Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 2 K 823/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Oktober 1948 geborene Kläger wurde am 26. Juli 1985 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer für die Sekundarstufe I ernannt. Er unterrichtete am O. -F. -Gymnasium in W. die Fächer Sport und Politik. Mit Ablauf des 31. Januar 2014 ist der Kläger in den gesetzlichen Ruhestand getreten.
3Mit Schreiben vom 3. und 10. März 2011 wies der Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums, Oberstudiendirektor T. -D. , die Bezirksregierung E. darauf hin, dass der Kläger seine Aufsichtspflichten in den Schulpausen nicht wahrnehme. Der Kläger führte hierzu mit Schreiben vom 11. April 2011 aus, er könne aus gesundheitlichen Gründen infolge des mittlerweile dritten Hörsturzes der dienstlichen Anordnung, Pausenaufsicht zu führen, nicht nachkommen. In der beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. N. vom 28. März 2011 wird ausgeführt, dass die Hörsturzereignisse regelmäßig in Situationen besonderer psychischer Belastung aufgetreten seien. Um weiteren Rückfällen vorzubeugen, erscheine es aus HNO-ärztlicher Sicht sinnvoll, den Kläger von derartigen Belastungen, soweit dies möglich sei, zu befreien.
4Der Kläger bat mit Schreiben vom 6. Mai 2011 darum, ein für den 11. Mai 2011 von der Bezirksregierung E. anberaumtes Dienstgespräch „auf unbestimmte Zeit zu verschieben“, weil dieses für ihn eine „zu große emotionale und psychische Belastung“ darstelle. Dr. B. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Kläger unter dem 4. Mai 2011, dass zur Vermeidung der diagnostizierten Symptome (Tinnitus) Stresssituationen, insbesondere „interpersonelle Konflikte“, vermieden werden sollten. Die Psychotherapeutin H. empfahl in ihrer Bescheinigung vom 4. Mai 2011, das Dienstgespräch „auf ca. Oktober 2011“ zu verlegen.
5Die Bezirksregierung E. hob daraufhin den anberaumten Termin für das Dienstgespräch auf und kündigte an, den Kläger zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden und wies darauf hin, dass er aus gesundheitlichen Gründen lediglich zum Dienstgespräch am 11. Mai 2011 nicht habe erscheinen können. Die Bezirksregierung erwiderte hierauf, an der angekündigten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers festhalten zu wollen, weil mit Blick auf die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden (Schreiben vom 19. Mai 2011).
6In seinem Attest vom 27. Juni 2011 empfahl Dr. B. , dass „Dienstgespräche, die sich auf seine Person [den Kläger] beziehen, nicht geführt werden sollten“. In solchen Situationen sei es bereits mehrfach zu einer Verschlimmerung der Symptomatik gekommen. Weiterhin werde angeraten, den Kläger von der Pausenaufsicht zu befreien.
7Nachdem das Gesundheitsamt des Kreises N1. der Bezirksregierung empfohlen hatte, „im Sinne der Fürsorgepflicht für den Betroffenen die Dienstgeschäfte der Lehrkraft derzeit ruhen zu lassen“, stellte die Bezirksregierung E. den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2011 bis zum Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens von seiner Unterrichtsverpflichtung frei.
8In seinem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 9. November 2011 stellte Dr. Albers fest, dass der Kläger unter einer schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit leide. Die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits über 50 Therapiestunden absolviert habe, ohne dass eine relevante Veränderung eingetreten sei. Das Gesundheitsamt des Kreises N1. stellte in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 11. November 2011 fest, bei dem Kläger bestünde eine schwere psychiatrische Erkrankung, die fortlaufend fachgerecht psychopharmakologisch und psychotherapeutisch behandelt werde. Trotz dieser Behandlungsmaßnahmen und der aktuellen Entlastungssituation durch die derzeitige Entbindung von dienstlichen Aufgaben sei es bislang nicht zu einer für die Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit hinreichenden Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes und völliger Beschwerdefreiheit gekommen. Bei Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit, auch in geringfügigem Umfang, sei jederzeit mit dem Wiederaufleben der vollständigen Krankheitszeichen zu rechnen. Die Art und Symptomatik der Erkrankung lasse auch eine anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers nicht zu.
9Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 versetzte die Bezirksregierung E. den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dagegen erhob der Kläger am 31. Dezember 2011 Klage (2 K 8026/11).
10Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantragte der Kläger, seinen Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.
11Der von der beschließenden Kammer in dem Verfahren 2 K 8026/11 bestellte Sachverständige, Dipl.-Phys. Dr. T1. , führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2013 aus, dass eine psychische Erkrankung nicht festgestellt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei von uneingeschränkter Dienstfähigkeit auszugehen (Blatt 55 und 57 des Gutachtens). Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 nahm die Bezirksregierung die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 zurück und versetzte den Kläger mit sofortiger Wirkung vom O. -F. -Gymnasium an das ebenfalls in W. gelegene Geschwister-T2. -Gymnasium. Die Versetzung begründete sie damit, dass es eine erhebliche, langjährige Konfliktsituation an der Stammschule des Klägers gegeben habe, die zu einem grundlegend gestörten Vertrauensverhältnis und zu einer erheblichen Störung des Schulfriedens geführt habe. Eine weitere Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums sei nicht möglich.
12Gegen die Versetzungsverfügung erhob der Kläger am 31. Oktober 2013 Klage (2 K 8420/13). Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach (2 L 2206/13). Mit Beschluss vom 27. November 2013 lehnte die Kammer den Rechtsschutzantrag ab. In dem vom Kläger angestrengten Beschwerdeverfahren (6 B 1473/13) einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Beklagte den Kläger bis zum 31. Januar 2014 vom Dienst frei stellt und Letzterer die Gelegenheit erhält, sich vor seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Januar 2014 von seinen Kollegen im O. -F. -Gymnasium in angemessener Weise zu verabschieden. Das Verfahren 2 K 8420/13 haben die Beteiligten daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13Hinsichtlich des vom Kläger begehrten Hinausschiebens seiner Altersgrenze führte die Bezirksregierung E. in einem Vermerk vom 13. Dezember 2013 aus, dass dies nicht im dienstlichen Interesse liege, weil das O. -F. -Gymnasium und das Geschwister-T2. -Gymnasium in den von dem Kläger unterrichteten Fächern „personell sehr gut ausgestattet“ seien, so dass in den nächsten Jahren keine fachliche Unterversorgung eintreten werde.
14Mit Bescheid vom 9. Januar 2014, zugestellt am selben Tage, lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 2012 ab. Zur Begründung verwies sie auf die personelle Ausstattung an den vorgenannten Schulen und gab darüber hinaus an, dass das beklagte Land ein erhebliches Interesse daran habe, jungen Bewerbern eine Einstellungschance in den öffentlichen Schuldienst zu bieten. Im Bereiche der Gymnasien und Weiterbildungskollegs bestünde ein erheblicher Bewerberüberhang. Zum Einstellungstermin 1. Februar 2014 könnten im Geschäftsbereich der Bezirksregierung E. in diesen Schulformen lediglich ca. 85 Neueinstellungen erfolgen. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers sei daher mit dem Ziel der Sicherstellung eines „heterogenen Altersaufbaus“ nicht vereinbar. Ohne einen quantitativen und qualitativen „Input von jüngeren Nachrückern“ sinke die Leistungsfähigkeit der Belegschaft ab, da eine schnelllebige Zeit eine gewisse Innovation in wissenschaftlicher, pädagogischer und kultureller Hinsicht erfordere.
15Der Kläger hat am 10. Februar 2014, einem Montag, Klage erhoben.
16Zur Begründung macht der Kläger geltend, durch seinen inzwischen erfolgten Ruhestandseintritt dürfte das zunächst begehrte Hinausschieben der Altersgrenze „unmöglich“ geworden sein. Da der Beklagte durch die rechtswidrig verfügte Zurruhesetzung mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 und die verzögerte Bearbeitung des bereits am 18. Oktober 2012 nach der alten Rechtslage zu § 32 Abs. 1 LBG NRW gestellten Hinausschiebensantrages „die Unmöglichkeit zu vertreten hat, besteht (…) ein fortgesetztes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung vom 9. Januar 2014“. Im Übrigen sei der angegriffene Ablehnungsbescheid auch nach der Neufassung der vorgenannten Vorschrift rechtswidrig. Ganz maßgeblich sei hierbei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, mehr als zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze rechtswidrig aus dem aktiven Schuldienst herausgenommen worden sei. Damit sei ihm als passioniertem Lehrer eine wesentliche Lebensgrundlage und damit Lebensqualität entzogen worden. Ihm sei in Gestalt des Hinausschiebens der Altersgrenze ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Mit Nichtwissen bestreite er, dass an den angeführten beiden Gymnasien in W. eine ausreichende Personalausstattung vorhanden sei. Davon abgesehen habe er seine Bereitschaft aufgezeigt, auch über den Raum W. hinaus als Lehrer seinen Dienst zu verrichten. Die Begünstigung lebensjüngerer Nachrücker betrachte er als Altersdiskriminierung.
17Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum 31. Januar 2016 hinauszuschieben, hilfsweise über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts vom 18. Oktober 2012 unter Beachtung des Gerichts erneut zu entscheiden, beantragt er nunmehr
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festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 rechtswidrig war,
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das beklagte Land zu verpflichten, ihn für die Dauer von zwei Jahren, jedoch nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinaus, unter erneuter Ernennung zum Lehrer und erneuter Aushändigung einer Ernennungsurkunde im aktiven Schuldienst weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er wiederholt, dass ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes des Klägers nicht bestünde. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, den Hinausschiebensantrag des Klägers während des Zurruhesetzungsverfahrens nicht zu bescheiden. Auf diese Verfahrensweise sei der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 hingewiesen worden. Einwände habe er hiergegen damals nicht erhoben.
24Im Übrigen seien dem Kläger durch die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 - aufgrund der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieses Bescheides - weder besoldungs- noch versorgungsrechtliche Nachteile entstanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte auch aus der vom Kläger angeführten Fürsorgepflicht nicht gehalten, den Ruhestandseintritt hinauszuschieben.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten 2 K 8026/11, 2 K 8420/13, 2 L 2206/13 und 2 K 5036/14 Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2015 zur Entscheidung übertragen hat.
28Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
29Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 gerichtete Klageantrag zu 1. ist bereits unzulässig.
30Dieser Klageantrag ist zunächst als (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den mit der Klageschrift vom 10. Februar 2014 gestellten Verpflichtungsantrag auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts mit Schriftsatz vom 21. März 2014 auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag umgestellt hat. Hierin liegt keine Klageänderung, sondern eine Beschränkung des Klageantrags, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Mit diesem Inhalt ist der (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag auch statthaft, weil sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers und der darauf bezogene ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 infolge des Eintritts des Klägers in den Ruhestand erledigt haben (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).
31Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 36.
32Ist ein Beamter - wie hier der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2014 - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, kommt ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in Betracht; das gilt auch, wenn der Beamte rechtzeitig einen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 LBG NRW gestellt hat. Denn schon begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris, Rn. 14; OVG Saarl., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 B 452/13 -, juris, Rn. 16 bis 18.
34Dahingestellt bleiben kann, ob im Streitfall die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegeben ist. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO regelt selbst nur den Fall, dass sich eine Klage nach Klageerhebung erledigt. Vorliegend ist eine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens und des Ablehnungsbescheides vom 9. Januar 2014 bereits mit Ablauf des 31. Januar 2014 und damit vor Klageerhebung (10. Februar 2014) eingetreten. Ob in diesen Fällen die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) oder die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es mangelt dem Kläger an dem für die Feststellungsklage wie auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage gleichermaßen erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
35Vgl. auch OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 37.
36Dieses kann der Kläger insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der „Präjudizialität für Schadens- oder Entschädigungsansprüche“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 21. März 2014) herleiten. Zwar kann die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
37Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 40, mit weiteren Nachweisen.
38Dies ist im Streitfall weder festzustellen, noch trägt der Kläger hierzu substantiiert vor.
39Davon abgesehen besteht ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen beabsichtigten Staatshaftungsprozess nur dann, wenn dieser Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist.
40Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. März 2015 - 4 LA 178/14 -, juris, Rn. 9.
41Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil der von dem Kläger geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB offenkundig nicht gegeben ist. Das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs setzt voraus, dass ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und hierdurch dem Dritten einen Schaden verursacht. Im Streitfall fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung, weil der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2014 – wie noch auszuführen sein – wird rechtmäßig ist.
42Schließlich begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, von vornherein kein berechtigtes Interesse an einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier – bereits vor Klageerhebung erledigt hat.
43Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 7 N 72/13 -, juris, Rn. 9.
44Ein Feststellungsinteresse vermag auch das Vorbringen nicht zu begründen, es sei davon auszugehen, dass die Bezirksregierung E. den „Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze vom 18. Oktober 2012 innerhalb der 3-Monats-Frist des § 75 VwGO“ beschieden hätte, wenn sie den Kläger nicht rechtswidrig vorzeitig zur Ruhe gesetzt hätte. Es war Sache des Klägers – insbesondere nachdem ihm die Bezirksregierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, während des Zurruhesetzungsverfahrens nicht über den Hinausschiebensantrag zu entscheiden – auf eine Bescheidung hinzuwirken beziehungsweise nach Ablauf der vorgenannten Frist Untätigkeitsklage zu erheben und gegebenenfalls vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand rechtzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
45Ebenso wenig begründet das weiter geltend gemachte Rehabilitationsinteresse vorliegend ein Feststellungsinteresse. Anders verhielte es sich nur dann, wenn das geltend gemachte Interesse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen wäre. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kläger eine erlassene oder unterlassene Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte.
46Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 44.
47Die Entscheidung der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014, die hier allein Streitgegenstand des Verfahrens ist, hat bei vernünftiger Betrachtung keine den Kläger diskriminierende Wirkung.
48Ein anderweitiges anzuerkennendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse vermag das Gericht nicht zu erkennen.
49Abgesehen davon ist die Klage auch unbegründet. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Auf diese seit dem 1. Juni 2013 geltende Neuregelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist im Streitfall abzustellen. Denn den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein - wie hier - bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 bis 12.
51Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. Folgendes ausgeführt:
52„Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (…)
53Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. (…)
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, juris.
55Gemessen an diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Bezirksregierung E. das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Sie hat ihren Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2014 darauf gestützt, dass die beiden Gymnasien, an denen der Kläger die Fächer Sport, Politik und Sozialwissenschaften unterrichtet habe, „personell sehr gut ausgestattet sind, so dass in den nächsten Jahren keine fachliche Unterversorgung eintreten wird“ (Seite 4 des Bescheides). Auch die übrigen Schulen verfügten über eine ausreichende Personalausstattung in den vorgenannten Unterrichtsfächern. Darüber hinaus habe das Land ein erhebliches Interesse daran, jungen Bewerbern „die Chance auf Einstellung in den Schuldienst des Landes NRW zu ermöglichen“. Es bestünde ein „erheblicher Bewerberüberhang“. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers sei mit dem Ziel der Sicherstellung eines “heterogenen Altersaufbaus“ nicht vereinbar. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der pauschale Einwand, diese Entscheidung stelle eine Altersdiskriminierung dar, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Denn die Berufung auf eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen – wie hier – angemessen und erforderlich sein.
56Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris, Rn. 12.
57Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass seine Zurruhesetzung mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 rechtswidrig gewesen sei und ihm vor diesem Hintergrund ein Folgenbeseitigungsanspruch zustünde. Überdies habe die Bezirksregierung E. seinen Hinausschiebeantrag vom 18. Oktober 2012 pflichtwidrig verzögert behandelt. Das Klagebegehren lässt sich hierauf nicht mit Erfolg stützen. Eine in diesem Sinne geltend gemachte Folgenbeseitigungslast verpflichtet eine Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat. Dies kann zu einer Ermessensreduzierung „auf Null“ führen.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, juris, Rn. 16.
59Diese Grundsätze verhelfen der Klage bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil - wie ausgeführt - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind und die Bezirksregierung E. bereits deswegen eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen hat.
60Dem mit der Klage in der Sache weiter verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruch (Klageantrag zu 2.) steht entgegen, dass der Kläger bereits mit Ablauf des 31. Januar 2014 in den Ruhestand getreten ist, ein Hinausschieben dieses Ruhestandes nicht (mehr) in Betracht kommt und die Voraussetzungen für eine erneute Ernennung ersichtlich nicht vorliegen. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW herleiten. Eine solche enthält insbesondere das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben der Bezirksregierung E. vom 26. Oktober 2012 ersichtlich nicht.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
63Beschluss:
64Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
65Gründe:
66Begehrt der Kläger das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand, so betrifft das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, mit der Folge, dass sich die Bemessung des Streitwertes nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrages) richtet. Danach war hier der Streitwert auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festzusetzen (25.850,91 € = 6 Monate x 4308,49 € [=4203,40 € Monats-Brutto A 12 + 105,09 € anteilige Sonderzahlung]).
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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.