Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2016 - 6 B 698/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass ein das Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung bestehe. Das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache erweise sich aus den Gründen des Urteils vom 2. Juni 2016 im Verfahren 2 K 6183/16 als unbegründet und es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse.
5Hiergegen macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, das öffentliche Interesse überwiege sein privates Interesse an der Aussetzung der Entlassungsverfügung nicht. Für ihn streite das Grundrecht auf freie Berufsausübung. Solange er dem Dienst fernbleiben müsse, verpasse er wesentliche Teile der Ausbildung, die er nicht ohne Weiteres nachholen könne. Ein etwaiges schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit habe dahinter zurückzutreten. Innerdienstliche Konflikte könnten ohnehin nicht – wie im Bescheid geschehen – zur Begründung eines öffentlichen Vollzugsinteresses herangezogen werden. Die involvierten Polizeibeamten stellten einen überschaubaren und bestimmbaren Personenkreis und damit gerade nicht die zu schützende Allgemeinheit dar. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens spiele für die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Rolle. Im Eilverfahren habe das Gericht nur eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Übrigen erweise sich die Entlassungsverfügung auch als offensichtlich rechtswidrig. Wie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 29. März und 21. April 2016 dargelegt, lägen keine seine Entlassung rechtfertigenden Eignungsmängel vor. Er habe sämtliche schriftliche Prüfungen bestanden und auch das Praktikum erfolgreich absolviert. Etwaige Äußerungen seinerseits seien vom Antragsgegner teilweise falsch aufgefasst worden, teilweise beträfen sie lediglich das private Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Erklärungsempfänger. Er habe zu keiner Zeit einen Obdachlosen ausgelacht. Jedenfalls hätte mit seiner Versetzung ein milderes Mittel als die Entlassung zur Verfügung gestanden.
6Diese Argumentation des Antragstellers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie gründet im Ausgangspunkt schon auf der unzutreffenden Annahme, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren spielten für die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung keine Rolle. Es wäre sinnwidrig, die Entlassungsverfügung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens außer Vollzug zu setzen, wenn sich deren Aufhebung im Klage- und Berufungsverfahren nicht erreichen ließe, weil sie sich (bei summarischer Prüfung) als rechtmäßig erweist.
7Der Beschwerdevortrag bietet keinen Anhalt, an der Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, der Antragsgegner sei rechtsfehlerfrei vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BeamtStG ausgegangen und habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen des im Hauptsacheverfahren – 2 K 6183/16 - ergangenen Urteils vom 2. Juni 2016 Bezug genommen. Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und aus ihnen gezogenen rechtlichen Folgerungen greift der Antragsteller nicht durchgreifend an. Er blendet vielmehr den Großteil der im Bescheid zur Darlegung seiner charakterlichen Ungeeignetheit angeführten und vom Verwaltungsgericht - auf der Grundlage des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sowie des Inhalts der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten - bestätigten Zwischenfälle vollständig aus.
8Soweit er meint, in seiner Person lägen keine Eignungsmängel vor, belässt er es bei dieser pauschalen Behauptung. Er bestreitet nicht, dass er die vom Antragsgegner in der Bescheidbegründung angeführten Äußerungen gegenüber Auszubildenden und Kollegen getätigt hat, sondern macht geltend, dass diese auf privater Ebene gefallen und daher anders zu werten seien. Mit dieser nicht weiter substantiierten Behauptung dringt der Antragsteller angesichts der sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellten konkreten Einzelheiten nicht durch. Danach ist offensichtlich, dass die Äußerungen im Rahmen des Dienstverhältnisses und unter Verletzung der Wohlverhaltens- und Treuepflicht getätigt wurden und einen Mangel an Loyalität und Kollegialität erkennen lassen.
9Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entlassungsverfügung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der Antragsgegner war infolge der von ihm angenommenen Eignungsmängel nicht verpflichtet, eine Versetzung des Antragstellers als milderes Mittel in Betracht zu ziehen.
10Zweifel an den vom Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellten Umständen und an dessen rechtlichen Einschätzungen ergeben sich auch nicht aus den zum Gegenstand des Beschwerdevortrags gemachten Schriftsätzen des Antragstellers vom 29. März und 21. April 2016. Diese setzen sich (schon) nicht mit den das Urteil tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass sich die vom Antragsgegner zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Vorfälle wie im Bescheid dargestellt ereignet haben, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten (Az.: 305 Js 42/16) gewonnen (vgl. im Einzelnen die Ausführungen auf den Seiten 11 bis 15 des Urteils). Dazu verhält sich das erstinstanzliche Vorbringen in den zitierten Schriftsätzen nicht.
11Das Beschwerdevorbringen erschüttert auch nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe zu Recht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung bejaht.
12Zwar erhält das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein besonderes Gewicht dadurch, dass er sich auf einen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ausbildungsanspruch berufen kann. Jedoch muss im konkreten Fall das öffentliche Interesse am Schutz des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit und einem funktionsfähigen und geordneten Dienstbetrieb nicht dahinter zurückstehen, sondern überwiegt dieses deutlich. Das vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 (im Einzelnen) dargestellte Verhalten des Antragstellers gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und bei Einsätzen vor Ort stört in erheblichem Maße den Dienstfrieden und ist auch geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Soweit der Antragsteller meint, dass etwaige innerdienstliche Konfliktlagen schon kein schutzwürdiges öffentliches Interesse begründen könnten, irrt er. Die Erfüllung der den Polizeivollzugsbehörden obliegenden Aufgaben liegt im Interesse der Allgemeinheit und kann nur durch einen geordneten Dienstbetrieb sichergestellt werden. Daher besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Behörde zu gewährleisteten. Es muss vermieden werden, dass aufgrund unzureichender Kommunikation oder nicht abgestimmten Verhaltens eine effektive Aufgabenerfüllung nicht mehr möglich ist. Durch das unkollegiale, illoyale Verhalten des Antragstellers erscheint eine effektive Polizeiarbeit jedoch gefährdet. Der Antragsteller ist mehrfach in persönlichen Gesprächen von Ausbildungsleitern auf die festgestellten Defizite hingewiesen worden und hat sein Verhalten trotzdem nicht geändert. Daher muss auch künftig mit Fehlverhalten seinerseits gerechnet werden, das das Ansehen der Polizei weitergehend schädigen und zu neuen inner- wie außerdienstlichen Konfliktlagen führen könnte. Zudem hat der Antragsteller mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt am 8. Februar 2016 offenbar auch die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten, weshalb sein Verbleib im Dienst für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens 6 A 1346/16 nicht angezeigt ist.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2016 - 6 B 698/16
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Der Kläger wurde am 00.00.1987 in D. -S. geboren. Er erwarb am 2. August 2010 die Fachhochschulreife am Berufskolleg D. -S. . Nach eigenen Angaben war er in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2012 als Hilfsarbeiter bei der Firma U. W. GmbH in D. -S. tätig. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation bei der Firma G. Limited. Das Ausbildungsverhältnis kündigte er mit Schreiben vom 6. März 2013 fristlos. Vom 1. August 2013 bis zum 26. September 2014 absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Firma B. -D1. S. GmbH.
4Am 15. September 2014 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt und in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes übernommen.
5Der Zeuge PHK T. , Leiter der Dienstgruppe B der Polizeiwache N. , führte in einem Vermerk vom 5. September 2015 unter anderem aus, er habe sich bei dem Kläger zu Beginn des Praktikums nach dem Sachstand hinsichtlich seiner beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (im Folgenden: LAFP) absolvierten Schießprüfungen erkundigt. Der Kläger habe hierzu entgegnet, „dass das alles eine Ungerechtigkeit seitens des LAFP sei und man ihm keine Gelegenheit gegeben hätte, die Prüfung zu wiederholen. Er sei ein sehr guter Schütze und hätte nur einen schlechten Tag gehabt“. Entgegen den Aussagen des Klägers habe – so heißt es in dem Vermerk weiter - der verantwortliche Ausbilder des LAFP angegeben, dass der Kläger an mindestens drei Tagen mindestens vier Gelegenheiten bekommen habe, die LÜHT [Landeseinheitliche Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit – LÜHT] zu erfüllen, was ihm – dem Kläger – aber nicht gelungen sei. Bereits nach einigen Tagen habe ihn, den Zeugen T. , die Zeugin L. auf den Kläger angesprochen und darauf hingewiesen, dass der menschliche und dienstliche Umgang mit dem Kläger „sehr anstrengend und schwierig sei“. Sie habe das Gefühl, dass der Kläger „nicht richtig bei der Sache“ sei, ihre Empfehlungen und Anweisungen nicht umsetze und ständig von privaten Dingen (Rauchen, Nutzung des Mobiltelefons) abgelenkt werde. Am 29. Juli 2015 sei dem Kläger eine Rückmeldung von Herrn PHK N1. und der Zeugin L. über seine Mängel im Bereich der Kommunikation, des Konfliktverhaltens und der Konzentration gegeben worden. Etwa vor einer Woche – mithin Ende August beziehungsweise Anfang September 2015 – soll der Kläger an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gegenüber Studenten gesagt haben, dass die Zeugin L. eine „Scheißtutorin“ sei, die ihm nichts beigebracht habe. Aus diesem Grunde hätte er – der Kläger – sich auch bereits bei der Ausbildungsleitung über seine Tutorin beschwert, die deshalb dort habe „antanzen“ müssen. Bezüglich einer Widerstandshandlung, die sich während eines Nachtdienstes zum Nachteil der Zeugin L. ereignet habe, habe der Kläger nachgefragt: “Hat T1. (PK`in L. ) wenigstens ordentlich was abbekommen?“. In dem Vermerk vom 5. September 2015 führt der Zeuge T. weiter aus:
6„KA L1. neigt dazu, Dinge zu verdrehen oder bewusst Unwahrheiten in die Welt zu setzen, um sich in ein besseres Licht zu richten. Hierbei scheint es keine Rolle für ihn zu spielen, wem gegenüber er lügt. Ferner nimmt er es zumindest billigend in Kauf, dass Andere ungewollt und unverschuldet im schlechten Licht da stehen. Hierbei werden Grenzen überschritten, die ihn in Bereiche von Verleumdungen und übler Nachrede bringen. Prinzipiell wirkt es so, als wolle er Aufmerksamkeit auf sich lenken. Fehler sucht er nicht bei sich, sondern prinzipiell beim Anderen. Kritiken hört er sich an, handelt aber nicht danach, sondern ignoriert diese in seinem Handeln. Den folgenden Konflikten geht er aus dem Weg und reagiert stattdessen in steter Regelmäßigkeit durch “Lästern“, wenn der Betreffende sich nicht wehren kann.“
7In einem Vermerk des Ausbildungsleiters, des Zeugen EPHK T2. , vom 15. September 2015 heißt es unter anderem:
8„KA L1. berichtete zunächst auf Nachfrage, warum er zu einem Erörterungstermin vorgeladen sei, dass es sich vermutlich um seine unwahren Angaben gegenüber PHK T. handeln könne. Er [der Kläger] habe entgegen den mehreren Möglichkeiten im LAFP nur zwei Möglichkeiten gehabt, die LÜHT erfolgreich zu absolvieren, was natürlich nicht stimmt. Er habe sich geschämt, die Wahrheit zu sagen, weil er die LÜHT als einer von Wenigen nicht erfüllt hatte. Ihm war sehr wohl bewusst, dass er mehrere Möglichkeiten hatte und die Übung trotzdem nicht erfüllte. Er wollte dies nur nicht im Praktikum zugeben und versuchte die Schuld auf das LAFP zu schieben.
9Auf meine Nachfrage, ob es sonst Probleme oder Auffälligkeiten während des Praktikums gegeben habe, erwiderte er zunächst, dass dies nicht der Fall sei. Ihm sei sogar im Rückmeldegespräch gesagt worden, dass aus ihm ein guter Polizist werden könne, wenn er die eine oder andere Kleinigkeit ändern würde.
10Erst auf weitere Nachfrage berichtete er dann, dass er manchmal Probleme mit der Kommunikation mit dem Bürger gehabt habe, da er sich wohl öfters missverständlich ausgedrückt habe; Bürger fühlten sich gering geschätzt durch seine Aussagen. Seine Tutorin habe ihn mehrfach darauf hingewiesen. (…)
11Ich konfrontierte ihn [den Kläger] dann letztlich mit der Frage, ob er seine Tutorin vor anderen Auszubildenden als „Scheißtutorin“ bezeichnet habe. Hier räumte er nun ein, dass dies wohl so nicht gesagt wurde, er aber möglicherweise gesagt habe, dass seine Tutorin „Scheiße war“.
12Meine Frage, ob er vor anderen Auszubildenden behauptet habe, dass seine Tutorin schon bei mir (also bei der Ausbildungsleitung) gewesen sei und ich sie einbestellt habe, verneinte er zunächst. Zögerlich räumte er ein, mit anderen über die Leistungen seiner Tutorin gesprochen zu haben. (…)
13Mehrmals befragte ich ihn, ob er etwas zu einer Widerstandshandlung, die diskutiert wurde, sagen könne. Auch hier zögerte KA L1. und betonte mehrmals, dass er sich an so etwas nicht erinnern könne. Konkret teilte ich ihm nun mit, dass er angeblich gesagt haben soll, dass seine Tutorin bei einem solchen Widerstand auch mal was abbekommen solle. Hierauf erwiderte KA L1. , dass er das nicht gesagt habe und er wissen wolle, wer denn so etwas über ihn sagte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs gab KA L1. zu, diese Äußerung gegenüber anderen gesagt zu haben. (…)
14Nach meiner Einschätzung scheint KA L1. insbesondere aufgrund seines „fortgeschrittenen“ Alters (28 Jahre) charakterlich ungeeignet für den Polizeiberuf zu sein. Er ist unehrlich und unaufrichtig und diffamiert im Hintergrund Personen und Sachstände. Er ist nicht in der Lage, Kritik sachgerecht aufzunehmen und an sich zu arbeiten. Schwer wiegt m. E. der Umstand, dass ein Auszubildender schon im ersten Praktikum seiner Tutorin Schläge im Rahmen eines Widerstandes wünscht. Schon nach einem Ausbildungsjahr lässt sich feststellen, dass sowohl im Training als auch in der Praxis diese Defizite im Bereich der Kommunikation, Konfliktberatung und Konzentration stark auffällig sind.“
15Im Dezember 2015 leitete das Polizeipräsidium E. das Entlassungsverfahren gegen den Kläger ein. Die Gleichstellungsbeauftragte ist am 1. Dezember 2015 und 4. März 2016 beteiligt worden. Am 9. Dezember 2015 bzw. 18. März 2016 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Entlassung zu.
16Am 2. Februar 2016 wandte sich die Zeugin H. unter anderem an PHK J. und gab an, dass sie im September/Oktober 2015 mit dem Kläger ein kurzzeitiges Verhältnis gehabt habe. Nach dessen Beendigung habe der Kläger versucht, immer wieder Kontakt zu ihr aufzunehmen und sie dazu zu veranlassen, die Beziehung fortzusetzen. Diesem Anliegen habe sie widersprochen und Wert darauf gelegt, den Umgang auf ein freundschaftliches Miteinander zu beschränken. In der letzten Woche habe der Kläger seine Bemühungen indessen wieder intensiviert. Sie wohne in einem in H1. gelegenen 12-Familienhaus. Einer Nachbarin sei aufgefallen, dass an zwei Tagen ein junger Mann immer wieder an ihrer Tür „gelauscht“ habe. Die Nachbarin habe diesen Mann fotografiert, bei dem es sich um den Kläger handele. Als der Kläger die Nachbarin bemerkt habe, habe er so getan, als wolle er jemanden in den oberen Etagen des Hauses besuchen. Die Nachbarin habe den Kläger dann in einer dunklen Ecke des Dachbodens vorgefunden und ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen. Sie - die Zeugin H. - habe den Kläger ihrerseits aufgefordert, dieses Verhalten einzustellen.
17Am 8. Februar 2016 erstattete die Zeugin H. Strafanzeige beim Polizeipräsidium H1. . Sie führte aus, dass sie mit dem Kläger in der Vergangenheit eine freundschaftliche und letztlich auch intime Beziehung gepflegt habe, von der sie sich aber mittlerweile zurückgezogen habe. Der Kläger habe sich hiermit nicht abfinden können. Er habe sich mehrfach in ihrem Hausflur aufgehalten und an ihrer Tür gelauscht. Der Kläger habe ihre Wohnung am Rosenmontag mit einem von ihm selbst angefertigten Nachschlüssel kurzzeitig betreten. Er habe an diesem Tag vier Büstenhalter entwendet. Im Ermittlungsverfahren (Az.: 305 Js 42/16) gab die auch dort vernommene Zeugin I. an, sie habe am 8. Februar 2016 Geräusche aus dem Hausflur des Mehrfamilienhauses wahrgenommen. Da sie gewusst habe, dass ihre Nachbarin – die Zeugin H. – nicht zu Hause gewesen sei, habe sie den Hausflur des 2. Obergeschosses durch ihren Türspion in Augenschein genommen. Dort habe sie erkennen können, dass der Kläger die Wohnungstür ihrer Nachbarin abgeschlossen habe und schnell die Treppe hinuntergelaufen sei. Sie - die Zeugin I. - habe daraufhin mehrere whatsapp-Nachrichten an die Zeugin H. gesandt, um sie über das Geschehen in Kenntnis zu setzen. Ausweislich der in der Strafanzeige von den ermittelnden Beamten getroffenen Feststellungen war die Zeugin H. „in einem äußerst verängstigten und eingeschüchterten Zustand“. Die Zeugin H. gab an, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Bereits am 24. Januar 2016 habe eine andere Nachbarin, Frau L2. , bemerkt, wie der Kläger gegen 19.00 Uhr an ihrer Wohnungstür gelauscht habe. Eine Woche später (am 31. Januar 2016) habe sie - die Zeugin H. – aus ihrem Türspion beobachten können, wie der Kläger erneut vor ihrer Tür gestanden habe. Auch am darauffolgenden Tag (1. Februar 2016) habe sie – wie auch die Nachbarin I. - zwischen 18.50 Uhr und 19.25 Uhr bemerkt, wie der Kläger an der Wohnungstür gelauscht habe. Die angeführte Nachbarin habe Lichtbilder durch ihren Türspion angefertigt. Als Frau L2. ihre Wohnung verlassen habe, habe sich der Kläger zunächst fluchtartig aus dem Haus entfernt und sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufgehalten. Kurz darauf sei der Kläger dann aber wieder in das Mehrfamilienhaus gelangt und habe durch den Türspion der Zeugin H. geschaut. Als eine weitere Nachbarin, Frau X. , das Haus betreten habe, sei der Kläger in das Dachgeschoss gelaufen. Dort sei er von der Letztgenannten wahrgenommen worden.
18Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 untersagte das Polizeipräsidium E. dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Zur Begründung wies es auf die Geschehnisse am 6. Februar 2016 [gemeint ist der 8. Februar 2016] hin, die bereits Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien. Auch in der Vergangenheit habe es bereits während der Ausbildung mehrere Vorfälle gegeben, die Anlass seien für ernst zu nehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers.
19Das Amtsgericht F. ordnete mit Beschluss vom 10. Februar 2016 (Az.: 44 Gs 476/16) die Durchsuchung der Räume des Klägers sowie die Sicherstellung von drei Nachschlüsseln zur Wohnung der Zeugin H. sowie von vier Büstenhalter an.
20Gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat der Kläger am 17. Februar 2016 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (2 L 498/16) und am 3. März 2016 Klage erhoben (2 K 2570/16). Nachdem der Beklagte am 17. März 2016 die Vollziehungsanordnung aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten das Verfahren 2 L 498/16 in der Hauptsache für erledigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2016 hob das Polizeipräsidium E. die Verbotsverfügung vom 10. Februar 2016 auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit auch in dem Verfahren 2 K 2570/16 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
21Mit Bescheid vom 23. März 2016, zugestellt am 24. März 2016, entließ das Polizeipräsidium E. den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Es bestünden ernst zu nehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten. Damit liege ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis vor. Der Kläger habe unter anderem gegenüber seiner Ausbildungsleitung unwahre Angaben hinsichtlich einer nicht bestandenen Schießprüfung gemacht. Auch habe er es begrüßt, wenn seine Tutorin – die Zeugin L. – einmal im Zuge einer Widerstandshandlung „ordentlich was abbekommen würde“. Letztlich soll er sich am 8. Februar 2016 unerlaubt Zutritt zu der Privatwohnung der Zeugin H. verschafft haben.
22Gegen die Entlassungsverfügung hat der Kläger am 30. März 2016 um vorläufigen Rechtsschutz (2 L 1073/16) nachgesucht. Nachdem der Einzelrichter den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 28. April 2016 darauf hingewiesen hatte, dass gegen die Entlassungsverfügung kein Rechtsmittel eingelegt worden und die Verfügung damit bestandskräftig geworden sei, hat der Prozessbevollmächtigte am 2. Mai 2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Klage gegen die Entlassungsverfügung erhoben.
23Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor:
24Die Fristenkontrolle in der Rechtsanwaltskanzlei sei derart ausgestaltet, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt auf den Posteingängen die Fristen vermerke und den Vorgang sodann an eine Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die Frist in einen hierfür vorgesehenen Fristenkalender und trage zusätzlich eine sogenannte Vorfrist ein. Darüber hinaus werde die Frist auch in der jeweiligen Handakte vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde der Vorgang dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Jeweils am Morgen des maßgebenden Fristablaufs werde die Einhaltung der Erledigung überprüft und die Akte – sofern eine Erledigung noch nicht erfolgt sei – dem Anwalt erneut vorgelegt. Vor Ende der Bürozeiten werde dann kontrolliert, ob sämtliche Fristsachen erledigt worden seien. Im Streitfall habe die Zeugin T3. versehentlich lediglich eine Vorfrist im Fristenkalender notiert und diese auch nur als gewöhnliche Frist (19. April 2016) gekennzeichnet. Dies habe dazu geführt, dass die Handakte ihm – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – nicht als sogenannte Promptakte wegen drohenden Fristablaufs vorgelegt worden sei. Am Tag des eigentlichen Fristablaufs sei ihm die Akte gar nicht vorgelegt worden. Am 19. April 2016 sei ihm lediglich ein Wiedervorlagenzettel übergeben worden, ohne dass sich hierauf hinsichtlich der Streitsache gesonderte Vermerke wie „Fristablauf“ befunden hätten. Er habe daher die Sache auf den 5. Mai 2016 „weitergefristet“.
25In der Sache trägt der Kläger unter anderem vor: Er habe – soweit es Äußerungen in Bezug auf seine Tutorin betreffe – gegenüber Kommilitonen lediglich angegeben, dass er sich teilweise „falsch“ beziehungsweise schlecht oder „scheiße“ behandelt fühle. Respektlose – die Zeugin L. betreffende - Äußerungen habe er hingegen nicht getätigt. Die ihm vorgeworfenen Äußerungen des Inhalts, dass er sich wünsche, dass die Zeugin L. Opfer einer Widerstandshandlung werden solle, habe er ebenfalls nicht getätigt. An der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen S1. bestünden erhebliche Zweifel. Dieser Zeuge habe kein gutes Verhältnis zum Kläger. Er - der Kläger - habe zudem bereits eingeräumt, dass es ein Fehler gewesen sei, hinsichtlich der abgelegten Schießprüfung unrichtige Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemacht zu haben.
26Soweit ihm weiter vorgehalten werde, er beschäftige sich während des Dienstes zu privaten Zwecken mit seinem Mobiltelefon, sei dies ebenfalls unrichtig. Die Nutzung des Mobiltelefons habe sich auf den Aufenthaltsraum der Wache oder „Raucherpausen“ beschränkt.
27Soweit es strafrechtliche Vorwürfe anbelange, müsse die Unschuldsvermutung berücksichtigt werden. Für den 8. Februar 2016, an dem er aus der Wohnung der Zeugin H. mehrere Büstenhalter entwendet haben soll, habe er ein Alibi. Im Übrigen habe er mit der Zeugin über einen längeren Zeitraum eine Lebensabschnittsbeziehung unterhalten. Im Zuge dessen habe jeder von dem anderen einen Wohnungsschlüssel zu den Räumlichkeiten des Partners erhalten. Schließlich hätte die Zeugin H. mehrmals bei ihm übernachtet. Aus diesem Grunde habe er letztlich auch Unterwäsche von ihr in seinem Besitz gehabt.
28Der Kläger beantragt,
29ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren und die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 aufzuheben.
30Das beklagte Land beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Es verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 498/16, 2 L 1073/16 und 2 K 2570/16 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Akte der Staatsanwaltschaft F. 305 Js 42/16 Bezug genommen.
34Das Gericht hat in dem Verfahren 2 K 2570/16 Beweis erhoben über die Frage, welche Aussagen der Kläger gegenüber und über seine Ausbilder getätigt hat und darüber, ob er sich am 8. Februar 2016 unberechtigten Zutritt zu der Wohnung der Zeugin H. verschafft hat, durch die Vernehmung von Herrn EPHK T2. , Herrn PHK T. , Herrn S1. , Frau PK`in L. und Frau H. als Zeugen.
35In dem Verfahren 2 K 6183/16 hat das Gericht Beweis erhoben über die Frage, wann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die das vorgenannte Klageverfahren betreffende Handakte vorgelegt wurde und welche Fristen in diesem Zusammenhang notiert worden sind, durch die Vernehmung der Zeugin T3. . Darüber hinaus hat der Einzelrichter auch in diesem Verfahren Beweis darüber erhoben, ob der Kläger am 8. Februar 2016 mehrere Büstenhalter aus der Wohnung der Zeugin H. entwendet hat, durch die Vernehmung der Zeuginnen H. , I. , L1. und T4. .
36Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
391. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat zwar die einschlägige Monatsfrist versäumt (1.1.), ihm ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (1.2.)
401.1. Die Anfechtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn wie hier ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist, deren Einhaltung Sachurteilsvoraussetzung ist
41- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 -, juris, Rn. 37 -
42ist hier nicht gewahrt. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. März 2016 ausweislich der bei den Akten des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde zugestellt (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 3 Abs. 1 LZG NRW). Demnach endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit dem Ablauf des 25. April 2016, einem Montag. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht indes erst am 2. Mai 2016, also verspätet, eingegangen.
431.2. Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten – hier des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes – dem vertretenen Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Für ein Verschulden von Hilfspersonen gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten ist, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist. Das ist bei einem Rechtsanwalt unter anderem dann der Fall, wenn er nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle, das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat
44Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 60 Rn. 21.
45Im vorliegenden Fall ist es zur Versäumung der Klagefrist dadurch gekommen, dass die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich in dem Fristenkalender und auch in der Handakte keine Klagefrist - sondern lediglich eine gewöhnliche Wiedervorlagefrist (hier der 19. April 2016) - notiert hat. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin T3. im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie, nachdem ihm die Handakte vorgelegt worden war, hierauf aber hingewiesen. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass er nicht darauf vertrauen durfte, dass seine (Einzel-)Anweisung, es möge in der Handakte noch die entsprechende (Klage-)Frist eingetragen werden, nicht umgesetzt werden könnte.
46Ist in der Handakte keine Vorfrist oder Klagefrist vermerkt und merkt und korrigiert der Prozessbevollmächtigte, dem die Akten vorgelegt werden, dies nicht, so kommt zwar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
47Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. August 2013 – 5 U 77/13 -, juris, Rn. 21 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 5 UF 293/02 -, juris.
48So verhält es sich hier aber nicht. Denn dem Prozessbevollmächtigten ist – wie ausgeführt – die unterbliebene Eintragung der Fristen aufgefallen, woraufhin er mit einer entsprechenden Einzelanweisung reagiert hat. Die unterbliebene Umsetzung dieser Anweisung konnte er zunächst nicht bemerken, weil ihm die Handakte nicht erneut vorgelegt worden ist.
49Der Prozessbevollmächtigte hat den Antrag auf Wiedereinsetzung am 2. Mai 2016 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Hindernis in Gestalt der Unkenntnis der abgelaufenen Klagefrist ist mit Zugang des gerichtlichen Hinweises am 28. April 2016 entfallen. Schließlich sind die den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Tatsachen durch die eidesstaatliche Versicherung der Zeugin T3. sowie deren Aussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
502. Die Klage ist jedoch unbegründet.
51Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
52In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 LGG beteiligt worden. Der Personalrat hat seine gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG erforderliche Zustimmung erteilt. Die in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehene Anhörung des Klägers ist mit an ihn am 18. Februar 2016 zugegangenem Schreiben erfolgt.
53Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid, mit dem der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter entlassen wurde, ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden.
54Der Kläger stand bis zu seiner Entlassung als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit kann seine Entlassung aufgrund pflichtgemäßen, an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen Ermessens erfolgen, wenn ein sachlicher, das heißt nicht willkürlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 30. April 2015 – 1 K 2241/14 -, juris, Rn. 15.
56Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, und vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.
58Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28.
60Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beklagten, es bestünden ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen und damit an der persönlichen Eignung des Klägers, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat weder den Rechtsbegriff der Eignung verkannt noch mit seiner Annahme allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt. Welche Wertmaßstäbe dies sind, lässt sich der angegriffenen Entlassungsverfügung hinreichend deutlich entnehmen. Erkennbar hat das Polizeipräsidium E. darauf abgestellt, dass die Zweifel auf dem Verhalten des Klägers während seiner Ausbildungszeit gründen. Sein gegenüber der Ausbildungsleitung, den Kollegen des LAFP und der Praktikumsstelle gezeigtes Verhalten lasse ein fehlendes Verständnis für die Wohlverhaltens- und Treuepflicht von Polizeivollzugsbeamten sowie mangelnde Loyalität und Kollegialität erkennen.
61Diese in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Einzelnen näher begründete Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich.
62Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger im Kreise von Kollegen sinngemäß geäußert hat, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn seine Tutorin, die Zeugin PK`in L. , während eines dienstlichen Einsatzes Nachteile im Zuge einer Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte erlitten hätte. Der Zeuge S1. , an dessen Glaubhaftigkeit der Einzelrichter zu zweifeln keinen Anlass hat, hat ausgesagt, dass der Kläger geäußert haben soll „Hat sie [gemeint ist die Zeugin L. ] wenigstens was aufs Maul bekommen?“. Die Ausführungen des Zeugen S1. waren detailliert und anschaulich. Einen zum Nachteil des Klägers ausgerichteten Belastungseifer konnte der Einzelrichter nicht feststellen. Im Gegenteil hat der Zeuge angegeben, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass der Kläger Äußerungen im vorstehenden Sinne ihm gegenüber wiederholt hat. Schließlich hat der Kläger in einem mit seinem Ausbildungsleiter, dem Zeugen EPHK T2. , am 10. September 2015 geführten Dienstgespräch nach anfänglichem Leugnen zugestanden, die vorangestellte Äußerung sinngemäß getätigt zu haben. Dies hat der Zeuge T2. glaubhaft ausgesagt. Er hat bildlich dargetan, wie dieses Gespräch im Einzelnen abgelaufen ist. Die Aussagen decken sich im Übrigen auch mit dem von dem Zeugen über das Dienstgespräch angefertigten Vermerk vom 15. September 2015. Ein Beamter, der wie der Kläger, im Dienst Kollegen derart beleidigt, verstößt in schwerwiegender Weise gegen die Würde und Ehre des Betroffenen und stört den Dienstfrieden. Mit der Wohlverhaltenspflicht (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) ist es unvereinbar, dass sich ein Beamter, um Verbündete im Konflikt mit seinem Vorgesetzten zu gewinnen, gegenüber anderen Auszubildenden herabsetzend über den Ausbilder äußert.
63Vgl. Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Band 1, Stand: Mai 2016, § 34 BeamtStG, Rn. 15.
64Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen T2. hat der Kläger im Übrigen eingeräumt, gegenüber Kollegen gesagt zu haben, dass seine Tutorin „scheiße“ sei. Auch hiermit hat der Kläger seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Denn der Beamte muss bei Kritik gegenüber Vorgesetzten und Kollegen stets sachlich bleiben.
65Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verhalten des Klägers geeignet war, zu einer Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums zu führen. Nach den in der Entlassungsverfügung getroffenen Feststellungen ist das Verhalten des Klägers häufig unangepasst und empathielos. Es habe mehrere Situationen gegeben, die geeignet gewesen seien, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Die Zeugin L. hat in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes über einen auf der anderen Straßenseite befindlichen offensichtlich angetrunkenen Obdachlosen gelacht und auf diesen mit einem Finger gezeigt habe. Auch habe er es mitunter an üblichen Umgangsformen fehlen lassen. So habe er sich etwa bei der Durchführung von Verkehrskontrollen gegenüber Bürgern nicht vorgestellt. Auch hierdurch hat der Kläger gegen die Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass aus seinem Handeln kein Achtungs- und Vertrauensverlust ableitbar ist.
66Darüber hinaus hat der Kläger die einem Beamten obliegende Treuepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt, indem er unwahre Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemacht hat. So hat er in einem mit dem Zeugen PHK T. , dem Leiter der Dienstgruppe B der Polizeiwache N. , am 5. September 2015 geführten Dienstgespräch auf Nachfrage zu den absolvierten Schießprüfungen angegeben, ihm sei seitens des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW keine Gelegenheit gegeben worden, die nicht bestandene Schießprüfung (Landeseinheitliche Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit – LÜHT) zu wiederholen. Diese Aussage ist – was der Kläger auch nicht bestreitet – unwahr. Sie zeigt einmal mehr, dass der Kläger nicht fähig oder in der Lage ist, sein Handeln zu hinterfragen und Fehler einzugestehen. Auch dies spricht ihm die charakterliche Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten ab.
67Schließlich hat das Polizeipräsidium E. zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aus dem Umstand abgeleitet, dass er sich am 8. Februar 2016 unerlaubt Zutritt zu der Wohnung der Zeugin H. verschafft haben soll. Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass der Kläger an diesem Tage in die in H1. gelegene Wohnung der vorgenannten Zeugin eingedrungen ist. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Wohnungsnachbarin, der Zeugin I. . Die Zeugin hat geschildert, wie sie den Kläger gegen 12.00 Uhr mittags durch ihren Türspion dabei beobachtet hat, wie er die Wohnung der Zeugin H. verlassen und die Wohnungstür abgeschlossen hat. Es erscheint als ausgeschlossen, dass die Zeugin I. den Kläger verwechselt haben könnte. Der Kläger ist ihr von Person her bekannt, gerade weil er sich in der Zeit vor dem Rosenmontag mehrfach in dem Hausflur des Mehrfamilienhauses aufgehalten und die Zeugin auch mit ihm gesprochen hat. Der Einzelrichter hat keinen Anhalt dafür, dass die Zeugin I. den Kläger mit ihrer Aussage zu Unrecht belasten wollte. Sie hat keinen Belastungseifer zum Nachteil des Klägers erkennen lassen. Nachvollziehbar hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie eine „ängstliche“ Person sei, alleine wohne und aus diesem Grunde des Öfteren, wenn sie Geräusche im Hausflur wahrnehme, aus ihrem Türspion Ausschau halte. Im Übrigen habe es Beschwerden von Nachbarn wegen Lärmbelästigungen in dem recht hellhörigen Mehrfamilienhaus gegeben. Auch deshalb habe sie an dem fraglichen Tage aus dem Türspion geschaut, um in Erfahrung zu bringen, woher beziehungsweise von wem die Geräusche stammten. Schließlich hat die Zeugin I. , die zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon besaß, dass die Zeugin H. keine Beziehung mehr mit dem Kläger hatte, sich am Rosenmontag per whatsapp-Nachrichten (ab 12.06 Uhr) an die letztgenannte Zeugin gewandt, um ihr von dem Geschehen zu berichten. Dies geht auch aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F. (Az.: 305 Js 42/16) hervor (vgl. dort Blatt 48). Unmittelbar zuvor hatte sie versucht, die Zeugin H. , die sich auf einem polizeilichen Einsatz anlässlich eines Rosenmontagsumzuges befand, telefonisch zu erreichen. Dies hat die Zeugin H. bestätigt, die auf ihrem Mobiltelefon kurz nach 12.00 Uhr mehrere „entgangene“ Anrufe bemerkt hat. Schließlich sind die Schlüssel, mit denen der Kläger die Wohnungstür der Zeugin H. geöffnet und abgeschlossen hat, im Rahmen einer im vorgenannten Ermittlungsverfahren am 10. Februar 2016 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden. Die Zeugin H. hat in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgesagt, dass sie nur über drei Schlüsselsätze verfüge. Einen Schlüsselsatz habe sie im ständigen Gebrauch, ein weiterer Schlüsselsatz befände sich als „Ersatzschlüsselsatz“ in ihrer Wohnung und einen dritten Schlüsselsatz hätten ihre Eltern. Über einen vierten Schlüsselsatz verfüge sie nicht; sie habe einen solchen auch nicht für den Kläger anfertigen lassen. Vielmehr habe sie kürzlich bemerkt, dass es sich bei dem „Ersatzschlüsselsatz“ um neu angefertigte Schlüssel handele, die schlecht schließen würden. Sie gehe davon aus, dass der Kläger ihren „Ersatzschlüsselsatz“ an sich genommen und ihr den von ihm nachgemachten (vierten) Schlüsselsatz „untergeschoben“ habe. Der Einzelrichter hat keinen Anlass, an den Aussagen der Zeugin H. zu zweifeln. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie jedenfalls in dem hier fraglichen Zeitraum, in dem sich der Kläger mehrfach ohne ihr Wissen in ihrem Hausflur aufgehalten habe (24. Januar 2016, 31. Januar 2016, 1. und 8. Februar 2016), keine Beziehung mehr zu ihm unterhalten habe. Die ihm in der Vergangenheit einmal überlassenen Schlüssel habe sie – nach anfänglichem Zögern des Klägers – im Jahr 2015 zurückerhalten. Nach alledem ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts am 8. Februar 2016 unbefugt in die Wohnung der Zeugin H. eingedrungen.
68Dem steht die unter Eid geleistete Aussage der Mutter des Klägers, der Zeugin L1. , nicht entgegen. Die Zeugin ist unglaubwürdig. Ihre Aussage, der Kläger habe sich am Rosenmontag bereits ab 11.00 Uhr bei ihr zu Hause in D. -S. aufgehalten, ist nicht glaubhaft. Ihr Vorbringen blieb blass und wenig detailreich. Auch war die Zeugin ersichtlich bemüht, die Zeugin H. in ein schlechtes Licht zu setzen. Sie hätte ihrem Sohn, dem Kläger, bereits früher angeraten, „die Finger“ von der Zeugin H. zu lassen. Dieser Würdigung steht auch die Aussage der Zeugin T4. nicht entgegen, die den Kläger und dessen Mutter am Rosenmontag nach ihrem Dienstende in einer Arztpraxis zwischen 12.20 Uhr und 12.30 Uhr auf dem Parkplatz des S2. -Einkaufsmarktes in D. -S. gesehen haben will. Auf Nachfrage des Einzelrichters schwankten bereits die Angaben der Zeugin T4. zum Verlassen der Arztpraxis. So hat sie zunächst angegeben, die Praxis nach Dienstende um 12.00 Uhr verlassen zu haben. Auf Nachfrage hat sie schließlich eingeräumt, dass es auch etwas später gewesen sein kann. Es mag sein, dass diese Zeugin den Kläger und dessen Mutter auf dem Parkplatz gesehen und mit beiden kurz gesprochen hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich dies in der von der Zeugin angegebenen Zeitspanne ereignet hat. Nach alledem ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger gegen 12.00 Uhr am Rosenmontag für eine kurze Zeit mit einem von ihm zuvor entwendeten Schlüssel in die Wohnung der Zeugin H. in H1. eingedrungen ist. Anschließend hat er seine Mutter, die Zeugin L1. , in D. -S. mit seinem Personenkraftwagen abgeholt und zur Arbeit gefahren.
69Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aus der Wohnung der Zeugin H. Unterwäsche (mindestens 13 Büstenhalter) entwendet hat. Die Zeugin hat anschaulich ausgeführt, dass ihr – nachdem sie eine auch intime Beziehung zu dem Kontakt gepflegt habe – immer mehr Unterwäsche fehlte. Schließlich habe sie im Dezember 2015 eine „Bestandsliste“ angefertigt. Von den im Rahmen der Sicherstellung in der Wohnung des Klägers beschlagnahmten 15 Büstenhaltern gehörten ihr 13 Büstenhalter. Zwar habe sie – wenn auch selten - bei dem Kläger übernachtet. In der Wohnung des Klägers habe sie aber keine Büstenhalter belassen. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie überdies einige Teile der sichergestellten Unterwäsche seit langer Zeit nicht mehr getragen habe und es bereits deswegen ausgeschlossen sei, dass sie diese Teile im Zuge einer Übernachtung bei dem Kläger gelassen haben könnte. Sie gehe vielmehr davon aus, dass der Kläger diese „alte“ Unterwäsche in der Annahme entwendet habe, dass sie – die Zeugin – das Fehlen nicht bemerken werde. Der Einzelrichter ist überzeugt, dass die Angaben der Zeugin H. , die im Kern ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung entsprechen, glaubhaft sind. Ihre Angaben sind zum Verlauf der mit dem Kläger gepflegten Beziehung sowie hinsichtlich der fehlenden Unterwäsche stimmig. Die Zeugin hat anschaulich geschildert, wie der Kläger bemüht war, die Beziehung zu ihr fortzusetzen und ihr nachgestellt hat. Ihre Einlassungen waren dabei in der Vernehmung durch den Einzelrichter von Beginn an durch ein konstant hohes Maß an Detailreichtum geprägt. Die Aussagen decken sich im Übrigen nicht nur mit den Aussagen der Zeugin I. , sondern – soweit es die Nachstellungen durch den Kläger betrifft – auch mit den im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuginnen L2. und X. .
70Der Kläger ist zwar ersichtlich bemüht, das Bild einer noch am Rosenmontag (8. Februar 2016) fortbestehenden Beziehung zu konstruieren, in dessen Rahmen der Besitz von Unterwäsche üblich sei. Dieser Vortrag ist aber durchweg unglaubhaft. Die Zeugin H. hat – wie ausgeführt – glaubhaft dargestellt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Beziehung mehr zum Kläger bestand, und dass sie dem Kläger weder die sichergestellten Wohnungsschlüssel für ihre Wohnung überlassen noch Unterwäsche bei ihm gelassen hat. Nichts anderes ergibt sich aus den von dem Kläger zu den Gerichtsakten gereichten whatsapp-Nachrichten. Danach hat der Kläger der Zeugin H. am 1. Februar 2016 unter anderen geschrieben: „Tut mir von Herzen leid alles“ und „Ich weiß ja, dass es Dir nicht mehr nahe geht und dich nicht interessiert und es tut mir auch wirklich leid, dass ich wieder gefühlsmäßig werde…wollte ich wirklich nicht…liebe dich einfach so sehr, das ist unglaublich…hätte ich nie gedacht.“ Hiernach mag der Kläger Anfang Februar 2016 noch den Wunsch gehabt haben, die Beziehung zu der Zeugin H. fortzusetzen. Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls die Zeugin H. hieran kein Interesse mehr hatte und dem Kläger auch keine Schlüssel mehr für ihre Wohnung ausgehändigt hat.
71Der Einzelrichter weist mit Blick auf den Vortrag des Klägers, er sei am 8. Februar 2016 nicht in der Wohnung der Zeugin H. gewesen, schließlich darauf hin, dass es für die Frage der Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht entscheidungserheblich ist, ob er an diesem Tage oder zu einem früheren Zeitpunkt in die Wohnung der Zeugin H. eingedrungen ist, um deren Unterwäsche an sich zu nehmen.
72Ferner rechtfertigt der Umstand, dass es sich bei dem vom Kläger begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB um ein Vorfall handelt, der sich außerhalb des Dienstes ereignet hat, keine andere Beurteilung. Denn das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG).
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 6 A 12/11 -, juris, Rn. 9.
74Dass der Beklagte in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf mehrere verschiedene Vorkommnisse abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
75Vgl. zu diesem sog. Summeneffekt: VG Würzburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – W 1 S 14.592 -, juris-Dokument, Rn. 31.
76Handelt es sich - wie hier - um einen Beamten im Vorbereitungsdienst, so soll ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. In der Regel sollen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit haben, sich die im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnisse anzueignen und anschließend die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift entfaltet für diesen Personenkreis einen begrenzten Entlassungsschutz. Das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen wird durch Absatz 4 Satz 2 dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. So kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil etwa begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 23.
78Vorliegend hat der Beklagte zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Angesichts dessen, dass – wie ausgeführt - erhebliche Zweifel an der charakterlichen, mithin der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen, begegnet die Entlassung und damit die Beendigung der „Ausbildung ohne Abschluss“ (vgl. Seite 7 des angefochtenen Bescheides) keinen Bedenken.
79Da die Entscheidung des Beklagten, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, auch sonst keine Fehler erkennen lässt, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
81Beschluss:
82Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 7.000 Euro festgesetzt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Der Kläger wurde am 00.00.1987 in D. -S. geboren. Er erwarb am 2. August 2010 die Fachhochschulreife am Berufskolleg D. -S. . Nach eigenen Angaben war er in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2012 als Hilfsarbeiter bei der Firma U. W. GmbH in D. -S. tätig. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation bei der Firma G. Limited. Das Ausbildungsverhältnis kündigte er mit Schreiben vom 6. März 2013 fristlos. Vom 1. August 2013 bis zum 26. September 2014 absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Firma B. -D1. S. GmbH.
4Am 15. September 2014 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt und in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes übernommen.
5Der Zeuge PHK T. , Leiter der Dienstgruppe B der Polizeiwache N. , führte in einem Vermerk vom 5. September 2015 unter anderem aus, er habe sich bei dem Kläger zu Beginn des Praktikums nach dem Sachstand hinsichtlich seiner beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (im Folgenden: LAFP) absolvierten Schießprüfungen erkundigt. Der Kläger habe hierzu entgegnet, „dass das alles eine Ungerechtigkeit seitens des LAFP sei und man ihm keine Gelegenheit gegeben hätte, die Prüfung zu wiederholen. Er sei ein sehr guter Schütze und hätte nur einen schlechten Tag gehabt“. Entgegen den Aussagen des Klägers habe – so heißt es in dem Vermerk weiter - der verantwortliche Ausbilder des LAFP angegeben, dass der Kläger an mindestens drei Tagen mindestens vier Gelegenheiten bekommen habe, die LÜHT [Landeseinheitliche Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit – LÜHT] zu erfüllen, was ihm – dem Kläger – aber nicht gelungen sei. Bereits nach einigen Tagen habe ihn, den Zeugen T. , die Zeugin L. auf den Kläger angesprochen und darauf hingewiesen, dass der menschliche und dienstliche Umgang mit dem Kläger „sehr anstrengend und schwierig sei“. Sie habe das Gefühl, dass der Kläger „nicht richtig bei der Sache“ sei, ihre Empfehlungen und Anweisungen nicht umsetze und ständig von privaten Dingen (Rauchen, Nutzung des Mobiltelefons) abgelenkt werde. Am 29. Juli 2015 sei dem Kläger eine Rückmeldung von Herrn PHK N1. und der Zeugin L. über seine Mängel im Bereich der Kommunikation, des Konfliktverhaltens und der Konzentration gegeben worden. Etwa vor einer Woche – mithin Ende August beziehungsweise Anfang September 2015 – soll der Kläger an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gegenüber Studenten gesagt haben, dass die Zeugin L. eine „Scheißtutorin“ sei, die ihm nichts beigebracht habe. Aus diesem Grunde hätte er – der Kläger – sich auch bereits bei der Ausbildungsleitung über seine Tutorin beschwert, die deshalb dort habe „antanzen“ müssen. Bezüglich einer Widerstandshandlung, die sich während eines Nachtdienstes zum Nachteil der Zeugin L. ereignet habe, habe der Kläger nachgefragt: “Hat T1. (PK`in L. ) wenigstens ordentlich was abbekommen?“. In dem Vermerk vom 5. September 2015 führt der Zeuge T. weiter aus:
6„KA L1. neigt dazu, Dinge zu verdrehen oder bewusst Unwahrheiten in die Welt zu setzen, um sich in ein besseres Licht zu richten. Hierbei scheint es keine Rolle für ihn zu spielen, wem gegenüber er lügt. Ferner nimmt er es zumindest billigend in Kauf, dass Andere ungewollt und unverschuldet im schlechten Licht da stehen. Hierbei werden Grenzen überschritten, die ihn in Bereiche von Verleumdungen und übler Nachrede bringen. Prinzipiell wirkt es so, als wolle er Aufmerksamkeit auf sich lenken. Fehler sucht er nicht bei sich, sondern prinzipiell beim Anderen. Kritiken hört er sich an, handelt aber nicht danach, sondern ignoriert diese in seinem Handeln. Den folgenden Konflikten geht er aus dem Weg und reagiert stattdessen in steter Regelmäßigkeit durch “Lästern“, wenn der Betreffende sich nicht wehren kann.“
7In einem Vermerk des Ausbildungsleiters, des Zeugen EPHK T2. , vom 15. September 2015 heißt es unter anderem:
8„KA L1. berichtete zunächst auf Nachfrage, warum er zu einem Erörterungstermin vorgeladen sei, dass es sich vermutlich um seine unwahren Angaben gegenüber PHK T. handeln könne. Er [der Kläger] habe entgegen den mehreren Möglichkeiten im LAFP nur zwei Möglichkeiten gehabt, die LÜHT erfolgreich zu absolvieren, was natürlich nicht stimmt. Er habe sich geschämt, die Wahrheit zu sagen, weil er die LÜHT als einer von Wenigen nicht erfüllt hatte. Ihm war sehr wohl bewusst, dass er mehrere Möglichkeiten hatte und die Übung trotzdem nicht erfüllte. Er wollte dies nur nicht im Praktikum zugeben und versuchte die Schuld auf das LAFP zu schieben.
9Auf meine Nachfrage, ob es sonst Probleme oder Auffälligkeiten während des Praktikums gegeben habe, erwiderte er zunächst, dass dies nicht der Fall sei. Ihm sei sogar im Rückmeldegespräch gesagt worden, dass aus ihm ein guter Polizist werden könne, wenn er die eine oder andere Kleinigkeit ändern würde.
10Erst auf weitere Nachfrage berichtete er dann, dass er manchmal Probleme mit der Kommunikation mit dem Bürger gehabt habe, da er sich wohl öfters missverständlich ausgedrückt habe; Bürger fühlten sich gering geschätzt durch seine Aussagen. Seine Tutorin habe ihn mehrfach darauf hingewiesen. (…)
11Ich konfrontierte ihn [den Kläger] dann letztlich mit der Frage, ob er seine Tutorin vor anderen Auszubildenden als „Scheißtutorin“ bezeichnet habe. Hier räumte er nun ein, dass dies wohl so nicht gesagt wurde, er aber möglicherweise gesagt habe, dass seine Tutorin „Scheiße war“.
12Meine Frage, ob er vor anderen Auszubildenden behauptet habe, dass seine Tutorin schon bei mir (also bei der Ausbildungsleitung) gewesen sei und ich sie einbestellt habe, verneinte er zunächst. Zögerlich räumte er ein, mit anderen über die Leistungen seiner Tutorin gesprochen zu haben. (…)
13Mehrmals befragte ich ihn, ob er etwas zu einer Widerstandshandlung, die diskutiert wurde, sagen könne. Auch hier zögerte KA L1. und betonte mehrmals, dass er sich an so etwas nicht erinnern könne. Konkret teilte ich ihm nun mit, dass er angeblich gesagt haben soll, dass seine Tutorin bei einem solchen Widerstand auch mal was abbekommen solle. Hierauf erwiderte KA L1. , dass er das nicht gesagt habe und er wissen wolle, wer denn so etwas über ihn sagte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs gab KA L1. zu, diese Äußerung gegenüber anderen gesagt zu haben. (…)
14Nach meiner Einschätzung scheint KA L1. insbesondere aufgrund seines „fortgeschrittenen“ Alters (28 Jahre) charakterlich ungeeignet für den Polizeiberuf zu sein. Er ist unehrlich und unaufrichtig und diffamiert im Hintergrund Personen und Sachstände. Er ist nicht in der Lage, Kritik sachgerecht aufzunehmen und an sich zu arbeiten. Schwer wiegt m. E. der Umstand, dass ein Auszubildender schon im ersten Praktikum seiner Tutorin Schläge im Rahmen eines Widerstandes wünscht. Schon nach einem Ausbildungsjahr lässt sich feststellen, dass sowohl im Training als auch in der Praxis diese Defizite im Bereich der Kommunikation, Konfliktberatung und Konzentration stark auffällig sind.“
15Im Dezember 2015 leitete das Polizeipräsidium E. das Entlassungsverfahren gegen den Kläger ein. Die Gleichstellungsbeauftragte ist am 1. Dezember 2015 und 4. März 2016 beteiligt worden. Am 9. Dezember 2015 bzw. 18. März 2016 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Entlassung zu.
16Am 2. Februar 2016 wandte sich die Zeugin H. unter anderem an PHK J. und gab an, dass sie im September/Oktober 2015 mit dem Kläger ein kurzzeitiges Verhältnis gehabt habe. Nach dessen Beendigung habe der Kläger versucht, immer wieder Kontakt zu ihr aufzunehmen und sie dazu zu veranlassen, die Beziehung fortzusetzen. Diesem Anliegen habe sie widersprochen und Wert darauf gelegt, den Umgang auf ein freundschaftliches Miteinander zu beschränken. In der letzten Woche habe der Kläger seine Bemühungen indessen wieder intensiviert. Sie wohne in einem in H1. gelegenen 12-Familienhaus. Einer Nachbarin sei aufgefallen, dass an zwei Tagen ein junger Mann immer wieder an ihrer Tür „gelauscht“ habe. Die Nachbarin habe diesen Mann fotografiert, bei dem es sich um den Kläger handele. Als der Kläger die Nachbarin bemerkt habe, habe er so getan, als wolle er jemanden in den oberen Etagen des Hauses besuchen. Die Nachbarin habe den Kläger dann in einer dunklen Ecke des Dachbodens vorgefunden und ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen. Sie - die Zeugin H. - habe den Kläger ihrerseits aufgefordert, dieses Verhalten einzustellen.
17Am 8. Februar 2016 erstattete die Zeugin H. Strafanzeige beim Polizeipräsidium H1. . Sie führte aus, dass sie mit dem Kläger in der Vergangenheit eine freundschaftliche und letztlich auch intime Beziehung gepflegt habe, von der sie sich aber mittlerweile zurückgezogen habe. Der Kläger habe sich hiermit nicht abfinden können. Er habe sich mehrfach in ihrem Hausflur aufgehalten und an ihrer Tür gelauscht. Der Kläger habe ihre Wohnung am Rosenmontag mit einem von ihm selbst angefertigten Nachschlüssel kurzzeitig betreten. Er habe an diesem Tag vier Büstenhalter entwendet. Im Ermittlungsverfahren (Az.: 305 Js 42/16) gab die auch dort vernommene Zeugin I. an, sie habe am 8. Februar 2016 Geräusche aus dem Hausflur des Mehrfamilienhauses wahrgenommen. Da sie gewusst habe, dass ihre Nachbarin – die Zeugin H. – nicht zu Hause gewesen sei, habe sie den Hausflur des 2. Obergeschosses durch ihren Türspion in Augenschein genommen. Dort habe sie erkennen können, dass der Kläger die Wohnungstür ihrer Nachbarin abgeschlossen habe und schnell die Treppe hinuntergelaufen sei. Sie - die Zeugin I. - habe daraufhin mehrere whatsapp-Nachrichten an die Zeugin H. gesandt, um sie über das Geschehen in Kenntnis zu setzen. Ausweislich der in der Strafanzeige von den ermittelnden Beamten getroffenen Feststellungen war die Zeugin H. „in einem äußerst verängstigten und eingeschüchterten Zustand“. Die Zeugin H. gab an, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Bereits am 24. Januar 2016 habe eine andere Nachbarin, Frau L2. , bemerkt, wie der Kläger gegen 19.00 Uhr an ihrer Wohnungstür gelauscht habe. Eine Woche später (am 31. Januar 2016) habe sie - die Zeugin H. – aus ihrem Türspion beobachten können, wie der Kläger erneut vor ihrer Tür gestanden habe. Auch am darauffolgenden Tag (1. Februar 2016) habe sie – wie auch die Nachbarin I. - zwischen 18.50 Uhr und 19.25 Uhr bemerkt, wie der Kläger an der Wohnungstür gelauscht habe. Die angeführte Nachbarin habe Lichtbilder durch ihren Türspion angefertigt. Als Frau L2. ihre Wohnung verlassen habe, habe sich der Kläger zunächst fluchtartig aus dem Haus entfernt und sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufgehalten. Kurz darauf sei der Kläger dann aber wieder in das Mehrfamilienhaus gelangt und habe durch den Türspion der Zeugin H. geschaut. Als eine weitere Nachbarin, Frau X. , das Haus betreten habe, sei der Kläger in das Dachgeschoss gelaufen. Dort sei er von der Letztgenannten wahrgenommen worden.
18Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 untersagte das Polizeipräsidium E. dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Zur Begründung wies es auf die Geschehnisse am 6. Februar 2016 [gemeint ist der 8. Februar 2016] hin, die bereits Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien. Auch in der Vergangenheit habe es bereits während der Ausbildung mehrere Vorfälle gegeben, die Anlass seien für ernst zu nehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers.
19Das Amtsgericht F. ordnete mit Beschluss vom 10. Februar 2016 (Az.: 44 Gs 476/16) die Durchsuchung der Räume des Klägers sowie die Sicherstellung von drei Nachschlüsseln zur Wohnung der Zeugin H. sowie von vier Büstenhalter an.
20Gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat der Kläger am 17. Februar 2016 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (2 L 498/16) und am 3. März 2016 Klage erhoben (2 K 2570/16). Nachdem der Beklagte am 17. März 2016 die Vollziehungsanordnung aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten das Verfahren 2 L 498/16 in der Hauptsache für erledigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2016 hob das Polizeipräsidium E. die Verbotsverfügung vom 10. Februar 2016 auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit auch in dem Verfahren 2 K 2570/16 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
21Mit Bescheid vom 23. März 2016, zugestellt am 24. März 2016, entließ das Polizeipräsidium E. den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Es bestünden ernst zu nehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten. Damit liege ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis vor. Der Kläger habe unter anderem gegenüber seiner Ausbildungsleitung unwahre Angaben hinsichtlich einer nicht bestandenen Schießprüfung gemacht. Auch habe er es begrüßt, wenn seine Tutorin – die Zeugin L. – einmal im Zuge einer Widerstandshandlung „ordentlich was abbekommen würde“. Letztlich soll er sich am 8. Februar 2016 unerlaubt Zutritt zu der Privatwohnung der Zeugin H. verschafft haben.
22Gegen die Entlassungsverfügung hat der Kläger am 30. März 2016 um vorläufigen Rechtsschutz (2 L 1073/16) nachgesucht. Nachdem der Einzelrichter den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 28. April 2016 darauf hingewiesen hatte, dass gegen die Entlassungsverfügung kein Rechtsmittel eingelegt worden und die Verfügung damit bestandskräftig geworden sei, hat der Prozessbevollmächtigte am 2. Mai 2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Klage gegen die Entlassungsverfügung erhoben.
23Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor:
24Die Fristenkontrolle in der Rechtsanwaltskanzlei sei derart ausgestaltet, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt auf den Posteingängen die Fristen vermerke und den Vorgang sodann an eine Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die Frist in einen hierfür vorgesehenen Fristenkalender und trage zusätzlich eine sogenannte Vorfrist ein. Darüber hinaus werde die Frist auch in der jeweiligen Handakte vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde der Vorgang dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Jeweils am Morgen des maßgebenden Fristablaufs werde die Einhaltung der Erledigung überprüft und die Akte – sofern eine Erledigung noch nicht erfolgt sei – dem Anwalt erneut vorgelegt. Vor Ende der Bürozeiten werde dann kontrolliert, ob sämtliche Fristsachen erledigt worden seien. Im Streitfall habe die Zeugin T3. versehentlich lediglich eine Vorfrist im Fristenkalender notiert und diese auch nur als gewöhnliche Frist (19. April 2016) gekennzeichnet. Dies habe dazu geführt, dass die Handakte ihm – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – nicht als sogenannte Promptakte wegen drohenden Fristablaufs vorgelegt worden sei. Am Tag des eigentlichen Fristablaufs sei ihm die Akte gar nicht vorgelegt worden. Am 19. April 2016 sei ihm lediglich ein Wiedervorlagenzettel übergeben worden, ohne dass sich hierauf hinsichtlich der Streitsache gesonderte Vermerke wie „Fristablauf“ befunden hätten. Er habe daher die Sache auf den 5. Mai 2016 „weitergefristet“.
25In der Sache trägt der Kläger unter anderem vor: Er habe – soweit es Äußerungen in Bezug auf seine Tutorin betreffe – gegenüber Kommilitonen lediglich angegeben, dass er sich teilweise „falsch“ beziehungsweise schlecht oder „scheiße“ behandelt fühle. Respektlose – die Zeugin L. betreffende - Äußerungen habe er hingegen nicht getätigt. Die ihm vorgeworfenen Äußerungen des Inhalts, dass er sich wünsche, dass die Zeugin L. Opfer einer Widerstandshandlung werden solle, habe er ebenfalls nicht getätigt. An der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen S1. bestünden erhebliche Zweifel. Dieser Zeuge habe kein gutes Verhältnis zum Kläger. Er - der Kläger - habe zudem bereits eingeräumt, dass es ein Fehler gewesen sei, hinsichtlich der abgelegten Schießprüfung unrichtige Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemacht zu haben.
26Soweit ihm weiter vorgehalten werde, er beschäftige sich während des Dienstes zu privaten Zwecken mit seinem Mobiltelefon, sei dies ebenfalls unrichtig. Die Nutzung des Mobiltelefons habe sich auf den Aufenthaltsraum der Wache oder „Raucherpausen“ beschränkt.
27Soweit es strafrechtliche Vorwürfe anbelange, müsse die Unschuldsvermutung berücksichtigt werden. Für den 8. Februar 2016, an dem er aus der Wohnung der Zeugin H. mehrere Büstenhalter entwendet haben soll, habe er ein Alibi. Im Übrigen habe er mit der Zeugin über einen längeren Zeitraum eine Lebensabschnittsbeziehung unterhalten. Im Zuge dessen habe jeder von dem anderen einen Wohnungsschlüssel zu den Räumlichkeiten des Partners erhalten. Schließlich hätte die Zeugin H. mehrmals bei ihm übernachtet. Aus diesem Grunde habe er letztlich auch Unterwäsche von ihr in seinem Besitz gehabt.
28Der Kläger beantragt,
29ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren und die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 aufzuheben.
30Das beklagte Land beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Es verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 498/16, 2 L 1073/16 und 2 K 2570/16 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Akte der Staatsanwaltschaft F. 305 Js 42/16 Bezug genommen.
34Das Gericht hat in dem Verfahren 2 K 2570/16 Beweis erhoben über die Frage, welche Aussagen der Kläger gegenüber und über seine Ausbilder getätigt hat und darüber, ob er sich am 8. Februar 2016 unberechtigten Zutritt zu der Wohnung der Zeugin H. verschafft hat, durch die Vernehmung von Herrn EPHK T2. , Herrn PHK T. , Herrn S1. , Frau PK`in L. und Frau H. als Zeugen.
35In dem Verfahren 2 K 6183/16 hat das Gericht Beweis erhoben über die Frage, wann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die das vorgenannte Klageverfahren betreffende Handakte vorgelegt wurde und welche Fristen in diesem Zusammenhang notiert worden sind, durch die Vernehmung der Zeugin T3. . Darüber hinaus hat der Einzelrichter auch in diesem Verfahren Beweis darüber erhoben, ob der Kläger am 8. Februar 2016 mehrere Büstenhalter aus der Wohnung der Zeugin H. entwendet hat, durch die Vernehmung der Zeuginnen H. , I. , L1. und T4. .
36Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
391. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat zwar die einschlägige Monatsfrist versäumt (1.1.), ihm ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (1.2.)
401.1. Die Anfechtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn wie hier ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist, deren Einhaltung Sachurteilsvoraussetzung ist
41- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 -, juris, Rn. 37 -
42ist hier nicht gewahrt. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. März 2016 ausweislich der bei den Akten des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde zugestellt (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 3 Abs. 1 LZG NRW). Demnach endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit dem Ablauf des 25. April 2016, einem Montag. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht indes erst am 2. Mai 2016, also verspätet, eingegangen.
431.2. Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten – hier des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes – dem vertretenen Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Für ein Verschulden von Hilfspersonen gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten ist, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist. Das ist bei einem Rechtsanwalt unter anderem dann der Fall, wenn er nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle, das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat
44Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 60 Rn. 21.
45Im vorliegenden Fall ist es zur Versäumung der Klagefrist dadurch gekommen, dass die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich in dem Fristenkalender und auch in der Handakte keine Klagefrist - sondern lediglich eine gewöhnliche Wiedervorlagefrist (hier der 19. April 2016) - notiert hat. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin T3. im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie, nachdem ihm die Handakte vorgelegt worden war, hierauf aber hingewiesen. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass er nicht darauf vertrauen durfte, dass seine (Einzel-)Anweisung, es möge in der Handakte noch die entsprechende (Klage-)Frist eingetragen werden, nicht umgesetzt werden könnte.
46Ist in der Handakte keine Vorfrist oder Klagefrist vermerkt und merkt und korrigiert der Prozessbevollmächtigte, dem die Akten vorgelegt werden, dies nicht, so kommt zwar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
47Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. August 2013 – 5 U 77/13 -, juris, Rn. 21 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 5 UF 293/02 -, juris.
48So verhält es sich hier aber nicht. Denn dem Prozessbevollmächtigten ist – wie ausgeführt – die unterbliebene Eintragung der Fristen aufgefallen, woraufhin er mit einer entsprechenden Einzelanweisung reagiert hat. Die unterbliebene Umsetzung dieser Anweisung konnte er zunächst nicht bemerken, weil ihm die Handakte nicht erneut vorgelegt worden ist.
49Der Prozessbevollmächtigte hat den Antrag auf Wiedereinsetzung am 2. Mai 2016 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Hindernis in Gestalt der Unkenntnis der abgelaufenen Klagefrist ist mit Zugang des gerichtlichen Hinweises am 28. April 2016 entfallen. Schließlich sind die den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Tatsachen durch die eidesstaatliche Versicherung der Zeugin T3. sowie deren Aussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
502. Die Klage ist jedoch unbegründet.
51Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
52In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 LGG beteiligt worden. Der Personalrat hat seine gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG erforderliche Zustimmung erteilt. Die in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehene Anhörung des Klägers ist mit an ihn am 18. Februar 2016 zugegangenem Schreiben erfolgt.
53Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid, mit dem der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter entlassen wurde, ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden.
54Der Kläger stand bis zu seiner Entlassung als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit kann seine Entlassung aufgrund pflichtgemäßen, an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen Ermessens erfolgen, wenn ein sachlicher, das heißt nicht willkürlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 30. April 2015 – 1 K 2241/14 -, juris, Rn. 15.
56Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, und vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.
58Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28.
60Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beklagten, es bestünden ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen und damit an der persönlichen Eignung des Klägers, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat weder den Rechtsbegriff der Eignung verkannt noch mit seiner Annahme allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt. Welche Wertmaßstäbe dies sind, lässt sich der angegriffenen Entlassungsverfügung hinreichend deutlich entnehmen. Erkennbar hat das Polizeipräsidium E. darauf abgestellt, dass die Zweifel auf dem Verhalten des Klägers während seiner Ausbildungszeit gründen. Sein gegenüber der Ausbildungsleitung, den Kollegen des LAFP und der Praktikumsstelle gezeigtes Verhalten lasse ein fehlendes Verständnis für die Wohlverhaltens- und Treuepflicht von Polizeivollzugsbeamten sowie mangelnde Loyalität und Kollegialität erkennen.
61Diese in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Einzelnen näher begründete Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich.
62Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger im Kreise von Kollegen sinngemäß geäußert hat, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn seine Tutorin, die Zeugin PK`in L. , während eines dienstlichen Einsatzes Nachteile im Zuge einer Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte erlitten hätte. Der Zeuge S1. , an dessen Glaubhaftigkeit der Einzelrichter zu zweifeln keinen Anlass hat, hat ausgesagt, dass der Kläger geäußert haben soll „Hat sie [gemeint ist die Zeugin L. ] wenigstens was aufs Maul bekommen?“. Die Ausführungen des Zeugen S1. waren detailliert und anschaulich. Einen zum Nachteil des Klägers ausgerichteten Belastungseifer konnte der Einzelrichter nicht feststellen. Im Gegenteil hat der Zeuge angegeben, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass der Kläger Äußerungen im vorstehenden Sinne ihm gegenüber wiederholt hat. Schließlich hat der Kläger in einem mit seinem Ausbildungsleiter, dem Zeugen EPHK T2. , am 10. September 2015 geführten Dienstgespräch nach anfänglichem Leugnen zugestanden, die vorangestellte Äußerung sinngemäß getätigt zu haben. Dies hat der Zeuge T2. glaubhaft ausgesagt. Er hat bildlich dargetan, wie dieses Gespräch im Einzelnen abgelaufen ist. Die Aussagen decken sich im Übrigen auch mit dem von dem Zeugen über das Dienstgespräch angefertigten Vermerk vom 15. September 2015. Ein Beamter, der wie der Kläger, im Dienst Kollegen derart beleidigt, verstößt in schwerwiegender Weise gegen die Würde und Ehre des Betroffenen und stört den Dienstfrieden. Mit der Wohlverhaltenspflicht (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) ist es unvereinbar, dass sich ein Beamter, um Verbündete im Konflikt mit seinem Vorgesetzten zu gewinnen, gegenüber anderen Auszubildenden herabsetzend über den Ausbilder äußert.
63Vgl. Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Band 1, Stand: Mai 2016, § 34 BeamtStG, Rn. 15.
64Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen T2. hat der Kläger im Übrigen eingeräumt, gegenüber Kollegen gesagt zu haben, dass seine Tutorin „scheiße“ sei. Auch hiermit hat der Kläger seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Denn der Beamte muss bei Kritik gegenüber Vorgesetzten und Kollegen stets sachlich bleiben.
65Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verhalten des Klägers geeignet war, zu einer Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums zu führen. Nach den in der Entlassungsverfügung getroffenen Feststellungen ist das Verhalten des Klägers häufig unangepasst und empathielos. Es habe mehrere Situationen gegeben, die geeignet gewesen seien, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Die Zeugin L. hat in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes über einen auf der anderen Straßenseite befindlichen offensichtlich angetrunkenen Obdachlosen gelacht und auf diesen mit einem Finger gezeigt habe. Auch habe er es mitunter an üblichen Umgangsformen fehlen lassen. So habe er sich etwa bei der Durchführung von Verkehrskontrollen gegenüber Bürgern nicht vorgestellt. Auch hierdurch hat der Kläger gegen die Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass aus seinem Handeln kein Achtungs- und Vertrauensverlust ableitbar ist.
66Darüber hinaus hat der Kläger die einem Beamten obliegende Treuepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt, indem er unwahre Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemacht hat. So hat er in einem mit dem Zeugen PHK T. , dem Leiter der Dienstgruppe B der Polizeiwache N. , am 5. September 2015 geführten Dienstgespräch auf Nachfrage zu den absolvierten Schießprüfungen angegeben, ihm sei seitens des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW keine Gelegenheit gegeben worden, die nicht bestandene Schießprüfung (Landeseinheitliche Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit – LÜHT) zu wiederholen. Diese Aussage ist – was der Kläger auch nicht bestreitet – unwahr. Sie zeigt einmal mehr, dass der Kläger nicht fähig oder in der Lage ist, sein Handeln zu hinterfragen und Fehler einzugestehen. Auch dies spricht ihm die charakterliche Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten ab.
67Schließlich hat das Polizeipräsidium E. zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aus dem Umstand abgeleitet, dass er sich am 8. Februar 2016 unerlaubt Zutritt zu der Wohnung der Zeugin H. verschafft haben soll. Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass der Kläger an diesem Tage in die in H1. gelegene Wohnung der vorgenannten Zeugin eingedrungen ist. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Wohnungsnachbarin, der Zeugin I. . Die Zeugin hat geschildert, wie sie den Kläger gegen 12.00 Uhr mittags durch ihren Türspion dabei beobachtet hat, wie er die Wohnung der Zeugin H. verlassen und die Wohnungstür abgeschlossen hat. Es erscheint als ausgeschlossen, dass die Zeugin I. den Kläger verwechselt haben könnte. Der Kläger ist ihr von Person her bekannt, gerade weil er sich in der Zeit vor dem Rosenmontag mehrfach in dem Hausflur des Mehrfamilienhauses aufgehalten und die Zeugin auch mit ihm gesprochen hat. Der Einzelrichter hat keinen Anhalt dafür, dass die Zeugin I. den Kläger mit ihrer Aussage zu Unrecht belasten wollte. Sie hat keinen Belastungseifer zum Nachteil des Klägers erkennen lassen. Nachvollziehbar hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie eine „ängstliche“ Person sei, alleine wohne und aus diesem Grunde des Öfteren, wenn sie Geräusche im Hausflur wahrnehme, aus ihrem Türspion Ausschau halte. Im Übrigen habe es Beschwerden von Nachbarn wegen Lärmbelästigungen in dem recht hellhörigen Mehrfamilienhaus gegeben. Auch deshalb habe sie an dem fraglichen Tage aus dem Türspion geschaut, um in Erfahrung zu bringen, woher beziehungsweise von wem die Geräusche stammten. Schließlich hat die Zeugin I. , die zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon besaß, dass die Zeugin H. keine Beziehung mehr mit dem Kläger hatte, sich am Rosenmontag per whatsapp-Nachrichten (ab 12.06 Uhr) an die letztgenannte Zeugin gewandt, um ihr von dem Geschehen zu berichten. Dies geht auch aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F. (Az.: 305 Js 42/16) hervor (vgl. dort Blatt 48). Unmittelbar zuvor hatte sie versucht, die Zeugin H. , die sich auf einem polizeilichen Einsatz anlässlich eines Rosenmontagsumzuges befand, telefonisch zu erreichen. Dies hat die Zeugin H. bestätigt, die auf ihrem Mobiltelefon kurz nach 12.00 Uhr mehrere „entgangene“ Anrufe bemerkt hat. Schließlich sind die Schlüssel, mit denen der Kläger die Wohnungstür der Zeugin H. geöffnet und abgeschlossen hat, im Rahmen einer im vorgenannten Ermittlungsverfahren am 10. Februar 2016 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden. Die Zeugin H. hat in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgesagt, dass sie nur über drei Schlüsselsätze verfüge. Einen Schlüsselsatz habe sie im ständigen Gebrauch, ein weiterer Schlüsselsatz befände sich als „Ersatzschlüsselsatz“ in ihrer Wohnung und einen dritten Schlüsselsatz hätten ihre Eltern. Über einen vierten Schlüsselsatz verfüge sie nicht; sie habe einen solchen auch nicht für den Kläger anfertigen lassen. Vielmehr habe sie kürzlich bemerkt, dass es sich bei dem „Ersatzschlüsselsatz“ um neu angefertigte Schlüssel handele, die schlecht schließen würden. Sie gehe davon aus, dass der Kläger ihren „Ersatzschlüsselsatz“ an sich genommen und ihr den von ihm nachgemachten (vierten) Schlüsselsatz „untergeschoben“ habe. Der Einzelrichter hat keinen Anlass, an den Aussagen der Zeugin H. zu zweifeln. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie jedenfalls in dem hier fraglichen Zeitraum, in dem sich der Kläger mehrfach ohne ihr Wissen in ihrem Hausflur aufgehalten habe (24. Januar 2016, 31. Januar 2016, 1. und 8. Februar 2016), keine Beziehung mehr zu ihm unterhalten habe. Die ihm in der Vergangenheit einmal überlassenen Schlüssel habe sie – nach anfänglichem Zögern des Klägers – im Jahr 2015 zurückerhalten. Nach alledem ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts am 8. Februar 2016 unbefugt in die Wohnung der Zeugin H. eingedrungen.
68Dem steht die unter Eid geleistete Aussage der Mutter des Klägers, der Zeugin L1. , nicht entgegen. Die Zeugin ist unglaubwürdig. Ihre Aussage, der Kläger habe sich am Rosenmontag bereits ab 11.00 Uhr bei ihr zu Hause in D. -S. aufgehalten, ist nicht glaubhaft. Ihr Vorbringen blieb blass und wenig detailreich. Auch war die Zeugin ersichtlich bemüht, die Zeugin H. in ein schlechtes Licht zu setzen. Sie hätte ihrem Sohn, dem Kläger, bereits früher angeraten, „die Finger“ von der Zeugin H. zu lassen. Dieser Würdigung steht auch die Aussage der Zeugin T4. nicht entgegen, die den Kläger und dessen Mutter am Rosenmontag nach ihrem Dienstende in einer Arztpraxis zwischen 12.20 Uhr und 12.30 Uhr auf dem Parkplatz des S2. -Einkaufsmarktes in D. -S. gesehen haben will. Auf Nachfrage des Einzelrichters schwankten bereits die Angaben der Zeugin T4. zum Verlassen der Arztpraxis. So hat sie zunächst angegeben, die Praxis nach Dienstende um 12.00 Uhr verlassen zu haben. Auf Nachfrage hat sie schließlich eingeräumt, dass es auch etwas später gewesen sein kann. Es mag sein, dass diese Zeugin den Kläger und dessen Mutter auf dem Parkplatz gesehen und mit beiden kurz gesprochen hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich dies in der von der Zeugin angegebenen Zeitspanne ereignet hat. Nach alledem ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger gegen 12.00 Uhr am Rosenmontag für eine kurze Zeit mit einem von ihm zuvor entwendeten Schlüssel in die Wohnung der Zeugin H. in H1. eingedrungen ist. Anschließend hat er seine Mutter, die Zeugin L1. , in D. -S. mit seinem Personenkraftwagen abgeholt und zur Arbeit gefahren.
69Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aus der Wohnung der Zeugin H. Unterwäsche (mindestens 13 Büstenhalter) entwendet hat. Die Zeugin hat anschaulich ausgeführt, dass ihr – nachdem sie eine auch intime Beziehung zu dem Kontakt gepflegt habe – immer mehr Unterwäsche fehlte. Schließlich habe sie im Dezember 2015 eine „Bestandsliste“ angefertigt. Von den im Rahmen der Sicherstellung in der Wohnung des Klägers beschlagnahmten 15 Büstenhaltern gehörten ihr 13 Büstenhalter. Zwar habe sie – wenn auch selten - bei dem Kläger übernachtet. In der Wohnung des Klägers habe sie aber keine Büstenhalter belassen. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie überdies einige Teile der sichergestellten Unterwäsche seit langer Zeit nicht mehr getragen habe und es bereits deswegen ausgeschlossen sei, dass sie diese Teile im Zuge einer Übernachtung bei dem Kläger gelassen haben könnte. Sie gehe vielmehr davon aus, dass der Kläger diese „alte“ Unterwäsche in der Annahme entwendet habe, dass sie – die Zeugin – das Fehlen nicht bemerken werde. Der Einzelrichter ist überzeugt, dass die Angaben der Zeugin H. , die im Kern ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung entsprechen, glaubhaft sind. Ihre Angaben sind zum Verlauf der mit dem Kläger gepflegten Beziehung sowie hinsichtlich der fehlenden Unterwäsche stimmig. Die Zeugin hat anschaulich geschildert, wie der Kläger bemüht war, die Beziehung zu ihr fortzusetzen und ihr nachgestellt hat. Ihre Einlassungen waren dabei in der Vernehmung durch den Einzelrichter von Beginn an durch ein konstant hohes Maß an Detailreichtum geprägt. Die Aussagen decken sich im Übrigen nicht nur mit den Aussagen der Zeugin I. , sondern – soweit es die Nachstellungen durch den Kläger betrifft – auch mit den im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuginnen L2. und X. .
70Der Kläger ist zwar ersichtlich bemüht, das Bild einer noch am Rosenmontag (8. Februar 2016) fortbestehenden Beziehung zu konstruieren, in dessen Rahmen der Besitz von Unterwäsche üblich sei. Dieser Vortrag ist aber durchweg unglaubhaft. Die Zeugin H. hat – wie ausgeführt – glaubhaft dargestellt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Beziehung mehr zum Kläger bestand, und dass sie dem Kläger weder die sichergestellten Wohnungsschlüssel für ihre Wohnung überlassen noch Unterwäsche bei ihm gelassen hat. Nichts anderes ergibt sich aus den von dem Kläger zu den Gerichtsakten gereichten whatsapp-Nachrichten. Danach hat der Kläger der Zeugin H. am 1. Februar 2016 unter anderen geschrieben: „Tut mir von Herzen leid alles“ und „Ich weiß ja, dass es Dir nicht mehr nahe geht und dich nicht interessiert und es tut mir auch wirklich leid, dass ich wieder gefühlsmäßig werde…wollte ich wirklich nicht…liebe dich einfach so sehr, das ist unglaublich…hätte ich nie gedacht.“ Hiernach mag der Kläger Anfang Februar 2016 noch den Wunsch gehabt haben, die Beziehung zu der Zeugin H. fortzusetzen. Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls die Zeugin H. hieran kein Interesse mehr hatte und dem Kläger auch keine Schlüssel mehr für ihre Wohnung ausgehändigt hat.
71Der Einzelrichter weist mit Blick auf den Vortrag des Klägers, er sei am 8. Februar 2016 nicht in der Wohnung der Zeugin H. gewesen, schließlich darauf hin, dass es für die Frage der Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht entscheidungserheblich ist, ob er an diesem Tage oder zu einem früheren Zeitpunkt in die Wohnung der Zeugin H. eingedrungen ist, um deren Unterwäsche an sich zu nehmen.
72Ferner rechtfertigt der Umstand, dass es sich bei dem vom Kläger begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB um ein Vorfall handelt, der sich außerhalb des Dienstes ereignet hat, keine andere Beurteilung. Denn das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG).
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 6 A 12/11 -, juris, Rn. 9.
74Dass der Beklagte in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf mehrere verschiedene Vorkommnisse abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
75Vgl. zu diesem sog. Summeneffekt: VG Würzburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – W 1 S 14.592 -, juris-Dokument, Rn. 31.
76Handelt es sich - wie hier - um einen Beamten im Vorbereitungsdienst, so soll ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. In der Regel sollen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit haben, sich die im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnisse anzueignen und anschließend die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift entfaltet für diesen Personenkreis einen begrenzten Entlassungsschutz. Das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen wird durch Absatz 4 Satz 2 dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. So kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil etwa begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 23.
78Vorliegend hat der Beklagte zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Angesichts dessen, dass – wie ausgeführt - erhebliche Zweifel an der charakterlichen, mithin der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen, begegnet die Entlassung und damit die Beendigung der „Ausbildung ohne Abschluss“ (vgl. Seite 7 des angefochtenen Bescheides) keinen Bedenken.
79Da die Entscheidung des Beklagten, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, auch sonst keine Fehler erkennen lässt, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
81Beschluss:
82Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 7.000 Euro festgesetzt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.