Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Mai 2016 - 2 K 1549/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
3Die Klägerin war Studierende an der Fachhochschule für p. W. des Landes Nordrhein-Westfalen - im Folgenden Fachhochschule - im Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. (Einstellungsjahrgang 2013).
4Am 17. September 2014 wiederholte sie die nicht bestandene Klausur im Modul GS (Grundstudium) 4 (Strafrecht). Die Klausur bestand aus zwei Aufgaben, wobei die Bearbeitung der ersten Aufgabe mit 80 vom Hundert und die zweite Aufgabe mit 20 vom Hundert Eingang in die Bewertung gefunden hat. Im Rahmen der ersten Aufgabe sollte gutachterlich die Strafbarkeit eines zuvor dargestellten Sachverhaltes geprüft werden. Bei der zweiten Aufgabe sollten die Prüflinge den Sinn und Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips des Art. 103 Abs. 2 GG beschreiben und hierbei die Grundsätze nennen, die aus diesem Prinzip abgeleitet werden. Dabei sollte dargestellt werden, was unter diesen Grundsätzen zu verstehen ist und für jeden Grundsatz ein Bespiel gebildet werden. Wegen der Einzelheiten der Aufgabenstellung wird auf Blatt 12 und 13 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
5Die Klausur der Klägerin wurde mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Zur Begründung gab der Korrektor unter dem 24. September 2014 an: „Aufgabe 1: Das Gutachten ist misslungen, stark fehler- und lückenhaft (siehe Randbemerkungen im Einzelnen). Verf. ist zu geordneten, systematischen Prüfungen kaum in der Lage. Auch bei der Aufgabe 2 ist nur das Rückwirkungsverbot behandelt. Die Leistung entspricht ganz und gar nicht den Anforderungen.“
6Unter dem 13. Oktober 2014 ergänzte die Fachhochschule die bereits erfolgte Bekanntgabe dieser Prüfungsentscheidung um eine Rechtsbehelfsbelehrung.
7Mit Schreiben vom 6. November 2014 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Unter dem 17. Dezember 2014 rügte sie, dass die Bearbeitung der zweiten Aufgabe der Klausur mit einem Anteil von 20 vom Hundert erheblich zu hoch bewertet worden sei. Zudem sei der Gegenstand dieser Aufgabe in den Vorlesungen nicht in ausreichender Art und Weise thematisiert worden. Ferner seien im Rahmen der Bearbeitung der Aufgabe 1 Rechtfertigungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches zu prüfen gewesen, die zum einen (ebenfalls) im Vorfeld der Klausur nicht thematisiert worden seien und zum anderen nicht zulässiger Gegenstand einer Strafrechtsklausur sein dürften. Im Übrigen sei die Bearbeitung der Aufgabe 1 in der zur Verfügung stehenden Zeit „nicht leistbar gewesen“. Schließlich habe der Zweitkorrektor lediglich erklärt, mit der Bewertung „einverstanden“ zu sein.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 wies die Fachhochschule den Widerspruch zurück.
9Die Klägerin hat am 26. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: die prozentualen Anteile bei der Bewertung der Klausur seien lediglich Richtwerte gewesen. Die Korrektoren hätten hiervon anhand ihres eigenen Bewertungsmaßstabes in unzulässiger Weise abweichen können.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für p. W. Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 zu verpflichten, die Klausur im Modul GS 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,
12hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für p. W. Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 zu verurteilen, ihr die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Klausur im Modul GS 4 einzuräumen.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt es vor, die Gewichtung der beiden Prüfungsaufgaben sei nicht zu beanstanden und liege im Ermessen des Aufgabenstellers. Die vorgesehene Gewichtung sei von den Korrektoren eingehalten worden. Die Prüfungsinhalte der gestellten Aufgaben fielen unzweifelhaft unter die Modulbeschreibung. Zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe seien bei der Bearbeitung der Aufgabe 1 im Übrigen nicht zu prüfen gewesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
19Die Klage hat mit dem auf Neubewertung der Wiederholungsklausur im Modul GS 4 gerichteten Hauptantrag keinen Erfolg. Denn die angegriffene Prüfungsentscheidung vom 24. September 2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Fachhochschule vom 6. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
20Den Prüfungsbehörden verbleibt bei wie hier prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die "durchschnittlichen" Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 -, juris, Rn. 7.
22Hiervon ausgehend bleiben die von der Klägerin erhobenen Rügen ohne Erfolg. Der pauschale Einwand, die Bewertung der Bearbeitung der Aufgabe 2 sei mit 20 vom Hundert „erheblich zu hoch“, zeigt nicht ansatzweise einen Beurteilungsfehler auf. Es liegt grundsätzlich – so auch hier – im Ermessen der Prüfer, wie sie einzelne Aufgaben gewichten. Im Übrigen haben die Korrektoren nach den Angaben des beklagten Landes – an deren Richtigkeit die Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat – die vorgesehene Gewichtung der Aufgaben bei ihren Bewertungen auch eingehalten.
23Die Rüge, die Gegenstände der in der Klausur gestellten Aufgaben seien in den Vorlesungen „nicht in ausreichender Art und Weise“ thematisiert worden, ist bereits unsubstantiiert. Es obliegt dem Prüfling - und ist damit Sache der Klägerin – im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (behauptete) Fehler substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen.
24Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. April 2014 - 7 K 389/11 -, juris, Rn. 31 bis 35.
25Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin rügt lediglich pauschal, dass die Prüfungsgegenstände „nicht in ausreichender Art und Weise im Vorfeld in den Vorlesungen thematisiert“ worden seien. Ihr Vortrag lässt nicht erkennen, welche Themen Gegenstand der Vorlesungen waren und welche Bereiche gerade nicht (ausreichend) behandelt worden sein sollen. Im Übrigen geht der Einwand auch in der Sache ins Leere. Ausweislich des „Modulhandbuchs Bachelorstudiengang PVD 2012“ sollen die Studierenden – soweit es hier die Aufgabe 2 anbelangt - in der Lage sein, unter anderem die Rechtsquellen des Strafrechts darzulegen (Kompetenzziel und Lehr- sowie Lerninhalt) und die Grundprinzipien des Strafrechts beherrschen (Lehr- und Lerninhalt). Das Selbststudium wird in diesem Modul hervorgehoben. Es ist nach alledem Sache der Klägerin, sich mit dem Prüfungsstoff vertraut zu machen, auch wenn er nicht in Gänze in den Vorlesungen thematisiert worden sein sollte. Soweit es die Aufgabe 1 betrifft, weist der Einzelrichter darauf hin, dass Gegenstand des Moduls GS 4 unter anderem Eigentumsdelikte (Hervorhebung durch die Kammer) sind.
26Die - ebenfalls pauschal gebliebene - Rüge, dass Rechtfertigungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches zu prüfen gewesen wären, die zum einen im Vorfeld der Klausur nicht thematisiert worden seien und zum anderen nicht zulässiger Gegenstand einer Strafrechtsklausur sein dürften, ist unbegründet. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche „Rechtfertigungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches“ abverlangt worden sein sollen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 16. Juli 2015 (dort unter Ziffer 3.) verwiesen. Erörtert werden sollte lediglich, wie sich die Vorstellung des Täters auswirkt, dass er aufgrund eines zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruches „alles Recht der Welt“ habe, sich vom Opfer das diesem geliehene Geld eigenmächtig zu nehmen. Im Rahmen der Prüfung der Schuld hätte ausweislich des Prüfervermerks ausgeführt werden sollen, dass der Täter bei Anspannung seiner geistigen Fähigkeiten hätte erkennen können, dass man die Betreibung von Schulden „nicht einfach in seine eigenen Hände nehmen darf, sondern sich hierfür rechtsstaatlicher Möglichkeiten (Zahlungsaufforderung, Klage, Vollstreckung) bedienen muss“. Dem vertieften Eingehen auf zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe bedurfte es nach alledem nicht. Im Übrigen ist der „Irrtum“ auch Gegenstand des streitigen Moduls gewesen. Lediglich angemerkt wird, dass sich ohne zivilrechtliche Grundkenntnisse Eigentumsdelikte (wie hier etwa § 242 StGB, „fremde“ Sache) nicht sachgerecht prüfen lassen.
27Die Rüge, die Bearbeitung der Aufgabe 1 sei in der zur Verfügung stehenden Zeit „nicht leistbar gewesen“, ist unsubstantiiert. Abgesehen hat die Klägerin grundlegende Fehler begangen, die mit der Prüfungszeit nicht im Zusammenhang stehen. So hat sie etwa die Prüfung der Versuchsstrafbarkeit nicht zutreffend aufgebaut und einen vollendeten Mord (§ 211 StGB) angeprüft, der nach ihren eigenen Angaben „ohne Zweifel zu verneinen“ war (Seite 10 der Bearbeitung).
28Die nicht weiter untermauerte Rüge, der Zweitkorrektor habe lediglich erklärt, mit der Bewertung „einverstanden“ zu sein, verhilft dem Klageanspruch auch nicht zum Erfolg.
29Vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 1 K 507/13 -, juris.
30Dem auf die Einräumung der Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung gerichteten Hilfsantrag bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) kann eine nicht bestandene Studienleistung unbeschadet des – hier nicht einschlägigen – Satzes 3 der Vorschrift einmal wiederholt werden. Gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf lediglich eine weitere Klausur bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 -, zu einer im Hauptstudium im Modul 1.1 „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ angefertigten Klausur.
32Die in der vorgenannten Entscheidung aufgeführten Grundsätze gelten auch im Streitfall. Denn auch die grundlegende Beherrschung der hier in Rede stehenden Themenbereiche des Moduls GS 4 („Strafrecht“, 4.1 „Einführung in die strafrechtliche Dogmatik“ und 4.2 „Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte“) ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708Nr. 11, 711 ZPO.
34Beschluss:
35Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
36Gründe:
37Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer orientiert sich hierbei an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Mai 2016 - 2 K 1549/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Mai 2016 - 2 K 1549/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne eine Neubewertung der im Rahmen der (Wiederholungs-)Staatsprüfung 2011 für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes angefertigten, jeweils mit der Note “mangelhaft“ bewerteten Klausuren in den Prüfungsfächern “Staatsrecht“ und “Verwaltungsrecht“ nicht beanspruchen. Soweit er bezüglich seiner Klausur “Staatsrecht“ rüge, die zahlreichen positiven Randbemerkungen stünden zu der erteilten Note in einem unauflösbaren Widerspruch, könne dem nicht gefolgt werden. Aus einer Gesamtschau von Randbemerkungen und Bewertungsvermerk ergebe sich eindeutig, dass für die Bewertung der Klausur mit der Note “mangelhaft“ die von den Prüfern als wesentlich eingeschätzten Aufbaufehler bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde ausschlaggebend gewesen seien. Dies habe der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nochmals deutlich gemacht. Soweit der Kläger geltend mache, seine Ausführungen zum Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG seien vertretbar gewesen und hätten nicht als „unzutreffend“ bewertet werden dürfen, sei auch dem nicht zu folgen. Die Bewertung der Klausur “Verwaltungsrecht“ lasse ebenfalls keine Beurteilungsfehler erkennen. Dass die Ermächtigungsgrundlage unvollständig benannt sei, bestreite auch der Kläger nicht. Die alleinige Nennung des § 59 VwVG NRW habe auch in Würdigung des Aufsatzes von Gunter Warg („Kosten für’s Abschleppen“, DVP 2009, 327) nicht, wie der Kläger meine, als vertretbar angesehen werden müssen.
7Diese näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
8Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 A 170/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635 ff., 874 ff.
10Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht anzunehmen, dass die Bewertung der beiden in Rede stehenden Klausuren einen die jeweils begehrte Neubewertung rechtfertigenden Beurteilungsfehler aufweist.
11Bezüglich der staatsrechtlichen Klausur wendet der Kläger ein, die in § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch die 10. Ände-rungsverordnung vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), enthaltene Definition der Note “mangelhaft“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil sie eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthalte. Sie sei daher als Grundlage der Leistungsbewertung nicht geeignet und nichtig. Dieser Einwand greift nicht durch.
12Nach § 19 Abs. 1 VAPgD ist eine Einzelleistung mit der Note “mangelhaft“ zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Der Inhalt der Notendefinition erschließt sich aus dem Zweck der Staatsprüfung und ist im Übrigen durch die Prüfer zu konkretisieren, die die hierfür erforderliche Qualifikation aufweisen.
13Vgl. zur gleichlautenden Definition der Note “mangelhaft“ in § 48 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW und in § 29 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) i.d.F. vom 1. Dezember 2006, GV. NRW 2006 S. 593: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris.
14Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dem Beamten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zu vermitteln (vgl. § 7 VAPgD). Er soll durch den Vorbereitungsdienst in die Lage versetzt werden, seinen Aufgaben in dieser Laufbahn gerecht zu werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab (§ 26 Abs. 1 LVO NRW). Die Staatsprüfung, die gleichzeitig Laufbahnprüfung ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 VAPgD), dient der Feststellung, ob der Kandidat für seine Laufbahn befähigt ist (vgl. § 16 Abs. 1 VAPgD). Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er gründliche Fachkenntnisse besitzt und über das notwendige Methodenwissen verfügt, Aufgaben sicher erfasst, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln löst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet (vgl. § 16 Abs. 2 VAPgD). Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Kandidat zu praxisbezogenen Fragen Stellung nehmen und zeigen, dass er sich auf neue Aufgaben einstellen und Lösungsvorschläge entwickeln kann (vgl. § 16 Abs. 3 VAPgD).
15In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726, und Beschlüsse vom 20. August 1997 - 6 B 25.97 -, juris, und vom 20. November 1995 - 6 B 66.95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 304.
17Bei Erfüllung der normativ geregelten Qualifikationsanforderungen darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Prüfer in der Lage sind und die Gewähr dafür bieten, entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Prüfung durchzuführen und die Prüfungsleistung zu bewerten.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2003 - C 22.02 -, a.a.O., und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, DÖV 2003, 724; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.
19Dass die vorliegend von den Prüfern - deren Qualifikation mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird - für die Bewertung der streitbefangenen Prüfungsleistungen heranzuziehenden Notendefinitionen des § 19 Abs. 1 VAPgD unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsnoten bzw. ihre jeweiligen Definitionen dürfen nicht isoliert gesehen werden; sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Sie müssen bei ihrem Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, a.a.O., OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2011 - 14 A 1899/10 -, juris, und vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.
21Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend anmerkt, in Anbetracht der in der Definition der Note “mangelhaft“ enthaltenen, für den Prüfling günstigen Einschätzung, die festgestellten Mängel könnten in absehbarer Zeit behoben werden, sei es verfassungsrechtlich geboten, ihm eine Chance zur Bewährung einzuräumen, lässt er unberücksichtigt, dass ein Prüfling, der - wie er - in drei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note “mangelhaft“ oder “ungenügend“ erhalten und damit die gesamte Prüfung nicht bestanden hat (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 VAPgD ), nach § 27 Abs. 1 VAPgD die nicht bestandene Staatsprüfung einmal wiederholen kann. Davon hat der Kläger - wenngleich erfolglos - auch Gebrauch gemacht.
22Nach alledem entbehrt der Einwand des Klägers, aus der Notendefinition resultiere die Problematik, dass „der Bewertungsmaßstab intransparent“ sei bzw. dass der Erstkorrektor der staatsrechtlichen Klausur nicht habe transparent machen können, an welchem abstrakten Maßstab er seine Notengebung orientiert habe, einer tragfähigen Grundlage. Der Umstand, dass der Erstkorrektor, wie der Kläger weiter geltend macht, „in seinen Anmerkungen oder aber in seinem Schlussvotum“ nicht abstrakt die erwarteten Grundkenntnisse und die darüber hinaus zu erfüllenden Anforderungen beschrieben hat, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, die Bewertung der Klausur knüpfe nicht an § 19 Abs. 1 VAPgD bzw. die dortige Definition der Note “mangelhaft“ an.
23Soweit der Kläger im Weiteren anführt, der Erstkorrektor der staatsrechtlichen Klausur habe im Widerspruchsverfahren angemerkt, den Bewertungsmaßstab setze jeder Prüfling selbst, gibt er die Ausführungen nur verkürzt bzw. nicht im Kontext und damit unzutreffend wieder. Der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren gerügt, die sechzehn Spalten umfassende Klausur sei mindestens sieben Mal mit der Randbemerkung „gut“ versehen worden, was - neben Weiterem - dafür spreche, dass „die Bearbeitung insgesamt in der Notenstufe zu niedrig eingeschätzt“ worden sei. Diesbezüglich hat der Erstkorrektor unter dem 21. Oktober 2011 u.a. Folgendes erläutert:
24„Mit der Bemerkung ‚gut‘ pflegt der Unterzeichnende Textpassagen zu kennzeichnen, die er, sei es im Hinblick auf die Subsumtion des Sachverhaltes unter den Gesetzestext oder die Begründung einer Rechtsauffassung, jedenfalls für über dem Durchschnitt liegend bewertet. Die Bewertung einer über dem Durchschnitt liegenden Leistung knüpft aber in erster Linie an das Leistungsniveau an, welches der jeweilige Verfasser im Zuge seiner gesamten Ausführungen und damit selber setzt. In der Regel ist damit kein Leistungsvergleich zu den Lösungen anderer Verfasser verbunden. Es handelt sich mithin nicht zwingend um eine über dem Durchschnitt aller in dem jeweiligen Durchgang bewerteten Klausuren liegende Leistung. Die Textpassagen heben sich lediglich vom Niveau des gesamten Textes dieses Verfassers ab.
25Der Erstkorrektor hat damit verdeutlicht, dass er mit der Verwendung der - freilich missverständlichen - Randbemerkung „gut“ lediglich einzelne Teilleistungen gekennzeichnet hat, die über dem Niveau des ansonsten in der Klausur gezeigten individuellen Leistungsbildes des Klägers liegen. Ein durchgreifender Anhaltspunkt dafür, dass er sich bei der Bewertung der Gesamtleistung des Klägers nicht am abstrakten Maßstab des § 19 Abs. 1 VAPgD orientiert hat, ist weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
26Fehl geht auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe versucht, die „Ambivalenz“ der Ausführungen des Erstkorrektors zu „egalisieren, indem es alle positiven Randbemerkungen gleichsam unter den Generalvorbehalt einer schlechten Gesamtleistung“ gestellt habe und „jeder positiven Beurteilung des Klägers mit prinzipieller Skepsis“ begegnet sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht neben den Randbemerkungen des Erstkorrektors zu Recht seinen abschließenden Bewertungsvermerk sowie - nicht zuletzt auch - seine Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 in den Blick genommen und in einer Gesamtschau gewürdigt.
27Zutreffend hat es ausgeführt, die positiven Randbemerkungen des Erstkorrektors bezögen sich zum Teil auf zutreffende Ansätze und Argumente, die dann jedoch durch weitere Randbemerkungen abgeschwächt würden. So seien die positiven Randbemerkungen auf den Seiten 1, 6, 8 bis 10 und 12 der Klausur unter dem Vorbehalt zu sehen, dass die positiven Ansätze in einem unzutreffenden Prüfungsaufbau und -zusammenhang stünden. Weitere Randbemerkungen bezögen sich lediglich auf die Nennung zutreffender Rechtsgrundlagen, ohne auch die folgende Subsumtion zu erfassen.
28Bezüglich Letzterem rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht ersetze hier die Wertung des Prüfers in unzulässiger Weise durch eine eigene. Dies ist indes nicht der Fall. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die positiven Randbemerkungen nicht isoliert betrachtet, sondern die jeweiligen Textpassagen der Klausur in den Blick genommen, auf die sich die Randbemerkungen des Erstkorrektors beziehen.
29Es hat ferner die Ausführungen des Erstkorrektors im Bewertungsvermerk sowie in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 berücksichtigt, die verdeutlichen, welche schwerwiegenden Mängel die Klausurlösung aufweist. In Anbetracht dieser Mängel und deren Erläuterung durch den Erstkorrektor drängt es sich auf, dass die positiven Randbemerkungen bei seiner Bewertung der Gesamtleistung nur von untergeordnetem Gewicht waren. In Anbetracht dessen gibt das Zulassungsvorbringen auch nichts Durchgreifendes für die bezüglich des Erstkorrektors geltend gemachte „mangelnde Stringenz des Transfers der festgestellten inhaltlichen Leistung zu der festgesetzten Notenstufe“ her.
30Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Klausursachverhalts ist nicht, wie der Kläger meint, zu entnehmen, dass seiner Annahme, er habe den Sachverhalt in vertretbarer Weise interpretiert, nur zu folgen sei, wenn seine Sach-verhaltsinterpretation die einzig denkbare sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, die Ausführungen des Klägers zu Art. 12 Abs. 1 GG könnten allenfalls dann als vertretbar zu beurteilen sein, wenn der Klausursachverhalt eindeutig dahin gestaltet wäre, dass durch die Weisung des Studienleiters allein die berufliche Tätigkeit des Dozenten betroffen wäre. Ein solches Sachverhaltsverständnis sei indes ausgeschlossen. Dagegen spreche eindeutig der Satz in der Klausur, dass die Äußerungen des Dozenten nichts mit dem zu vermittelnden Unterrichtsinhalt zu tun hätten. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Kläger annimmt, er könne sich hinsichtlich des der Klausurlösung zu Grunde zu legenden Sachverhalts auf seinen Antwortspielraum berufen, ist dies nicht nachvollziehbar.
31Das Zulassungsvorbringen stellt auch die die verwaltungsrechtliche Klausur betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Benennung der Ermächtigungsgrundlage nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass in dem Aufsatz von Gunter Warg („Kosten für’s Abschleppen“, DVP 2009, 327) „die Ermächtigungsgrundlage einmal verkürzt und einmal ausführlich zitiert werde“, und gefolgert, „die verkürzte Version“ sei falsch. Damit gibt der Kläger indes die Ausführungen des Verwaltungsgerichts falsch wieder. Der genannte Aufsatz beginnt mit der Schilderung einer Abschleppmaßnahme. Der Adressat des anschließend ergangenen Kostenbescheides erhebt gegen diesen Klage. Der Verfasser des Aufsatzes gibt sodann Lösungshinweise zu seinem „Abschleppfall“ und prüft schließlich die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen den Kostenbescheid. Mit der Frage nach der insoweit einschlägigen Ermächtigungsgrundlage beginnt die Begründetheitsprüfung. Dort prüft, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Verfasser des Aufsatzes zunächst die Rechtsnatur der Abschleppmaßnahme. Er geht im Weiteren davon aus, dass es sich um eine Ersatzvornahme i.S.v. § 59 VwVG NRW handelt und führt anschließend an, Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme seien §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 55 ff., 59 VwVG NRW. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dem genannten Aufsatz sei somit nicht zu entnehmen, dass es, wie der Kläger meint, vertretbar sei, allein § 59 VwVG NRW als Ermächtigungsgrundlage zu benennen.
32Der Kläger lässt im Übrigen nach wie vor außer Acht, dass ein Schwerpunkt der Klausur in der Überprüfung der in § 55 Abs. 1 VwVG NRW geregelten Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gelegen hat. Hierauf haben zu Recht auch der Erst- und der Zweitkorrektor in ihren Stellungnahmen vom 28. September 2011 und 1. Januar 2012 hingewiesen. Diese Überprüfung hat der Kläger im Rahmen seiner Klausur nicht vorgenommen. Er hat die Vorschrift noch nicht einmal genannt.
33Da die vorstehend dargestellten - selbstständig tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, bedarf es keiner Überprüfung der ergänzenden Anmerkung des Verwaltungsgerichts, im Übrigen habe das beklagte Land zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem eingereichten Punkteschema lediglich drei zusätzliche Punkte für die zutreffende Benennung der Ermächtigungsgrundlage zu erreichen gewesen wären und der Kläger auch mit dann 35 Punkten nur die Note “mangelhaft“ erreicht hätte. Dieses Argument des Verwaltungsgerichts kann hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis seiner Entscheidung etwas änderte. Für die mit dem Zulassungsvorbringen für den Fall der Entscheidungserheblichkeit des Arguments geforderte genauere Betrachtung des Punkteschemas ist vor diesem Hintergrund kein Raum.
342. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
35Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
36Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger führt an, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil § 19 Abs. 1 VAPgD wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nichtig sei und daher nicht zur Grundlage einer Prüfungsentscheidung gemacht werden könne. Mit diesem Vorbringen wird schon keine Rechtsfrage aufgeworfen. Ungeachtet dessen ist im Vorstehenden anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung dargestellt worden, aus welchen Gründen der Auffassung des Klägers nicht zu folgen ist. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.
373. Schließlich verkennt der Kläger, dass eine Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag und den Vortrag im Widerspruchsverfahren ebenfalls den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
40Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2010 verpflichtet, den Kläger zur Anfertigung einer Z 2 Klausur erneut zuzulassen und ihn anschließend über die zweite juristische Staatsprüfung erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Urteils trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung im zweiten juristischen Staatsexamen.
3Der Kläger wiederholte im März 2010 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zur zweiten juristischen Staatsprüfung.
4Mit Bescheid vom 14. Juni 2010 erklärte das Landesjustizprüfungsamt NRW die Prüfung auf der Grundlage des schriftlichen Teils für nicht bestanden und gab die Klausurergebnisse wie folgt bekannt:
5Z 1: ausreichend (5 Punkte)
6Z 2: mangelhaft (3 Punkte)
7Z 3: ausreichend (6 Punkte)
8Z 4: mangelhaft (2 Punkte)
9StR 1: mangelhaft (1 Punkt)
10StR 2: mangelhaft (2 Punkte)
11ÖR 1: mangelhaft (1 Punkt)
12ÖR 2: mangelhaft (3 Punkte).
13Gegen den ihm am 18. Juni 2010 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am Montag, dem 19. Juli 2010 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Bewertung der Klausuren Z 2, 3 und 4 wandte. Gegen die Bewertung der Klausur Z 2 machte er insbesondere geltend, die von den Prüfern als erheblicher Mangel beanstandete fehlende Thematisierung der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil die zum Bearbeitungszeitpunkt geltende Fassung der Verjährungsvorschriften in den zu benutzenden Gesetzestexten noch nicht berücksichtigt gewesen sei. Nach der von ihm benutzten Gesetzesfassung habe sich die Frage der Verjährung nicht gestellt.
14Nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens wies das Landesjustizprüfungsamt NRW den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 mit der Maßgabe zurück, dass die Z 2 Klausur mit “ausreichend“ (5 Punkten) bewertet werde. Die Prüfer hätten die Klausur nachbewertet, weil die geänderten Verjährungsvorschriften zwar zum Bearbeitungszeitpunkt bereits in Kraft getreten, in der Gesetzessammlung aber noch nicht eingefügt worden seien. Die Prüfung sei allerdings insgesamt dennoch für nicht bestanden zu erklären, da der Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten bei 3,125 liege und damit den Grenzwert von 3,50 Punkten nicht erreiche. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 30. Dezember 2010 zugestellt worden.
15Am Montag, dem 31. Januar 2011 hat der Kläger gegen die Prüfungsentscheidung Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages im Widerspruchsverfahren weiterhin Bewertungsfehler hinsichtlich der Klausuren Z 2, 3 und 4 geltend.
16Der Kläger beantragt,
17den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2010 zu verpflichten, ihn über seine zweite juristische Staatsprüfung unter Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Z 2, Z 3 und Z 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
18hilfsweise,
19den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2010 zu verpflichten, ihn zur zweiten juristischen Staatsprüfung erneut zuzulassen und zur nochmaligen Anfertigung seiner acht Aufsichtsarbeiten nicht vor April 2015 zu laden,
20weiter hilfsweise,
21den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2010 zu verpflichten, ihn zur zweiten juristischen Staatsprüfung erneut insoweit zuzulassen, als ihm die nochmalige Anfertigung der Z 2 Klausur gestattet wird, und ihn nicht vor April 2015 zu laden.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er wiederholt und vertieft die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes NRW und hält Bewertungsfehler für nicht gegeben.
25Zwischenzeitlich hat der Kläger die 2. Wiederholungsprüfung absolviert und nicht bestanden.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesjustizprüfungsamtes NRW (Beiakten Hefte 1 - 10).
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist mit dem zweiten Hilfsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
29Der Kläger hat einen Anspruch darauf, erneut zur Anfertigung einer Z 2 Klausur zugelassen zu werden, da die Bewertung dieser Klausur Fehler aufweist, die nicht im Wege der Nachkorrektur ausgeglichen werden können. Deshalb scheidet auch ein Anspruch auf nochmalige Bewertung der Z 2 Klausur aus (I.). Weitergehende Ansprüche auf Neubewertung bzw. Neuanfertigung der Klausuren hat der Kläger nicht. Die angefochtene Entscheidung des Landesjustizprüfungsamtes vom 14. Juni 2010 NRW in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2012 ist hinsichtlich der gegen die Bewertung der Klausuren Z 3 und Z 4 gerichteten Rügen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2, Abs. 1 VwGO) (II.).
30Für die gerichtliche Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen gilt zunächst Folgendes:
31Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Der danach einzuräumende Bewertungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben,
32so BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, juris Rdnr. 11 ff mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts.
33Da es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren wäre, wenn schon eine pauschale Kritik an den von den Prüfern vorgenommenen Bewertungen genügte, um eine Neubewertung zu erreichen,
34vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 89,
35obliegt dem Prüfling im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
36vgl. z.B. Urteil vom 4. Mai 1999 – 6 C 13.98 -, juris Rdnr. 34 ff mit weiteren Nachweisen,
37darin, derartige Fehler substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und ‑wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden.
38Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für die Bewertung der Z 2, Z 3 und Z 4 Klausur des Klägers Nachstehendes:
39I. Die Klausuraufgabe der Z 2 Klausur und ihr folgend die Bewertung der Z 2 Klausur leiden unter einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler, der durch die im Vorverfahren durchgeführte Neubewertung nicht ausgeglichen worden und auch einer erneuten nachträglichen Korrektur nicht zugänglich ist. Die Kammer stützt dies auf folgende Erwägungen:
40Im Klausurfall hatte die rechtssuchende Mandantin nach dem Todes ihres Vaters im Dezember 2006 am 15. Januar 2010 Klage gegen ihre Stiefmutter, Witwe ihres Vaters erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie Miterbin geworden sei und hilfsweise einen Zahlungsanspruch gegen diese geltend macht. Zuvor hatte die Mandantin seit Oktober 2009 von den Prozessbevollmächtigten ihrer Stiefmutter Auskunft über das Erbe ihres Vaters verlangt, die ihr unter dem 11. Januar 2010 erteilt wurde. Der gegnerische Rechtsanwalt hat in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben.
41Zur Klausurbearbeitung lag den Prüflingen die zum Bearbeitungszeitpunkt 5. März 2010 gültige Fassung des § 197 BGB nicht vor. Der Kläger hat bei der Bearbeitung die ihm vorliegende Fassung des § 197 BGB angewandt, wonach familien- und erbrechtliche Ansprüche in 30 Jahren verjährten (§ 197 Abs. 1 Ziff. 2BGB a.F.). Zur Frage der Hemmung der Verjährung hat er nicht Stellung genommen. § 197 Abs. 1 Ziffer 2 ist zum 1. Januar 2010 entfallen mit der Folge, dass seitdem § 195 BGB ‑ regelmäßige Verjährungsfrist ‑ zur Anwendung kommt. Im Überdenkungsverfahren haben die Prüfer die Bearbeitung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ‑ im Unterschied zur Erstbewertung - als zutreffend bearbeitet angesehen und die Gesamtbewertung der Aufsichtsarbeit auf „ausreichend“ (5 Punkte) angehoben. Das ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Dass diese Nachkorrektur, bei der die Prüfer § 197 BGB in der dem Prüfling vorliegenden alten Fassung zugrundegelegt haben, aus Sicht beider Korrektoren eine Anhebung um zwei Punkte rechtfertigt, gehört zum Kreis der prüfungsspezifischen Wertungen. Eine der gerichtlichen Kontrolle zugängliche Überschreitung des Bewertungsspielraums ist insoweit nicht erkennbar.
42Allerdings wird damit der dem Kläger entstandene Nachteil bei der Bearbeitung des Klausurfalls nicht in vollem Umfang ausgeglichen. Der Fall bot vielmehr Gelegenheit, zusätzlich zur Frage der Hemmung der Verjährung unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften Stellung zu nehmen, die sich nur bei der kürzeren regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren stellt. Diese Frage ist nach den Handlungsabläufen im Sachverhalt angelegt. Der rechtliche Gesichtspunkt ist auch von den Korrektoren in deren Anforderungsprofil zugrundegelegt worden, wie sich ausdrücklich aus der Stellungnahme der Erstkorrektorin vom 2. November 2011 ergibt, die diese im Klageverfahren abgegeben hat. Dort heißt es: „Ich habe meiner Beurteilung bereits die Richtigkeit der Ausführungen und Auslassungen des Klägers zu der Frage der Verjährung ... und der Hemmung der Verjährung zugrundegelegt ...“ (GA Bl. 66). Dass die Prüfer die fehlenden Ausführungen zur Hemmung der Verjährung nicht als fehlerhaft beanstandet haben, wie der Beklagte geltend macht, greift zu kurz. Der Kläger hätte mit einer Aufarbeitung der Problematik der Hemmung der Verjährung einen Punktgewinn erzielen können, der durch die Nachkorrektur nicht erfasst wird und auch nicht berücksichtigt werden kann. Mit der Nachkorrektur im Überdenkungsverfahren konnte nur erreicht werden, dass die als fehlerhafte beanstandete Behandlung der Verjährungsthematik nun als „richtig“ zugrundegelegt wird. Etwa mögliche Ausführungen des Klägers zur Hemmung der Verjährung durch die im Klausursachverhalt vorgegebenen Handlungsverläufe lassen sich hypothetisch nicht bewerten. Es steht nicht fest, ob der Kläger die Thematik aufgegriffen und so erarbeitet hätte, dass dadurch ein Punktgewinn eingetreten wäre.
43Weiter kann bei Zugrundelegung der alten Verjährungsvorschriften auch nicht ausgeglichen werden, dass der Kläger ‑ wie er bereits mit dem Widerspruch anführt ‑ Zeit aufgewandt hat, um die nach dem ihm vorliegenden Gesetzestext geltende 30jährige Verjährungsfrist zu hinterfragen. Dass der Kläger insoweit Überlegungen angestellt hat, ist dem Klausurtext an der betreffenden Stelle zu entnehmen, wo es heißt: „Die Norm des § 197 Abs. 1 Nr. 2 (BGB) gilt ihrem eindeutigen Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem 5. Buch des BGB.“ (Z 2 Klausur, S. 13). Dies ist auch in der Sache nachvollziehbar, da lt. Sachverhalt vom Prozessgegner die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben wurde, sie aber fern läge, wenn der Anspruch tatsächlich der 30jährigen Verjährung unterläge.
44Eine nochmalige Nachbewertung dieser Klausur scheidet aus, weil ein Fehlerausgleich dadurch nicht herbeigeführt werden kann. In diesem Fall ist dem Prüfling als geringst möglicher Nachteil die Wiederholung des Prüfungsteils zu ermöglichen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Wiederholung der Klausur anstelle der Neubewertung der erbrachten Leistung für den Kläger auch unter Berücksichtigung der inzwischen verstrichenen Verfahrenslaufzeit eine besondere Härte bedeutet. Dieses Ergebnis ist aber unausweichlich, wenn der Anspruch auf Neubewertung wegen Unmöglichkeit der Leistung unerfüllbar geworden ist.
45vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, juris Rdnr. 10 ff, 14 m.w.N.
46So liegt der Fall – wie dargelegt – hier.
47Allerdings ist der weitergehende Antrag des Klägers, eine Neuzulassung zu dieser Klausur nicht vor dem 1. April 2015 zuzulassen, nicht begründet. Eine normative Regelung, wie die Nachholung zu gestalten ist, fehlt. Der Beklagte wird im Rahmen seines Gestaltungsermessens dem Grundgedanken der Beschleunigung des Prüfungsverfahrens einerseits (vgl. z.B. §§ 56a, 57 59 JAG NRW) und dem Bedürfnis des Klägers nach einer angemessenen und ausreichenden Vorbereitungszeit andererseits Rechnung zu tragen haben und den Zeitraum für die Klausurwiederholung in eigener Entscheidung bestimmen.
48Auf die Frage, ob die weiteren Rügen des Klägers gegen die Bewertung der Z 2 Klausur berechtigt sind, kommt es hiernach nicht an.
49II. Die Bewertungen der Z 3 und der Z 4 Klausuren lassen keine rechtserheblichen Bewertungsfehler erkennen.
50a) Soweit der Kläger hinsichtlich der Bewertung der Z 3 Klausur gerügt hat, der Tenor sei beanstandet worden, haben beide Korrektoren im Überdenkungsverfahren klargestellt, dass die Randbemerkung zum Tenor nicht in die Bewertung eingeflossen sei, was sich auch aus dem „Abhaken“ des Tenors ergebe. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten.
51Dass die Sachverhaltsdarstellung in der schriftlichen Ausarbeitung des Klägers als unvollständig und – im Überdenkungsverfahren durch den Zweitkorrektor – als „in der vorliegenden Form unbrauchbar“ bewertet worden ist, lässt keinen Bewertungsfehler im eingangs dargestellten Sinne erkennen. Die Bewertung ist inhaltlich anhand der Beanstandungen, der Antrag des Klägers sei falsch, der Verweis auf die Klageschrift unzulässig, und es fehle auch die Prozessgeschichte (Beweisaufnahme) nachvollziehbar und verstößt nicht gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze. Der Tatbestand des Klägers endet nach dem Klageantrag mit „etc. siehe im Einzelnen Klageschrift und Klageerwiderung“ (S. 4 b der Klausur).
52Es ist auch kein beachtlicher Bewertungsfehler darin zu sehen, dass die Zulässigkeitsprüfung in der Klausur des Klägers als „nur ansatzweise gelungen“ bewertet worden ist. Den hierauf bezogenen Ausführungen des Erstkorrektors tritt der Kläger nicht entgegen, sondern hält die Gewichtung für fehlerhaft. Damit greift er die prüfungsspezifische Wertung an, die der gerichtlichen Kontrolle im Grundsatz nicht unterliegt.
53In der Feststellung des Prüfers, die Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse seien unzureichend, ist ebenfalls kein Bewertungsfehler zu erkennen. Der Prüfer hat hierzu auf Vorhalt des Klägers ergänzt, es hätte die Klauselerinnerung als einfacherer Weg angesprochen werden können. Das ist nicht sachwidrig. Die Kritik richtet sich auch nicht gegen die fachlich-inhaltliche Behandlung der Fallproblematik, sondern sie betrifft die formale Bewältigung der Prüfungsaufgabe. Damit bewegt sich der Prüfer im Bereich der grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum abgedeckten prüfungsspezifischen Wertungen,
54vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 2 L 265/02 -, juris Rdnr. 47 f m.w.N.
55In der Beanstandung, die Beweiswürdigung sei unvollständig, die Überzeugung des Gerichts werde allein auf die zwei Aussagen der zur Sache vernommenen Zeugen gestützt, etwa entgegenstehende Indizien fänden ebenso wenig wie die beiden anderen Zeugen Erwähnung, liegt ebenfalls kein Bewertungsfehler. Im Überdenkungsverfahren hat der Prüfer präzisiert, die Folgen der Aussageverweigerung hätten erörtert werden müssen. Der Prüfer setzt mit seiner Kritik auch hier an der formalen Bewältigung der Aufgabe an, die grundsätzlich der prüfungsspezifischen Wertung unterliegt. Eine offensichtliche Fehleinschätzung dieser Beanstandung des Prüfers ist nicht erkennbar. Sie wird insbesondere nicht durch den Vorhalt des Klägers belegt, es lägen keine weiteren Zeugenaussagen, sondern nur Aussageverweigerungen vor. Eine Bewertung der Aussageverweigerung war nicht gefordert, sondern die Entwicklung der Folgen hieraus.
56Soweit der Erstkorrektor in seinem Gutachten beanstandet, es fänden sich keine Ausführungen zur möglichen Präklusionswirkung, ist im Überdenkungsverfahren erläutert, es fehle eine kurze Begründung dazu, dass der klägerische Einwand der Teilerfüllung bei einem Vergleich nicht präkludiert sein kann. Auch hier zielt die Beanstandung des Prüfers auf die formale Bewältigung der Prüfungsaufgabe und nicht die fachlich-inhaltliche Behandlung. Sachwidrige Erwägungen des Prüfers oder eine offenbare Fehleinschätzung sind darin nicht zu erkennen.
57Die weitere Kritik des Erstkorrektors, die analoge Anwendung des § 767 ZPO werde „nicht ganz überzeugend“ begründet, haben die Prüfer im Überdenkungsverfahren dahingehend erläutert, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob gegen die Wirksamkeit des Titels mit materiell-rechtlichen Einwänden vorgegangen werde und dies anhand einer Quelle belegt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Zweitkorrektor hat diesen Kritikpunkt zudem nicht als entscheidend für seine Bewertung zugrundegelegt.
58Letztlich lässt auch die Kritik an der „völlig unzureichenden“ Bejahung des Titelherausgabeanpruchs, der vom Kläger im Klausurtext in einem Satz abgehandelt wird (S. 9), keinen Bewertungsfehler im oben dargelegten Sinne erkennen. Vom Kläger wird insoweit nur eingewandt, er habe dort keinen Schwerpunkt gesetzt. Die Gewichtung eines Mangels unterliegt aber – wie dargelegt – der richterlichen Kontrolle grundsätzlich nicht. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze ist insoweit nicht erkennbar.
59b) Auch die Bewertung der Z 4 Klausur lässt insgesamt keinen rechtlich erheblichen Bewertungsfehler erkennen.
60Dass der Kläger in seiner Klausurbearbeitung die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses nicht thematisiert hat und hierin von den Prüfern ein Mangel gesehen werden konnte, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Die Prüfer haben im Überdenkungsverfahren auch nachvollziehbar begründet, weshalb der vom Kläger stattdessen angedachte Weg über die Widerklage nicht zielführend ist, um ‑ im Interesse der Mandantin des Falles ‑ eine vom Verweisungsbeschluss abweichende örtliche Zuständigkeit zu erreichen. Dem tritt der Kläger nicht entgegen.
61Die Prüferkritik an den Ausführungen zu § 476 BGB lassen ebenfalls keinen beachtlichen Bewertungsfehler erkennen. Auch hier zielt die Beanstandung nicht auf die fachlich-inhaltliche Behandlung der Fallproblematik – die Ausführungen des Klägers werden in den Randbemerkungen der Prüfer nicht als fehlerhaft eingestuft – sondern auf die Frage, ob der Prüfling den richtigen Schwerpunkt gesetzt hat. Den haben die Prüfer darin gesehen, dass der Käufer im Klausurfall über seine Verbrauchereigenschaft getäuscht habe, während der Kläger sich allein auf die Auslegung der entsprechenden Erklärungen im Kaufvertrag und das objektive Auftreten des Käufers konzentriert hat. Die Erwartung der Prüfer, die Entwicklung der Problematik um das Vortäuschen eines gewerblichen Verwendungszwecks gehöre zum Anforderungsprofil, das der Fall biete, beruht nicht auf einer Fehleinschätzung oder sachwidrigen Erwägungen. Sie wurzelt in der Rechtsprechung des BGH zu diesem Komplex (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 – VIII ZR 91/04 -, juris LS 1 und Rdnr. 16 ff).
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Regelung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäߠ § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner ihn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zum Zweck der Fortsetzung der Ausbildung als Kommissaranwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst „im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) lässt“ und ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung im Modul HS 1.1 einräumt.
5Das Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers hat mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Bescheid der Beigeladenen vom 1. April 2015 geendet. Dieser enthält die Feststellung, dass der Antragsteller die Modulprüfung HS 1.1 „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ endgültig nicht bestanden habe. Die maßgebliche Wiederholungsklausur wurde mit 5,0 „nicht ausreichend“ bewertet.
6Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV.NRW. S. 554) i.d.F. der Änderungsverordnungen vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623) und vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303) – VAPPol II Bachelor - endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
7Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist allein der Umstand, dass der Beamte die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Die daran geknüpfte Rechtsfolge besteht in der mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.
8Die Bachelorprüfung besteht u.a. aus den Studienleistungen während des Studiums (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol II Bachelor ). Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und damit auch der II. Fachprüfung ist nur dann möglich, wenn die Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" bewertet wurden (vgl. § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor).
9Hieraus folgt: Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist auch dann gegeben, wenn eine Studienleistung endgültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen einer Studienleistung liegt vor, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor bestimmt insoweit, dass eine nicht bestandene Studienleistung abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des Satzes 3 einmal wiederholt werden kann. Erreichen Studierende in der Abschlussnote einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor nicht eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden", ist die Studienleistung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor und damit - wie dargelegt - auch die Bachelorprüfung (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor) endgültig nicht bestanden.
10Liegt ein "endgültiges Nichtbestehen der Prüfung" in diesem Sinne vor, endet das Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, hier also des Ergebnisses der Wiederholungsklausur im Modul HS 1.1. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist dabei kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung und von deren Rechtmäßigkeit und Bestand nicht abhängig. Dementsprechend knüpft § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor nach seinem Wortlaut die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausschließlich an das rein tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung an. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schafft er entsprechend seinem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar Rechtsklarheit.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 - und vom 7. September 2009 – 6 B 1150/09 –, jeweils juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295, und Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, ZBR 1986, 170.
12Dies zugrunde gelegt, können die vom Antragsteller im Einzelnen erhobenen Einwände gegen die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur, bei der es sich um die erste Wiederholungsklausur handelt, nur im Rahmen des gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahrens, nicht aber im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. Erweist sich die Prüfungsentscheidung der Beigeladenen nachfolgend als rechtswidrig, wäre der Prüfungsbescheid aufzuheben und dem Antragsteller die Möglichkeit einer weiteren Klausur zu geben. Dies muss zumindest nicht zwingend in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen,
13vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1989 - 2 C 59.86 -,ZBR 1990, 125 und vom 30. Januar 1986
14– 2 C 27.85 -, a.a.O.,
15Ob bei einer solchen Sachlage unter Umständen eine Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses in Betracht kommen kann, bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung.
16Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Einräumung der Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung begehrt, dürfte dieses Begehren nur zusammen mit der Anfechtung des Prüfungsbescheids der Beigeladenen verfolgt werden können, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das bedarf jedoch nicht der Vertiefung. Dem Begehren steht unabhängig davon jedenfalls die Vorschrift des § 12 Abs. 1, 2 VAPPol II Bachelor entgegen. Danach kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor nur einmal wiederholt werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf lediglich eine weitere Klausur keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Senat wiederholt in Bezug auf die gleichlautende Vorschrift des § 12 Abs. 1 VAPPol II a.F. ausgeführt:
17Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) ausgestaltet. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VAPPol II Bachelor a. F. werden die Studieninhalte in Modulen vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungen. Die II. Fachprüfung umfasst insgesamt 29 Prüfungen unter anderem zu den Kernaufgabenfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und zu den wissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. voraus, dass jede einzelne vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ein Ausgleich von mangelhaften Leistungen bei einzelnen Prüfungen durch bessere Leistungen in anderen Prüfungen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht möglich.
18Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall.
19Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen.
20Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen.
21Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor).
22Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
23vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen,
24gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
25Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
26An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist.
27Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Es ist - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – und vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 -, beide juris.
29Diese Grundsätze finden nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
30vgl. Beschluss vom 23. September 2015
31– 2 B 73.14 -, juris,
32weiterhin Anwendung. Der Verordnungsgeber bewegt sich mit den Bestimmungen der VAPPol II Bachelor innerhalb des ihm eröffneten Einschätzungsspielraums, wenn er verlangt, dass die für das Bestehen der Bachelorprüfung als unerlässlich angesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten spätestens im zweiten Prüfungsversuch nachzuweisen sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtsprechung im Fall des Antragstellers keine Anwendung finden könnte, sind nicht gegeben. Die in Rede stehende Klausur „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ deckt als eine von vier Prüfungsleistungen des aus fünf Modulen bestehenden Hauptstudiums 1 die Lerninhalte „Straftaten im sozialen Nahraum, Fahrlässigkeit, Unterlassen“ (HS 1.1.1), „Verhaltensrechtliche Vorschriften nach der StVO und StVZO“ (HS 1.1.2) sowie „Eingriffsrechtliche Maßnahmen in konfliktären Situationen“ (HS 1.1.3) ab. Dass die grundlegende Beherrschung dieser Themenbereiche wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs ist, steht außer Frage.
33Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
34Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat mit Blick auf den prüfungsrechtlichen Schwerpunkt des Beschwerdevortrags der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Diese beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
35Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
1
G r ü n d e :
2Über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Dass der Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ergangen ist, ändert hieran nichts; denn der Nichtabhilfebeschluss ist nicht die angefochtene Entscheidung. Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) festgesetzten Streitwertes auf 7.500,- Euro kommt nicht in Betracht.
4Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war eine Laufbahnprüfung, die der Kläger nicht bestanden hatte. Für einen solchen Streitgegenstand entspricht es der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts, den Streitwert in Höhe des Auffangwertes festzusetzen.
5Vgl. Beschluss vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, juris, Rn. 3 f.; zuletzt Beschluss vom 11. Juli 2014- 6 A 1117/13 -, juris.
6Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des 14. Senats des beschließenden Gerichts vom 21. Januar 2009 - 14 B 1888/08 -, wonach für einen Rechtsstreit um das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung ein Streitwert von 7.500,- Euro anzunehmen ist, geht fehl. Gegenstand dieser Entscheidung war keine Laufbahnprüfung. Für eine noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung oder Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, sieht Nr. 36.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 7.500,- Euro vor. Demgegenüber unterfallen Laufbahnprüfungen den sonstigen Prüfungen, für den der Streitwertkatalog in Nr. 36.4 den Auffangwert vorsieht. Daran ändert auch nichts, wenn eine solche Prüfung als „Bachelorprüfung“ bezeichnet wird.
7Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68
8Abs. 3 GKG).
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).