Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 B 452/13

published on 03/12/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 B 452/13
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2013 - 2 L 1307/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.448,76 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am … 1948 geboren und stand viele Jahre im saarländischen Schuldienst. Seit dem 1.9.2003 war er mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben des Vertreters des Leiters des Landesinstituts für P beauftragt. Am 14.2.2011 übernahm er die Leitung dieses Instituts und wurde zum 1.4.2012 zum Oberstudiendirektor (BesGr. A 16) befördert.

Mit Schreiben vom 26.2. und 1.3.2013 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, seinen Ende Oktober 2013 anstehenden Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Dieses Anliegen wurde seitens des Antragsgegners zunächst unterstützt, dann jedoch mit Bescheid vom 28.8.2013 unter Hinweis auf eine Absprache der Staatssekretäre vom 18.2.2008 abgelehnt, wonach die Regelung des § 43 Abs. 3 SBG grundsätzlich auf oberste Landesbehörden beschränkt und insgesamt restriktiv gehandhabt werden und lediglich in Fällen eines überragenden öffentlichen Interesses zur Anwendung gelangen solle. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 23.9.2013 Widerspruch. Außerdem suchte er am 25.9.2013 beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.10.2013 den Antragsgegner verpflichtet,

„im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.10.2013 hinaus bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag hinauszuschieben.“

Im Übrigen - uneingeschränkte Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - wurde das Anordnungsbegehren zurückgewiesen.

In der Beschlussbegründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar keinen Anspruch auf Fortsetzung seiner aktiven Dienstzeit über das 65. Lebensjahr hinaus bis zum 31.8.2014, wohl aber einen durch einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf Neubescheidung seines entsprechenden Verwaltungsantrags. Der Bescheid vom 28.8.2013 verfehle nämlich zum Nachteil des Antragstellers den gesetzlichen Prüfungsmaßstab. § 43 Abs. 3 SBG mache im Falle eines Antrags des Beamten das Hinausschieben von dessen Eintritt in den Ruhestand vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses abhängig und stelle im Falle des Vorliegens eines solchen dienstlichen Interesses die abschließende Entscheidung in das Ermessen des Dienstherrn. Ob ein solches dienstliches Interesse vorliege, bedürfe einer einzelfallbezogenen Betrachtung, in deren Rahmen dem Dienstherrn ein Organisationsermessen zuzubilligen sei. Fallbezogen sei eine solche einzelfallbezogene Betrachtung indes trotz der von dem Antragsteller ins Feld geführten berücksichtigungswürdigen Aspekte unterblieben. Stattdessen habe der Antragsgegner ausschließlich auf die Absprache der Staatssekretäre vom 18.2.2008 verwiesen, die indes eindeutig zu Ungunsten des Antragstellers über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehe. Deshalb sei der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 SBG unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine erneute Entscheidung über das Begehren des Antragstellers zu treffen.

Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 22.10.2013 zugestellt.

Am 28.10.2013 hat der Antragsgegner zwecks Umsetzung des Beschlusses vom 21.10.2013 erneut den Antrag des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand abgelehnt und unter näheren Darlegungen ausgeführt, die von dem Antragsteller angesprochenen Gründe für seinen Antrag - Umsetzung der neuen Funktionsstruktur am Landesinstitut, Kooperation mit Rheinland-Pfalz in der Lehrerfortbildung und gemeinsame Nutzung des Dienstgebäudes mit dem S begründeten kein dienstliches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 3 SBG.

Der Antragsteller hat am 5.11.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.10.2013 und Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 erhoben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dabei ist dem Senat eine inhaltliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers auf Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand verwehrt, da der Antragsteller nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Falles mit Ablauf des 31.10.2013 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist und daran nichts mehr geändert werden kann.

Nach § 43 Abs.1 Satz 1 SBG ist für Beamte das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, treten Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SBG). Diese Regelung ist europa- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.; ferner OVG Koblenz, Urteil vom 13.4.2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, und Beschluss des Senats vom 28.4.2011 - 1 B 250/11 -, SKZ 2011, 216 Leitsatz 11; die abweichende Meinung des VG Frankfurt (Main), u.a. Beschluss vom 15.7.2013 - 9 L 2184/13. F -, juris, hat sich nicht durchgesetzt, vgl. den die vorgenannte Entscheidung aufhebenden Beschluss des VGH Kassel vom 30.10.2013 - 1 B 1638/13 -, juris.

Sie führt dazu, dass der am 24.10.1948 geborene Antragsteller mit Ablauf des 31.10.2013 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist. Eines formalisierten Umsetzungsaktes bedurfte es hierzu nicht.

§ 43 Abs. 3 SBG eröffnet allerdings die Möglichkeit, dass der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben wird, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass das Hinausschieben im dienstlichen Interesse liegt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn

zum sachgerechten Verständnis des § 43 Abs. 3 SBG ausführlich Beschluss des Senats vom 28.4.2011, a.a.O..

Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist „schon begrifflich …nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat“

so BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, a.a.O. Rdnr. 14.

Nach dem Eintritt in den Ruhestand wäre begrifflich allenfalls eine Reaktivierung des betroffenen Beamten möglich, was aber vom Gesetz gerade nicht vorgesehen ist. Ebenso wenig enthält das Gesetz eine Regelung des Inhalts, dass bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 43 Abs. 3 SBG der Eintritt in den Ruhestand vorläufig ausgesetzt wäre. All dies entspricht dem erkennbaren Zweck der Gesamtregelung, nämlich die - ausnahmsweise - befristete Fortsetzung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Erlass oder die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand verbietet sich, wenn der betreffende Beamte bereits zuvor in den Ruhestand getreten ist. In diesem Sinne hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden

u.a. Beschlüsse vom 22.9.2010 - 1 B 258/10 - durch bestätigende Inbezugnahme des damals angegriffen gewesenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2010 - 2 L 547/10 - und vom 28.4.2011, a.a.O..

Diese Auffassung entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung

u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris Rdnr. 6, und OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rdnr. 6; dem Sinne nach auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1976 - II C 40/74 -, BVerwGE 51, 264 (265) = juris Rdnr. 20;

und der nahezu einheitlich vertretenen Meinung in der Literatur

u.a. Battis, BBG, 4. Aufl., § 53 Anm. 2 a. E.; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009, § 139 Rdnr. 5, und Lemhöfer in Plog-Wiedow, BBG - Stand: Oktober 2013, § 41 BBG (alt) Rdnr. 4 e.

Mithin erledigte sich das mit der - erst - am 5.11.2011 eingegangenen Beschwerde weiterverfolgte Anordnungsbegehren des Antragstellers mit Ablauf des 31.10.2013.

Daran ändert der dem Begehren des Antragstellers teilweise - nämlich im Sinne einer Neubescheidungsverpflichtung - stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 nichts. Darin ist allerdings ausdrücklich hervorgehoben, dass „nach Erreichen der Altersgrenze am 1.11.2013 ein Hinausschieben des Eintrittszeitpunktes nicht mehr möglich ist“. Das wird dort indes vor dem Hintergrund des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenen Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, lediglich als Rechtfertigung dafür angeführt, dass mit der erlassenen einstweiligen Anordnung die Hauptsache - teilweise - vorweg genommen wird. Darüber hinaus kann aus der Beschlussformel - allenfalls - noch herausgelesen werden, dass der Antragsgegner der Neubescheidungsverpflichtung, sollte dieser erst nach dem 1.11.2013 nachgekommen werden, nicht den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand entgegenhalten kann. Das bedarf hier keiner Vertiefung, denn der Antragsgegner hat seine neuerliche Entscheidung über das Verlängerungsbegehren bereits am 28.10.2013 getroffen. Da er darin das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wieder abgelehnt hat, stand der Tatsache, dass der Antragsteller kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.10.2013 in den Ruhestand tritt, kein Hindernis entgegen.

Dem hält der Antragsteller entgegen, der Antragsgegner sei mit dem Bescheid vom 28.10.2013 der Neubescheidungsverpflichtung nicht voll umfänglich nachgekommen. Dieser Einwand geht bereits vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung ins Leere. Ebenso wenig wie ein - unterstellt - zu Unrecht abgelehnter Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand den Termin des § 43 Abs. 2 Satz 1 SBG hinausschiebt, so bewirkt dies ein Verwaltungsakt, in dem eine gerichtliche Neubescheidungsverpflichtung - angeblich - nur unzureichend befolgt wird. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass der Bescheid vom 28.10.2013 die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 enthaltenen Vorgaben nicht beachtet hätte. In seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 28.8.2013 „unter Zugrundelegung eines vom Gesetz nicht vorgegebenen - strengeren - Maßstabes“ - nämlich der Vereinbarung der Staatssekretäre vom 18.2.2008 - entschieden und „darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Einzelfalles“ unterlassen habe (so S. 3 des Beschlusses) und ihm „daher aufgegeben (werde), nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 SBG unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine erneute Entscheidung“ zu treffen (S. 4 unten/5 oben). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. Dass er dabei im Ergebnis einen Anspruch des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand verneint hat, steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das den über die Neubescheidungsverpflichtung hinausgehenden Teil des Anordnungsbegehrens im Entscheidungsausspruch ausdrücklich zurückgewiesen und dies in der Beschlussbegründung (S. 3 Mitte) damit begründet hat, dass das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus zu verschieben, unbegründet sei.

Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2013 zu Art. 19 Abs. 4 GG sind bereits im Ausgangspunkt ungeeignet, die aufgezeigte Rechtslage zu ändern. Im Übrigen kommen sie viel zu spät. So wären die Vorschläge auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 20.11.2013 bei rechtzeitigem Eingang möglicherweise geeignet gewesen, die Tenorierung der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu beeinflussen

vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013, a.a.O. Rdnr. 1

Für das zweitinstanzliche Verfahren gingen sie von vornherein ins Leere. Die Beschwerde datiert nämlich vom 5.11.2013 und ging am selben Tag über das Verwaltungsgericht beim beschließenden Senat ein. An diesem Tag war es aber für eine Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG

vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Münster Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rdnr. 6

bereits zu spät. Das fällt jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit

vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011, a.a.O. Rdnr. 7.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG n. F., wobei der Senat in Begründung und Ergebnis dem Verwaltungsgericht folgt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 21/12/2011 00:00

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
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Gründe 1 Der Antragsteller erstrebt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel, diesem aufzugeben, die begonnene Fällung von Alleebäumen auf der Kreisstraße RÜG 5 auf Rügen bis zu einer ord
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(1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.

(2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.

(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

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(2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.

(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.