Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Interessenabwägung.
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1. Zunächst ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderliche Begründung vorliegt. Dem lediglich formalen Erfordernis einer (eigenständigen) schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nämlich bereits dann genügt, wenn schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt wird, warum aus Sicht der Behörde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, 1 DB 26/01, juris; OVG RP, 8 B 10574/06.OVG,NVwZ-RR 2006, 776, juris, esovgrp). Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe zutreffen, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend (OVG RP, 13 B 48/89, juris; OVG NRW, 13 B 888/04, juris). Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der in der Beschwerdebegründung erwähnten Entscheidung des Thüringer OVG (3 EO 494/13, ZfWG 2014, 52, juris). Denn die Erwägungen, die in der Schließungsverfügung vom 29. November 2013 für die Anordnung des Sofortvollzugs angegeben wurden, lassen keinen Zweifel daran, dass sie der Begründung der Vollziehungsanordnung dienen. Diese Gründe erschöpfen sich auch nicht etwa in formelhaften Wendungen oder einer bloßen Wiederholung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, sondern nehmen ausdrücklich Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin, für den der Beigeladene als Fachaufsichtsbehörde die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung verneint hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO über die Ermessenserwägungen hinausgeht, die für den Erlass der Schließungsverfügung ausschlaggebend waren. Aus der Verdichtung eines Ermessensspielraums zur Entscheidung, ordnungsrechtlich einzuschreiten, kann sich vielmehr ohne Weiteres gleichzeitig die Dringlichkeit einer unverzögerten Umsetzung der Entscheidung ergeben.
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2. Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. November 2013, mit der die Spielhalle der Antragstellerin in G… geschlossen wurde, schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Denn diese Schließungsverfügung erweist sich aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung als rechtmäßig.
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a) Die von der Antragstellerin vorgetragenen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Änderung der Voraussetzungen einer Spielhallenerlaubnis (§ 33i Gewerbeordnung - GewO -) teilt der Senat nicht. Die Kompetenz zu dieser Umgestaltung des Rechts der Spielhallen wurde dem Landesgesetzgeber durch die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (sogenannte Föderalismusreform) mit Wirkung vom 1. September 2006 übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/813; LT-Drucks. 16/1179, S. 47). Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst zwar nicht das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO (vgl. VGH BW, 6 S 1110/07, ZfWG 2010, 24, juris; VGH BW, 6 S 1795/13, juris; Nds OVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris).
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b) Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die angefochtene Schließungsverfügung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt werden durfte. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. BVerwG, 6 C 11.04, NVwZ 2005, 961). Die Antragstellerin verfügt für ihre Spielhalle in G… jedoch nicht über eine nach § 33i GewO seit dem 1. Juli 2013 vorgeschriebene Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle, die zugleich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Landesglücksspielgesetz 2012 - LGlüG -) die gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 - GlüStV - erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasst. In dem angefochtenen Beschluss wurde schon unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im Verfahren 6 B 11022/13.OVG ausgeführt, dass die der Antragstellerin gemäß § 33i GewO unter dem 21. Mai 2012 erteilte gewerberechtliche Erlaubnis die notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht einschließt und damit seit dem 1. Juli 2013, also mit Ablauf der hier eingreifenden Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, nicht mehr die nach § 33i GewO i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV vorgeschriebene Erlaubnis (mit Konzentrationswirkung) darstellt.
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c) Ob der (nur) in diesem Umfang eingeräumte Vertrauensschutz aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist, kann im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Gleiches gilt für das Vorbringen, die auf Spielhallen bezogenen Neuregelungen der §§ 24 bis 26 GlüStV mit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV verstießen gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und/oder Art. 12 Abs. 1 GG (Berufs-/Gewerbefreiheit). Nach der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung ist der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Vf. 10-VII-12 u.a., juris, Rn. 114 ff.) zuzustimmen, wonach es sich bei den Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV um verfassungsrechtlich zulässige Beschränkungen handelt, die auch nach ihrem Ablauf die Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Spielhallen nicht beseitigen, sondern nur einschränken.
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Einer Klärung im Hauptsacheverfahren muss auch vorbehalten bleiben, inwieweit die Übergangsbestimmung des § 29 Abs. 4 GlüStV eine Amortisation der für eine nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhalle aufgewendeten Kosten gewährleisten muss und ob eine solche Amortisation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer anderweitigen Nutzung bzw. einer vorzeitigen Beendigung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen erreicht wird. Zu diesen Aspekten lassen sich der Beschwerdebegründung keine Einzelheiten entnehmen. Die vorgelegten Rechnungen und Vertragskopien geben darüber keinen Aufschluss. In der Begründung zum Entwurf des LGlüG (LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) finden sich im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 LGlüG lediglich Erwägungen zur Amortisation innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Soweit die Beschwerde auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Freiburg/Brsg., 5 K 1260/13, juris; VG Osnabrück, 1 B 36/13, juris) hinweist, die eine einjährige Übergangsfrist für nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhallen aus verfassungsrechtlichen Gründen für bedenklich hält, folgt ihr der Senat nicht. Er schließt sich für das vorliegende Verfahren vielmehr den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 10 CE 13.1416 (ZfWG 2013, 423, juris) an. Danach genügt das Abstellen des Gesetzgebers für die Differenzierung zwischen der fünfjährigen und der einjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV auf den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis und den diesbezüglichen Stichtag 28. Oktober 2011 auch mit Blick auf die Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der davon betroffenen Spielhallenbetreiber (noch) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch nach Auffassung des Senats erlauben es die besonders gewichtigen Gemeinwohlziele des § 1 GlüStV und die von Geldspielgeräten in Spielhallen diesbezüglich ausgehenden besonderen Gefahren (vgl. hierzu Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drs. 16/1179, S. 48) dem Gesetzgeber (auch) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten, sein glücksspielrechtliches Regelungskonzept durch die Staffelung sachgerechter Übergangsfristen zeitnah umzusetzen.
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Anders als das VG Osnabrück (1 B 36/13, juris) meint, spricht Überwiegendes dafür, dass dabei auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, mit dem sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und dessen Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, als maßgebliche Zäsur für die Anerkennung des Vertrauens in den Fortbestand der alten Rechtslage abgestellt werden durfte (vgl. Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drs. 16/1179, S. 50; vgl. auch Nds OVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris; BayVGH, 10 CE 13.1416, ZfWG 2013, 423, juris; OVG Saarland, 1 B 476/13, ZfWG 2014, 124, juris). Ab diesem der Öffentlichkeit bekannten Zeitpunkt (vgl. z.B. FAZ vom 28.10.2011, „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“) waren Investitionen in Spielhallen angesichts der sich abzeichnenden Änderungen risikobehaftet, auch wenn die inzwischen in Kraft getretenen landesrechtlichen Einschränkungen damals noch nicht konkretisiert waren (vgl. auch BayVerfGH, Vf. 10-VII-12 u.a., juris, Rn. 96).
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Soweit die Antragstellerin die Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der fünfjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV verletzt sieht, liegt ein in wesentlicher Hinsicht abweichender Sachverhalt, nämlich eine Konzessionierung bis zum 28. Oktober 2011, vor, den der Gesetzgeber zum Anlass für eine weiterreichende Übergangsregelung nehmen durfte. Ob sich – wie mit der Beschwerdebegründung befürchtet – nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist Schwierigkeiten ergeben, welche der dann vorhandenen Spielhallen dauerhaft konzessioniert werden, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.
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d) Auch der Einwand der Beschwerde, die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, greift nicht durch. Zwar heißt es in dem angefochtenen Beschluss, die Antragsgegnerin habe eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen. Das trifft jedoch nicht zu, obwohl die Begründung der angefochtenen Schließungsverfügung insoweit klarer formuliert sein könnte. In dieser heißt es, dass nach den Stellungnahmen der Aufsichtsbehörde (ADD) vom 11. April 2013 und vom 22. Oktober 2013 Ausnahmeregelungen zugunsten der Spielhalle der Antragstellerin in G… nicht eingriffen und dass weniger belastende Maßnahme als die Schließungsanordnung nicht in Betracht kämen, so dass das Ermessen dahingehend ausgeübt werden müsse, den weiteren Spielhallenbetrieb zu untersagen. Damit sind die Gründe, die die Aufsichtsbehörde (ADD) in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2013 angeführt hat, auch in die Ermessensausübung der Antragsgegnerin eingeflossen. Die Stellungnahme vom 11. April 2013 erschöpft sich nicht in einer Wiederholung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, sondern prüft ausführlich, ob eine Ausnahme von dem vorgeschriebenen Mindestabstand in Betracht kommt. Dies wird unter Berücksichtigung der normgeberischen Zielsetzung und der Gefährdung von Schülern im Alter zwischen 10 und 17 Jahren durch Glücksspielanreize zutreffend verneint. Demnach war das Vorhandensein eines Gymnasiums, nicht aber der Betrieb einer weiteren Spielhalle im Umkreis von 500 m entscheidend für die Ermessensausübung der Antragsgegnerin. Sie stellt damit auf den individuellen Einzelfall ab und keineswegs auf eine Ermessensreduzierung auf Null wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis oder wegen einer mit Sicherheit eintretenden Schädigung überragend wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Einzelner (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, 19 L 1790/13, juris).
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Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin nur wenig Einfluss auf den (späten) Zeitpunkt der Konzessionserteilung hatte. Denn die Beschwerdebegründung verschweigt nicht, dass sogar die erforderliche Baugenehmigung erst nach dem Stichtag (28. Oktober 2011) erteilt wurde.
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3. Aus dieser Verdichtung des Ermessensspielraums zur Anordnung der Betriebsschließung ergibt sich gleichzeitig die Dringlichkeit einer unverzögerten Umsetzung dieser Entscheidung. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Gesetzgeber habe durch großzügig bemessene Übergangsfristen zu erkennen gegeben, dass die von ihm verfolgten gesetzgeberischen Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristig und nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt seien (so ThürOVG, 3 EO 494/13, ZfWG 2014, 52, juris; VG Gelsenkirchen, 19 L 1790/13, juris). Die bereits mehrfach erwähnten Übergangsfristen sind keineswegs ein Indiz für eine solche normgeberische Zielsetzung. Sie dienen vielmehr, wie ebenfalls schon angesprochen wurde und der Begründung zum Entwurf des LGlüG (LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) entnommen werden kann, der Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.
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4. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse auch hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Insbesondere stellt ein Zwangsgeld nicht eine die Vollstreckungsschuldnerin i.S.d. § 62 Abs. 2 Halbs. 2 LVwVG weniger beeinträchtigende Zwangsmaßnahme als die Versiegelung der Geschäftsräume dar. Denn ein Zwangsgeld würde die Antragstellerin voraussichtlich finanziell wesentlich stärker belasten. Abgesehen davon wäre es weniger effektiv als die Versiegelung.
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5. Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit. Denn die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.