Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Feb. 2015 - 23 K 5125/13
Gericht
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1947 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Altersruhestand mit Ablauf des Monats Januar 2013 im Schuldienst des beklagten Landes (zuletzt als Oberstudienrat, Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung – BBesO).
3Noch während seiner aktiven Dienstzeit wurde die 1980 geschlossene Ehe des Klägers mit seiner 1958 geborenen früheren Ehefrau Q. , geborene C. , mit Urteil des Amtsgerichts (AG) E. vom 27. Februar 2007 – 00 F 00/05 – geschieden. Zum Versorgungsausgleich regelte das Scheidungsurteil:
4„Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NW werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: 00 000000 B 000) Rentenanwartschaften von monatlich 885,80 EUR, bezogen auf den 31.01.2005, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
5Der Antragsteller ist schuldig, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 38,57 EUR, bezogen auf den 31.01.2005, durch Beitragszahlungen i.H.v. 8511,13 EUR zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“
6Nach dem Eintritt des Klägers in den Altersruhestand setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) seine Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 26. Februar 2013 auf monatlich brutto 2509,51 EUR fest. Es legte dabei ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 und den Höchst-Ruhegehaltssatz von 71,75 % zu Grunde. Im Hinblick auf die erfolgte Ehescheidung nahm es eine Kürzung der Versorgungsbezüge um 977,87 EUR vor, woraus sich die festgesetzten Versorgungsbezüge ergaben.
7Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass wegen seiner Ehescheidung vor dem Stichtag der Rechtsänderung zu seinen Gunsten das „Rentnerprivileg“ zur Anwendung kommen müsse, da seine Ex-Frau auch noch keine Versorgungsleistungen beziehe. Weiterhin rügte er die Höhe des Kürzungsbetrages.
8Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 sinngemäß zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Pensionistenprivileg auf seinen Fall keine Anwendung finde, weil dies nur dann gelte, wenn die Ehescheidung erfolgt, wenn der Beamte sich bereits im Ruhestand befindet.
9Der Kläger hat hiergegen am 13. Juni 2013 Klage erhoben, mit der er sein gegen die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor: Die Kürzung sei insgesamt wegen des Rentnerprivilegs unzulässig. Der Betrag der Kürzung, der sich aus der Dynamisierung des Betrages des Versorgungsausgleichs ergebe, sei zudem auch der Höhe nach unzulässig. Damit nehme seine Ehefrau an seinen Steigerungen der Versorgungsbezüge, die nach dem Ende der Ehe erfolgen würden, teil. Dies sei unzulässig und würde ihn unzumutbar benachteiligen, da mit der Ehescheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehe abgewickelt sei.
10Mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen, soweit die Kürzung wegen des Rentnerprivilegs insgesamt angegriffen worden war. Er hält sie nunmehr nur noch in Bezug auf die Höhe des Kürzungsbetrages – also die „Dynamisierung“ – aufrecht.
11Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
12das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 zu verpflichten, ihm sein Ruhegehalt mit einer höchstmöglichen Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs von 885,80 EUR zu gewähren.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das LBV begründet dies im Wesentlichen mit der Zulässigkeit dieser Anpassungen bzw. Erhöhungen auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Beamtenversorgungsgesetz und bezieht sich auf eine eingereichte Auflistung vom 29. Juli 2013 über die bis zu den angegriffenen Bescheiden bzw. dem Ruhestand des Klägers erfolgten Anpassungen des Ausgleichsbetrages aufgrund von Erhöhungen der Beamtenbezüge. Hierzu wird auf Bl. 30 der Gerichtsakte verwiesen.
16Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2014 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
19Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
20Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 19. Januar 2015 die Klage teilweise zurückgenommen hat, soweit sie sich mit dem Argument des „Rentnerprivilegs“ grundsätzlich gegen die erfolgte Kürzung nach § 57 BeamtVG wegen der Ehescheidung bzw. des Versorgungsausgleichs wandte, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
21Zur Entscheidung steht mithin nur noch das Begehren mit dem gegen die Höhe des Kürzungsbetrages gerichteten Argument, eine nach dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils erfolgende Dynamisierung des Kürzungsbetrages sei unzulässig. Der Streitpunkt des Familienzuschlages im Hinblick auf Gewährung von Unterhalt an die frühere Ehefrau, der sich im Widerspruchsverfahren und auch in der Klageschrift noch fand, ist erkennbar nicht mehr weiter verfolgt worden, wie sich der Zusammenfassung des zur Entscheidung gestellten Begehrens im Schriftsatz vom 19. Januar 2015 entnehmen lässt.
22Die nach der teilweisen Klagerücknahme verbleibende, so verstandene Klage ist unbegründet.
23Der angegriffene Bescheid des LBV vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 ist im Hinblick auf die dort erfolgte Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs rechtmäßig und verletzt den Kläger insofern nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Gewährung seines Ruhegehalts mit einer höchstmöglichen Kürzung von 885,80 EUR wegen des Versorgungsausgleichs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Die grundsätzliche Ermächtigungsgrundlage für die Kürzung wegen nach Ehescheidung erfolgten Versorgungsausgleichs ist § 57 BeamtVG. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Auch an der Höhe des Kürzungsbetrages bestehen im Ergebnis keine Zweifel. Hierbei ist es ohne Belang, ob man § 57 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vergleiche § 108 BeamtVG n. F.) oder § 57 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG), welcher am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, zur Anwendung bringt. Nach dem Grundsatz, dass für die Versorgungsbezüge von Beamten immer das im jeweiligen Zeitabschnitt geltende Recht der Beamtenversorgung anzuwenden ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder der Entscheidung eines Gerichts, wäre hier danach zu differenzieren, ob es um Zeiträume bis zum 31. Mai 2013 oder danach geht. Inhaltlich bestehen zwischen den Vorschriften jedoch im hier interessierenden Zusammenhang keine Unterschiede, die das Ergebnis beeinflussen, weshalb dies im Einzelnen offen bleiben kann.
25Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG werden die Versorgungsbezüge eines im Versorgungsausgleich nach Ehescheidung ausgleichspflichtigen Beamten gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts (nach früherem Recht) Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung oder (nach aktuellem Recht) Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz rechtskräftig begründet oder übertragen worden sind.Die Höhe der Kürzung ergibt sich aus § 57 Abs. 2 BeamtVG: Nach S. 1 der Vorschrift berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. S. 2 der Vorschrift ordnet an, dass sich dieser Monatsbetrag bei aktiven Beamten erhöht oder vermindert und zwar im gleichen prozentualen Umfang wie die vom Ende der Ehezeit bis zum Eintritt in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bzw. bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert (S. 3).Die durch die S. 2 und 3 angeordnete Dynamisierung des Kürzungsbetrages lässt auch den Kürzungsbetrag an Anpassungen der Versorgungsbezüge, sowohl durch allgemeine Tariferhöhungen als auch durch gesetzlich angeordnete Erhöhungen oder Verminderungen, teilnehmen.
26Zunächst bestehen gegenüber der grundsätzlichen Durchführung der Kürzung nach § 57 BeamtVG wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach der Ehescheidung des Klägers keine Bedenken, insbesondere nicht wegen des Pensionistenprivilegs gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG. Der Kläger erfüllt überhaupt nicht die Voraussetzungen dieser Regelung, welche nur zur Anwendung gelangt bzw. gelangte, wenn der Betroffene sich zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ehescheidung als auch der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits im Ruhestand befand. Dies ist beim im Jahr 2007 geschiedenen Kläger, der erst 2013 in den Ruhestand trat, erkennbar nicht der Fall. Zudem ist die Abschaffung des so genannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs verfassungsgemäß,
27Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -, www.bverfg.de.
28Aber auch die Höhe des Kürzungsbetrages wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG, die der Kläger gegenwärtig nur noch zur Entscheidung stellt, begegnet keinen Bedenken. Gegen die Art und Weise der Berechnung, die das LBV mit seiner Aufstellung vom 29. Juli 2013 (Bl. 30 der Gerichtsakte) im einzelnen dargelegt hat und bei der sich dem Gericht - bei rechnerischer Richtigkeit - keine Zweifel aufdrängen, hat der Kläger keine ins einzelne gehenden und zugleich keine generellen Rügen vorgetragen.
29Vgl. zur Dynamisierung insgesamt und im Detail: Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 57 Rn. 106 – 110; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, § 57 Rn. 56 – 60.
30Es ist auch nicht so, dass sich der Kürzungsbetrag aus dem Betrag aus dem Scheidungsurteil von 885,80 EUR sowie dem weiteren Betrag von 38,57 EUR zusammensetzt. Den letzteren Betrag hat der Kläger durch Zahlung von 8511,13 EUR begründet. Der Kürzungsbetrag bei dem Ruhegehalt des Klägers, der hier im Streit steht, folgt allein aus der Begründung von Rentenanwartschaften bei der DRV i. H. v. von 885,80 EUR durch das Scheidungsurteil von 2007, nach dem Stichtag des Endes der Ehezeit. Der aktuelle höhere Kürzungsbetrag ergibt sich aufgrund der gesetzlich angeordneten Dynamisierung des Kürzungsbetrages.
31Letztlich beruft der Kläger sich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 19. Januar 2015 auf eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 2 S. 2 BeamtVG. Diese ist aber nicht erkennbar. Die Kürzung nach § 57 BeamtVG war in der Vergangenheit vielfältig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in allen Instanzen und hat auch schon dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Der Kläger unterliegt letztlich einem Fehlverständnis der praktischen und technischen Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer Ehe, bei der der ausgleichspflichtige Ehepartner über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften nach Landesrecht verfügt. Aus diesem Fehlverständnis resultiert seine grundsätzliche Kritik gegenüber der Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG. Er scheint davon auszugehen, dass durch das familiengerichtliche Scheidungsurteil über den Versorgungsausgleich der dort genannte in der gesetzlichen Rentenversicherung für die geschiedene Ehefrau zu begründende Betrag von 885,80 EUR mit der Wirksamkeit bzw. Rechtskraft des Versorgungsausgleichs von der Versorgungsanwartschaft des Klägers beim beklagten Land aus dem Beamtenverhältnis abgezogen wird, bzw. sich die Anwaltschaft entsprechend vermindert. Aus diesem Grund hält er die Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 2 S. 2 BeamtVG für materiell verfassungswidrig.
32Der praktische bzw. rechtstechnische Ablauf eines Versorgungsausgleichs in einem Fall wie dem des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau ist jedoch der folgende: Seit langem war es rechtlich nicht möglich, beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften zu teilen und im Rahmen des Versorgungsausgleichs Teile davon auf einen geschiedenen Ehepartner zu übertragen. Dies wäre das Ziel bei der so genannten „internen Teilung“ gewesen, wie es teilweise bei anderen Versorgungsanwartschaften erfolgt. In diesen Fällen wurde deshalb in der Vergangenheit stets eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in der betragsmäßig ermittelten Höhe zum Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungausgleichs begründet, ohne dass der Beamte als im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person einen unmittelbaren Nachteil in finanzieller oder versorgungsmäßiger Hinsicht erlitt. Wenn durch Scheidungsurteil angeordnet wird, dass zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners eine Rentenanwartschaft beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung ‑ DRV ‑, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA) begründet wird, so verliert der betroffene ausgleichspflichtige Ehepartner, welcher Beamter ist, in diesem Moment von seiner Pensionsanwartschaft nichts. Die Begründung der Rentenanwartschaft in der DRV erfolgt mithin unmittelbar ohne finanziellen Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehepartners, welcher Beamter ist, ohne eine Zahlung von seiner Seite oder einen Rechtsverlust oder ähnliches. Auch das LBV bzw. der beamtenrechtliche Versorgungsträger muss in diesem Moment nichts zahlen. Bezieht jedoch der ausgleichsberechtigte Ehepartner, zu dessen Gunsten die Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist, aus der Rentenanwartschaft tatsächlich Rente, so macht die DRV beim Träger der beamtenrechtlichen Versorgung (LBV) die tatsächlichen Kosten dieses Rentenbezugs jährlich geltend (vgl. § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Diese Beträge muss das LBV an die DRV erstatten. Zum Ausgleich für die Belastung mit diesen Erstattungsforderungen erhält das LBV bzw. das beklagte Land das Recht zur Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehepartners, welcher Beamter ist, nach § 57 BeamtVG. Die Ersparnis durch diese Kürzung bzw. den Kürzungsbetrag erhält nicht der geschiedene Ehepartner (der Ausgleichsberechtigte) sondern das LBV. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rente aus der begründeten Anwartschaft. Die Kürzung nach § 57 BeamtVG kommt somit unmittelbar dem LBV bzw. dem beklagten Land zugute und dient strukturell dem Ausgleich der Belastung mit der Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 225 Abs. 1 SGB VI. Dieser Ablauf wird als „externe Teilung“ bezeichnet.
33All dies ist die Folge des schon in der Vergangenheit bestehenden Grundsatzes, dass beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften nicht im Wege der „internen Teilung“ teilweise auf einen vom Versorgungsausgleich begünstigten früheren Ehepartner übertragen werden können. Dies galt früher generell. Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist dieses Prinzip für den Bund aufgehoben und dort kann mittlerweile auch eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft teilweise im Versorgungsausgleich übertragen werden (interne Teilung). Da der Bund für den Bereich der Länder im Recht der Beamtenversorgung keine Regelungen mehr treffen kann, nachdem durch die Föderalismusreform Kompetenzen auf die Länder zurückübertragen worden sind, gilt dies nicht für die Bundesländer und deren Recht der Beamtenversorgung. Das beklagte Land hat keine entsprechende Änderung durchgeführt. Hier ist eine interne Teilung weiterhin nicht möglich, sondern es kann nur im Wege der „externen Teilung“ der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dies ist das auch in der Vergangenheit praktizierte System der Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, welche die Pensionsanwartschaft unberührt lässt. Hierfür ist dann später eine Kürzung der Versorgungsbezüge zum Ausgleich erforderlich. Da der Wert der für den geschiedenen Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften bei späterem Rentenbezug auch durch die regelmäßigen, typischerweise jährlichen, Rentenanpassungen steigt, nehmen auch die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend zu. Dann ist es materiell gerecht und dementsprechend auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn auch die Kürzung beim ausgleichspflichtigen Ehepartner, welcher beamtenrechtliches Ruhegehalt bezieht, verhältnismäßig steigt. Dem dient die in § 57 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BeamtVG (bzw. dem entsprechenden Landesrecht inhaltsgleich) normierte Dynamisierung des Kürzungsbetrags.
34Vgl. zum System der internen oder externen Teilung und den Auswirkungen Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 57 Rn. 1 – 8 und 20.
35Aus alledem folgt insbesondere, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht an Steigerungen der Versorgungsbezüge des Klägers teilnimmt. Die Dynamisierung des Kürzungsbetrages wegen Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 2 BeamtVG geht nicht zu Gunsten der Ex-Frau, sondern allein zu Gunsten des beklagten Landes als Versorgungsträger bzw. Dienstherr. Dies verkennt der Kläger.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.
(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.
(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
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Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.