Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juni 2016 - 2 K 6183/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
3Der Kläger wurde am 00.00.1987 in D. -S. geboren. Er erwarb am 2. August 2010 die Fachhochschulreife am Berufskolleg D. -S. . Nach eigenen Angaben war er in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2012 als Hilfsarbeiter bei der Firma U. W. GmbH in D. -S. tätig. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation bei der Firma G. Limited. Das Ausbildungsverhältnis kündigte er mit Schreiben vom 6. März 2013 fristlos. Vom 1. August 2013 bis zum 26. September 2014 absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Firma B. -D1. S. GmbH.
4Am 15. September 2014 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt und in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes übernommen.
5Der Zeuge PHK T. , Leiter der Dienstgruppe B der Polizeiwache N. , führte in einem Vermerk vom 5. September 2015 unter anderem aus, er habe sich bei dem Kläger zu Beginn des Praktikums nach dem Sachstand hinsichtlich seiner beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (im Folgenden: LAFP) absolvierten Schießprüfungen erkundigt. Der Kläger habe hierzu entgegnet, „dass das alles eine Ungerechtigkeit seitens des LAFP sei und man ihm keine Gelegenheit gegeben hätte, die Prüfung zu wiederholen. Er sei ein sehr guter Schütze und hätte nur einen schlechten Tag gehabt“. Entgegen den Aussagen des Klägers habe – so heißt es in dem Vermerk weiter - der verantwortliche Ausbilder des LAFP angegeben, dass der Kläger an mindestens drei Tagen mindestens vier Gelegenheiten bekommen habe, die LÜHT [Landeseinheitliche Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit – LÜHT] zu erfüllen, was ihm – dem Kläger – aber nicht gelungen sei. Bereits nach einigen Tagen habe ihn, den Zeugen T. , die Zeugin L. auf den Kläger angesprochen und darauf hingewiesen, dass der menschliche und dienstliche Umgang mit dem Kläger „sehr anstrengend und schwierig sei“. Sie habe das Gefühl, dass der Kläger „nicht richtig bei der Sache“ sei, ihre Empfehlungen und Anweisungen nicht umsetze und ständig von privaten Dingen (Rauchen, Nutzung des Mobiltelefons) abgelenkt werde. Am 29. Juli 2015 sei dem Kläger eine Rückmeldung von Herrn PHK N1. und der Zeugin L. über seine Mängel im Bereich der Kommunikation, des Konfliktverhaltens und der Konzentration gegeben worden. Etwa vor einer Woche – mithin Ende August beziehungsweise Anfang September 2015 – soll der Kläger an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gegenüber Studenten gesagt haben, dass die Zeugin L. eine „Scheißtutorin“ sei, die ihm nichts beigebracht habe. Aus diesem Grunde hätte er – der Kläger – sich auch bereits bei der Ausbildungsleitung über seine Tutorin beschwert, die deshalb dort habe „antanzen“ müssen. Bezüglich einer Widerstandshandlung, die sich während eines Nachtdienstes zum Nachteil der Zeugin L. ereignet habe, habe der Kläger nachgefragt: “Hat T1. (PK`in L. ) wenigstens ordentlich was abbekommen?“. In dem Vermerk vom 5. September 2015 führt der Zeuge T. weiter aus:
6„KA L1. neigt dazu, Dinge zu verdrehen oder bewusst Unwahrheiten in die Welt zu setzen, um sich in ein besseres Licht zu richten. Hierbei scheint es keine Rolle für ihn zu spielen, wem gegenüber er lügt. Ferner nimmt er es zumindest billigend in Kauf, dass Andere ungewollt und unverschuldet im schlechten Licht da stehen. Hierbei werden Grenzen überschritten, die ihn in Bereiche von Verleumdungen und übler Nachrede bringen. Prinzipiell wirkt es so, als wolle er Aufmerksamkeit auf sich lenken. Fehler sucht er nicht bei sich, sondern prinzipiell beim Anderen. Kritiken hört er sich an, handelt aber nicht danach, sondern ignoriert diese in seinem Handeln. Den folgenden Konflikten geht er aus dem Weg und reagiert stattdessen in steter Regelmäßigkeit durch “Lästern“, wenn der Betreffende sich nicht wehren kann.“
7In einem Vermerk des Ausbildungsleiters, des Zeugen EPHK T2. , vom 15. September 2015 heißt es unter anderem:
8„KA L1. berichtete zunächst auf Nachfrage, warum er zu einem Erörterungstermin vorgeladen sei, dass es sich vermutlich um seine unwahren Angaben gegenüber PHK T. handeln könne. Er [der Kläger] habe entgegen den mehreren Möglichkeiten im LAFP nur zwei Möglichkeiten gehabt, die LÜHT erfolgreich zu absolvieren, was natürlich nicht stimmt. Er habe sich geschämt, die Wahrheit zu sagen, weil er die LÜHT als einer von Wenigen nicht erfüllt hatte. Ihm war sehr wohl bewusst, dass er mehrere Möglichkeiten hatte und die Übung trotzdem nicht erfüllte. Er wollte dies nur nicht im Praktikum zugeben und versuchte die Schuld auf das LAFP zu schieben.
9Auf meine Nachfrage, ob es sonst Probleme oder Auffälligkeiten während des Praktikums gegeben habe, erwiderte er zunächst, dass dies nicht der Fall sei. Ihm sei sogar im Rückmeldegespräch gesagt worden, dass aus ihm ein guter Polizist werden könne, wenn er die eine oder andere Kleinigkeit ändern würde.
10Erst auf weitere Nachfrage berichtete er dann, dass er manchmal Probleme mit der Kommunikation mit dem Bürger gehabt habe, da er sich wohl öfters missverständlich ausgedrückt habe; Bürger fühlten sich gering geschätzt durch seine Aussagen. Seine Tutorin habe ihn mehrfach darauf hingewiesen. (…)
11Ich konfrontierte ihn [den Kläger] dann letztlich mit der Frage, ob er seine Tutorin vor anderen Auszubildenden als „Scheißtutorin“ bezeichnet habe. Hier räumte er nun ein, dass dies wohl so nicht gesagt wurde, er aber möglicherweise gesagt habe, dass seine Tutorin „Scheiße war“.
12Meine Frage, ob er vor anderen Auszubildenden behauptet habe, dass seine Tutorin schon bei mir (also bei der Ausbildungsleitung) gewesen sei und ich sie einbestellt habe, verneinte er zunächst. Zögerlich räumte er ein, mit anderen über die Leistungen seiner Tutorin gesprochen zu haben. (…)
13Mehrmals befragte ich ihn, ob er etwas zu einer Widerstandshandlung, die diskutiert wurde, sagen könne. Auch hier zögerte KA L1. und betonte mehrmals, dass er sich an so etwas nicht erinnern könne. Konkret teilte ich ihm nun mit, dass er angeblich gesagt haben soll, dass seine Tutorin bei einem solchen Widerstand auch mal was abbekommen solle. Hierauf erwiderte KA L1. , dass er das nicht gesagt habe und er wissen wolle, wer denn so etwas über ihn sagte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs gab KA L1. zu, diese Äußerung gegenüber anderen gesagt zu haben. (…)
14Nach meiner Einschätzung scheint KA L1. insbesondere aufgrund seines „fortgeschrittenen“ Alters (28 Jahre) charakterlich ungeeignet für den Polizeiberuf zu sein. Er ist unehrlich und unaufrichtig und diffamiert im Hintergrund Personen und Sachstände. Er ist nicht in der Lage, Kritik sachgerecht aufzunehmen und an sich zu arbeiten. Schwer wiegt m. E. der Umstand, dass ein Auszubildender schon im ersten Praktikum seiner Tutorin Schläge im Rahmen eines Widerstandes wünscht. Schon nach einem Ausbildungsjahr lässt sich feststellen, dass sowohl im Training als auch in der Praxis diese Defizite im Bereich der Kommunikation, Konfliktberatung und Konzentration stark auffällig sind.“
15Im Dezember 2015 leitete das Polizeipräsidium E. das Entlassungsverfahren gegen den Kläger ein. Die Gleichstellungsbeauftragte ist am 1. Dezember 2015 und 4. März 2016 beteiligt worden. Am 9. Dezember 2015 bzw. 18. März 2016 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Entlassung zu.
16Am 2. Februar 2016 wandte sich die Zeugin H. unter anderem an PHK J. und gab an, dass sie im September/Oktober 2015 mit dem Kläger ein kurzzeitiges Verhältnis gehabt habe. Nach dessen Beendigung habe der Kläger versucht, immer wieder Kontakt zu ihr aufzunehmen und sie dazu zu veranlassen, die Beziehung fortzusetzen. Diesem Anliegen habe sie widersprochen und Wert darauf gelegt, den Umgang auf ein freundschaftliches Miteinander zu beschränken. In der letzten Woche habe der Kläger seine Bemühungen indessen wieder intensiviert. Sie wohne in einem in H1. gelegenen 12-Familienhaus. Einer Nachbarin sei aufgefallen, dass an zwei Tagen ein junger Mann immer wieder an ihrer Tür „gelauscht“ habe. Die Nachbarin habe diesen Mann fotografiert, bei dem es sich um den Kläger handele. Als der Kläger die Nachbarin bemerkt habe, habe er so getan, als wolle er jemanden in den oberen Etagen des Hauses besuchen. Die Nachbarin habe den Kläger dann in einer dunklen Ecke des Dachbodens vorgefunden und ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen. Sie - die Zeugin H. - habe den Kläger ihrerseits aufgefordert, dieses Verhalten einzustellen.
17Am 8. Februar 2016 erstattete die Zeugin H. Strafanzeige beim Polizeipräsidium H1. . Sie führte aus, dass sie mit dem Kläger in der Vergangenheit eine freundschaftliche und letztlich auch intime Beziehung gepflegt habe, von der sie sich aber mittlerweile zurückgezogen habe. Der Kläger habe sich hiermit nicht abfinden können. Er habe sich mehrfach in ihrem Hausflur aufgehalten und an ihrer Tür gelauscht. Der Kläger habe ihre Wohnung am Rosenmontag mit einem von ihm selbst angefertigten Nachschlüssel kurzzeitig betreten. Er habe an diesem Tag vier Büstenhalter entwendet. Im Ermittlungsverfahren (Az.: 305 Js 42/16) gab die auch dort vernommene Zeugin I. an, sie habe am 8. Februar 2016 Geräusche aus dem Hausflur des Mehrfamilienhauses wahrgenommen. Da sie gewusst habe, dass ihre Nachbarin – die Zeugin H. – nicht zu Hause gewesen sei, habe sie den Hausflur des 2. Obergeschosses durch ihren Türspion in Augenschein genommen. Dort habe sie erkennen können, dass der Kläger die Wohnungstür ihrer Nachbarin abgeschlossen habe und schnell die Treppe hinuntergelaufen sei. Sie - die Zeugin I. - habe daraufhin mehrere whatsapp-Nachrichten an die Zeugin H. gesandt, um sie über das Geschehen in Kenntnis zu setzen. Ausweislich der in der Strafanzeige von den ermittelnden Beamten getroffenen Feststellungen war die Zeugin H. „in einem äußerst verängstigten und eingeschüchterten Zustand“. Die Zeugin H. gab an, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Bereits am 24. Januar 2016 habe eine andere Nachbarin, Frau L2. , bemerkt, wie der Kläger gegen 19.00 Uhr an ihrer Wohnungstür gelauscht habe. Eine Woche später (am 31. Januar 2016) habe sie - die Zeugin H. – aus ihrem Türspion beobachten können, wie der Kläger erneut vor ihrer Tür gestanden habe. Auch am darauffolgenden Tag (1. Februar 2016) habe sie – wie auch die Nachbarin I. - zwischen 18.50 Uhr und 19.25 Uhr bemerkt, wie der Kläger an der Wohnungstür gelauscht habe. Die angeführte Nachbarin habe Lichtbilder durch ihren Türspion angefertigt. Als Frau L2. ihre Wohnung verlassen habe, habe sich der Kläger zunächst fluchtartig aus dem Haus entfernt und sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufgehalten. Kurz darauf sei der Kläger dann aber wieder in das Mehrfamilienhaus gelangt und habe durch den Türspion der Zeugin H. geschaut. Als eine weitere Nachbarin, Frau X. , das Haus betreten habe, sei der Kläger in das Dachgeschoss gelaufen. Dort sei er von der Letztgenannten wahrgenommen worden.
18Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 untersagte das Polizeipräsidium E. dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Zur Begründung wies es auf die Geschehnisse am 6. Februar 2016 [gemeint ist der 8. Februar 2016] hin, die bereits Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien. Auch in der Vergangenheit habe es bereits während der Ausbildung mehrere Vorfälle gegeben, die Anlass seien für ernst zu nehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers.
19Das Amtsgericht F. ordnete mit Beschluss vom 10. Februar 2016 (Az.: 44 Gs 476/16) die Durchsuchung der Räume des Klägers sowie die Sicherstellung von drei Nachschlüsseln zur Wohnung der Zeugin H. sowie von vier Büstenhalter an.
20Gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat der Kläger am 17. Februar 2016 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (2 L 498/16) und am 3. März 2016 Klage erhoben (2 K 2570/16). Nachdem der Beklagte am 17. März 2016 die Vollziehungsanordnung aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten das Verfahren 2 L 498/16 in der Hauptsache für erledigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2016 hob das Polizeipräsidium E. die Verbotsverfügung vom 10. Februar 2016 auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit auch in dem Verfahren 2 K 2570/16 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
21Mit Bescheid vom 23. März 2016, zugestellt am 24. März 2016, entließ das Polizeipräsidium E. den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Es bestünden ernst zu nehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten. Damit liege ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis vor. Der Kläger habe unter anderem gegenüber seiner Ausbildungsleitung unwahre Angaben hinsichtlich einer nicht bestandenen Schießprüfung gemacht. Auch habe er es begrüßt, wenn seine Tutorin – die Zeugin L. – einmal im Zuge einer Widerstandshandlung „ordentlich was abbekommen würde“. Letztlich soll er sich am 8. Februar 2016 unerlaubt Zutritt zu der Privatwohnung der Zeugin H. verschafft haben.
22Gegen die Entlassungsverfügung hat der Kläger am 30. März 2016 um vorläufigen Rechtsschutz (2 L 1073/16) nachgesucht. Nachdem der Einzelrichter den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 28. April 2016 darauf hingewiesen hatte, dass gegen die Entlassungsverfügung kein Rechtsmittel eingelegt worden und die Verfügung damit bestandskräftig geworden sei, hat der Prozessbevollmächtigte am 2. Mai 2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Klage gegen die Entlassungsverfügung erhoben.
23Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor:
24Die Fristenkontrolle in der Rechtsanwaltskanzlei sei derart ausgestaltet, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt auf den Posteingängen die Fristen vermerke und den Vorgang sodann an eine Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die Frist in einen hierfür vorgesehenen Fristenkalender und trage zusätzlich eine sogenannte Vorfrist ein. Darüber hinaus werde die Frist auch in der jeweiligen Handakte vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde der Vorgang dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Jeweils am Morgen des maßgebenden Fristablaufs werde die Einhaltung der Erledigung überprüft und die Akte – sofern eine Erledigung noch nicht erfolgt sei – dem Anwalt erneut vorgelegt. Vor Ende der Bürozeiten werde dann kontrolliert, ob sämtliche Fristsachen erledigt worden seien. Im Streitfall habe die Zeugin T3. versehentlich lediglich eine Vorfrist im Fristenkalender notiert und diese auch nur als gewöhnliche Frist (19. April 2016) gekennzeichnet. Dies habe dazu geführt, dass die Handakte ihm – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – nicht als sogenannte Promptakte wegen drohenden Fristablaufs vorgelegt worden sei. Am Tag des eigentlichen Fristablaufs sei ihm die Akte gar nicht vorgelegt worden. Am 19. April 2016 sei ihm lediglich ein Wiedervorlagenzettel übergeben worden, ohne dass sich hierauf hinsichtlich der Streitsache gesonderte Vermerke wie „Fristablauf“ befunden hätten. Er habe daher die Sache auf den 5. Mai 2016 „weitergefristet“.
25In der Sache trägt der Kläger unter anderem vor: Er habe – soweit es Äußerungen in Bezug auf seine Tutorin betreffe – gegenüber Kommilitonen lediglich angegeben, dass er sich teilweise „falsch“ beziehungsweise schlecht oder „scheiße“ behandelt fühle. Respektlose – die Zeugin L. betreffende - Äußerungen habe er hingegen nicht getätigt. Die ihm vorgeworfenen Äußerungen des Inhalts, dass er sich wünsche, dass die Zeugin L. Opfer einer Widerstandshandlung werden solle, habe er ebenfalls nicht getätigt. An der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen S1. bestünden erhebliche Zweifel. Dieser Zeuge habe kein gutes Verhältnis zum Kläger. Er - der Kläger - habe zudem bereits eingeräumt, dass es ein Fehler gewesen sei, hinsichtlich der abgelegten Schießprüfung unrichtige Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemacht zu haben.
26Soweit ihm weiter vorgehalten werde, er beschäftige sich während des Dienstes zu privaten Zwecken mit seinem Mobiltelefon, sei dies ebenfalls unrichtig. Die Nutzung des Mobiltelefons habe sich auf den Aufenthaltsraum der Wache oder „Raucherpausen“ beschränkt.
27Soweit es strafrechtliche Vorwürfe anbelange, müsse die Unschuldsvermutung berücksichtigt werden. Für den 8. Februar 2016, an dem er aus der Wohnung der Zeugin H. mehrere Büstenhalter entwendet haben soll, habe er ein Alibi. Im Übrigen habe er mit der Zeugin über einen längeren Zeitraum eine Lebensabschnittsbeziehung unterhalten. Im Zuge dessen habe jeder von dem anderen einen Wohnungsschlüssel zu den Räumlichkeiten des Partners erhalten. Schließlich hätte die Zeugin H. mehrmals bei ihm übernachtet. Aus diesem Grunde habe er letztlich auch Unterwäsche von ihr in seinem Besitz gehabt.
28Der Kläger beantragt,
29ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren und die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 aufzuheben.
30Das beklagte Land beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Es verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 498/16, 2 L 1073/16 und 2 K 2570/16 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Akte der Staatsanwaltschaft F. 305 Js 42/16 Bezug genommen.
34Das Gericht hat in dem Verfahren 2 K 2570/16 Beweis erhoben über die Frage, welche Aussagen der Kläger gegenüber und über seine Ausbilder getätigt hat und darüber, ob er sich am 8. Februar 2016 unberechtigten Zutritt zu der Wohnung der Zeugin H. verschafft hat, durch die Vernehmung von Herrn EPHK T2. , Herrn PHK T. , Herrn S1. , Frau PK`in L. und Frau H. als Zeugen.
35In dem Verfahren 2 K 6183/16 hat das Gericht Beweis erhoben über die Frage, wann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die das vorgenannte Klageverfahren betreffende Handakte vorgelegt wurde und welche Fristen in diesem Zusammenhang notiert worden sind, durch die Vernehmung der Zeugin T3. . Darüber hinaus hat der Einzelrichter auch in diesem Verfahren Beweis darüber erhoben, ob der Kläger am 8. Februar 2016 mehrere Büstenhalter aus der Wohnung der Zeugin H. entwendet hat, durch die Vernehmung der Zeuginnen H. , I. , L1. und T4. .
36Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
391. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat zwar die einschlägige Monatsfrist versäumt (1.1.), ihm ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (1.2.)
401.1. Die Anfechtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn wie hier ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist, deren Einhaltung Sachurteilsvoraussetzung ist
41- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 -, juris, Rn. 37 -
42ist hier nicht gewahrt. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. März 2016 ausweislich der bei den Akten des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde zugestellt (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 3 Abs. 1 LZG NRW). Demnach endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit dem Ablauf des 25. April 2016, einem Montag. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht indes erst am 2. Mai 2016, also verspätet, eingegangen.
431.2. Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten – hier des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes – dem vertretenen Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Für ein Verschulden von Hilfspersonen gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten ist, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist. Das ist bei einem Rechtsanwalt unter anderem dann der Fall, wenn er nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle, das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat
44Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 60 Rn. 21.
45Im vorliegenden Fall ist es zur Versäumung der Klagefrist dadurch gekommen, dass die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich in dem Fristenkalender und auch in der Handakte keine Klagefrist - sondern lediglich eine gewöhnliche Wiedervorlagefrist (hier der 19. April 2016) - notiert hat. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin T3. im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie, nachdem ihm die Handakte vorgelegt worden war, hierauf aber hingewiesen. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass er nicht darauf vertrauen durfte, dass seine (Einzel-)Anweisung, es möge in der Handakte noch die entsprechende (Klage-)Frist eingetragen werden, nicht umgesetzt werden könnte.
46Ist in der Handakte keine Vorfrist oder Klagefrist vermerkt und merkt und korrigiert der Prozessbevollmächtigte, dem die Akten vorgelegt werden, dies nicht, so kommt zwar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
47Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. August 2013 – 5 U 77/13 -, juris, Rn. 21 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 5 UF 293/02 -, juris.
48So verhält es sich hier aber nicht. Denn dem Prozessbevollmächtigten ist – wie ausgeführt – die unterbliebene Eintragung der Fristen aufgefallen, woraufhin er mit einer entsprechenden Einzelanweisung reagiert hat. Die unterbliebene Umsetzung dieser Anweisung konnte er zunächst nicht bemerken, weil ihm die Handakte nicht erneut vorgelegt worden ist.
49Der Prozessbevollmächtigte hat den Antrag auf Wiedereinsetzung am 2. Mai 2016 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Hindernis in Gestalt der Unkenntnis der abgelaufenen Klagefrist ist mit Zugang des gerichtlichen Hinweises am 28. April 2016 entfallen. Schließlich sind die den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Tatsachen durch die eidesstaatliche Versicherung der Zeugin T3. sowie deren Aussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
502. Die Klage ist jedoch unbegründet.
51Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
52In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 LGG beteiligt worden. Der Personalrat hat seine gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG erforderliche Zustimmung erteilt. Die in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehene Anhörung des Klägers ist mit an ihn am 18. Februar 2016 zugegangenem Schreiben erfolgt.
53Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid, mit dem der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter entlassen wurde, ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden.
54Der Kläger stand bis zu seiner Entlassung als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit kann seine Entlassung aufgrund pflichtgemäßen, an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen Ermessens erfolgen, wenn ein sachlicher, das heißt nicht willkürlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 30. April 2015 – 1 K 2241/14 -, juris, Rn. 15.
56Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, und vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.
58Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28.
60Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beklagten, es bestünden ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen und damit an der persönlichen Eignung des Klägers, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat weder den Rechtsbegriff der Eignung verkannt noch mit seiner Annahme allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt. Welche Wertmaßstäbe dies sind, lässt sich der angegriffenen Entlassungsverfügung hinreichend deutlich entnehmen. Erkennbar hat das Polizeipräsidium E. darauf abgestellt, dass die Zweifel auf dem Verhalten des Klägers während seiner Ausbildungszeit gründen. Sein gegenüber der Ausbildungsleitung, den Kollegen des LAFP und der Praktikumsstelle gezeigtes Verhalten lasse ein fehlendes Verständnis für die Wohlverhaltens- und Treuepflicht von Polizeivollzugsbeamten sowie mangelnde Loyalität und Kollegialität erkennen.
61Diese in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Einzelnen näher begründete Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich.
62Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger im Kreise von Kollegen sinngemäß geäußert hat, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn seine Tutorin, die Zeugin PK`in L. , während eines dienstlichen Einsatzes Nachteile im Zuge einer Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte erlitten hätte. Der Zeuge S1. , an dessen Glaubhaftigkeit der Einzelrichter zu zweifeln keinen Anlass hat, hat ausgesagt, dass der Kläger geäußert haben soll „Hat sie [gemeint ist die Zeugin L. ] wenigstens was aufs Maul bekommen?“. Die Ausführungen des Zeugen S1. waren detailliert und anschaulich. Einen zum Nachteil des Klägers ausgerichteten Belastungseifer konnte der Einzelrichter nicht feststellen. Im Gegenteil hat der Zeuge angegeben, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass der Kläger Äußerungen im vorstehenden Sinne ihm gegenüber wiederholt hat. Schließlich hat der Kläger in einem mit seinem Ausbildungsleiter, dem Zeugen EPHK T2. , am 10. September 2015 geführten Dienstgespräch nach anfänglichem Leugnen zugestanden, die vorangestellte Äußerung sinngemäß getätigt zu haben. Dies hat der Zeuge T2. glaubhaft ausgesagt. Er hat bildlich dargetan, wie dieses Gespräch im Einzelnen abgelaufen ist. Die Aussagen decken sich im Übrigen auch mit dem von dem Zeugen über das Dienstgespräch angefertigten Vermerk vom 15. September 2015. Ein Beamter, der wie der Kläger, im Dienst Kollegen derart beleidigt, verstößt in schwerwiegender Weise gegen die Würde und Ehre des Betroffenen und stört den Dienstfrieden. Mit der Wohlverhaltenspflicht (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) ist es unvereinbar, dass sich ein Beamter, um Verbündete im Konflikt mit seinem Vorgesetzten zu gewinnen, gegenüber anderen Auszubildenden herabsetzend über den Ausbilder äußert.
63Vgl. Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Band 1, Stand: Mai 2016, § 34 BeamtStG, Rn. 15.
64Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen T2. hat der Kläger im Übrigen eingeräumt, gegenüber Kollegen gesagt zu haben, dass seine Tutorin „scheiße“ sei. Auch hiermit hat der Kläger seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Denn der Beamte muss bei Kritik gegenüber Vorgesetzten und Kollegen stets sachlich bleiben.
65Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verhalten des Klägers geeignet war, zu einer Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums zu führen. Nach den in der Entlassungsverfügung getroffenen Feststellungen ist das Verhalten des Klägers häufig unangepasst und empathielos. Es habe mehrere Situationen gegeben, die geeignet gewesen seien, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Die Zeugin L. hat in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes über einen auf der anderen Straßenseite befindlichen offensichtlich angetrunkenen Obdachlosen gelacht und auf diesen mit einem Finger gezeigt habe. Auch habe er es mitunter an üblichen Umgangsformen fehlen lassen. So habe er sich etwa bei der Durchführung von Verkehrskontrollen gegenüber Bürgern nicht vorgestellt. Auch hierdurch hat der Kläger gegen die Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass aus seinem Handeln kein Achtungs- und Vertrauensverlust ableitbar ist.
66Darüber hinaus hat der Kläger die einem Beamten obliegende Treuepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt, indem er unwahre Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemacht hat. So hat er in einem mit dem Zeugen PHK T. , dem Leiter der Dienstgruppe B der Polizeiwache N. , am 5. September 2015 geführten Dienstgespräch auf Nachfrage zu den absolvierten Schießprüfungen angegeben, ihm sei seitens des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW keine Gelegenheit gegeben worden, die nicht bestandene Schießprüfung (Landeseinheitliche Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit – LÜHT) zu wiederholen. Diese Aussage ist – was der Kläger auch nicht bestreitet – unwahr. Sie zeigt einmal mehr, dass der Kläger nicht fähig oder in der Lage ist, sein Handeln zu hinterfragen und Fehler einzugestehen. Auch dies spricht ihm die charakterliche Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten ab.
67Schließlich hat das Polizeipräsidium E. zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aus dem Umstand abgeleitet, dass er sich am 8. Februar 2016 unerlaubt Zutritt zu der Wohnung der Zeugin H. verschafft haben soll. Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass der Kläger an diesem Tage in die in H1. gelegene Wohnung der vorgenannten Zeugin eingedrungen ist. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Wohnungsnachbarin, der Zeugin I. . Die Zeugin hat geschildert, wie sie den Kläger gegen 12.00 Uhr mittags durch ihren Türspion dabei beobachtet hat, wie er die Wohnung der Zeugin H. verlassen und die Wohnungstür abgeschlossen hat. Es erscheint als ausgeschlossen, dass die Zeugin I. den Kläger verwechselt haben könnte. Der Kläger ist ihr von Person her bekannt, gerade weil er sich in der Zeit vor dem Rosenmontag mehrfach in dem Hausflur des Mehrfamilienhauses aufgehalten und die Zeugin auch mit ihm gesprochen hat. Der Einzelrichter hat keinen Anhalt dafür, dass die Zeugin I. den Kläger mit ihrer Aussage zu Unrecht belasten wollte. Sie hat keinen Belastungseifer zum Nachteil des Klägers erkennen lassen. Nachvollziehbar hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie eine „ängstliche“ Person sei, alleine wohne und aus diesem Grunde des Öfteren, wenn sie Geräusche im Hausflur wahrnehme, aus ihrem Türspion Ausschau halte. Im Übrigen habe es Beschwerden von Nachbarn wegen Lärmbelästigungen in dem recht hellhörigen Mehrfamilienhaus gegeben. Auch deshalb habe sie an dem fraglichen Tage aus dem Türspion geschaut, um in Erfahrung zu bringen, woher beziehungsweise von wem die Geräusche stammten. Schließlich hat die Zeugin I. , die zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon besaß, dass die Zeugin H. keine Beziehung mehr mit dem Kläger hatte, sich am Rosenmontag per whatsapp-Nachrichten (ab 12.06 Uhr) an die letztgenannte Zeugin gewandt, um ihr von dem Geschehen zu berichten. Dies geht auch aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F. (Az.: 305 Js 42/16) hervor (vgl. dort Blatt 48). Unmittelbar zuvor hatte sie versucht, die Zeugin H. , die sich auf einem polizeilichen Einsatz anlässlich eines Rosenmontagsumzuges befand, telefonisch zu erreichen. Dies hat die Zeugin H. bestätigt, die auf ihrem Mobiltelefon kurz nach 12.00 Uhr mehrere „entgangene“ Anrufe bemerkt hat. Schließlich sind die Schlüssel, mit denen der Kläger die Wohnungstür der Zeugin H. geöffnet und abgeschlossen hat, im Rahmen einer im vorgenannten Ermittlungsverfahren am 10. Februar 2016 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden. Die Zeugin H. hat in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgesagt, dass sie nur über drei Schlüsselsätze verfüge. Einen Schlüsselsatz habe sie im ständigen Gebrauch, ein weiterer Schlüsselsatz befände sich als „Ersatzschlüsselsatz“ in ihrer Wohnung und einen dritten Schlüsselsatz hätten ihre Eltern. Über einen vierten Schlüsselsatz verfüge sie nicht; sie habe einen solchen auch nicht für den Kläger anfertigen lassen. Vielmehr habe sie kürzlich bemerkt, dass es sich bei dem „Ersatzschlüsselsatz“ um neu angefertigte Schlüssel handele, die schlecht schließen würden. Sie gehe davon aus, dass der Kläger ihren „Ersatzschlüsselsatz“ an sich genommen und ihr den von ihm nachgemachten (vierten) Schlüsselsatz „untergeschoben“ habe. Der Einzelrichter hat keinen Anlass, an den Aussagen der Zeugin H. zu zweifeln. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie jedenfalls in dem hier fraglichen Zeitraum, in dem sich der Kläger mehrfach ohne ihr Wissen in ihrem Hausflur aufgehalten habe (24. Januar 2016, 31. Januar 2016, 1. und 8. Februar 2016), keine Beziehung mehr zu ihm unterhalten habe. Die ihm in der Vergangenheit einmal überlassenen Schlüssel habe sie – nach anfänglichem Zögern des Klägers – im Jahr 2015 zurückerhalten. Nach alledem ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts am 8. Februar 2016 unbefugt in die Wohnung der Zeugin H. eingedrungen.
68Dem steht die unter Eid geleistete Aussage der Mutter des Klägers, der Zeugin L1. , nicht entgegen. Die Zeugin ist unglaubwürdig. Ihre Aussage, der Kläger habe sich am Rosenmontag bereits ab 11.00 Uhr bei ihr zu Hause in D. -S. aufgehalten, ist nicht glaubhaft. Ihr Vorbringen blieb blass und wenig detailreich. Auch war die Zeugin ersichtlich bemüht, die Zeugin H. in ein schlechtes Licht zu setzen. Sie hätte ihrem Sohn, dem Kläger, bereits früher angeraten, „die Finger“ von der Zeugin H. zu lassen. Dieser Würdigung steht auch die Aussage der Zeugin T4. nicht entgegen, die den Kläger und dessen Mutter am Rosenmontag nach ihrem Dienstende in einer Arztpraxis zwischen 12.20 Uhr und 12.30 Uhr auf dem Parkplatz des S2. -Einkaufsmarktes in D. -S. gesehen haben will. Auf Nachfrage des Einzelrichters schwankten bereits die Angaben der Zeugin T4. zum Verlassen der Arztpraxis. So hat sie zunächst angegeben, die Praxis nach Dienstende um 12.00 Uhr verlassen zu haben. Auf Nachfrage hat sie schließlich eingeräumt, dass es auch etwas später gewesen sein kann. Es mag sein, dass diese Zeugin den Kläger und dessen Mutter auf dem Parkplatz gesehen und mit beiden kurz gesprochen hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich dies in der von der Zeugin angegebenen Zeitspanne ereignet hat. Nach alledem ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger gegen 12.00 Uhr am Rosenmontag für eine kurze Zeit mit einem von ihm zuvor entwendeten Schlüssel in die Wohnung der Zeugin H. in H1. eingedrungen ist. Anschließend hat er seine Mutter, die Zeugin L1. , in D. -S. mit seinem Personenkraftwagen abgeholt und zur Arbeit gefahren.
69Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aus der Wohnung der Zeugin H. Unterwäsche (mindestens 13 Büstenhalter) entwendet hat. Die Zeugin hat anschaulich ausgeführt, dass ihr – nachdem sie eine auch intime Beziehung zu dem Kontakt gepflegt habe – immer mehr Unterwäsche fehlte. Schließlich habe sie im Dezember 2015 eine „Bestandsliste“ angefertigt. Von den im Rahmen der Sicherstellung in der Wohnung des Klägers beschlagnahmten 15 Büstenhaltern gehörten ihr 13 Büstenhalter. Zwar habe sie – wenn auch selten - bei dem Kläger übernachtet. In der Wohnung des Klägers habe sie aber keine Büstenhalter belassen. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie überdies einige Teile der sichergestellten Unterwäsche seit langer Zeit nicht mehr getragen habe und es bereits deswegen ausgeschlossen sei, dass sie diese Teile im Zuge einer Übernachtung bei dem Kläger gelassen haben könnte. Sie gehe vielmehr davon aus, dass der Kläger diese „alte“ Unterwäsche in der Annahme entwendet habe, dass sie – die Zeugin – das Fehlen nicht bemerken werde. Der Einzelrichter ist überzeugt, dass die Angaben der Zeugin H. , die im Kern ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung entsprechen, glaubhaft sind. Ihre Angaben sind zum Verlauf der mit dem Kläger gepflegten Beziehung sowie hinsichtlich der fehlenden Unterwäsche stimmig. Die Zeugin hat anschaulich geschildert, wie der Kläger bemüht war, die Beziehung zu ihr fortzusetzen und ihr nachgestellt hat. Ihre Einlassungen waren dabei in der Vernehmung durch den Einzelrichter von Beginn an durch ein konstant hohes Maß an Detailreichtum geprägt. Die Aussagen decken sich im Übrigen nicht nur mit den Aussagen der Zeugin I. , sondern – soweit es die Nachstellungen durch den Kläger betrifft – auch mit den im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuginnen L2. und X. .
70Der Kläger ist zwar ersichtlich bemüht, das Bild einer noch am Rosenmontag (8. Februar 2016) fortbestehenden Beziehung zu konstruieren, in dessen Rahmen der Besitz von Unterwäsche üblich sei. Dieser Vortrag ist aber durchweg unglaubhaft. Die Zeugin H. hat – wie ausgeführt – glaubhaft dargestellt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Beziehung mehr zum Kläger bestand, und dass sie dem Kläger weder die sichergestellten Wohnungsschlüssel für ihre Wohnung überlassen noch Unterwäsche bei ihm gelassen hat. Nichts anderes ergibt sich aus den von dem Kläger zu den Gerichtsakten gereichten whatsapp-Nachrichten. Danach hat der Kläger der Zeugin H. am 1. Februar 2016 unter anderen geschrieben: „Tut mir von Herzen leid alles“ und „Ich weiß ja, dass es Dir nicht mehr nahe geht und dich nicht interessiert und es tut mir auch wirklich leid, dass ich wieder gefühlsmäßig werde…wollte ich wirklich nicht…liebe dich einfach so sehr, das ist unglaublich…hätte ich nie gedacht.“ Hiernach mag der Kläger Anfang Februar 2016 noch den Wunsch gehabt haben, die Beziehung zu der Zeugin H. fortzusetzen. Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls die Zeugin H. hieran kein Interesse mehr hatte und dem Kläger auch keine Schlüssel mehr für ihre Wohnung ausgehändigt hat.
71Der Einzelrichter weist mit Blick auf den Vortrag des Klägers, er sei am 8. Februar 2016 nicht in der Wohnung der Zeugin H. gewesen, schließlich darauf hin, dass es für die Frage der Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht entscheidungserheblich ist, ob er an diesem Tage oder zu einem früheren Zeitpunkt in die Wohnung der Zeugin H. eingedrungen ist, um deren Unterwäsche an sich zu nehmen.
72Ferner rechtfertigt der Umstand, dass es sich bei dem vom Kläger begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB um ein Vorfall handelt, der sich außerhalb des Dienstes ereignet hat, keine andere Beurteilung. Denn das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG).
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 6 A 12/11 -, juris, Rn. 9.
74Dass der Beklagte in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf mehrere verschiedene Vorkommnisse abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
75Vgl. zu diesem sog. Summeneffekt: VG Würzburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – W 1 S 14.592 -, juris-Dokument, Rn. 31.
76Handelt es sich - wie hier - um einen Beamten im Vorbereitungsdienst, so soll ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. In der Regel sollen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit haben, sich die im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnisse anzueignen und anschließend die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift entfaltet für diesen Personenkreis einen begrenzten Entlassungsschutz. Das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen wird durch Absatz 4 Satz 2 dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. So kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil etwa begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 23.
78Vorliegend hat der Beklagte zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Angesichts dessen, dass – wie ausgeführt - erhebliche Zweifel an der charakterlichen, mithin der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen, begegnet die Entlassung und damit die Beendigung der „Ausbildung ohne Abschluss“ (vgl. Seite 7 des angefochtenen Bescheides) keinen Bedenken.
79Da die Entscheidung des Beklagten, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, auch sonst keine Fehler erkennen lässt, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
81Beschluss:
82Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 7.000 Euro festgesetzt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juni 2016 - 2 K 6183/16
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juni 2016 - 2 K 6183/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 04.10.2002 ( ) wird als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.266,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 22-jährige Kläger wurde am 2. September 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Ihm wurde das Polizeipräsidium Aachen als Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zugewiesen, und zur Absolvierung der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte wurde er an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV), Abteilung Köln, überwiesen.
3Im Rahmen eines gegen einen Kollegen des Klägers aus dem Kurs P 13/04 der FHöV durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Aachen - 1 Js 749/14 ‑) wurde festgestellt, dass der Kläger als Mitglied einer so genannten "Whatsapp-Gruppe" dieses Kurses mehrere Bilddateien mit nach Ansicht des Polizeipräsidiums Aachen fremdenfeindlichem und menschenverachtendem Inhalt gepostet hatte. Wegen dieses Sachverhalts wurde ihm am 15. September 2014 die Führung der Dienstgeschäfte verboten; ein hiergegen gerichtetes gerichtliches Eilverfahren (VG Aachen 1 L 710/14) blieb erfolglos. Zugleich wurde der Personalrat zur beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung nach § 23 BeamtStG angehört.
4Nach erteilter Zustimmung des Personalrats hörte das Polizeipräsidium Aachen den Kläger am 8. Oktober 2014 zur beabsichtigten Entlassung an. Der Kläger führte aus, dass sich die Vorwürfe auf die Weiterleitung von "kursierenden" Bildern nur innerhalb der privaten, nicht der dienstlichen Whatsapp-Gruppe des Ausbildungskurses bezögen. Es handele sich hierbei zwar um Geschmacklosigkeiten, für die er sich in aller Form entschuldige und deren Verbreitung ihm leid tue. Sie stellten aber keinen Ausdruck einer fremdenfeindlichen oder menschenverachtenden Gesinnung dar. Auch liege keine Ausnahme von § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vor, wonach einem Beamten auf Widerruf grundsätzlich Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben werden solle. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht so schwer, dass sie eine sofortige Beendigung der Ausbildung rechtfertigen könnten. Im Übrigen liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil vergleichbare Inhalte auch von anderen Kommissaranwärtern der besagten Whatsapp-Gruppe gepostet worden seien, ohne dass auch diese entlassen werden sollten.
5Mit Verfügung vom 3. November 2014 entließ das Polizeipräsidium Aachen den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Unter Anführung von ihm geposteter Bilder und Äußerungen warf ihm der Polizeipräsident eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest aber latent rassistischen Tendenzen vor, die er in seinem Ausbildungskurs an der FHöV unverhohlen zur Schau gestellt habe. Dieses Verhalten offenbare einen schwerwiegenden Mangel seiner charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne, der dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 GG widerspreche. Angehörige des öffentlichen Dienstes, bei denen ein solch gravierender Mangel festgestellt werde, erwiesen sich als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- oder Amtsführung. Eine mildere Maßnahme, die dem Zweck der Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes ebenso förderlich wäre, sei nicht ersichtlich. Auch sei die Entlassung angemessen, denn die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehörten, hätten ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten zu verlassen. Dieses Interesse wiege schwerer als sein Interesse an der Beibehaltung der Rechte aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Aus diesen Gründen und unter Beachtung der Schwere seiner charakterlichen Ungeeignetheit sei es geboten, ihm die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies sei bereits im Hinblick auf die Länge des verbleibenden Vorbereitungsdienstes angezeigt. Darüber hinaus solle der Allgemeinheit die Fortzahlung der Bezüge eines Kommissaranwärters erspart bleiben, der durch sein Verhalten erkennbar gegen allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens verstoßen habe. Durch diese Entscheidung werde ihm zugleich auch die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung eingeräumt.
6Der Kläger hat am 20. November 2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren und führt ergänzend aus, es liege ein Heranziehungsdefizit vor, weil der Beklagte ohne Heranziehung auch anderer Erkenntnisquellen ausschließlich und isoliert sieben bzw. acht in der Entlassungsverfügung aufgeführte Sachverhalte herangezogen habe, um sich ein Bild über seine, des Klägers, charakterliche Eignung zu machen. Die Folgerung, dass er eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest aber latent rassistischen Tendenzen besitze, lasse sich allein aus den aus dem Zusammenhang gerissenen Sachverhalten nicht herleiten. Er habe viele ausländische Freunde oder solche mit Migrationshintergrund, und auch zu der seinem Kurs angehörigen türkischstämmigen Kollegin, mit der er eine Fahrgemeinschaft gebildet habe, habe er ein gutes Verhältnis. Das Ermessen sei nicht unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes der Gleichbehandlung ausgeübt worden sei. Die geposteten Bilder seien nicht von ihm erstellt worden. Vielmehr handele es sich um solche, die im Internet bzw. über Whatsapp "kursiert" hätten und vielfach weitergeschickt worden seien bzw. würden. Er habe diese dann teilweise ausschließlich in der privaten Whatsapp-Gruppe des Kurses weitergeleitet. Es sei einzuräumen, dass es sich dabei zum Teil um Geschmacklosigkeiten gehandelt habe, bei deren Weiterleitung er sich keine ausreichenden Gedanken gemacht habe. Dies tue ihm leid und er habe sich bereits außergerichtlich dafür in aller Form entschuldigt. Er sei weder rechtsradikal noch der rechten Szene in irgendeiner Form verbunden und keinesfalls ausländerfeindlich oder menschenverachtend. An der Verbreitung der Bilder und der Äußerungen sei ein erheblicher Teil des Kurses beteiligt gewesen. Da auch andere Kursteilnehmer entsprechende Bilder gepostet hätten, sei in der Whatsapp-Gruppe die Hemmschwelle für diese Art von "Witzen" erheblich herabgesetzt gewesen. Selbst die türkischstämmige Kollegin habe sich an der Verbreitung entsprechender Bilder beteiligt, ohne dass ihr disziplinarische Konsequenzen erwachsen seien. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht alle fraglichen Bilder als fremdenfeindlich oder menschenverachtend interpretiert werden könnten, sei der Umstand, dass nur er ‑ gemeinsam mit einem Aachener Kollegen ‑ entlassen werde, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Jedenfalls liege kein Ausnahmefall vor, der die Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG rechtfertige.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 3. November 2014 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid führt er ergänzend aus, zur Unterbindung der dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen und zur Vermeidung eines weiteren Ansehensverlustes der Polizei sei ermessensfehlerfrei die Entscheidung getroffen worden, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen und ihm die weitere Durchführung des Vorbereitungsdienstes zu verwehren. Die von ihm "geteilten" Bilddateien hätten fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Inhalt, und allein das Versenden solcher Beiträge lasse die hohen charakterlichen Anforderungen an einen Kommissaranwärter vermissen. Ein Heranziehungsdefizit liege nicht vor. Für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf reichten bereits berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus. Die Verfassungstreuepflicht verlange, dass Beamte sich eindeutig von Gruppen oder Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften oder diffamierten. Ausländerfeindliche, antisemitische und diffamierende Äußerungen begründeten berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue und der persönlichen Eignung eines Polizeianwärters. Die Stellungnahmen befreundeter Personen über sein Verhalten könnten in der Zusammenschau mit den dargelegten Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Kläger die weitergeleiteten Bilder nicht selbst verfasst, sondern aus dem Internet oder anderen Medien entnommen habe. Die Vorstellung, es handele sich hierbei um allgemein kursierende "Witze", überzeuge nicht. Vielmehr verharmlose die Bagatellisierung dieser Äußerungen als Witze die darin einbezogenen Ansichten. Sofern er einräume, die Bilder verbreitet zu haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, entspreche diese Gedankenlosigkeit nicht dem Verhalten eines verfassungstreuen Kommissaranwärters. Dass in der Whatsapp-Gruppe auch von anderen Mitgliedern ähnliche Bilder versandt worden seien, verringere seine eigenen Verfehlungen nicht. Ein anderer Kursteilnehmer sei ebenfalls entlassen worden, andere Mitglieder seien von den zuständigen Ausbildungsbehörden durch angemessene, beamten- und disziplinarrechtliche Maßnahmen bestraft worden. In deren Fällen seien die Verfehlungen allerdings nicht so schwer gewertet worden, dass sie auf eine charakterliche Nichteignung der betreffenden Beamtinnen und Beamten hätten schließen können.
12Einen am 19. Februar 2015 gegen die Entlassung gestellten Eilantrag (1 L 153/15) hat die Kammer durch Beschluss vom 24. Februar 2015 abgelehnt; über die hiergegen erhobene Beschwerde (6 B 326/15) hat das Oberverwaltungsgericht NRW noch nicht entschieden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten sowie der Ermittlungsakten aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Aachen ‑ 1 Js 749/14 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 3. November 2014 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
16Rechtsgrundlage für den Bescheid über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Hiernach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden.
17Der Kläger stand bis zu seiner Entlassung als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit kann seine Entlassung aufgrund pflichtgemäßen, an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen Ermessens erfolgen, wenn ein sachlicher, d. h. nicht willkürlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 ‑ 2 C 48/78 ‑, BVerwGE 62, 267; juris Rn. 20; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 23 BeamtStG, Rn. 166 m. w. N.
19Handelt es sich ‑ wie hier ‑ um einen Beamten im Vorbereitungsdienst, so soll ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. In der Regel sollen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Hauptgruppe der Beamten auf Widerruf bilden, die Möglichkeit haben, sich die im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnisse anzueignen und anschließend die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift entfaltet für diesen Personenkreis einen begrenzten Entlassungsschutz. Das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen wird durch Absatz 4 Satz 2 dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2004 ‑ 6 B 1073/04 ‑, Schütz, BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 87; juris Rn. 18.
21So kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 ‑ 6 B 776/12‑, juris Rn. 13.
23Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
24Zum Einen kann der Zweck der so verstandenen Schutzvorschrift des 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG bei Kommissaranwärtern nicht erreicht werden. Denn der konkrete Vorbereitungsdienst in der FHöV führt nach bestandener Prüfung (nur) zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst. Eine Beschäftigung in anderen Berufszweigen ‑ sei es in öffentlichen oder privaten ‑ setzt keinen erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung voraus. Insofern ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG.
25Vgl. Seek in: Metzler-Müller/Rieger/Seek/Zentgraf, BeamtStG 3. Aufl., § 23 Erl. 5.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. § 5, Rn. 50 f.
26Zum Anderen ist die Annahme des Beklagten, dass der Kläger an einem schwerwiegenden Mangel seiner charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne leide, rechtlich nicht zu beanstanden.
27Die Beurteilung, ob ein Beamter den von ihm geforderten charakterlichen Anforderungen genügt, ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55; juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 ‑ 6 A 76/14 ‑, juris Rn. 9 m.w.N.
29Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch im übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Personalrat der Entlassung zugestimmt, vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW, auch ist die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden, vgl. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW.
30Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. Der Sachverhalt, den der Beklagte seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ist dem Entlassungsbescheid im einzelnen dargelegt. Danach leitet er seine Einschätzung der mangelnden charakterlichen Eignung daraus her, dass der Kläger in dem "privaten", d. h. nur den Mitgliedern der Ausbildungsgruppe zugänglichen Chatroom im Einzelnen in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Bilder und Bemerkungen gepostet hat. Dabei hat er sich in den Augen des Polizeipräsidenten dadurch hervorgetan, dass er wiederholt einem inneren Impuls gefolgt sei, solche Bilder, die er als "Witze" begriffen und bezeichnet habe, seinen Mit-Kursteilnehmern zu präsentieren, ohne über den problematischen Inhalt zu reflektieren. Hierin unterscheide er sich von anderen Kursteilnehmern, die sich an vom Kläger initiierten Chatunterhaltungen beteiligt hätten.
31Die Annahme, dass ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestehen, verletzt keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe. Welche Maßstäbe dies sind, lässt sich der angegriffenen Verfügung hinreichend deutlich entnehmen. Erkennbar hat der Beklagte abgestellt auf die persönliche Einstellung des Klägers gegenüber anderen Menschen, zu denen selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehören. Die Verbreitung der in Rede stehenden Bilder und Bemerkungen hat er als Verstoß gegen allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens gewertet.
32Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich. Dabei ist zu beachten, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen sind. Insofern handelt es sich bei den geposteten Bildern und dem Wortbeitrag, die der Beklagte in seine Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers eingestellt hat, nicht nur um "unterirdische" Geschmacklosigkeiten, deren Verbreitung ‑ auch in dem begrenzt zugänglichen Chat des Ausbildungslehrgangs ‑ vom Dienstherrn nicht geduldet werden können. Vielmehr hätte außerhalb dieses Chatrooms insbesondere das Bild "American History X, the game" den Anfangsverdacht einer Straftat (§ 86a StGB) begründen können. Damit besitzen die vom Kläger geposteten Bilder und Nachrichten im Zusammenhang betrachtet das nach der Rechtsprechung geforderte hinreichende Gewicht für die Annahme, dass er die für einen Polizeivollzugsbeamten erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Bilder und Wortbeiträge nicht von ihm erstellt, sondern "nur" weitergeleitet und vergleichbare Bilder und sonstige Inhalte von den Mitgliedern der Chat-Gruppe in großen Mengen und offensichtlich häufig ohne hinreichende Reflexion ihrer Inhalte verbreitet worden sind. Denn auch bei einer hierdurch abgesenkten Hemmschwelle zur Teilnahme ist von einem Kommissaranwärter die Fähigkeit zur Selbstkontrolle auch dann zu erwarten, wenn seine Gesprächs- oder Chatpartner diese vermissen lassen. Diese Eigenschaft ist für seinen späteren Beruf als Polizeibeamter unerlässlich und muss deshalb auch bereits im Vorbereitungsdienst unter Beweis gestellt werden.
33Der Beklagte hat das ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen fehlerfrei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt. Mit der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes verfolgt er ein legitimes Ziel. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit aus dem öffentlichen Dienst geeignet. Sie ist auch erforderlich. Zwar ist die Entlassung ist die am stärksten in die Rechte des Klägers eingreifende Maßnahme, die seine grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG berührt. Mit Blick darauf bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob zur Ahndung vorgeworfener dienstrechtlicher Verfehlungen nicht mildere, in geringerem Maße in seine Rechte eingreifende Maßnahmen in Betracht kommen. Dabei ist unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG in die Ermessenserwägungen einzustellen, ob die Wiederherstellung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes mit einer unter der Schwelle einer Entlassung bzw. Entfernung aus dem Dienst angesiedelten Disziplinarmaßnahme erreicht werden kann. Des Weiteren ist unter Gleichbehandlungsgrundsätzen zu beachten, welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber anderen Mitglieder der Chat-Gruppe ergriffen worden sind.
34Auch unter Beachtung dieser Grundsätze war die Entlassung erforderlich. Zur Überzeugung des Gerichts hätte es nicht ausgereicht, den Kläger disziplinarrechtlich zu belangen, ohne in einem solchen Verfahren die Entfernung aus dem Dienst zu verfügen. Eine empfindliche, im Wege einer Disziplinarverfügung nach § 34 Abs. 1 LDG NRW verhängte Geldbuße gemäß §§ 7 und 13 LDG NRW hätte nicht in gleicher Weise wie die Entlassung zu einer Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes führen können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Polizeivollzugsdienst betroffen ist, von dem die Beachtung von Recht und Gesetz in besonderer Weise zu erwarten ist. Die in diesem Dienstzweig agierenden Beamten stehen unter ständiger Beobachtung der Öffentlichkeit. Von ihnen wird zu Recht ein sensibles Verhältnis zur Gewalt und ein angemessener Umgang mit Gewalttätern erwartet. Hierfür leistete der Kläger keine hinreichende Gewähr, nachdem seine Chatbeiträge bekannt geworden waren. Vielmehr war insofern die Annahme des Polizeipräsidenten gerechtfertigt, dass dem Kläger ‑ auch unter Berücksichtigung seiner Entschuldigung ‑ die für einen Polizeibeamten notwendige Distanz zu rassistisch begründeter Gewalt fehlt, ohne dass es darauf ankäme, ob er auch ausländische Freunde oder solche mit Migrationshintergrund hat oder selbst eine rechtsextremistische Einstellung aufweist. Dabei hat der Beklagte im Rahmen seines Spielraums zur Beurteilung der charakterlichen Eignung fehlerfrei berücksichtigt, dass der Kläger einer der "Hauptlieferanten" für das beanstandete Chatverhalten und mehrfach initiativ für die verbreiteten Geschmacklosigkeiten war.
35Bei dieser Sachlage wären die von den Polizeipräsidien in Bonn und Köln im gleichen Zusammenhang durchgeführten Dienstgespräche und die gegenüber einem Beamten erlassene Disziplinarverfügung nicht ausreichend gewesen. Sie wären nicht der Bedeutung gerecht geworden, die der Polizeipräsident in Aachen der Angelegenheit ‑ zu Recht ‑ beigemessen hat.
36Schließlich stellt sich die Entlassung auch vor dem Hintergrund als rechtmäßig dar, dass der Kläger bei seiner fachpraktischen Ausbildung in Uniform und bewaffnet in der Öffentlichkeit tätig werden musste. Es erscheint deshalb angemessen, ihn bereits aus dem Vorbereitungsdient zu entlassen und nicht bis zur Entscheidung über die Verbeamtung auf Lebenszeit abzuwarten.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2241/14 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 wiederherzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dem Antragsteller angesichts des bereits seit dem 16. September 2014 bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des für April 2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zuzumuten sei, das Ergebnis dieses Verhandlungstermins abzuwarten. Die Klage 1 K 2241/14 hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller bislang nicht die Zulassung der Berufung beantragt; die Rechtsmittelfrist nicht noch nicht abgelaufen.
4Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der angefochtene Beschluss stellt sich im Ergebnis als zutreffend dar. Es ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen.
5Die in der Entlassungsverfügung vom 3. November 2014 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den auf Seite 5 der Verfügung gegebenen Erläuterungen hat das Polizeipräsidium zu erkennen gegeben, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Daran anknüpfend hat es die Gesichtspunkte dargelegt, die im Streitfall Veranlassung gegeben haben, den Eintritt des Suspensiveffekts zu verhindern.
6In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung verschont zu bleiben. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
7Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind nicht dargetan.
8Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden.
9Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.
11Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28.
13Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Senat keinen Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein, den Begriff der Eignung unter dem Gesichtspunkt der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber unter Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe bzw. Einbeziehung sachwidriger Erwägungen auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts auf die mangelnde Eignung des Antragstellers geschlossen haben könnte.
14Der Antragsgegner hat zutreffend die in der „Whatsapp“-Gruppe des Ausbildungskurses R. /04 vom Antragsteller weitergeleiteten Bilddateien ermittelt. Einer Verwendung dieser Dateien stehen die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Belange nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Ausbildungskollegen gewonnenen Daten gegen das Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW verstößt. Nach dieser Norm dürfen Daten nur für die Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Nach § 13 Abs. 3 DSG NRW liegt eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht vor, wenn sie u.a. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen dient. Letzteres ist bei der hier ausgeübten Dienstaufsicht des Polizeipräsidiums B. über den Kläger der Fall, so dass bereits aus diesem Grund eine zweckwidrige Datenverwendung ausscheidet.
15Vgl. Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2003, § 13 Rn. 8.
16Auch ungeachtet dessen hat das Polizeipräsidium B. bei der Datenerhebung und Verwendung nicht zweckwidrig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW gehandelt. Sowohl die Datenerhebung und –nutzung zum Zweck der Strafverfolgung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Polizeipräsidiums gemäß § 163 StPO in Verbindung mit §§ 1 ff. PolG NRW als auch die Dienstaufsicht über die Polizeikommissaranwärter gemäß § 2 Abs. 3 LBG NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 23. Januar 2012 (GV.NRW. S. 25) und § 5 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554). Dementsprechend war die Datenermittlung hinsichtlich der „Whatsapp“-Gruppe nicht nur von strafrechtlicher, sondern auch von disziplinarischer oder dienstrechtlicher Relevanz.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 30.86 -, juris, Rn. 16 zur doppelten Aufgabenstellung der Polizei bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
18Bei der Ermittlung der Bilddateien ist auch nicht – anders als der Antragsteller meint - der Kontext dieser Dateien fehlerhaft vernachlässigt worden. Ausweislich der entsprechenden „Chat“-Protokolle hat es keinen entsprechenden Kontext gegeben, insbesondere keinerlei Bekundung des Antragstellers, die auf eine Distanzierung zu den Dateien schließen lässt. Der Antragsteller hat die Bilder ohne Zusammenhang mit der laufenden Unterhaltung und unkommentiert eingestellt. Ausschließlich die dem Antragsteller auf Seite 3 der Entlassungsverfügung vorgehaltenen Bemerkungen sind im Rahmen einer Unterhaltung, jedoch unter bewusstem Missverstehen deren eigentlichen Themas erfolgt.
19Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend die für den Polizeidienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften benannt und im Falle des Klägers als nicht gegeben angesehen, ohne dabei allgemeingültige Wertmaßstäbe zu verletzen oder sachfremde Erwägungen anzustellen. Aus den ermittelten Bilddateien hat er auf eine menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen geschlossen. Diesen Mangel hat er als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen. Denn die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehörten, habe ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können.
20Die Einwände der Beschwerde hinsichtlich der Ermessensentscheidung greifen nicht durch. Dass der Antragsgegner keine Gesamtwürdigung des Charakters des Antragstellers vorgenommen hat, weist nicht auf ein „Heranziehungsdefizit“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der pauschale Vortrag zu einem vom Dienstherrn aus anderen Quellen zu ermittelnden Charakter geeignet sein könnte, den aus der Weiterleitung der Bilder gewonnenen Eindruck zu widerlegen. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder und seiner Bemerkung zum Tod seines Großvaters hat der Antragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen kundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein Verweis auf bestehende Freundschaften bzw. Bekanntschaften mit Mitbürgern ausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des Antragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint. Auch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich geäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck nicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt angesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder zumindest fern.
21Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als geschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem Inhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine fehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der angesichts seines Alters von 21 Jahren zum Sendezeitpunkt sowohl die sittliche Reife als auch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und menschenverachtender Darstellung hätte aufweisen sein müssen. Insofern kann das nachträglich geäußerte Bedauern des Antragstellers den Eindruck von seiner charakterlichen Eignung nicht verbessern.
22Dass entsprechende Bilder auch in anderen sozialen Netzwerken zu finden sein mögen, ist im Streitfall unerheblich. Zum einen handelt es sich bei den Betrachtern der Bilder in den sozialen Netzwerken nicht (durchweg) um Polizeikommissaranwärter. Zum anderen besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem bloßen Betrachten solcher Bilder und dem Zueigenmachen durch das Weiterleiten, wie vom Antragsteller vorgenommen.
23Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist die Entlassung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass gegen einen Ausbildungskollegen, der ebenfalls Bilder in der „Whatsapp“-Gruppe versandt hat, ausschließlich eine Disziplinarverfügung ergangen sei, verkennt sie die unterschiedliche Bild- und Bedeutungsqualität der durch den Antragsteller und den Ausbildungskollegen übermittelten Bilder. Während letzterer sich „nur“ auf die Verspottung von afrikanischen Mitbürgern beschränkt, beinhalten nicht nur die Bilder, sondern auch die Äußerung des Antragstellers eine weitaus verächtlichere Darstellung von Menschen. Dies kommt insbesondere durch seine Bemerkung zum Tode seines Großvaters und die Einstellung des Bildes über das Spiel „American History X“ zum Ausdruck.
24Schließlich erweist sich die Entlassungsverfügung mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamStG nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeidienst dem Antragsteller die Gelegenheit zum Beenden des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes kommt ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil er unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 – 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13 für den Fall gesundheitlicher Gründe.
26Vorliegend hat der Antragsgegner zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Angesichts dessen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen, mithin der persönlichen Eignung des Antragstellers fehlen, ist sein Verbleib in der Ausbildung schon deshalb auszuschließen, weil diese in ihren praktischen Übungen Elemente enthält, bei denen der Antragsteller den Bürgern im Rahmen der Polizeigewalt gegenüber treten müsste. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller erst am Anfang seiner Ausbildung befindet, so dass ihm eine Umorientierung ohne weiteren Zeitverlust möglich wäre. Letztlich ist auch nicht zu erklären, dass ein Kommissaranwärter, der sich durch menschenverachtende Äußerungen hervorgetan hat, weiterhin Ausbildungsbezüge erhalten sollte, obwohl seine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen ist.
27Erweist sich die Entlassungsverfügung aus den genannten Gründen als voraussichtlich rechtmäßig, ist dem öffentlichen Interesse an ihrem Sofortvollzug gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache dem privaten Interesse des Antragstellers der Vorzug zu geben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demgemäß ergibt sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist das Anwärtergrundgehalt einschließlich eines Zwölftels der Sonderzuwendung. Der daraus folgende Monatsbetrag ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 4.000,00 €.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2241/14 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 wiederherzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dem Antragsteller angesichts des bereits seit dem 16. September 2014 bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des für April 2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zuzumuten sei, das Ergebnis dieses Verhandlungstermins abzuwarten. Die Klage 1 K 2241/14 hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller bislang nicht die Zulassung der Berufung beantragt; die Rechtsmittelfrist nicht noch nicht abgelaufen.
4Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der angefochtene Beschluss stellt sich im Ergebnis als zutreffend dar. Es ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen.
5Die in der Entlassungsverfügung vom 3. November 2014 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den auf Seite 5 der Verfügung gegebenen Erläuterungen hat das Polizeipräsidium zu erkennen gegeben, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Daran anknüpfend hat es die Gesichtspunkte dargelegt, die im Streitfall Veranlassung gegeben haben, den Eintritt des Suspensiveffekts zu verhindern.
6In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung verschont zu bleiben. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
7Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind nicht dargetan.
8Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden.
9Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.
11Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28.
13Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Senat keinen Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein, den Begriff der Eignung unter dem Gesichtspunkt der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber unter Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe bzw. Einbeziehung sachwidriger Erwägungen auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts auf die mangelnde Eignung des Antragstellers geschlossen haben könnte.
14Der Antragsgegner hat zutreffend die in der „Whatsapp“-Gruppe des Ausbildungskurses R. /04 vom Antragsteller weitergeleiteten Bilddateien ermittelt. Einer Verwendung dieser Dateien stehen die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Belange nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Ausbildungskollegen gewonnenen Daten gegen das Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW verstößt. Nach dieser Norm dürfen Daten nur für die Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Nach § 13 Abs. 3 DSG NRW liegt eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht vor, wenn sie u.a. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen dient. Letzteres ist bei der hier ausgeübten Dienstaufsicht des Polizeipräsidiums B. über den Kläger der Fall, so dass bereits aus diesem Grund eine zweckwidrige Datenverwendung ausscheidet.
15Vgl. Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2003, § 13 Rn. 8.
16Auch ungeachtet dessen hat das Polizeipräsidium B. bei der Datenerhebung und Verwendung nicht zweckwidrig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW gehandelt. Sowohl die Datenerhebung und –nutzung zum Zweck der Strafverfolgung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Polizeipräsidiums gemäß § 163 StPO in Verbindung mit §§ 1 ff. PolG NRW als auch die Dienstaufsicht über die Polizeikommissaranwärter gemäß § 2 Abs. 3 LBG NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 23. Januar 2012 (GV.NRW. S. 25) und § 5 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554). Dementsprechend war die Datenermittlung hinsichtlich der „Whatsapp“-Gruppe nicht nur von strafrechtlicher, sondern auch von disziplinarischer oder dienstrechtlicher Relevanz.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 30.86 -, juris, Rn. 16 zur doppelten Aufgabenstellung der Polizei bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
18Bei der Ermittlung der Bilddateien ist auch nicht – anders als der Antragsteller meint - der Kontext dieser Dateien fehlerhaft vernachlässigt worden. Ausweislich der entsprechenden „Chat“-Protokolle hat es keinen entsprechenden Kontext gegeben, insbesondere keinerlei Bekundung des Antragstellers, die auf eine Distanzierung zu den Dateien schließen lässt. Der Antragsteller hat die Bilder ohne Zusammenhang mit der laufenden Unterhaltung und unkommentiert eingestellt. Ausschließlich die dem Antragsteller auf Seite 3 der Entlassungsverfügung vorgehaltenen Bemerkungen sind im Rahmen einer Unterhaltung, jedoch unter bewusstem Missverstehen deren eigentlichen Themas erfolgt.
19Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend die für den Polizeidienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften benannt und im Falle des Klägers als nicht gegeben angesehen, ohne dabei allgemeingültige Wertmaßstäbe zu verletzen oder sachfremde Erwägungen anzustellen. Aus den ermittelten Bilddateien hat er auf eine menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen geschlossen. Diesen Mangel hat er als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen. Denn die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehörten, habe ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können.
20Die Einwände der Beschwerde hinsichtlich der Ermessensentscheidung greifen nicht durch. Dass der Antragsgegner keine Gesamtwürdigung des Charakters des Antragstellers vorgenommen hat, weist nicht auf ein „Heranziehungsdefizit“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der pauschale Vortrag zu einem vom Dienstherrn aus anderen Quellen zu ermittelnden Charakter geeignet sein könnte, den aus der Weiterleitung der Bilder gewonnenen Eindruck zu widerlegen. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder und seiner Bemerkung zum Tod seines Großvaters hat der Antragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen kundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein Verweis auf bestehende Freundschaften bzw. Bekanntschaften mit Mitbürgern ausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des Antragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint. Auch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich geäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck nicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt angesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder zumindest fern.
21Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als geschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem Inhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine fehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der angesichts seines Alters von 21 Jahren zum Sendezeitpunkt sowohl die sittliche Reife als auch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und menschenverachtender Darstellung hätte aufweisen sein müssen. Insofern kann das nachträglich geäußerte Bedauern des Antragstellers den Eindruck von seiner charakterlichen Eignung nicht verbessern.
22Dass entsprechende Bilder auch in anderen sozialen Netzwerken zu finden sein mögen, ist im Streitfall unerheblich. Zum einen handelt es sich bei den Betrachtern der Bilder in den sozialen Netzwerken nicht (durchweg) um Polizeikommissaranwärter. Zum anderen besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem bloßen Betrachten solcher Bilder und dem Zueigenmachen durch das Weiterleiten, wie vom Antragsteller vorgenommen.
23Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist die Entlassung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass gegen einen Ausbildungskollegen, der ebenfalls Bilder in der „Whatsapp“-Gruppe versandt hat, ausschließlich eine Disziplinarverfügung ergangen sei, verkennt sie die unterschiedliche Bild- und Bedeutungsqualität der durch den Antragsteller und den Ausbildungskollegen übermittelten Bilder. Während letzterer sich „nur“ auf die Verspottung von afrikanischen Mitbürgern beschränkt, beinhalten nicht nur die Bilder, sondern auch die Äußerung des Antragstellers eine weitaus verächtlichere Darstellung von Menschen. Dies kommt insbesondere durch seine Bemerkung zum Tode seines Großvaters und die Einstellung des Bildes über das Spiel „American History X“ zum Ausdruck.
24Schließlich erweist sich die Entlassungsverfügung mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamStG nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeidienst dem Antragsteller die Gelegenheit zum Beenden des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes kommt ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil er unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 – 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13 für den Fall gesundheitlicher Gründe.
26Vorliegend hat der Antragsgegner zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Angesichts dessen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen, mithin der persönlichen Eignung des Antragstellers fehlen, ist sein Verbleib in der Ausbildung schon deshalb auszuschließen, weil diese in ihren praktischen Übungen Elemente enthält, bei denen der Antragsteller den Bürgern im Rahmen der Polizeigewalt gegenüber treten müsste. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller erst am Anfang seiner Ausbildung befindet, so dass ihm eine Umorientierung ohne weiteren Zeitverlust möglich wäre. Letztlich ist auch nicht zu erklären, dass ein Kommissaranwärter, der sich durch menschenverachtende Äußerungen hervorgetan hat, weiterhin Ausbildungsbezüge erhalten sollte, obwohl seine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen ist.
27Erweist sich die Entlassungsverfügung aus den genannten Gründen als voraussichtlich rechtmäßig, ist dem öffentlichen Interesse an ihrem Sofortvollzug gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache dem privaten Interesse des Antragstellers der Vorzug zu geben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demgemäß ergibt sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist das Anwärtergrundgehalt einschließlich eines Zwölftels der Sonderzuwendung. Der daraus folgende Monatsbetrag ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 4.000,00 €.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.