Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juli 2016 - 5 K 5853/16.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage mit dem Antrag der Klägerin,
4die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2016 zu verpflichten, ihr auch Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen,
5ist unbegründet.
6Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, mit der die (hier begehrte zusätzliche) Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes im Sinne der §§ 3 bis 3e Asylgesetz (AsylG) abgelehnt worden ist, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise – von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
7Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen.
8Soweit die Klägerin sich im Laufe des Klageverfahrens darauf berufen hat, dass ihr allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien auch eine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. Asylgesetz (AsylG) drohe, weil allein dieses Verhalten vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und verfolgt werde, vermag das Gericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht festzustellen, dass diese Gefahr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestünde.
9Eine Rückkehr nach Syrien wird der Klägerin aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).
10Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt, aber illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im europäischen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden.
11Rückkehrer nach Syrien unterliegen – angesichts des ihnen gegenüber weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – zwar allgemein der Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die zum Ziel hat, etwaiges Wissen über die hiesige Exilszene „abzuschöpfen“.
12Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris, dort insbesondere Rn. 28 ff. unter Auswertung der auch dem erkennenden Gericht vorliegenden Quellen: „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010“ (S.16) und Berichte von Amnesty International: „Deadly Detention …“ von August 2011 und „Syria: End Human Rights Violations in Syria“ von Oktober 2011 (s. Erkenntnisliste); s.a. neuerlich Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff..
13Diese Gefahr begründet einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors im Ergebnis Rechnung trägt; sie begründet aber keinen Anspruch darauf, als politisch Verfolgter – d.h. als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG bzw. als Flüchtling im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG (Flüchtlingsschutz) – anerkannt zu werden.
14Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 9. Juli 2012 – 14 A 2485/11.A –, NRWE, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A –, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 – 14 1517/13.A –, juris; Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 14 A 2663/13. A –, NRWE Rn. 5 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –; s. in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 9165/12.A –, juris Rn. 38 ff.
15Die Gefahr, als potentieller/vermeintlicher Informant über die hiesige Exilszene bei einer Rückkehr nach Syrien unter Einsatz der Folter abgeschöpft zu werden, trifft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden rückgeführten Asylbewerber, auch ohne dass dem ein individueller Bezug zu Gruppen oder Personen der Exilszene zugrunde läge.
16Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen.
17Diese allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen – und sei es auch nur gruppenabgeleiteten – Grund knüpft jedoch nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) asylerhebliche Merkmale (im Sinne des Art. 16a GG bzw. des § 3b AsylG) an. Daran fehlt es hier, weil „lediglich“ die beachtliche Wahrscheinlichkeit für jeden Asylbewerber besteht, bei seiner Rückkehr (wahllos-)routinemäßig – und damit nach gleichsam zufälligen, im Sinne einer Schutzberechtigung nach Art. 16a GG bzw. nach § 3 bis 3e AsylG jedenfalls unerheblichen Kriterien – unter Einsatz der Folter befragt zu werden.
18Vgl. in diesem Sinne z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen.
19Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen, erfolglosen Asylbewerbern nicht nur potentielle Informationsquellen zur Exilszene, auf die bei Rückkehr wahllos-routinemäßig zugegriffen wird, sondern grundsätzlich (auch) Regimegegner und habe – anders als vor Ausbruch des Bürgerkriegs – eine entsprechende Verfolgungsmotivation gerade auch unpolitischen, erfolglosen Asylbewerbern gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen.
20Vgl. in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, Bl 7 des Urteilsabdruckes
21An dieser Einschätzung ändert es nichts, dass einige andere Obergerichte die oben beschriebene Behandlung von Rückkehrern, die illegal ausgereist sind, sich länger im europäischen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, bei allen solchen Rückkehrern mit der Begründung als eine politische Verfolgung bewerten, dass die Verfolgung an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder ggf. eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe.
22Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/11 –, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z. A –, Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24 April 2014 – 2 L 16/13 –, jeweils veröffentlicht in juris.
23Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen bzw. umfassender Gewährung subsidiären Schutzes nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die das erkennende Gericht im Ergebnis nicht teilt.
24Der Umstand, dass die Befragungen selbst ohne Kenntnisse des Betroffenen von der hiesigen Exilszene und auf die bloße Möglichkeit solcher Kenntnisse hin (wahllos-) routinemäßig erfolgen und damit gleichsam zufällig treffen, spricht gerade dagegen, dass dem jeweils Betroffenen, bei dem nach Kenntnissen über die Exilszene „auf den Busch geklopft“ wird, stets ohne weiteres eine Regimegegnerschaft – oder eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – unterstellt würde.
25Den syrischen Machthabern wird zudem aufgrund der derzeitig stattfindenden militärischen Auseinandersetzungen und des dadurch verursachten Exodus von Millionen von Syrern vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland in der Regel nicht wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen.
26Vgl. so auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, Bl 8 des Urteilsabdruckes.
27Die Klägerin ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung wegen ihres christlichen Glaubens ausgesetzt. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt hat sie sich nämlich zur Begründung ihres Schutzbegehrens – trotz der ausdrücklich gestellten Frage, was ihr persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei – lediglich auf die allgemeine Kriegssituation in ihrem Heimatland und die daraus resultierende allgemeine Unsicherheit in Syrien bezogen. Von Übergriffen seitens des Regimes oder seitens von Regimegegnern auf sie wegen ihrer Religion wusste sie als Fluchtmotiv nichts zu berichten.
28Sie ist demnach nicht aus Furcht vor Verfolgung als Christ ausgereist. Daran ändert auch ihr Vortrag aus der mündlichen Verhandlung nichts, in der sie sinngemäß im Wesentlichen Folgendes berichtet hat:
29Im Zuge des Bürgerkrieges seien immer mehr Muslime, die unruhigere Gegenden verlassen hätten, in ihren ursprünglich rein christlichen Heimatort N. bei I. gekommen. Dieser Ort wäre friedlich gewesen. Die Muslime in den umgebenden Dörfern hätten ihnen übel genommen, dass sie nicht bereit gewesen seien, die Waffen in die Hand zu nehmen. Die Christen seien im Ort zwar nach wie vor in der Mehrheit gewesen, es seien aber immer mehr fremde Menschen zugezogen. Sie habe daher Angst gehabt, als Frau allein auf die Straße zu gehen oder sich freier zu kleiden. Es seien fremde Leute in ihren Laden gekommen und hätten Waren mitgenommen, ohne zu bezahlen; sie hätten gesagt, sie solle die Rechnung in ihr Buch eintragen; es wäre aber nicht zu erwarten gewesen, dass die Leute das „Angeschriebene“ später bezahlen würden. Sie hätte die Leute zwar anzeigen können, aber davor hätte sie Angst gehabt. Wenn sie sie angezeigt hätte, hätten sie sich an ihrem Sohn oder ihrer Familie rächen können. Einmal sei sie von einem Auto aus an den Haaren gerissen worden. An Kontrollpunkten sei sie beschimpft worden. Die Kontrollpunkte wären in der Hand der Regierung gewesen; dort sei man „mal so, mal so“ behandelt worden. Als sie einmal mit ihrem Mann im Auto unterwegs gewesen sei, habe ein Kontrollposten sie aufgefordert, das Handschuhfach zu öffnen. Das habe sie wohl zu schnell gemacht; der Posten habe sie beschimpft. Ihr sei sinngemäß gesagt worden, sie solle den Mund halten, und ob sie meine, die (Kontroll-)Arbeit besser machen zu können. Sie sei bei den Kontrollen schon mal so abgetastet worden, wie Frauen nicht abgetastet werden sollten. Sie seien auch nicht mehr zur Kirche gegangen, weil sie auf dem Weg dorthin von Bombardierung bedroht gewesen seien.
30Diese Ereignisse vermitteln der Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 bis § 3e AsylG wegen einer (Vor-)Verfolgung, die an ihren christlichen Glauben anknüpft.
31Da nach § 3a Abs. 1 AsylG als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung Handlungen gelten, die
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1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist,
oder die
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2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist,
ist das Schutzbedürfnis am Maßstab der Intensität des Eingriffs in die Menschenrechte zu messen.
38Bezüglich der Frage der Eingriffsintensität ist des Näheren zu berücksichtigen, dass (rechtswidrig drohende) Eingriffe in das Leben stets als hinreichend intensive Verfolgungsmaßnahmen zu bewerten sein dürften. Bei (drohenden) Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist von einer beachtlichen Verfolgung nur auszugehen, wenn der Eingriff erheblich, d.h. schwerwiegend ist.
39Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 05. März 2009 – 10 C 51/07 –, BVerwGE, 133, 221 -231, veröffentlicht auch in juris, dort insbesondere Rn. 11, sowie Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 3, B 2, zu § 3a AsylG Rn. 3 ff, insbesonere 7 f. (Stand Juni 2014).
40Auch für Eingriffe in andere grundlegende Rechte und Rechtsgüter gilt, dass sie schwerwiegend sein müssen, um flüchtlingsschutzrelevant werden zu können.
41Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 3, B 2, zu § 3a AsylG Rn. 9 f. (Stand Juni 2014).
42Für einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist neben der hinreichenden Intensität der Verfolgungshandlung zudem erforderlich, dass die Verfolgung an einen der Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG anknüpft.
43Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 05. März 2009 – 10 C 51/07 –, BVerwGE, 133, 221 -231, veröffentlicht auch in juris, dort insbesondere Rn. 11.
44Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung, die an ihre Zugehörigkeit zur christlichen Bevölkerungsgruppe anknüpfte, zu.
45Die Religionsfreiheit der Klägerin als solche zählt zwar auch zu den im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG geschützten grundlegenden Menschenrechten. Die Klägerin hat aber nicht glaubhaft machen können, dass sie in Syrien ihre Religion nicht hätte ausüben können, weil sie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, die gegen ihre Religionszugehörigkeit gerichtet waren. Dies gilt auch, soweit sie berichtet hat, dass sie nicht mehr zur Kirche gegangen seien, weil sie auf dem Weg dorthin von Bombardierung bedroht gewesen seien. Denn die Gefahr, in umkämpften Gebieten Opfer von Kampfhandlungen zu werden, besteht für die Zivilbevölkerung in ganz Syrien ungeachtet ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit. Aufgrund des Bürgerkriegskonfliktes hat nämlich in der Zeit von 2011 bis November 2015 schätzungsweise die Hälfte der syrischen Bevölkerung ihren Wohnsitz verlassen müssen, darunter ca. 6,5 Million Personen, die innerhalb Syriens vertrieben worden sind, und mehr als 4,2 Millionen Personen, die außerhalb Syriens als Flüchtlinge registriert worden sind. Hauptgrund für das Verlassen des Wohnsitzes ist die vorsätzliche Wahl der Zivilbevölkerung als Ziel von Angriffen und das Versagen der Konfliktparteien beim Schutz der Zivilbevölkerung.
46Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV von November 2015, s. dort Rn. 8.
47Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Gefahren für Leib und Leben auf dem „Kirchweg“ nicht den allgemeinen Bürgerkriegsverhältnissen geschuldet gewesen wären, die bereits zur Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Klägerin führten, sondern einer spezifisch auf den christlichen Glauben der örtlichen Bevölkerung gerichteten Verfolgung entsprangen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst keinen näheren Bezug zwischen der Bombardierung und der überwiegenden Zugehörigkeit der Ortsbewohner zum christlichen Bevölkerungsteil herstellte, sondern die Erwähnung der Bombardierungsgefahr eher im beiläufigen Zusammenhang mit der Erläuterung der allgemeinen Bürgerkriegsfolgen stand, vor denen sie geflohen ist.
48Soweit die Klägerin des Weiteren sinngemäß vorgetragen hat, dass sie sich wegen der vielen zugezogenen muslimischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht mehr getraut hätten, in die Kirche zu gehen, ist dies nicht nachvollziehbar, da die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass trotz des Zuzugs die Christen im Ort immer noch in der Mehrheit waren.
49Auch die übrigen zur Begründung des Klagebegehrens geschilderten Erlebnisse sind nach Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, einen über den bereits gewährten (subsidiären) Schutz vor den Bürgerkriegsgefahren hinausgehenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu vermitteln.
50Zum einen Teil sind die geltend gemachten Übergriffe nicht intensiv genug, um das Begehren zu tragen. Dies gilt etwa für das Unbehagen an der „Überfremdung“ des Heimatortes und die damit verbundenen Veränderungen im Sicherheitsgefühl, die sich auch auf das Kleidungs- und Ausgehverhalten der Klägerin ausgewirkt haben, oder für die gelegentliche unangenehme Behandlung an Kontrollpunkten. Auch der einmalige Vorfall, bei dem die Klägerin an den Haaren gerissen worden ist, ermangelt der erforderlichen Eingriffsintensität. Nichts anderes gilt bzgl. der wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch nichtzahlende Kunden.
51Zum anderen Teil fehlt es an der erkennbaren Anknüpfung der geschilderten Übergriffe an den christlichen Glauben der Klägerin bzw. an deren Zugehörigkeit zur christlichen Volksgruppe. Dies gilt insbesondere für die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch nichtzahlende Kunden. Es spricht nichts dafür, dass bedürftig gewordene Bürgerkriegsflüchtlinge nicht auch an anderen, nichtchristlichen Orten in Syrien und bei nichtchristlichen Händlern versuchen, sich die notwendigsten Lebensmittel durch aggressives „anschreiben lassen“ zu beschaffen. Denn in den mehr als fünf Jahren Bürgerkrieg hat sich die humanitäre Situation in Syrien so sehr verschlechtert, dass dort ca. 13,5 Millionen Menschen auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind. Ende 2014 lebten schätzungsweise vier von fünf Syrern in Armut, davon fast 65 % in extremer Armut, lediglich fähig, sich die allernotwendigsten Lebensmittel und sonstigen Dinge zur Haushaltsführung zu beschaffen.
52Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV von November 2015, s. dort Rn. 27.
53Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, im Falle einer Rückkehr der Klägerin nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung wegen ihres christlichen Glaubens auszugehen, sind nicht ersichtlich.
54Der Klägerin wäre eine Rückkehr in die vom Baath-Assad-Regime beherrschten Gebiete zumutbar; ihre Heimatregion I. wie auch ihr Heimatort befinden sich – auch nach den Angaben der Klägerin – in der Hand des Regimes. Eine Verfolgung von Christen wegen ihres Glaubens findet durch das antiislamistisch-säkulare, gegenüber religiösen Minderheiten tolerante „Assad-Regime“, das von den syrischen Christen mehrheitlich als Protektor angesehen wird,
55vgl. Deutsche Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Kurzanalyse August 2014: „Die orthodoxen Christen in Syrien und Libanon: Zwischen Assad und Islamisten“,
56nicht statt.
57Vor spezifisch bürgerkriegsbedingten Bedrohungen und Beeinträchtigungen ist die Klägerin durch den gewährten subsidiären Schutz ausreichend geschützt.
58Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.
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Annotations
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
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unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.