Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Dez. 2014 - 3 L 1231/14
Gericht
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
21.Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der am 27. Mai 2014 erhobenen Klage 3 K 3557/14 gegen die beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2014 hinsichtlich der Betriebsuntersagungen wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn ein Gesetz im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO – wie § 112 S. 1 JustG NRW für Rechtsbehelfe in der Verwaltungsvollstreckung – dies vorschreibt oder die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (i. V. m. § 112 S. 2 JustG NRW) die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen anordnen (Var. 1) oder wiederherstellen (Var. 2). Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt.
6Der Antrag ist zulässig; insbesondere begehrt die Antragstellerin hinsichtlich der Betriebsuntersagungen richtigerweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Untersagungsverfügungen der Antragsgegnerin sind nämlich nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV sofort vollziehbar, weil die zuletzt genannte Vorschrift nach § 2 Abs. 3 GlüStV nicht auf Spielhallen anwendbar ist und auch das AG GlüStV NRW eine dem § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV entsprechende Regelung für Spielhallen nicht vorsieht.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. August 2014 - 4 B 717/14 -, juris, Rn. 2 ff.
8Er ist jedoch unbegründet, weil die vorgenannten Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weder hinsichtlich der jeweiligen Betriebsuntersagung noch hinsichtlich der jeweiligen Zwangsmittelandrohung erfüllt sind.
9Die beiden Betriebsuntersagungen stellen sie sich bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar.
10Als Ermächtigungsgrundlage lässt sich ohne Weiteres § 15 Abs. 2 S. 1 GewO heranziehen. Die Spielhallenbetriebe sind als stehendes Gewerbe zu qualifizieren. Auch sind die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse Zulassungen im Sinne dieser Norm. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO, der Zulassungen für einen Gewerbebetrieb allgemein aufzählt, ist zu entnehmen, dass nicht das Fehlen von lediglich in der GewO geregelten Zulassungen zu einer Untersagungsverfügung ermächtigt. Auch wenn gewerberechtliche Nebengesetze das Erfordernis einer Zulassung für einen Gewerbebetrieb regeln, findet § 15 Abs. 2 S. 1 GewO Anwendung, sofern in diesem spezielleren Gesetz eine zur Betriebsuntersagung ermächtigende Vorschrift fehlt.
11Vgl. nur Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 12. Dezember 2013 - Au 5 K 13.1571 -, juris, Rn. 37 m. w. N.
12Die Untersagungsverfügungen können hingegen nicht auf § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 GlüStV gestützt werden, weil diese Vorschrift gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht auf Spielhallen anwendbar ist. Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für diese Eingriffe findet sich auch nicht in § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 GlüStV. Bei § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW handelt es sich nicht um eine Befugnis-, sondern um eine Zuständigkeitsnorm. Anders als einige andere Landesgesetze zur Ausführung des GlüStV (vgl. etwa Art. 10 S. 2 Halbs. 1 AG GlüStV BY) räumt § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW den nach § 19 AG GlüStV NRW zuständigen Behörden gerade nicht die Befugnisse gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 GlüStV ein, sondern weist ihnen lediglich eine weitere Aufgabe der Glücksspielaufsicht zu.
13Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rn. 5 ff. m. w. N.
14Dass die Antragsgegnerin die Untersagungsverfügungen auf § 9 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW gestützt hat, ist unschädlich. Denn das Gericht kann die einem Verwaltungsakt von der Behörde zu Grunde gelegte Rechtsgrundlage austauschen, sofern dieser dadurch keine Wesensänderung erfährt.
15Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 1991 - 8 C 92.89 -, juris, Rn. 9.
16Eine solche Wesensänderung erfahren die Untersagungsverfügungen durch den Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht, zumal beide Vorschriften gleichermaßen Ermessen der zuständigen Behörde vorsehen.
17Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO lagen und liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Fortsetzung eines Gewerbebetriebes, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, verhindern, wenn dieses Gewerbe ohne diese Zulassung betrieben wird.
18Der Betrieb der beiden Spielhallen durch die Antragstellerin verstieß und verstößt gegen § 18 S. 1 AG GlüStV NRW. Für den legalen Betrieb beider Spielhallen ist gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV zusätzlich zu den gewerberechtlichen Erlaubnissen nach § 33i GewO jeweils eine weitere – glücksspielrechtliche – Erlaubnis erforderlich. Diese glücksspielrechtlichen Erlaubnisse fehlten und fehlen der Antragstellerin für beide Spielhallen, denn die Antragsgegnerin lehnte entsprechende Anträge bereits am 26. September 2013 ab.
19Hinsichtlich des in § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV normierten Erfordernisses einer weiteren – glücksspielrechtlichen – Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
20Die Regelung der zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht für Spielhallen durch die Landesgesetzgeber ist formell verfassungsgemäß, weil den Landesgesetzgebern hierfür die Gesetzgebungszuständigkeit zukommt. Die Neuregelung zur Erlaubnispflicht von Spielhallen unterfällt dem Recht der Spielhallen, welches nach der Ausnahme des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebung der Länder angehört. In Bezug auf die Reichweite dieser Gesetzgebungsmaterie besteht zwar – insbesondere in Abgrenzung zum Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG – Uneinigkeit. Zum Teil wird vertreten, dass mit dem Begriff des Rechts der Spielhallen lediglich auf den Regelungsgehalt des bisherigen § 33i GewO Bezug genommen wird und die Materien der § 33c bis § 33h GewO weiterhin zum Recht der Wirtschaft zählen. Zum Teil wird angenommen, dass den Ländern nach der Föderalismusreform ein uneingeschränkter Spielraum zur Gestaltung des Spielhallenwesens zusteht und sie auch die Gegenstände der § 33c bis § 33h GewO regeln dürfen.
21Vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (StGH BW), Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 311 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof (VerfGH BY), Urteil vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, juris, Rn. 80 m. w. N.
22Einigkeit besteht aber darin, dass die Länder jedenfalls den Regelungsgegenstand des § 33i GewO, nämlich die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen, zum Gegenstand eigener Gesetzgebung machen dürfen. Die zusätzliche ‑ glücksspielrechtliche ‑ Erlaubnispflicht für Spielhallen entspricht dem Regelungsgehalt des § 33i GewO.
23Vgl. StGH BW, a. a. O., Rn. 312; VerfGH BY, a. a. O., Rn. 81; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG HH), Beschluss vom 4. März 2014 - 4 Bs 328/13 -, juris, Rn. 34; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14 -, juris, Rn. 4.
24Die Regelung einer weiteren Erlaubnispflicht für Spielhallen unterfällt ersichtlich auch nicht der Materie des Bodenrechts, die der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unterliegt. Das Erfordernis einer weiteren Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen regelt nicht die Beziehung zwischen Mensch und Grund und Boden.
25Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris, Rn. 14.
26Die Regelung einer zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie greift als eine Berufsausübungsregelung in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 GG ein, ist jedoch verfassungsrechtlich durch jedenfalls vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt.
27Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 12 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH HE), Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 31 ff.
28Die Neuordnung des Spielhallenrechts durch den GlüStV verfolgt das in § 1 S. 1 GlüStV näher konkretisierte Ziel, die Gefahren der Glücksspielsucht abzuwehren. Der zusätzliche Erlaubnisvorbehalt wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist geeignet, Gefahren der Glücksspielsucht abzuwehren, weil im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden kann, ob ein Spielhallenbetrieb mit den Zielen des GlüStV vereinbar ist. Durch die zusätzliche Erlaubnispflicht können die zuständigen Behörden auf die Anzahl der Spielhallenbetriebe zur Förderung der Spielsuchtprävention Einfluss nehmen.
29Vgl. VerfGH BY, a. a. O., Rn. 104; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 18.
30Das Erfordernis einer weiteren Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen ist auch erforderlich, weil mildere, mindestens gleich effektive Mittel zur Realisierung der Ziele des GlüStV nicht ersichtlich sind. Insbesondere führte es zu einer wesentlichen Einschränkung der Spielsuchtprävention durch die Neuregelungen für das Spielhallenwesen, wenn bereits bestehende Spielhallenbetriebe gänzlich von der zusätzlichen Erlaubnispflicht ausgenommen worden wären.
31Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 19.
32Der mit einer Übergangsfrist versehene glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt ist schließlich angemessen. Dies gilt auch, wenn er in Verbindung mit dem Verbot der Mehrfachkonzession und dem Abstandsgebot dazu führt, dass einzelne Spielhallenbetriebe nach dem Ablauf der Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV mangels Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen nicht weiterbetrieben werden dürfen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention den Vorrang gegenüber den Interessen der Spielhallenbetreiber am unbeschränkten Weiterbetrieb ihrer Spielhallen eingeräumt hat. Das Ziel der Spielsuchtprävention ist nicht nur als vernünftiges, sondern sogar als ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel zu werten.
33Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 99.
34Den Interessen der Spielhallenbetreiber hingegen wird durch die Befreiung von der Erlaubnispflicht für einen Übergangszeitraum und der Gewährung von Ausnahmen für Härtefälle hinreichend Rechnung getragen.
35Vgl. VerfGH BY, a. a. O., Rn. 110; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 21; VGH HE, a. a. O., Rn. 39.
36Die Übergangsregelung des § 18 S. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV hat die Antragstellerin bereits zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügungen nicht mehr von dem Erfordernis einer zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis befreit. Nach § 29 Abs. 4 S. 2 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Für Spielhallen, die erst nach dem 28. Oktober 2011 gemäß § 33i GewO konzessioniert worden sind, gilt nach § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV hingegen nur eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des GlüStV.
37Da die gewerberechtlichen Erlaubnisse für die Spielhallen der Antragstellerin am 26. Juni 2012 und damit erst nach dem Stichtag erteilt worden sind, gilt für sie die kürzere, einjährige Frist gemäß §§ 18 S. 2 AG GlüStV NRW, 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV. Für die Unterscheidung zwischen § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV ist der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, nicht hingegen derjenige der Antragstellung oder der Entscheidungsreife maßgeblich.
38Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 7.
39In Nordrhein-Westfalen lief die einjährige Übergangsfrist am 30. November 2013 ab.
40Die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes. Dieser hat in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter, die hier durch die Änderungen des GlüStV entwertet werden, eine eigene Ausprägung erfahren.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, juris, Rn. 55 m. w. N.
42Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV in Verbindung mit dem zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt eröffnet. Die durch den GlüStV neu eingeführte, zusätzliche Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhallen führt dazu, dass von den Spielhallenbetreibern getätigte und der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG unterfallende Investitionen in Vermögensgegenstände entwertet werden, sofern die Spielhallenbetriebe wegen des strengen Erlaubnisvorbehalts nach dem GlüStV und den Landesausführungsgesetzen nicht erlaubnisfähig sind.
43Der hier in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte rechtsstaatliche Vertrauensschutz beschränkt die Rückwirkung von Gesetzen. Diese unterscheiden sich, je nachdem, ob mit einem Gesetz eine echte oder unechte Rückwirkung einhergeht. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm an einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eine belastende Rechtsfolge knüpft, die schon vor der Verkündung der Norm gelten soll. Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Eine Norm entfaltet hingegen eine unechte Rückwirkung, wenn sie zwar tatbestandlich an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft, ihre belastenden Rechtsfolgen aber erst in der Zukunft, also nach Verkündung der Norm, eintreten sollen. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei hat er das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage gegen die Interessen der Allgemeinheit, die mit der neuen Regelung verfolgt werden, abzuwägen.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u. a. -, juris, Rn. 68 f.
45Auf Grund der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV bewirkt der neu geregelte glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb von Spielhallen eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung. Die neue glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht knüpft durch die Anwendung auf bereits bestehende und nach § 33i GewO konzessionierte Spielhallen an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt an. Deren Rechtsfolge tritt wegen der Suspendierung der Erlaubnispflicht für fünf Jahre bzw. für ein Jahr aber erst in der Zukunft ein.
46Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in angemessener Weise Rechnung getragen. Bei der Schaffung von Übergangsvorschriften kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
47Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sein Ermessen bei der Wahl des Stichtages fehlerhaft ausgeübt hat. Bei der Gestaltung der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV waren zwei gegenläufige öffentliche Ziele miteinander in Ausgleich zu bringen. Auf der einen Seite war das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der geltenden Rechtlage für Spielhallen angemessen zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite war dem Interesse daran Rechnung zu tragen, dass zum Zwecke eines effektiven Schutzes der Bevölkerung vor der Glücksspielsucht die Gefahren des Missbrauchs der Übergangsregelungen gering gehalten werden. Es galt zu verhindern, dass die Übergangsfristen von Spielhallenbetreibern dahingehend genutzt werden, sich Erlaubnisse nach § 33i GewO auf Vorrat zu sichern und so in den Genuss eines längeren Zeitraums zu kommen, in dem die Einholung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis entbehrlich ist. Zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen diesen beiden öffentlichen Interessen kam nicht lediglich ein einziger bestimmter Stichtag in Betracht. Die gerichtliche Überprüfung des gewählten Stichtages beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber die für den Zeitpunkt maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinreichend gewürdigt und eine willkürfreie Lösung gefunden hat.
48Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NI), Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 56; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG ST), Beschluss vom 14. November 2013 - 1 M 124/13 -, juris, Rn. 16.
49Dem Gesetzgeber war es vor diesem Hintergrund nicht verwehrt, für die Unterscheidung der Übergangsfristen an den Tag der Beschlussfassung über den Vertragstext des GlüStV durch die Ministerpräsidenten am 28. Oktober 2011 anzuknüpfen.
50Das schützenswerte Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage entfällt nicht erst, wenn die Rechtsänderung bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn mit der Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, juris, Rn. 82.
52Sowohl die Einbringung eines Gesetzentwurfs in das Parlament durch ein initiativberechtigtes Organ,
53vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, a. a. O., Rn. 74,
54als auch ein bereits in der Öffentlichkeit bekanntgegebener Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf,
55vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, a. a. O., Rn. 92,
56sind geeignet, das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage entfallen zu lassen. Geht einer Landesgesetzgebung die landesübergreifende Einigung auf einen Staatsvertrag voraus, kann von einem früheren Zeitpunkt ausgegangen werden, der das Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage beseitigt.
57Gemessen an diesen Anforderungen war ab dem 28. Oktober 2011 das Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage für Spielhallen deutlich weniger schützenswert. Die beabsichtigte Änderung der Rechtslage – wenn auch nicht konkrete Übergangsfristen – war in den interessierten Kreisen, also insbesondere auch unter Spielhallenbetreibern, schon seit längerer Zeit auf verschiedenen Internetportalen (etwa www.xxx.de; www.xxxxxxxxxxxxx.de; www.xxxxxxxxxxxxxx.com; www.xxx-xxxxx.de) sowie in der Presse (etwa FAZ vom 28. Oktober 2011: „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“) diskutiert worden; anders als bei „normalen“ Gesetzentwürfen hinsichtlich durchschnittlich informierter Bürger ist genau auf diese Kreise abzustellen, weil jede andere Betrachtungsweise an der Lebenswirklichkeit vorbeiginge.
58Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH BY), Beschluss vom 8. April 2014 - 22 CS 14.224 -, juris, Rn. 22 f.; VGH HE, a. a. O., Rn. 25, OVG ST, a. a. O., Rn. 8 ff.
59Erst recht war es mit der Beschlussfassung auf der Ministerpräsidentenkonferenz hinreichend bekannt, dass die geltenden Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen mit hoher Wahrscheinlichkeit verschärft werden würden. Schon die Aussicht darauf, dass sich die Rechtslage für Spielhallenbetreiber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verschlechtern würde, hat das Vertrauen stark reduziert. Mit der Beschlussfassung auf der Ministerpräsidentenkonferenz stand der Vertragstext des GlüStV bereits fest, die Landesparlamente konnten diesem nur im Ganzen zustimmen oder den Staatsvertrag ablehnen.
60Vgl. StGH BW, a. a. O., Rn. 463; OVG ST, a. a. O., Rn. 7.
61Der von den Ministerpräsidenten gebilligte Vertragsentwurf enthielt bereits die wesentlichen Änderungen der Rechtslage, insbesondere auch in Bezug auf die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV.
62Vgl. VGH HE, a. a. O., Rn. 25.
63Die Übergangsregelungen mussten auch nicht an eine amtliche Veröffentlichung der geplanten Neuregelungen anknüpfen. Nicht erst eine amtliche Veröffentlichung der konkret geplanten Änderungen im Einzelnen beseitigt das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der Rechtslage.
64Vgl. VGH BY, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1416 -, juris, Rn. 31 f.; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 25 f.; VGH HE, a. a. O., Rn. 25 f.; OVG NI, a. a. O., Rn. 56;
65Während das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtlage mit zunehmender Zeit weniger schutzwürdig wurde, stieg mit fortschreitender Entwicklung des Staatsvertrages die Gefahr, dass Erlaubnisse nach § 33i GewO auf Vorrat erwirkt werden, um in den Genuss einer längeren Frist der Befreiung von dem glückspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt zu kommen. Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums stand es dem Gesetzgeber zu, solche Mitnahmeeffekte zu vermeiden, indem er für nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhallenbetriebe eine kürzere Dauer der Befreiung von der zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis vorgesehen hat.
66Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV an die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnisse anknüpft. Für das vom Gesetzgeber zu berücksichtigende schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage kam es nämlich entscheidend auf diesen Zeitpunkt an. Hingegen musste er nicht auf Zeitpunkte abstellen, zu denen Spielhallenbetreiber bereits in Erwartung einer gewerberechtlichen Erlaubnis wirtschaftliche Investitionen getätigt hatten. Insbesondere war es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass bereits das Stellen eines Erlaubnisantrags vor dem Stichtag zur Anwendung der längeren, fünfjährigen Übergangsfrist führt. Erst die erteilte gewerberechtliche Erlaubnis ermächtigt zum legalen Betrieb einer Spielhalle; das bloße Stellen eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO erzeugt hingegen noch keine bestimmte, schutzwürdige Erwartungshaltung.
67Vgl. OVG NI, a. a. O., Rn. 52.
68Mit der gewählten Fassung des § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV hat der Gesetzgeber zum Zweck der zügigen Umsetzung der glücksspielrechtlichen Neuregelungen diejenigen Personen von der längeren Übergangsfrist ausgeschlossen, die erst unmittelbar vor oder sogar nach dem endgültigen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis beantragt haben. Dadurch hat er die Gefahr der Sicherung von Vorratserlaubnissen zur Verteidigung der hochrangigen Allgemeinwohlbelange des § 1 GlüStV reduziert.
69Vgl. VGH HE, a. a. O., Rn. 23.
70Zudem durfte der Gesetzgeber zum Zweck einer rechtssicheren und praktikablen Rechtsanwendung auf einen deutlich bestimmbaren Zeitpunkt wie den der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abstellen.
71Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 28.
72Auch die Dauer der kürzeren Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Insbesondere hat der Gesetzgeber die Frist nicht zu kurz bemessen. Zwar stellt die Amortisation getätigter Investitionen ein Kriterium für die gesetzgeberische Bemessung von Übergangsregelungen dar. Der Gesetzgeber muss Übergangsfristen jedoch nicht so berechnen, dass sich die Investitionen in Vermögensgegenstände der Betroffenen vollständig amortisieren. Vielmehr ist eine verhältnismäßige Regelung zu treffen. Diese hat der Gesetzgeber mit der in § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV geregelten Übergangsfrist von einem Jahr geschaffen. Weil die Investitionen nach dem Stichtag zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, in dem mit rechtlichen Änderungen in Bezug auf Spielhallen ernsthaft zu rechnen war, ist es für die betroffenen Spielhallenbetreiber hinnehmbar, dass sich ihre Investitionen in einem Zeitraum von einem Jahr nicht mehr voll amortisieren. Die Investitionen in den Betrieb dieser Spielhallen gründeten nicht auf einem schutzwürdigen Vertrauen. Der Zeitraum von einem Jahr ist ausreichend bemessen, damit in dieser Zeit die Abwicklung eines Spielhallenbetriebes wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
73Vgl. StGH BW, a. a. O., Rn. 453 f.
74Erst recht kann sich die Antragstellerin nicht auf die unzureichende Berücksichtigung ihres Vertrauens in den Fortbestand der geltenden Rechtslage für Spielhallen berufen. Sie konnte kein besonderes Vertrauen in den Fortbestand des für Spielhallen geltenden Rechts haben. Am 1. Juni 2012 ist das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen endgültig zerstört worden. An diesem Tag brachte die Landesregierung ihren Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zum GlüStV in den nordrhein-westfälischen Landtag ein. Mit diesem Gesetzentwurf war der gesamte Vertragstext des GlüStV in allen Einzelheiten öffentlich einsehbar (LT-Drs. 16/17). Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Spielhallen der Antragstellerin jedoch noch nicht konzessioniert, die Erlaubnisse nach § 33i GewO wurden unstreitig erst am 26. Juni 2012 erteilt. Den Betrieb der Spielhallen nahm die Antragstellerin damit in Kenntnis der bevorstehenden Änderungen auf.
75Die Antragstellerin ist als Betreiberin der Spielhallen auch richtige Adressatin der Untersagungsverfügungen.
76Das von § 15 Abs. 2 S. 1 GewO eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
77Insbesondere wahren die Untersagungsverfügungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dienten und dienen den in § 1 GlüStV niedergelegten legitimen Gemeinwohlzielen, Gefahren der Spielsucht zu bekämpfen, Spieler- und Jugendschutz zu betreiben sowie Folge- und Begleitkriminalität bei Glücksspielsucht zu vermeiden.
78Die Untersagung des Weiterbetriebs der Spielhallen war und ist jeweils zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, weil sie die Spielmöglichkeit in den Verbundspielhallen der Antragstellerin und die damit korrespondierende Gefahr der Spielsucht dort gänzlich unterbindet.
79Auch die Erforderlichkeit der Untersagungsverfügungen war und ist gegeben. Es ist jeweils kein milderes Mittel ersichtlich, das den angestrebten Zweck mindestens gleich effektiv erreicht.
80Die Untersagungsverfügungen waren und sind auch angemessen. Die für die Antragstellerin eintretenden Nachteile standen und stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Untersagung jeweils verfolgten Zielen des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention. Die Bestandsinteressen der Antragstellerin mussten und müssen hinter den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention deutlich zurücktreten. Das Vertrauen der Antragstellerin darin, dass sie auch künftig ihre Spielhallen allein auf der Grundlage der gewerberechtlichen Erlaubnisse betreiben darf, war und ist wenig schützenswert. Zum einen erhielt die Antragstellerin die gewerberechtlichen Erlaubnisse zu einem Zeitpunkt, als jedenfalls wegen der Einbringung des Zustimmungsgesetzes zum GlüStV in den nordrhein-westfälischen Landtag ernsthaft mit einer Änderung des für Spielhallen geltenden Rechts gerechnet werden musste. Zum anderen wurde die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin bei Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnisse auf deren begrenzte Gültigkeit ausdrücklich hingewiesen.
81An der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügungen besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist nicht hinzunehmen, dass bis zur Entscheidung über die Klage (3 K 3557/14) der Antragstellerin eine Vielzahl von Personen erhöhten Gefahren der Spielsucht und der übermäßigen Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs ausgesetzt sind. Durch einen vorläufigen Weiterbetrieb der Spielhallen der Antragstellerin würden die gewichtigen Allgemeinwohlziele des Spielerschutzes und der Suchtprävention, die mit den Vorgaben des GlüStV verfolgt werden, entgegen der Intention des Gesetzgebers erst erheblich verzögert realisiert.
82Dass das Bestandinteresse der Antragstellerin demgegenüber als nicht schutzwürdig zurücktreten muss, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Angemessenheit der Untersagungsverfügungen.
83In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagungen besteht kein Anlass, in Bezug auf die – ebenfalls verhältnismäßigen – Zwangsmittelandrohungen vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 S. 1 JustG NRW abzuweichen.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
852.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 GKG, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis,
86vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77,
87sowie an Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der sich für das Hauptsacheverfahren 3 K 3557/14 ergebende Wert in Höhe von 30.000,00 Euro (15.000,00 Euro je Spielhalle) ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anwendung von Ziffer 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges zu halbieren.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
- 1.
die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, - 2.
die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, - 3.
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.