Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 B 452/13

bei uns veröffentlicht am03.12.2013

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2013 - 2 L 1307/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.448,76 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am … 1948 geboren und stand viele Jahre im saarländischen Schuldienst. Seit dem 1.9.2003 war er mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben des Vertreters des Leiters des Landesinstituts für P beauftragt. Am 14.2.2011 übernahm er die Leitung dieses Instituts und wurde zum 1.4.2012 zum Oberstudiendirektor (BesGr. A 16) befördert.

Mit Schreiben vom 26.2. und 1.3.2013 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, seinen Ende Oktober 2013 anstehenden Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Dieses Anliegen wurde seitens des Antragsgegners zunächst unterstützt, dann jedoch mit Bescheid vom 28.8.2013 unter Hinweis auf eine Absprache der Staatssekretäre vom 18.2.2008 abgelehnt, wonach die Regelung des § 43 Abs. 3 SBG grundsätzlich auf oberste Landesbehörden beschränkt und insgesamt restriktiv gehandhabt werden und lediglich in Fällen eines überragenden öffentlichen Interesses zur Anwendung gelangen solle. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 23.9.2013 Widerspruch. Außerdem suchte er am 25.9.2013 beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.10.2013 den Antragsgegner verpflichtet,

„im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.10.2013 hinaus bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag hinauszuschieben.“

Im Übrigen - uneingeschränkte Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - wurde das Anordnungsbegehren zurückgewiesen.

In der Beschlussbegründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar keinen Anspruch auf Fortsetzung seiner aktiven Dienstzeit über das 65. Lebensjahr hinaus bis zum 31.8.2014, wohl aber einen durch einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf Neubescheidung seines entsprechenden Verwaltungsantrags. Der Bescheid vom 28.8.2013 verfehle nämlich zum Nachteil des Antragstellers den gesetzlichen Prüfungsmaßstab. § 43 Abs. 3 SBG mache im Falle eines Antrags des Beamten das Hinausschieben von dessen Eintritt in den Ruhestand vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses abhängig und stelle im Falle des Vorliegens eines solchen dienstlichen Interesses die abschließende Entscheidung in das Ermessen des Dienstherrn. Ob ein solches dienstliches Interesse vorliege, bedürfe einer einzelfallbezogenen Betrachtung, in deren Rahmen dem Dienstherrn ein Organisationsermessen zuzubilligen sei. Fallbezogen sei eine solche einzelfallbezogene Betrachtung indes trotz der von dem Antragsteller ins Feld geführten berücksichtigungswürdigen Aspekte unterblieben. Stattdessen habe der Antragsgegner ausschließlich auf die Absprache der Staatssekretäre vom 18.2.2008 verwiesen, die indes eindeutig zu Ungunsten des Antragstellers über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehe. Deshalb sei der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 SBG unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine erneute Entscheidung über das Begehren des Antragstellers zu treffen.

Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 22.10.2013 zugestellt.

Am 28.10.2013 hat der Antragsgegner zwecks Umsetzung des Beschlusses vom 21.10.2013 erneut den Antrag des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand abgelehnt und unter näheren Darlegungen ausgeführt, die von dem Antragsteller angesprochenen Gründe für seinen Antrag - Umsetzung der neuen Funktionsstruktur am Landesinstitut, Kooperation mit Rheinland-Pfalz in der Lehrerfortbildung und gemeinsame Nutzung des Dienstgebäudes mit dem S begründeten kein dienstliches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 3 SBG.

Der Antragsteller hat am 5.11.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.10.2013 und Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 erhoben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dabei ist dem Senat eine inhaltliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers auf Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand verwehrt, da der Antragsteller nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Falles mit Ablauf des 31.10.2013 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist und daran nichts mehr geändert werden kann.

Nach § 43 Abs.1 Satz 1 SBG ist für Beamte das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, treten Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SBG). Diese Regelung ist europa- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.; ferner OVG Koblenz, Urteil vom 13.4.2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, und Beschluss des Senats vom 28.4.2011 - 1 B 250/11 -, SKZ 2011, 216 Leitsatz 11; die abweichende Meinung des VG Frankfurt (Main), u.a. Beschluss vom 15.7.2013 - 9 L 2184/13. F -, juris, hat sich nicht durchgesetzt, vgl. den die vorgenannte Entscheidung aufhebenden Beschluss des VGH Kassel vom 30.10.2013 - 1 B 1638/13 -, juris.

Sie führt dazu, dass der am 24.10.1948 geborene Antragsteller mit Ablauf des 31.10.2013 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist. Eines formalisierten Umsetzungsaktes bedurfte es hierzu nicht.

§ 43 Abs. 3 SBG eröffnet allerdings die Möglichkeit, dass der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben wird, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass das Hinausschieben im dienstlichen Interesse liegt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn

zum sachgerechten Verständnis des § 43 Abs. 3 SBG ausführlich Beschluss des Senats vom 28.4.2011, a.a.O..

Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist „schon begrifflich …nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat“

so BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, a.a.O. Rdnr. 14.

Nach dem Eintritt in den Ruhestand wäre begrifflich allenfalls eine Reaktivierung des betroffenen Beamten möglich, was aber vom Gesetz gerade nicht vorgesehen ist. Ebenso wenig enthält das Gesetz eine Regelung des Inhalts, dass bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 43 Abs. 3 SBG der Eintritt in den Ruhestand vorläufig ausgesetzt wäre. All dies entspricht dem erkennbaren Zweck der Gesamtregelung, nämlich die - ausnahmsweise - befristete Fortsetzung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Erlass oder die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand verbietet sich, wenn der betreffende Beamte bereits zuvor in den Ruhestand getreten ist. In diesem Sinne hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden

u.a. Beschlüsse vom 22.9.2010 - 1 B 258/10 - durch bestätigende Inbezugnahme des damals angegriffen gewesenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2010 - 2 L 547/10 - und vom 28.4.2011, a.a.O..

Diese Auffassung entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung

u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris Rdnr. 6, und OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rdnr. 6; dem Sinne nach auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1976 - II C 40/74 -, BVerwGE 51, 264 (265) = juris Rdnr. 20;

und der nahezu einheitlich vertretenen Meinung in der Literatur

u.a. Battis, BBG, 4. Aufl., § 53 Anm. 2 a. E.; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009, § 139 Rdnr. 5, und Lemhöfer in Plog-Wiedow, BBG - Stand: Oktober 2013, § 41 BBG (alt) Rdnr. 4 e.

Mithin erledigte sich das mit der - erst - am 5.11.2011 eingegangenen Beschwerde weiterverfolgte Anordnungsbegehren des Antragstellers mit Ablauf des 31.10.2013.

Daran ändert der dem Begehren des Antragstellers teilweise - nämlich im Sinne einer Neubescheidungsverpflichtung - stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 nichts. Darin ist allerdings ausdrücklich hervorgehoben, dass „nach Erreichen der Altersgrenze am 1.11.2013 ein Hinausschieben des Eintrittszeitpunktes nicht mehr möglich ist“. Das wird dort indes vor dem Hintergrund des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenen Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, lediglich als Rechtfertigung dafür angeführt, dass mit der erlassenen einstweiligen Anordnung die Hauptsache - teilweise - vorweg genommen wird. Darüber hinaus kann aus der Beschlussformel - allenfalls - noch herausgelesen werden, dass der Antragsgegner der Neubescheidungsverpflichtung, sollte dieser erst nach dem 1.11.2013 nachgekommen werden, nicht den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand entgegenhalten kann. Das bedarf hier keiner Vertiefung, denn der Antragsgegner hat seine neuerliche Entscheidung über das Verlängerungsbegehren bereits am 28.10.2013 getroffen. Da er darin das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wieder abgelehnt hat, stand der Tatsache, dass der Antragsteller kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.10.2013 in den Ruhestand tritt, kein Hindernis entgegen.

Dem hält der Antragsteller entgegen, der Antragsgegner sei mit dem Bescheid vom 28.10.2013 der Neubescheidungsverpflichtung nicht voll umfänglich nachgekommen. Dieser Einwand geht bereits vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung ins Leere. Ebenso wenig wie ein - unterstellt - zu Unrecht abgelehnter Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand den Termin des § 43 Abs. 2 Satz 1 SBG hinausschiebt, so bewirkt dies ein Verwaltungsakt, in dem eine gerichtliche Neubescheidungsverpflichtung - angeblich - nur unzureichend befolgt wird. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass der Bescheid vom 28.10.2013 die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 enthaltenen Vorgaben nicht beachtet hätte. In seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 28.8.2013 „unter Zugrundelegung eines vom Gesetz nicht vorgegebenen - strengeren - Maßstabes“ - nämlich der Vereinbarung der Staatssekretäre vom 18.2.2008 - entschieden und „darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Einzelfalles“ unterlassen habe (so S. 3 des Beschlusses) und ihm „daher aufgegeben (werde), nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 SBG unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine erneute Entscheidung“ zu treffen (S. 4 unten/5 oben). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. Dass er dabei im Ergebnis einen Anspruch des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand verneint hat, steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das den über die Neubescheidungsverpflichtung hinausgehenden Teil des Anordnungsbegehrens im Entscheidungsausspruch ausdrücklich zurückgewiesen und dies in der Beschlussbegründung (S. 3 Mitte) damit begründet hat, dass das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus zu verschieben, unbegründet sei.

Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2013 zu Art. 19 Abs. 4 GG sind bereits im Ausgangspunkt ungeeignet, die aufgezeigte Rechtslage zu ändern. Im Übrigen kommen sie viel zu spät. So wären die Vorschläge auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 20.11.2013 bei rechtzeitigem Eingang möglicherweise geeignet gewesen, die Tenorierung der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu beeinflussen

vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013, a.a.O. Rdnr. 1

Für das zweitinstanzliche Verfahren gingen sie von vornherein ins Leere. Die Beschwerde datiert nämlich vom 5.11.2013 und ging am selben Tag über das Verwaltungsgericht beim beschließenden Senat ein. An diesem Tag war es aber für eine Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG

vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Münster Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rdnr. 6

bereits zu spät. Das fällt jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit

vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011, a.a.O. Rdnr. 7.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG n. F., wobei der Senat in Begründung und Ergebnis dem Verwaltungsgericht folgt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 B 452/13

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.

(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger war Leitender Regierungsschuldirektor und erreichte im Februar 2010 die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Im August 2009 beantragte er, seinen Ruhestandsbeginn um ein Jahr hinauszuschieben. Diesem Antrag wurde nur teilweise entsprochen, nämlich bis zum 31. Juli 2010. Für das laufende Schuljahr bestand nach der Einschätzung des Beklagten ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Klägers, darüber hinaus jedoch nicht.

3

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, bis zum gewünschten Zeitpunkt im aktiven Dienst zu verbleiben. Zum einen sei die allgemeine Altersgrenze mit § 7 AGG vereinbar und widerspreche auch nicht der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16). Die allgemeine Altersgrenze sei objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber habe die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz damit begründet, dass sie dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten diene. Diese Ziele genügten den unionsrechtlichen Vorgaben ungeachtet dessen, dass sie keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gefunden hätten. Die Aufrechterhaltung der Altersgrenze von 65 Jahren sei zur Erreichung der Ziele auch angemessen und erforderlich; insbesondere dürfe der Gesetzgeber generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen. Und zum anderen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit, weil der Beklagte hierüber in rechtlich nicht zu beanstandender Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden habe und im Übrigen nicht auf das Alter des Klägers, sondern auf das Fehlen eines dienstlichen Bedürfnisses für dessen Weiterbeschäftigung abgestellt habe.

4

Im Klageverfahren hat der Kläger außerdem die Abgeltung seiner während seiner aktiven Dienstzeit nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage begehrt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Beamtenrecht eine Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen nicht vorsehe, eine Gleichbehandlung mit Tarifbeschäftigten wegen der Strukturunterschiede der beiden Dienstverhältnisse nicht in Betracht komme, der Dienstherr auf den Verfall des Urlaubsanspruches mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht hinweisen müsse und der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub rechtzeitig während seiner aktiven Dienstzeit zu beantragen.

5

Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die allgemeine Altersgrenze des rheinland-pfälzischen Landesrechts mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG vereinbar sei, ob ein Beamter seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen könne und ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen müsse, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7

1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren nach rheinland-pfälzischen Landesbeamtenrecht (vgl. § 54 LBG a.F., § 37 LBG n.F.) mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) in Einklang steht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Die Revisionszulassung zu dem Zweck, im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen, kommt nicht in Betracht. Denn der EuGH hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/EG inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - ).

8

Zweck dieser Richtlinie ist u.a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

9

Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der EuGH hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der EuGH hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der EuGH die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.

10

Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 a.a.O. bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <146>). § 10 AGG nimmt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf. Da § 10 AGG unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt.

11

Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Vereinbarungen zulässig, die die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem die Beschäftigten eine Altersrente beantragen können. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gilt das AGG unter Berücksichtigung von deren besonderen Rechtsstellung u.a. auch für Beamte. Das bedeutet im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Situation von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einerseits und Beamten andererseits, dass eine gesetzliche allgemeine Altersgrenze für Beamte gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist, wenn die vom EuGH geforderten Voraussetzungen vorliegen.

12

Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das AGG nicht ausgeschlossen werden. Die in dieser Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 AGG wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Diese Ausführungen sind auf den Fall einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu übertragen. Eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 AGG sein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 <269>) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist. Hierzu gehörten etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.

13

Die Regelungen des hessischen Landesrechts, die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesrechts stimmen inhaltlich überein. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtfertigung der allgemeinen Altersgrenze auf die in der amtlichen Begründung für die Beibehaltung der allgemeinen Altersgrenze im Jahre 2010 angeführten Gründe Bezug genommen. Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des EuGH-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.O. dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen. Eines Revisionsverfahrens zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bedarf es mithin ebenso wenig wie einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht.

14

2. Auch die Frage, ob ein Beamter einen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen kann, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns inhaltlich geprüft und nicht deshalb verneint hat, weil der Kläger bereits in den Ruhestand getreten war. Darüber hinaus bedarf es zur Klärung dieser Frage auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten: Bereits begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.

15

3. Schließlich ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen muss, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Aus der Fürsorgepflicht ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.> m.w.N.). Dass Urlaubsansprüche bei Beamten mit dem Eintritt in den Ruhestand verfallen, ist ein rechtlicher Umstand, dessen Kenntnis bei jedem Beamten - zumal einem des höheren Dienstes - vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.

(2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.

(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

Gründe

1

Der Antragsteller erstrebt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel, diesem aufzugeben, die begonnene Fällung von Alleebäumen auf der Kreisstraße RÜG 5 auf Rügen bis zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Antragstellers zu beenden.

2

Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend darlegt. Der Antragsteller hat auch nach Maßgabe seines Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch bzw. ein ihm zustehendes Beteiligungsrecht aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V i.V.m. § 27 Abs. 2 LNatG M-V, das ggfs. vor der Schaffung vollendeter Tatsachen im Wege verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (§61 BNatSchG, §65a LNatG M-V) zu sichern wäre, nicht in dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Er trägt keine Gründe vor, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnten.

4

Der Antragsteller - ein anerkannter Naturschutzverband i.S.d. § 63 LNatG M-V i.V.m. § 29 BNatSchG a.F. (§§ 58 ff. BNatSchG n.F.) - macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, der Antragsgegner habe im Vorfeld der Fällaktion in der Allee an der Kreisstraße RÜG 5 sein aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgendes Recht zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten, das in § 65 LNatG M-V näher ausgestaltet wird, missachtet. Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass dem Antragsteller ein solches Mitwirkungsrecht im Hinblick auf die konkrete Fällaktion nicht zusteht. Nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens steht dem Antragsteller das geltend gemachte Beteiligungsrecht unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und nach Sinn und Zweck der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu.

5

Nach § 64 Nr. 3 LNatG M-V ist einem nach § 63 anerkannten Verband, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, insbesondere bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 LNatG M-V Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verband durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

6

§ 27 Abs. 1 LNatG M-V bestimmt, dass Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt sind (Satz 1). Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten (Satz 2). Die Vorschrift ist einfachgesetzliche Ausprägung des landesverfassungsrechtlich in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Verf M-V verankerten landesspezifischen Schutzauftrags bezüglich Alleen.

7

Gemäß § 27 Abs. 2 LNatG M-V, auf den § 64 Nr. 3 LNatG M-V verweist, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist (Satz 1). Eine Maßnahme nach Satz 1 dient in der Regel erst dann überwiegenden Gründen des Gemeinwohls, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann (Satz 2). Die untere Naturschutzbehörde ordnet Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V an (Satz 3). Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen (Satz 4).

8

Dem Wortlaut des § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgend ist das gesetzlich näher definierte Mitwirkungsrecht nur "bei der Erteilung von Ausnahmen nach... § 27 Abs. 2 (LNatG M-V)" gegeben. Damit hat der Gesetzgeber die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Gestalt eines Verwaltungsaktes gemeint. Das Mitwirkungsrecht knüpft insoweit nach Wortlaut und Systematik an die in § 27 Abs. 2 Satz 1 LNatG M-V vorgesehene Ermächtigung an, im Einzelfall nach Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. auch Satz 2) eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V zuzulassen. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird abgerundet durch die in § 27 Abs. 2 Satz 3 LNatG M-V geregelte Anordnungsbefugnis hinsichtlich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V. Dieses in § 27 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LNatG M-V normierte Ausnahmegenehmigungsverfahren ist nach Wortlaut und Systematik Bezugspunkt des Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V.

9

Demgegenüber hat der Gesetzgeber betreffend die notwendige Unterhaltung von - Allee gesäumten - Straßen durch den Träger der Straßenbaulast in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V vorgesehen, dass die notwendige Unterhaltung seitens des Straßenbaulastträgers "in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen" ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut wird in diesem Fall also keine Ausnahmegenehmigung erteilt, sondern erfolgt eine "Abstimmung" mit der Naturschutzbehörde. "Ausnahmegenehmigung" und "Abstimmung" sind zudem begrifflich eindeutig zu unterscheiden und kennzeichnend für verschiedene Verfahrensformen. Die "Ausnahmegenehmigung" ist ein Verwaltungsakt, der - begriffsimmanent - im Außenverhältnis als Resultat eines entsprechenden Ausnahmegenehmigungsverfahrens ergeht. Die "Abstimmung" beschreibt demgegenüber ein zwischenbehördliches Verfahren, das im Sinne eines "Benehmens" die Information der Naturschutzbehörde und Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für diese mit dem Ziel zum Inhalt hat, möglichst Einvernehmen zwischen den beiden Behörden als Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen herzustellen, ohne dass hieraus jedoch ein "Vetorecht" der Naturschutzbehörde in Betracht käme (vgl. § 20 Abs. 2 BNatSchG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258, 262; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Eine Entscheidung im "Benehmen" verlangt keine Willensübereinstimmung und bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Verfahrensregelungen unter Ziffer 4.1 im Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 - VIII 240a/5323.1 - V 660/556.5 - (AmtsBl. M-V 1992, S. 1447): Bei den vorzunehmenden Baumschauen "ist bezüglich aller geplanter Maßnahmen frühzeitig ein Konsens zwischen der Kreisnaturschutz- und der Straßenbaubehörde herzustellen". "Bei allen Empfehlungen des Ausschusses ist nach Möglichkeit ein Einvernehmen zwischen der Straßenbaubehörde und der Kreisnaturschutzbehörde herzustellen. In Zweifelsfällen sind das Landesamt für Straßenbau und Verkehr sowie das Landesamt für Umwelt und Natur ... zu beteiligen." Dieser Erlass und die vorstehend wiedergegebenen Regelungen sind deshalb für die Auslegung von § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V von wesentlicher Bedeutung, weil der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (LTDrs. 2/3443, zu § 27, S. 138) ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt und das dort geregelte Verfahren gleichsam als Definition - "näheres dazu bestimmt ... der gemeinsame Erlaß ..." - der gebotenen Abstimmung zum Inhalt der gesetzlichen Regelung macht. Das Verfahren nach dem Erlass sieht aber eine zwingende Beteiligung anerkannter Verbände gerade nicht vor. Im Gegenteil verweist der Erlass seinerseits hinsichtlich der Zusammensetzung der Baumschau auf das "Merkblatt Alleen" (des Bundesministers für Verkehr - Ausgabe 1992 - , zu finden unter www.verkehrsblatt.de/download/Merkblatt_Alleen.pdf), dort Abschnitt 4.1 (S. 6). Das "Merkblatt Alleen" weist hier nach Beschreibung der Vertreter des Ausschusses für die Baumschauen darauf hin, "Vertreter von anerkannten Verbänden (§ 29 BNatSchG) und von Automobilverbänden können beratend hinzugezogen werden". Diese nichtförmliche Beteiligung von Vertretern anerkannter Verbände ist ("können") aber lediglich fakultativ und ebenso wenig zwingend, wie z.B. eine Beteiligung des ADAC.

10

Damit erschließt sich bereits nach dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelungen, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V zwei unterschiedliche Verfahrensarten - Ausnahmegenehmigungsverfahren und Abstimmungsverfahren - regelt, das Mitwirkungsrecht gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V jedoch nur im Anwendungsbereich des Ausnahmegenehmigungsverfahrens greift.

11

Dieses Ergebnis wird nachhaltig durch eine Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der Norm des § 27 LNatG M-V untermauert: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) heißt es zu der seitdem unveränderten Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V ausdrücklich,

12

"Satz 4 stellt klar, daß dieses Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift (s. nur § 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes)".

13

Weiter heißt es:

14

"Damit die Belange des Naturschutzes hierbei jedoch gewahrt bleiben, wird eine Abstimmung zwischen der Straßenbaubehörden und den Naturschutzbehörden angeordnet; ..."

15

Die Hervorhebung durch Fettdruck ist dabei bereits in der Gesetzesbegründung enthalten. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf diese entstehungsgeschichtlichen Hinweise zum einen klar vor Augen gehabt, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V - wie vorstehend erläutert - zwei unterschiedliche Verfahrensformen kennt, zum anderen gleichzeitig deutlich gemacht, dass - zum Ausdruck gebracht in Satz 4 - das Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift. Entstehungsgeschichtlich ist deshalb mit Blick auf § 64 Nr. 3 LNatG M-V zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" dort im Bewusstsein der systematischen Konzeption des § 27 Abs. 2 LNatG M-V und des danach im Falle der Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht einschlägigen Ausnahmegenehmigungsverfahrens verwendet. Umgekehrt kann ausgeschlossen werden, dass der Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" in § 64 Nr. 3 LNatG M-V gleichsam untechnisch gemeint sein könnte und auch das Abstimmungsverfahren erfasst.

16

Schließlich bestätigt auch die Einbeziehung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diese Sichtweise. Im Ausnahmegenehmigungsverfahren geht es um die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V im privaten Interesse Dritter, in deren Rahmen der Antragsteller unter Ausnutzung seines insoweit bestehenden Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V seiner Funktion als "Anwalt der Natur" (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2.Aufl., A1 § 58 Rn. 1) zur hinreichenden Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Naturschutz nachkommen kann und soll. Im Abstimmungsverfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG stehen jedoch ausschließlich verschiedene öffentliche Interessen - auf der einen Seite insbesondere das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs in Wahrnehmung der an der haftungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 225/03 -, Urt. v. 21.01.1965 - III ZR 217/63 - und Urt. v. 21.12.1961 - III ZR 192/60 - ; OLG Celle, Urt. v. 25.06.2003 - 9 U 8/03 -; OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2003 - 9 U 144/02 - und Urt. v. 10.12.1996 - 9 U 128/96 -; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.1990 - 18 U 228/89 -; jeweils juris) auszurichtenden Verkehrssicherungspflicht, auf der anderen Seite das naturschutzrechtliche Interesse am Alleenschutz - in Rede, die möglichst im dargelegten Sinne zum Ausgleich zu bringen sind. Nach Sinn und Zweck des naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechts gemäß § 64 LNatG M-V kann es nicht Aufgabe insbesondere des Antragstellers oder eines sonstigen anerkannten Verbandes nach §63 LNatG M-V sein, auf die Art und Weise der Abstimmung verschiedener öffentlicher Interessen, die von verschiedenen staatlichen Hoheitsträgern wahrgenommen werden, Einfluss zu nehmen.

17

Dies verdeutlicht auch eine Einbeziehung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG M-V): Die mit dem Bau, der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen gemäß § 10 Abs. 1 StrWG M-V den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

18

Die öffentlichen Straßen sind nach § 10 Abs. 2 StrWG M-V so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, genügen (Satz 1). Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ausgeführt und unterhalten werden; dies gilt nicht für Gebäude (Satz 2). § 15 Abs. 1 und 3 bis 6 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) gilt entsprechend (Satz 3). Fachgenehmigungsbehörden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sind im Übrigen die Aufsichtsbehörden nach den §§ 54 und 55 StrWG M-V (Satz 4). Weitergehende Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt (Satz 5). Nach § 11 Abs. 1 StrWG M-V umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben (Satz 1). Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen (Satz 2). Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen; weitergehende Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts bleiben unberührt (Satz 3).

19

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen müssen die Träger der Straßenbaulast bei der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straße, zu der auch Straßenbäume und Alleen als Zubehör rechnen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG M-V), nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz StrWG M-V grundsätzlich insbesondere keine Genehmigungen oder Erlaubnisse einholen. Sie sind jedoch für die Einhaltung des materiellen Naturschutzrechts selbst verantwortlich (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Um eine Bestimmung insbesondere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 StrWG M-V handelt es sich in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V, die die Straßenbaubehörde zusätzlich dem Abstimmungserfordernis unterwirft, "damit die Belange des Naturschutzes... gewahrt bleiben" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998, LTDrs. 2/3443, zu § 27, S. 138). Der Gesetzgeber wollte also die Wahrung der Belange des Naturschutzes im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Straßenbaulast mit Hilfe des von ihm in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V geregelten Abstimmungserfordernisses absichern. Diese Absicherung hat er dabei unter Zuhilfenahme aller Auslegungsmethoden jedoch ersichtlich als ausreichend betrachtet. Dafür, dass durch eine Mitwirkung der nach § 63 LNatG M-V anerkannten Verbände eine zusätzliche Absicherung erfolgen sollte, bieten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aber auch ihre Entstehungsgeschichte, keine Anhaltspunkte.

20

Aus alledem folgt, dass im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V grundsätzlich kein Beteiligungsrecht des Antragstellers besteht. Das gilt auch mit Blick auf die konkrete Baumfällaktion im Bereich der Allee an der Kreisstraße RÜG 5, die in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 Nr. 4 LNatG M-V fällt. Hierzu ist klarzustellen, dass der in §27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V verwandte Begriff der "notwendigen Unterhaltung" jedenfalls Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht erfasst. So setzt insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) die "notwendige Unterhaltung" mit den "Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht" gleich. Das Abstimmungsverfahren hängt dabei nicht etwa von der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung einer "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ab; die Ermittlung und Bestimmung der "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ist vielmehr Inhalt und Gegenstand des Abstimmungsverfahrens, wie es insbesondere unter Ziffer 4.1 im bereits erwähnten Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 (a.a.O.) konkretisiert ist. Auch insoweit eröffnet das Landesnaturschutzgesetz keine Rechtspositionen zu Gunsten des Antragstellers. Angemerkt sei dabei, dass - was auf der Hand liegt - im Ergebnis der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auch Alleebäume abgenommen bzw. gefällt werden können. Wenn es hierzu in der einschlägigen Kommentierung von Sauthoff (in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn. 7) heißt, auch die Abnahme "einzelner" geschädigter oder abgängiger Bäume sei erlaubt, beinhaltet dies im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Einschränkung in einem wie auch immer gearteten numerischen Sinne. Es liegt auf der Hand, dass die Notwendigkeit von Verkehrssicherungsmaßnahmen, die eine Fällung des Baumes erfordern, allein vom Zustand des betreffenden Baumes abhängt. Ist eine entsprechende Sachlage bei "vielen" Bäumen einer Allee gegeben, können bzw. müssen auch entsprechend "viele" Bäume abgenommen werden. Ist im Rahmen der im Abstimmungsverfahren durchgeführten Baumschau die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen durch Straßenbau- und Naturschutzbehörde (möglichst) einvernehmlich festgestellt worden, ist dies für den Antragsteller nach Maßgabe des Landesnaturschutzgesetzes mangels Mitwirkungsrecht nicht mit Rechtsbehelfen angreifbar. Dies belegt auch die Bestimmung des § 65a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNatG M-V, der die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen ebenfalls auf "Ausnahmen vom Alleenschutz" beschränkt. Dies zeigt auch Satz 2 dieser Vorschrift, der ausdrücklich von einem in Satz 1 "genannte(n) Verwaltungsakt" spricht; im Abstimmungsverfahren ergeht aber gerade kein solcher Verwaltungsakt (in Gestalt einer Ausnahmegenehmigung/-zulassung).

21

Der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen zumindest - auch wenn teilweise nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine förmliche Beteiligung nach §§ 64 Nr. 3, 65 LNatG M-V gehandelt hat - von einzelnen Naturschutzbehörden beteiligt worden ist, ändert an den vorstehenden Erwägungen nichts. Auf einem anderem Blatt steht, dass eine nicht förmliche Beteiligung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Sachverstand sinnvoll sein kann (vgl. das "Merkblatt Alleen", a.a.O.; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, §10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn.7) und im konkreten Fall - der Antragsteller ist offenbar "Pate" der betroffenen Allee - sogar nahe gelegen haben könnte.

22

Schließlich ist zu bedenken, dass eine antragsgemäße Entscheidung zu einer im Verfahren nach §123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren mit der Einbringung seiner ausführlichen Stellungnahmen und dem Erhalt der beim Antragsteller vorliegenden Unterlagen der Sache nach eine der Mitwirkung gemäß § 65 LNatG M-V nahe kommende "Beteiligung" faktisch erreicht hat. Unterstellt, einem anerkannten Naturschutzverein würde verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen aus einem Verwaltungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG M-V geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 78 f.). Auch wenn die Heilung des vollständigen oder weitgehenden Ausfalls der Beteiligung durch nachträgliche Anhörung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wohl nicht gedeckt sein würde (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 79), kann diese Rechtsprechung im vorstehenden Sinne im Hinblick auf das Bestehen eines prozessualen Sicherungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 VwGO fruchtbar gemacht werden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei der Senat das Interesse des Antragstellers an der Sicherung behaupteter Mitwirkungsrechte geschätzt und unter Berücksichtigung von Ziff. 1.2 (Verbandsklage) und 1.5 (vorläufiger Rechtsschutz) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) im Eilverfahren mit 7.500,00 Euro bewertet hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.04.2005 - 1 M 51/05 -, juris). Die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung für die Vorinstanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.

(2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.

(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.