet wiederum aus der monatlichen Differenz den Jahresbetrag.
22 
Übereinstimmend mit dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dargestellten Berechnungsverfahren hat die Beklagte auch zu Recht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei Kindern nur Kindergeld für zwei Kinder berücksichtigt und damit den Fehler in der ursprünglichen Berechnung vom 11.09.2007 (Anlage K 8 bzw. Anlagenkonvolut B 2), in der - wohl versehentlich - Kindergeld für drei Kinder berücksichtigt worden war, korrigiert. Es versteht sich von selbst, dass ein Beamter mit zwei Kindern nur Kindergeld für zwei Kinder erhalten kann und deshalb bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens auch nur Kindergeld für zwei Kinder zu berücksichtigen ist. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger für seine entgegenstehende Auffassung auf die Formulierung im Gt-info sowie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2007 (a.a.O.), wonach darüber hinaus der Familienzuschlag und „das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen“ sind. Denn diese Ausführungen beziehen sich nur auf die Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit mehr als zwei Kindern und sind deshalb für die Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei Kindern nicht von Bedeutung. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch bei der in einer Tabelle zusammengefassten Berechnung bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei Kindern Kindergeld nur für zwei Kinder und bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit drei Kindern Kindergeld für drei Kinder berücksichtigt. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (- 2 C 34.02 -, BVerwGE 171, 91) wurde in gleicher Weise verfahren. Dort heißt es, dass zu den Jahresnettobezügen jeweils das Kindergeld für zwei Kinder sowie das Kindergeld für drei Kinder hinzuzuaddieren sei.
23 
Hat der Kläger mithin 12.391,79 EUR brutto bzw. 8.455,18 EUR netto zuviel erhalten, haftet er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Er kann damit grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB den Einwand der Entreicherung dem Rückforderungsanspruch entgegenhalten. Der Bezügeem-pfänger haftet allerdings gem. § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften und damit verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kennt oder ihn später erfährt. Gleiches gilt gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Zum Zeitpunkt der Überweisung der einmaligen Zahlung mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 war es wohl für den Kläger nicht offensichtlich erkennbar, dass ihm von dem überwiesenen Betrag von 13.742,02 EUR brutto nur 1.350,23 EUR brutto zustanden. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an. Davon hängt auch ab, in welchem Umfang er zur Überprüfung einer ihm zur Verfügung gestellten Bezügemitteilung verpflichtet ist (vgl. GKÖD a.a.O., Rdnr. 23). Dem Kläger kann - auch unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen Dienstes - wohl nicht der Vorwurf einer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße gemacht werden. Denn die Monatsabrechnung enthielt keinerlei Angaben zur Berechnung der Höhe der einmaligen Zahlung. Die Berechnungstabellen wurden ihm - wie er unwidersprochen vorgetragen hat - erst in dem Gespräch am 13.11.2007 überreicht, als ihm mitgeteilt worden war, dass die Nachzahlung falsch berechnet worden sei. Der Monatsabrechnung ist nicht einmal zu entnehmen, für welche Jahre familienbezogene Gehaltsbestandteile nachgezahlt werden sollten. Allein die Höhe des überwiesenen Betrages bot keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Beklagten, zumal dem Kläger im Februar 2000 für den Zeitraum 1990 bis 1998 (8 Jahre) 8.461,10 EUR netto überwiesen wurden und der ihm im Oktober 2007 überwiesene Betrag von 9.406,89 EUR netto bezogen auf den in Betracht zu ziehenden Zeitraum von 1999 bis 2006 (7 Jahre) hiervon nicht in einer Weise abweicht, dass es sich für den Kläger hätte aufdrängen müssen, bei der Beklagten zumindest nachzufragen und eine Überprüfung anzuregen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der zuständige Sachbearbeiter, dem allem Anschein nach trotz der Höhe der Zahlung (ebenfalls) keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung kamen, die Nachzahlung fehlerfrei berechnet haben würde.
24 
Der Kläger haftet aber deshalb verschärft, weil ihm am 13.11.2007 und damit nur wenige Wochen nach der Auszahlung, die zu Beginn des Monats Oktober 2007 erfolgte (vgl. § 3 Abs. 4 BBesG), in einem persönlichen Gespräch die fehlerhafte Berechnung mitgeteilt, Unterlagen über die Berechnung und außerdem der - durch den Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 12.03.2008 gegenstandslos gewordene - Rückforderungsbescheid vom 13.11.2007 bekanntgegeben wurden. Damit kannte er den Mangel des rechtlichen Grundes mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Einrede der Entreicherung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
25 
Der Kläger hat auch nicht - entsprechend der ihm obliegenden Beweislast (vgl. GKÖD, a.a.O., Rdnr. 30b) - nachgewiesen, dass er vor dem 13.11.2007 den ihm überwiesenen Betrag in einer Weise verbraucht hat, dass von Entreicherung auszugehen wäre. Soweit er zuletzt behauptet hat, er habe seinen Kindern unmittelbar nach der Auszahlung einen Betrag i. H. v. 3.000,-- EUR geschenkt, einen Betrag von 2.500,-- EUR auf dem Sparbuch der Volksbank angelegt und der Rest sei auf das überzogene Girokonto geflossen, steht dies im Widerspruch zu seinen Angaben im Gespräch am 13.11.2007. Dem anlässlich dieses Gesprächs gefertigten Aktenvermerk ist nämlich zu entnehmen, dass er die ihm ausgezahlte Summe „angelegt“ hat. Zwar hat er später behauptet, er habe das Geld nicht angelegt. Er lässt damit aber offen, ob der Aktenvermerk inhaltlich falsch ist bzw. seine Angaben unrichtig wiedergibt. Er setzt sich vielmehr in keiner Weise mit dem Aktenvermerk auseinander. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er noch vor dem 13.11.2007 die ihm überwiesene einmalige Zahlung (teilweise) verbraucht hat. Auch hat er keinen Nachweis für seine Behauptungen vorgelegt, insbesondere keine Bankunterlagen, aus denen sich ergäbe, in welcher Weise er über den ihm überwiesenen Betrag von 9.406,89 EUR netto verfügt hat.
26 
Im Übrigen wäre allenfalls hinsichtlich des Betrages von 3.000,-- EUR, der an seine Kinder geflossen sein soll, von Entreicherung auszugehen. Soweit er Schulden auf dem Girokonto getilgt hat, liegt kein Wegfall der Bereicherung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, ZBR 1993, 248 = NVwZ -RR 1994, 32). Soweit er einen Teilbetrag auf ein Sparbuch eingezahlt haben will, ist der entsprechende Betrag noch in seinem Vermögen vorhanden, so dass keine Entreicherung vorliegt.
27 
Zwar ist in den Fällen der verschärften Haftung - wie hier - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen. In außergewöhnlich gelagerten Fällen kann es Treu und Glauben verbieten, den Umstand der Entreicherung unberücksichtigt zu lassen (vgl. GKÖD a.a.O. Rdnr. 22 mit Hinweise auf die Rechtsprechung des BVerwG). Für das Vorliegen solcher Umstände ist hier aber nichts ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass hier eine einmalige Zahlung in Rede steht und es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. In einem solchen Fall kann im bloßen Verbrauch der Zahlung grundsätzlich keine Entreicherung gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188; GKÖD a.a.O. Rdnr. 21).
28 
Auch die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam. Dabei ist nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an und nicht auf die Lage in dem Zeitraum, für den die Leistung geschuldet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.02.2009 - 2 B 29.08 - ). Gemessen hieran ist die Entscheidung der Beklagten, den Rückforderungsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen, dem Kläger aber zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen Ratenzahlung anzubieten, nicht zu beanstanden.
29 
Soweit die Beklagte im angefochtenen Rückforderungsbescheid die Aufrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch des Klägers für die Jahre 1999 bis 2001 i.H. von 1.101,-- EUR brutto (= 779,80 EUR netto) erklärt hat, handelt es sich nicht um eine hoheitliche Regelung und damit nicht um einen Verwaltungsakt i.S. von § 35 LVwVfG. Die Aufrechnung ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 -, NJW 2009, 1099). Sie führt zwar zu einer Minderung des Betrages, in dessen Höhe vom Kläger Bezüge zurückgefordert werden. Sie nimmt aber - wegen ihres nicht hoheitlichen Charakters - nicht an der Regelungswirkung des hier angefochtenen Leistungsbescheids teil.
30 
Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 2 für die Zeiträume 1999 bis 2001, das Jahr 2007 sowie die Monate Januar bis Juni 2008 weitere Ansprüche auf familienbezogene Gehaltsbestandteile geltend macht. Hinsichtlich des Zeitraums 1999 bis 2001 ist der Anspruch auf den von der Beklagten in der korrigierten Berechnung ermittelten Nachzahlungsbetrag von 1.101,-- EUR brutto (= 779,80 EUR netto) bereits durch Aufrechnung erloschen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Denn die von der Beklagten durchgeführte Berechnung ist - wie auch die Berechnung für die Jahre 2002 bis 2006 - nicht zu beanstanden.
31 
Zulässig ist die Klage zwar, soweit der Kläger Ansprüche für das Jahr 2007 i. H. v. 139,84 EUR sowie die Monate Januar bis Juni 2008 i. H. v. 300,-- EUR geltend macht. Die darin liegende Änderung der Klage ist zulässig, da die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat und damit ihre Einwilligung in die Klageänderung anzunehmen ist (§ 91 Abs. 2 VwGO). Unschädlich ist auch, dass der Kläger nicht das vor Erhebung der Leistungsklage nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren durchgeführt hat. Denn das Vorverfahren ist hier ausnahmsweise entbehrlich, da sich die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505 = DÖV 2003, 123).
32 
Die Klage ist aber auch insoweit nicht begründet, da der für das Jahr 2007 sowie die Monate Januar bis Juni 2008 geltend gemachte Anspruch aufgrund der in den Schreiben der Beklagten vom 14.11.2008 und 30.01.2009 erklärten Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch erloschen ist. Durch diese Aufrechnung mindert sich der mit dem Rückforderungsbescheid vom 12.03.2008 angeforderte Betrag von 7.675,38 EUR netto.
33 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Entscheidung, den Rückforderungsanspruch teilweise durch Aufrechnung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2007 - 2 PKH 2.07 -, Buchholz 303 § 81 ZPO Nr. 1 m. w. N. auf die Rechtssprechung des BVerwG).
34 
An der Wirksamkeit der Aufrechnung ändert auch nichts der Umstand, dass der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Rückforderungsanspruch von ihr mit dem hier angefochtenen Leistungsbescheid vom 12.03.2008 geltend gemacht wurde, der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben hat und diese Klage gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Denn die Aufrechnung stellt sich nicht als Vollziehung des Leistungsbescheids dar, an der die Beklagte aufgrund der aufschiebenden Wirkung gehindert wäre. Sie ist vielmehr ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1985 - 2 C 43.82 -, DVBl 1986, 146 = ZBR 1986, 87, und Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 -, NJW 2009, 1099) nur, wenn es um die Aufrechnung solcher Gegenforderungen geht, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung gelte eine solche Gegenforderung einstweilen als nicht aufrechenbar. Bei dem von der Beklagten - mit dem Leistungsbescheid vom 12.03.2008 geltend gemachten - Rückforderungsanspruch handelt es sich aber nicht um eine (Gegen)Forderung, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt. Denn der Dienstherr darf zwar die seinen Beamten geleisteten Überzahlungen durch Verwaltungsakt zurückfordern. Er ist aber dazu nicht verpflichtet. Stattdessen ist auch die Leistungsklage des Dienstherrn zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.1967 - II C 37.67 -, BVerwGE 28, 1).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2008 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 14.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht die dem Kläger mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 gewährte einmalige Zahlung i.H. von 11.290,79 EUR brutto (= 7.675,38 EUR netto) zurückgefordert.
19 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3).
20 
Die „Monatsabrechnung“ für Oktober 2007 stellt keinen Verwaltungsakt dar, der Rechtsgrund für die hier in Rede stehende einmalige Zahlung sein könnte (vgl. GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 12 Rdnr. 13). Dies entspricht auch den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, nach denen Dienstbezüge grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt werden. Anknüpfend an diese Rechtslage bedarf es daher keiner Aufhebung eines solchen Bescheids als Voraussetzung für eine Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, ).
21 
Der Kläger hat für den Zeitraum 2002 bis 2006 insgesamt i.H. von 12.391,79 EUR brutto (= 8.455,18 EUR netto) zuviel und damit ohne Rechtsgrund familienbezogene Besoldung nachgezahlt bekommen. Statt der ihm mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 überwiesenen einmaligen Zahlung i.H. von 13.742,02 EUR brutto (= 9.406,89 EUR netto) kann er nur 1.350,23 EUR brutto (= 951,71 EUR netto) beanspruchen, woraus sich der oben genannte Differenzbetrag errechnet. Die „Korrigierte Berechnung“ (Anlagenkonvolut B1) stimmt mit den Vorgaben des Gemeindetags Baden-Württemberg (Gt-info v. 06.08.2007) überein, welche wiederum den (bindenden) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechen. Danach sind zunächst die Nettoeinkommen eines Beamten mit zwei Kindern sowie eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern zu ermitteln. Der Vergleich beider Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern. Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüber zu stellen. Soweit die Differenz zwischen beiden Vergleichsgrößen den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf unterschreitet, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung familienbezogener Gehaltsbestandteile, sofern der Anspruch nicht aus anderen Gründen - etwa wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung - ausscheidet. Im Einzelnen ist das danach durchzuführende Berechnungsverfahren auch im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2007 (- 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466) dargestellt. Mit dieser Entscheidung, die im Gt-info vom 06.08.2007 teilweise wörtlich übernommen wurde, stimmt die korrigierte Berechnung der Beklagten weitgehend überein. Soweit die Beklagte es unterlassen hat, aus der Differenz zwischen den beiden Vergleichsgrößen, d.h. dem Jahresnettoeinkommen eines Beamten mit zwei Kindern einerseits und dem Jahresnettoeinkommen eines Beamten mit drei Kindern andererseits, einen Monatsbetrag zu errechnen und diesen sodann dem alimentationsrechtlichen Bedarf des dritten Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen monatlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüber zu stellen, ergibt sich daraus im Ergebnis kein Unterschied. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg errechnet wiederum aus der monatlichen Differenz den Jahresbetrag.
22 
Übereinstimmend mit dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dargestellten Berechnungsverfahren hat die Beklagte auch zu Recht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei Kindern nur Kindergeld für zwei Kinder berücksichtigt und damit den Fehler in der ursprünglichen Berechnung vom 11.09.2007 (Anlage K 8 bzw. Anlagenkonvolut B 2), in der - wohl versehentlich - Kindergeld für drei Kinder berücksichtigt worden war, korrigiert. Es versteht sich von selbst, dass ein Beamter mit zwei Kindern nur Kindergeld für zwei Kinder erhalten kann und deshalb bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens auch nur Kindergeld für zwei Kinder zu berücksichtigen ist. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger für seine entgegenstehende Auffassung auf die Formulierung im Gt-info sowie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2007 (a.a.O.), wonach darüber hinaus der Familienzuschlag und „das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen“ sind. Denn diese Ausführungen beziehen sich nur auf die Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit mehr als zwei Kindern und sind deshalb für die Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei Kindern nicht von Bedeutung. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch bei der in einer Tabelle zusammengefassten Berechnung bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei Kindern Kindergeld nur für zwei Kinder und bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit drei Kindern Kindergeld für drei Kinder berücksichtigt. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (- 2 C 34.02 -, BVerwGE 171, 91) wurde in gleicher Weise verfahren. Dort heißt es, dass zu den Jahresnettobezügen jeweils das Kindergeld für zwei Kinder sowie das Kindergeld für drei Kinder hinzuzuaddieren sei.
23 
Hat der Kläger mithin 12.391,79 EUR brutto bzw. 8.455,18 EUR netto zuviel erhalten, haftet er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Er kann damit grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB den Einwand der Entreicherung dem Rückforderungsanspruch entgegenhalten. Der Bezügeem-pfänger haftet allerdings gem. § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften und damit verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kennt oder ihn später erfährt. Gleiches gilt gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Zum Zeitpunkt der Überweisung der einmaligen Zahlung mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 war es wohl für den Kläger nicht offensichtlich erkennbar, dass ihm von dem überwiesenen Betrag von 13.742,02 EUR brutto nur 1.350,23 EUR brutto zustanden. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an. Davon hängt auch ab, in welchem Umfang er zur Überprüfung einer ihm zur Verfügung gestellten Bezügemitteilung verpflichtet ist (vgl. GKÖD a.a.O., Rdnr. 23). Dem Kläger kann - auch unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen Dienstes - wohl nicht der Vorwurf einer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße gemacht werden. Denn die Monatsabrechnung enthielt keinerlei Angaben zur Berechnung der Höhe der einmaligen Zahlung. Die Berechnungstabellen wurden ihm - wie er unwidersprochen vorgetragen hat - erst in dem Gespräch am 13.11.2007 überreicht, als ihm mitgeteilt worden war, dass die Nachzahlung falsch berechnet worden sei. Der Monatsabrechnung ist nicht einmal zu entnehmen, für welche Jahre familienbezogene Gehaltsbestandteile nachgezahlt werden sollten. Allein die Höhe des überwiesenen Betrages bot keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Beklagten, zumal dem Kläger im Februar 2000 für den Zeitraum 1990 bis 1998 (8 Jahre) 8.461,10 EUR netto überwiesen wurden und der ihm im Oktober 2007 überwiesene Betrag von 9.406,89 EUR netto bezogen auf den in Betracht zu ziehenden Zeitraum von 1999 bis 2006 (7 Jahre) hiervon nicht in einer Weise abweicht, dass es sich für den Kläger hätte aufdrängen müssen, bei der Beklagten zumindest nachzufragen und eine Überprüfung anzuregen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der zuständige Sachbearbeiter, dem allem Anschein nach trotz der Höhe der Zahlung (ebenfalls) keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung kamen, die Nachzahlung fehlerfrei berechnet haben würde.
24 
Der Kläger haftet aber deshalb verschärft, weil ihm am 13.11.2007 und damit nur wenige Wochen nach der Auszahlung, die zu Beginn des Monats Oktober 2007 erfolgte (vgl. § 3 Abs. 4 BBesG), in einem persönlichen Gespräch die fehlerhafte Berechnung mitgeteilt, Unterlagen über die Berechnung und außerdem der - durch den Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 12.03.2008 gegenstandslos gewordene - Rückforderungsbescheid vom 13.11.2007 bekanntgegeben wurden. Damit kannte er den Mangel des rechtlichen Grundes mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Einrede der Entreicherung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
25 
Der Kläger hat auch nicht - entsprechend der ihm obliegenden Beweislast (vgl. GKÖD, a.a.O., Rdnr. 30b) - nachgewiesen, dass er vor dem 13.11.2007 den ihm überwiesenen Betrag in einer Weise verbraucht hat, dass von Entreicherung auszugehen wäre. Soweit er zuletzt behauptet hat, er habe seinen Kindern unmittelbar nach der Auszahlung einen Betrag i. H. v. 3.000,-- EUR geschenkt, einen Betrag von 2.500,-- EUR auf dem Sparbuch der Volksbank angelegt und der Rest sei auf das überzogene Girokonto geflossen, steht dies im Widerspruch zu seinen Angaben im Gespräch am 13.11.2007. Dem anlässlich dieses Gesprächs gefertigten Aktenvermerk ist nämlich zu entnehmen, dass er die ihm ausgezahlte Summe „angelegt“ hat. Zwar hat er später behauptet, er habe das Geld nicht angelegt. Er lässt damit aber offen, ob der Aktenvermerk inhaltlich falsch ist bzw. seine Angaben unrichtig wiedergibt. Er setzt sich vielmehr in keiner Weise mit dem Aktenvermerk auseinander. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er noch vor dem 13.11.2007 die ihm überwiesene einmalige Zahlung (teilweise) verbraucht hat. Auch hat er keinen Nachweis für seine Behauptungen vorgelegt, insbesondere keine Bankunterlagen, aus denen sich ergäbe, in welcher Weise er über den ihm überwiesenen Betrag von 9.406,89 EUR netto verfügt hat.
26 
Im Übrigen wäre allenfalls hinsichtlich des Betrages von 3.000,-- EUR, der an seine Kinder geflossen sein soll, von Entreicherung auszugehen. Soweit er Schulden auf dem Girokonto getilgt hat, liegt kein Wegfall der Bereicherung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, ZBR 1993, 248 = NVwZ -RR 1994, 32). Soweit er einen Teilbetrag auf ein Sparbuch eingezahlt haben will, ist der entsprechende Betrag noch in seinem Vermögen vorhanden, so dass keine Entreicherung vorliegt.
27 
Zwar ist in den Fällen der verschärften Haftung - wie hier - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen. In außergewöhnlich gelagerten Fällen kann es Treu und Glauben verbieten, den Umstand der Entreicherung unberücksichtigt zu lassen (vgl. GKÖD a.a.O. Rdnr. 22 mit Hinweise auf die Rechtsprechung des BVerwG). Für das Vorliegen solcher Umstände ist hier aber nichts ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass hier eine einmalige Zahlung in Rede steht und es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. In einem solchen Fall kann im bloßen Verbrauch der Zahlung grundsätzlich keine Entreicherung gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188; GKÖD a.a.O. Rdnr. 21).
28 
Auch die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam. Dabei ist nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an und nicht auf die Lage in dem Zeitraum, für den die Leistung geschuldet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.02.2009 - 2 B 29.08 - ). Gemessen hieran ist die Entscheidung der Beklagten, den Rückforderungsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen, dem Kläger aber zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen Ratenzahlung anzubieten, nicht zu beanstanden.
29 
Soweit die Beklagte im angefochtenen Rückforderungsbescheid die Aufrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch des Klägers für die Jahre 1999 bis 2001 i.H. von 1.101,-- EUR brutto (= 779,80 EUR netto) erklärt hat, handelt es sich nicht um eine hoheitliche Regelung und damit nicht um einen Verwaltungsakt i.S. von § 35 LVwVfG. Die Aufrechnung ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 -, NJW 2009, 1099). Sie führt zwar zu einer Minderung des Betrages, in dessen Höhe vom Kläger Bezüge zurückgefordert werden. Sie nimmt aber - wegen ihres nicht hoheitlichen Charakters - nicht an der Regelungswirkung des hier angefochtenen Leistungsbescheids teil.
30 
Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 2 für die Zeiträume 1999 bis 2001, das Jahr 2007 sowie die Monate Januar bis Juni 2008 weitere Ansprüche auf familienbezogene Gehaltsbestandteile geltend macht. Hinsichtlich des Zeitraums 1999 bis 2001 ist der Anspruch auf den von der Beklagten in der korrigierten Berechnung ermittelten Nachzahlungsbetrag von 1.101,-- EUR brutto (= 779,80 EUR netto) bereits durch Aufrechnung erloschen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Denn die von der Beklagten durchgeführte Berechnung ist - wie auch die Berechnung für die Jahre 2002 bis 2006 - nicht zu beanstanden.
31 
Zulässig ist die Klage zwar, soweit der Kläger Ansprüche für das Jahr 2007 i. H. v. 139,84 EUR sowie die Monate Januar bis Juni 2008 i. H. v. 300,-- EUR geltend macht. Die darin liegende Änderung der Klage ist zulässig, da die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat und damit ihre Einwilligung in die Klageänderung anzunehmen ist (§ 91 Abs. 2 VwGO). Unschädlich ist auch, dass der Kläger nicht das vor Erhebung der Leistungsklage nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren durchgeführt hat. Denn das Vorverfahren ist hier ausnahmsweise entbehrlich, da sich die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505 = DÖV 2003, 123).
32 
Die Klage ist aber auch insoweit nicht begründet, da der für das Jahr 2007 sowie die Monate Januar bis Juni 2008 geltend gemachte Anspruch aufgrund der in den Schreiben der Beklagten vom 14.11.2008 und 30.01.2009 erklärten Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch erloschen ist. Durch diese Aufrechnung mindert sich der mit dem Rückforderungsbescheid vom 12.03.2008 angeforderte Betrag von 7.675,38 EUR netto.
33 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Entscheidung, den Rückforderungsanspruch teilweise durch Aufrechnung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2007 - 2 PKH 2.07 -, Buchholz 303 § 81 ZPO Nr. 1 m. w. N. auf die Rechtssprechung des BVerwG).
34 
An der Wirksamkeit der Aufrechnung ändert auch nichts der Umstand, dass der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Rückforderungsanspruch von ihr mit dem hier angefochtenen Leistungsbescheid vom 12.03.2008 geltend gemacht wurde, der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben hat und diese Klage gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Denn die Aufrechnung stellt sich nicht als Vollziehung des Leistungsbescheids dar, an der die Beklagte aufgrund der aufschiebenden Wirkung gehindert wäre. Sie ist vielmehr ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1985 - 2 C 43.82 -, DVBl 1986, 146 = ZBR 1986, 87, und Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 -, NJW 2009, 1099) nur, wenn es um die Aufrechnung solcher Gegenforderungen geht, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung gelte eine solche Gegenforderung einstweilen als nicht aufrechenbar. Bei dem von der Beklagten - mit dem Leistungsbescheid vom 12.03.2008 geltend gemachten - Rückforderungsanspruch handelt es sich aber nicht um eine (Gegen)Forderung, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt. Denn der Dienstherr darf zwar die seinen Beamten geleisteten Überzahlungen durch Verwaltungsakt zurückfordern. Er ist aber dazu nicht verpflichtet. Stattdessen ist auch die Leistungsklage des Dienstherrn zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.1967 - II C 37.67 -, BVerwGE 28, 1).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 13/02/2007 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.
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published on 10/05/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von
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Annotations

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.