Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 26 K 9607/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er ist Feuerwehrbeamter und hat in den Jahren 2007 bis 2013 regelmäßig über 48 Stunden in der Woche hinaus Dienstschichten übernommen.
3Zur Ableistung von mehr als 48 Wochenstunden hatte sich der Kläger gegenüber der Beklagten – wie alle von ihr im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten - durch schriftliche Erklärung vom 18. Dezember 2006 (Opt-Out-Erklärung) bereit erklärt. Vor Abgabe der Erklärung war der Kläger darüber informiert worden, dass er seine Erklärung zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen könne. Wegen des Wortlauts dieser Erklärung wird auf Gerichtsakte Bl. 62 Bezug genommen.
4Die von ihm geleistete Mehrarbeit wurde mit einer Pauschale von 20 Euro je Schicht vergütet. Die Zahlung erfolgte erstmals im März 2007 und rückwirkend zum 1. Januar 2007.
5Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2013 widerrief der Kläger seine Erklärung zur individuellen Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31. Dezember 2013 und beantragte durch seinen Prozessbevollmächtigten, die geleistete Mehrarbeit über die Pauschale von 20 Euro hinaus zu vergüten und die geleisteten Zahlungen hierauf anzurechnen. Zur Begründung machte er im Kern geltend, durch die gezahlten Bezüge seien seine Besoldungsansprüche nicht hinreichend abgegolten. Er habe von Januar 2010 an durchgängig mehr als 48 Wochenstunden Dienst geleistet. Dies verstoße gegen Art. 6 Buchstabe b RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), wonach die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten dürfe. Wegen dieses Verstoßes habe er – der Kläger - einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen den Dienstherrn. Der Anspruch sei nicht durch seine schriftlich abgegebene Erklärung zur Mehrarbeit ausgeschlossen. Denn Art. 6 der Arbeitszeitrichtlinie stelle eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union dar, die weder zur Disposition des Dienstherrn noch zur Disposition des Arbeitnehmers stehe. Die Geltendmachung des Anspruchs verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, denn er habe keine Verzichtserklärung abgegeben.
6Zum Ablauf des 31. Dezember 2013 kündigte die Beklagte ihrerseits alle Opt-Out-Vereinbarungen mit den Feuerwehrleuten auf. Seither verrichten die bei der Beklagten tätigen Feuerwehrleute ihren Dienst in 24-Stunden-Schichten bei einer – auf den Jahreszeitraum bezogenen - durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden. Die Zahlung der Pauschale stellte die Beklagte mit Auslaufen der Opt-Out-Regelung ein.
7Nachdem eine schriftliche Bescheidung seines Zahlungsantrags nicht erfolgte und eine Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten erfolglos blieb, hat der Kläger am 17. Dezember 2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
8Der Kläger trägt unter Vorlage eines von Prof. Dr. G. -S. K. gefertigten Rechtsgutachtens zur Verfassungsmäßigkeit der Opt-Out-Regelung in Nordrhein-Westfalen vor: Die Regelungen der AZVOFeu NRW würde den Umsetzungsvorgaben der Arbeitszeitrichtlinie widersprechen. Insoweit sei die durch die Urteile vom 18. Juni 2015 zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg auf die nordrhein-westfälische Rechtslage übertragbar. Zunächst einmal fehle es an der unionsrechtlich vorgeschriebenen Festlegung eines Bezugszeitraums. Das Unionsrecht schreibe in Art. 6 Buchstabe b RL 2003/88/EG vor, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten dürfe. Zwar sei es nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie einem Mitgliedstaat freigestellt, Art. 6 nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhalte und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorge, dass kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlange, im Durchschnitt des in Art. 16 Buchstabe b) genannten Bezugszeitraums von vier Monaten mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer habe sich hierzu bereit erklärt. Die Regelung des § 5 AZVOFeu enthalte jedoch keinerlei zeitliche Begrenzung und Festlegung auf einen Bezugszeitraum für die freiwillig zu leistende Mehrarbeit. Auch die ihm – und den anderen Feuerwehrbeamten – unterschriebene Opt-Out-Erklärung enthalte keinen Bezugszeitraum, sondern sei als Dauerreglung mit Widerrufsrecht bei einer Frist von drei Monaten zum Jahresende formuliert. Mit dem Fehlen eines Bezugszeitraums, der darauf ziele, Mehrarbeit, auch freiwillige, nicht zu einem Dauerzustand zu erheben, sei das Land NRW seiner Umsetzungspflicht nicht nachgekommen, da für die Betroffenen weder anhand der Regelungen der AZVO noch der vom Dienstherrn vorgegebene Opt-Out-Erklärung eine zeitliche Begrenzung vorgesehen sei und auch nicht ersichtlich sei, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung handeln solle. Damit liege eine unionsrechtswidrige Mehrarbeit vor. Auch liege ein Verstoß gegen die Nachteilsklausel vor. Zwar enthalte die AZVOFeu einen allgemeinen Hinweis auf ein Benachteiligungsverbot. Dieser Hinweis genüge jedoch nicht der Umsetzungspflicht. Außerdem seien § 5 AZVOFeu sowie die getroffene Opt-Out-Vereinbarung mit dem Transparenzgebot, dem Gebot der Normenklarheit und dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar. Da § 5 AZVOFeu europarechtswidrig sei, fehle es an einer Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (Zulagengesetz). Die Einteilung in den Schichtdienst könne daher nicht nach dem Zulagengesetz mit einer Pauschale abgegolten werden. Vielmehr sei im Wege des Schadensersatzes auf die Mehrarbeitsvergütung zurückzugreifen.
9Darüber hinaus sei das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen seinerseits in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Es verstoße sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot und den Vorbehalt des Gesetzes als auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz erlaube der Beklagten durch die Verwendung höchst unbestimmter Rechtsbegriffe eine willkürliche Handhabung der Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit. Nach dem Gesetzeswortlaut könne eine besondere Zulage gewährt werden. Damit sei für einen Betroffenen in keiner Weise vorausseh- und berechenbar, ob er überhaupt eine Zulage bekomme und in welcher Höhe eine solche gewährt werde. Die vollständige Verlagerung der Entscheidungsgewalt von der Legislative auf die Exekutive verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bei der Ordnung eines Lebensbereichs alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Zulagengesetzes sei nicht möglich, weil es an der Bestimmtheit der Norm fehle und der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht heilbar sei. Mangels anderer gesetzlicher Bestimmung stehe ihm ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu.
10Nach alledem habe das Land NRW die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten, so dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie vorliege, was zu einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch führe.
11Die von ihm abgegebene Opt-Out-Erklärung stehe seinem Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung nicht entgegen. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch würde – ebenso wie ein beamtenrechtlicher Anspruch nach Treu und Glauben - nur dann ausscheiden, wenn die Opt-Out-Regelung rechtmäßig und wirksam wäre, was jedoch zu verneinen sei. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien unwirksam, weil sie von den Beteiligten nicht ausgehandelt worden seien, sondern die Feuerwehrbeamten die Erklärung nur in der vorgegebenen Form oder gar nicht hätten abgeben können. Die sog. Opt-Out- Erklärungen seien den allgemeinen Geschäftsbedingungen nachgebildet, so dass die §§ 305 ff BGB analog Anwendung finden müssten. Es liege insoweit im Rahmen der Beamtenverhältnisse eine planwidrige Regelungslücke vor, welche durch die Anwendung der AGB-Vorschriften geschlossen werden müsse. Dem hiernach geltenden Bestimmtheitserfordernis würde die verwendete Klausel nicht genügen, weil sie auf nicht näher bestimmbare rechtliche Regelungen Bezug nehme.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verpflichten, an ihn für in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst 8.508,14 Euro zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie wendet ein: Der behauptete Anspruch ergebe sich weder aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch aus nationalem Recht. Weder die Richtlinie 2003/88/EG noch die AZVOFeu gingen von einer Bezahlung der zusätzlichen Stunden aus. Gemäß § 5 Abs. 1 AZVOFeu könne über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinaus Schichtdienst als durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit geleistet werden, wenn u.a. der Betroffene sich hierzu bereit erkläre und dem Beamten im Falle der Nichtbereitschaft zur Überschreitung der Regelarbeitszeit keine Nachteile entstünden (sog. Opt-Out-Erklärung). Bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG in nationales Recht durch Anpassung der Bestimmungen der AZVOFeu sei das erforderliche Personal für eine flächendeckende Einführung der 48-Stunden-Woche kurzfristig nicht verfügbar gewesen, so dass auf das Mittel der Opt-Out-Erklärungen zurückgegriffen worden sei. Dies habe auch der Interessenlage der Feuerwehrbeamten entsprochen, die es bevorzugt hätten, in 24-Stunden-Diensten zu arbeiten. Darüber hinaus hätten sich die 24-Stunden-Dienste auch nach der Auffassung der Komba-Gewerkschaft in der Praxis bewährt und stellten aus arbeitsmedizinischer Sicht die verträglichste Schichtarbeit dar. Im Dezember 2006 habe folgende Ausgangslage bestanden: Um den Dienstbetrieb bei den Feuerwehren aufrecht erhalten zu können, sei die Abgabe einer Opt-Out-Erklärung durch die ganz überwiegende Mehrzahl der Feuerwehrbeamten vor Einführung der neuen AZVOFeu am 1. Januar 2007 erforderlich gewesen. Das Land NRW hingegen habe eine Bezahlung der Stunden ohne Rechtsgrundlage untersagt und hätte dies auch mit entsprechenden Aufsichtsmitteln durchsetzen können. Diese Umstände seien in die Formulierung der Opt-Out-Erklärung eingeflossen und hätten dort Berücksichtigung gefunden. Die Feuerwehrbeamten hätten sich in Kenntnis und auf der Grundlage der neuen AZVOFeu bereit erklärt, ab dem 1. Januar 2007 eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von wöchentliche 54 Stunden zu leisten. Diese Bereitschaft hätten sie unter die Bedingung gestellt, dass sie vorbehaltlich der rechtlichen Regelung durch das Land NRW für die zu leistenden Zusatzstunden ab dem 1. Januar 2007 für jede tatsächlich geleistete 24-Stunden-Schicht eine Pauschale neben der Besoldung erhielten. Den Feuerwehrbeamten sei auch die Höhe der Pauschale bekannt gewesen, die ab dem 1. Januar 2007 habe gezahlt werden sollen und dann auch tatsächlich gezahlt worden sei. Die Beigeordnete Löhr habe bei im Dezember 2006 abgehaltenen Personalversammlungen nachdrücklich erklärt, es sei beschlossener Wille der Stadtspitze, eine Vergütung von 20 Euro pro Schicht zu bezahlen. Sie habe eine verbindliche Regelung für die sich anschließende Woche angekündigt. Der entsprechende Beschluss der Verwaltungskonferenz in Bezug auf die Zahlung der 20 Euro je Schicht sei dem Personalrat bekannt gewesen. Auch durch verschiedene Veröffentlichungen in regionalen Zeitungen und durch Stellungnahme des Städtetages Nordrhein-Westfalen sei den Feuerwehrbeamten bekannt gewesen, dass eine Zulage von 20 Euro je Schicht geplant gewesen sei. Gerade aus diesem Grund hätten sämtliche im 24-Stunden-Dienst eingesetzte Feuerwehrbeamte eine Opt-Out-Erklärung abgegeben.
17Es liege kein Verstoß gegen die in Art. 6 Buchstabe b RL 2003/88/EG festgesetzte wöchentliche Höchstarbeitszeit vor, weil der Kläger sich im Sinne des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG bereit erklärt habe, eine durchschnittliche Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst von wöchentlich 54 Stunden zu leisten. Es liege gerade keine einseitige Anweisung durch den Dienstherrn vor. Vielmehr habe erst die vom Kläger abgegebene Opt-Out-Erklärung dazu geführt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2007 in 24-Stunden-Schichten habe eingesetzt werden können. Der Kläger hätte zudem die Pflicht gehabt, einen etwaigen Schaden zu mindern. Die Schadensersatzpflicht sei ausgeschlossen, wenn und soweit der betroffene Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, durch Gebrauch eines möglichen Rechtsmittels oder sonstiger möglicher Rechtsbehelfe gegen ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn eine rechtzeitige Korrektur zu erreichen. Der Kläger habe jedoch – obwohl ihm alle Tatsachen bekannt gewesen seien – zunächst sechs Jahre lang abgewartet und erst mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juli 2013 die Arbeitszeiten bzw. die Bezahlung gerügt und die Opt-Out-Erklärung widerrufen. In dieser Zeit habe er das seiner Auffassung nach rechtswidrige Verhalten seines Dienstherrn geduldet, die Annehmlichkeiten der 24-Stunden-Schichten genossen und hierfür jeweils 20 Euro erhalten. Dass er nunmehr im Nachhinein eine darüber hinausgehende Bezahlung verlange, sei ein unzulässiges treuwidriges Verhalten. Die vom Kläger abgegebene Opt-Out-Erklärung sei wirksam. Das Recht der AGB sei nicht anwendbar. Es fehle schon an einer planwidrigen Regelungslücke als Grundvoraussetzung für den Analogieschluss. Das Recht der AGB sei dem Beamtenrecht wesensfremd. Das Beamtenrecht werde nicht durch Verträge, sondern durch Gesetze geregelt. Der Kläger habe keine zivilrechtliche Willenserklärung, sondern eine Erklärung im Rahmen seines Beamtenverhältnisses abgegeben. Im Übrigen liege keine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Opt-Out-Erklärung vor. Für die Frage der Wirksamkeit der Erklärung sei nicht relevant, ob das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für die freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig sei. Die Bedingung für die Zahlung von 20 Euro, nämlich die Ableistung einer 24-Stunden-Schicht, sei eingetreten. Die Verfassungswidrigkeit würde im Ergebnis nur dazu führen, dass sich eine Rückzahlungspflicht des Klägers ergebe. Die klägerseitigen Ausführungen zu Bestimmtheit und Wesentlichkeit seien nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in Frage zu stellen.
18Dem Kläger stehe auch kein nationaler beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu. Der Kläger sei seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen, weil er erst nach über sechs Jahren seine Opt-out-Erklärung widerrufen habe.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder aus Unionsrecht oder aus Beamtenrecht,
22vgl. zu dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und dem im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch im Falle zu Unrecht geleisteter Zuvielarbeit: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472, m. w. N.,
23noch aus einem sonstigen Rechtsgrund einen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung.
24Für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen dem Betroffenen ein unionsrechtlicher und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, ausnahmsweise durch Geld. Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren. Beide Ansprüche unterliegen der Verjährung.
25Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
26BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O..
27Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleiht mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann.
28BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O..
29Ein hinreichend qualifizierter Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt worden ist
30Das Land NRW hat die – namentlich in Art. 6 Buchstabe b, Art. 16 Buchstabe b, Art. 17 ff und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung enthaltenen - europarechtlichen Vorgaben durch §§ 2 und 5 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung – AZVOFeu – umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 AZVOFeu beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes 19 Stunden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a AZVOFeu kann unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes über den Rahmen des § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinaus Schichtdienst als durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit geleistet werden, wenn die oder der Betroffene sich hierzu bereit erklärt. Eine dahingehende Erklärung hat der Kläger am 18. Dezember 2006 schriftlich abgegeben.
31Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
32OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2015 – 6 A 2272/13 – juris,
33ist nicht ersichtlich, dass eine in den Jahren 2007 bis 2011 über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Wochenarbeitsstunden, wenn sich ein Feuerwehrbeamter in einer Individualvereinbarung zu einer derartigen Arbeitsleistung bereit erklärt hat, nicht mit den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG und des § 5 AZVOFeu in Einklang gestanden hat. Vielmehr steht eine derartige Opt-Out-Vereinbarung, sowohl dem unionsrechtlichen als auch dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch entgegen. Auch ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 61 Abs. 2 LBG NRW kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der geleisteten Arbeit nicht um eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 61 Abs. 1 LBG NRW handelt.
34OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2015 a.a.O..
35Die Kammer lässt es vorliegend dahingestellt, ob die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum – also in den Jahren 2010 bis 2013 – mit Europarecht und nationalem Recht vereinbar ist,
36vgl. hierzu neben dem bereits zitierten Beschluss des OVG NRW vom 6. März 2015 a.a.O. das dieser Entscheidung vorgehende Urteil des VG Münster vom 29. August 2013 – 4 K 2800/11 (n.v.) sowie auch VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2013 – 2 K 1275/11 – juris, wonach eine Opt-out-Erklärung, mit der sich ein Feuerwehrbeamter zu einer über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Arbeitsleistung von durchschnittlich 54 Stunden Wochenarbeitsstunden bereit erklärt hat, den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG und des § 5 AZVOFeu entspricht; nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 6 A 1628/13 – juris, im Wesentlichen gleichlautend mit OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 6 A 1629/13 – juris,
37oder ob diese Arbeitsleistung ungeachtet der vom Kläger abgegebenen Opt-Out-Erklärung nicht mit Europarecht und nationalem Recht in Einklang gestanden hat, der Kläger mithin unionsrechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat.
38Einen Verstoß gegen Unionsrecht bei der im Land Brandenburg geltende Rechtslage nimmt an: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 1. Juli 2015 – OVG 6 B 23.15 – juris und vom 18. Juni 2015 – OVG 6 B 32.15 – juris, wonach die einseitige Festlegung eines Bezugszeitraums von bis zu einem Jahr in den einschlägigen Arbeitszeitverordnungen für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit der Feuerwehrbeamten im Schichtdienst des Landes Brandenburg in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2014 gegen Art. 16 Buchst. b sowie Art. 17 ff. der Arbeitszeitrichtlinie verstieß und eine Freistellung nach Art. 22 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie nicht in Betracht kommt, weil eine freiwillige Mehrarbeit bei Überschreitung der höchstzulässigen Bezugszeiträume nicht vorgesehen ist.
39Denn selbst wenn die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Mehrarbeit des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 mit Europarecht und nationalem Recht nicht in Einklang gestanden hätte, stellte das Verlangen des Klägers auf einen über die gewährte besondere Zulage von 20 € brutto für jede geleistete 24-Stunden-Schicht hinausgehenden finanziellen Ausgleich einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, mit der Folge, dass der Kläger weder einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch mit Erfolg geltend machen kann.
40Für die Entscheidung nicht erheblich ist ferner die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 verfassungswidrig ist. Nach dieser Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung kann den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) AZVOFeu zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, bei Ableistung einer über § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden eine besondere Zulage - für jede Dienstschicht bis zu 20 Euro - gewährt werden. Der vom Kläger auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Norm gestützte Einwand, die von ihm abgegebene Opt-Out-Erklärung sei unwirksam, greift nicht durch, weil der in dem Verlangen liegende Verstoß gegen Treu und Glauben aus vorangegangenem tatsächlichem Verhalten des Klägers folgt.
41Zwar ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht daran gebunden, dass der Betroffene zuvor einen Antrag auf Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn stellt. In der vorliegenden Konstellation ist dem Kläger jedoch nicht etwa die Ableistung zusätzlicher Dienste einseitig aufgezwungen worden. Der Kläger hat sich vielmehr – ungeachtet der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der seiner Erklärung zugrundliegenden Rechtsvorschriften - freiwillig und unter dem (einzigen) Vorbehalt, dass ihm für jede tatsächlich geleistete 24-Stunden-Schicht eine Pauschale neben der Besoldung gezahlt wird, ausdrücklich und in Kenntnis dessen, dass dies zu einer ausnahmsweisen Abweichung von der grundsätzlich geltenden Höchstarbeitszeit führt, zur Ableistung einer erhöhten Arbeitszeit von wöchentlich 54 Stunden gegenüber der Beklagten bereit erklärt. Die zum Vorbehalt der Wirksamkeit erhobene Bedingung hat die Beklagte erfüllt. Von der ihm seitens der Beklagten zugestandenen Widerrufsmöglichkeit zum Ablauf eines Kalenderjahres (mit einer Frist von drei Monaten) hat der Kläger mehr als sechs Jahre lang keinen Gebrauch gemacht. Er hat zu keiner Zeit in irgendeiner Form ausdrücklich erklärt oder auch nur zu erkennen gegeben, dass er die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für unwirksam oder jedenfalls für rechtswidrig und die ihm regelmäßig gezahlte Zulage von 20 Euro je Schicht für zu gering hielt. Stattdessen hat der Kläger die ihm zufließenden Vorteile - namentlich die Beibehaltung der 24-Stunden-Schichten bei gleichzeitiger Verringerung des auf den Arbeits- und Ausbildungsdienst entfallenden Stundenanteils sowie die Zahlung einer Zulage in Höhe von 20 Euro je Schicht - regelmäßig und monatlich wiederkehrend vorbehaltlos entgegen genommen, ohne die angebliche Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung zu rügen.
42Ein die in der bloßen Nichtverfolgung eines Rechts liegendes Verhalten macht ein späteres Zurückgreifen auf das Recht prinzipiell auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht unzulässig. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das die spätere Geltendmachung des Rechts unzulässig macht, liegt aber dann vor, wenn die nunmehrige Geltendmachung des Rechts unter den konkreten Umständen des Falles missbräuchlich erscheint, weil durch das frühere Verhalten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und der Geschäftsgegner sich auf die bisher eingenommene Haltung der anderen Seite verlassen durfte.
43Vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1985 – IVb ZR 7/84 - NJW 1985, 2589; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., 2013, § 242 Rdn. 55 f., jeweils m. w. N.; VG Münster, Urteil vom 29. August 2013 ‑ 4 K 2800/11 (n.v.)
44So liegt es hier. Wenn der Kläger nunmehr geltend macht, die geleistete Arbeit über wöchentlich 48 Stunden hinaus sei rechtswidrig gewesen und die Höhe der besonderen Zulage von pauschal 20 € brutto für jede 24-Stunden-Schicht sei zu niedrig, widerspricht er nicht nur der von ihm im Dezember 2006 abgegebenen Opt-Out-Erklärung. Vielmehr hat er auch noch Jahre nach der schriftlich abgegebenen Erklärung und vorbehaltlos aus eigenem Entschluss Dienst über 48 Stunden hinaus geleistet und sich durch Entgegennahme der monatlichen Zahlungen mit der gewährten Zulage auch der Höhe nach einverstanden erklärt. Es stand ihm frei, die Vereinbarungen nicht abzuschließen bzw. seine Erklärung zu widerrufen und stattdessen 48 Stunden wöchentlich Dienst zu leisten. Sein Verhalten, dies nicht zu tun, konnte seitens der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass er keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit seiner Erklärung und gegen die Höhe der besonderen Zulage hatte und diesbezüglich keine Nachforderungen mehr erheben würde.
45Mithin hat der Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den die Beklagte sich verlassen durfte. Das Verhältnis des Klägers als Beamter zu der Beklagten als sein Dienstherr ist von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt. Der Beamte hat auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf etwaige gegen ihn gerichtete Ansprüche einzustellen. Denn der Dienstherr hat ein Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Forderungen belastet zu werden.
46BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 - NVwZ 2012, 643; VG Münster, 29. August 2013 - 4 K 2800/11 – (n.v.)
47Danach durfte die Beklagte sich gerade mit Blick auf die von ihr anderenfalls zu treffenden haushaltsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen darauf verlassen, dass der Kläger mit der Höhe der gezahlten besonderen Zulage einverstanden war und sich nicht nachträglich unter Geltendmachung der Unwirksamkeit seiner Opt-Out-Erklärung auf einen höheren finanziellen Ausgleich beruft. Denn die Beklagte hat im Vertrauen auf den Fortbestand der nicht widerrufenen oder gekündigten Individualvereinbarung während der Laufzeit Organisationsmaßnahmen (z.B. die Umstellung auf 12-Stunden-Schichten) unterlassen, die es ihr ermöglicht hätten, für den Kläger – abweichend von den übrigen bei ihr tätigen Feuerwehrbeamten - eine 48-Stunden-Woche umzusetzen. Eine derartige Variante (vgl. hierzu das Ergebnisprotokoll einer Besprechung mit Amt 37 vom 1. September 2006 – Beiakte Heft 2, Bl. 289) war im Vorfeld der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie von der Beklagten für den Fall erwogen worden, dass einzelne Feuerwehrbeamte die Opt-Out-Regelung nicht in Anspruch nehmen wollten. Mit Blick auf die ausnahmslose Zustimmung der bei ihr tätigen Feuerwehrbeamten entschloss sich die Beklagte durch ihren Verwaltungsvorstand jedoch demgegenüber zu einem sukzessiven Wegfall der Opt-Out-Regelung und einer schrittweisen Erhöhung des Personalbestandes mit dem Ziel einer späteren Einführung der 48-Stunden-Woche für den gesamten Einsatzdienst der Feuerwehr bis Mitte des Jahres 2012 (vgl. die Vorlage zur Verwaltungskonferenz vom 24. Mai 2007, Beiakte Heft 1, Bl. 566, die Vorlage von Amt 37 zur Verwaltungskonferenz vom 6. August 2010, Beiakte Heft 1, Bl. 775 und den anschließenden Beschluss der Verwaltungskonferenz vom 30. August 2010, Beiakte Heft 1, Bl. 792).
48Soweit der Kläger nunmehr – namentlich in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage - geltend macht, die Abgabe seiner Opt-Out-Erklärung sei nicht freiwillig , sondern unter dem Druck einer von seinen Dienstvorgesetzten geäußerten Drohung erfolgt, wer die Opt-Out-Erklärung nicht unterschreibe, müsse damit rechnen, Schichten von unterschiedlicher Länge zu leisten und die „Abweichler“ würden voraussichtlich auf einer eigens für sie gesondert eingerichteten Wache untergebracht, muss er sich entgegen halten lassen, dass es sich – die vorgebrachten Umstände als wahr unterstellt - hierbei nicht um eine unzulässige Drohung „mit einem empfindlichen Übel“ handelte, sondern um die Ankündigung organisationsrechtlicher Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, die sich im Rahmen des der Beklagten eröffneten Organisationsermessens bewegten.
49Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 54 Stunden in der Regel der Anteil des Arbeits- und Ausbildungsdienstes 23 Stunden und der Anteil des Bereitschaftsdienstes 31 Stunden betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AZVOFeu), während bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden der Anteil des Bereitschaftsdienstes (nur) 19 Stunden beträgt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AZVOFeu). Mithin erhöht sich mit der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um 6 Stunden der auf den Bereitschaftdienst entfallende Anteil der Stunden um 12 Stunden, während sich der auf den Arbeits- und Ausbildungsdienst entfallende Anteil um 6 Stunden verringert. Dass unterschiedliche durchschnittliche Wochenarbeitszeiten bei zudem unterschiedlicher Gewichtung der Anteile von Bereitschaftsdienst und Arbeits- bzw. Ausbildungsdienst arbeitsorganisatorische Maßnahmen der beschriebenen Art erfordern oder zumindest zweckmäßig erscheinen lassen, liegt auf der Hand.
50vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2015 a.a.O., wonach das in Art. 22 Abs. 1 Buchstabe b) vorgegebene Nachteilsverbot nicht jedwede als nachteilig empfundene organisatorische Änderung ausschließt.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf 8.508,14 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 26 K 9607/13
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 26 K 9607/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist, - 2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist, - 3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag, - 4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, - 5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung, - 6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird, - 7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, - 8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag, - 9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, - 10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können, - 11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist, - 12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit, - 13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen - a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise), - b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft, - c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
- 14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, - 15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten, - 16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, - 17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen - a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit, - b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag, - c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass
- 1.
die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder - 2.
die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne von der Beklagten keinen Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich für die in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Zuvielarbeit verlangen. Ein Anspruch folge weder aus Unionsrecht oder Beamtenrecht noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Mehrarbeit des Klägers stehe mit Europarecht und nationalem Recht im Einklang. § 5 AZVOFeu vom 1. September 2006, in Kraft getreten seit dem 1. Januar 2007, und die zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen über die Arbeitszeit stünden mit den Vorgaben des Art. 22 RL 2003/88/EG überein, der eine Abweichung von der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG zulasse. Die Opt-Out-Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beklagten verstießen auch nicht gegen § 5 AZVOFeu. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Erklärungen nicht freiwillig abgegeben habe. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden sei nicht überschritten worden. Auch bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen (vom 19. Juni 2007, GV. NRW. S. 203, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010, GV. NRW. S. 690) vereinbarten Vergütung von 20 Euro brutto für jede tatsächlich geleistete 24-Stunden-Schicht. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers verstoße gegen Treu und Glauben. Denn die Rüge der zu niedrig bemessenen Zulage widerspreche den Opt-Out-Regelungen auf der Grundlage der Erklärungen des Klägers vom 9. Dezember 2006 und 17. Dezember 2010, womit er sich ausdrücklich und vorbehaltlos aus eigenem Entschluss mit der gewährten Zulage auch der Höhe nach einverstanden erklärt habe. Auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte sich verlassen dürfen.
5Diese weiter begründeten Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich, dass die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit des Klägers in den Jahren 2007 bis 2011 nicht mit Europarecht und nationalem Recht in Einklang gestanden hat und er deswegen einen unionsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch erfolgreich geltend machen kann.
6Der Kläger bezweifelt, dass die Vereinbarungen vom 9. Dezember 2006 und vom 17. Dezember 2010 (im Folgenden Opt-Out-Vereinbarung), mit denen er sich zu einer über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Arbeitsleistung von durchschnittlich 54 Stunden Wochenarbeitsstunden bereit erklärt hat, den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG und des § 5 AZVOFeu entsprechen. Damit dringt er nicht durch.
7Zunächst ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger entgegen den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) RL 2003/88/EG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AZVOFeu Nachteile entstanden wären, wenn er sich nicht zu einer derartigen Opt-Out-Vereinbarung bereit erklärt hätte. Soweit er vorträgt, die Beklagte habe den Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in Aussicht gestellt, dass bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung eine Abschaffung der 24-Stunden-Dienste und ein mit finanziellen Einbußen verbundener Einsatz im Tagdienst vorgesehen sei, verkennt er, dass diese Vorgabe nicht jedwede als nachteilig empfundene organisatorische Änderung ausschließt. Anderenfalls müsste der Dienstherr auf notwendige Organisationmaßnahmen verzichten und sich der für eine effektive Verwaltung erforderlichen Organisationsfreiheit beim Einsatz seines Personals begeben.
8Vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – 3 CE 14.724 –, juris, Rn.32.
9Dass bei einer mehrheitlichen Nichtunterzeichnung der Vereinbarung durch die Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst eine grundlegende Umgestaltung der Dienste erforderlich werden oder jedenfalls sachlich gerechtfertigt sein würde, liegt auf der Hand.
10Es ist weiter nicht anzunehmen, dass die Beklagte die Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) und d) RL 2003/88/EG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) und d) AZVOFeu nicht eingehalten hat, wonach der Dienstherr aktuelle Listen über alle Beamten führt, die sich zu einer verlängerten Arbeitszeit bereit erklärt haben, und diese Listen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 ausgeführt, dass entsprechende Listen der Feuerwehr und dem Personal- und Organisationsamt vorlägen und auf Ersuchen der zuständigen Behörde, hier der Bezirksregierung N. (Arbeitsschutz, dem Dezernat 55 zugeordnet) zur Verfügung gestellt würden.
11Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Opt-Out-Vereinbarung auch – wie in der Überschrift zu § 5 AZVOFeu vorgesehen – um eine Individualvereinbarung. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte derartige Vereinbarungen offenbar mit nahezu jedem bei ihr beschäftigen Feuerwehrbeamten abgeschlossen hat und dabei die Einzelheiten der jeweiligen Vereinbarung nicht „individuell ausgehandelt“ worden sind. Denn eine auf solche im Einzelfall ausgehandelte Vereinbarungen verengte Sichtweise wird dem Bedeutungsgehalt des Begriffs „Individualvereinbarung“ nicht gerecht. Denn die „Individualvereinbarung“ ist mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung, den jeweiligen Beamten (bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen) selbst darüber entscheiden zu lassen, ob er sich zu einer höheren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bereit erklären will, in Abgrenzung zur Kollektivvereinbarung oder einseitigen Anordnung durch den Dienstherrn zu sehen. In diesen Fällen wird die Vereinbarung nicht durch den Beschäftigen selbst, sondern durch Dritte für ihn bindend geschlossen bzw. hat der Betreffende der Anordnung zwingend Folge zu leisten. Die hier im Streit stehende Opt-Out-Vereinbarung wurde jedoch – wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt – mit jedem einzelnen Beamten, der über den Abschluss frei entscheiden konnte, jeweils (individuell) getroffen.
12Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Erklärungen freiwillig abgegeben hat. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, Art. 22 RL 2003/88/EG verlange, dass die Bereitschaft zur Mehrarbeit im Einzelfall, also bei jeder Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit erneut erklärt werden müsse. Eine einmalige Erklärung, an die der Beamte wegen der lediglich zum Ablauf des Kalenderjahres bestehenden Widerrufsmöglichkeit für den Lauf des Kalenderjahres gebunden sei, sei nicht zulässig, weil die Mehrarbeit in diesem Fall nicht freiwillig erbracht werde, sondern nur auf Grund der aus der Opt-Out-Vereinbarung folgenden Verpflichtung. Eine in dieser Weise verengte Betrachtung lässt sich weder dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) RL 2003/88/EG noch des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) AZVOFeu entnehmen und folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Regelungen. Diese fordern lediglich, dass sich der Arbeitnehmer bzw. Beamte dazu „bereit erklärt“, also die Ableistung der erhöhten Wochenarbeitszeit auf der freiwilligen Erklärung des Betroffenen beruht und ihm nicht einseitig vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn auferlegt wird. Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Dauer, für die sich der Betroffene zu einer erhöhten Wochenarbeitszeit bereit erklärt, enthalten die Vorschriften nicht. In diesem Rahmen bewegt sich die Opt-Out-Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter, mit der sich dieser freiwillig für die Laufzeit der Vereinbarung, das heißt jedenfalls bis zur jeweiligen Widerrufsmöglichkeit zum Ablauf eines Kalenderjahres (mit einer Frist von drei Monaten) zu einer erhöhten Wochenarbeitszeit bereit erklärt hat. Falls den Kläger später die Erklärung gereut haben sollte (wofür allerdings nach Lage der Akten nichts ersichtlich ist), stünde das nicht dem Umstand entgegen, dass er sich freiwillig zur Ableistung einer erhöhten Wochenarbeitszeit „bereit erklärt“ hat. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die lediglich zum Jahresende bestehende Widerrufsmöglichkeit eine nicht mehr mit dem Erfordernis der Freiwilligkeit zu vereinbarende Einschränkung darstellen würde. Es handelt sich für den Beamten um einen überschaubaren Zeitraum, der aber auch dem Dienstherrn die erforderliche Planungssicherheit für den Personaleinsatz bietet. Mit Blick auf die verschiedenen (weiteren) Voraussetzungen, an die eine Überschreitung der nach der allgemeinen Regelung des Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG vorgesehenen wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden geknüpft ist, liegt in der durch die beschränkte Widerrufsmöglichkeit bedingten „Mindestlaufzeit“ der Vereinbarung auch keine „vertragliche Umgehung“ des Schutzzwecks der Richtlinie 2003/88/EG.
13Die gegen die Höhe der vereinbarten Vergütung von (lediglich) 20 Euro brutto für jede tatsächlich geleistete 24-Stunden-Schicht gerichteten Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Nicht verständlich ist es, soweit der Kläger meint, die entsprechende Vergütungsregelung in § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 sei wegen Verstoßes gegen Bundesrecht unwirksam, weil sie vor der Föderalismusreform ergangen sei und es an einer Regelung im Bundesbesoldungsgesetz bzw. einer Ermächtigung des Landesgesetzgebers gefehlt habe. Denn die Änderung von Art. 74 GG sowie die Aufhebung von Art. 74a und 75 GG sind bereits am 1. September 2006 in Kraft getreten. Seither war das Gebiet der Besoldung und Versorgung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG von der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ausgenommen.
14Den Einwendungen des Klägers gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 54 Stunden möglicherweise ein relevanter Vorteil in dem erheblich höheren Anteil des Bereitschaftsdienstes (31 Stunden anstelle von 19 Stunden bei 48 Stunden Wochenarbeitszeit) gegenüber dem Arbeits- und Ausbildungsdienst (23 Stunden anstelle von 29 Stunden bei 48 Stunden Wochenarbeitszeit) liegt, muss hier schon deswegen nicht weiter nachgegangen werden, weil die Kammer ausdrücklich „nur ergänzend“ auf diesen Umstand „hinweist“.
15Aber auch darüber hinaus werden keine durchgreifenden Einwände gegen die Höhe der Vergütung vorgebracht; insbesondere wird nicht deutlich, auf welcher Rechtsgrundlage ein über die vereinbarte Vergütung hinausgehender Rechtsanspruch beruhen sollte. Sowohl dem unionsrechtlichen als auch dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch steht die Opt-Out-Vereinbarung entgegen, gegen deren Wirksamkeit nach Vorstehendem keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Eine Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 61 Abs. 2 LBG NRW kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 61 Abs. 1 LBG NRW handelt.
16Mangels einer erkennbaren Anspruchsgrundlage für eine (weitergehende) Vergütung führt auch der Hinweis auf § 2 Abs. 3 BBesG nicht weiter, wonach der Beamte auf die ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten kann.
17Soweit der Kläger meint, bei der Vergütung von 20 Euro je Schicht, die einem Stundenlohn von nur 3,77 Euro entspreche, handele es sich um eine „europarechtlich unangemessene Kompensation“, verkennt er, dass die von ihm geforderte Orientierung an den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nur im – hier nicht vorliegenden – Fall europarechtswidriger Zuvielarbeit geboten ist. Auch ist ohne weitere Erläuterung nicht ersichtlich, dass allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes bei der hier vereinbarten Wochenarbeitszeit von 54 Stunden nicht eingehalten werden. Entsprechende Bedenken drängen sich mit Blick auf die oben dargestellten erheblichen höheren Anteile der Bereitschaftsdienstzeiten im Vergleich zu den Arbeits- und Ausbildungsdienstzeiten auch nicht auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine unterschiedliche Belastung der verschiedenen Dienste nicht berücksichtigt werden dürfte, solange die (europa-)rechtlichen Vorgaben zur Höchstarbeitszeit in Art. 6, 22 RL 2003/88/EG eingehalten werden. Eine Verpflichtung, den Bereitschaftsdienst über die Berechnung der Höchstarbeitszeit hinaus in jeder Hinsicht dem Arbeits- und Ausbildungsdienst gleichzustellen, lässt sich der Richtlinie 2003/88/EG nicht entnehmen.
18Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 6 A 1219/14 –, nrwe.de.
19Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf stützt, das Vorbringen des Klägers gegen die Höhe der Zulage greife schon deswegen nicht durch, weil es gegen Treu und Glauben verstoße, verlangt das Zulassungsvorbringen keine abweichende Einschätzung. Die Auffassung des Klägers, das auf der Opt-Out-Vereinbarung beruhende Vertrauen der Beklagten, er (der Kläger) werde keinen weiteren (finanziellen) Ausgleich verlangen, sei nicht schutzwürdig, überzeugt nicht. Er meint, dies folge daraus, dass der Beklagten der Verstoß der Opt-Out-Regelung gegen die Richtlinie 2003/88/EG bekannt gewesen sei. Ein solcher Verstoß ist – wie oben dargestellt – aber bereits nicht feststellbar. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in Frage stehen sollte, weil die Initiative zu der Opt-Out-Vereinbarung offenbar von der Beklagten ausging und diese die Erklärungen vorformuliert hatte.
20Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
21Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
22Die aufgeworfenen Rechtsfragen
23„Erfasst Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) Richtlinie 2003/88/EG auch die Fälle, in denen sich ein Arbeitnehmer vertraglich, für einen längeren Zeitraum – z.B. von einem Jahr, zu einer Mehrarbeit von mehr als 48 Stunden innerhalb eines Sieben-Tage-Zeitraums verpflichtet, oder werden von dieser Regelung nur diejenigen Fälle erfasst, in denen der Arbeitnehmer konkret im Einzelfall seine Bereitschaft erklärt, mehr zu arbeiten?“
24„Sind Vereinbarungen zwischen Städten und Gemeinden auf der einen Seite sowie Feuerwehrbeamten auf der anderen Seite dahingehend, dass die Feuerwehrbeamten für die Dauer von mindestens einem Jahr über 48 Stunden hinaus bis zu wöchentlich 54 Stunden Dienst leisten, wirksam? Stellt es einen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich die Feuerwehrbeamten auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen?“
25lassen sich auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
Tenor
Soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren für die Zeit bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags auf die Wertstufe bis 40.000 Euro und für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen, soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. September 2013 zurückgenommen hat – nämlich in Bezug auf den begehrten Ausgleich von im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geleisteter Zuvielarbeit.
3Der danach verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat – soweit mit Blick auf die teilweise Rücknahme des Zulassungsantrags von Interesse – festgestellt, dass der Bescheid vom 22. März 2011 ebenfalls rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sich das Ausgleichsbegehren auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 beziehe. Für diesen Zeitraum liege keine unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit vor. Aufgrund der zwischen den Beteiligten im Dezember 2006 und Dezember 2007 in zulässiger Weise getroffenen Individualvereinbarungen fehle es nämlich an einer Arbeitsleistung über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus.
7Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
8Der Kläger macht geltend, die das Jahr 2007 betreffende Individualvereinbarung, mit der er sich freiwillig bereit erklärt habe, eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst von 54 Stunden zu leisten, sei nicht wirksam geschlossen worden. Denn darin sei keine Regelung über die zu erbringende Gegenleistung der Beklagten getroffen worden, die einen wesentlichen Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne der essentialia negotii darstelle. Dieser Einwand ist jedenfalls ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Zum einen sieht die Individualvereinbarung für das Jahr 2007 – wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt – unter Ziffer 3. vor, dass „die Stadt T. […] bei Vorliegen entsprechender rechtlicher Möglichkeiten in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht eine Honorierung dieser Bereitschaft vornehmen [wird]“. Zum anderen zählt die Vereinbarung einer Gegenleistung bzw. der Vergütung nach dem (zivil- bzw. arbeitsrechtlichen) Vertragsrecht, auf das sich der Kläger beruft, gerade nicht zum notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags, sofern – wie hier – klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll.
9Vgl. ausführlich dazu BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 9 AZR 587/12 –, juris.
10Der Kläger wendet weiter ein, dass ihm auch deswegen ein Anspruch auf (weiteren) finanziellen Ausgleich zustehe, weil die ab dem 1. Januar 2007 geleistete Mehrarbeit mit 20,00 Euro je Dienstschicht nur unterwertig vergütet worden sei. Mit den zur Begründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 – und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 7. März 2013 – 5 K 369/12 –) wird dies jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn sämtliche benannten Entscheidungen befassen sich lediglich mit der Höhe des Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruchs im Fall einer unionsrechtswidrigen Überschreitung der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Keine Aussage treffen sie zur Höhe der Vergütung bei Vorliegen einer Individualvereinbarung. Der Abschluss einer Individualvereinbarung über die (vorübergehende) Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (vgl. Art. 22 Richtlinie 2003/88/EG) führt entgegen der Auffassung des Klägers auch zu einer Ausgangslage, die maßgeblich von den zitierten Entscheidungen abweicht. Denn damit liegt – wie auch vom Verwaltungsgericht festgestellt – gerade keine unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit vor, die aber Voraussetzung für den begehrten Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch ist. Durchgreifende Anhaltspunkte gegen die Wirksamkeit der hier zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen Individualvereinbarung werden mit dem Zulassungsvorbringen – wie oben dargestellt – nicht aufgezeigt.
11Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
12Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
13Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
14„ob (beamtenrechtliche) Vereinbarungen nur unter Einhaltung der essentialia negotii wirksam sind“,
15fehlt es an jeglicher Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowohl für die Zeit bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags als auch für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen, soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 16. September 2013 zurückgenommen hat – nämlich in Bezug auf den begehrten Ausgleich von im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 geleisteter Zuvielarbeit.
3Der danach verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat – soweit mit Blick auf die teilweise Rücknahme des Zulassungsantrags von Interesse – festgestellt, dass der Bescheid vom 22. März 2011 ebenfalls rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sich das Ausgleichsbegehren auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 beziehe. Für diesen Zeitraum liege keine unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit vor. Aufgrund der zwischen den Beteiligten im Dezember 2006 und Dezember 2007 in zulässiger Weise getroffenen Individualvereinbarungen fehle es nämlich an einer Arbeitsleistung über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus.
7Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
8Der Kläger macht geltend, die das Jahr 2007 betreffende Individualvereinbarung, mit der er sich freiwillig bereit erklärt habe, eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst von 54 Stunden zu leisten, sei nicht wirksam geschlossen worden. Denn darin sei keine Regelung über die zu erbringende Gegenleistung der Beklagten getroffen worden, die einen wesentlichen Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne der essentialia negotii darstelle. Dieser Einwand ist jedenfalls ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Zum einen sieht die Individualvereinbarung für das Jahr 2007 – wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt – unter Ziffer 3. vor, dass „die Stadt T. […] bei Vorliegen entsprechender rechtlicher Möglichkeiten in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht eine Honorierung dieser Bereitschaft vornehmen [wird]“. Zum anderen zählt die Vereinbarung einer Gegenleistung bzw. der Vergütung nach dem (zivil- bzw. arbeitsrechtlichen) Vertragsrecht, auf das sich der Kläger beruft, gerade nicht zum notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags, sofern – wie hier – klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll.
9Vgl. ausführlich dazu BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 9 AZR 587/12 –, juris.
10Der Kläger wendet weiter ein, dass ihm auch deswegen ein Anspruch auf (weiteren) finanziellen Ausgleich zustehe, weil die ab dem 1. Januar 2007 geleistete Mehrarbeit mit 20,00 Euro je Dienstschicht nur unterwertig vergütet worden sei. Mit den zur Begründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 – und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 7. März 2013 – 5 K 369/12 –) wird dies jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn sämtliche benannten Entscheidungen befassen sich lediglich mit der Höhe des Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruchs im Fall einer unionsrechtswidrigen Überschreitung der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Keine Aussage treffen sie zur Höhe der Vergütung bei Vorliegen einer Individualvereinbarung. Der Abschluss einer Individualvereinbarung über die (vorübergehende) Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (vgl. Art. 22 Richtlinie 2003/88/EG) führt entgegen der Auffassung des Klägers auch zu einer Ausgangslage, die maßgeblich von den zitierten Entscheidungen abweicht. Denn damit liegt – wie auch vom Verwaltungsgericht festgestellt – gerade keine unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit vor, die aber Voraussetzung für den begehrten Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch ist. Durchgreifende Anhaltspunkte gegen die Wirksamkeit der hier zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen Individualvereinbarung werden mit dem Zulassungsvorbringen – wie oben dargestellt – nicht aufgezeigt.
11Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
12Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
13Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
14„ob (beamtenrechtliche) Vereinbarungen nur unter Einhaltung der essentialia negotii wirksam sind“,
15fehlt es an jeglicher Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.