Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Feb. 2015 - 3 K 9095/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt in dem Gebäude C.---straße 4 in T. drei Spielhallen.
3Diese wurden vorher von der Firma N. betrieben. Diese meldete den Betrieb der Spielhallen zum 31.05.2010 bei der Beklagten ab.
4In der Folgezeit mietete die Klägerin die Betriebsräume an und beantragte bei der Beklagten die Genehmigungen nach § 33 i Abs. GewO.
5Diese wurde ihr am 29.11.2012 erteilt. Die drei Erlaubnisse enthielten jeweils den Hinweis, dass mit Ablauf des 30.11.2013 der Betrieb der Spielhallen nicht mehr mit dem Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 25 GlüStV vereinbar seien.
6Im Hinblick auf die Richtigkeit dieses Hinweises hat die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Sie führt aus: Für sie gelte die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, der eine einjährige Übergangsfrist für Spielhallen vorsehe, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden sei, sei verfassungswidrig. Die Vorschrift greife unzulässig in den Schutzbereich der Artikel 12 und 14 Grundgesetz ein. Der Stichtag zur Abgrenzung gegenüber der fünfjährigen Übergangsfrist sei willkürlich gewählt. Die einjährige Übergangsregelung sei aber auch ansonsten verfassungswidrig. Sie sei nämlich offensichtlich unangemessen, um die schweren Nachteile, die die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf bestehende und genehmigte Spielhallenbetriebe habe, auch nur entfernt auszugleichen. Die Übergangsvorschriften seien zudem so auszulegen, dass die Frist spielhallen- und nicht betreiberbezogenen zu bestimmen sei. Für die Anwendung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV komme es deshalb darauf an, ob überhaupt für den Spielhallenbetrieb von dem 28.10.2011 einmal eine Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 GeweO erteilt worden sei.
7Die Klägerin beantragt,
8festzustellen, dass die Klägerin für den Betrieb der Spielhalle C.---straße 4 in T. bis zum 30.11.2017 keine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie führt aus: Der Betrieb der Spielhallen sei mit Ablauf des 30.11.2013 nicht mehr mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gelte für die Klägerin nicht, da ihr die Erlaubnis nach § 33 i GewO erst nach dem Stichtag 28.10.2011 erteilt worden sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet.
15Die Klägerin benötigt für den Betrieb ihrer drei Spielhallen Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV.
16Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV liegen hinsichtlich der von der Klägerin betriebenen Spielhallen nicht vor. Die Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV reicht nicht bis zum 30.11.2017.
17Nach § 29 Abs. 4 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages (in NRW 01.12.2012) bestanden und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV); Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gelten (nur) bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV). Sie sind für den betreffenden Zeitraum von der formellen (glücksspielrechtlichen) Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV und von einer Einhaltung der materiellen Erfordernisse der §§ 24 Abs. 2, 25 GlüStV freigestellt, was ihnen die Fortsetzung einer bisher legalen Betätigung ermöglicht.
18Vorliegend wurden der Klägerin die Erlaubnisse nach § 33i GewO am 29.11.2012 und damit nach dem Stichtag des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV erteilt. Für die Klägerin gilt deshalb nicht die fünfjährige Übergangsfrist.
19Auf die der Vorgängerin der Klägerin erteilte Genehmigung nach § 33i GewO ist dagegen im vorliegenden Zusammenhang nicht abzustellen, da die Vorgängerin ihre Betriebe bereits zum 31.05.2010 aufgegeben hat. Im Hinblick hierauf kann es dahinstehen, ob die die Übergangsfrist spielhallen- oder betreiberbezogen zu bestimmen ist.
20Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der §§ 24 Abs. 1 und 29 Abs. 4 GlüStV bestehen nicht. Insoweit hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 15.12.2014,
21Beschluss vom 15.12.2014 - 3 L 1231/14, juris,
22ausgeführt:
23„Hinsichtlich des in § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV normierten Erfordernisses einer weiteren – glücksspielrechtlichen – Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
24Die Regelung der zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht für Spielhallen durch die Landesgesetzgeber ist formell verfassungsgemäß, weil den Landesgesetzgebern hierfür die Gesetzgebungszuständigkeit zukommt. Die Neuregelung zur Erlaubnispflicht von Spielhallen unterfällt dem Recht der Spielhallen, welches nach der Ausnahme des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebung der Länder angehört. In Bezug auf die Reichweite dieser Gesetzgebungsmaterie besteht zwar – insbesondere in Abgrenzung zum Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG – Uneinigkeit. Zum Teil wird vertreten, dass mit dem Begriff des Rechts der Spielhallen lediglich auf den Regelungsgehalt des bisherigen § 33i GewO Bezug genommen wird und die Materien der § 33c bis § 33h GewO weiterhin zum Recht der Wirtschaft zählen. Zum Teil wird angenommen, dass den Ländern nach der Föderalismusreform ein uneingeschränkter Spielraum zur Gestaltung des Spielhallenwesens zusteht und sie auch die Gegenstände der § 33c bis § 33h GewO regeln dürfen.
25Vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (StGH BW), Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 311 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof (VerfGH BY), Urteil vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, juris, Rn. 80 m. w. N.
26Einigkeit besteht aber darin, dass die Länder jedenfalls den Regelungsgegenstand des § 33i GewO, nämlich die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen, zum Gegenstand eigener Gesetzgebung machen dürfen. Die zusätzliche ‑ glücksspielrechtliche ‑ Erlaubnispflicht für Spielhallen entspricht dem Regelungsgehalt des § 33i GewO.
27Vgl. StGH BW, a. a. O., Rn. 312; VerfGH BY, a. a. O., Rn. 81; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG HH), Beschluss vom 4. März 2014 - 4 Bs 328/13 -, juris, Rn. 34; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14 -, juris, Rn. 4.
28Die Regelung einer weiteren Erlaubnispflicht für Spielhallen unterfällt ersichtlich auch nicht der Materie des Bodenrechts, die der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unterliegt. Das Erfordernis einer weiteren Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen regelt nicht die Beziehung zwischen Mensch und Grund und Boden.
29Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris, Rn. 14.
30Die Regelung einer zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie greift als eine Berufsausübungsregelung in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 GG ein, ist jedoch verfassungsrechtlich durch jedenfalls vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt.
31Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 12 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH HE), Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 31 ff.
32Die Neuordnung des Spielhallenrechts durch den GlüStV verfolgt das in § 1 S. 1 GlüStV näher konkretisierte Ziel, die Gefahren der Glücksspielsucht abzuwehren. Der zusätzliche Erlaubnisvorbehalt wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist geeignet, Gefahren der Glücksspielsucht abzuwehren, weil im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden kann, ob ein Spielhallenbetrieb mit den Zielen des GlüStV vereinbar ist. Durch die zusätzliche Erlaubnispflicht können die zuständigen Behörden auf die Anzahl der Spielhallenbetriebe zur Förderung der Spielsuchtprävention Einfluss nehmen.
33Vgl. VerfGH BY, a. a. O., Rn. 104; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 18.
34Das Erfordernis einer weiteren Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen ist auch erforderlich, weil mildere, mindestens gleich effektive Mittel zur Realisierung der Ziele des GlüStV nicht ersichtlich sind. Insbesondere führte es zu einer wesentlichen Einschränkung der Spielsuchtprävention durch die Neuregelungen für das Spielhallenwesen, wenn bereits bestehende Spielhallenbetriebe gänzlich von der zusätzlichen Erlaubnispflicht ausgenommen worden wären.
35Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 19.
36Der mit einer Übergangsfrist versehene glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt ist schließlich angemessen. Dies gilt auch, wenn er in Verbindung mit dem Verbot der Mehrfachkonzession und dem Abstandsgebot dazu führt, dass einzelne Spielhallenbetriebe nach dem Ablauf der Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV mangels Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen nicht weiterbetrieben werden dürfen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention den Vorrang gegenüber den Interessen der Spielhallenbetreiber am unbeschränkten Weiterbetrieb ihrer Spielhallen eingeräumt hat. Das Ziel der Spielsuchtprävention ist nicht nur als vernünftiges, sondern sogar als ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel zu werten.
37Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 99.
38Den Interessen der Spielhallenbetreiber hingegen wird durch die Befreiung von der Erlaubnispflicht für einen Übergangszeitraum und der Gewährung von Ausnahmen für Härtefälle hinreichend Rechnung getragen.
39Vgl. VerfGH BY, a. a. O., Rn. 110; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 21; VGH HE, a. a. O., Rn. 39.
40(…)
41Die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes. Dieser hat in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter, die hier durch die Änderungen des GlüStV entwertet werden, eine eigene Ausprägung erfahren.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, juris, Rn. 55 m. w. N.
43Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV in Verbindung mit dem zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt eröffnet. Die durch den GlüStV neu eingeführte, zusätzliche Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhallen führt dazu, dass von den Spielhallenbetreibern getätigte und der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG unterfallende Investitionen in Vermögensgegenstände entwertet werden, sofern die Spielhallenbetriebe wegen des strengen Erlaubnisvorbehalts nach dem GlüStV und den Landesausführungsgesetzen nicht erlaubnisfähig sind.
44Der hier in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte rechtsstaatliche Vertrauensschutz beschränkt die Rückwirkung von Gesetzen. Diese unterscheiden sich, je nachdem, ob mit einem Gesetz eine echte oder unechte Rückwirkung einhergeht. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm an einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eine belastende Rechtsfolge knüpft, die schon vor der Verkündung der Norm gelten soll. Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Eine Norm entfaltet hingegen eine unechte Rückwirkung, wenn sie zwar tatbestandlich an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft, ihre belastenden Rechtsfolgen aber erst in der Zukunft, also nach Verkündung der Norm, eintreten sollen. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei hat er das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage gegen die Interessen der Allgemeinheit, die mit der neuen Regelung verfolgt werden, abzuwägen.
45Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u. a. -, juris, Rn. 68 f.
46Auf Grund der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV bewirkt der neu geregelte glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb von Spielhallen eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung. Die neue glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht knüpft durch die Anwendung auf bereits bestehende und nach § 33i GewO konzessionierte Spielhallen an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt an. Deren Rechtsfolge tritt wegen der Suspendierung der Erlaubnispflicht für fünf Jahre bzw. für ein Jahr aber erst in der Zukunft ein.
47Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in angemessener Weise Rechnung getragen. Bei der Schaffung von Übergangsvorschriften kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
48Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sein Ermessen bei der Wahl des Stichtages fehlerhaft ausgeübt hat. Bei der Gestaltung der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV waren zwei gegenläufige öffentliche Ziele miteinander in Ausgleich zu bringen. Auf der einen Seite war das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der geltenden Rechtlage für Spielhallen angemessen zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite war dem Interesse daran Rechnung zu tragen, dass zum Zwecke eines effektiven Schutzes der Bevölkerung vor der Glücksspielsucht die Gefahren des Missbrauchs der Übergangsregelungen gering gehalten werden. Es galt zu verhindern, dass die Übergangsfristen von Spielhallenbetreibern dahingehend genutzt werden, sich Erlaubnisse nach § 33i GewO auf Vorrat zu sichern und so in den Genuss eines längeren Zeitraums zu kommen, in dem die Einholung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis entbehrlich ist. Zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen diesen beiden öffentlichen Interessen kam nicht lediglich ein einziger bestimmter Stichtag in Betracht. Die gerichtliche Überprüfung des gewählten Stichtages beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber die für den Zeitpunkt maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinreichend gewürdigt und eine willkürfreie Lösung gefunden hat.
49Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NI), Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 56; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG ST), Beschluss vom 14. November 2013 - 1 M 124/13 -, juris, Rn. 16.
50Dem Gesetzgeber war es vor diesem Hintergrund nicht verwehrt, für die Unterscheidung der Übergangsfristen an den Tag der Beschlussfassung über den Vertragstext des GlüStV durch die Ministerpräsidenten am 28. Oktober 2011 anzuknüpfen.
51Das schützenswerte Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage entfällt nicht erst, wenn die Rechtsänderung bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn mit der Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist.
52Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, juris, Rn. 82.
53Sowohl die Einbringung eines Gesetzentwurfs in das Parlament durch ein initiativberechtigtes Organ,
54vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, a. a. O., Rn. 74,
55als auch ein bereits in der Öffentlichkeit bekanntgegebener Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf,
56vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, a. a. O., Rn. 92,
57sind geeignet, das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage entfallen zu lassen. Geht einer Landesgesetzgebung die landesübergreifende Einigung auf einen Staatsvertrag voraus, kann von einem früheren Zeitpunkt ausgegangen werden, der das Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage beseitigt.
58Gemessen an diesen Anforderungen war ab dem 28. Oktober 2011 das Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage für Spielhallen deutlich weniger schützenswert. Die beabsichtigte Änderung der Rechtslage – wenn auch nicht konkrete Übergangsfristen – war in den interessierten Kreisen, also insbesondere auch unter Spielhallenbetreibern, schon seit längerer Zeit auf verschiedenen Internetportalen (etwa www.W. .de; www.B. .de; www.M. .com; www.J. -H. .de) sowie in der Presse (etwa FAZ vom 28. Oktober 2011: „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“) diskutiert worden; anders als bei „normalen“ Gesetzentwürfen hinsichtlich durchschnittlich informierter Bürger ist genau auf diese Kreise abzustellen, weil jede andere Betrachtungsweise an der Lebenswirklichkeit vorbeiginge.
59Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH BY), Beschluss vom 8. April 2014 - 22 CS 14.224 -, juris, Rn. 22 f.; VGH HE, a. a. O., Rn. 25, OVG ST, a. a. O., Rn. 8 ff.
60Erst recht war es mit der Beschlussfassung auf der Ministerpräsidentenkonferenz hinreichend bekannt, dass die geltenden Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen mit hoher Wahrscheinlichkeit verschärft werden würden. Schon die Aussicht darauf, dass sich die Rechtslage für Spielhallenbetreiber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verschlechtern würde, hat das Vertrauen stark reduziert. Mit der Beschlussfassung auf der Ministerpräsidentenkonferenz stand der Vertragstext des GlüStV bereits fest, die Landesparlamente konnten diesem nur im Ganzen zustimmen oder den Staatsvertrag ablehnen.
61Vgl. StGH BW, a. a. O., Rn. 463; OVG ST, a. a. O., Rn. 7.
62Der von den Ministerpräsidenten gebilligte Vertragsentwurf enthielt bereits die wesentlichen Änderungen der Rechtslage, insbesondere auch in Bezug auf die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV.
63Vgl. VGH HE, a. a. O., Rn. 25.
64Die Übergangsregelungen mussten auch nicht an eine amtliche Veröffentlichung der geplanten Neuregelungen anknüpfen. Nicht erst eine amtliche Veröffentlichung der konkret geplanten Änderungen im Einzelnen beseitigt das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der Rechtslage.
65Vgl. VGH BY, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1416 -, juris, Rn. 31 f.; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 25 f.; VGH HE, a. a. O., Rn. 25 f.; OVG NI, a. a. O., Rn. 56;
66Während das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtlage mit zunehmender Zeit weniger schutzwürdig wurde, stieg mit fortschreitender Entwicklung des Staatsvertrages die Gefahr, dass Erlaubnisse nach § 33i GewO auf Vorrat erwirkt werden, um in den Genuss einer längeren Frist der Befreiung von dem glückspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt zu kommen. Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums stand es dem Gesetzgeber zu, solche Mitnahmeeffekte zu vermeiden, indem er für nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhallenbetriebe eine kürzere Dauer der Befreiung von der zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis vorgesehen hat.
67Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV an die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnisse anknüpft. Für das vom Gesetzgeber zu berücksichtigende schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage kam es nämlich entscheidend auf diesen Zeitpunkt an. Hingegen musste er nicht auf Zeitpunkte abstellen, zu denen Spielhallenbetreiber bereits in Erwartung einer gewerberechtlichen Erlaubnis wirtschaftliche Investitionen getätigt hatten. Insbesondere war es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass bereits das Stellen eines Erlaubnisantrags vor dem Stichtag zur Anwendung der längeren, fünfjährigen Übergangsfrist führt. Erst die erteilte gewerberechtliche Erlaubnis ermächtigt zum legalen Betrieb einer Spielhalle; das bloße Stellen eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO erzeugt hingegen noch keine bestimmte, schutzwürdige Erwartungshaltung.
68Vgl. OVG NI, a. a. O., Rn. 52.
69Mit der gewählten Fassung des § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV hat der Gesetzgeber zum Zweck der zügigen Umsetzung der glücksspielrechtlichen Neuregelungen diejenigen Personen von der längeren Übergangsfrist ausgeschlossen, die erst unmittelbar vor oder sogar nach dem endgültigen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis beantragt haben. Dadurch hat er die Gefahr der Sicherung von Vorratserlaubnissen zur Verteidigung der hochrangigen Allgemeinwohlbelange des § 1 GlüStV reduziert.
70Vgl. VGH HE, a. a. O., Rn. 23.
71Zudem durfte der Gesetzgeber zum Zweck einer rechtssicheren und praktikablen Rechtsanwendung auf einen deutlich bestimmbaren Zeitpunkt wie den der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abstellen.
72Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 28.
73Auch die Dauer der kürzeren Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Insbesondere hat der Gesetzgeber die Frist nicht zu kurz bemessen. Zwar stellt die Amortisation getätigter Investitionen ein Kriterium für die gesetzgeberische Bemessung von Übergangsregelungen dar. Der Gesetzgeber muss Übergangsfristen jedoch nicht so berechnen, dass sich die Investitionen in Vermögensgegenstände der Betroffenen vollständig amortisieren. Vielmehr ist eine verhältnismäßige Regelung zu treffen. Diese hat der Gesetzgeber mit der in § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV geregelten Übergangsfrist von einem Jahr geschaffen. Weil die Investitionen nach dem Stichtag zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, in dem mit rechtlichen Änderungen in Bezug auf Spielhallen ernsthaft zu rechnen war, ist es für die betroffenen Spielhallenbetreiber hinnehmbar, dass sich ihre Investitionen in einem Zeitraum von einem Jahr nicht mehr voll amortisieren. Die Investitionen in den Betrieb dieser Spielhallen gründeten nicht auf einem schutzwürdigen Vertrauen. Der Zeitraum von einem Jahr ist ausreichend bemessen, damit in dieser Zeit die Abwicklung eines Spielhallenbetriebes wirtschaftlich durchgeführt werden kann…“
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
- 1.
die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, - 2.
die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, - 3.
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.